BVwG W109 2017428-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W109.2017428.1.00
Spruch
W109 2017428-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
II. Der Bescheid vom XXXX , XXXX , wird so geändert, dass der Spruch lautet: Bild kann nicht dargestellt werden
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B) Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Am 12.4.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung die Gesamtfläche seines Betriebes mit 16,26 ha angegeben. Der Beschwerdeführer ist zudem Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX , für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für diese Alm eine Almfutterfläche von 114,29 ha angegeben.
Am 04.07.2013 fand auf der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Alm mit der Almbetriebsnr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
Mit Bescheid der AMA vom 26.9.2013, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.329,92 gewährt. Dabei wurde die Ausbezahlung für 65,08 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 60,38 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,6 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche zwischen Antrag und der bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Fläche betrage 6,78 ha und stelle eine Abweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.10.2013 Berufung. Darin wird ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, denn die Behörde hätte die tatsächliche Almfutterfläche selbst erheben müssen. Zudem sei die Futterflächenfeststellung seitens des Beschwerdeführers stets nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Zudem wendete er Verjährung sowie die mangelhafte Feststellung früherer behördlicher Flächenfeststellungen ein. In der Beilage übermittelte er eine Beschreibung der Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung in den vergangen Jahren.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.2.2014, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.326,88 gewährt. Dies hatte ob des bereits überwiesenen Betrags von EUR 2.329,92 keine weitere Zahlung an den Beschwerdeführer zur Folge. Eine nähere Begründung für diese Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt diese ganz offensichtlich auf einer Änderung der historisch zugewiesenen Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 10.03.2014 erstattete der Beschwerdeführer gegen diese Berufungsvorentscheidung einen Vorlagenantrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 12.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mit Datum vom 04.07.2013 fand auf der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Alm XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.
Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Jahr 2012 im Ausmaß von insgesamt 6,78 ha bei beantragter Fläche von 60,38 ha ab.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer gesteht Flächenabweichungen zu und tritt dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
3.1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.1.2. Zur Entscheidung in der Sache:
Art. 19, 33 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
§ 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010) lautet:
"(2) Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, muss 0,1 ha betragen."
Art 50 und 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65 im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 50
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission(1)
ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90. (1) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nichtvollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
Artikel 56
Allgemeine Grundsätze
(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:
für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen; Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009; eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt; Flächen, die unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" ausgewiesen sind. Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.
(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt."
3.2. Rechtliche Würdigung:
3.2.1. Zum Beschwerdegegenstand:
Die Behörde hat ihren Bescheid vom 26.9.2013 nach Einbringung der Berufung abgeändert. Begründung und Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, wo auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, deuten darauf hin, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Bei der Qualifizierung dieses Bescheides als Beschwerdevorentscheidung ist folgendes zu bedenken:
Das im Jahr 1990 als § 64a ins Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eingeführte Institut der Berufungsvorentscheidung, das mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz in § 14 VwGVG zur Beschwerdevorentscheidung umgebildet wurde, dient nach dem aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren offenkundigen Willen des Gesetzgebers der Selbstkontrolle der Verwaltung, die im Abhilfefall zu einer schnellen und kostengünstigen Rechtsschutzmöglichkeit für den Betroffenen führt und die gleichzeitig mit einer Entlastung der Verwaltungsgerichte verbunden sein kann; es stellt so eine "zweite Chance" der Verwaltung dar, in Fällen, in denen aufgrund einer Grobprüfung der Berufung ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer gute Gründe für seinen Standpunkt ins Treffen führen kann, selbst neuerlich in der Sache zu entscheiden. Damit soll der Partei gegebenenfalls in einem vereinfachten Verfahren - ohne Inanspruchnahme der Berufungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts - zu ihrem Recht verholfen werden (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 Rz 3; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 14 Anm. 1; Hengstschläger-Leeb, AVG, § 64a Rz 1 mwH auf Gesetzesmaterialien). Dem ist allerdings zumindest für die neue Rechtslage nach § 14 VwGVG hinzuzufügen, dass mit dieser Entscheidung nicht nur dem Beschwerdebegehren zum Durchbruch verholfen werden kann, sondern auch umgekehrt, eine ab- oder zurückweisende Entscheidung erfolgen kann, wenn die Behörde dafür gute Gründe findet. In jedem Fall ist die Beschwerdevorentscheidung jedenfalls ausschließlich als Instrument einer Entscheidung auf Grund der Beschwerde zu verstehen (vgl. den Verweis in § 14 auf § 27 VwGVG).
Aus dem Bescheid vom 26.2.2014 ist nicht eindeutig erkennbar, ob der Bescheid auf Grundlage der Beschwerde des Beschwerdeführers verändert wurde, dieser entgegengekommen oder diese im Gegenteil zurück- oder abgewiesen werden sollte. Jedenfalls dient er auch der - unionsrechtlich gebotenen - Aktualisierung des Bescheides im Hinblick auf die Anspruchsgrundlagen, im konkreten Fall dazu, die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche zu verringern, woraus sich für den Beschwerdeführer auch eine geringere Flächensanktion ergibt. Die Flächenabweichung auf der Alm selbst von 6,78 ha, gegen die sich die Beschwerde wendet, wird im Bescheid vom 26.2.2014 im Vergleich zum Vorgängerbescheid vom 26.9.2013, gegen den Beschwerde erhoben wurde, nicht verändert, in der Bescheidbegründung ist auch keine Auseinandersetzung mit den Beschwerdegründen erkennbar.
Unter Berücksichtigung von Artikel 58 VO (EG) 1306/2013, der den Schutz der finanziellen Interessen der Union bezweckt, müssen die zuständigen Zahlstellen jederzeit in der Lage sein, neue Ergebnisse von Verwaltungskontrollen zu berücksichtigen und die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen Unionsrecht) zuerkannt worden waren, abzuändern (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216, auf Basis der Vorgängerbestimmung des Art. 9 VO [EG] 1290/2005).
Dies bezweckt offensichtlich der nicht als Beschwerdevorentscheidung, sondern als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Bescheid vom 26.2.2014. Die Behörde hat aber in der Begründung des Bescheides auf das Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung und in der Rechtsmittelbelehrung auf einen Vorlageantrag als Rechtsmittel hingewiesen, womit kein Zweifel am behördlichen Willen besteht, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, auch wenn diese als "Abänderungsbescheid" und nicht als "Beschwerdevorentscheidung" übertitelt ist.
Damit handelt es sich beim Bescheid vom 26.2.2014 aber nicht um einen Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007, einer Bestimmung, die offensichtlich der Umsetzung des Artikel 9 VO (EG) 1290/2005 dient. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung des § 103 Abs. 1 und 2 MOG 1985 ausgesprochen, dass auch ein Bescheid, der aufgrund einer Berufung zum Zeitpunkt seiner Abänderung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, von der Behörde erster Instanz wirksam und zulässig abgeändert werden konnte (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147). Zwar hat der hier anzuwendende § 19 Abs. 2 MOG 2007 einen anderen Wortlaut, doch ermöglicht dieser eine (unionsrechtskonforme) Interpretation dahingehend, dass - über die durch § 68 AVG gesetzten Grenzen hinaus - eine Abänderung auch nicht rechtskräftiger Bescheide jederzeit möglich ist. Für diese Auslegung sprechen auch die Materialien zur Erlassung des MOG 2007 und zur MOG-Novelle 2013, mit der die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz im MOG umgesetzt wurde (RV 37 BlgNR 23. GP, zu § 19 MOG und RV 2291 Blg. NR 24. GP, zu § 19 MOG).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9).
Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (der angefochtene Bescheid wurde am 26.9.2013, die Beschwerdevorentscheidung am 26.22014. erlassen; vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Gemäß § 27 VwGVG sind Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben. Fraglich ist, was dies für den Entscheidungsgegenstand des erkennenden Gerichts bedeutet sowie ob und in welcher Weise sich das Gericht mit der Beschwerde inhaltlich auseinandersetzen kann.
In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.1.2015, Zl. I402 2011624-1 wurde unter Auseinandersetzung mit Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, aus der Absicht des Gesetzgebers, die Grundsätze des § 276 BAO (alte Fassung) für die Neuregelungen heranzuziehen, ergebe sich, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den der Beschwerdevorentscheidung vorangehenden verwaltungsbehördlichen Bescheid entscheide. Mit der abschließenden Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht werde die Beschwerdevorentscheidung hinfällig; einer gleichzeitigen förmlichen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung bedürfe es nicht. Gebe das Verwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge, so bestätige es jenen Bescheid, der bereits Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung war. Weise das Verwaltungsgericht die Beschwerde zurück, führe auch diese Erledigung der Beschwerdesache dazu, dass die bisher in Kraft befindliche Beschwerdevorentscheidung eo ipso hinfällig werde.
Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 Rz 13, sehen, ebenso in ausführlicher Auseinandersetzung mit Rechtsprechung, Schrifttum und Materialien, bei Konstellationen wie im gegenständlichen Fall, dass eine Beschwerdevorentscheidung jedenfalls rechtswidrig wegen eingetretener Unzuständigkeit der Behörde ist, eine Möglichkeit darin, den angefochtenen Bescheid "in der Form der Beschwerdevorentscheidung" aufzuheben, weil die Beschwerdevorentscheidung mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid eine Einheit bilde. Dieses Ergebnis werde aber in manchen Fällen für den Beschwerdeführer zu einem ungewollten Ergebnis und im Regelfall zu einer Verfahrensverzögerung führen. Der genannte Autor schlägt daher für diese Fälle vor, hier eine dem Gesetzgeber versehentlich unterlaufene Unvollständigkeit der Regelung und damit eine echte Lücke zu sehen, nämlich derart, dass die Aufhebungstatbestände des § 28 VwGVG per analogiam auch auf Beschwerdevorentscheidungen anzuwenden sind. Vor dem Hintergrund, dass nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zu entscheiden hat, wäre diese analoge Anwendung der Aufhebungstatbestände des § 28 VwGVG auf Beschwerdevorentscheidungen damit begrenzt, dass durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung nur der Weg frei gemacht wird, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, wie dies Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vorsieht, entscheiden kann. In einem derartigen zweistufigen, aber eine Einheit bildenden Verfahren wäre die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und zugleich über den ursprünglich angefochtenen Bescheid zu erkennen.
Die letztgenannte Sichtweise, der sich das erkennende Gericht im vorliegenden Fall anschließt, führt jedenfalls dazu, dass die Beschwerdevorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit aus dem Rechtsbestand zu beseitigen ist. Dies führt im vorliegenden Fall zunächst dazu, dass Beschwerdegegenstand der Bescheid vom 26.9.2013 ist, in dem eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 2.329,92 genehmigt wurde; der weitere, als Beschwerdevorentscheidung anzusehende Änderungsbescheid vom 26.2.2014, der nunmehr eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 2.326,88 vorsieht, ist demnach unbeachtlich. Da die Verwaltungsgerichte aber von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen haben (VwGH 21.10.2014, Ro2014/03/0076), sind seit der Erlassung des Bescheides erfolgte Änderungen im Sachverhalt in der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Den durch die - aus eben angeführten Gründen aufzuhebende - Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Aktualisierungen des Sachverhalts, wie etwa der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, wird daher im vorliegenden Erkenntnis dadurch Rechnung getragen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 26.9.2013 durch den Spruch der Beschwerdevorentscheidung 26.2.2014. ersetzt wird. Auf die Begründung der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.
3.2.2. In der Sache selbst:
Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist gemäß der VO (EG) 73/2009 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche.
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Almfläche im Ausmaß von 60,38 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,6 ha zugrunde gelegt, es wurde mithin eine Abweichung im Ausmaß von 6,78 ha festgestellt. Bezogen auf die beantragte Gesamtfläche des Betriebsinhabers von 60,38 ha, ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von rund 4 %.
Da dieser Prozentsatz mehr als 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % beträgt, war gemäß Art. 58 VO1122/2009 keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren.
Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2013 und die seiner Ansicht nach unzulässige Rückrechnung von Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle sowie gegen das diesen Berechnungen zugrundeliegende Ermittlungsverfahren wendet, so ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn den Antragsteller keine Schuld trifft (Art. 68 dieser VO). Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruft, so ist darauf zu verweisen, dass der EuGH schon mehrfach zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnungen Stellung genommen und zu vergleichbaren Vorschriften keine grundsätzlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geäußert hat, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (vgl. VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2012, Rs C-304/00, 06.07.2000, Rs C-356/97, 11.07.2002, Rs C-210/00, und 11.03.2008, Rs C-420/06).
Nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 51 der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat zwar in der Beschwerde vorgebracht, dass er nach bestem Wissen vorgegangen sei und somit in diesem Zusammenhang sein Verschulden bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben bestritten und die Anwendung des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) 796/2004 urgiert.
Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die durchaus beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sein mangelndes Verschuldens darzulegen.
Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung i.S.d. Art. 68 und 73 VO (EG) 796/2004 sind sohin nicht ersichtlich.
Das Beschwerdevorbringen ist somit in diesem Punkt nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat zwar in der Beschwerde vorgebracht, dass er nach bestem Wissen vorgegangen sei und somit in diesem Zusammenhang sein Verschulden bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben bestritten und die Anwendung des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 urgiert.
Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die durchaus beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 sein mangelndes Verschuldens darzulegen.
Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung i.S.d. Art. 68 und 73 VO (EG) 796/2004 sind sohin nicht ersichtlich.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit im Ergebnis zu Recht.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu Spruchteil B:
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053).