BVwG G307 2016521-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2016521.2.00
Spruch
G307 2016521-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen
XXXX,
StA. Bosnien und Herzegowina, gesetzlich vertreten durch die Mutter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015,
Zl 13-8312776504-140221304 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 AVG idgF iVm § 28 Abs. 1
und § 27 VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.11.2014 wurde der dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Bescheid vom 14.04.2014, Zahl XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien zulässig sei und dem BF eine 14tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.).
Betreffender Bescheid des BFA wurde von der Mutter des BF nachweislich persönlich am 27.11.2014 um 15:30 Uhr übernommen.
Nach Aushändigung des Bescheides gab die Mutter des BF um 16:00 Uhr einen handschriftlich unterfertigten Rechtsmittelverzicht ab.
2. Gegen den Bescheid vom 27.11.2014 erhob die Mutter des BF mit Datum 11.12.2014 durch ihren ausgewiesenen Vertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid.
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVWG) vom 27.01.2015, Zahl G307 2016521-1/2E wurde die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 10.02.2015, beim BFA eingelangt am 12.02.2015, stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch Bescheid des BFA zu Zahl 13-831116504/1699681 abgeschlossenen Verfahrens.
Begründend wurde darin ausgeführt, die Mutter des BF sei vor der Einvernahme beim BFA am 27.11.2014 von ihrem Mann derart unter Druck gesetzt worden, dass sie den nach der darauffolgenden Bescheiderlassung unterfertigten Rechtsmittelverzicht nicht aus eigenem Antrieb unterfertigt abgegeben habe. Sie habe in Bezug auf die Einvernahme nicht die Kraft gehabt, sich gegen die Wünsche ihres Gatten aufzulehnen. Nur deshalb sei sie zur Einvernahme gefahren und habe alles so getan, wie es ihr Mann gewollt hätte, also auch den Rechtsmittelverzicht unterfertigt. Als diesbezüglichen Beweis verweise sie auf ein einzuholendes psychologisches Gutachten, ihre Einvernahme und die Einvernahme der volljährigen Schwestern des BF, XXXX. Leider habe der Vater des BF die Gutgläubigkeit und Bereitschaft, nach Bosnien zurückzukehren, missbraucht und sei mit 5 der Kinder in die Türkei gereist, von wo aus er sich nach Syrien begeben wolle. Nur aufgrund der ständigen Misshandlungen durch ihren Mann habe die Mutter des BF im Verfahren zur Anerkennung alles getan, was er gewollt habe. Der Vater des BF habe versprochen, sich nach Bosnien zu begeben. Hätte die Mutter des BF jedoch gewusst, dass er beabsichtige, sich mit den Kindern nach Syrien abzusetzen, ohne auf deren Wohl Rücksicht zu nehmen, hätte sie sich vor dem BFA nicht einvernehmen lassen und auch keinen Rechtsmittelverzicht unterschrieben. Der Vater des BF sei am 06.02.2015 wieder nach Österreich gekommen und habe die Mutter der BF am 09.02.2015 zum wiederholten Male aufgefordert, mit den Kindern nach Syrien zu gehen. Nur weil die Mutter des BF argumentieren habe können, dass die Kinder in Österreich lebten, habe sie die bosnische Justiz angesichts des österreichischen Obsorgebeschlusses zur Mitwirkung bewegen können. Fünf der Kinder befänden sich noch in Bosnien. Die in § 69 Abs. 1 Z 2 AVG angeführten Wiederaufnahmegründe seien gegeben. Hätte die Mutter des BF gewusst, dass ihr Gatte mit den Kindern nach Syrien gehen wolle und ein entsprechendes Vorbringen erstattet, nur um dieses Ziel zu erreichen, wäre ihr und den Kindern das Asyl nicht abgelehnt worden. Die Unterfertigung der Einvernahme sowie des Rechtsmittelverzichts sei der Mutter des BF nicht als eigen gewollte Handlung zuzurechnen, sondern stehe sie - wie der psychologische Befund zeigen werde - unter der durch Gewalt hervorgerufenen Fremdbestimmung durch den Gatten. Aus den erwähnten Gründen stelle die Mutter des BF für diesen einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, durch welches ihr das Asyl aberkannt worden sei.
Dem genannten Antrag fügte die Mutter des BF ein Schreiben der XXXX hinzu, dessen Inhalt zufolge der Ehegatte ihr gegenüber mehrmals Gewalt ausgeübt habe, woraus mehrere Anzeigen - konkret in den Monaten Juni, Juli und August 2014 - resultiert seien. Dieser habe sich auch bemüht, die Aufenthaltstitel seiner Familie in Österreich zu verlieren. Am XXXX hätte sich die gesamte Familie unter Zwang des Familienvaters nach Bosnien begeben. Im Bus nach Bosnien habe der Vater des BF die Reisepässe aller Familienmitglieder an sich genommen. In XXXX, wo der Vater des BF eine Wohnung gemietet habe, sei es aufgrund von Beschimpfungen seinerseits zu einem Polizeieinsatz gekommen. Die Mutter des BF selbst habe sich am XXXX wieder nach Österreich begeben. Ihr Mann habe daraufhin 5 der gemeinsamen Kinder in die Türkei, etwa 30 km von der syrisch/türkischen Grenze entfernt, gebracht. Die Kinder seien am XXXX in die Türkei eingereist. Die Mutter des BF habe es schließlich geschafft, diese 5 Kinder wieder aus der Türkei zurückzuholen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der Mutter des BF zugestellt am 25.02.2015, wurde der Wiederaufnahmeantrag des BF gemäß § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend führte das BFA darin aus, es sei - insoweit der BF "nova reperta" vorgebracht habe - nicht zu erkennen, weshalb diese von Seiten der Mutter des BF weder in ihrer Vernehmung am 27.11.2014 noch in der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vorgebracht worden seien, zumal erstere ohne ihren Mann stattgefunden hätte. Auch während der Zeit der Abwesenheit ihres Mannes zwischen Weihnachten 2014 und dem XXXX hätte sie eine diesbezügliche Möglichkeit gehabt. Vor dem Hintergrund, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen sei, die den Bescheid in erster in Instanz erlassen habe, habe es die Mutter des BF verabsäumt, den nunmehr geltend gemachten Grund in der am 11.12.2014 eingebrachten Beschwerde durch deren RV geltend zu machen. Weder zu diesem Zeitpunkt noch in der Zeit zwischen dem XXXX und XXXX sei die Mutter des BF unter dem Einfluss ihres Mannes gestanden, weil sich diese in XXXX, während ihr Mann sich in dieser Zeitspanne in Bosnien befunden hätte. Erst nach Zustellung der zurückweisenden Entscheidung durch das BVWG hätte die Mutter des BF den Antrag gestellt, obwohl ihr die darin geltend gemachten Gründe nachweislich früher bekannt gewesen seien und sie auch mehrfach die Möglichkeit gehabt hätte, diese unbeeinflusst geltend zu machen.
Mit dem am 09.03.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die Mutter des BF Beschwerde gegen den soeben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen, kurz zusammengefasst, vorgebracht, es sei zwar richtig, dass einige Tatsachen bereits bekannt gewesen seien. Trotzdem habe die Mutter des BF diese ohne ihr Verschulden nicht geltend machen können, weil sie durch ihren Ehemann kontrolliert worden sei und nach dessen Willen gehandelt habe. Ihr Mann habe sie im Laufe der jahrelangen Beziehung sowohl physisch als auch psychisch missbraucht und sei sie ihm dadurch fast zur Gänze hörig geworden. Erst als er ihre Kinder entführt hätte, habe sie sich gegen seinen Willen durchsetzen können. Aus diesem Grund liege kein Verschulden seitens der Mutter des BF vor, weshalb die vorgebrachten Tatsachen "nova reperta" iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG seien und voraussichtlich einen anderen Bescheid herbeigeführt hätten. Es stimme zwar, dass die Entführung der Kinder durch den Ehemann und Vater erst nach Beendigung des Verfahrens geschehen seien, jedoch handle es sich um einen Charakterzug und eine Eigenschaft des Ehemanns. Es sei der Mutter des BF bereits vor Verfahrensabschluss bekannt gewesen, dass sich ihr Mann unter Umständen so verhalten werde. Es handle sich daher um keine neue Tatsache im eigentlichen Sinn, weil sich die Eigenschaften des Mannes in den letzten Monaten entwickelt hätten. Die Bedrohung durch ihren Mann und die Entführung der Kinder nach Syrien hätten das Aberkennungsverfahren jedenfalls inhaltlich wesentlich beeinflusst. Es sei daher davon auszugehen, dass der Mutter des BF und ihren Kindern der Status der Asylberechtigten bei Kenntnis aller Tatsachen nicht aberkannt worden wäre. Dies habe die belangte Behörde verkannt.
Die belangte Behörde sei ferner der in § 58 Abs. 2 AVG normierten Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. So sei sie nicht auf die persönlichen Verhältnisse innerhalb der Familie, insbesondere die Beziehung der restlichen Familienmitglieder zum Vater und Ehemann der Mutter des BF eingegangen. Sie habe sich vielmehr mit einer Wiedergabe des Akteninhalts und allgemeinen Ausführungen der Wiedergabe begnügt. Hätte sich das BFA mit den vorgebrachten Argumenten ausreichend auseinandergesetzt, so wäre es zu einer für den BF und seine Familie günstigeren Entscheidung gekommen, nämlich das Aberkennungsverfahren wieder aufzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist bosnischer Staatsbürger, heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Die Mutter des BF hat den Bescheid, mit welchem ihr der Status einer Asylberechtigten aberkannt wurde, am 27.11.2014 übernommen. Es sind dem gegenständlichen Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es der Mutter des BF nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der vorgesehenen 14tägigen Frist den vor ihr behaupteten Wiederaufnahmegrund zu benennen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und die, die Identität des BF betreffenden Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Vorbringen der Beschwerde führenden Partei:
Wenn die Mutter des BF vermeint, sie habe die behaupteten Bedrohungen ihres Ehemannes wegen dessen Kontrollen nicht schon vor dem Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde vorbringen können, so geht diese Ausführung - wie schon vom BFA zutreffend hervorgehoben - ins Leere. Einerseits führt die Mutter des BF weder aus, welche Art von "Kontrolle" seitens des Ehegatten sie gehindert haben soll, den ins Treffen geführten Wiederaufnahmegrund nicht innerhalb der 14tägigen Frist iSd § 69 Abs. 2 AVG geltend machen zu können. Andererseits vermochte sie nicht darzutun, dass die Drohungen so massiv gewesen sind, dass sie weder physisch noch psychisch in der Lage versetzt worden sei, diese vorzubringen. Die Mutter des BF legte auch keine Beweise, die sich auf die erwähnte Zeitspanne bezogen hätten, welche auf derartige Drohungen oder Übergriffe des Ehegatten hingewiesen hätten, vor. So wurde es unterlassen - trotz Erwähnung von Anzeigen im Schreiben der XXXX (angeblich in den Monaten Juni, Juli und August 2014) - dem erkennenden Gericht etwa polizeiliche Anzeigebestätigungen oder eine einstweilig Verfügung vorzulegen, allenfalls diesbezügliche Hinweise für eine weitere Nachforschung zu geben. Die Mutter des BF hat im genannten Schreiben der XXXX selbst ausgeführt, sich zwischen Weihnachten 2014 und dem XXXX in XXXX befunden zu haben, während ihr Mann im Ausland geweilt habe. Weshalb sie unter all diesen Umständen nicht in der Lage gewesen sein soll, den Wiederaufnahmeantrag zu stellen, bleibt offen.
Selbst wenn das in Aussicht gestellte Gutachten über den geistigen Zustand der Mutter des BF dieser die Unfähigkeit attestiert hätte, aufgrund von Angstzuständen selbst einen rechtzeitigen Wiederaufnahmeantrag stellen zu können, so wäre es ihr - schon allein vor dem Hintergrund des bisherigen Kontakts mit einem RV im Aberkennungsverfahren wie auch mit der XXXX im nunmehrigen Verfahren - unbenommen gewesen, diesen durch einen Dritten fristgerecht einzubringen. Dies umso mehr, als im gegenständlichen Verfahren kein Anwaltszwang herrscht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 10.03.2015 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 16.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte II. bis IV. war gemäß § 27 VwGVG auch nur in diesem Umfang zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer, verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Abs. 2 normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden iSd. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn (Z 1) der Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zum Spruch
Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" betitelte § 69 AVG lautet:
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Da das BFA den Bescheid in jenem Aberkennungsverfahren erlassen hat, dessen Wiederaufnahme des BF begehrt, war dieses zur Erlassung des bekämpften Bescheides zuständig.
§ 32 VwGVG nimmt ausschließlich auf die Wiederaufnahme jener Verfahren Bezug, welche durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossen wurden. Im gegenständlichen Fall gilt es jedoch die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des BFA zu prüfen, mit welchem die Wiederaufnahme eines vor diesem geführten Verfahrens begehrt wurde. Nun bietet der Gesetzgeber für solche Fälle keine Rechtsgrundlage, weil - vermittelt durch § 17 VwGvG - der IV. Teil des AVG und somit auch § 69 leg. cit. auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr anwendbar ist. Es kann dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden, für solche Fälle keine Regelung zur Verfügung stellen zu wollen, weil damit das Rechtsschutzinteresse der Rechtsunterworfenen hintangestellt wäre. Aus diesem Grund erachtet das erkennende Gericht § 69 AVG auf das hier zu führende Verfahren für anwendbar.
3.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Der Aufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass von Seiten des Wiederaufnahmewerbers neue Tatsachen oder Beweismittel dargetan werden, welche entweder allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 14.01.2010, 2005/09/0084).
Unter Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB zu verstehen. Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an, auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105) - und es ist ohne Belang, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30.04.1991, 89/08/0188). Richtmaß für die Beurteilung des Verschuldens ist der Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (VwGH 25.11.1994, 94/19/0126, 10.10.2001, 98/03/0259). Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, das heißt, es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Dieser kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dem entsprechend zu handeln. Daher trifft eine Partei kein Verschulden iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, wenn sie aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen ist, die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren behaupteten Tataschen geltend zu machen. Hat eine Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 21.09.1995, 95/07/0117).
Vor dem Hintergrund der in der Beweiswürdigung dargebotenen Momente ist von einem Verschulden der Mutter des BF auszugehen, weil dem Sachverhalt keine Hinweise zu entnehmen sind, welche den BF daran gehindert hätten, den Wiederaufnahmegrund - unabhängig von dessen Wahrheitsgehalt - rechtzeitig gegenüber dem BFA benennen.
Aus all dem folgt auch, dass - wie von der belangten Behörde zutreffend hervorgehoben - die 14tägige Frist zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages versäumt wurde. Spätestens im Zeitpunkt der Beschwerde gegen den Asyl aberkennenden Bescheid wäre es der Mutter des BF möglich gewesen, den nunmehr dargelegten Wiederaufnahmegrund darzulegen.
Ebenso zutreffend hob die belangte Behörde hervor, dass die angebliche Entführung der Geschwister des BF - so sie stattgefunden hat - nach Beendigung des Verfahrens von statten gegangen und somit keiner Wiederaufnahme zugänglich ist. Wenn die Mutter des BF nun im Rechtsmittel argumentiert, es sei ihr bereits vor Verfahrensabschluss bekannt gewesen, dass sich ihr Ehemann "unter Umständen" so verhalten werde, so kann mit dieser Behauptung keine Tatsache geschaffen werden, welche als vor Verfahrensabschluss vorhanden gewesen gilt, zumal es sich - sogar den eigenen Angaben der Mutter des BF zufolge - nur um eine Vermutung handelt, die erst nach Verfahrensbeendigung eingetreten sein kann (arg.: unter Umständen). Ob diese ins Treffen geführten Argumente tatsächlich ein anderes Ergebnis herbeigeführt hätten, kann dahin gestellt bleiben, weil es dem gegenständlichen Sachverhalt diesbezüglich sowohl an der ersten in § 69 Abs. 1 Z 2 AVG angeführten Voraussetzung, nämlich dem Moment der "neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel" fehlt, Verschulden der Mutter des BF vorliegt, es der Voraussetzung des § 69 Abs. 2 AVG (14tägige Frist) mangelt und die erwähnten Umstände kumulativ vorhanden sein müssen, damit dem Antrag Erfolg beschieden ist.
Was die in der Beschwerde ins Treffen geführte unzureichende Begründung des Bescheides betrifft, ist dem zu entgegnen, dass der Hinweis, nicht auf die persönlichen Verhältnisse der Familie zum Vater des BF eingegangen zu sein, nicht hinreicht, um von einer fehlenden Begründung sprechen zu können. Das Rechtsmittel wird diesbezüglich nicht näher ausgeführt und legt nicht dar, welche Konsequenzen sich daraus ergeben hätten sollen. Abgesehen davon nahm das BFA sehr wohl auf dieses Vorbringen Bezug, hob jedoch hervor, dass der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund der Mutter des BF schon ab 27.11.2014 bekannt war. Ferner wurden lediglich der Gesetzestext des § 58 AVG und das Bezug habende VwGH-Erkenntnis 91/19/0074 vom 23.09.1991 sowie der § 42 Abs. 3 Z 2 VwGG zitiert. Im Übrigen befasste sich die Behörde in ihrer Begründung sehr wohl mit den im Wiederaufnahmeantrag dargelegten Gesichtspunkten, legte dar, ab wann die Mutter des BF die ihrer Ansicht nach vorhandenen Gründe geltend machen hätte können, führte aus, weshalb sie vom Verschulden der Mutter des BF ausgeht und gliederte die Ausführungen der Mutter des BF in "nova reperta" wie auch "nova causa superveniens".
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.