BVwG I407 2101697-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I407.2101697.1.00
Spruch
I407 2101697-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2015, Zl 831315802, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG idgF iVm. §§ 55 ff. AsylG und §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG, idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 16.09.2013, Aktenzahl: 13 13.158-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2014, Zl. I401 1438121-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß den
§§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde zugleich vom Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das zwischenzeitlich dem Bundesasylamt als zuständige Behörde nachgefolgte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2015, Zl 831315802, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).
5.1. Die belangte Behörde begründete ihren abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass dem gegenständlichen Verfahren bereits eine abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß den §§ 3 und 8 AsylG vorangegangen sei.
Der Beschwerdeführer sei im September 2013 in Österreich illegal eingereist und seit diesem Zeitpunkt aufhältig, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei alleine auf Grund des Asylverfahrens legalisiert. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, Verwandte oder sonstige nennenswerte soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine ausreichenden Deutschkenntnisse. Hinweise auf eine vorliegende berücksichtigungswürdige oder besondere Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht seien nicht hervorgekommen und seien vom Beschwerdeführer weder bei der Einvernahme beim BFA noch zuvor im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht behauptet worden.
Ein unter die §§ 55, 57 AsylG zu subsumierender Sachverhalt sei nicht gegeben. Die Abschiebung des BF nach Algerien sei zulässig, zumal dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechts und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt würden oder für den BF damit als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Zudem seien die Tatbestände nach § 50 Abs. 2 und Abs. 3 FPG nicht erfüllt, sodass eine Abschiebung nach Algerien auch diesbezüglich zulässig sei.
6. Der genannte Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer samt der Verfahrensanordnung vom 15.01.2014, wonach dem BF die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, am 19.01.2015 zugestellt.
7. In seiner Beschwerde protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2015 stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht
I. möge den Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.
II. in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amtswegen zu erteilen sei,
III. in eventu eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG erteilen,
IV. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien aufzuheben,
V. die Abschiebung nach Algerien für unzulässig erklären,
VI. eine mündliche Verhandlung durchzuführen bzw.
VII. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die belangte Behörde habe die allgemeinen Prinzipien des AVG bezüglich der Wahrung des Parteiengehörs und des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht befolgt und aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Behörde hätte in nicht nachvollziehbarer Weise ihre Ermittlungen im Rückkehrentscheidungsverfahren so schnell und kurzfristig, nämlich am gleichen Tag der Einvernahme, dem 15.01. beendet. Hinsichtlich seiner Integration im Bundesgebiet hätte die Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt, sondern sah es für angebracht, gleich nach der Einvernahme eine endgültige Entscheidung zu treffen. Die Behörde hätte ihr Ermessen zur Fällung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht nachvollziehbar und im Ergebnis unrichtig ausgeübt. Sie habe die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht.
Dazu führt der Beschwerdeführer aus:
"Ich besuchte zahlreich die mir zugänglichen Deutschkurse bei der Diakonie.
Dass ich mich in Österreich eingelebt habe und ein fester Bestandteil der österreichischen Gesellschaft geworden bin, zeigen zahlreiche Unterstützungserklärungen von meinen Freunden und Bekannten, die ich hiermit vorlegen werde.
Außerdem gehöre ich dem Laufclub des Gemeindesrates XXXX in XXXX an. Wir treffen uns einmal in der Woche und laufen gemeinsam. Dies beweist das in der Zeitung erschienene Bild vor dem Gemeindeamt.
Eine Ausweisung würde nunmehr einen unrechtmäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.08.2012 (gemeint wohl: Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2014) wurde festgestellt, dass durch die ausgesprochene Ausweisung und den langjährigen Aufenthalt ein Eingriff in das Privatleben des Antragstellers erfolgt ist. Im konkreten Einzelfall ist daher zu berücksichtigen, dass die integrationsbegründeten Umstände so schwer liegen und ich ein legitimes und sehr stark ausgeprägtes persönliches Interesse an dem Verbleib in Österreich habe. Ich führe ein rechtstreues Leben und bin nicht straffällig geworden. Österreich ist für mich zu meiner neuen Heimat geworden, wo ich durch ein ausgeprägtes soziales Umfeld unterstützt werde."
Und weiter:
"Gemäß höchstgerichtlicher Rechtssprechungsfrage der Ausweisung, die aufgrund der gleichen zugrundeliegenden Kriterien der Interessensabwägung bezüglich Art. 8 EMRK analog auf die Rückkehrentscheidung anzuwenden ist, kommt nämlich diesem öffentlichen Interesse weder ein absoluter Charakter zu, noch hat eine Relativierung der Integration aufgrund eines unsicheren Aufenthaltes zur Folge, dass diesen Umständen nie eine Bedeutung dahin zukommen könnte, eine Ausweisung sei nicht (mehr) dringend geboten, sondern es ist immer eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung aller zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen."
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 27.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 18.03.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Überprüfung der Integrationssituation des Beschwerdeführers statt. Hervorgekommen ist im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seines kurzen Aufenthalts in Österreich gut deutsch spricht, keine Verwandten oder familiäre Beziehungen in Österreich hat, jedoch mit seiner Herkunftsfamilie in Algerien in Kontakt steht. Er verfügt über Bekannte und Freunde in Österreich, besucht hier Deutschkurse, ist Mitglied in einem Laufklub, verrichtet Gelegenheitsarbeiten, ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern bestreitet seinen Unterhalt aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben gesund und arbeitswillig und -fähig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er steht mit seiner Herkunftsfamilie in Kontakt.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 11.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich, wie wohl er gelegentlichen Kontakt zu Bekannten und Freunden hat, die ihn auch unterstützen und für die er Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Den Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerdeführer aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und gelegentlich an Laufveranstaltungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer spricht in Anbetracht seines kurzen Aufenthalts in Österreich gut deutsch. Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden, wiewohl auch festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer zwar Mitglied eines Laufvereins, aber sonst keiner sonstigen integrationsbegründenden Institution ist.
1.7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.8. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre.
1.9. Diesem Erkenntnis werden die aktuellen und umfassenden Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht wurden, zu denen er sich äußern konnte und die immer noch über die vom Gesetz geforderte Aktualität verfügen, zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Einsicht genommen wurde in einen vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsartikel über seine läuferischen Aktivitäten, in zwei Bestätigungen über seine Teilnahme an Deutschkursen, sowie in verschiedene Empfehlungsschreiben.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf dem Faktum, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Algerien gelegen hat und vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde. Daran vermögen auch seine Deutschkenntnisse und die erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptung, dass der Beschwerdeführer Mitglied eines Laufklubs in St. Pölten sei und er diverse Hilfsarbeiten erledigt habe, wie aus von ihm vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht, nichts zu ändern.
Den Absichtserklärungen, dass der Beschwerdeführer seine Integrationsituation verbessern und familiäre Beziehungen aufbauen wolle, kann kein berücksichtigungswürdiges Integrationsverhalten zugesonnen werden.
2.3. Der Beschwerdeführer verfügt über kein geregeltes Einkommen und finanziert sich seinen Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln, nämlich aus Zuwendungen aus der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit im Bundesgebiet entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Dass der Beschwerdeführer über keinen, über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aus dem Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage.
2.2.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm
§ 50 FPG nach Algerien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gesund, jung und ledig ist und er sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und selbst in seinem Asylverfahren angegeben hat, in seiner Heimat in Algerien als Hilfsarbeiter am Bau und in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben und über eine Ausbildung als Koch zu verfügen (vgl Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2014, Zl. I401 1438121-1/6E, S. 33).
Im zitierten Erkenntnis vom 14.11.2014 (Anmerkung: hier im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG idgF) wurde konstatiert, dass keine Verletzung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien vorliegt.
Zudem wurden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darüber hinausgehend keine konkretisierten Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe.
Der erkennende Richter teilt vielmehr die Auffassung des erkennenden Richters in dem zitierten abweisenden Erkenntnis über den internationalen Schutz, wonach es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, der sich mit anzunehmender Sicherheit in seiner Heimat den notwendigen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit - und seien dies auch nur einfache Hilfsarbeiten - verdienen kann (vgl. zit. Erkenntnis Seite 33).
Auch den Ausführungen des BFA im bekämpften Bescheid sowie den Standpunkten des Bundesverwaltungsgerichtes im abweisenden Erkenntnis über den internationalen Schutz kann vom erkennenden Richter beigetreten werden, wonach der Beschwerdeführer erst seit September 2013, also erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig ist und dabei keine ausreichende Aufenthaltsverfestigung erworben hat, sowie dass auch keine außergewöhnlichen Umstände zu Tage getreten sind, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer beruflich, in seiner Freizeit oder in sonstiger Weise in das gesellschaftliche Leben in Österreich integriert ist (vgl. zit. Bescheid Seiten 19f.).
Anhaltspunkte dafür, dass Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich leben, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht und wurden auch nicht behauptet.
Ebenso finden sich keine Hinweise auf außerordentlich enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen im Bundesgebiet. Daran vermögen die gelegentlichen sozialen Kontakte, die unbestreitbar im Hinblick auf seine kurze Aufenthaltsdauer guten Deutschkenntnisse und die Teilnahme an den Laufaktivitäten nichts zu ändern. Der erkennende Richter übersieht in diesem Zusammenhang die Absichtserklärung nicht, dass der Beschwerdeführer ein grundsätzliches Interesse an einer Integration in Österreich in sich trägt. Eine verfahrenserhebliche Integration kann diesen Fakten jedoch nicht zugesprochen werden.
2.2.6. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte. Entgegenzutreten ist der Behörde in ihrer Feststellung, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig sei (Seite 20 des Bescheids vom 15.01.2015). Festgehalten wird vom erkennenden Gericht, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2015 über in Anbetracht seines kurzen Aufenthalts in Österreich gute Sprachkenntnisse verfügte (s. 1.6. dieses Erkenntnisses).
Im Hinblick auf die Länderfeststellungen zu Algerien ist - wie oben dargetan - kein Mangel im Ermittlungsverfahren ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.1.3. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides:
Zu Spruchteil I.:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:
"§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Wenn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.
Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AslG 2005 lautet:
"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:
"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie bereits unter in den Feststellungen unter Punkt. 1.4. bis 1.6. konstatiert wurde, handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, ledigen und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer engere soziale Bindungen in Österreich unterhält. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung bringt der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert vor, dass er sich in Österreich integrieren und eine Frau kennen lernen wolle, um eine Familie zu gründen. Den Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerdeführer aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Es ergeben sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer an irgendwelchen berücksichtigungswürdigen schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat.
Einen maßgeblichen Einfluss auf die Abwägungen hat jedoch, dass der Beschwerdeführer über einen nur äußerst kurzen legalen Aufenthalt von ca. 19 Monaten in Österreich verfügt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Die Tatbestandsvoraussetzungen (hier: insbesondere die Aufenthaltsdauer), wonach dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) zuzuerkennen ist, liegen nicht vor.
Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Algerien unzulässig wäre.
Zu Spruchteil II.:
3.3.1. : Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:
"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
§ 55 FPG idgF regelt die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
3.3.3. Hinweise, die gegen ein Refoulement des Beschwerdeführers sprechen, kamen nicht hervor, sodass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG jedenfalls nicht zuzusprechen war.
Grundsätzlich kann mit Vorliegen einer Sachentscheidung über den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde abgesehen werden.
§ 55 Abs. 4 FPG normiert jedoch, dass das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde zwar die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, eine Nennung der Rechtsgrundlage für diese Entscheidung erfolgte jedoch nicht und eine rechtliche Ausführung der Begründung unterblieb ebenso.
Der Gesetzgeber normiert im § 18 Abs. 1 BFA-VG eine Ermessenskompetenz für die Behörde, die sie ausüben kann, um einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Beim Vorliegen einer der Tatbestandselemente des § 18 Abs. 2 BFA-VG hat sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Die Regierungsvorlage (RV) zu § 18 Abs. 2 BFA-VG verweist auf die RV zu § 57 Abs FPG idF BGBL. I Nr. 38/2011:
"Der neue § 57 regelt die Möglichkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung (Abs. 1) oder gegen ein Rückkehrverbot (Abs. 2).
In Abs. 1 wird die Möglichkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung normiert. Die in Z 1 bis 3 genannten Gründe stellen eine taxative Aufzählung dar und erfolgen insbesondere Z 1 und 3 in direkter Umsetzung des Art. 7 Abs. 4 der RückführungsRL.
In Abs. 2 wird normiert, dass die aufschiebende Wirkung gegen ein Rückkehrverbot aberkannt werden kann, wenn die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ist im Lichte des Art. 1, 7. Zusatzprotokoll der EMRK zu sehen und sind daher die Gründe der nationalen Sicherheit vom vorgeschlagenen und dem Terminus des österreichischen Rechts bekannten Rechtsbegriffes der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit umfasst."
Zwingende oder schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit i.S. des
§ 18 Abs 2 BFA-VG, die gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sprechen, liegen nicht vor. Hätte die Behörde eine Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG zu treffen gehabt, wäre dies der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht entgegengestanden.
3.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55, 56 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen. Dem Beschwerdeführer war eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise einzuräumen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.