BVwG I404 2014789-1

I404 2014789-1Tribunal administratif fédéral25 mars 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Folter, Geheimdienst, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Haft

Texte intégral

BVwG I404 2014789-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2014789.1.00

Spruch

I404 2014789-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 14-10212327/14692328, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 11.06.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX in Darfur, Sudan, geboren sei, Muslim sei und der Volksgruppe der Tama angehöre. Am 24.11.2013 habe er mit dem Flugzeug illegal seinen Herkunftsstaat verlassen. Er habe sich ca. sechs Monate in Griechenland aufgehalten und sei am 09.06.2014 in Österreich angekommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil dort immer wieder Kriege stattfinden würden. Außerdem werde er von den Arabern rassistisch behandelt. Das seien seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Regierung und anderen militärischen Organisationen.

2. Am 22.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und keine regelmäßigen Medikamente zu nehmen oder Therapien zu machen. Er sei in XXXX, XXXX geboren. Bis zum 19.09.2013 habe er dann in XXXX gelebt. Er sei Analphabet, habe aber auf seiner Reise von Griechenland hierher gelernt, seinen Namen zu schreiben. Mit Zahlen kenne er sich aber durch seine Arbeit aus, weil er mit Geld umgehen habe müssen und deswegen rechnen gelernt habe. Er habe erst als Autowäscher gearbeitet und später bei einem Mann als Laufbursche. Dieser Mann sei Textilhändler gewesen. Er habe bis zum 01.09.2013 gearbeitet, am 01.09.2013 sei er von Sicherheitsbehörden festgenommen worden. Am 08.09.2013 sei er wieder freigelassen worden. Er sei dann nachhause gegangen. Sein Onkel habe gesagt, dass er den Sudan verlassen solle. Er habe ihn zu seinem Freund gebracht und gesagt, dass er ihn aus dem Sudan bringen müsste. Er sei dann ca. neun Tage bei dem Freund geblieben. Der Freund habe ihm diesen Reisepass besorgt. Man habe ihn mit Brille und neuer Kleidung ausgestattet, er habe eine Mütze getragen und sie hätten ihn zum Flughafen gebracht. Am 19.09.2013 sei er in die Türkei geflogen. Auf die Frage, wann er den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht daran gedacht habe, er habe Arbeit gehabt. Er sei in XXXX geboren und habe dort bis zum 11. Lebensjahr gewohnt. Sein Vater sei 2003 im Krieg gestorben und dann sei er mit seinem Onkel 2003 nach XXXX gezogen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer von den Sicherheitsbehörden festgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er es nicht wisse. Er sei ohne Grund festgenommen worden. Es seien viele Fragen gestellt worden und er sei misshandelt worden. Sie hätten gefragt, wo die Flugblätter, die er drucken würde, versteckt seien und woher er die Papiere hätte, die man bei ihm gefunden habe. Er hätte die Papiere nämlich zu jemand bringen sollen. Er wisse nicht, was das für Papiere gewesen sein. Er habe das ja nur von A nach B getragen. Er sei nur der Laufbursche. Diese Papiere hätte ihm sein Chef gegeben. Er sei nie politisch aktiv gewesen, habe auch nicht an Demos teilgenommen, sondern habe nur gearbeitet. Er habe sich für sonst nichts interessiert. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer misshandelt worden sei, als er eine Woche lang inhaftiert gewesen sei, gab er an, dass man ihn mit Plastikstöcken geschlagen habe, er sei bespuckt worden und sie hätten ihn mit kaltem Wasser überschüttet. Man habe ihm gesagt, dass sie ihn unter bestimmten Bedingungen freilassen würden. Dazu habe gehört, dass niemand von seiner Misshandlung erfahre. Sie hätten ihm damit gedroht, dass sie ihn töten würden, wenn irgendwer davon erfahre. Er spreche kein Deutsch, es gebe aber ein Fußballteam, wodurch er etwas Deutsch lernen würde. Er lebe derzeit von der Grundversorgung, habe in Österreich keine Verwandte und mache keine Kurse oder Ausbildungen. In seiner Freizeit spiele er Fußball, man habe ihm gesagt, dass man ihn ins Team aufnehmen werde. Man habe dann seinen Ausweis sehen wollen, und als er ihnen seinen Ausweis gezeigt habe, hätten sie gesagt, dass es nicht gehe. Aber sie hätten ihm erlaubt, mit dem Team zu trainieren. Das Team heiße XXXX. Er sei in Österreich auch nicht berufstätig. Als sein Vater gestorben sei, habe sein Onkel seine Mutter geheiratet und sei er daher bei seinem Onkel aufgewachsen. Er habe als Autowäscher gearbeitet, da habe er gut verdient. Auch als Laufbursche habe er gut verdient. Seine Mutter, sein Onkel, sein Bruder und seine Schwester würden noch im Heimatland wohnen. Er sei von den Leuten der Sicherheitsbehörde mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe keine Vorstellung, warum dies passiert sei. Vielleicht, weil er schwarz sei und weil er aus Darfur sei. Diese Leute seien Rassisten und würden sie alle als Sklaven sehen. Er habe in einem Geschäft als Laufbursche gearbeitet. Er sei herum geschickt worden, um Sachen von A nach B zu bringen. Er habe dafür ein monatliches Gehalt bekommen. Am 01.09.2013 habe er sein Gehalt bekommen. Danach sei sein Chef angerufen worden, daraufhin habe er ihm Sachen gegeben und zu ihm gesagt, dass er diese ausliefern solle. Er habe gesagt, er solle diese nach Khartum 2 bringen und zwar dort neben einem Radiosender in einem Park namens Bader abgeben. Er habe ihm auch 200 Pfund gegeben und gewollt, dass er sich beeile, eventuell mit einem Taxi fahre. Er hätte diese Sachen einer Person geben sollen. Er sei mit dem Taxi, das etwa 6,5 kosten würde, gefahren. Das Taxi habe ihn dorthin gebracht. Er sei ausgestiegen und hätte die Sachen dem Mann geben wollen. Sein Chef habe ihm auch eine Telefonnummer gegeben und gesagt, er würde von einem Mann angerufen werden, oder auch er könnte den Mann anrufen. Als er ausgestiegen sei, sei er von jemanden angerufen und identifiziert worden. Der Anrufer sei zu ihm gekommen und habe ihn begrüßt. Er habe ihm die Sachen gegeben und plötzlich sei ein weißes Auto gekommen. Fünf Leute seien ausgestiegen und hätten sofort die Pistolen gezogen, sie hätten in festgenommen, ihm etwas über den Kopf gestülpt, geschlagen und ihn ins Auto gesteckt und losgefahren.

Sie hätten gesagt: Wir haben den Sklaven festgenommen. Er wisse nicht, wohin sie gefahren seien, aber sie seien dann eine Treppe hinuntergegangen und er sei in ein Büro gebracht worden und sie hätten ihm die Kapuze vom Kopf genommen. Er habe zwei Leute hinter sich gesehen und einen Tisch und dahinter ein Offizier. Es habe eine rote Lampe gegeben. Ein Haken sei an einer Decke befestigt gewesen. Der Offizier habe dann die von ihm übergebenen Papiere vor sich gehabt. Er habe nach seinem Namen und seiner Adresse gefragt und wo er die Flugblätter gedruckt habe. Er wisse aber über das nichts. Er habe beteuert, dass er nur die Papiere ausliefern sollte und sonst nichts darüber wisse. Daraufhin habe er eine Ohrfeige bekomme und sie hätten den anderen gesagt: Kümmert euch um ihn. Der Offizier sei hinausgegangen, ein anderer sei hereingekommen. Einer habe gesagt, heute wäre der Tag, an dem er beschnitten würde. Er hätte sich nackt ausziehen müssen und sie hätten ihn an den Händen an dem Haken mit dem Seil angebunden und geschlagen und ihn bespuckt, auch ins Gesicht. Er sei wirklich misshandelt und geschlagen worden. Er sei dann fertig gewesen, und sie hätten von ihm abgelassen und ihm wieder eine Kapuze über den Kopf gestülpt. Dann hätten sie ihn in ein kleineres Zimmer gebracht. Es sei ihm schlecht gegangen. Er hätte auch Schreie von anderen gehört. Am nächsten Tag sei ihm die Kapuze wieder aufgesetzt worden und er sei wieder im gleichen Zimmer misshandelt worden. So sei er zwei Tage behandelt worden. Am dritten Tag hätten Sie ihn wieder in das Büro gebracht und es sei wieder dieser Offizier dort gewesen. Dieser habe gesagt, dass er also immer noch nicht gestehen wolle. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er nichts gemacht habe. Er habe ihm wieder die gleichen Fragen gestellt. Er habe wissen wollen, mit wem er zusammenarbeite, wo das alles stattfinde. Er habe gesagt, dass diese Flugblätter gegen den Staat seien und dass der Beschwerdeführer dafür beschuldigt werde. Das sei die ganze Woche so weitergegangen. Am nächsten Tag sei diese Offizier mit einem zweiten Mann gekommen und sie hätten gesagt, dass sie alles von ihm wissen, wo er wohne, wo er lebe und er habe zu ihm gesagt, dass man ihn wegen vier Straftaten beschuldigen würde. Er habe gesagt, dass darauf die Todesstrafe stehen würde. Er sei Staatsfeind und am Ende habe er gesagt, dass er ihn unter bestimmten Bedingungen freilassen würde. Er habe einen Zettel herausgezogen und gesagt, dass er beschuldigt werde, im Besitz von Flugblättern gewesen zu sein. Er werde auch beschuldigt, mit Aufständischen zusammenzuarbeiten und staatsfeindliches Schriftgut besessen zu haben, auf welches eigentlich die Todesstrafe stehe. Er habe gewollt, dass er irgendwelche Papiere unterschreibe, aber das habe er nicht gekonnt und daraufhin sei er geohrfeigt worden. Er habe dann nach einem Stempelkissen geschickt und der Beschwerdeführer habe dann mit seinem Fingerabdruck sieben Papiere bestätigt. Er habe ihm gesagt, dass er wöchentlich zur Straße 51 gehen müsse und sich dort melden müsse. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was bei der Straße 51 sei, er sei nicht dorthin gegangen. Er habe nicht die Provinz verlassen dürfen und auch nicht ins Ausland gehen dürfen. Dann hätten sie ihn wieder in das kleine Zimmer gebracht. Wie lange er dort gewesen sei, wisse er nicht. Nachts hätten sie ihn geholt und hätten ihm wider die Kapuze über den Kopf gezogen. Er sei wieder eine Treppe hoch gegangen, habe in ein Auto einsteigen müssen und etwa nach 1 Stunde Fahrt, hätten sie ihm die Kapuze abgenommen und ihn aus dem Auto geworfen. Er habe sich in der Nähe eines Friedhofs befunden. Es sei etwa 2:00 Uhr morgens gewesen. Es hätte keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr gegeben. Bei einer Tankstelle hätten Mopedtaxis gestanden und sei er mit einem nachhause gefahren. Am nächsten Tag habe er sein zuhause verlassen und sei zum Freund seines Vaters gegangen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

Die Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger des Sudan, ledig und gesund. Er habe bezüglich seiner Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates anlässlich seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme gänzlich unterschiedliche Angaben gemacht. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers als gänzlich unwahr erachtet worden seien, sodass die behaupteten Gründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könnten. Für die Gewährung des Abschiebungsschutzes sei die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könne, würden nicht ausreichen. Ein reales Gefahrenpotenzial bzw. stichhaltige Gründe oder gar konkrete Anhaltspunkte oder ein glaubhaftes diesbezügliches Vorbringen seien nicht festzustellen gewesen. Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine wesentlichen integrativen Bindungen Österreich vorgebracht habe, zumal er auch nicht zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet Gebiet berechtigt sei. In Abwägung sei den Interessen der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde daher nicht erteilt und somit sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG sei zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen sei. Diese Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehöriger bei der Regelung seine persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund eines schweren Verfahrensmangels aufzuheben sei. Die belangte Behörde habe von sich aus alle Anstrengungen zu unternehmen, um den wesentlichen Verfahrensinhalt zu eruieren. Diesem habe die Behörde in keinster Weise entsprochen. Dem umfangreichen Vorbringen befragt zum fluchtauslösenden Ereignis sei lediglich jeglicher Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, da es zu detailliert und umfangreich ausgeführt sei. Hier habe der Beschwerdeführer den Anforderungen der Behörde genau entsprochen, eben möglichst glaubhaft das Geschehen vorzubringen. Aber schon diese umfangreiche Erzählung habe die Behörde zur negativen Entscheidung bewogen. Außerdem habe die erkennende Behörde durch Nachfragen seine Erzählungen verifizieren können. Diesem Auftrag sei die Behörde nicht nachgekommen. Zu seiner Vorbringensänderung zwischen Erstbefragung und Einvernahme: Er habe die Daten seiner Mutter geändert, da auch das bei der Erstbefragung nicht gestimmt habe. Ansonsten habe er sich in seiner Erzählung nicht widersprochen, da er kurz in der Erstbefragung den Kern der Probleme wiedergegeben habe. In der Einvernahme habe er dann die Möglichkeit genützt, dieses Problem näher zu beschreiben. Darüber hinaus sei er bei der Erstbefragung vor der Polizei verunsichert gewesen, da ihn das an die Polizei in Griechenland erinnert habe. Aufgrund seiner Herkunft aus Darfur würde er im Sudan immer rassistisch diskriminiert sein. Diese Situation hätte sich ja im direkten Fluchtgrund manifestiert. Er sei daher aus einem in der GFK genannten Grund in seiner Heimat bedroht worden und ersuche daher, unter den Schutz des Staates Österreich gestellt zu werden.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zu Sudan übermittelt.

7. Am 24.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der mündliche Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer detailliert seinen Fluchtgrund, wie er ihn bereits in der Einvernahme vom 22.10.2014 angeben hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer gibt an, XXXX zu heißen und am XXXX im Sudan geboren zu sein.

Er ist sudanesischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Tama und muslimischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und zog, nachdem sein Vater im Krieg gestorben war, im Alter von 11 Jahren zusammen mit seinem Onkel und seiner Mutter nach XXXX. Er hat keine Schulbildung und ist Analphabet. Er hat zuletzt in seinem Herkunftsland als Autowäscher und dann als Laufbursche gearbeitet.

Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 09.06.2014 in Österreich ein und stellte noch am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er geflohen ist, da er im September 2013 vermutlich vom Geheimdienst verhaftet und gefoltert wurde, da ihm unterstellt wurde, staatsfeindliche Unterlagen besessen zu haben und mit den Aufständischen zusammen zu arbeiten.

1.4. Zur Situation im Sudan:

Allgemeines

Der Sudan ist seit Loslösung des Südens im Juli 2011 und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Aufgrund der Sparpläne der Regierung kam zur Jahresmitte 2012 und im September/Oktober 2013 zu großen Protestwellen mit vielen toten Demonstranten. Weitere Sparmaßnahmen sollen folgen. Obwohl die Sudan Armed Forces (SAF) noch fast ein Viertel des Budgets in Anspruch nehmen, erscheinen sie nicht in der Lage, der bewaffneten Rebellengruppen Herr zu werden. Gleichzeitig kommt es vor allem in Darfur immer wieder zu wirtschaftlich und sozial bedingten Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen. Die Rebellenbewegungen sind ihrerseits aufgrund des Verlusts ihrer ausländischen Unterstützung (Libyen, Tschad und nun zum Teil auch Südsudan) geschwächt, was sie bisher allerdings nicht daran gehindert hat, den Krieg mit Intensität fortzuführen und den Druck auf Khartum aufrecht zu erhalten. Nach Rebellen-Angriffen in Nord-Kurdufan erhöhte die SAF den militärischen Druck. Im politischen Zentrum des Landes hat die Staatspartei National Congress Party (NCP) die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte weiterhin fest im Griff. Anzeichen für einen Umsturz bot die 8. Generalkonferenz des "Islamic Movement" (der politischen Basis der NCP) am 16.-17. November 2012, bei der offene Kritik am herrschenden Zentralismus, der weitreichenden Korruption und dem andauernden Bürgerkrieg geäußert wurde. Anfang Dezember 2012 wurden unter dem Vorwand eines angeblichen Putschversuchs der ehemalige Leiter des politischen Geheimdienstes "National Intelligence and Security Services" (NISS), Salah Gosh, und weitere Verdächtige festgenommen. Gosh wurde 2013 jedoch wieder freigelassen. Im November 2013 kam es unter dem Eindruck der Unruhen zur Abspaltung einer Gruppe von parteiinternen Reformisten unter der Führung des ehemaligen Präsidentenberaters Ghazi Salah Eddin, die die Bildung einer neuen Partei anstreben.

Im Jahr 2012 hatte der Sudan sieben ausländische Hilfsorganisationen aus dem ärmlichen Osten des Landes ausgewiesen, drei Jahre zuvor war bereits 13 in Darfur tätigen Organisationen die Arbeit verboten worden, nachdem der Internationale Gerichtshof (ICC) in Den Haag einen Haftbefehl gegen den Präsidenten Omar Al-Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte.

Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Darfur beeinträchtigen Regierung und Rebellen die Bewegungsfreiheit von UN, humanitären Organisationen und Staatsbürgern. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Die Infrastruktur im Sudan ist in vielerlei Hinsicht unzureichend. Versorgungsmängel sind weit verbreitet. Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs in Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation in manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie insbesondere aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich.

Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand.

In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen.

Allein in Darfur hätten nach Angaben der UN im Jahr 2013 so viele Menschen ihr Zuhause verloren wie in keinem anderen Jahr seit 2004. In den ersten Monaten des Jahres 2014 seien mehr als 200.000 Flüchtlinge hinzugekommen. UN-Vertreterin ausgewiesen Die sudanesische Regierung wies die Vertreterin des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) aus. Nach Angaben eines Sprechers des Außenministeriums habe sie Gesetze nicht befolgt und sich in die inneren Angelegenheiten eingemischt.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.

auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html

[Zugriff 16.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/

file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20.09.2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch /2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16832226/DeutschlandBundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_30.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16832329vernum=-2; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015];) vgl. International Crisis Group, Im Sudan hängen alle Konflikte zusammen, 07.03.2014, http://www.crisisgroup.org /en/regions/africa/horn-of-africa/sudan/op-eds/arbour-tubiana-im-sudan-hangen-alle-konflikte-zusammen.aspx [Zugriff 16.01.2015]).

Politische Lage

Sudan ist offiziell eine föderale Präsidialrepublik (17 Teilstaaten). De-facto wird das Land durch die zentralistisch und islamistisch ausgerichtete NCP unter der Führung Präsident Omar Al Baschir regiert. Die auf der CPA basierende "Regierung der Nationalen Einheit" unter Beteiligung des Sudan People¿s Liberation Movement (SPLM) wurde mit der Unabhängigkeit Südsudans aufgelöst. Die letzten Wahlen erfolgten im April 2010.

Für den 2. April 2015 hat die Nationale Wahlkommission eine Wahl im Sudan angekündigt, welche seit der Machtübernahme von Omar Al Baschir erst die zweite Wahl im Sudan wäre. Gewählt werden sollen sowohl ein neuer Staatspräsident als auch Abgeordnete für das Nationalparlament und die Versammlung der Bundesstaaten.

Kandidaten könnten die ehemaligen Vizepräsidenten Nafie und Taha sein, welche bei der Regierungsumbildung vom 08.12.2013 ihre Ämter verloren haben. Möglich ist außerdem, dass Al Baschir selbst antritt, um eine drohende Auslieferung an den Internationalen Strafgerichtshof zu verhindern.

Die auf der CPA beruhende Übergangsverfassung von 2005 soll durch eine neue Verfassung ersetzt werden.

Die legislative Gewalt liegt beim Nationalrat (wurde 2011 aufgrund der Abtrennung des Südens von 450 auf 354 Sitze reduziert) und einem Oberhaus, dem Föderationsrat (50 Sitze). Regierungsparteien sind die NCP (mit 317 Abgeordneten) und die Democratic Unionist Party (Mohamed Osman Al Mirghani, 4 Abgeordnete).

Der Oberste Gerichtshof ist oberste richterliche Instanz. Seine Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt und entscheiden nach dem Mehrheitsprinzip. Urteile des OGH können nur dann aufgehoben werden, wenn der Präsident des OGH einen Widerspruch zur Sharia feststellt und dies durch einen Ausschuss von 5 OGH-Richtern bestätigt wird.

Laut Übergangsverfassung von 2005 gelten für den Sudan die Sharia und der "Volkswille" als Rechtsquellen. In vielen Teilen Sudans ist außerhalb der städtischen Zentren der Zugang zum staatlichen Rechtssystem sehr eingeschränkt. Es fehlt an Polizei, Richtern sowie an materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz. Es herrscht weitgehende Straflosigkeit und Korruption. Neben der staatlichen Rechtsordnung existieren vor allem außerhalb der städtischen Zentren lokale Gewohnheitsrechte. Die einzige bedeutende politische Opposition war bis 2011 die südsudanesische People¿s Liberation Movement (SPLM) mit 99 Abgeordneten. Die im Norden verbliebene SPLM-North (Malik Agar) mit 8 Abgeordneten (die größte Oppositionspartei) wurde im September 2011 verboten. Nach Sezession des Südens verbleiben in der Opposition: Popular Congress Party (PCP; Vorsitzender: Hassan Al-Turabi; 4 Abgeordnete), Umma-Partei (UP; Sadiq al- Mahdi; 1), Umma Federal Party (UFP; 3), Umma Reform and Development Party (URDP; 2), DUP-Original (DUPO; 1); Umma National Party (UNP; 1), Umma Collective Leadership Party (UCLP; 1), Moslembruderschaft (1), Unabhängige (3).

Viele enge Verwandte der jeweiligen Parteiführer arbeiten für das Regime, weshalb überall enge Verflechtungen bestehen. Trotzdem kommt es immer wieder zur Verhaftung von Vertretern der legalen politischen Parteien. Aktive Oppositionspolitik betreibt die im Parlament nicht vertretene und damit marginale Kommunistische Partei (SCP). Seit 2010 bilden PCP, Umma-Partei und Kommunistische Partei neben weiteren 16 Parteien eine Koalition, die National Consensus Forces (NCF).

Im Rahmen der NCF verpflichteten sich diese Parteien am 04. Juli 2012 zum Sturz des Regimes mit friedlichen Mitteln.

Am 11. November 2013 kündigte die NCF eine Koordination mit den bewaffneten Oppositionsbewegungen an. Die Ankündigung baut auf der, allerdings innerhalb der Opposition umstrittenen, "New Dawn Charter" vom 05. Jänner 2013 auf, in der Teile der Opposition und "Sudanese Revolutionary Front" (SRF) ein gemeinsames Reformprogramm vorstellten. Bruchlinien innerhalb der NCF (u.a. mit der Umma-Partei Al-Mahdis) könnten allerdings zu einem Auseinanderbrechen der Koalition führen.

Im Rahmen der Zivilgesellschaft kam der von Studenten 2009 gegründeten Oppositions-bewegung GIRIFNA eine wichtige Rolle zu. Die Bewegung ist durch die Verfolgung stark dezimiert und zersplittert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Studenten-Unruhen Anfang 2012 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen ihrer Aktivisten. Einem Teil der Gründergeneration gelang die Flucht ins Ausland.

Im August 2011 kam es zu einer losen Vereinbarung zwischen Rebellen, die gegen das Regime kämpfen: SPLM-N in Südkurdufan, Sudan Liberation Movement (SLM-Minni Menawi) und SLM-AW (Abdelwahid Nur), beide in Darfur.

Im November 2011 schloss sich, nach Beilegung eines Streits zur Rolle des Islam in einer Post-NCP-Regierung, die ebenfalls hauptsächlich in Darfur operierende Justice and Equality Movement (JEM) der SRF (Vorsitzender: Malik Agar) an.

Auch ostsudanesische Gruppierungen wie der Beja-Kongress und die United People¿s Front for Liberation and Justice (UPFLJ) schlossen sich inzwischen an.

Am 27.09.2012 unterzeichneten die Regierungen vom Sudan und Südsudan das "Vier-Freiheiten-Abkommen", welches den Bürgern des Sudan und des Südsudan garantiert, in beiden Staaten wohnen zu dürfen, Eigentum zu erwerben und wirtschaftliche Aktivitäten zu starten.

Nach Presseberichten verhaftete der Geheimdienst NISS (National Intelligence and Security Service) mehrere Mitunterzeichner eines am 03.12.2014 in Addis Abeba beschlossenen politischen Kommuniqués. Es soll sich um den Führer der NCF (National Consensus Forces, ein Zusammenschluss von Oppositionsparteien), den Vorsitzenden der Sudanese Civil Society Initiative sowie einen hochrangigen Angehörigen der SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement-North, der in Sudan aktive Ableger der südsudanesischen SPLM) handeln. Der Präsident der Menschenrechtsorganisation SHRM (Sudan Human Rights Monitor) soll eben-falls verhaftet worden sein. (National Umma Party). Das Papier ist die Fortschreibung der sogenannten Pariser Erklärung vom August 2014. Die Opposition fordert u.a. ein Ende der inneren Auseinandersetzungen, eine demokratische Transformation des derzeitigen Einparteiensystems und eine Wiederherstellung der bürgerlichen Freiheiten.

Zu den Unterzeichnern des Kommuniqués gehören auch Minni Minawi, Vizepräsident der SRF (Sudan Revolutionary Front, Zusammenschluss der drei Rebellengruppen aus dem Darfur JEM, SLA/MM, SLA/AW mit der in den Grenzgebieten zum Südsudan kämpfenden SPLA/N) und Sadiq el-Mahdi, der Führer der NUP.

(Quellen: Amnesty International, 19.10.2014, Wahlen im Sudan, http://amnesty-sudan.de/amnesty-wordpress/wahlen-2015/ [Zugriff 15.01.2015]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 08.12.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/ 4232_1418114028_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-12-2014-deutsch.pdf [Zugriff 15.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/file upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014, Sudan,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/ 2000/702450/683266 /683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2 , [Zugriff 16.01.2015]).

Sicherheitslage

Wegen Preissteigerungen kam es in verschieden Städten (zB: Khartum, Omdruman) zu gewaltsamen Demonstrationen und wenngleich sich die Lage wieder beruhigt hat, so ist mit neuerlichem Aufkeimen der Demonstrationen zu rechen. Von Reisen in die Regionen Südkurdufan (inklusive Abyei), Darfur und Blauer Nil wird wegen umfangreicher militärischer Kampfhandlungen sowie wegen des teilweise vorherrschenden Bandenwesens und der Gefahr einer Entführung abgeraten. Ebenso sollte von Reisen in die Grenzgebiete zu Ägypten, Libyen und Tschad abgesehen werden. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkurdufan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur befinden sich im Ausnahmezustand. Im August 2011 kam es zu einer ersten losen Vereinbarung zwischen diversen Rebellengruppen, die gegen den Sudan kämpfen: SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement - North; Südkurdufan), SLA (Minni Menawi; SLM-MM) und SLA (Abdelwahid Nur; SLM-AW) beide Darfur. Im November 2011 schloss sich die JEM (Darfur) dieser losen Allianz an (Name der Allianz: Sudanese Revolutionary Front, SRF).

Die regionalen Entwicklungen stellen sich im Dezember 2013 wie folgt dar:

Ostsudan: Der Region kommt aufgrund des Hafens, der wichtigsten Öl-Pipeline des Sudan und der Goldminen strategische Bedeutung zu. Am 14. Oktober 2006 unterzeichneten die Regierung und die "Eastern Front" (Zusammenschluss des "Beja Congress" und der "Free Lions", die die Völker der Beja und Rashaida vertreten) unter Vermittlung Eritreas das "Eastern-Sudan-Peace-Agreement" (ESPA / Asmara-Verträge). Wegen der schleppenden Umsetzung haben sich Teile der früheren "Eastern Front" seit 2011 SRF angeschlossen. Im Juli 2013 wurde die Reintegration früherer Kämpfer ins Zivilleben abgeschlossen. Die durch die ESPA vorgesehene Versöhnungskonferenz hat aber nicht stattgefunden und nur 12 % des Entwicklungsfonds für Ostsudan (von insgesamt 600 Mio. USD) wurden implementiert. Die International Crisis Group warnte daher im November 2013 vor einem neuerlichen Aufflackern des Konflikts.

Der Ostsudan weist, wie die Region Dafür - die höchste Flüchtlingskonzentration im Sudan auf. Die Dürrekatastrophe am Horn von Afrika führte ab Jahresbeginn 2011 zu vermehrten Flüchtlingsströmen von Äthiopien in den Ostsudan. 2011 wurde von UNHCR die Zahl der Binnenflüchtlinge auf 180.000, die der Flüchtlinge auf 80.000 geschätzt.

Südkurdufan/ Blue Nile: Die Konsultationen in Blue Nile begannen Anfang 2011, wurden aber aufgrund des aufflammenden Konflikts nicht fortgesetzt. Offen ist weiterhin, welche Bindungswirkung die Ergebnisse der Konsultationen haben würden. Anfang September 2011 setzte Präsident Al Bashir den gewählten SPLM-Gouverneur Malik Agar von Blue Nile ab und erklärte das Kriegsrecht. Die Gouverneurs-Wahlen in Südkurdufan wurden Anfang Mai 2011 nachgeholt und endeten mit einem knappen Sieg des NCP-Kandidaten, Ahmed Haroun (wegen Verbrechen in Darfur vom Internationalen Strafgerichtshof angeklagt), der allerdings vom Gegenkandidaten (SPLM-Nord) nicht anerkannt wird. Haroun suspendierte die auch für Südkurdufan vorgesehenen Konsultationen. Anfang Juni 2011 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SAF (Sudanese Armed Forces) und der SPLM-Nord.

Am 09. April 2012 nahmen reguläre Streitkräfte des Südsudan mit Unterstützung von Rebellenverbänden Heglig, eines der größten Ölfelder Sudans, ein. Im Zuge der nachfolgenden Gespräche kam es zum allmählichen Abbau der Spannungen mit dem Südsudan und zur Wiederaufnahme der Öllieferungen. Erfolge der in Südkurdufan teils gemeinsam operierenden SPLM-N und JEM (u.a. ein Angriff auf Um Ruwaba in Nordkurdufan am 27. April 2013) führten zu heftiger Kritik an der Performance des Verteidigungsministers.

Laut den UNHCR-Zahlen vom 2013 ist die Flüchtlingskrise in Südkurdufan und Blue Nile dramatisch: 200.000 Personen sind in den Süden geflohen, 275.000 wurden aus Regierungs-, 420.000 aus Rebellengebieten (intern) vertrieben. Die humanitäre Situation wird durch die Weigerung der SPLM-N verschärft, Hilfsgüter (z.B. Polio-Impfungen der WHO) aus dem Sudan zuzulassen.

Abyei: Das Gebiet mit administrativem Sonderstatus ist zwischen Sudan und dem Süden umstritten. Gemäß dem "Comprehensive Peace Agreement" (CPA - Abyei-Protokoll) wird das Gebiet sowohl Südkurdufan als auch Nord-Bahr Al-Ghazal zugerechnet und festgelegt, dass die Einwohner in einem Referendum über den Status des Teilstaates entscheiden sollen. Die Einwohner gelten bis auf Weiteres als Doppelstaatsbürger. Ab März 2008 gab es bewaffnete Auseinandersetzungen in Abyei zwischen SPLM-nahen Dinka Ngok und dem Stamm der Misseriya, die sich Mitte Mai 2008 zu den schwersten Kämpfen seit Abschluss des Comprehensive Peace Agreement (CPA) ausweiteten (mindestens 50.000 Vertriebene; schwerste Zerstörungen der Provinzhauptstadt Abyei). Am 8. Juni 08 unterzeichneten NCP und SPLM eine Übergangslösung für Abyei (inkl. Erstellung einer "Road Map"; gemeinsame Übergangsverwaltung: Leiter nominiert von SPLM; Stv. nominiert von NCP). Der durch das Abkommen vorbereitete Haager Schiedsspruch von 2009, der vorab von NCP und SPLM als bindend anerkannt wurde, legte die Grenzen von Abyei endgültig fest. Ende Mai 2011 kam es nach direkten Kampfhandlungen zwischen der SAF und der SPLM zur Besetzung des Nordens durch Sudan. Über Vermittlung der AU und nach Unterzeichnung der "Temporary Arrangements for the Administration and Security of the Abyei Area" (Interimsabkommen) am 20.06.2011, wurde am 27.06.2011 vom VN-SR eine VN-Friedensmission, "UN Interim Security Force for Abyei" (UNISFA; VN-SR-Res. 1990/2011), bestehend aus meist äthiopischen Truppen, für zunächst 6 Monate eingerichtet (zuletzt verlängert am 25.11.2013 bis 31.05.2014). Am 08. September 11 erfolgte die Einigung zwischen Juba und Khartum, ihre Truppen aus Abyei abzuziehen. Die Frage der Teilnahmeberechtigung am Abyei-Statusreferendum erschwert sich durch den nomadisierenden Charakter des Misseriya-Stammes. Teilweise setzt sich nun die Ansicht durch, dass eine Verhandlungslösung einem Referendum vorzuziehen ist. Das zuletzt für Oktober 2013 vorgesehene Referendum wurde verschoben. Die Dinka-Ngok führten ein einseitiges Referendum mit einem Ergebnis von fast 100 % für eine Vereinigung mit dem Süden durch, das vom Sudan nicht anerkannt wird (die Misseriya befinden sich zu diesem Zeitpunkt mit ihren Herden in Südsudan).Die Situation in Abyei bleibt 2013 sehr gespannt. Insbesondere trugen das einseitige Referendum, der weiterhin hohe Bewaffnungsgrad der Bevölkerung und die Tötung des Dinka- Führers Kuol Deng Kuol am 04. Mai 2013 zu erneuten Spannungen bei.

Darfur: Der Konflikt forderte geschätzte 300.000 Tote und hatte über 2 Mio. Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge zur Folge. Auch 2013 wurden rund 460.000 Menschen in Darfur vertrieben. Seit Beginn des Konflikts gelingt es nicht, ihn nachhaltig zu lösen. Zur militärischen Befriedung und zum Schutz der Zivilbevölkerung wurde im November 2006 zunächst die AMIS (African Union Mission in Sudan), eine 20.000 Mann umfassende AU-Mission (Mission der Afrikanischen Union) gegründet. Mit der Resolution 1769 etablierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die UNAMID (United Nations Mission in Darfur), eine Hybridoperation der UNO mit der Afrikanischen Union (zuletzt verlängert bis 31. 08. 2014). Die Annäherung des Sudans an den Tschad (und später der Umsturz in Libyen) schwächt seit Mitte 2010 die Rebellenbewegungen. Gleichzeitig wurden internationale Bemühungen zur Erzielung einer politischen Lösung des Konflikts verstärkt. Die Verhandlungen zwischen Liberation and Justice Movement (LJM) und Khartum unter Mithilfe der Vermittlers der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen führten am 14.07.11 zur Unterzeichnung eines Rahmenabkommens in Doha (Durban Declaration and Programme of Action [DDPA]; Folgeabkommen zum nicht umgesetzten Abuja-Abkommen von 2006). Darin erhält Darfur einige Regierungsposten in der Zentralregierung und Zusagen für zukünftige Transfer-leistungen aus dem Staatsbudget. Auch ein Referendum über die Gestalt Darfurs (5 Teilstaaten oder eine Region) ist darin vorgesehen. Im September 2011 wird in Erfüllung des Durban Declaration and Programme of Action die "Transitional Darfur Regional Authority" in die "Darfur Regional Authority" mit exekutiven und legislativen Funktionen unter der Leitung von Tijani Sese umgeformt. Im Dezember 2011 starb JEM-Anführer Khalil Ibrahim bei Kampfhandlungen. Sein Bruder, Gibril Ibrahim, wurde Ende Jänner 2012 sein Nachfolger an der Spitze der JEM. Eine Abspaltung der JEM (JEM-Bashar) begann in Doha im Oktober 2012 und führte im April 2013 zu einem Separatfrieden mit der Splittergruppe. JEM gelang allerdings bereits im Mai 2013 die Tötung Mohamed Bashars und seines Stellvertreters. Die Lage in Darfur bleibt weiterhin aufgrund von regelmäßigen, meist wirtschaftlich motivierten, bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Nomadenstämmen, sowie zwischen lokalen regierungs- bzw. rebellennahen Milizen weiterhin instabil. Die Konflikte haben teils grenzüberschreitenden Charakter (Verbindungen nach Libyen und in den Tschad). Im November 2013 wurde ein Eingreifen von Truppen aus dem Tschad in Kämpfe zwischen Misseriya und Salamat gemeldet.

Weiterhin problematisch bleibt auch die wirtschaftliche Situation. Auf der Doha- Geberkonferenz für Darfur im April 2013 wurden Versprechen für 3,6 Mrd. USD über den Zeitraum von 6 Jahren abgegeben, wobei 7,2 Mrd. USD von Seiten der VN erhofft worden waren.

(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Blick, 01.02.2014, Sudan: Rotes Kreuz muss Arbeit im Sudan auf Druck der Behörden einstellen;

http://www.blick.ch/news/ausland/rotes-kreuz-muss-arbeit-im-sudan-auf-druck-der-behoerden-einstellen-id2649615.html [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudanese Political Leaders detained incommunicado and under threat of torture;

http://www.sudantribune.com/spip.php?article45192, 15.01.2013, [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudan arrests prominent Islamic figure, http://www.sudantribune. com/spip.php?article45524, 14.02.2013, [Zugriff 15.01.2015]; Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.

auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html

[Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderin formationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html [Zugriff 16.01.2015]).

Justiz/Korruption

Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, so ist diese größtenteils den Einflüssen des Präsidenten und der Sicherheitskräfte unterworfen. Dies insbesondere dann, wenn angebliche Verbrechen gegen den Staat zu judizieren sind. Die lange Herrschaft der NCP hat dazu geführt, dass die Schlüsselpositionen im Justizsektor in der Hand ihrer Parteigänger sind. Die Besetzung der Richterstellen erfolgt unter politischem Einfluss, sodass die Richter später weitgehend um regimetreue Urteile bemüht sind, wenngleich die Gerichte immer wieder einen gewissen Grad an Unabhängigkeit demonstrieren. Insgesamt ist die Justiz ineffizient und korrupt. Die eigentlich verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie auf die Achtung der Unschuldsvermutung finden nur bedingt Beachtung. Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, aber auch hier werden Verstöße berichtet. Militärprozesse beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Sondergerichte, beruhend auf dem Special Courts Act, bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe.

Die Anwendung des Koran erlaubt in speziellen Fällen die Anwendung von Hudood-Strafen, wie zum Beispiel die Kreuzigung, die Steinigung sowie die Auspeitschung, wobei im Sudan insbesondere die Auspeitschung Anwendung findet. Einzelne Fälle von Steinigungsurteilen wurden durch die Presse bekannt, aber im Instanzenzug wieder aufgehoben. Koptische Priester ist es bei Scheidungen und Familienstreitigkeiten gestattet, den Schlussspruch zu fällen. Speziell in der Region Darfur ist der Zugang zum staatlichen Rechtssystem nur beschränkt möglich. Es fehlt an Polizei, Richtern, sowie materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz, sodass viele Delikte nicht geahndet werden.

Selbst Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, wenn es sich um Verbrechen handelt, in die staatliche Sicherheitskräfte und deren Verbündete involviert waren.

Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich der Abwendung vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und ausgewählte Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe (vorwiegend durch den Strang), Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom Obersten Gerichtshof zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (laut Amnesty International fanden 2012 19 Vollstreckungen statt).

Im Sudan gibt es keine korruptionsspezifischen Gesetze. Dennoch sind öffentliche Bedienstete dem Financial Service Audit unterworfen, der einen speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt vorsieht. Strafen sind für die Veruntreuung vorgesehen. Obwohl drei Antikorruptionsbehörden existieren, kommt es in der Praxis kaum zu strafrechtlicher Verfolgung von Korruptionsfällen. Die Korruption der Sicherheitskräfte und im Bereich der Justiz stellen ebenfalls ein massives Problem dar. Der Sudan gilt als einer der korruptesten Staaten der Welt. Er liegt im Korruptionsindex 2012 auf Platz 173 von 176 untersuchten Staaten.

(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604138452 7785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117 suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, (19.4.2013), http://www.ecoi.net/local_link/245111/ 368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014]; Freedom in the World 2014 - Sudan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/sudan-0 [Zugriff 16.01.2015]; [Zugriff 21.02.2014); Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/country/#SDN [Zugriff 15.01.2015] - vgl. dazu Wirtschaftsblatt online, 15.01.2015, "Österreich wird immer korrupter", http://wirtschaftsblatt.at /home/nachrichten/oesterreich/1320363/Osterreich-immer-korrupter-Fiedler-fordert-Schutz-fur-Aufdecker [Zugriff: 16.01.2015]; Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, 29.01.2015, http://www.refworld.org/docid/53284a6a3.html [Zugriff 29.01.2015]).

Sicherheitsbehörden

Für die innere Sicherheit zeichnen mehrere Regierungsorganisationen verantwortlich: die Polizei, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Das Innenministerium kontrolliert die Central Reserve Police (CRP). Die Border Intelligence Force (border guards) des Verteidigungsministeriums, eine lose organisierte Einheit von früheren arabischen Janjaweed-Milizen, operiert in vorwiegend in der Region Darfur. Auch die CRP besteht aus zahlreichen früheren Janjaweed-Kämpfern. Die Straffreiheit von Sicherheitskräften, die Willkür der Polizei sowie weitestgehend fehlende richterliche Kontrolle stellen ernsthafte Problematiken darf. Der mächtige NISS unterliegt keinen demokratischen oder richterlichen Kontrollinstanzen. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis.

(Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013,http://www.ecoi.net/ file _upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015]).

Menschenrechte/ Folter / unmenschliche Behandlung

Die Verfassung beinhaltet grundlegende Menschenrechte. Der Sudan ratifizierte auch einige internationale Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, ICCPR (ohne Zusatzprotokolle), 18.03.1986; Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, 18.03.1986; Internationales Übereinkommen zur Abschaffung aller Formen von Rassendiskriminierung, 21.03.1977; Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 03.08.1990 und Zusatzprotokolle zum Kinderhandel und -Prostitution (02.11.2004) und Kinder in bewaffneten Konflikten, 26.07.2005; Sklaverei-Konvention; Genozid-Konvention; Konvention über den Status von Flüchtlingen von 1951, 22.02.1974; Protokoll zum Status der Flüchtlinge von 1967, 23.05.1974; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 24.04.2009; Afrikanische Charta über Menschen- und Völkerrechte, 18.02.1986; Afrikanische Charta über Rechte des Kindes, 30.07.2005). Nicht alle genannten Abkommen sind vollständig in nationales Recht umgesetzt. Bei den vom Sudan unterzeichneten, aber nicht ratifizierten Abkommen handelt es sich um die UN-Konvention gegen die Folter (gezeichnet 04.06.1986), das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (gezeichnet 08.09.2000), das Protokoll zur Afrikanischen Charta über Menschen- und Völkerrechte über die Einrichtung eines Afrikanischen Gerichtshofes für Menschen- und Völkerrechte. Nicht unterzeichnet wurden die Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung von Frauen (CEDAW), das Zusatzprotokoll zum ICCPR, das zweite Zusatzprotokoll zum ICCPR zur Abschaffung der Todesstrafe sowie Zusatzprotokoll zur Antifolter-Konvention.

Dennoch bleibt im Sudan die Menschenrechtslage schwierig, zumal willkürliche Verhaftungen von Regimegegnern, massiver Druck auf Presse, Oppositionsparteien und Menschenrechtsaktivisten an der Tagesordnung stehen. Aber auch oppositionelle Gruppen begehen ihrerseits Menschenrechtsverletzungen in von ihnen kontrollierten Gebieten. Wie oben erwähnt, wurden Menschenrechtsorganisationen geschlossen bzw. werden an ihrer Arbeit gehindert. Trotz der formellen Aufhebung der Pressezensur besteht keine wirkliche Pressefreiheit.

Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) überwacht politische Gegner und lässt missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften.

In der Region Darfur wird das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien (Armee, Milizen, Aufständische und "Banditen") regelmäßig verletzt. Grundsätze wie Rechts-staatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften de facto unbekannt oder sie werden bewusst außer Acht gelassen. Übergriffe und Einschüchterungsmethoden als Ermittlungsinstrument der Polizei, Übergriffe der Armee oder der Sicherheitsdienste reichen bis hin zur Folter, mitunter auch mit Todesfolge.

Von rücksichtslosem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikastämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen.

In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellengruppen und Stammesfraktionen zu Folter und Misshandlungen.

Es gibt zahlreiche Berichte, dass die Regierung und Alliierte willkürliche und ungesetzliche Tötungen begingen. Die Regierung zeichnet auch für politisch und ethnisch motivierte Entführungen verantwortlich.

Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte ist ein ernstes Problem. Der National Security Act von 2010 sieht vor, dass Bedienstete des NISS (Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst) für Taten, die bei offiziellen Einsätzen begangen werden, nicht bestraft werden können. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Allerdings sind Ahndungen solcher Delinquenzen kaum bekannt, zumal die Sondergerichte für Sicherheitskräfte unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und sohin keine gesicherten Erkenntnisse über diziplinäre oder strafrechtliche Konsequenzen vorliegen. Die Sicherheitskräfte verletzen auch regelmäßig das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung: Arbiträre Verhaftungen von Regime-Gegnern, massiver Druck auf die Presse und Oppositionsparteien sowie Menschenrechtsaktivisten bleiben an der Tagesordnung. Insgesamt wurde die Zahl der politischen Gefangenen im April 2013 auf rund 100 geschätzt. Gleichzeitig leidet die sudanesische Bevölkerung unter der wirtschaftlichen Lage und dem mangelnden Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Es herrscht Diskriminierung gegen aus dem Süden stammende, nicht arabisch-stämmige Gruppen und gegen Frauen (Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden). Im Zuge der Loslösung des Südens wird seitens der Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben, der die im Sudan verbliebenen Minderheiten trifft. So kam es in Khartum bereits mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen, mit Billigung durch die lokalen Behörden.

Im Urteil vom 15.01.2015 betreffend A.A. gegen Frankreich (Zl. 18.039/11) konstatierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Menschenrechtslage im Allgemeinen alarmierend sei und sich insbesondere für Oppositionelle im Sudan seit Anfang 2014 noch weiter verschlechtert habe, sodass die Abschiebung eine Sudanesen, welcher Folterung durch die sudanesische Behörden glaubhaft machte, Art. 3 EMRK verletze.

Im Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 07.01.2014 (Zl. 58.802/12) wurde feststellt, dass die Menschenrechtsituation für Oppositionelle im Sudan äußerst besorgniserregend sei und die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan in diesem Fall den Art 3 EMRK verletzen würde. Es wurde vom EGMR darauf hingewiesen, dass auch niederrangige Oppositionelle im Sudan Gefahr laufen, misshandelt und verfolgt zu werden. Die sudanesische Regierung verfolge auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland. Gefährdet sei jeder, der gegen das Regime opponiere oder dessen verdächtigt werde.

Im Urteil des EGMR vom 15.01.2015 betreffend A.F. gegen Frankreich (Zl. 80.086/13) konstatierte der Gerichtshof zudem, dass der Beschwerdeführer Folterung glaubhaft gemacht habe und der aus Dafür stammende Beschwerdeführer wegen seines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes eine nachteilige Aufmerksamkeit der Behörde errege. Im konkreten Fall verletze eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan daher Art. 3 EMRK.

(Quellen: Human Rights Watch, 11.02.2014, Agypten/Sudan: Folter durch Menschenhändler,

http://www.hrw.org/de/news/2014/02/11/aegyptensudan-folter-durch-menschenhaendler [Zugriff 16.01.2015], Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _ suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; Amnesty International, Stunden ohne Anklage in Haft, 21.05.2014, sowie Verbleib der Studenten unbekannt, 13.06.2014, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014/studenten-ohne-anklage-haft ?

destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D52%26submit_y%3D8%26resul bzw. http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014-1/verbleib-von-studenten unbekannt?destination=node %2F5309%3Fsupport _type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from _month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D64%26submit_y%3D11 [Zugriff 16.01.2015], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www. auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinform ationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html, [Zugriff 16.01.2015]).

Armee/Wehrdienst

Die Streitkräfte der Sudanese Armed Forces (SAF) bestehen aus den Landstreitkräften, der Marine, der Luftwaffe und den Volksverteidigungskräften. Männer und Frauen im Alter zwischen 18-33 Jahren können freiwilligen bzw. müssen verpflichtenden Wehrdienst leisten. Laut dem Gesetz über den Nationalen Dienst aus dem Jahr 1992 besteht für Männer eine einjährige Dienstpflicht. Sie kann bei der Polizei oder bei den sudanesischen Streitkräften abgeleistet werden. Frauen müssen ein einjähriges "soziales Jahr" absolvieren.

(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook - Sudan, 20.06.2014, https://www.cia.gov /library/publications/the-world-factbook/geos/su.html [Zugriff 16.01.2015]).

Haftbedingungen

Die Haftanstalten bieten den Insassen menschenunwürdige Zustände (massive Überbelegung, schwere hygienische und medizinische Mängel). Dass diese Mängel zum Tod von Häftlingen führen, ist evident. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen erfüllt nach Angaben der Vereinten Nationen nicht die UN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen. Menschenrechtsbeobachtern wird nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang Zutritt zu den Gefängnissen gewährt.

(Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda -lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, 29.01.2015, http://www.refworld.org/docid/53284a6a3.html [Zugriff 29.01.2015];).

Todesstrafe

Im sudanesischen Strafgesetzbuch ist für bestimmte Delikte die Todesstrafe vorgesehen (zB: Mord, bewaffneten Raubüberfall, Abfall vom Islam, Ehebruch, wiederholte homosexuelle Handlungen, wiederholter Betrieb eines Bordells, Vergewaltigung, Drogendelikte, Staatsschutzdelikte u.a.m.). Todesurteile sind in den letzten Jahren auch vollstreckt worden, wenngleich keine genauen Zahlen dazu vorliegen. 2012 kam es mehrmals zur Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden konnten.

(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/36041384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Spiegel online, 17.05.2014, Schwangere Christin im Sudan: Spekulationen über Vollstreckung von Todesstrafe, http://www.spiegel.de

/politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vgl. dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015]; FCO - UK Foreign and Commonwealth Office:

Sudan - Country of Concern: latest update, 16.10.2014, http://www.ecoi.net/local_link/292377/412997_en.html [Zugriff:

16.01. 2015]).

Ethnische Minderheiten

Es gibt keine diskriminierend und gegen ethnische Gruppen gerichtete Gesetzgebung. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige, auf ethnischen Gründen basierende Spannungen. Nördliche Muslime dominieren traditionell die Regierung. Die Kämpfe in Darfur fanden zwischen Muslimen statt, die sich als arabisch oder nichtarabisch definieren, sowie zwischen arabischen Stämmen. Die moslemische Be-völkerungsmehrheit und die Regierung diskriminieren ethnische Minderheiten weiterhin in nahezu jedem gesellschaftlichen Bereich. Bürger in arabisch geprägten Regionen, welche nicht Arabisch sprechen, werden bei Bildung, Arbeit und in anderen Bereichen diskriminiert. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen gegen Angehörige anderer ethnischer Gruppen ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Laut der im Jahr 2008 - also noch vor der am 09.07.2011 erfolgten Abspaltung des Südsudan - vorgenommenen Volkszählung leben im Sudan 30,9 Millionen Menschen, verteilt auf zahlreiche Stämme. Hauptgruppen waren: im Norden die arabisch-islamische Bevölkerungsgruppe und nubische Stämme; im Osten: Rasheida- und Beja-Stämme; im Westen: die nomadischen Beggara-Stämme, Fur, Zaghawa und ander; im Südwesten des Landes die Nuba, alle überwiegend islamisch; im Süden des Landes auch nilotische Stämme.

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/, [Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, 29.01.2015, http://www.refworld.org/docid/53284a6a3.html [Zugriff 29.01.2015]).

Behandlung nach der Rückkehr

Obgleich es den Anschein hat, dass die Verfolgung im Ausland tätiger Sudanesen nachgelassen hat, kommt es aber nach wie vor zur Verhaftung von Zurückkehrenden, dies jedoch nur, wenn sie zuvor polizeilich ausgeschrieben waren.

Das Auswärtige Amt Berlin hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat keine staatlichen Repressionen zur Folge.

Im Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 07.01.2014 (Zl. 58.802/12) wurde festgehalten, dass die Menschenrechtsituation für Oppositionelle im Sudan äußerst besorgniserregend sei und die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan in diesem Fall den Art 3 EMRK verletzen würde. Es wurde vom EGMR darauf hingewiesen, dass auch niederrangige Oppositionelle im Sudan Gefahr laufen, misshandelt und verfolgt zu werden. Die sudanesische Regierung verfolge auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland. Gefährdet sei jeder, der gegen das Regime opponiere oder dessen verdächtigt werde.

Im Urteil vom 15.01.2015 betreffend A.A. gegen Frankreich (Zl. 18.039/11) konstatierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Menschenrechtslage im Allgemeinen alarmierend sei und sich insbesondere für Oppositionelle im Sudan seit Anfang 2014 noch weiter verschlechtert habe, sodass die Abschiebung eines Sudanesen, welcher Folterung durch die sudanesische Behörden glaubhaft machte, Art. 3 EMRK verletze.

Im Urteil des EGMR vom 15.01.2015 betreffend A.F. gegen Frankreich (Zl. 80.086/13) konstatierte der Gerichtshof zudem, dass der Beschwerdeführer Folterung glaubhaft gemacht habe und der aus Dafur stammende Beschwerdeführer wegen seines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes eine nachteilige Aufmerksamkeit der Behörde errege. Im konkreten Fall verletze eine Abschiebung daher Art. 3 EMRK. (Quellen: vgl. dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014 - zu den Urteilen EGMR A.A. gegen Frankreich, 15.1.2015, 18.039/11 bzw. A.F. gegen Frankreich 15.1.2015, 80.086/13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/ 1729_139048 5117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief, Informationsschnelldienst, 02/2014, "Sudan - Exilpolitisches Engagement", S 5 [zum Urteil EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. 1.2014, 58.802/12]).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Identität basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers. Seine genaue Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit vom Sudan hat, ist jedoch unstrittig.

2.2. Was die Schulbildung und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers betreffen, so stützt das erkennende Gericht seine Feststellungen ebenfalls auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft so hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, gesund und arbeitsfähig zu sein.

2.3. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, basiert auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 24.03.2015.

2.4. Was die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu der Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat betrifft, so ist es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen, dies aus folgenden Überlegungen:

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass er geflohen ist, da er für seinen Vorgesetzten Unterlagen ausliefern sollte. Bei der Übergabe dieser Dokumente wurde der Beschwerdeführer - vermutlich vom Geheimdienst - festgenommen und gefoltert. Ihm wurde vorgehalten, dass die Unterlagen einen staatsfeindlichen Inhalt haben. Da der Beschwerdeführer Analphabet ist, wusste er über den Inhalt der Unterlagen nichts. Nachdem der Beschwerdeführer etwa eine Woche lang festgehalten, gefoltert und einvernommen wurde, wurde er mit der Auflage entlassen, nicht das Land zu verlassen und sich wöchentlich an einer näher bezeichneten Adresse zu melden.

Der Beschwerdeführer hat dies auch bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde als Fluchtgrund geschildert.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund blieben bei der Einvernahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht und der belangten Behörde gleich, insbesondere gab er viele Details übereinstimmend an. Weiters hat der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund detailliert und emotional geschildert, weshalb die erkennende Richterin davon überzeugt ist, dass der Beschwerdeführer seine Schilderungen tatsächlich so erlebt hat. Auch die Umstände wie und warum es zu dieser Verhaftung gekommen ist und wie er diese erlebt hat, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt.

Widersprüche gab es lediglich hinsichtlich seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise zu seinem Fluchtgrund befragt nicht angegeben, dass er verhaftet und gefoltert wurde. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und gab er diesbezüglich an, dass man ihm gesagt habe, dass er noch ausreichend Gelegenheit habe, seine Fluchtgründe zu schildern. Außerdem gab er an, dass er aufgrund der Uniform verängstigt gewesen ist, da auch die Polizei in Griechenland eine solche getragen hat und er dort geschlagen wurde. Dieses Vorbringen ist für die erkennende Richterin nachvollziehbar und kann daher alleine der Umstand, dass er in der Erstbefragung seinen tatsächlichen Fluchtgrund nicht angeben hat, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigen.

Der Beschwerdeführer muss gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich.

Aufgrund der Länderfeststellungen - siehe dazu insbesondere den Punkt "Behandlung nach der Rückkehr" - steht weiters fest, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan für diesen aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, weiter die Gefahr einer Inhaftierung und unmenschlichen Behandlung besteht.

2.4. Die Feststellungen zur Situation im Sudan basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Feststellungen, zur Situation im Sudan zur Stellungnahme übermittelt. Diesen Länderfeststellungen wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde substantiiert entgegen getreten.

2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht notwendig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2004, Zl. 2002/20/0156, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0303, und vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0417).

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art. 33 GFK).

3.2.2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass er im Sudan festgenommen und gefoltert wurde, weil ihm unterstellt wurde, staatsfeindliche Unterlagen zu besitzen und mit den Aufständischen zusammen zu arbeiten. Wie unter Punkt

2.4. ausgeführt, besteht auch weiterhin die ernste, aktuelle Gefahr, bei einer Einreise erneut Verfolgung ausgesetzt zu werden (siehe dazu insbesondere auch die bereits in den Länderfeststellungen angeführten Entscheidungen des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 07.01.2014 und vom 15.01.2015 betreffend A.A. gegen Frankreich).

Weiters ist festzuhalten, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund der Situation im Sudan und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Behörden verfolgt wird, nicht ersichtlich ist.

Schließlich sind auch keine Asylausschlussgründe bekannt.

3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der drohenden Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der GFK im Herkunftsstaat und da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, der Beschwerde stattzugeben war und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zum Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte über die Gewährung von Asyl ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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