BVwG W138 1437320-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W138.1437320.1.00
Spruch
W138 1437320-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08 2013, Zl. 12 04.385-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. 1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei der am 12.04.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund vor, dass er ca. 5 Monate vor seiner Flucht als Regierungsmitarbeiter öfters telefonisch bedroht worden sei. Eine Bedrohung habe dadurch bestanden, dass der Beschwerdeführer Regierungsgelder beziehe, wofür er bestraft werden solle. Es handle sich laut einer Vermutung des Beschwerdeführers um eine Bedrohung durch die Taliban.
1.3. Am 28.06.2012 erfolgte die mündliche Einvernahme durch das Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, dass er beim Dorfentwicklungsministerium beschäftigt gewesen sei, welches sich in Kabul befanden habe. Er sei dort vom 06. Juni 2009 bis Dezember 2010 beschäftigt gewesen. Die Aufgabe des Dorfentwicklungsministeriums sei der Straßen- und Brückenbau gewesen, er selbst sei jedoch Sozialarbeiter gewesen. Seit Dezember 2010 sei der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen, habe aber weiterhin in Afghanistan gelebt. Grund dafür, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit beim Dorfentwicklungsministerium aufgegeben habe, sei der Erhalt von anonymen Anrufen gewesen. Es sei ihm geraten worden, seine Arbeit aufzugeben. Die ersten Anrufe habe er im Juli oder September 2009, die letzten Anrufe 5 Monate vor seiner Ausreise bekommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er den Personen, die ihn bedroht hätten, niemals gegenübergestanden sei. Der Beschwerdeführer habe das Land erst im November 2011 verlassen, obwohl er seine Tätigkeit bereits im Dezember 2010 eingestellt habe. Eine frühere Flucht sei ihm nicht möglich gewesen.
1.4. Nach Einlangen einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation erfolgte am 14.01.2013 eine weitere mündliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.08.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischen Glaubens sei. Er führe den Namen XXXX und sei am XXXX in XXXX, Provinz Nangarhar, Afghanistan, geboren. Es sei möglich gewesen, aufgrund der von ihm vorgelegten Personaldokumente seine Identität verlässlich festzustellen. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Er sei nicht vorbestraft, sei noch nie im Gefängnis gewesen und habe nie einer politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung angehört. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt. Die Angaben des Beschwerdeführers seien als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar festzustellen gewesen. Die genannten Bedrohungen seien lediglich von unbekannten Mitgliedern einer kriminellen Gruppierung ausgegangen. Es sei somit auch nicht möglich gewesen festzustellen, dass der Beschwerdeführer Verfolgungen durch den afghanischen Staat ausgesetzt gewesen sei. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Bindungen.
3. In der gegen diese Entscheidung durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2013 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde den belangten Bescheid mit einem Ermittlungsfehler belaste, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Beweisen, sowie der sich daraus ergebenden asylrelevanten Verfolgungssituation in Afghanistan nicht erfolgt sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Asylantrag unter dem Gesichtspunkt der politischen Gesinnung zu subsumieren gewesen und wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren gewesen.
4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0069, wurde der Revision des Rechtsmittelwerbers stattgegeben und die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2014, Zl. W 138 1437320-1/2E, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht zum Teil das Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich in Bezug auf seine Tätigkeit für die Regierung in Form einer Wahrunterstellung der Entscheidung zugrunde gelegt habe. Eine Wahrunterstellung in dem Sinn, dass es dem Verwaltungsgericht freistünde, ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens als wahr anzusehen, ohne Feststellungen treffen und beweiswürdigende Überlegungen anstellen zu müssen, sei den Verwaltungsverfahrensgesetzen und dem VwGVG fremd. Eine Entscheidung müsse Feststellungen und darauf bezogene beweiswürdigende Überlegungen enthalten. Das Wesen einer Wahrunterstellung liege darin, dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen einer Verfahrenspartei nicht als tatsächlich gegeben festgestellt werde. Es sei zu prüfen, ob der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden könne. Es sei außerdem in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlich Beurteilung konkret ausgegangen werde. Hinsichtlich der Tätigkeit "für die Regierung" enthalte die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen. Es treffe auch nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Umstände, die der Revisionswerber zum Sachverhalt vorgebracht habe, als tatsächlich gegeben festgestellt oder als hypothetisch richtig angenommen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hätte. Es könne im vorliegenden Fall nicht von einer Wahrunterstellung ausgegangen werden, da in einem der entscheidungserheblichen Punkte - ohne in gesetzmäßiger Weise Feststellungen zu treffen - vom sachverhaltsbezogenen Vorbringen abgewichen worden sei. Die rechtlich Beurteilung, ob im vorliegenden Fall von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen sei, könne nicht ohne weitergehende Feststellungen zum Sachverhalt durchgeführt werden. Es wäre erforderlich gewesen, nicht nur die Tatsache des Bestehens anonymer Anrufe, sondern auch den Inhalt der Drohungen und das Umfeld dieser Drohungen festzustellen. Die Feststellungen seien ergänzungsbedürftig, schon deshalb sei das Erkenntnis rechtswidrig.
5. Am 18.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift der Verhandlung lautet auszugsweise:
[...]
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
VR: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Wie ich bereits bei meinen Einvernahmen angegeben habe, hatte ich Probleme mit den Taliban, die Taliban töten jene Personen, die für die Regierung tätig sind oder auch waren. Es war mein Leben in Gefahr, deshalb musste ich Afghanistan verlassen.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Ich kann nach Afghanistan nicht zurückgehen, Afghanistan ist ein sehr gefährliches Land. Würde ich dorthin zurückkehren, würde ich sicher getötet werden.
VR: Gibt es konkrete Personen von denen Sie annehmen, dass sie Sie töten würden?
BF: Ja, die Taliban.
VR: Sie haben bei den Einvernahmen gesagt, dass Sie telefonische Drohungen bekommen haben. Welcher Art waren diese Drohungen?
BF: Ich habe während meiner Tätigkeit ein Diensthandy gehabt, wegen eines Projektes wurde meine Telefonnummer auf einer Infobroschüre veröffentlicht und diese haben die Taliban in die Hand bekommen und wurde ich unter dieser Nummer angerufen und bedroht.
VR: Was haben die Taliban gesagt?
BF: Die Taliban haben mir gedroht, dass sie mich umbringen würden. Sie forderten mich auf, zu ihnen zu kommen und das, was ich für die Regierung gemacht habe, gegen die Meinung der Taliban ist. Sie meinten, dass ich etwas Falsches getan hätte und dass sie mich umbringen würden. Sie haben gemeint, dass ich das Gehalt, das ich von der Regierung bekommen habe, nicht ausgeben können werde, da sie mich umbringen.
VR: Haben diese Drohungen immer den gleichen Wortlaut gehabt oder gab es Unterschiede?
BF: Die Wortwahl war nicht immer gleich, es ging aber immer darum, dass sie mich einschüchtern wollten und gedroht haben, mich umzubringen.
VR: Sie haben gesagt, die Taliban haben gefordert, dass Sie zu ihnen kommen. Wohin hätten Sie kommen sollen?
BF: Sie haben keine Adresse genannt. Nachdem sie mich aufgefordert haben, zu ihnen zu kommen, habe ich ihnen versprochen, zu ihnen zu kommen, aber erst nach dem Opferfest.
VR: Das Opferfest findet wann statt?
BF: Genau weiß ich es nicht mehr, ich glaube es war damals am 06.11.2011.
VR: Hat immer dieselbe Person angerufen oder waren es unterschiedliche Personen?
BF: Es waren verschiedene Nummern und verschiedene Personen.
VR: Heißt das, dass die Taliban nicht mit unterdrückter, sondern mit sichtbarer Nummer angerufen haben?
BF: Ich konnte die Nummer nicht sehen, es war unterdrückt.
VR: In der vorigen Frage haben Sie gesagt, es waren verschiedene Nummern!
BF: Ich habe das deshalb angenommen, weil mich verschiedene Personen angerufen haben. Ich konnte die Nummern aber nicht sehen.
VR: Wie oft wurden Sie telefonisch bedroht?
BF: Ich habe sehr viele telefonische Drohungen bekommen, ich habe sie nicht mehr gezählt. Ich habe am 06.06.2009 mit meiner Arbeit begonnen, seither habe ich sehr viele Drohungen bekommen. Genau kann ich es nicht sagen, ich schätze 50 bis 60.
VR: Innerhalb welches Zeitraumes haben diese 50 bis 60 Drohungen stattgefunden?
BF: Es ist schwierig. Ich war teilweise auch in Gebieten unterwegs, wo wir ca. 3 bis 4 Monate lang keinen Telefonempfang hatten.
VR: Wann hat die 1. Drohung stattgefunden und wann die letzte?
BF: Ich weiß nicht mehr genau, aber ich glaube ca. 3 Monate nachdem ich meinen Dienst angetreten habe, habe ich den ersten Drohanruf bekommen und ich glaube den letzten ca. 5 Monate vor meiner Ausreise.
VR: Wurden Sie ausschließlich am Handy angerufen oder auch am Festnetz?
BF: Nein, nur am Handy.
VR: Hatten Sie während dieser Zeit immer dasselbe Handy mit derselben Telefonnummer?
BF: Ich habe mein Diensthandy im Dez. 2010 zurückgegeben und ca. 5 Monate später habe ich die Anrufe auf mein Privathandy bekommen. Das hat mich beunruhigt.
VR: Können Sie erklären, woher die Anrufer Ihre Telefonnummer hatten?
BF: Ich weiß es nicht, es ist mir ein Rätsel. Ich war damals in Jalalabad und meine Hochzeit geplant und ich habe den Anruf bekommen. Ich wusste nicht, woher sie meine Nummer hatten.
VR: Was haben Sie auf Grund dieser Drohanrufe getan?
BF: Ich konnte nichts unternehmen und habe auch nichts unternommen. Ich habe es für mich behalten. Ich habe nicht einmal meiner Familie davon erzählt. Ich habe gesehen, was bedrohten Personen passieren kann.
VR: Wurde auch Ihre Familie bedroht?
BF: Ich erzähle Ihnen einen Vorfall. Ich habe wegen der Prüfung in Österreich Unterlagen gebraucht. Ich habe meinen Bruder angerufen und gebeten, dass er ein Schulzeugnis von mir schickt. Als er mir das schicken wollte, wurde er von unbekannten Personen entführt. Er war eine Zeit lang verschollen. Danach wurde er verletzt aufgefunden. Er wurde am Kopf verletzt und hatte eine große Narbe. Ich habe auch Fotos.
VR: Steht dieser Vorfall, glauben Sie, im Zusammenhang mit Ihnen?
BF: Ja. Früher gab es keine Probleme. Die haben erst begonnen als ich weggegangen bin. Als ich damals meine Heimat verlassen habe, habe ich meine Familie nach Pakistan geschickt, weil ich Angst hatte, deswegen, dass ich den Taliban versprochen habe, nach dem Opferfest zu ihnen zu kommen.
VR: Hat es während der Zeit als Sie noch in Afghanistan waren Drohungen gegenüber Ihrer Familie oder sonstige Probleme gegeben?
BF: Nein, damals nicht. Seit 3 Jahren kann mein Bruder nichts machen. Er wollte nach Absolvieren der Schule die Universität besuchen und Ingenieur werden. Aber jetzt kann er nichts machen. Diejenigen, die mit den Taliban Probleme hatten und das Land verlassen haben, deren Familien haben in weiterer Folge Probleme mit den Taliban bekommen.
VR: Woher hätten die Taliban wissen sollen, wo sich Ihre Familie aufhält?
BF: Die Taliban haben beim letzten Telefonat mitgeteilt, dass sie über mich und meine Familie wo sie wohnen, Bescheid wissen. Ich dachte, dass ich nach meiner Tätigkeit keine Probleme haben werde. Diese Probleme gab es aber weiterhin.
VR: Zum Zeitpunkt des geschilderten Vorfalles mit dem Bruder war die Familie bereits in Pakistan. Woher hätten die Taliban den Aufenthaltsort in Pakistan kennen sollen?
BF: Das ist richtig, meine Familie war in Pakistan, aber als ich diese Unterlagen gebraucht habe, habe ich meinen Bruder gebeten, dass er für eine kurze Zeit nach Afghanistan in unser Heimatdorf fährt und meine Unterlagen holt und mir schickt. Bei uns in paschtunischen Dörfern mögen die Dorfbewohner nicht, wenn jemand aus ihrem Dorf für die Regierung arbeitet. Ich glaube, dass die Dorfbewohner damit zu tun haben.
VR: Warum haben sich Ihre Unterlagen noch im Heimatdorf befunden und wo?
BF: In unserem Haus im Dorf haben sich alle unsere Sachen befunden, auch die Unterlagen.
VR: Wo haben Sie konkret gearbeitet?
BF: Ich habe für das Ministerium für Dorfentwicklung NRAB gearbeitet.
VR: Wo und von wann weg haben Sie dort gearbeitet?
BF: Ich habe am Anfang in Bamiyan gearbeitet. Dort war unser Büro. Ich habe in verschiedenen Dörfern, in verschiedenen Provinzen, gearbeitet. Es ging um das Projekt der Dörferentwicklung.
VR: Wo haben Sie den ersten Drohanruf bekommen?
BF: In Bamiyan.
VR: Was haben Sie nachdem Sie den ersten Drohanruf und in weitere Folge die nächsten bekommen haben. Wie haben Sie darauf reagiert?
BF. Ich war ganz aufgelöst. Zunächst dachte ich, dass vielleicht jemand mit mir Scherze macht. Als ich einmal in Nangahar war habe ich von einer unbekannten Person einen Anruf bekommen. Diese sagte mir, dass er ein Gast meines Chefs sei und dass er sich nicht auskenne, ich solle zu ihm kommen und ihm helfen. Als ich meinen Chef angerufen habe und ihm davon erzählt habe, sagte er zu mir, dass er keinen Gast erwarte und diese Person nicht kenne.
VR: Waren die Forderungen der Drohanrufe immer gleichlautend oder haben sie sich verändert?
BF: Das war unterschiedlich, es war nicht immer gleich.
VR: Was wurde beim ersten Telefonat von Ihnen gefordert?
BF: Da hat sich jemand vorgestellt und sagte, dass er mich kenne und wessen Sohn ich bin und meinte, dass ich genug Geld verdient hätte, er meinte, dass ich zu ihm in sein Büro kommen sollte. Er sagte, dass ich mit den Amerikanern arbeite und genug Geld verdiene, ich sollte zu ihm in sein Büro kommen. Er hat Sachen erzählt, die nicht stimmen konnten. Ich kannte ihn nicht. Er wollte dadurch Informationen über mich bekommen
VR: Haben Sie sich auf Grund dieses Anrufes gefürchtet?
BF: Nein. Zunächst dachte ich, dass es sich um einen Scherz handelt. Ich habe ihm dann erzählt, dass ich bei der Air Force bin.
VR: Was war im 2. Anruf?
BF: Der Inhalt des Gespräches war ähnlich.
VR. Wie lange hat es vom 1. bis zum 2. Anruf ungefähr gedauert?
BF: Wie ich Ihnen schon bereits gesagt habe, war ich mit meiner Arbeit sehr viel beschäftigt, ich musste an verschiedene Orte fahren, manchmal gab es keinen Handyempfang.
VR: Wann gab es nunmehr einen 1. Anruf vor dem Sie sich gefürchtet haben?
BF: Damals war ich in meinem Heimatdorf.
VR: Was war der Inhalt dieses Telefonates?
BF: Das war das Gespräch, bei dem ich ihm versprochen habe, nach dem Opferfest zu ihnen zu kommen. Sie haben gesagt, sie wissen, wer ich bin und wo ich wohne, und es besser wäre, wenn ich freiwillig zu ihnen käme. Daraufhin habe ich ihnen versprochen, dass ich nach dem Opferfest zu ihnen komme.
VR: Heißt das, dass die 1. Drohung vor der Sie sich gefürchtet haben, beim letzten Anruf erfolgte?
BF: Ja. Zunächst dachte ich, wenn ich meine Tätigkeit aufgebe, dass damit mein Problem mit den Taliban beendet wäre. Es war aber nicht so. Als ich ca. 5 Monate später zu Hause diesen Drohanruf bekommen habe ist mir klar geworden, dass es keinen Ausweg mehr gibt. Diejenigen Personen die nach der Ankunft der amerikanischen Truppen und der Isaf für die Regierung gearbeitet haben, werden in den Heimatdörfern als Kollaborateure betrachtet deren Namen vermerkt und haben diese Personen zukünftig Probleme.
VR: Sie haben rund 50 bis 60 Drohanrufe bekommen und sich nur vor dem letzten gefürchtet, was war in der Zwischenzeit?
BF. Ich habe versucht, eine Möglichkeit zu finden, meine Familie in Sicherheit zu bringen.
VR: Gab es vor diesem letzten Anruf Anrufe wo Sie konkret oder Ihre Familie bedroht wurden? Wenn ja, was war der Inhalt?
BF: Bis zu meiner Ausreise wurde meine Familie nicht bedroht.
VR: Wurden Sie in einem dieser vorigen Anrufe bedroht?
BF: Ja. In allen Telefonaten wurde ich bedroht. In manchen wurde ich direkt bedroht in anderen gab es indirekte Anspielungen.
VR: Warum haben Sie sich vor diesen Drohungen nicht gefürchtet?
BF: Weil ich mit meiner Arbeit beschäftigt war und sie nicht wussten wo ich bin. Als ich in meinem Dorf war beim letzten Anruf, wussten sie, wo ich wohne und wo ich bin. Da habe ich dann Angst bekommen.
VR: Sie haben eingangs gesagt, dass Ihre Telefonnummer auf einem Informationsfolder über auszuführende Tätigkeit vermerkt war. Zu diesem Zeitpunkt hätten doch die Taliban gewusst, wo sie sind.
BF: Wohin wir hingereist sind, haben wir vorher nicht bekannt gemacht, es aber mit der Distriktsverwaltung abgestimmt und wurden von Soldaten begleitet. Wir waren in verschiedenen Provinzen unterwegs.
VR: Wurden Sie von den Soldaten nur auf der Fahrt begleitet oder haben sich die Soldaten auch dort aufgehalten wo Sie gearbeitet haben bzw. wo Sie genächtigt haben?
BF: Die Soldaten waren die ganze Zeit mit uns unterwegs.
VR: Wurden Sie während der Zeit der Drohanrufe jemals persönlich bedroht?
BF: Nein, direkt wurde ich nicht bedroht, aber es wurde einmal unser Büro angegriffen. Ich selbst war auch dort. Das war kein Angriff auf meine Person, sondern auf unser Büro.
VR: Zum Zeitpunkt des Angriffs auf das Büro, wo war da das Militär?
BF: Das Büro wurde von Polizei bzw. Militär überwacht. Diese standen vor dem Haus. Im Haus selbst gab es unbewaffnetes Wachpersonal. Die Taliban griffen das Haus von der unbewachten hinteren Seite an, wo es sonst nichts gab. Die Taliban haben vorgehabt, das gesamte Personal dort gefangen zu nehmen.
VR: Was hat das Militär im Zuge dieses Angriffes gemacht?
BF: Das war nicht ein vollkommener Angriff. Es wurde dabei nicht geschossen. Wir haben am nächsten Tag davon erfahren. Die Taliban sind zum Haus gekommen und wollten hinein ohne zu schießen und wollten die Personen mitnehmen. Sie konnten ihren Plan nicht durchführen, da in einem Nachbarhaus die Leute wegen der Schreie der Kinder wach waren. Als die Taliban gemerkt haben, dass die Leute wach sind, haben sie von ihrem Plan abgesehen und sind geflüchtet. Am nächsten Tag haben die Nachbarn davon erzählt und als auf der hinteren Seite eine Kontrolle durchgeführt wurden, konnten Spuren eines versuchten Eindringens in das Haus festgestellt werden. Eine Nachbarin hatte bewaffnete Personen wahrgenommen. Wir haben dann auch mit der Polizei gesprochen und haben diese auch Spuren gesichert. Die Polizei hatte auch Angst Polizisten an der hinteren Seite des Hauses zu postieren da es zu gefährlich wäre. Nach diesem Vorfall hatten wir kein Vertrauen mehr zu dem Wachpersonal im Haus, deshalb haben die Angestellten selbst abwechselnd Wache gehalten.
VR: Wann war dieser Vorfall?
BF: Im Jahr 2010. Genau weiß ich es nicht, aber ich glaube es war im Winter.
VR: Warum konkret haben Sie die Tätigkeit für das Ministerium aufgegeben?
BF: Wegen der Gefahr für mein Leben. Ich wollte nicht, dass ich umgebracht werde. Die Gefahr war darin, dass Leute die vorher bedroht wurden, danach umgebracht werden. Es wurde auch ein Arbeitskollege von mir vor dessen Haus umgebracht. Das passierte nach meiner Ausreise.
VR: Gab es einen konkreten Vorfall, der Sie dazu bewogen hat, das Ministerium zu verlassen?
BF: Nein. Ein Grund waren auch diese Drohanrufe. Sonst gab es keinen Vorfall.
VR: In Ihrer Einvernahme vor dem BAA AS 75 wurden Sie gefragt, warum Sie mit Ihrer Tätigkeit dann eigentlich aufgehört haben. Damals haben Sie gesagt, dass es der Vorfall mit dem Büro in Kunduz gewesen wäre.
BF: Das Ganze hängt zusammen, es geht nur um die Taliban. Die Taliban richten ihre Aggression gegen die Bevölkerung.
VR: Was war konkret Ihre Funktion beim Dorfentwicklungsministerium?
BF: Ich bin Sozialarbeiter gewesen.
VR: Hat man dafür eine besondere Ausbildung gebraucht?
BF: Nach der Beendigung meiner Schule habe ich keine weitere Ausbildung mehr gemacht. Als ich mich für den Job beim Dorfentwicklungsministerium beworben habe, wurde ich interviewt, und eingestellt. Ich habe vorher die Ausschreibung gelesen und wusste ich um was es geht. Es ging um die Beziehung zwischen der Bevölkerung und den Behörden.
VR: Haben Sie Mitarbeiter gehabt, denen Sie Anweisungen geben konnten?
BF: Wenn es um ein Projekt gegangen ist, musste dieses ausgeschrieben werden und es wurde im jeweiligen Ort ein Rat einberufen und Leute eingestellt. Ich war für diesen Prozess zuständig. Mitarbeiter in diesem Sinne hatte ich nicht. Ich hatte einen Chef und Kollegen.
VR: Wie würden Sie Ihre Position in diesem Dorfentwicklungsministerium einschätzen? Handelt es sich um eine hohe oder niedrige Position?
BF: Es war ein normales Arbeitsverhältnis. Es war aber eine Arbeit die der Bevölkerung geholfen hat.
VR: Was haben Sie, nachdem Sie die Tätigkeit aufgegeben haben, bis zu Ihrer Flucht getan?
BF: Ich habe nichts gemacht. Ich war ohne Beschäftigung.
VR: Wovon haben Sie gelebt?
BF: Unsere finanzielle Lage war gut. Ich hatte keine Probleme.
VR: Wo war örtlich Ihre letzte Arbeitsstelle?
BF: Bamiyan.
VR: Wo haben Sie sich konkret aufgehalten, nachdem Sie Ihre Arbeit aufgegeben haben?
BF: In Jalalabad.
VR: Wo haben Sie da gewohnt?
BF: Ich habe dort bei jemandem gewohnt.
VR: Wann sind Sie dann in Ihr Heimatdorf zurückgegangen?
BF: Zu dieser Zeit als ich diesen Drohanruf bekommen habe, etwa 5 Monate vor meiner Ausreise.
VR: Wo haben Sie sich nach der letzten Drohung aufgehalten?
BF: Ich war zu Hause während der letzten 5 Monate meines Aufenthaltes in Afghanistan. Ich hatte gerade frisch geheiratet.
Die Verhandlung wird für 10 Minuten unterbrochen.
VR: Gab es während der Zeit als Sie sich während der letzten 5 Monate in Afghanistan aufgehalten haben einen Vorfall?
BF: Nein.
VR: Haben auch Kollegen von Ihnen Drohungen bekommen?
BF: In Afghanistan erzählt man nicht darüber, wenn man bedroht wird.
VR. Sie haben im Rahmen Ihrer Einvernahme beim BAA ein Haus in Kabul erwähnt. Was ist damit?
BF: Unser Haus steht noch. Dort ist eine Mädchenschule in Betrieb. Ich wurde auch diesbezüglich bedroht, weil die Taliban gemeint haben, dass wir aus unserem Haus ein Bordell gemacht haben. Die Taliban sind auch gegen Ausbildung der Mädchen. Die Taliban wussten, dass wir ein Haus in Kabul haben und darin eine Mädchenschule betrieben wird.
VR. Woher wussten die Taliban davon?
BF: Ich weiß nicht woher sie die Information haben, aber im letzten Telefonat wussten sie alles. Sie waren sehr gut informiert.
VR: Wurden Sie erstmals im letzten Telefonat auf dieses Haus angesprochen?
BF: Ja. Sie haben im letzten Telefonat unter anderem über unser Haus gesprochen.
VR: Wem gehört dieses Haus?
BF: Es gehört den Eltern.
VR. Was haben die Taliban konkret zu diesem Haus im Telefonat gesagt?
BF: Sie haben gesagt, dass sie wissen, dass wir ein Haus in Kabul haben und wir dadurch den Mädchen Freiheiten verschaffen, indem sie dort Bildung erhalten. Sie wollten uns damit sagen, dass sie dagegen sind, das Mädchen so angezogen sind und eine gemischte Schule besuchen.
VR: Da das Haus nicht Ihnen gehört, was hätten Sie machen sollen?
BF: In Afghanistan gehört alles der Familie. Man unterscheidet nicht konkret zwischen dem jeweiligen Eigentümer. In Afghanistan ist das auch so, dass dort die Verantwortung nicht auf die jeweilige Person beschränkt ist sondern sich auf die Familie bezieht.
VR: Gab es in der Schule einen konkreten Vorfall?
BF: Nein.
VR: Warum konkret ist Ihre Familie nach Pakistan geflüchtet?
BF: Solange ich dort war, hatte meine Familie keine Probleme, sie wurden nicht bedroht, ich wusste aber, dass sie Probleme bekommen.
[...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Seine Identität steht fest. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Er hat am 12.04.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.2. Der Asylwerber hat keine asylrechtlich relevante Verfolgung vorgebracht.
In der Zeit zwischen August bzw. September 2009 bis ca. 5 Monate vor der Ausreise aus Afghanistan am 11.10.2011 hat der Beschwerdeführer mehrere anonyme Drohanrufe bekommen. Der Beschwerdeführer hat für das Dorfentwicklungsministerium und somit für die Regierung gearbeitet. In diesen Anrufen ist der Beschwerdeführer insbesondere dazu aufgefordert worden, seine Arbeit aufzugeben. Der Beschwerdeführer wurde durch die Anrufe nicht in Furcht und Schrecken versetzt. In der Zeit von August bzw. September 2009 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan am 11.10.2011 hat der Beschwerdeführer keine Person persönlich getroffen, die ihn bedroht hat und ist der Beschwerdeführer in dieser Zeit auch keinen Misshandlungen, Angriffen oder persönlichen Repressalien ausgesetzt gewesen.
Die Vermietung eines Hauses in Kabul durch die Familie des Beschwerdeführers an eine private Mädchenschule führte nicht zu konkreten Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers entführt worden ist und seine Familie bedroht wurde.
1.3. Zur Situation in Afghanistan:
Zur allgemeinen Situation in Afghanistan
1.1. 1 Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
1.1. 2 Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).
1.1.2. 3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).
1.1. 3 Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Exkurs: Zwangsrekrutierungen
Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).
Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.
Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012).
1.1. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.1. 5 Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
1.1. 6 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.1. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
1.1. 8 Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.1. 9 Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere seinen eigenen Angaben, die als glaubwürdig angenommen werden können.
2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ergeben sich ebenfalls aus den Einvernahmeprotokollen. Er hat nachvollziehbar, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt, dass er anonym per Telefon davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine berufliche Tätigkeit für eine bestimmte Gruppe von Personen unerwünscht ist, wobei der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass es sich um Taliban handelt. Er hat sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erläutert, für ein Ministerium tätig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer konnte aber weder in verschiedenen Einvernahmen noch in der vorliegenden Beschwerde konkrete Verfolgungs-handlungen, sei es durch die Taliban oder sonstige Personen nennen, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 12. April 2012 auch ausführte, dass er von der Regierung selbst nichts zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer hat in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und detailreich geschildert, dass er eine relativ hohe Anzahl an Anrufen erhalten hat. Daran war für das Gericht kein Zweifel zu hegen. Auch der Zeitraum der Anrufe sowie der Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan waren für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer konnte jedoch keine objektive Furcht glaubhaft machen. Die Drohanrufe waren aufgrund der Aussagen und des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht von einem derartigen Inhalt, dass sie subjektiv Furcht hervorriefen. Das Bundesverwaltungsgericht gewann den Eindruck, dass die Anrufe, die der Beschwerdeführer erhalten hat, einfach nicht geeignet waren, ihn in Furcht zu versetzen. Zu diesem Schluss kommt das BVwG sowohl durch den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, als auch dadurch, dass der Beschwerdeführer durch zahlreiche angebliche Drohungen offensichtlich nicht beeindruckt wurde und auch während dieser Zeit keinen Anlass zur Flucht gesehen hat. Einen langen Zeitraum danach soll ihn ein einziger Anruf allerdings so ihn Furcht und Schrecken versetzt haben, dass er sein Heimatland verlassen hat. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, erhielt er den letzten Anruf fünf Monate vor seiner Ausreise. Die Fluchtgeschichte bestätigte für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer zwar Drohungen erhalten hat, dieser allerdings nicht derart gestaltet waren, dass sie geeignet gewesen wären, den Beschwerdeführer in Furcht und Schrecken zu versetzen. Der Beschwerdeführer führte zwar in der mündlichen Verhandlung ins Treffen, dass er von den Taliban mit dem Umbringen worden sei, dies geschah jedoch auf eine derart unsubstantiierte und unkonkrete Art und Weise, dass seinem Vorbringen diesbezüglich keine Glauben zu schenken war. Auch widersprach er sich (z.B. vermeinte er zuerst, dass ihn verschiedene Nummer angerufen hätten, dann meinte er, die Nummern seien unterdrückt gewesen) bezüglich der Drohanrufe immer wieder und konnte keinen glaubwürdigen Eindruck erwecken. Dazu kommt, dass sowohl in der Befragung vor dem Bundesasylamt als auch in der Beschwerde zwar von Drohungen und dem Wunsch der Anrufer (möglicherweise der Taliban), dass er seine Tätigkeit beende die Rede war, der Beschwerdeführer jedoch im Gegensatz zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine permanenten Todesdrohungen erwähnte.
Hinsichtlich der Vermietung eines Hauses an die Betreiber einer Mädchenschule und einer daraus resultierenden Bedrohung durch die Taliban brachte der Beschwerdeführer nichts anderes vor als den Umstand, dass die Taliban davon wüssten. Der Beschwerdeführer zog daraus den Schluss, dass die Taliban mitteilen wollten, dass ihrer Ansicht Mädchen nicht so angezogen sein sollten und auch keine gemischte Schule besuchen sollten (obwohl es sich im konkreten Fall um eine Mädchenschule handelte). Konkrete Bedrohungen wegen der Schule erwähnte der Beschwerdeführer gar keine, es hat seiner Aussage gemäß auch in der Schule keinen relevanten Vorfall gegeben. Die behauptete Entführung des Bruders des Beschwerdeführers konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugen, zumal die Angaben des Beschwerdeführers hierzu äußerst ungenau und wenig substantiiert ("er war eine Zeit lang verschollen") und somit diesbezüglich als unglaubwürdig einzustufen waren.
2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen auswärtigen Amtes ebenso herangezogen wie auch die von internationalen Organisationen wie dem UNHCR sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF I. 122/2013, sind, soweit nichts anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A):
3.2.1. Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet zu einer anderslautenden Entscheidung zu führen. Das erkennende Gericht stimmt den Beschwerdeausführungen im Ergebnis insofern zu, als das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in großen Teilen als glaubwürdig bewertet werden kann. Die rechtliche Würdigung führt jedoch - über den bereits gewährten subsidiären Schutz hinaus - nicht zu einer Gewährung von Asyl.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.12.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.021997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1995, 95/20/0239; vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Angriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist nicht erforderlich, dass der Schutz generell in Folge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 01.06.1994, 94/18/02363; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, der ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nichtausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
3.2.3. Vom Vorliegen von Verfolgung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verfolgung von staatlichen Stellen des Heimatlandes ausgeht oder wenn der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Verfolgung durch anderen Stellen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 27.01.1994, 94/19/0885).
3.2.4. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten, trotz staatlichen Schutzes der Eintritt - eines asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 28.10.2009, 2006/01/093; VwGH 19.11.2010, 2007/19/0203).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, auch er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Allerdings reicht eine - bloß möglicherweise vorrübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentlichen Veränderungen der Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, 98/20/03999; 03.05.2000, 99/01/0359).
Für die Anerkennung als Flüchtling kommt es immer nur auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber bloß auf die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland (VwGH vom 07.11.1995, 94/20/0889). Die wohlbegründete Furcht ist zentrales Element der Flüchtlingsdefinition. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht erforderlich, dass es bereits zu konkreten Verfolgungshandlungen gegen den Antragsteller gekommen ist, sondern es wird lediglich auf das Vorliegen einer begründeten Furcht und deren Glaubhaftmachung gefordert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vom Erfordernis einer subjektiv empfundenen Furcht auszugehen, sondern ein objektiver Maßstab an das Kriterium der Furcht anzulegen. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des Antragstellers aus Konventionsgründen fürchten würde. Das Vorliegen bloß subjektiv empfundener Furcht reicht konsequenterweise nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aus, es müssen vielmehr "allenfalls drohende Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht, als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0259).
3.2.5. Im gegenständlichen Fall liegt entsprechend dem anzuwendenden objektiven Maßstab eine wohlbegründete Furcht des Beschwerdeführers nicht vor. Der Beschwerdeführer stützt seine Flucht auf den Umstand, dass er in der Zeit zwischen August bzw. September 2009 und 5 Monate vor seiner Flucht am 11.10.2011 mehrmals von anonymen Personen am Telefon bedroht worden ist, zumal er für die Regierung im Dorfentwicklungsministerium tätig war. Über diese anonymen Anrufe hinaus hat es jedoch keinerlei Übergriffe gegenüber dem Beschwerdeführer gegeben. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der anonymen Anrufe im August oder September 2009 beinahe 2 Jahre völlig unbehelligt in Afghanistan gelebt hat. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Regierung kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des Antragstellers sich objektiv aus Konventionsgründen, insbesondere der politischen Gesinnung, fürchten würde.
3.2.6. Der Verwaltungsgerichtshof befindet in ständiger Rechtsprechung Verfolgung als einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen (VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr dorthin zu begründen. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte erhebliche Intensität des drohenden Eingriffes liegt im gegenständlichen Fall auch nicht vor, zumal sich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf mehrmalige anonyme telefonische Anrufe stützen. Zumal der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum keinerlei persönlichen Übergriffen ausgesetzt war und er im Zuge seiner Einvernahmen auch keine konkreten Drohungen der anonymen Personen ihm gegenüber angeführt hat, kann im gegenständlichen Fall von einer bloßen Schikane des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.
3.2.7. Es ist ein zeitlicher Konnex zwischen Ausreisegrund und Ausreise erforderlich. Die Voraussetzungen wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.0.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Da die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Telefonanrufe, abgesehen von einem allesamt zu einem Zeitpunkt erfolgten, der so deutlich vor dem Zeitpunkt der Ausreise liegt, ist der zeitliche Zusammenhang eben nicht mehr gegeben. Die Anrufe, die das Ziel hatten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit für die Regierung aufhörte, führten bereits ab Dezember 2010 dazu, dass der Beschwerdeführer eben seine Tätigkeit nicht mehr ausübte. Seine Ausreise aus seinem Heimatland trat der Beschwerdeführer aber erst am 11.10.2011 an. Die vorangeführten rechtlichen Überlegungen sind auch hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers bezüglich einer sich in einem Haus der Familie befindlichen Mädchenschule nicht anders zu beurteilen, sodass auch diesbezüglich kein Fluchtgrund verwirklicht ist.
3.2.8. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht der Gestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (VfGH vom 19.09.2012 U 1500-6 und v.a.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan schon insofern Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Judikaturzitate bei A I und II); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.