BVwG G312 2010356-1

G312 2010356-1Tribunal administratif fédéral25 mars 2015

Regest

Ausgleichszulage, Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Wiederaufnahme

Texte intégral

BVwG G312 2010356-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2010356.1.00

Spruch

G312 2010356-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark vom 05.06.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.06.2014, Zl. XXXX, wurde das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage der XXXX, vertreten durch die Mutter XXXX, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wieder aufgenommen und der Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2010 hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszulage aufgehoben (Spruchpunkt 1.) und der Antrag auf Ausgleichszulage abgelehnt (Spruchpunkt 2), der Überbezug der Ausgleichszulage vom 22.01.2010 bis 30.04.2013 in der Höhe von EUR 1.720,00 auf die zu erbringende Geldleistung der belangten Behörde mit einem fixen monatlichen Betrag von EUR 35,00 aufgerechnet.

Nach Zitierung der Rechtsgrundlagen (§§ 103, 107, 292, 293, 294, 296, 298 und 357 ASVG sowie §§ 69 und 70 AVG) führte die belangte Behörde begründend aus, dass dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben sei, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Unter den gleichen Voraussetzungen könne die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen erfolgen. Diese Voraussetzungen seien gegeben, da sich das anrechenbare Einkommen auf die Ausgleichszulage geändert habe, daher sei das Verfahren wieder aufzunehmen.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Spruchpunktes 1. ein Beschwerderecht bestehe und hinsichtlich Spruchpunkt 2. ein Klagerecht beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht innerhalb angeführter Fristen bestehe.

2. Gegen Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Bescheides wurde fristgerecht die 12.06.2014 datierte und am 13.06.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde durch die rechtsfreundliche Vertretung, XXXX, mit der Begründung erhoben, dass tatsächlich keinerlei fristgerecht geltend gemachten Gründe für die Wiederaufnahme des Bescheides vorliegen würden.

Der Bescheid sei weder durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden und auch in keinster Weise erschlichen worden. Es seien auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheides herbeigeführt hätte. Außerdem hätte ein Antrag auf Wiederaufnahme binnen 2 Wochen eingebracht werden müssen, was ebenfalls nicht erfolgt sei.

Tatsächlich sei der Vater von XXXX, XXXX, im Jänner 2010 verstorben. Es sei dann zu XXXX BG XXXX ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt worden und dieses sei mit einem Erbübereinkommen beendet worden, das auch zu XXXX BG XXXX pflegschaftsbehördlich genehmigt worden sei. Im Erbübereinkommen sei in Punkt 2. vereinbart worden, dass XXXX die Liegenschaft XXXX, also die Landwirtschaft übertragen werde, in Punkt 3. ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Mutter XXXX intabuliert werde und in Punkt 5. des Erbübereinkommens (Beilage./B) sei XXXX das Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft eingeräumt worden und zwar bis zur Volljährigkeit von XXXX. Entsprechend sei auch der Einantwortungsbeschluss zu XXXX gefasst (Beilage./C).

Tatsächlich sei nunmehr formell XXXX Eigentümerin dieser Liegenschaft, das Fruchtgenussrecht für die Dauer ihrer Minderjährigkeit habe aber die Kindesmutter. Dies bedeute, dass nicht etwa XXXX eine Verpachtung vorgenommen hätte, dies wäre ein anderer Rechtstitel. Es handle sich um ein Fruchtgenussrecht, wofür XXXX auch nichts erhalten würde. XXXXsei XXXX Jahre alt, gehe in die Hauptschule in XXXX, sei somit Schülerin und habe kein Einkommen.

Daher stünde ihr bei solch einem Sachverhalt sehr wohl die Ausgleichszulage zu und die nunmehr erwähnten Urkunden seien sehr wohl der belangten Behörde ordnungsgemäß zugeleitet worden, sodass die nunmehr bewilligte Wiederaufnahme nicht gerechtfertigt sei.

Die BF beantrage daher ausdrücklich die persönliche Einvernahme und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu möge das Verfahren über den Anspruch der Ausgleichszulage nicht wieder aufgenommen werden. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich beantragt.

3. Am 01.08.2014 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 25.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde begründend an, dass mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.06.2014 das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß § 69 AVG wieder aufgenommen worden sei und der Bescheid vom 13.07.2010 hinsichtlich Höhe der Ausgleichszulage aufgehoben worden sei. Gleichzeitig sei ein Überbezug in der Höhe von Euro 1.720,00 festgestellt und durch monatliche Raten in der Höhe von Euro 35,00 von der monatlichen Leistung in Abzug gebracht worden.

Aufgrund der nunmehr vorliegenden Beweisergebnisse sei die mj. Waise XXXX Eigentümerin des land-(forstwirtschaftlichen) Betriebes XXXX, mit einem Einheitswert von Euro 3.633,64. Im Fragebogen hinsichtlich Ausgleichszulage vom 16.04.2013 habe die Einspruchswerberin nie angegeben, dass ihre mj. Tochter XXXX Eigentümerin einer Liegenschaft sei. Erst aufgrund der Erhebungen der Anstalt habe die belangte Behörde Informationen über die Eigentumsverhältnisse erhalten, eine diesbezügliche Meldung habe die BF von sich aus nicht erstattet. Aus diesem Grund sei die Wiederaufnahme und Aberkennung der Ausgleichszulage vorzunehmen gewesen. Die BF habe im Ausgleichszulagen-Erhebungsbogen nicht mitgeteilt, dass die mj. Waise XXXX Eigentümerin des land-(forstwirtschaftlichen) Betriebes XXXX sei. Dies obwohl sie aus dem Fragebogen entnehmen habe können, dass Umstände, die eine Änderung des Einkommens bedingen, binnen sieben Tagen der belangten Behörde zu melden seien, sie habe im gegenständlichen Fall diese Meldefrist nicht eingehalten.

Es läge somit offensichtlich die bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 107 ASVG vor und es müsse von einer Irreführungsabsicht iSd § 69 Abs. 1 AVG ausgegangen werden. Es sei daher der Erschleichungstatbestand verwirklicht bzw. neue Tatsachen bzw. Beweismittel hervorgekommen, die einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 292 Abs. 5 ASVG seien bei der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb 70 % des Versicherungswertes (§ 23 BSVG) dieses Betriebes zu Grunde zu legen.

§ 23 Abs. 10 BSVG sei hierbei nicht anzuwenden. Dieser Betrag, gerundet auf Cent, gelte als monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.

Selbst wenn laut Erbteilungsübereinkommen das Fruchtgenussrecht am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der Mutter eingeräumt wurde, entspreche dies einer Übergabe der Landwirtschaft im Sinne des § 292 Abs. 8 ASVG und wäre ein Pauschalbetrag zu berücksichtigen.

Aus diesen Gründen sei das Verfahren über die Ausgleichszulage wieder aufzunehmen und der Antrag auf Ausgleichszulage abzulehnen. Der hiedurch entstandene Überzug sei gemäß § 107 ASVG von der mj. Waise XXXX zurückzufordern gewesen. Die Aufrechnung in monatlichen Raten ergäbe sich aus § 103 ASVG und erfolge durch Abzug von der laufenden Pension in Höhe von monatlich Euro 35,00.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens wie auch der Bescheid entspreche somit der Sach- und Rechtslage. Die belangte Behörde beantrage daher dem Antrag keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Informativ werde ausgeführt, dass gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Ablehnung der Ausgleichszulage sowie des entstandenen Überbezuges Klage erhoben worden sei und diesbezüglich ein Verfahren beim Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ: XXXX anhängig sei.

4. Unter Aufforderung legte die belangte Behörde den Bescheid über die Feststellung des Anspruches auf Waisenpension mit entsprechender Ausgleichszulage vom 13.07.2010 für die mj. XXXX dem erkennenden Gericht am 12.02.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltende Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Zu diesen zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Wiederaufnahme eines Leistungsverfahrens (vgl. VwGH vom 21.11.2011, Zl. 98/08/0149). Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem ein Leistungsverfahren wiederaufgenommen wird, ist daher gemäß § 414 ASVG durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einer vorsitzenden Richterin und zwei fachkundigen Laienrichterinnen, von denen die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Mangels diesbezüglichen Parteienantrags liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Zu Spruchteil A):

2.2.1. Der Bescheid vom 13.07.2010 über die Gewährung der Ausgleichszulage wurde wegen Verschweigung von Einkommen von Amts wegen aufgehoben und das Verfahren wiederaufgenommen. Strittig ist somit, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Behebung des Bescheides zulässig waren.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

2.2.2. Dem Bundesverwaltungsgericht ist jedoch eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend der Wiederaufnahme des Verfahrens verwehrt, da eine Sachverhaltsdarstellung, Beweiswürdigung und daraus resultierender Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

2.2.4. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.

2.2.5. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht der erkennenden Richterin nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.

Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0143). Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0200). Dem Qualitätserfordernis eines rechtsstaatlichen Bescheides wird somit nicht genüge getan (vgl. VwGH 24.04.2014, Zl. 2012/08/0134).

Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Welchen Wiederaufnahmegrund die belangte Behörde aufgreift, ist dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Die "Begründung" erschöpft sich in einer Zusammenfassung der Bestimmung des § 69 AVG und der abschließenden Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben seien, weil sich das anrechenbare Einkommen auf die Ausgleichszulage geändert hat. Es wurde weder das Verwaltungsgeschehen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch die rechtliche Beurteilung dargestellt.

So hat die belangte Behörde im Bescheid außer Acht gelassen festzustellen, warum sie zur Ansicht kommt, dass ein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Diesbezügliche Ausführungen finden sich erst in der Stellungnahme im Rahmen der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dass sich teilweise entsprechende Erläuterungen in dieser Stellungnahme vom 25.07.2014 finden, reicht aber jedenfalls nicht. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann ein Mangel in der Bescheidbegründung nicht durch Ausführungen bzw. Nachtragungen in der Gegenschrift behoben werden (vgl. VwGH 28.03.1985, Zl. 83/06/0010; 25.09.1990, Zl. 86/07/0237; 19.02.2004, Zl. 2003/20/0502; u.a.).

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Zudem ist noch anzumerken, dass sich im vorliegenden Verwaltungs- bzw. nunmehr Gerichtsakt erst nach Aufforderung der Bescheid über die Waisenpension und Ausgleichszulage vom 13.07.2010 findet. Eine Befragung der BF zB zu ihren Angaben in den jeweiligen Fragebögen hat jedoch - vor dem Hintergrund, dass die Eigentumsübertretung der Liegenschaft nach dem verstorbenen XXXX an die mj. XXXX erst mit 27.12.2011 durch den Einantwortungsbeschluss erfolgte - nicht stattgefunden. Der belangten Behörde war bewusst (Waisenpensionsbeantragung), dass der Vater der mj. XXXX im Jänner 2010 verstorben und ein Verlassenschaftsverfahren anhängig ist. Die belangte Behörde hätte bei Bescheiderlassung im Jahr 2010 bereits durch Erhebungen hinsichtlich des Verlassenschaftsverfahrens beim Notar oder zuständigen Bezirksgericht eventuelle Eigentumszufälle aufgreifen müssen und im Rahmen der Manuduktionspflicht jedenfalls hinterfragen müssen. Ob die BF die Ausgleichszulage für ihre mj. Tochter iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschlichen habe, ist einerseits streng zu prüfen und andererseits im Bescheid ausführlich darzulegen und zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde infolge unzureichender Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.

2.2.6. Des Weiteren wurde im erstinstanzlichen Verfahren das Recht auf Parteiengehör der BF verletzt, da diese erst im Rechtsmittelverfahren erstmalig die Gelegenheit erhalten hat, zu den "Feststellungen" der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Der BF wurde auf diese Weise die Möglichkeit vorenthalten, zu Ermittlungsergebnissen vor der Bescheiderlassung Stellung zu beziehen. An die BF ist vor Bescheiderlassung weder eine Aufforderung zur Stellungnahme noch eine anderweitige Information ergangen. Sohin wurde ihr die Möglichkeit genommen, sich zu den Vorwürfen der Erschleichung der Ausgleichszulage zu äußern. Auch der diesbezüglichen Manuduktionspflicht ist die belangte Behörde im "Ermittlungsverfahren" nicht nachgekommen.

2.2.7. Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).

2.2.8. Die PVA würde durch seine Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Pensionsversicherungsanstalt für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, seine Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.

Die belangte Behörde hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich macht. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich. Insbesondere die Subsumtion unter einen Tatbestand des § 69 Abs. 1 AVG wird nötig sein, um überhaupt überprüfen zu können, ob die absoluten und objektiven Fristen zur Wahrnehmung des jeweiligen Tatbestandes eingehalten wurden und für welchen Zeitraum die belangte Behörde die gegenständliche Entscheidung überhaupt hätte treffen dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist auch darauf hin, dass das Ermittlungsergebnis auch der BF im nun nachzuholenden Verfahren zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein wird.

2.2.9. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Die belangte Behörde wird sich auch mit den - seit der Bescheiderlassung am 05.06.2014 - ergangenen Stellungnahmen auseinanderzusetzen haben und auf die diesbezüglichen Einwände der BF im Rahmen eines vorzunehmenden Parteiengehörs einzugehen haben. Im Folgebescheid hat die belangte Behörde in weiterer Folge die Gründe, aus denen sie eine Wiederaufnahme als gesetzlich begründet annimmt, ausführlich darzulegen und zu begründen, ob diese Wiederaufnahme gemäß der gesetzlichen Frist erfolgte.

Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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