BVwG W211 1434108-2

W211 1434108-2Tribunal administratif fédéral24 mars 2015

Regest

Anhaltung, Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Behinderung, Dauer, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>medizinische Versorgung, real risk, Selbsteintrittsrecht,<br/>Verfahrensdauer, Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W211 1434108-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1434108.2.00

Spruch

W211 1434108-2/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistan, die am 14.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer in Griechenland vom 04.08.2012 (GR2...) und in Ungarn vom 10.10.2012 (HU1...).

3. Bei der Erstbefragung der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.10.2012 gab diese an, beinahe blind zu sein. Sie habe Familienangehörige im Iran. Nach Ungarn wolle sie nicht mehr zurück, weil sie dort eineinhalb Monate in Haft gewesen sei und niemand sich um sie gekümmert habe. Afghanistan habe die Familie wegen Blutrache durch die Taliban bereits vor mehreren Jahren verlassen und im Iran gelebt.

4. Am 17.10.2012 stellte die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 an die ungarischen Behörden. Mit Schreiben vom 19.10.2012 teilten die ungarischen Behörden mit, der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuzustimmen.

5. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 05.11.2012 gab diese im Wesentlichen an, Angst vor einer Kettenabschiebung von Ungarn nach Serbien zu haben. Sie habe in Ungarn keinen Dolmetscher gehabt. Sie sei dort eineinhalb Monate in Haft gewesen. In Ungarn würde man auch keine medizinische Versorgung bekommen.

6. Am 07.11.2012 gab die Vertretung der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme zu den Länderberichten mit Stand Juni 2012 ab.

7. Mit Schreiben vom 13.12.2012 wurden der beschwerdeführenden Partei Länderberichte mit Stand November 2012 mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugeschickt.

8. Auf Basis eines Arztbriefes der Abteilung für Augenheilkunde eines Krankenhauses vom 12.11.2012 stellte die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation, ob in Ungarn eine "OP mit Cataract" möglich sei. Die Anfragebeantwortung vom 18.01.2013 führte aus, dass die Operation in Ungarn möglich sei. Die Kosten für die Operation habe der Fremde selbst zu tragen.

9. Mit Schreiben vom 19.03.2013 wurden der beschwerdeführenden Partei Länderberichte mit Stand März 2013 zu einer allfälligen Stellungnahme zugeschickt. Eine solche Stellungnahme findet sich undatiert im Verwaltungsakt.

10. Mit Bescheid vom 25.03.2013 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 5 Abs. 1 AslyG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Ungarn zuständig sei. Die beschwerdeführende Partei wurde weiter gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG wurde für zulässig erklärt.

Am selben Tag scheint eine - ebenfalls undatierte - Ergänzung zur Stellungnahme zu den Länderberichten zu Ungarn eingegangen zu sein.

11. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof am 08.04.2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Entscheidung vom 17.12.2013 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG als unbegründet ab.

12. Gegen dieses Erkenntnis erhob die beschwerdeführende Partei eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Am 17.02.2014 gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes Folge.

Mit Erkenntnis vom 08.10.2014 entschied der Verfassungsgerichtshof, dass die beschwerdeführende Partei durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei und behob das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2013. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Asylgerichtshof in seine Entscheidung nicht die aktuellsten Länderberichte einbezogen habe.

13. Das Verfahren wurde daraufhin einer Geschäftsabteilung am nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht zugewiesen. Diese übermittelte der beschwerdeführenden Partei am 05.11.2014 Länderberichte zu Ungarn mit Stand November 2013 bzw. 20.12.2013 mit dem Ersuchen um Stellungnahme.

Wegen einer Befangenheitsanzeige wurde das Verfahren Ende November 2014 einer anderen Geschäftsabteilung am Bundesverwaltungsgericht zugewiesen. Diese übermittelte mit Schreiben vom 19.12.2014 versehentlich erneut die veralteten Länderinformationen zu Ungarn zur Stellungahme.

Am 13.01.2015 langte eine Stellungnahme ein, nach welcher unter anderem moniert wurde, dass die Länderberichte veraltet seien. Auch würde die lange Verfahrensdauer eine Pflicht zum Selbsteintritt auslösen.

Daraufhin wurde der Vertretung der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 20.01.2015 Länderberichte zu Ungarn mit Stand 07.08.2014 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme zugesandt. Zu diesen Berichten langte keine weitere Stellungnahme ein.

14. Im Akt finden sich weitere Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgebliche Bestimmung lautet:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Die Stellungnahme vom 13.01.2015 ist dahingehend im Recht, dass das gegenständliche Verfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat.

2.2. Der 4. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 führt aus, dass "[eine solche Formel] insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ermöglichen [solle], um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden."

Dieses Ziel wurde auch in den Erwägungsgrund Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 übernommen. In der dazugehörenden Kommentierung wurde ausgeführt, dass die Dauer des Zuständigkeitsverfahrens mit der neuen Verordnung (weiter) reduziert werden sollte, was sich in der Einführung einer neuen Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs und der Reduktion der Frist für die Beantwortung eines Informationsersuchens manifestieren würde (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K11 zu den Erwägungsgründen, Seite 58).

Daraus lässt sich ableiten, dass das Ziel des Dublin-Systems nach wie vor und verstärkt die rasche und effiziente Determinierung des zuständigen Mitgliedstaates ist und bleibt.

2.3. Der EuGH stellte bereits mehrfach klar, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der bzw. die Asylbewerber_in befindet, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der dessen bzw. deren Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls müsse er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen (siehe EuGH, 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, RN 98 und EuGH, 14.11.2013, C-4/11, RN 35). Filzwieser/Sprung führen dazu aus, dass sich somit ab einem bestimmten Zeitpunkt die (justiziable) unionsrechtliche Verpflichtung ergeben könne, von der (Absicht der) Überstellung abzusehen und mit der materiellen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K10 zu Art. 29, Seite 229).

2.4. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist im gegenständlichen Fall dieser Zeitpunkt gekommen: das gegenständliche Verfahren dauert bisher ca. zwei Jahre und fünf Monate; eine Verfahrensdauer, die mit den obigen Grundsätzen und Zielen des Dublin-Systems, nämlich der raschen und effizienten Feststellung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates, nicht im Einklang steht. Dazu kommt, dass die beschwerdeführende Partei keinerlei Beitrag zur überlangen Dauer des Verfahrens leistete, sondern dem Verfahren soweit nötig für Einvernahmen zur Verfügung stand und darüber hinaus nur die ihr zur Verfügung stehenden und gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel in Anspruch nahm.

Im Ergebnis geht daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall die überlange Dauer des Verfahrens zu der in der EuGH Rechtsprechung angeführten Konsequenz des Selbsteinstritts zu führen hat.

2.5. Aus diesen Gründen war der bekämpfte Bescheid zu beheben und das Verfahren der beschwerdeführenden Partei in Österreich zuzulassen.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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