BVwG W213 2012410-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2012410.1.00
Spruch
W 213 2012410-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Walter SUPPAN, 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 19.08.2014, GZ. P 724903/31-PersB/2014, betreffend Versetzung beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und gemäß § 28 Abs.3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als OStWm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde bis zur nun bekämpften Personalmaßahme im Bereich der Famb/SanZ S in 9020 Klagenfurt verwendet.
Mit Schreiben der belangte Behörde vom 25.06.2014 wurde der BESCHWERDEFÜHRER gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen werde, ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle StbKpDBetr/MilKdo K, Dienstort 9020 Klagenfurt, zu versetzen und auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 (PersPro), Organisationsplannummer BS7, Truppennummer 8291, Wertigkeit M BUO 2, Grundlaufbahn, unter Anwendung des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, diensteinzuteilen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen. Er stimmte der Maßnahme nicht zu, und bracht unter Hinweis auf die ihm mitgeteilte Absicht, ihn weiter als SanUO/DGKP in der Garnison Klagenfurt zu verwenden vor, dass er sich durch diese Maßnahme benachteiligt fühle, da er durch eine Versetzung zum Personalprovider eine erhebliche Verschlechterung der Entgeltbedingungen erleide.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, werden Sie mit Wirksamkeit vom 01.09.2014 von Amts wegen von Ihrer bisherigen Funktion abberufen, zur StKpDBetr/MilKdo Kärnten (Personalprovider) mit Dienstort 9020 Klagenfurt versetzt und auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Organisationsplannummer BS7, Truppennummer 8291,Wertigkeit M BUO 2, Grundlaufbahn, unter Anwendung des § 113 e Gehaltsgesetzes 1956, diensteingeteilt. Gemäß § 152c BDG haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit Erlässen der belangte Behörde vom 03.02.2014, GZ. S92610/1-Org/2014 bzw. vom 13.02.2014, GZ. S91669/1-GStb/2014, nach Zustimmung durch das Bundeskanzleramt die konkreten Umsetzungsschritte für eine grundlegende und alle Organisationselemente umfassenden Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres angeordnet worden seien. Im Zuge dieser Organisationsänderungen sei auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weggefallen.
Ein Überprüfung aller in Frage kommenden Arbeitsplätze habe ergeben, dass kein einziger Arbeitsplatz frei sei, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung, seiner fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung sowie der im Zusammenhang mit seinem bisherigen Dienstort gegebenen sozialen Rahmenbedingungen auch nur annähernd adäquat sei.
Nach wörtlicher Wiedergabe der Einwendungen des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass das mit ihm geführte Personalplanungsgespräch im Vorfeld der Änderung der Sanitätsorganisation stattgefunden habe und als Planungsgrundlage zu verstehen sei.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingewendeten finanziellen Nachteile wurde ausgeführt, dass er für die Dauer der Anwendung des § 113 GehG keinerlei besoldungsrechtliche Nachteile erleide, da er weiterhin das Gehalt der Verwendungsgruppe MBUO2, FG 1, beziehe.
Allfällige Zulagen und Nebengebühren seien ausschließlich an das Tätigkeitsprinzip gebunden. Es sei jedoch beabsichtigt den Beschwerdeführer in weiterer Folge möglichst rasch auf einem seiner Ausbildung entsprechenden freien und systemisierten Arbeitsplatz zu verwenden. Die gegenständliche Versetzung erfolge aus wichtigem dienstlichen Interesse und stelle die schonendste Variante der Einteilung dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Die Abberufung von seiner bisherigen Funktion und Versetzung auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz, welche die sofortige Überstellung in das Betreuungsprogramm des Personalproviders beim MilKdo zur Folge habe, werde mit der Bestimmung des § 38 BDG begründet. Diese Gesetzesbestimmung habe jedoch verschiedene Grundlagen und Sachverhalte zum Inhalt. Welche konkrete Gesetzesstelle die belangte Behörde im Auge habe, um ihn zum arbeitslosen Unteroffizier zu degradieren, werde nicht angeführt.
Zulässigkeitsvoraussetzung einer amtswegigen Versetzung sei gemäß § 38 Abs 2 BDG das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Dazu würden in der Begründung allgemeine Formulierungen verwendet, nämlich eine grundlegende und alle Organisationselemente umfassende Änderung der Sanitätsorganisation des österreichischen Bundesheeres, wodurch neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der des Beschwerdeführers weggefallen sei. Alle in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze seien überprüft worden mit dem Ergebnis, dass es keinen annähernd adäquaten Arbeitsplatz für ihn mehr gebe.
Das wichtige dienstliche Interesse sei zu begründen, sämtliche Voraussetzungen dafür und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seien in Form von Feststellungen, überprüfbar durch die Instanzen, darzulegen.
Dieser Verpflichtung sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Es fehle jede Erläuterung darüber, welche konkreten Ermittlungen die Dienstbehörde durchgeführt habe und welche Überlegungen sie zu dieser unsozialen Versetzung veranlasst hätten.
Für den Inhalt seiner bisherigen Verwendung als SanUO gebe es eine Arbeitsplatzbeschreibung. Diese habe die belangte Behörde gar nicht heran gezogen, sodass auch keine Feststellungen für eine Vergleichbarkeit mit dem nun zugewiesenen nicht systemisierten Arbeitsplatz vorhanden seien. Welche "in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze" überprüft und mit seiner bisherigen Tätigkeit verglichen worden seien, bleibe im Dunkeln.
Die belangte Behörde habe also keine Erhebungen darüber angestellt, ob nicht der dem Beamten trotz Umsetzung von Änderungen verbliebene Rest an höher wertigen Tätigkeiten im erheblichen Ausmaß verblieben sei (VwGH 25.2.1998, 96/12/0018). Dass der allgemeine Hinweis auf die Änderung der Sanitätsorganisation und Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze nicht ausreichend sein könne, sei evident. Es lägen daher wesentliche Verfahrensmängel vor.
Mit den persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen des Beschwerdeführers befasse sich die belangte Behörde überhaupt nicht, Feststellungen dazu seienn offenbar als nicht erforderlich erachtet worden.
Der Beschwerdeführer sei am 10.8.1972 geboren, ledig und bewohne ein Einfamilienhaus gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin. Er sei für eine Tochter, geb. 1994, welche noch über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge und nicht beschäftigt sei, unterhaltspflichtig. Im Vertrauen auf den Fortgang seiner Berufslaufbahn als SanUO beim Bundesheer habe er sich im Jahr 2009 zum Ankauf eines Einfamilienhauses entschlossen und dafür Bankdarlehen von rund € 120.000,-- zu bedienen. Seine monatliche Rückzahlungsverpflichtung dafür betraget rund € 685,--, darin seien auch € 85,-- an Kreditrückzahlungen für das BM für Landesverteidigung und Sport enthalten.
Im April 1991 sei er eingerückt, er habe sich von Anfang an für den Sanitätsdienst entschieden. Nach entsprechender Ausbildung habe er den SanUO - Kurs in Wien 1995 abgeschlossen, Ende 2000 habe er sei Diplom als DGKP in der Pflegeschule des damaligen LKH Klagenfurt gemacht. Bis 2001 sei er in der Ausbildung für Grundwehrdiener und Kaderpersonal zum Sanitätsgehilfen tätig gewesen, in der Folge sei er bis 2008 als ApothekenUO für die gesamten pharmazeutischen Belange verantwortlich gewesen, und zwar auch zum Teil für die Krankenreviere in sämtlichen Kärntner Kasernen. Daneben habe er stets Dienst am Patienten durch Nacht- und Journaldienste gemacht. 2008 sei er als SanUO zur Bettenstation in der Chirurgischen Abteilung der FAmb befohlen worden, die Apothekenbetreuung sei ihm verblieben. Ab April 2013 habe er laut dienstlicher Weisung die Ausbildung zum Diplomierten Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpfleger absolviert.
Die unsoziale Versetzung mache ihn zum arbeitslosen Unteroffizier ohne Zukunftsperspektive. Er hätte bisher Verantwortung zu tragen gehabt und durch seine Vorgesetzten, Untergebenen und Patienten ein vertrautes dienstliches Umfeld mit entsprechendem persönlichem und sozialem Status. Dieser werde durch die unzulässige Versetzungsmaßnahme zur Gänze zerstört.
Die finanziellen Nachteile vermöge der bekämpfte Bescheid auch durch die Hinweise auf gesetzliche Bezugsbestimmungen nicht weg zu diskutieren. Der Beschwerdeführer verliere sämtliche Zulagen. Das Gehaltsystem beim Bundesheer geht von einem Grundgehalt und Zulagen aus, die er wie andere Kameraden durch seine langjährige Ausbildung und fachlich qualifizierte Tätigkeit auch verdient habe, das sei gesetzlich gesichert.
Gegenüber dem derzeitigen Einkommen bedeute der Verlust der Sanitätsdienstzulage, der Nachtpflegezulage, der Nebengebühren für Bedienstete, welche einer Infektions- und Strahlengefahr ausgesetzt sind und weiterer Journaldienste eine finanzielle Einbuße von monatlich zumindest € 450,-- netto. Natürlich sei ihm die Argumentation bekannt, dass Gebühren und Zulagen tätigkeitsbedingt sind. Dies gelte aber bei der konkreten Beurteilung der Versetzungsmaßnahmen nicht, hier sei eben bei Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der bisherige monatliche Gesamtbezug zu berücksichtigen.
Der bekämpfte Bescheid nehme auch mit keinem Wort Bezug darauf, dass er durch die Abschiebung in diese Notmaßnahme (wörtliches Zitat aus dem Informationsblatt) von jeder Weiterentwicklung seiner beruflichen Karriere im Sanitätsdienst ausgeschlossen werde. Durch die geringen Pensionsbeiträge müsse er auch im Pensionsfall eine erhebliche Kürzung in Kauf nehmen.
Es gebe zahlreiche allgemeine und besondere Verpflichtungen der Dienstbehörde, die diese nicht wahrgenommen habe, wie etwa die §§ 33, 36 und 45 BDG.
Der Beamte sei seiner Ernennung entsprechend zu verwenden. Werde er auf einen neuen Arbeitsplatz versetzt, müsse erkennbar sein, mit welcher Pflicht dieser verbunden ist. Die Zuweisung zum Personalprovider stelle eine Notmaßnahme auf nicht vorhersehbare Dauer dar.
Der Vorgesetzte und Dienststellenleiter sei verpflichtet, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspreche. Auch diesen gesetzlichen Vorgaben werde die unsoziale Abschiebung in das Betreuungsprogramm nicht gerecht.
Die Treue- und Fürsorgepflicht der Dienstbehörde sei auch im Hinblick auf das abgelegte Diplom zum DGKP zu sehen. Der Beschwerdeführer habe damals wie andere Kameraden die Möglichkeit gehabt, in den Landesdienst zu wechseln. Für die Krankenhäuser in Kärnten habe das Land Kärnten ausgebildete Pfleger gesucht. Hätte er sich damals für den Landesdienst entscheiden können, hätte er heute einen gesicherten Arbeitsplatz mit Gehaltsgarantie. Die Dienstbehörde wäre verpflichtet gewesen, schon zu diesem Zeitpunkt auf mögliche Organisationsänderungen im Sanitätsbereich des Bundesheeres hinzuweisen. Das Gegenteil sei jedoch der Fall gewesen:
Man habe den ausgebildeten DGKP von einem Wechsel in den Landesdienst abgeraten mit Hinweis auf das wesentlich bessere Fortkommen und die gesicherte Position beim Bundesheer. Was von dieser Zusicherung der Dienstbehörde zu halten gewesen sei, sehe man jetzt.
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses sei die Dienstbehörde verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98; 31.8.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.2.2006, GZ 1/9-BK/06) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; BerK 11.4.2006, GZ 8/11-BK/06).
Die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren habe die Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11).
Zur Wahl der "schonendsten Variante" sei grundsätzlich anzumerken, dass in diesem Rahmen zuerst insbesondere ein Arbeitsplatz in Frage komme, der dem bisherigen ident oder weitestgehend ident sei.
Sei dies nicht möglich, sei dem Beamten eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich sei, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (vgl. BVwG 5.3.2014, GZ W 2132000253-1; BerK 22.6.2006, GZ 124/9-BK/06).
Dem Beamten solle ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwachse (VwGH 13.11.2013, GZ.2013/12/0026).
Der Dienstgeber habe die Pflicht, den Beamten auf einen Arbeitsplatz mit entsprechender Tätigkeit einzuteilen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Dienstbehörde diese zitierten wesentlichen Grundsätze missachtet habe. Die Versetzung bedeute eine wesentliche persönliche, soziale, finanzielle und wirtschaftliche Schlechterstellung und sei unzulässig.
Der Beschwerdeführer beantrage daher, den angefochtenen Bescheid des Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 19.8.2014 GZ P724903/31-PersB/2014 aufheben; allenfalls die Rechtsache an die Behörde erster Instanz zurück verweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
In § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG wird statuiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn diese notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Dabei ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist gebunden.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
..."
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, dass der Beschwerdeführer zwar formal auf einem neuen Arbeitsplatz versetzt worden sei, aber er dadurch zu einem arbeitslosen Unteroffizier degradiert werde. Ferner habe sich die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf beschränkt den Einwendungen des Beschwerdeführers entgegenzutreten. Sie habe keine einzige Feststellung getroffen, um wichtige dienstliche Interesse sei zu begründen. Sämtliche Voraussetzungen dafür und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seien in Form von Feststellungen, überprüfbar durch die Instanzen, darzulegen. Dieser Verpflichtung sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Es fehle jede Erläuterung darüber, welche konkreten Ermittlungen die Dienstbehörde durchgeführt habe und welche Überlegungen sie zu dieser unsozialen Versetzung veranlasst hätten. Ferner habe es die belangte Behörde unterlassen sich mit der persönlichen, sozialen, familiären und wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist mit dieser Argumentation im Recht. Die Dienstbehörde begründet die Notwendigkeit der Personalmaßnahme lapidar damit, dass im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weggefallen sei. Damit hat es die Behörde aber verabsäumt, die angeführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen näher darzustellen und inwieweit der Inhalt der dem Beschwerdeführer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht (vgl. BerK 10.09.2013, GZ 54/10-BK/13, mwN).
Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen inwieweit durch die Organisationsänderung der ehemalige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers umgestaltet worden ist. Nur wenn dies in einem Ausmaß von mehr als 25 % beschieden sein sollte, kann überhaupt von einem neuen Arbeitsplatz gesprochen werden. Die belangte Behörde hätte daher unter Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen des alten bzw. des neuen Arbeitsplatzes dartun müssen, dass durch die Organisationsänderung tatsächlich sei der Arbeitsplatz weggefallen und ein neuer entstanden ist. Die belangte Behörde hat dies - und damit wesentliche Ermittlungen - unterlassen.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungs- und Begründungsmängel gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibungen für den neuen bzw. alten Arbeitsplatz zu ermitteln haben, ob überhaupt von einem neuen Arbeitsplatz gesprochen werden kann. Gegebenenfalls wird darzulegen sein, aus welchen konkreten Gründen die Sanitätsorganisation 2013 den Wegfall des alten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers erforderte und so das wichtige dienstliche Interesse im Sinne des § 38 BDG zu begründen. Darüber hinaus wird auch - nach Durchführung entsprechender Ermittlungen - darzulegen sein, dass die für den Beamten schonendste Variante gewählt wurde, wobei auch auf die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen sein wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht mangelhaft nachgekommen ist. Da wesentlichen Sachverhaltsermittlungen im Sinne des § 28 Abs.3 VwGVG unterblieben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.