BVwG W106 1434740-1

W106 1434740-1Tribunal administratif fédéral25 mars 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Rückkehrsituation, subsidiärer<br/>Schutz

Texte intégral

BVwG W106 1434740-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.1434740.1.00

Spruch

W106 1434740-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXXX, geb. XXXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2013, Zl. 12 12.869-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.

II. Die Beschwerde vom 23.04.2013 gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2016 erteilt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, er ist Tadschike und sunnitischer Muslim, stellte am 18.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 18.09.2012 von Organen der LPD Wien und am 19.03.2013 vom Bundesasylamt in Graz, im Beisein einer Dolmetscherin für Dari, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, er habe in Kabul elf Jahre die Schule besucht, er sei ledig, jedoch seit vier Monaten verlobt, er habe bis zu seiner Ausreise in Kabul gelebt, seine Eltern seien bereits verstorben, wo sein Bruder sich aufhalte wisse er nicht, seine Schwester lebe in Peshawar/Pakistan. Das Elternhaus in Kabul hätten der BF und sein Bruder einem Cousin mütterlicherseits übergeben. In Kabul würden ein Onkel und dessen Familie leben. Der BF sei seit 2002 als Autoverkäufer in Kabul tätig gewesen.

Als Fluchtgrund gab der BF an, im Jahre 2010 von unbekannten Leuten entführt worden zu sein. Gegen Bezahlung eines Lösegelds von 50.000 afghanischen Lak durch seinen Onkel sei der BF nach sechs Tagen wieder freigelassen worden. Ca. ein Monat vor seiner Ausreise sei der BF in der Ortschaft XXXXX von einem der damaligen Entführer wieder erkannt worden. Anschließend sei es zur Verhaftung zweier weiterer Entführer gekommen. Ein Entführer habe dann den BF in seinem Geschäft und auch zu Hause aufgesucht. Der BF sei von den Entführern verdächtigt worden, diese an die Polizei verraten zu haben, weswegen man den BF habe töten wollen. Die beiden festgenommenen Entführer benannte der BF mit XXXXX, Sohn des XXXXX, und XXXXX, Sohn des XXXXX. Über jene Person, die ihn mit dem Tod bedroht habe, konnte er keine Angaben machen. Befragt, ob er in einem anderen Teil des Heimatlandes leben könne, verneinte der BF dies. Es könne immer und überall passieren, dass man entführt werde. Er glaube nicht, in Herat, Kabul oder Mazar-i-Sharif sicher leben zu können. Hier (Anm. in Österreich) lebe man viel sicherer und ruhiger. Von staatlicher Seite habe er nichts zu befürchten, aber er glaube, er könnte von diesem Mann umgebracht werden. Befragt nach den Gründen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprächen, gab der BF an, dass es ihm hier sehr gut gehe, die Leute seien sehr freundlich.

Zu seinem Reiseweg brachte der BF vor, vor ca. acht oder neun Monaten Afghanistan zu Fuß und schlepperunterstützt verlassen zu haben. Er habe sich ca. zwei Monate illegal im Iran aufgehalten. Danach sei er mit Hilfe von Schleppern und verschiedenen Transportmitteln über ihm unbekannte Länder weitergereist. Schließlich sei er in einer gänzlich abgedunkelten Ladefläche eines Lkw bis nach Österreich gelangt. Sein eigentliches Reiseziel sei Deutschland gewesen. Weil er in Österreich von der Polizei angehalten worden sei, habe er in Österreich einen Asylantrag gestellt.

Zu seinem Privat- und Familienleben gab der BF an, in Österreich keine nahen Verwandten, Familienangehörige oder sonstige nahe Bindungen zu Österreich zu haben.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.04.2013, Zl. 12 12.869-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

"Zur Person des BF:

Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Identität steht fest.

Sie leiden an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und zur Situation im Fall der Rückkehr:

Sie haben eine Verfolgung staatlicher Seite nicht behauptet. Sonstige, asylrelevante Gründe haben Sie nicht glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt werden kann, dass Ihnen in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Zum Privat- und Familienleben:

Sie haben keine Verwandten bzw. sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich behauptet. Ihre Familienangehörigen (Onkel mit Familie) leben weiterhin im Heimatland (Kabul)."

Zur Lage im Herkunftsland wurde ein Bericht der BBA-Staatendokumentation wiedergegeben.

In der Beweiswürdigung ging die Behörde von folgenden Erwägungen aus:

"Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht aufgrund Vorlage eines originalen Identitätsdokumentes (Führerschein) fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und nicht widersprüchlichen Angaben im Verfahren im Zuge der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.

Die Angaben bezüglich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und zur Situation im Falle der Rückkehr:

Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Antragstellers oft das einzige Beweismittel welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auch auf die Glaubhaftigkeit und die Person des Asylwerbers selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen ist.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Antragsteller ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen im Zuge der neuerlichen Einvernahme vorerst an, dass Sie ein privates Problem hätten. Sie seien einmal entführt worden. Die Entführer seien, bis auf einen, von der Polizei gefasst worden. Dieser Mann hätte Sie in weiterer Folge bedroht. So hätten Sie ca. sechs Monate nach Ihrer Entführung eine Trauerfeier besucht. Dort wären Sie von diesem einem Mann gesehen worden. Diese Person hätte Sie dann immer wieder verfolgt. So seien Sie einmal vor einer Polizeistation gestanden. Sie wären aus einem Fahrzeug beobachtet worden, welches dann wieder davon gefahren wäre. Sie hielten Ihre Angaben sehr oberflächlich und vage. Aufgrund Ihrer allgemeinen, oberflächlichen und nicht substantiierten Schilderung konnten Sie nicht glaubhaft machen, das von Ihnen Geschilderte tatsächlich derart selbst erlebt zu haben. Befragt, ob es nun mehrere Personen seien, die Sie verfolgen würden, konnten Sie nicht beantworten (vgl. "Das kann ich nicht sagen. Ich habe in das Auto nicht richtig hineinsehen können."). Dabei stellt sich die logische Frage, wie Sie somit sehen konnten, dass genau dieser eine Mann, der bisher von der Polizei nicht gefasst werden konnte, von Ihnen erkannt werden konnte, aber keinerlei andere Personen. Zudem erscheint es auch schwer nachvollziehbar, dass Sie eine Person, die von den Sicherheitsbehörden gesucht wird, ausgerechnet vor einer Polizeistation sich zeigen sollte. Sie konnten aber keine weiteren, konkreten Aussagen dazu treffen. So behaupteten Sie zwar Sie hätten eine Anzeige erstattet, aber Sie könnten nicht einmal ungefähr angeben, wann sich besagter Vorfall zugetragen haben soll bzw. wann Sie eine Anzeige erstattet hätten. Aber auch Ihre Angaben zu Ihrer behaupteten Entführung konnten Sie weder in der Erstbefragung noch in der neuerlichen Einvernahme widerspruchsfrei und substantiiert darlegen. So erzählten Sie in der Erstbefragung, einerseits, dass Sie vor ca. 7 Monaten (Ihre Befragung fand am 18.09.2012 statt, also ca. Februar 2012) entführt worden seien. In der weiteren Schilderung korrigierten Sie dann Ihre Aussage und meinten, Sie seien bereits 2010 entführt worden, konkret am 13.07. Ihr konkreter Asylgrund bestehe nun darin, so berichteten Sie weiter, dass Sie einen Monat vor Ihrer Ausreise (also Jänner oder Februar 2012) bei einer Trauerfeier von einem Ihrer Entführer wieder erkannt wurden. Hingegen in der neuerlichen Einvernahme zu Ihrer Entführung befragt, erläuterten Sie wiederum anderslautend, dass Sie im Juni oder Juli 2011 (ein konkretes Datum nannten Sie gar nicht) entführt worden wären. Vorgehalten warum Sie in der Erstbefragung dies widersprüchlich schilderten, konnte Ihrerseits nicht schlüssig nachvollziehbar begründet werden: "Ich weiß nicht warum das dort so steht. Ich weiß auch nicht warum ich dort einen konkreten Tag genannt habe." Auf logische Rückfrage, warum nun dieser Mann sich vor einer Polizeistation aufhalten sollte, wenn er doch andererseits von dieser gesucht werde, konnten Sie ebenso nicht plausibel erklären und wichen vielmehr aus und meinten, dass es eine große Bande sei, um nun die Vermutung zu äußern, dass ja auch andere Personen hinter Ihnen her sein könnten.

Sie waren nicht in der Lage konkrete widerspruchsfreie und detaillierte Angaben über Ihre Erlebnisse zu machen. So konnten Sie auf Grund der vagen und allgemein bzw. nicht substantiiert gehaltenen Angaben keinen Bezug zu Ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich derart selbst erlebt hätten. Auch Ihr vorgelegtes Video konnte Ihr fluchtkausales Vorbringen diesbezüglich nicht untermauern. Einerseits lässt sich die Echtheit dieser Aufnahme (ohne jegliche Datumsangabe) nicht verifizieren, andererseits berichteten Sie (unter Wahrannahme Ihres Vorbringens) selbst, dass die Polizei in Ihren Ermittlungen zwei vermeintliche Entführer festgenommen habe und eine dritte Person gesucht werde.

Befragt, zumal Sie in Kabul einen Onkel mit seiner Familie sowie Ihre Verlobte erwähnten, ob Sie bei ihnen leben hätten können, hielten Sie wiederum ausweichend fest: "Kabul ist relativ ruhig und sicher, aber ich könnte auch in Kabul entführt werden." Bzw. befragt warum Sie nicht in einer anderen Stadt als Fahrzeugverkäufer arbeiten könnten, stellten Sie wiederum ausweichend die nicht plausible und schlüssige Behauptung auf, dass die Autos immer nur nach Herat gebracht würden. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich.

Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung konnten Sie jedoch nicht plausibel und somit nicht glaubhaft machen.

Weder aus dem Vorbringen noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne kriminelle bzw. terroristische Bewegungen aber tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Es wird zwar nicht verkannt, dass die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans insbesondere auf Grund der zahlreichen kriminellen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen und Banden als äußerst prekär und unsicher qualifiziert werden muss, doch kann unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen nicht die Ansicht vertreten werden, dass die Taliban gleichsam im gesamten Staatsgebiet Afghanistans wegen des vollständigen Ermangelns von staatlichen Sicherheitsorganen unvermindert und unumschränkt wie vor ihrem Sturz Ende 2001 die tatsächliche Macht ausüben würden.

Vielmehr stellt gerade der mit militärischen Mitteln geführte Kampf gegen die Taliban und andere kriminelle bzw. terroristische Bewegungen eine prioritäre Aufgabe der afghanischen Sicherheitskräfte (Polizei und Armee) dar, die dabei maßgeblich von den in Afghanistan stationierten internationalen Truppen unterstützt werden. Zudem scheint im vorliegenden Fall die Möglichkeit, sich an staatliche Stellen, insbesondere an die Polizei oder die Armee, zu wenden, nicht ausgeschlossen.

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie über Anknüpfungspunkte verfügen und Sie auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Trotz der allgemein mangelnden Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass Sie nach wie vor in Kontakt mit Ihren Familienangehörigen/Verwandten stehen, wie Ihren diesbezüglichen Angaben entnommen werden kann, und ist es Ihren Angehörigen offenbar nach wie vor möglich den Alltag in Afghanistan zu meistern. Es ist daher davon auszugehen, dass auch Sie unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe Ihrer Verwandten zurückgreifen können.

Auch geht aus den vorhandenen Länderberichten hervor, dass eine Ansiedelung in z.B. Kabul (wo Sie die meiste Zeit Ihres Lebens verbrachten), Herat (wo Sie arbeiteten), Mazar-i-Sharif sogar für Personen ohne Beziehungen möglich ist. Zudem haben Sie eine Schulausbildung und haben als PKW/LKW-Verkäufer gearbeitet. Sie sind ein gesunder, junger Mann, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass Sie von möglicherweise vorhandenen anfängliche Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werden.

Betreffend die Lage im Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland, denen Sie nicht substantiiert entgegengetreten sind, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Betreffend die Feststellungen über das Privat- und Familienleben:

Ihre glaubhaften Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ergeben sich aufgrund Ihrer diesbezüglich nicht widersprüchlichen niederschriftlichen Einvernahmen."

In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. zusammenfassend aus, dass der BF keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen vermochte. Auch habe keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können.

Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass im Beschwerdefall auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen keine aktuelle Bedrohung iS von § 8 AsylG vorliege. Es sei davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr zugemutet werden könne, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, da er als offensichtlich junger, gesunder und lebenserfahrener Mann in der Lage sei, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem verfüge er über ein soziales Netz zu seiner sozialen und wirtschaftlichen Unterstützung. Bemerkt wurde, dass seine Angehörigen nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Afghanistan leben würden; von etwa einer existenzgefährdenden Lebenssituation seiner Verwandten (Verlobte, Onkel mit Familie in Kabul) habe der BF nichts berichtet und sei auch amtswegig nichts bekannt.

Zu Spruchpunkt III. wurde zusammenfassend ausgeführt, dass keine Gründe iSd § 10 Abs. 2 AsylG vorliegen würden, die einer Ausweisung entgegenstünden.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und beantragte

1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu

2. die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen;

3. dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu

4. sowie die ausgesprochene Ausweisung ersatzlos zu beheben;

5. jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Der BF habe bei den bisherigen Einvernahmen alles für ihn Wichtige gesagt und habe sich stets bemüht, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Er sei aus Angst um sein Leben aus Afghanistan geflüchtet.

Die Behauptung der Behörde, es wäre für ihn möglich eine Arbeit zu finden, entspreche nicht der Realität in Afghanistan. Die Bevölkerung sei vom Krieg noch immer schwer betroffen, es herrsche Arbeitslosigkeit und Armut, sodass die Lebensexistenz der Menschen bedroht sei. Der BF habe auch keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Nach Schrefler-König/Gruber seien all jene Sachverhalte als unzumutbar zu qualifizieren, in denen er sich versteckt halten oder seine wahre Identität verheimlichen müsste, um keinen schwerwiegenden Konsequenzen ausgesetzt zu sein. Der BF könne nur hier sicher leben, er könne mit keiner nennenswerten Unterstützung in seinem Heimatland rechnen, eine Ausweisung wäre daher unverhältnismäßig und rechtswidrig. Der BF wäre im Falle seiner Rückkehr einer massiven Bedrohung bezüglich seiner Lebensgrundlage ausgesetzt.

Die aktuellen Berichte zur Situation in Afghanistan würden der Behauptung der Behörde widersprechen, dass sich Afghanistan nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts befinde und dass dort keine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche.

Mit Schreiben vom 10.10.2014 berichtete der BF, dass er unter psychischem Stress leide und ersuchte um eine positive Entscheidung.

In einer Beschwerdeergänzung vom 01.12.2014 bekräftigte der BF, bis dato immer die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei in Afghanistan von mehreren Personen gekidnappt worden, um von ihm und seiner Familie Lösegeld zu erpressen. Er sei Autohändler gewesen und habe dadurch viel Geld verdient, weshalb er ins Visier dieser Gruppe geraten sei. Er sei fünf Tage in einem Keller gefangen gehalten worden und in dieser Zeit sehr oft misshandelt und geschlagen worden. Nach seiner Freilassung sei er zur Polizei gegangen und habe dies gemeldet. Zwei Männer seien von der Polizei gefangen worden, einer der Entführer sei bereits verstorben. Die Polizei habe jedoch den Kidnappern seinen Namen verraten und gesagt, dass der BF eine Anzeige eingebracht habe.

Seit damals werde der BF vom Clan dieser Kidnapper verfolgt und sei der BF wiederholt mit dem Tod bedroht worden. Auf seine Bitte um Schutz, habe man ihm lediglich gesagt, dass sie für ihn kein Bodygard sein können. Da die Morddrohungen nicht aufgehört hätten, habe ihn seine Familie gebeten, das Land zu verlassen. Sein Bruder sei mit seiner Familie nach Kanada geflohen und der BF nach Österreich. Aufgrund dieser Erlebnisse sei der BF traumatisiert und befinde er sich in Österreich in Behandlung. Er würde im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten. Er habe kein soziales Netz mehr. Seine Eltern seien bereits verstorben und sein Bruder lebe in Kanada. Es könne dem BF niemand mehr helfen.

Zur Integration in Österreich habe er bereits an diversen Deutschkursen teilgenommen. Es sei dem BF wichtig, auch mit der österreichischen Gesellschaft in Kontakt zu treten und ihre Kultur und Lebensweise kennen zu lernen. Aus einem Konvolut von Bestätigungen könne dieses Bemühen entnommen werden.

Beigeschlossen wurde eine Bestätigung der Projektgruppe Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24.11.2014, wonach der BF seit Februar 2014 am einmal wöchentlich stattfindenden "Club der Begegnung" teilnehme. Weiters wurden mehrere Kursbesuchsbestätigungen der Kärntner Volkshochschulen vorgelegt.

Mit Schreiben vom 19.12.2014 berichtete der BF erneut von seinen gesundheitlichen Problemen und seinem Erlebnis sowie den Drohungen der Kidnapper.

Mit ärztlichem Befund eines Allgemeinmediziners vom 10.12.2014 wurde beim BF eine "Depressio, Insomnie" festgehalten und im Bedarfsfall eine medikamentöse Therapie verordnet.

I.4. Am 19.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein seiner rechtlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) als weitere Partei nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

Der BF bekräftigt die Richtigkeit seiner Daten. Vom Beschwerdeführervertreter (BFV) wird auf den vorgelegten USB-Stick verwiesen, welcher die Entführung des BF und die Lösegeldforderung enthält. Die Richterin bestätigt, dass sich der USB-Stick im Akt befindet.

Auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.

Die Befragung des BF gestaltete sich weiter wie folgt:

R: Wo hält sich Ihre engere Familie derzeit auf?

BF: Ich habe in Afghanistan keine Familienangehörigen. Mein Vater ist verstorben, als ich zwei Jahre alt gewesen bin. Meine Mutter ist zwei Jahre vor meiner Ausreise aus Afghanistan verstorben. Mein Bruder ist nach Kanada geflüchtet.

R: Leben in Kabul noch weitere Verwandte von Ihnen (Onkel)?

BF: Ich habe keine Onkel väterlicherseits. Ich habe jedoch einen Onkel mütterlicherseits, der nicht in der Stadt Kabul, sondern in der Provinz Kabul lebt. Zum Zeitpunkt meiner Ausreise aus Kabul hat mein Onkel in der Stadt Kabul gelebt. Auf Grund von Schwierigkeiten hat er jedoch seinen Wohnsitz in die Provinz verlegt.

R: Haben Sie noch Kontakt zu diesem Onkel?

BF: Ich bin mit seinem Sohn über Skype manchmal in Kontakt.

R: Sie haben noch eine Schwester?

BF: Meine Schwester lebt in Pakistan/Peshawar.

R: Haben Sie zu Ihrer Schwester Kontakt?

BF: Ja.

R: Schildern Sie ihre Fluchtgründe präzise und abschließend. Was ist vorgefallen? Warum sind Sie nach Österreich geflüchtet?

BF: Ich habe in Afghanistan als Autoverkäufer gearbeitet. Ich wurde von einem früheren Kommandanten, der vermutlich ein Taliban-Anhänger gewesen ist, entführt. Es wurde ein Video meiner Entführung aufgenommen. Diese Aufzeichnung wurde meiner Familie geschickt. Für meine Freilassung wurden 100.000 US-Dollar als Lösegeld verlangt. Mein Bruder und mein Cousin mütterlicherseits haben dieses Geld den Entführern zur Verfügung gestellt. Ich wurde freigelassen. Ca. sechs Monate später habe ich die Entführer bei einer Koran-Lesung gesehen. Ich habe meine Entführer der Polizei verraten. Zwei von ihnen wurden von der Polizei festgenommen. Sie hießen XXXXX, Sohn von XXXXX und XXXXX, Sohn von XXXXX. Die Polizei verlangte von mir, die Videoaufzeichnung auf ihre Station zu bringen und als Zeuge gegen die Entführer auszusagen. Als ich dorthin ging, wurde ich noch vor Ort von den beiden Entführern bedroht. Einer der Polizisten hatte nämlich den Entführern mitgeteilt, dass ich sie verraten hatte. Ich wurde von ihnen bis XXXXX verfolgt.

R: Ist das eine Ortschaft oder ein Distrikt oder ein Teil von Kabul?

BF: Das ist ein Stadtteil von Kabul. Ich ging daher zur Polizei. Die Polizei lehnte mich ab und meinte, dass sie mir keinen Leibwächter zur Verfügung stellten konnte. Es wäre nicht möglich, dass ich ein Leben lang einen Leibwächter an meiner Seite haben kann. Danach sind sie einmal zum Autogeschäft gekommen. Sie kamen mit einem Auto der Regierung und sie waren bewaffnet. Ich war aber nicht dort. Ein anderes Mal sind sie vor unsere Haustüre gekommen. Danach bin ich von dort geflüchtet. Die Entführer wollten verhindern, dass ich die Videoaufzeichnung dem Gericht vorlege und gegen sie aussage. Ich bin von dort geflüchtet. Daher haben sie meinen Bruder verfolgt. Mein Bruder war schließlich ebenfalls gezwungen, aus Afghanistan zu flüchten.

R: Wann sind die Entführer zu Ihnen nach Hause gekommen? War das nach der Freilassung oder nachdem Sie sie wiedererkannt haben?

BF: Sie sind nach meiner Entführung und meiner Freilassung eines Abends vor unser Haus gekommen.

R: Wann genau sind die Entführer gekommen? Nach der Entführung oder nach der Freilassung?

BF: Sechs Monate nach meiner Freilassung habe ich die Entführer erkannt und sie der Polizei gezeigt. Sie wurden festgenommen. Die Polizei hat mich auf ihre Station verlangt und mich gebeten, die Videoaufzeichnung und alle anderen Beweismittel auf die Station mitzubringen. Ich habe an jenem Tag die Drohung von den zwei Entführern erhalten. Ich wurde von ihnen bis XXXXX verfolgt. Sie waren auch beim Geschäft und am Abend sind sie vor unser Haus gekommen.

R: Wohin wurden Sie gebracht? Wo sind Sie während der Zeit gewesen?

BF: Ich wurde in einen sehr alten Kellerraum gebracht. Ich wurde dort festgehalten.

R: Wurden Sie gefesselt? Wurden Ihnen die Augen verbunden? Wie war das genau?

BF: Ich war im Geschäft. Ich erhielt einen Anruf, bei dem ich aufgefordert wurde, hinauszugehen, weil jemand ein Auto kaufen wollte. Ich sah drei Personen in einem Kombi. Sie tranken etwas. Sie gaben auch mir etwas zu trinken. Als ich wieder aufwachte, befand ich mich in einem Keller.

R: Konnten Sie die Entführer auch während Ihres Aufenthaltes dort sehen?

BF: In dem Raum konnte ich lediglich ihre Augen sehen. Sie waren nämlich vermummt. Ihre Gesichter habe ich nur zu dem Zeitpunkt, als ich zu dem Kombi gegangen bin, gesehen.

R: Konnten Sie sich in dem Raum frei bewegen?

BF: Meine Hände und Füße waren mit Ketten gefesselt. Ich konnte mich nicht frei bewegen. In einer Ecke gab es die Möglichkeit, auf die Toilette zu gehen. Die Ketten waren an der Decke festgebunden, sodass ich immer nur mit Ketten hin-und hergehen konnte.

R: Wie war die Verpflegung während der Zeit Ihrer Haft?

BF: Als ich wieder aufgewacht bin, wurde eine Videoaufzeichnung gemacht. Danach schlugen sie mich. Sie schlugen mir mit der Spitze des Gewehrs in das Gesicht. Ich verlor Zähne. Ich habe fünf künstliche Zähne. Abgesehen davon verletzten sie meine Nase so schwer, sodass ich in Österreich operiert wurde. Erst danach habe ich zum Essen und Trinken bekommen.

R: Das heißt, Sie wurden während der fünf oder sechs Tage Haft weder mit Essen, noch mit Trinken versorgt?

BF: Nachdem ich aufgewacht bin und geschlagen wurde, und ich mich letztendlich für die Zahlung des Lösegeldes bereit erklärt habe, wurde mir Essen und Trinken gebracht. Ich wurde sehr gut versorgt. Es gab immer Fleisch und viel zu trinken.

R: Warum konnten Sie die Bezahlung des Lösegeldes zusagen, wo doch Ihr Bruder und Ihr Onkel für das Lösegeld aufgekommen sind?

BF: Ich hatte Geld. Ich habe Autos verkauft. Kurz vor der Entführung hatte ich ein Auto um 67.000 US-Dollar verkauft. Die Entführer wussten über diesen Verkauf Bescheid.

R: Warum glauben Sie, dass die Taliban hinter der Entführung steckten?

BF: Als die Männer von der Polizei festgenommen wurden, konnte festgestellt werden, dass die beiden Anhänger von Kommandant XXXXX waren. Bei diesem Kommandanten handelt es sich um einen Talib. Die zwei festgenommenen Entführer stammten ebenfalls aus XXXXX.

R: Wie erfolgten die Lösegeldübergabe und Ihre Freilassung?

BF: Während ich von ihnen geschlagen wurde, wurde meine Familie angerufen. Sie sollten hören, wie ich gelitten habe. Das Geld wurde bei XXXXX den Entführern übergeben.

R: Ist Ihre Freilassung unmittelbar danach erfolgt?

BF: Ich weiß nicht, wie viel Zeit zwischen der Geldübergabe und meiner Freilassung vergangen ist. Ich wurde eines Tages zur frühen Morgenstunde mit verdecktem Gesicht in den Kofferraum eines Kombis gezerrt. Über mich wurde eine Matratze gelegt. Das Auto fuhr los. Es fuhr ca. ein bis eineinhalb Stunden auf nicht asphaltiertem Weg. Ich wurde dann gezwungen auszusteigen. Ich trug weiterhin einen Sack über dem Kopf. Meine Hände und meine Füße waren gefesselt. Sie warnten mich, den Kopf nicht zu heben, weil sie mich sonst erschießen würden. Plötzlich griff einer von ihnen in die Tasche und rieb Geld aneinander. Ich konnte das nur leicht erkennen. Sie setzten mich an einen Bach und befreiten mich von den Fuß-und Handfesseln. Als sie wegfuhren, wurde es ruhig. Ich nahm den Sack von meinem Kopf und ich konnte weit entfernt eine Straße erkennen. Ich konnte sehen, wie Autos fuhren. Diese Straße war ca. sieben Fußminuten entfernt. Ich befand mich bei XXXXX in der Nähe der Orte XXXXX und XXXXX. In meiner Tasche befanden sich 500 Afghani. Ich setzte mich in ein Taxi und ich fuhr in die Stadt. Ich fuhr nach Hause. Zu Hause wurde mir erzählt, dass man ein Lösegeld für meine Freilassung bezahlt hatte.

R: Wie viel wurde bezahlt?

BF: 100.000 US-Dollar.

R an BFV: Möchten Sie noch etwas ergänzen?

BFV: Der Bruder ist in Kanada bei Ihrer Familie?

BF: Ja.

BFV: Welchen Status hat er? Visum? Asyl?

BF: Er ist 13 Monate nach meiner Flucht nach Kanada geflüchtet. Er ist mit seiner gesamten Familie dort. Er ist anerkannter Flüchtling.

BFV: Sie haben den Namen dieses Kommandanten erwähnt. In welcher Beziehung steht er zu den Taliban?

BF: Kommandant XXXXX ist früher unter dem Taliban-Regime ein Anführer der Taliban von XXXXX gewesen. Er wurde später getötet. Bei den Entführern handelt es sich um die Anhänger dieses Kommandanten und seiner Taliban-Gruppierung.

BFV: Sie sagten, sie sind mit Autos der Regierung gekommen. Was meinen Sie mit Autos der Regierung? Waren das Polizeiautos?

BF: Es handelt sich dabei um private Autos, die mit speziellen Kennzeichen versehen sind. Diese Kennzeichen werden nur an Autos angebracht, die dem Staat und der Regierung zur Verfügung gestellt werden.

R: Wie sind die Entführer an diese Autos gekommen?

BF: Die afghanische Regierung, sowie die Ministerien und Behörden sind, wie allgemein bekannt, korrupt. Ich bin sicher, dass die Taliban leichten Zugang zu den Ministerien, insbesondere zum Innenministerium und zum Verteidigungsministerium haben. Ihnen ist es gelungen, eine Führungsperson im Verteidigungsministerium anzugreifen und zu töten. Daher ist es für sie auch nicht schwer, an diese Autos und Kennzeichen zu kommen.

R: Wollen Sie damit sagen, dass die Behörden oder die Regierungsleute in diese Entführung mitverwickelt waren?

BF: Ich bin davon überzeugt, dass es so gewesen ist. Als ich auf die Polizeistation gegangen bin, waren außer den Entführern auch andere, die mich vor Ort in Anwesenheit der Polizisten bedroht haben. Sie gehörten alle zur selben Gruppe. Als ich den Polizisten sagte, dass ich in jenem Moment von ihnen bedroht wurde, meinten die Polizisten lediglich, dass es Afghanistan sei und dass in Afghanistan jeder alles tun könne. Mir wurde nicht von den Sicherheitsbehörden geholfen.

R: Zur Bedrohung Ihres Bruders: was wissen Sie von den Drohungen gegen Ihren Bruder?

BF: Nach meiner Flucht verkaufte mein Bruder das Haus. Er ging nach Pakistan. Er erfuhr von Nachbarn und Bekannten aus den Nachbargeschäften, dass unbekannte Leute auf der Suche nach ihm gewesen seien und mehrmals nach seinem Aufenthaltsort gefragt haben. Mein Bruder hatte Angst und er flüchtete daher nach Kanada. Er ging nicht mehr nach Afghanistan zurück, sondern er ging von Pakistan nach Kanada.

R: Könnten Sie im Fall Ihrer Rückkehr mit Unterstützung Ihres Onkels und seiner Familie rechnen?

BF: Mein Onkel ist auf Grund der Arbeit seines Sohnes von der Stadt in die Provinz umgezogen. In Afghanistan ist es schwierig, für entferntere Familienangehörige zu sorgen, da es schon schwierig genug ist, für die eigenen Kinder zu sorgen.

R: Wie verbringen Sie Ihre Freizeit in Österreich?

BF: Ich versuche in meiner Freizeit viel Sport zu betreiben. Ich gehe in XXXXX morgens laufen und am Nachmittag fahre ich mit dem Rad. Die restliche Zeit versuche ich für das Erlernen der deutschen Sprache aufzuwenden. Ich habe Ihnen eine Bestätigung vorgelegt, in der geschrieben steht, dass ich auf landwirtschaftlichen Grundstücken mitarbeite. Ich pflanze diverse Gemüsearten an und ich darf manchmal ein wenig davon mitnehmen und auch verbrauchen.

R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF: Ich möchte in erster Linie die Sprache erlernen. Ich möchte anschließend, sobald wie möglich, den Führerschein machen. Ich kann mir vorstellen, als Taxilenker zu arbeiten, aber auch im Transportbereich LKWs zu fahren. Ich sehe mich in der Lage, jede Art von Arbeit künftig zu verrichten. In fernerer Zukunft ist es vielleicht sogar möglich, Autos zu verkaufen. Noch fehlen mir dazu die nötigen Mittel.

BFV: Welchen Familienstand haben Sie?

BF: Zum Zeitpunkt meiner Einreise nach Österreich war ich verlobt. Als mein Bruder nach Kanada flüchtete, rief mich mein Schwiegervater an und fragte mich, was nun mit seiner Tochter geschehen würde. Meine Verlobte und ich wurden telefonisch offiziell getraut.

R: Wie stellen Sie sich die Zukunft mit Ihrer Verlobten vor?

BF: Es ist meine Pflicht, meine Frau nachzuholen. Ich kann sie nicht alleine lassen. In meiner Kultur ist man verheiratet, sobald bei der Verlobung schon ein Trauungsspruch gesprochen wird. Wir wurden zudem nochmals über das Telefon getraut. Wir sind somit verheiratet. Ich muss sie nachholen.

Dem BFV werden Auszüge zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, speziell zur Sicherheitslage in Kabul übergeben. Der BF wird gefragt, ob er dazu noch eine Stellungnahme abgeben möchte.

BFV: Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Fluchtgeschichte des BF haben sollte, wird eine Auswertung des vorgelegten Videos unter Beiziehung eines länderkundigen SV beantragt. Folgt man den Angaben des BF, besteht für ihn die ernsthafte Gefahr von Anhängern des besagten Kommandanten, der hinter der Entführung steckt, verfolgt und getötet zu werden. Gegen diese Bedrohung besteht für den BF kein wirksamer staatlicher Schutz. Da für den BF eine konkrete Bedrohung besteht, ist für den BF auch die Frage der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul nicht relevant. Zur Sicherheitslage in Kabul wird ausgeführt, dass aus den übergebenen Länderberichten ersichtlich ist, dass es regelmäßig zu Anschlägen in Kabul kommt, gegen die die afghanische Staatsgewalt offenbar nicht wirksam etwas unternehmen kann. Dazu kommt, dass der BF in ganz Afghanistan und auch in Kabul über kein soziales Netzwerk verfügt, das ihn aufnehmen und beschützen könnte. Dies gilt auch für den heute angesprochenen Onkel mütterlicherseits, der im Übrigen nicht in Kabul Stadt, sondern in der Provinz Kabul lebt. Die vom BF geschilderte Bedrohung stellt auch eine Verfolgung iSd GFK dar, da der BF dieser Bedrohung als Angehöriger einer sozialen Gruppe, soziale Gruppe einer Familie, die Opfer eines Verbrechens wurde, das von den Taliban bzw. talibannahen Gruppierungen verübt wurde. Ich ersuche daher, der Beschwerde zu folgen.

BF: Zur Sicherheitslage in Kabul möchte ich angeben, dass diese sehr schlecht ist. Vor einigen Monaten wurden drei Amerikaner auf dem Flughafen Kabul getötet. Selbst die bewaffneten ausländischen Truppen sind nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Außerdem wurde eine Führungsperson des Sicherheitskommandos Kabul in seinem Büro getötet. Weiters wurde ein Ausländer auf der Straße zum Flughafen abgeschlachtet. Wenn in Kabul Sicherheit herrschen würde, dann könnte man dort eine Kirche eröffnen, so wie es in Österreich Moscheen gibt. Es ist sehr wohl allgemein bekannt, dass es weder in Kabul, noch in anderen Teilen Afghanistans Sicherheit und Schutz gibt. Es gibt in Afghanistan mittlerweile fünf verschiedene Regierungen, von denen zwei als offiziell gelten, die Regierung von Ashraf Ghani und XXXXX und drei inoffizielle, die von Dostum, den Taliban und der neu entstandenen Daish-Gruppierung geführt werden. Es ist bekannt, dass Dostum über 2.000 bewaffnete Anhänger hat."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Hauptstadt Kabul. Er gehört zur Volksgruppe der Tadschiken, ist sunnitischer Moslem und lebte bis zu seiner Ausreise in Kabul. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan war der BF verlobt. Bei der mündlichen Verhandlung gab der BF an, während seines Aufenthaltes in Österreich fernmündlich nach muslimischer Tradition geheiratet zu haben. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Seine Schwester lebt in Peshawar/Pakistan, sein Bruder hält sich in Kanada auf. Ein Onkel mütterlicherseits lebt mit dessen Familie in der Provinz Kabul.

Der BF war in der Heimat als selbstständiger Autoverkäufer tätig. Im Jahr 2011 wurde der BF von drei Männern entführt, einige Tage lang in einem Keller festgehalten, dabei misshandelt und erst gegen Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen. Etwa sechs Monate nach seiner Entführung erkannte der BF bei einer Trauerfeier seine Entführer und zeigte sie bei der Polizei an, sodass zwei von ihnen festgenommen werden konnten. Der dritte Entführer, der nicht festgenommen wurde, bedrohte den BF daraufhin, sodass sich der BF dazu gezwungen sah, die Heimat zu verlassen.

Am 18.09.2012 stellte der BF im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat seither bereits mehrere Deutschkurse besucht. Der BF leidet an einer "Depressio, Insomnie" (Depression, Schlaflosigkeit).

Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seine Heimat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Afghanistan, Stand 19.11.2014, ergibt sich speziell zur Sicherheitslage in Kabul Folgendes:

"Sicherheitslage in Kabul:

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014)."

Einem zuletzt am 13.01.2015 aktualisierten Bericht von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin und Asylum Research and Documentation) ist Folgendes zu entnehmen:

"Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut arbeitet. Dies ist vor allem in Kabul und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigt haben. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird Kabul als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren.

In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen.

Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben.

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht alle ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen.

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist.

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten.

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast.

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt.

Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet. Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist.

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul:

"Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten."

Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben."

In der Folge werden in dem Bericht die sicherheitsrelevanten Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014 angeführt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes samt der auf dem USB-Stick gespeicherten Videoaufzeichnung betreffend die Entführung, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und der aktuellen Länderberichte zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, speziell zur Sicherheitslage in Kabul, sowie der Beschwerde, den ergänzenden Schriftsätzen des BF, der vorgelegten Dokumente und insbesondere durch die Einvernahme des BF bei der mündlichen Verhandlung am 19.03.2015.

Die Feststellungen zur Person des BF, insbesondere zu seiner Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und seiner regionalen Herkunft aus der Hauptstadt Kabul sowie dazu, dass er bis zuletzt in der Hauptstadt Kabul lebte, seine Schwester in Peshawar/Pakistan lebt und sein Bruder in Kanada lebt, ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.

Durch Bestätigungen nachgewiesen ist, dass der BF bereits mehrere Deutschkurse für Asylwerber absolviert hat. Dass der BF an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leidet, ergibt sich aus dem ärztlichen Attest, wonach bei ihm lediglich eine Depression bzw. Schlaflosigkeit festgestellt wurde.

Belegt durch Fotomaterial und nicht bezweifelt wird, dass der BF in Kabul als selbständiger Autoverkäufer tätig war. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach der BF sein Vorbringen betreffend die Entführung und die Lösegeldforderung nicht glaubhaft machen habe können, wird auch den diesbezüglichen Ausführungen des BF seitens des Bundesverwaltungsgerichts Glauben geschenkt. Der BF machte im Laufe des Verfahrens nämlich durchwegs gleichlautende Angaben und schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.03.2015 von sich aus detailliert, was ihm in der Heimat widerfahren war. So erzählte er von seinen Erlebnissen während der Festnahme und bei der Freilassung und die Art und Weise, in der er über die Umstände seiner Entführung sprach, ließ deutlich werden, dass er hier von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich auch selbst erlebt hat. Zudem legte der BF einen USB Stick mit Bild- und Tonaufnahmen vor, die sein Vorbringen untermauern. Es handelt sich hierbei um das Video, das den Angehörigen des BF zugespielt wurde, um das Lösegeld zu erpressen. Zu sehen ist darauf der gefangene BF, sein Gesicht ist deutlich zu erkennen, sowie zwei bewaffnete und vermummte Entführer. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, an der Echtheit des Videos zu zweifeln. Etwaige zeitliche Ungereimtheiten in den Aussagen des BF, die das Bundesasylamt dem BF zu Lasten legte und deshalb insgesamt auf seine Unglaubwürdigkeit schloss, können hier in den Hintergrund treten, zumal die Entführung des BF von ihm inhaltlich substantiiert geschildert und mit Bild- und Tonaufnahmen belegt wurde.

Das Vorbringen des BF wird somit der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Es kann jedoch - wie unter Punkt 3 angeführt - mangels Anknüpfung an einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Gründe keine Asylrelevanz entfalten.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Es gibt keinen Grund an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 25.04.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 03.05.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.02002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).

Legt man das Vorbringen des BF der rechtlichen Beurteilung zu Grunde, so ergibt sich daraus in Bezug auf seine Person kein asylrelevanter Sachverhalt. Der BF brachte nämlich vor, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Autoverkäufer, bei der er ein gutes Einkommen erzielen konnte, Opfer einer Entführung mit anschließender Lösegeldforderung geworden zu sein und weitere Verfolgung durch einen der Täter zu befürchten. Selbst wenn man ihm dahingehend Glauben schenkt, dass seine Entführer Sympathisanten bzw. Angehörige der Taliban waren, ist die Entführung als rein krimineller Akt zu werten, der an keine der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Gründe anknüpft. Der BF wurde nicht etwa wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder seiner (unterstellten) politischen Gesinnung entführt, sondern einzig und alleine deshalb, weil er aufgrund des florierenden Autohandels über eine größere Summe Geld verfügte, der die Entführer durch ihre Lösegeldforderung habhaft werden wollten.

Der vom Rechtsvertreter des BF ins Treffen geführten Argumentation, wonach der BF als Angehöriger einer sozialen Gruppe, nämlich der sozialen Gruppe der Familie, Opfer eines Verbrechens wurde, kann jedenfalls nicht gefolgt werden. Beweggrund für die erfolgte Entführung war - wie bereits ausgeführt - der Umstand, dass der BF über eine größere Summe Geld verfügte. Die Zugehörigkeit des BF zu seiner Familie spielte hier keinerlei Rolle.

Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe wurde vom BF ausdrücklich verneint. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, sunnitischer Moslem ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts der prekären Lage in Afghanistan und der individuellen Situation des BF schon insofern Rechnung getragen wird, als dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.

Zu Spruchpunkt II:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - , der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Der BF wuchs zwar in Afghanistan (Kabul) auf und verbrachte dort den Großteil seines Lebens, doch verfügt er mittlerweile über keine gefestigten familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte mehr in der Heimat, zumal seine Eltern bereits verstorben sind, seine Schwester in Peshawar/Pakistan lebt und sich sein Bruder in Kanada aufhält. Zu seinem Onkel mütterlicherseits besteht zwar noch sporadischer Kontakt, doch lebt dieser nicht in der Stadt Kabul sondern im ländlichen Raum der Provinz Kabul, sodass hier in Bezug auf die Kontaktaufnahme vor Ort und betreffend etwaige regelmäßige Überstützungsleistungen mit erschwerten Bedingungen zu rechnen ist.

Eine Rückkehr nach Afghanistan kommt nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der BF in der Stadt Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum und eine wirtschaftliche Existenz zu suchen. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. ähnlich BVwG 04.03.2014, W127 1422536-1/9E).

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des BF würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Zu Spruchpunkt III:

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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