BVwG G309 2002124-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G309.2002124.1.00
Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, geb. am 09.06.1985, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX und Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 10.09.2013, VN: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 17.06.2013, eingelangt am 18.06.2013, stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung als begünstigter Behinderter im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Im Schriftsatz wurde ausgeführt, dass der BF am 18.10.2012 als Leiharbeiter der Firma
XXXX bei der XXXX im Zuge von Kranarbeiten einen schweren Arbeitsunfall erlitten habe. Die Rehab-Maßnahmen hätten bis zum 05.06.2013 gedauert, wobei noch immer eine wesentliche Beeinträchtigung im Bereich des linken Fußes bestehen würde. Dem Antrag waren nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:
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Entlassungsbestätigung der Rehabilitationsklinik XXXX vom 05.06.2013
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Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Unfallchirurgische Ambulanz, vom 31.10.2012
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Poststationäre Ambulanzkarte des Landeskrankenhauses XXXX, Unfallchirurgie, vom 31.10.2012
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zwei Röntgenbilder vom 18.10.2012
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben und der vorgelegten medizinischen Beweismittel ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem erstellten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.07.2013, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 08.07.2013, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
GS1
Zustand nach Mittelfußluxationsbruch links (fixe Richtsatzposition entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades nach operativer Versorgung und längerem Reha-Aufenthalt.)
147
30
GS2
Sprunggelenksschädigung links (eine Stufe über der untersten Richtsatzposition entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades, nach operativ versorgtem Mittelfußluxationsbruch links.)
136
20
GS3
Funktionseinschränkung des Großzehengrundgelenkes links (fixe Richtsatzposition entspricht der Funktionseinschränkung im Bereich des Großzehengrundgelenkes.)
161
10
GS4
Hochgradige Kurzsichtigkeit beidseitig (Mittlere Richtsatzposition entspricht dem augenfachärztlichen Befund.)
637 2.Z, 2.Sp.
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden GS 1 durch die GS 2 um eine weitere Stufe angehoben werde, da eine negative Leidenspotenzierung bestehe. Die GS 3 und GS 4 heben wegen Geringfügigkeit nicht weiter an.
3. Mit Parteiengehör vom 16.07.2013 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
4. Am 01.08.2013 langte ein Fristerstreckungsantrag der rechtsfreundlichen Vertretung bei der belangten Behörde ein.
5. Mit Schriftsatz vom 22.08.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 23.08.2013 teilte der Rechtsanwalt des BF mit, dass es im Bereich des linken Fußes zu weiteren Komplikationen gekommen sei. Bei einer Untersuchung im UKH Graz sei festgestellt worden, dass sich eine Verschraubung im Fuß gelockert habe. Es sei daher im Herbst dieses Jahres ein weiterer operativer Eingriff notwendig, durch welchen es zu weiteren Problemen kommen könne. Es werde daher ersucht, den BF nochmals vom Sachverständigen, allenfalls nach durchgeführter Operation, vorzuladen, um den endgültigen Status festzulegen. Diese Umstände seien bei der bisherigen Untersuchung noch nicht berücksichtigt worden. Außerdem seien schmerzhafte Zustände im Beckenbereich aufgetreten. In einem wurde eine Behandlungsbestätigung vom 26.07.2013 vorgelegt, wonach weitere Restbeschwerden vorhanden seien und eine weitere Operation geplant sei.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2013 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG aus, dass auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 01.08.2013 eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden sei, dass aus dem nachgereichten Befund weder eine Lockerung der Verschraubung, noch ein Termin für eine geplante Operation entnommen werden könne. Lediglich über die Wahrscheinlichkeit von Restbeschwerden sei geschrieben worden. Daher könne auch bei nicht bekanntem Operationstermin keine Vorladung durchgeführt werden und wäre diese auch erst frühestens nach ca. 3 Monaten nach der Operation sinnvoll. Bezüglich der erwähnten Schmerzen im Beckenbereich würden laut Gutachten weder Befunde vorliegen, noch seien sie in der Anamnese erwähnt worden.
7. Dagegen erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit Schriftsatz vom 28.10.2013 das Rechtsmittel der Berufung. Darin wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde den Beweisantrag vom 23.08.2013, den BF einer abermaligen Untersuchung durch den Sachverständigen vorzuladen, ohne jede Begründung nicht berücksichtigt habe, sondern sei der Bescheid auf Basis des Sachverständigengutachtens vom 08.07.2013 erstellt worden. Bei entsprechender Ergänzung der Beweisgrundlagen wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt, sodass die Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege.
Festzuhalten sei, dass schon aufgrund der Krankengeschichte bzw. der Einschränkungen klar sei, dass eine Beurteilung des Sachverhalts nicht durch einen Sachverständigen für Allgemeinmedizin ausreichend sei. Die belangte Behörde hätte von sich aus einen Sachverständigen aus dem Bereich der Orthopädie/Unfallchirurgie beiziehen müssen.
Es gäbe üblicherweise den sogenannten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Der Begriff des "Sachverständigengutachters" sei "eher" untypisch. Dr. Novak scheine im Branchenbuch bzw. im Internet als "Hausarzt" auf, jedoch nirgends als Sachverständigengutachter. Beim gegenständlichen Gutachten handle es sich um kein echtes Gutachten, sondern um das Ausfüllen eines vorgegebenen Formulars. Anforderungen an einen Gutachter umfassen eine umfassende Dokumentation der Anamnese, der Diagnostik, der Therapie, der Aufklärung, der Laborbefunde, der Röntgen-CD oder MR-Aufnahmen, etc. Allein aus dem Umstand, dass ein Allgemeinmediziner schon grundsätzlich derartige Leiden nicht behandle oder auch solche Operationen - wie im vorliegenden Fall - nicht durchführe, zeige, dass für die Beurteilung der Einschränkungen ein entsprechender Fachgutachter (Unfallchirurgie/Orthopädie) herangezogen hätte werden müssen.
Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag Folge zu geben, in eventu wolle der Bescheid aufgehoben und ein ergänzendes Verfahren durchgeführt werden.
8. Am 05.11.2013 langte der Verwaltungsakt samt Berufung bei der Bundesberufungskommission ein.
9. Die nunmehrige Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden durch die Bundesberufungskommission dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2014 vorgelegt.
10. Dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde als Amtssachverständiger Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, für die Erstellung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens hinzugezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 19.08.2014, aus unfallchirurgischer Sicht im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:
"Beim Herrn Preis fanden sich anlässlich der Untersuchungen am 19.8.2014 seitens des Bewegungs- und Stützapparates eine
Daraus ergibt sich folgende Einschätzung:
GS1) Funktionseinschränkung bis Versteifung der Sprunggelenke je nach Stellung (günstig oder ungünstig) einseitig, Pos. I) d) 136, 30 %. Die abweichende Beurteilung ergibt sich aus dem besseren Funktionsbefund."
11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 08.10.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht.
1. 2 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 (dreißig) von Hundert (vH).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Dr. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist auch im Vergleich zum erstinstanzlichen Vorgutachten keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde der Inhalt des Gutachtens den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert.
Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 v.H. ergeben. Die Abweichung ergibt sich aus dem besseren Funktionsbefund.
Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege, weil nicht alle Beweisanträge berücksichtigt worden seien, kann nicht gefolgt werden, da der BF weder für die behauptete Lockerung der Verschraubung im Fuß noch für die behauptete bevorstehende Operation medizinische Beweismittel vorgelegt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I. Nr. I/1930, wurde die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde wie die Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übertragen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem vom BF im Rahmen seines gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragten.
3.2. Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Hinsichtlich der in der Beschwerde gemachten Einwendungen des BF, wonach seitens der belangten Behörde beauftragte ärztliche Sachverständige kein gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sei, wird folgendes festgehalten:
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des BF auf die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen oder auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (VwGH vom 24.06.1997, 96/08/0114).
Die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht hat in seinem Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 und § 53 AVG primär die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen, kann aber nach den Umständen auch nichtamtliche Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten betrauen (VfGH vom 07.10.2014, E707/2014).
§ 14 BVwGG normiert, dass dem Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung stehen.
Sowohl das erstinstanzliche als auch das unfallchirurgische Sachverständigengutachten erfüllen den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Die Gutachten und die ärztliche Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Dem BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens des BF nicht in Vorlage gebracht.
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.