BVwG W161 2008801-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.2008801.1.00
Spruch
W161 2008801-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX (laut eigenen unbewiesenen Angaben), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2014, XXXX Wien, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1b FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen unbewiesenen Angaben Staatsangehöriger von XXXX, beantragte am 21.02.2013 die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 und 2 FPG. Im Antrag wird hierzu ausgeführt, der nunmehrige Beschwerdeführer habe sich bemüht, ein Heimreisezertifikat von der Botschaft seines Landes ausstellen zu lassen, jedoch sei ihm dies nicht möglich gewesen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 22.05.2014 wurde der Antrag vom 21.02.2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 und 2 FPG 2005 gemäß § 46a Abs. 1b FPG abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht im ausreichenden Maße am Verfahren zur Klärung seiner Identität mitgewirkt habe. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers seien nicht geklärt. Dieser habe bisher kein Identitätsdokument vorgelegt. Er erfülle daher die Voraussetzungen nicht, um als Geduldeter festgestellt werden zu können.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe seiner Erinnerung nach stets mit den Behörden kooperiert und alle an ihn gerichteten Fragen beantwortet. Zudem sei er erst Anfang 2013 im Zuge einer Rechtsberatung darüber aufgeklärt worden, von welch hoher Relevanz seine Zusammenarbeit mit den Behörden vor allem im Rahmen eines Duldungsverfahrens sei, weshalb er jedenfalls ab diesen Zeitpunkt stets für eine Überprüfung seiner Identität bereit gestanden sei. Anstatt einen neuerlichen Termin mit der Botschaft von Liberia zu vereinbaren habe sich die erstinstanzliche Behörde hinsichtlich der Abweisung seines im Jahr 2013 gestellten Antrages jedoch auf Vorfälle aus dem Jahr 1998 und 2007 berufen, denen keine Aussagekraft über die gegenwärtige Situation mehr beigemessen werden könne. Somit habe das BFA nicht ausreichend geprüft, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei, wie es § 46a Abs. 1a FPG vorsehe.
4. Aus den vorliegenden Akten des BFA, der Sicherheitsbehörden und den beigeschafften Akten betreffend die Asylverfahren ist Folgendes ersichtlich:
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 21.11.1996 einen ersten Asylantrag, am 25.11.1996 einen zweiten und am 02.02.2000 einen dritten Asylantrag. Das Asylverfahren zum ersten Antrag wurde mit 30.11.1998 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der zweite Asylantrag wurde noch am Tage der Einbringung zurückgezogen. Der dritte Asylantrag wurde mit Bescheid vom 17.02.2000 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 01.02.2000 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
In den Jahren 1997 und 1998 wurde für den Beschwerdeführer mehrmals bei der liberianischen Botschaft in London die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt.
Am 30.11.1998 verweigerte der Beschwerdeführer erstmals die telefonische Kontaktaufnahme mit der Botschaft von Liberia.
In den Jahren 2000 und 2006 wurde die liberianische Botschaft in Bonn mehrmals zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates kontaktiert. Am 31.01.2007 kam es zu einem Telefoninterview des Beschwerdeführers durch einen Vertreter der liberianischen Botschaft. Mit Ausnahme des angeblichen Heimatortes und der Muttersprache beantwortete der Beschwerdeführer keine der an ihn gerichteten Fragen und betonte, dass er an dem Telefoninterview nicht interessiert sei. In der Folge teilte die liberianische Botschaft in Bonn mit Schriftsatz vom 02.02.2007 mit, dass für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, da dessen Identität sowie Staatsangehörigkeit zu Liberia nicht festgestellt werden könnten. Am 15.02.2007 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich bekannt, dass er mit einer Sprachanalyse nicht einverstanden sei, am 08.03.2007 lehnte er eine solche dezidiert ab.
Bei einer niederschriftlichen Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren am 19.05.2004 vor der Bundespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, er könne noch immer keine Dokumente vorweisen.
Bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.04.2004 vor der Bundespolizeidirektion Wien gab er nach Ausfolgung des Formblattes "Information über die notwendige Ausreise" an, er werde sich sicher um kein Dokument bemühen und werde Österreich sicher nicht verlassen.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich sechs strafgerichtliche Verurteilungen auf, hievon erfolgten vier Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetzt, zwei wegen Körperverletzung. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 17.10.2005 zu Aktenzeichen XXXX wegen §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe einer Dauer von sechs Monaten verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit September 1996 in Österreich auf.
Mit Bescheid vom 02.12.1996 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Zl. 96 06.612-BAE gemäß § 3 Asylgesetzt 1991, BGBl. Nr. 8/1992 ab.
Mit Bescheid des UBAS vom 25.11.1998, XXXX wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.1996 erhobene Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2000 zu XXXX wurde der Asylantrag vom 02.02.2000 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im Bescheid wird festgehalten, dass die Identität des Antragstellers mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe.
Aufgrund der verschleierten Identität konnten bis dato keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer durchgeführt werden.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich sechs Mal rechtskräftig verurteilt und besteht gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Beweiswürdigung
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an. Wie das BFA bereits darlegte hat der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert und an der Klärung seiner Identität nicht ausreichend mitgewirkt.
Im Gegensatz zu den Einwendungen in der Beschwerde, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Verfahren, sei es durch falsche und widersprüchliche Angaben, durch Unglaubwürdigkeit, durch Verweigerung von Angaben oder durch Verweigerung der Mitwirkung am Verwaltungsverfahren seine Identität durchgehend verschleiert hat. Der Beschwerdeführer hat wie oben dargelegt mehrfach die telefonische Kontaktaufnahme mit der Botschaft von Liberia verweigert. Bei einem letztlich erst am 31.01.2007 stattgefundenen Telefoninterview hat er lediglich seinen Heimatort und seine Muttersprache bekannt gegeben, die weiteren an ihn gerichteten Fragen nicht beantwortet und betont, dass er an einen Telefoninterview nicht interessiert sei.
Diese Einstellung dokumentiert sich auch in seinen Angaben in der Niederschrift vom 14.10.2004, als er angab, er würde sich sicher um kein Dokument bemühen und Österreich sicher nicht verlassen.
Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren ergibt sich somit zweifelsfrei, dass dieser jedenfalls nicht bereit ist, an der Mitwirkung seiner Identität und an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, auch wenn in den Beschwerde Gegenteiliges behauptet wird.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht jedenfalls fest, dass der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, letztlich auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Identitätsfeststellung zurückzuführen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 46a Abs. 1a und Abs. 1b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurden durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, eingeführt.
§ 46 FPG lautet in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 87/2012 nunmehr auszugsweise folgendermaßen:
"Duldung
§ 46a (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
1. §§ 50 und 51 oder
2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c) ...
(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(3) ..."
Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46a Absätze 1, 1a und 1c geduldet ist. Ist einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (vgl. VwGH vom 19.3.2013, 2011/21/0240, zur textlich abweichenden Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).
Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs. 1b Folgendes ausgeführt (AB 1160 BlgNR XXIV. GP, 9):
"Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Z 1 umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Z 2 normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen gemäß § 46 Abs. 2a nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."
Da wie in der Beweiswürdigung dargelegt der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert und keine unbedenklichen Identitätsnachweise vorlegt, liegen jedenfalls vom Beschwerdeführer selbst zu vertretende Gründe vor, die ein Versagen der Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtfertigen.
Obwohl die Bemühungen um ein Heimreisezertifikat seitens der Behörde trotz mehrfacher Versuche bis dato erfolglos gewesen sind, kann hieraus kein Sachverhalt zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Grund der fehlgeschlagenen Bemühungen ist eben, dass der Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung aus Gründen, die er zu vertreten hat, indem er seine wahre Identität verschleiert, bisher vereitelte.
Es wird daher an der Person des Beschwerdeführers liegen, seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes in weiterer Folge zu entsprechen, bzw. seine wahre Identität offen zu legen.
Festzuhalten ist, dass die gegenständliche Entscheidung auch nicht im Widerspruch zum Prüfungsbeschluss des VfGH B 1353/2012-30, B 1357/2012-11, B 751/2013-16 vom 23. Juni 2014 zu § 46a FPG (betrifft die inhaltsgleiche Bestimmung der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage) steht. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.02.2015 zu GZ.en G 171/2014-7, G 189-90/2014-7, G 214/2014-7 die Anträge auf Aufhebung des § 46a Abs.1a FPG als verfassungswidrig abgewiesen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:
"7.2. Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987).
7.3. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Charta-Garantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
7.3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60).
7.3.2. Art. 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Z 62).
7.3.3. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.
7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).
Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.
In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).
7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).
8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen und dabei die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, auch wenn er dies nicht genutzt hat, ausführlich Parteiengehör eingeräumt. Obwohl eine mündliche Verhandlung beantragt, zeigt die Beschwerde nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere inwieweit das Verschleiern der Identität der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ferner steht die gegenständliche Entscheidung auch nicht im Widerspruch zum Prüfungsbeschluss des VfGH B 1353/2012-30, B 1357/2012-11, B 751/2013-16 vom 23. Juni 2014 zu § 46a FPG. In Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung legt das Bundesverwaltungsgericht die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.