BVwG W124 2013915-1

W124 2013915-1Tribunal administratif fédéral25 mars 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Fluchtgründe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, staatlicher Schutz,<br/>Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W124 2013915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.2013915.1.00

Spruch

W124 2013915-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste von Griechenland kommend unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Seine niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari erfolgte am 23.02.2013. Im Rahmen dieser Erstbefragung gab der BF im Wesentlichen Folgendes an: Nachdem seine Eltern nicht mehr am Leben seien, habe er in Afghanistan nichts mehr. Er habe niemanden mehr, der ihn in der Schule bzw. in seiner Ausbildung unterstützen würde. Er wolle in Österreich ein neues Leben anfangen.

3. In der mit dem Beschwerdeführer am 15.03.2013 aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen zu seinen Fluchtvorbringen an, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte vor den Feinden seines Vaters getötet zu werden.

4. Das vom BFA in Auftrag gegebene medizinische Gutachten zur Altersfeststellung ergab zum Untersuchungszeitpunkt ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 19,7 Jahren.

5. In der mit dem BF am 22.05.2013 aufgenommenen Niederschrift gab dieser auf Vorhalt des vom medizinischen Gutachter festgestellten Alters an, dass er hinsichtlich seines Alters die Wahrheit gesagt habe. Man habe ihm nicht geglaubt und ihn zu einer weiteren Untersuchung geschickt, indem man ihn sagen würde, dass er 19 Jahre alt sei. Er respektiere und akzeptiere, was man ihn sagen würde.

6. In der mit ihm am 24.09.2014 aufgenommenen Niederschrift führte der BF aus, dass er seine Eltern im Jahr 2012 verloren habe. Seine Mutter sei an einer Krankheit verstorben und sein Vater bei einem Selbstmordanschlag durch die Taliban ums Leben gekommen. Der Anschlag habe sich während eines Festtages eines Opferfestes bei einer Moschee ereignet. Dabei seien auch andere Menschen ums Leben gekommen bzw. verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich ca. drei Wochen danach entschlossen gemeinsam mit seinem Bruder das Heimatdorf zu verlassen. Auf dem Weg zur pakistanischen Grenze habe es einen Übergriff von Seiten der Taliban gegeben. Im Zuge dessen habe er seinen Bruder verloren und wisse bis heute nicht, wo sich dieser aufhalten würde. Seine verheiratete Schwester, die in einem anderen Dorf der gleichen Grund Provinz leben würde, sei mit ihrem Mann und ihrem Kind dort geblieben. Ansonsten habe er keine Verwandten in Afghanistan. Er habe seiner Schwester mitteilen können, dass er sich in Österreich befinde. Außer der schlechten Sicherheitslage habe es keine Fluchtgründe aus Afghanistan gegeben.

5. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt. (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt stellte zur Person des BF fest, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei, er zum Zeitpunkt der Asylantragstellung volljährig gewesen sei und seine Eltern bereits verstorben seien. In Bezug auf den Fluchtgrund führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Angaben hinsichtlich seines tatsächlichen Fluchtweges im Großraum Afghanistan und deren angrenzenden Staaten nicht glaubhaft sei, da dies kaum nachvollziehbar wäre. In Ermangelung einer Ermittlungsmöglichkeit vor Ort könne die persönliche Situation nicht aufgeklärt werden. Es mache daher im konkreten Fall ein weiteres Nachfragen keinen Sinn, da der Beschwerdeführer bereits bei seinem Alter, über seine Familienangehörigen und Fluchtweg nicht übereinstimmende bzw. nicht nachvollziehbare Angaben gemacht habe und den Vorgang hinsichtlich der Trennung seines Bruders steigerte, indem er einerseits angab, dass die Taliban gewaltsam seinen Bruder entführt hätten und er andererseits ausführte, dass die Schlepper angeordnet hätten, dass er alleine nach Österreich weiterreisen solle.

Zur Sicherheitslage in Afghanistan stellte die Behörde fest, dass auf Grund der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan und wegen der Entscheidungspraxis des BVwG er nur in einen Familienverband der in einer angenommenen sicheren Region oder Stadt wie zum Beispiel Kabul-Stadt liegen würde zurückkehren könne. Da im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über Familienangehörige in einer sicheren Region bzw. Stadt verfügen würde, scheide eine "Wohnsitznahme" in Afghanistan aus.

6. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Abweisung des Status des Asylberechtigten Beschwerde an das BVwG. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im Jahr 2012 der Vater des Beschwerdeführers bei einem Bombenanschlag durch die Taliban getötet worden sei. Auf Grund der Bedrohungen durch die Taliban seien der Beschwerdeführer und sein Bruder aus Afghanistan geflüchtet. Der Bruder des Beschwerdeführers sei auf der Flucht von Kämpfern der Taliban entführt worden, wobei der Beschwerdeführer selbst einem Übergriff entgehen habe können. Der Beschwerdeführer würde in Afghanistan ebenfalls der Zwangsrekrutierung der Taliban schutzlos ausgesetzt sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

3. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet, als aus Sicht des BVwG das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßt. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Das BFA hat sich im gegenständlichen Fall nicht näher mit den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen ausreichend auseinander gesetzt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass in Ermangelung einer Ermittlungsmöglichkeit vor Ort die tatsächliche persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht aufgeklärt werden könne. Ein weiteres Nachfragen würde beim BF keinen Sinn machen, als dieser bereits zu seinem Alter, seinen Familienangehörigen und Fluchtweg nicht übereinstimmende bzw. nicht nachvollziehbare Angaben gemacht habe. Diese Schlussfolgerung ist allerdings für das BVwG nicht nachvollziehbar, als das BFA offenbar den Ausführungen des BF zu den Familienangehörigen folgt, indem es nicht ausschließt, dass der Vater des BF bei einem Angriff der Taliban durch einen Bombenanschlag ums Leben gekommen ist und die Mutter nicht mehr am Leben ist. Des weiteres folgt das BFA offenbar den Angaben des BF, dass dieser auch mit seiner Schwester in Afghanistan keinen Kontakt mehr unterhält, als es im Rahmen der Feststellungen zur Rückkehr nach Afghanistan ausführt, dass nichts hervorgekommen ist, dass der BF über Familienangehörige in einer sicheren Stadt bzw. Region verfügen würde. Insofern kann das BVwG der Argumentation, dass beim BF ein weiteres Nachfragen hinsichtlich seiner persönlichen Situation keinen Sinn machen würde, da dieser schon zu seinen persönlichen Verhältnissen unterschiedliche Angaben gemacht habe, nicht gefolgt werden.

Vielmehr wäre im konkreten Fall der nähere Hintergrund des Selbstmordanschlages von den Taliban an den Vater des BF zu hinterfragen gewesen, als völlig offen bleibt in welchem Zusammenhang dieser erfolgt ist. Der BF gibt zwar an, dass im Rahmen des "Opferfestes" auch andere Menschen ums Leben gekommen seien, doch wurde der genauere Beweggrund dessen mit dem BF nicht näher beleuchtet, als insbesondere in diesem Zusammenhang weder abgeklärt wurde, in welchem Verhältnis der Vater des BF bzw. die anderen beim Opferfest ums Leben gekommenen Personen zu den Taliban gestanden sind bzw. es schon vor diesem Vorfall gegenüber dem Vater bzw. der Familie des Beschwerdeführers zu Übergriffen gekommen ist, als der BF schon am 15.03.2013 vor dem BFA angab vor den Feinden seines Vaters Angst zu haben. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang darüber hinaus einerseits, ob es nach dem Vorfall beim "Opferfest" noch zu weiteren Vorkommnissen bzw. Zwischenfällen gekommen ist und welcher Umstand den BF und dessen Bruder letztendlich bewogen hat die Flucht zu ergreifen, als aus den durchgeführten Ermittlungen auch nicht hervorgeht wie sich der BF bzw. dessen Bruder nach dem Anschlag auf ihren Vater verhalten haben und gegebenenfalls Schutz vor den Angreifern gesucht haben.

Unabhängig davon gibt der BF des weiteres an, dass es in der Folge auf der Flucht mit seinem Bruder auf dem Weg nach Pakistan zu einem Übergriff von Seiten der Taliban auf diese gekommen sein soll, doch wurde dieser Vorfall von Seiten des BFA mit dem BF nicht näher erläutert. So wurde weder der genaue Ablauf dieses Geschehnisses noch der dahinter liegende Beweggrund mit diesem erörtert. Das BVwG teilt zwar die Ansicht, dass der BF einerseits im Rahmen der Erstbefragung angegeben hat, dass er auf der Flucht in Pakistan von seinen Bruder "getrennt" worden ist und er anderseits in der Niederschrift vom 24.09.2014 ausführt seinen Bruder auf dem Weg zur pakistanischen Grenze "verloren" zu haben, doch wäre auch unter Berücksichtigung des § 19 AsylG diese Divergenz mit dem BF näher zu befragen und abzuklären gewesen. Offen bleibt darüber hinaus in diesem Zusammenhang einerseits, ob das Verschwinden des Bruders des BF auf im Zuge der Kampfhandlungen von den Taliban gegen den Bruder gesetzte Maßnahmen zurückzuführen gewesen ist und andererseits dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der noch zu ermittelnden Stellung bzw. Einflussnahme der Taliban, in dem von diesen angetroffenen Gebiet, unter derartigen Umständen im Gegensatz zum Bruder des BF vor den Taliban die Flucht gelungen sein soll.

Unklar bleibt somit, inwiefern dem BF bzw. seinen Bruder-damals wie aktuell- Verfolgung vor den Taliban droht. Es wäre Aufgabe des BFA gewesen hier taugliche Sachverhaltsgrundlagen einzuholen, um abschließend beurteilen zu können, inwiefern relevante Verfolgungshandlungen vorliegen und gegebenenfalls gleichzeitig zu prüfen, ob die staatliche Ordnungsmacht nicht willens oder in der Lage sein sollte eine Verfolgung (soweit sie von Asylrelevanz ist) zu unterbinden.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes- nicht ersichtlich.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.

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