BVwG G302 2103259-1

G302 2103259-1Tribunal administratif fédéral25 mars 2015

Regest

Anhaltung, Dauer, Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Rechtswidrigkeit, Revision zulässig, Schubhaft, Verfahrenshilfe,<br/>Zeitpunkt

Texte intégral

BVwG G302 2103259-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2103259.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.:

Algerien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle WEST, vom 10.03.2015, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 10.03.2015, 09:10 Uhr, bis 17.03.2015, 23:30 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), EAST West, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 10.03.2015, um 09:10 Uhr, wurde über den BF gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er sei Asylwerber, volljährig und leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Gegen ihn sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht, das nicht auf dem Asylgesetz fuße. Es sei für die Behörde absehbar, dass sein Asylverfahren weder mit einer Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung enden werde. Er habe sich vor seiner Einreise nach Österreich bereits nachweislich unter anderem in Ungarn aufgehalten. Er sei in Ungarn in Behördenkontakt gestanden. Er habe in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe sich jedoch nicht den dortigen Behörden zur Verfügung gestellt sondern hätte seine unrechtmäßigen Reisebewegungen fortgesetzt. Zuletzt sei er - von Ungarn kommend - unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet eingereist. In Österreich habe er sich nicht selbstständig mit dem Ersuchen um Schutz und Hilfe an die Behörden gewandt sondern habe erst nach fremdenrechtlicher Kontrolle und Aufgriff einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe bewusst - obwohl er auf die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben hingewiesen worden sei - im Rahmen der Erstbefragung am 08.03.2015 jegliche Angaben zu seinem Aufenthalt in Ungarn unterlassen, wobei dieser jedoch durch die vorliegenden EURODAC-Treffer zweifelsfrei belegt sei. Er führe keinerlei Reise- oder Identitätsdokumente mit sich. Er habe des Weiteren im Zuge dieser Erstbefragung von sich aus auch keine Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Er halte sich erst seit Anfang März 2015 in Österreich auf. Er habe in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und mittellos.

Rechtlich führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die Sicherung des Verfahrens für die Abschiebung erforderlich sei, da der BF sich aufgrund des oben geschilderten Vorverhaltens als nicht ausreichend vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Des Weiteren sei er alleinstehend, begleite keine minderjährigen Kinder, für die er die Obsorge hätte, gehe keiner Beschäftigung nach, halte sich erst seit Kurzem in Österreich auf und sei daher an absolut keine Örtlichkeiten gebunden. Er bringe als passpflichtiger Fremder auch kein gültiges Reisedokument in Vorlage. Die Handlungsweise der illegalen Reise ohne gültiges Reisedokument und seinen illegalen Aufenthalt rechtfertige er in Österreich mit einer internationalen Schutzsuche. Seine Schutzsuche deklariere er mitten in der europäischen Union in Österreich, nachdem er bereits andere sichere Staaten (Ungarn) illegal durchreist habe. Im bisherigen Verfahren hätte er sich unkooperativ verhalten, in dem er im Zuge der Erstbefragung am 18.03.2015 dezidiert angeführt habe, in keinem anderen Land außer Österreich einen Asylantrag gestellt zu haben. So hätte er im Zuge dieser Erstbefragung sowohl seinen Aufenthalt als auch seine Asylantragstellung in Ungarn (siehe oa. Eurodac-Treffer) verheimlicht. Sein bisheriges Gesamtverhalten zeige unmissverständlich, dass er in keiner Weise gewillt sei, freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen, die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu beachten sowie den bisherigen Anordnungen der österreichischen Behörden freiwillig Folge zu leisten. Auch aufgrund des Umstandes, dass er in Ungarn in die Anonymität untergetaucht sei, ergebe sich ein massiver Sicherungsbedarf. Abschließend werde festgehalten, dass nunmehr aufgrund der Tatsache, dass ihm mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG mitgeteilt worden sei, dass ein Konsultationsverfahren mit dem von ihm verschwiegenen Mitgliedsstaat (Ungarn) eingeleitet worden sei, in höchstem Maße davon auszugehen sei, dass er sich dem Verfahren entziehen werde, um so einer Überstellung nach Ungarn zu entgehen. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Was das europäische Asylsystem betreffe, so sei es für ein Funktionieren desselben unumgänglich dafür Sorge zu tragen, dass der für die Führung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedsstaat in die Lage versetzt werde, dieses Verfahren auch tatsächlich durchzuführen. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine "ultima ratio" Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Sein bisheriger Aufenthalt von zwei Tagen in einer Betreuungsstelle des Bundes zwischen der Asylantragstellung (08.03.2015) und der nunmehrigen Anordnung der Schubhaft (10.03.2015), sei vor allem durch die internen Verfahrensabläufe begründet. Während dieser Zeit hätte er das Aufnahmeprozedere durchlaufen und sei medizinisch erstuntersucht worden. Zwischenzeitlich sei der vorliegende Sachverhalt hinsichtlich Dublin-Relevanz geprüft worden. Unter diesen Umständen und seinem Kenntnisstand vom bereits eingeleiteten Verfahren zur Anordnung einer Außerlandesbringung sei nun von einem deutlich erhöhten Sicherungsbedarf auszugehen und könne nach eingehender Einzelfallbeurteilung mit der Anordnung eines gelinderen Mittels daher nicht das Auslangen gefunden werden. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit sei jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine "ultima ratio" Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, gegeben seien. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

2. Am 16.03.2015 langte beim BFA, EAST West, eine mit 13.03.2015 datierte Beschwerde des BF gegen den im Spruch angeführten Bescheid ein.

In der Beschwerde wurde beantragt, dem BF einen Verfahrenshelfer beizugeben; die Verhängung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; den bekämpften Bescheid zu beheben; Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen; im Fall des Obsiegens der belangten Behörde dieser aufgrund des Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen; sowie in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Haft unverhältnismäßig und somit rechtswidrig sei und das Vorverhalten des BF eindeutig dafür spreche, dass keine erhebliche Fluchtgefahr und somit kein dringender Sicherungsbedarf vorliege. Im konkreten Fall stehe die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Der BF hätte nie angegeben, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen. Er sei auch nie mit seinem Eurodac-Treffer konfrontiert worden. Es sei dem BF lediglich die Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG ausgehändigt worden. Trotzdem hätte die Behörde die Schubhaft über den BF verhängt, deren Grundvoraussetzung die Ausreiseunwilligkeit sei. Dass eine solche bestehe, hätte die Behörde daraus gefolgert, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung von sich aus keine Bereitschaft gezeigt hätte, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Dass er dabei jedoch zu keinem Zeitpunkt mit seinem Eurodac-Ergebnis konfrontiert worden sei, lasse die Behörde unerwähnt. Folgere die Behörde in bisherigen Schubhaftverfahren eine allfällige Rückkehrunwilligkeit aus den Angaben im Rahmen der Erstbefragung, würden im Fall des BF überhaupt keine Angaben zur Rückkehrwilligkeit in den vielleicht zuständigen Dublin-Staat Ungarn existieren und könne daraus keinesfalls abgeleitet werden, dass sich der BF auch einer rechtskräftigen Entscheidung im Dublin-Verfahren entziehen würde. Hätte er Absichten in diese Richtung gehabt, hätte er das Land bereits während der zwei Tage Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle verlassen können. Vom BF werde nicht verkannt, dass es sich bei einem Schubhaftbescheid um einen Mandatsbescheid handle, dies entbinde die Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungspflicht. Der BF wäre zumindest zur geplanten Verhängung der Schubhaft einzuvernehmen gewesen. In einer solchen Einvernahme wäre der BF dahingehend zu befragen gewesen, ob er unter der Annahme, dass Ungarn für sein Asylverfahren zuständig sei, freiwillig dorthin zurückkehren würde. Für die Beantwortung dieser Frage und somit zur Feststellung einer etwaigen Fluchtgefahr, dürfe nicht auf die Angaben des BF zurückgegriffen werden, nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Zudem sei es nicht Zweck der Erstbefragung, eine eventuelle Rückkehrwilligkeit in einen Mitgliedstaat zu ermitteln, was nicht einmal eine Indizwirkung hinsichtlich einer etwaigen Fluchtgefahr zulasse. In diesem Zusammenhang werde auch die Feststellung der Behörde, wonach der BF Österreich lediglich als Transitland sehe, als unrichtig bemängelt. Aus den Angaben des BF lasse sich dies nicht ableiten. Österreich sei immer das Zielland des BF gewesen. Nicht nachvollziehbar sei zudem, warum der BF nicht weiter im Grundversorgungssystem verbleiben könne. Der BF hätte vorerst zwei Tage im Grundversorgungssystem in der EAST West verbracht. Am Tag der Einleitung des Konsultationsverfahrens sei über den BF die Schubhaft verhängt worden. Die Behörde hätte es jedoch unterlassen, die Gründe für den plötzlich aufgetretenen Sicherungsbedarf offenzulegen. Es sei von der Behörde nicht schlüssig begründet worden, warum vor Einleitung des Konsultationsverfahrens kein Sicherungsbedarf vorgelegen sei und die alleinige Einleitung der Konsultation Anlass zur Sorge gebe, der BF werde sich dem Verfahren entziehen. Da die Behörde den BF nie zu seiner Rückkehrwilligkeit Ungarn betreffend befragt habe, könne sie nicht davon ausgehen, dass er sich einer Außerlandesbringung auf illegalem Weg zu entziehen gedenke. Ein erheblicher Sicherungsbedarf, wie er von Art. 28 Dublin lll-VO erfordert werde, liege jedenfalls nicht vor, und bleibe die Behörde eine schlüssige Begründung für das Vorliegen eines solchen schuldig. Für den konkreten Fall des BF sei nicht schlüssig dargelegt worden, warum das gelindere Mittel nicht angewendet werden hätte können.

Im Übrigen wurden in der Beschwerde weitgehend Fragen allgemeiner Natur zur rechtswidrigen Nichtanwendung des gelinderen Mittels, zur Rechtsnatur und Einbringung der Schubhaftbeschwerde, zur Frage des Kostenersatzes sowie zur Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG betreffend Fortsetzungsausspruch aufgeworfen.

3. Am 16.03.2015 wurden die eingelangte Schubhaftbeschwerde und die Bezug habenden Bestandteile der Verwaltungsakten vom BFA, EAST West, dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.

Im Zuge der Beschwerdevorlage wurde eine mit 16.03.2015 datierte Stellungnahme der belangten Behörde zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde übermittelt. Darin wurde nach kurzer Darlegung des bisherigen Verfahrensganges vorgebracht, dass am 10.03.2015 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet und der BF darüber am gleichen Tag nachweislich in Kenntnis gesetzt worden sei. Die in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführten Begründungen seien beinahe zur Gänze allgemein gehalten, hätten keinerlei Bezug zum Einzelfall, sondern würden die Mangelhaftigkeit der rechtlichen Bestimmung des FPG sowie des BFA-VG die Schubhaft betreffend behaupten, weswegen seitens der belangten Behörde dazu nicht näher einzugehen sei. Zudem werde bemängelt, dass dem BF niemals das Ergebnis der Eurodac Behandlung vorgehalten worden sei. Diesbezüglich werde angeführt, dass dieses Ergebnis - aus technischen Gründen - erst am Tag nach der Erstbefragung eingelangt sei. Nichtsdestotrotz hätte der BF - obwohl er auf seine Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben hingewiesen worden sei - seinen Aufenthalt und seine Asylantragstellung in Ungarn verschwiegen. Sofern des Weiteren in dem übermittelten Beschwerdeschriftsatz angeführt werde, dass die Behörde es unterlassen hätte, die Gründe für den plötzlich aufgetretenen Sicherungsbedarf offenzulegen, werde insbesondere auf die Seiten 6 und 7 des angefochtenen Schubhaftbescheides verwiesen.

Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien; die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung die Kosten zuzusprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt - wahrscheinlich am oder kurz vor dem 08.03.2015 - unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet von Ungarn kommend ein.

Am 08.03.2015 stellte der BF nach seiner Festnahme bei der LPD Burgenland/ Competence Center Eisenstadt einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Fingerabdruckvergleich ergab, dass der BF am 27.02.2015 in Ungarn fremdenpolizeilich (ZI. XXXX) und noch am selben Tag anlässlich seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich (ZI. XXXX) behandelt worden ist.

Der BF befand sich vom 10.03.2015, 09:10 Uhr, bis 17.03.2015, 23:30 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides in Schubhaft. Diese wurde im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen.

1.2. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin III-VO.

Der BF verfügt derzeit über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

Am 10.03.2015 stellte das BFA an die zuständige ungarische Kontaktbehörde ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III-Verordnung.

Gegen den BF wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn) eingeleitet und dies dem BF am 10.03.2015 mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG 2005 nachweislich zur Kenntnis gebracht.

1.3. Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene (stete) Unterkunft und über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beginn und das Ende der Schubhaft wurde einem Auszug der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres entnommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

[...]

Artikel 34

Informationsaustausch

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten über den Antragsteller, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für

a) die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats;

b) die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz;

c) die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Verordnung.

(...)

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.2. Zur Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.

Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sogenannten Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B -VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.

Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA- VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).

Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich der gegenständliche Schubhaftbescheid als rechtswidrig. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde hat, wie oben ausgeführt, die Schubhaft auf die Dublin III-VO gestützt. Diesbezüglich ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach betont hat, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170).

Gemäß der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlange Art 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung der Schubhaft normierten Voraussetzungen des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Solange dies nicht der Fall sei, komme eine Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens gemäß Art. 28 der Verordnung nicht Betracht (vgl. VwGH 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich aus den dargelegten Erwägungen der gegenständliche Schubhaftbescheid und somit auch die auf Grundlage dieses Bescheides vollzogene Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig erwiesen haben.

Weitere Erwägungen über andere in der Beschwerde behauptete Mängel konnten unterbleiben.

3.2.4. Da der BF am 17.03.2015 aus der Schubhaft entlassen wurde und die Anhaltung in Schubhaft somit nicht mehr andauert, kommt eine Feststellung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht in Frage.

3.3. Zu Spruchpunkt II. und III.:

3.3.1. Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterschied zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35 (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.3.2. Die obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG war der BF. Daher war dem Kostenantrag des BF in der Höhe von € 737,60 (Schriftsatzaufwand) Folge zu geben. Dem Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr war nicht zu entsprechen, da einerseits der Nachweis der Zahlung einer Eingabegebühr nicht nachgewiesen wurde und andererseits weder § 35 VwGVG noch das Gebührengesetz 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen.

3.3.3. Der Kostenantrag der belangten Behörde war abzuweisen, da diese die unterlegene Partei ist und somit ein Kostenersatz nicht in Betracht kommt.

3.4. Zu Spruchpunkt IV.:

§ 40 VwGVG lautet:

"§ 40 (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."

In seinem Prüfbeschluss vom 9. Dezember 2014, E 599/2014-19, hegt der Verfassungsgerichtshof gegen diese Bestimmung folgende Bedenken:

§ 40 VwGVG entspricht weitgehend § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) und ist dementsprechend im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG enthalten. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.

Aus dieser Rechtslage scheint zu folgen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers ausschließlich in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des § 40 VwGVG, der in seiner Terminologie erkennbar auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen abstellt. In dieselbe Richtung gehen die bereits dargelegte systematische Stellung des § 40 VwGVG im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen sowie die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013, wonach diese Bestimmung die "Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten" (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass das VwGVG die Beigebung eines Verfahrenshelfers lediglich in Verwaltungsstrafsachen vorsieht.

Unbeschadet der Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ist darauf hinzuweisen, dass in den besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK durch Festlegung des Rechts auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers (im konkreten: Rechtsberaters) unter bestimmten Umständen, Genüge getan wird.

Was die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht anbelangt ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass § 52 BFA-VG durch die Beistellung eines Rechtsberaters vor dem Bundesverwaltungsgericht als "lex specialis" gerade in Schubhaftverfahren der Beigebung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, genüge getan wird und war der Antrag auf Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfer zurückzuweisen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E, u.a.):

a) welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);

b) bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder bei beiden);

c) wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl);

d) ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA VG Anwendung.

Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zuzulassen.

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