BVwG W141 2100113-1

W141 2100113-1Tribunal administratif fédéral25 mars 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensverhältnisse, Wohnsitz

Texte intégral

BVwG W141 2100113-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2100113.1.00

Spruch

W141 2100113-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER, als Vorsitzenden, und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX, vom 29.10.2014, VN XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977, und gemäß Artikel 1 lit. f und j iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 sowie Artikel 61 Abs. 2 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl.(EG) L166, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 21.10.2014 den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS)

XXXX.

Davor war der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.04.2014 bis 20.10.2014 bei der XXXX (vollversichert) beschäftigt. Im Anschluss daran erhielt der Beschwerdeführer vom 21.10.2014 bis zum 23.10.2014 eine Urlaubsersatzleistung von dieser Firma.

Im Rahmen der Niederschrift vom 29.10.2014 vor dem AMS XXXX wurde seitens des Beschwerdeführers angegeben, dass er in XXXX mit einem Bekannten in einer ca. 53 m² großen Wohnung mit der Adresse XXXX wohne. Außerdem gibt der Beschwerdeführer an, während seiner letzten Beschäftigung mindestens einmal wöchentlich nach Polen zurückgekehrt zu sein. Er erklärte ausdrücklich innerhalb des letzten Jahres 52-mal in seinen ca. XXXX km entfernten Heimatort nach Polen zurückgekehrt zu sein. Auf Nachfrage gab er an, dass er während seinen Beschäftigungen in XXXX immer jedes Wochenende von Freitagmittag bis Sonntagabend zu seiner Frau und seinen Kindern nach Polen gefahren sei. Während er jetzt beim AMS gemeldet ist, würde er nicht nach Polen fahren, da es verboten sei und er dann kein Geld bekomme. Sein Lebensmittelpunkt sei in Europa, da er mit seiner Familie auch oft im Urlaub nach Bulgarien oder Kroatien gereist sei. Diese Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt.

Die Gattin des Beschwerdeführers lebt ebenso wie ihre beiden gemeinsamen Kinder in Polen.

Mit Bescheid des AMS XXXX, vom 29.10.2014, wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 46 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung bei der Firma XXXX. (lt. den niederschriftlichen Angaben vom 29.10.2014) regelmäßig, mindestens jedoch einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat Polen aus familiären Gründen zurückkehrte, und er daher als Grenzgänger gelte. Somit sei an sich Polen als Staat für etwaige Leistungsgewährungen aus der Arbeitslosenversicherung lt. EU Verordnung zuständig gewesen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und der GVO 883/2004.

Gegen den Bescheid vom 29.10.2014 wurde vom Beschwerdeführer, am 19.11.2014, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Zuordnung als "Grenzgänger", welche ihn vom Bezug der Arbeitslosenleistung in Österreich, wo er schon seit 25 Jahren beschäftigt sei ausschließt, als ungerecht und nicht mehr nachvollziehbar finde.

Weiters führt er aus, dass er während seiner letzten Beschäftigung in XXXX gewohnt habe, wo er seine Wohnung schon seit Jahren miete. Seine in Polen lebenden Familienangehörigen besuche er schon, aber nicht so oft, wie dies im Bescheid behauptet werde. Die Feststellung, dass er dort jede Woche hinfahre sei vollkommen überholt. Die Fahrtkosten seien zu hoch, sodass er sie sich nicht jede Wochen leisten könne. Außerdem sei nicht selten schon vorgekommen, dass er am Samstag habe arbeiten müssen, weshalb er dann in seiner Wohnung in XXXX geblieben sei. Er arbeite sehr schwer unter der Woche, daher müsse er sich am Wochenende ausruhen. Statt die Strapazen einer Reise nach Polen auf sich zu nehmen bleibe er daher lieber in XXXX.

Der Beschwerdeführer gibt weiters an, Mitglied im XXXX zu sein, wo er schon vor einiger Zeit die Mitgliedsgebühr für eine Jahresangelkarte entrichtet habe. Er gehe am Wochenende lieber XXXX angeln als nach Polen zu fahren.

In XXXX habe er eine Wohnung aufgrund eines Mietvertrages gemietet, wo er alleine wohne. Er zahle dafür Miete und sehe keinen Grund sehr oft nach Polen zu fahren, wenn er doch da eine Unterkunft habe.

Er führt weiters aus, dass er schon seit Jahren als ein einfacher Arbeiter in Österreich beschäftigt sei. Die von ihm erzielten monatlichen Einkünfte würden ihm nicht erlauben, dass er sich sowohl eine Wohnung, wie auch die regelmäßigen Hin- und Herreisen nach Polen leisten könne. Nach Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten in XXXX, würde ihm von seinem Lohn nicht so viel übrig bleiben, dass er sich die regelmäßigen Reisekosten nach Polen ohne jeglicher Einschränkung leisten könne.

Da der Beschwerdeführer die Meinung vertrete, dass die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Arbeitslosengeld nicht nachvollziehbar sei und den wahren Tatsachen widerspreche, erhebe er Beschwerde und beantrage eine erneute Überprüfung der Voraussetzungen, welche die Zurückweisung seines Antrages vom 21.10.2014 herbeigeführt haben.

Mit Schreiben vom 11.12.2014 ersucht die belangte Behörde die Firma XXXX um Beantwortung einiger Fragen betreffend die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers.

Die vom Dienstgeber des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellten Arbeitszeitaufzeichnungen ergeben eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden von montags 07:00 Uhr bis donnerstags 16:15 Uhr und am Freitag jeweils von 07:00 Uhr bis 12:15 Uhr (inklusive aller Pausen). An den Wochenenden habe der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben in der Beschwerde laut Auskunft des Dienstgebers nie gearbeitet. Weiteres wird vom Dienstgeber angegeben, dass der Beschwerdeführer ordentlich Deutsch spreche und auch immer alles verstanden habe.

Mit Bescheid vom 14.01.2015 wurde die Beschwerde vom 19.11.2014 gemäß

§ 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in Verbindung mit Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, jeweils in geltender Fassung, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit Bescheid des AMS XXXX vom 29.10.2014 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer als Grenzgänger bei Arbeitslosigkeit Leistungen vom Wohnstaat, in diesem Fall Polen, erhalte.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und im Wesentlichen eingewendet, dass der Beschwerdeführer die Zuordnung als Grenzgänger als ungerecht empfinde, weil er schon seit 25 Jahren in Österreich beschäftigt gewesen sei. Weiters habe er in XXXX eine Wohnung, wo er alleine wohne und er hätte keinen Grund sehr oft nach Polen zu fahren, insbesondere könne er sich das wegen der hohen Fahrtkosten gar nicht leisten. Außerdem habe er nicht selten auch samstags arbeiten müssen und wäre dann an den Wochenenden in XXXX geblieben, zumal er auch eine Angelkarte des XXXX habe. Die in Polen lebenden Familienangehörigen würde er schon besuchen, aber nicht so oft wie im Bescheid angegeben sei.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer selbst (unter anderem) ausdrücklich angegeben habe, in XXXX mit einem Bekannten in der Wohnung XXXX zu wohnen und während seinen Beschäftigungen in XXXX immer jedes Wochenende zu seiner Familie nach Polen zurückkehre, d.h. dass der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres 52-mal in seinen ca. XXXX km entfernten Heimatort nach Polen zurückgekehrt sei. Seine später diesbezüglich revidierten Angaben werte das AMS als reine Schutzbehauptung, da er erst nach der persönlichen Vorsprache beim AMS und der dort erhaltenen ausführlichen Erläuterung der Rechtslage in der Beschwerde angegeben habe, nicht jedes Wochenende nach Polen gereist zu sein. Weiters gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung (vor der Geltendmachung Ihres Anspruches am 21.10.2014) tatsächlich jedes Wochenende nach Polen zurückgekehrt sei. Dies ergäbe sich aus der lebensnahen Betrachtung der Gesamtumstände, insbesondere der eigenen - früheren - konkreten Angaben des Beschwerdeführers, den sehr beengten Wohnverhältnissen in XXXX, seinen familiären Bindungen in Polen und den evident auf die Bedürfnisse von Grenzgängern zugeschnittenen Arbeitszeiten (freitags Dienstschluss: 12:15). Außerdem habe der Beschwerdeführer, entgegen seiner Angaben in der Beschwerde, laut Auskunft des Dienstgebers an Wochenenden nie gearbeitet.

Da der Beschwerdeführer - nach Ansicht der belangten Behörde - mindestens einmal wöchentlich (am Wochenende) nach Polen zurückkehre, sei er ein echter Grenzgänger im Sinne der EG-Verordnung. In derartigen Fällen werden gemäß Art 65 der genannten EG-Verordnung die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit vom Wohnmitgliedsstaat, d.h. in seinem Fall von Polen, gewährt.

Darüber hinaus hält die belangte Behörde fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdevorbringen (hält sich seit Jahren aus beruflichen Gründen in Österreich auf, verfügt über einen Hauptwohnsitz in XXXX und über eine Angelkarte) zwar inhaltlich korrekt, jedoch in Hinblick auf die Gewährung von Arbeitslosengeld rechtlich unerheblich seien.

Für die verfahrensgegenständliche Beurteilung seien das AlVG und die zitierte EG-Verordnung von Belang, d.h. relevant sei die wöchentliche Rückkehr an seinen Wohnort in Polen, welche nach Beweiswürdigung der belangten Behörde als gegeben anzusehen sei.

Da der Beschwerdeführer laut belangter Behörde als echter Grenzgänger im Sinne der anzuwendenden EG-Verordnung zu qualifizieren sei, war die Beschwerde im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens abzuweisen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde zudem die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004.

5. Am 26.01.2015 beantragt der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 03.02.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 11.02.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers ein ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

Der Beschwerdeführer bringt darin im Wesentlichen vor, dass er daraufhin weise, dass er zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt habe, dass er wöchentlich nach Polen fahre. Er habe zwar gesagt dass er nach Polen fahre, aber nicht jede Woche, da ihm dies aufgrund der Entfernung von XXXX km gar nicht möglich wäre. Darüber hinaus habe er eine Fahrgemeinschaft mit Kollegen, welche dies bestätigen können. Daher beantrage der Beschwerdeführer seinen Kollegen XXXX als Zeugen einzuvernehmen.

Des Weiteren sei es für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb ihm keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt werde, da er ja seit 24 Jahren in Österreich beschäftigt sei und auch bereits im ersten Halbjahr 2014 Arbeitslosengeld bezogen hätte. Außerdem habe sich an der Situation nichts geändert, da er auch nach Unterbrechung des Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX und nachdem er Arbeitslosengeld bezogen habe, nicht jede Woche nach Polen gefahren sei. Dies würden sowohl seine Frau als auch seine Kinder bezeugen können.

Der Beschwerdeführer gibt außerdem an, dass er derzeit im XXXX wohne bis er sich aufgrund einer neuen Beschäftigung wieder eine Wohnung leisten könne, da er ja keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalte. Schon dies alleine sei als Beweis ausreichend, dass sein derzeitiger Lebensmittelpunkt in Österreich ist, da er gezwungen sei in einem XXXX zu wohnen. Laut Beschwerdeführer sei der Hinweis, dass seine Familie in Polen lebe nicht ausreichend dafür, dass auch sein Lebensmittelpunkt in Polen liege und ihm deshalb keine Leistung zuerkannt werde.

Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass nach dem EG-Recht Personen, die weniger als einmal wöchentlich in ihren Heimatstaat zurückkehren ("unechter Grenzgänger") ein Wahlrecht haben und sie können wenn sie nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehren, sich der Arbeitsvermittlung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen und dort Leistungen beziehen, selbst wenn sie dort keinen Wohnsitz haben. Da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben während seiner letzten Beschäftigung bei der Firma XXXX weder täglich noch einmal pro Woche nach Polen gefahren sei, sei er kein echter Grenzgänger gem. Art. 1 lit. f der VO (EG) 883/2004. Da er somit den Tatbestand des echten Grenzgängers nicht erfülle und er nur hin und wieder nach Polen fahre sei

Art. 65 Abs. 2 letzter Satz der VO (EG) 883/2004 für ihn nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid vom 29.10.2014 aufheben und ihm ab 21.10.2014 das Arbeitslosengeld zuzuerkennen.

Mit Schreiben vom 05.03.2015 wurde von Seiten des Beschwerdeführers bekannt gegeben, dass er nunmehr durch die XXXX vertreten sei.

Laut Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2015 wurde festgehalten, dass die Ladung des Beschwerdeführers über die anberaumte mündliche Verhandlung vom 25.03.2015 zusätzlich an den bevollmächtigten Vertreter übermittelt werden soll und dass für diese Verhandlung seitens des bevollmächtigten Vertreters ein Polnisch-Dolmetscher beantragt wird.

Der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge XXXX wurde für die mündliche Verhandlung am 25.03.2015 geladen. Die Ladung wurde am 25.02.2015 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Der beantragte Zeuge hat das hinterlegte Schreiben jedoch nicht abgeholt welches dem BVwG am 18.03.2015 als unbehoben retourniert wurde.

Mit Schreiben vom 27.02.2015 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass auf den Beschwerdeführer kein eigenes Kfz zugelassen sei.

Mit Schreiben vom 17.03.2015 wurde die Landespolizeidirektion XXXX ersucht, abzuklären, um welche Örtlichkeit es sich bei der Adresse XXXX handelt. Daraufhin wurde dem BVwG am 19.03.2015 seitens der Landespolizeidirektion XXXX mitgeteilt, dass es nur Mehrbettzimmer gebe. Eine Anmeldung sei als Obdachloser (Briefadresse), als auch als Hauptwohnsitz möglich.

Am 25.03.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, sowie die Schriftführerin Frau XXXX und die Dolmetscherin Frau Eva Schulz, anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) vertreten durch Frau XXXX sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX und die Zeugen Frau XXXX wie auch Frau XXXX an der Verhandlung teil.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

VR befragte die Dolmetscherin, ob gemäß (§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wurde verneint. VR befragte die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit der Dolmetscherin in Zweifel stellen; dies wurde verneint. Die Dolmetscherin wurde für die Übersetzungstätigkeiten gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd § 14 BVwGG beigegeben ist, wurde die o.g. Dolmetscherin gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscherin für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der VR ermahnte die Dolmetscherin die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrte sie über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).

Weiters legte der VR den Gegenstand der Verhandlung dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten. Beide Parteien verzichteten auf die Verlesung des Akteninhaltes.

Die Zeugen wurden um 11:13 Uhr aufgefordert den Verhandlungssaal zu verlassen.

Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass die betreffenden Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.

BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab.

VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers folgendes hervor:

Der BF gab an, dass laut ZMR 6 Personen gemeldet seien, da noch immer frühere Mieter gemeldet wären. Diese kämen aus verschiedenen Ländern und ihnen würde auch noch immer Post zugestellt werden. Er bestätigte, dass sein Freund Herr XXXX auch gemeldet gewesen sei sowie zwei andere Personen.

Er teilte mit, dass er die Wohnung verloren habe, da das Haus saniert werden würde und er kein Geld für die Kaution oder Miete einer neuen Wohnung aufbringen könne. Er habe einen Brief erhalten, worin ihm mitgeteilt worden war, dass er mit XXXX ausziehen müsse und ab Fertigstellung der Renovierung wieder einziehen könne. Allerdings sei ihm kein Ersatzquartier zur Verfügung gestellt worden. Dieses Schreiben habe er nicht mit. Die Verwaltung habe ihm eine Auszugsfrist von 10 Tagen gewährt. Bis 07.01. habe er jedoch keine Wohnung gehabt und eine Bekannte habe ihn dann aufgenommen.

Nach Durchsicht der Unterlagen des BF konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem Mietverhältnis um ein befristetes handelte, in Folge dessen war es für ihn keine Überraschung, dass er ausziehen musste. Er habe für diese Wohnung keine Kaution bezahlt. Herr XXXX habe mit ihm in dieser Wohnung gewohnt, wohne aber jetzt bei einem Kollegen, welcher allerdings keinen Platz für den BF habe.

Der BF gab befragt an, dass er eine Ehefrau und zwei Kinder (XXXX bzw. XXXX Jahre alt) habe.

Der BF führte aus, dass er bei der ersten Niederschrift lediglich mitteilen habe wollen, dass er wenn er arbeite, jede Woche nach Polen fahren könne, aber wenn er Arbeitslosengeld beziehe, könne er dies nicht. Er meinte dies schlecht formuliert zu haben und teilte mit, dass er auch als er arbeiten war, nicht wöchentlich in Polen gewesen sei.

Der BF habe bei der Firma XXXX nie an Samstagen gearbeitet, allerdings bei anderen Firmen. Niemand habe bei der Firma XXXX Überstunden gemacht. Insgesamt 20 Leute seien bei der eben genannten Firma angestellt gewesen und von diesen habe auch niemand am Samstag gearbeitet. Er habe sich nur falsch ausgedrückt, als er angab, dass er an Samstagen arbeiten habe müssen.

Befragt gab er an, dass er bei der Niederschrift vom AMS allein gewesen sei. Sein Wohnort sei XXXX km entfernt und die Fahrzeit würde, abhängig vom Verkehr, XXXX Stunden dauern. Freitags nach Dienstschluss sei er nach Hause gefahren, ging duschen und musste seine Sachen zusammenpacken, daher sei er vor 15:00 nie weggefahren.

Wäre er mit Kollegen in einem PKW oder Kleinbus gefahren wären die Kosten zwar weniger gewesen, aber es sei nicht immer so gewesen, dass alle zur selben Zeit fahren konnten.

Der BF gab bekannt, dass er in XXXX ein Reihenhaus habe, dieses besitze allerdings seine Frau. Seine Kinder würden auch in XXXX leben. Die Wohnqualität in Polen sei gegenüber der XXXX nicht verlockend genug um nach XXXX zu fahren, da die familiäre Situation für den BF nicht so sei, dass er nach Hause fahren möge.

Der BF gab zu verstehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagern habe müssen, da er vom Kommunismus weggelaufen sei. Das Land Österreich habe sein Leben gerettet. Nachdem er nun bereits 23 Jahre in Österreich gearbeitet habe, sei seine Heimat Österreich und nicht Polen.

Der BF erläuterte, dass er nicht das Bedürfnis gehabt habe, seine Frau nach Österreich zu holen, da er nicht wollte, dass sie umzieht, weil sie angeblich keinen guten Kontakt zueinander haben würden. Seine Tochter sei XXXX und sein Sohn sei XXXX, er verdiene sogar mehr als der BF. Daher sei auch ein Umzug für die Kinder nicht möglich gewesen.

Seine Frau arbeite XXXX. Seinen Kindern schicke er Geld (zum Beispiel zum Geburtstag oder Namenstag). Seinen ersten Lohn habe er jetzt bekommen (Jännergehalt XXXX). Er wohne seit 29.12.2014 bei XXXX, damit er sich das Geld für die Kaution einer neuen Wohnung sparen könne. Eventuell würde er sogar eine soziale Wohnung bekommen. Dies habe ihm die Leiterin von der XXXX erzählt. Er müsse überall eine Arbeitsbestätigung vorlegen und einen Nachweis, dass er sich eine Wohnung leisten könne. Als Untermieter müsse er eine gewisse Summe zahlen. In der XXXX habe er am Anfang einen Mietbetrag von € 400,-- bezahlt, dann etwas über

€ 500,-- (davon allerdings nur die Hälfte, da sein Kollege auch gezahlt habe). Ihm seien somit monatlich € 1.000,-- übrig geblieben. Er bezahle bei XXXX € 3,--/Tag. Er wohne dort in einem Vierbettzimmer, mit Leuten, die er nicht kenne. Die Möbel von seiner vorherigen Wohnung habe er entsorgen und verschenken müssen. Er sei nur in Polen in einem Verein gewesen, betont aber, dass er bei XXXX einen Bekannten habe, welcher behindert sei und er ihm helfe. Es gebe Freunde in Österreich und er könne ein bisschen Deutsch, kommuniziere aber meist mit Händen und Füßen.

Das letzte Mal sei er um die Osterzeit 2014 in Polen gewesen, aufgrund einer Erkrankung seiner Mutter. Bei diesem Besuch habe er auch seine Kinder gesehen. Diese hätten ihn zuletzt in der XXXX besucht. Derzeit habe er die Kinder zu einem Besuch nach Österreich nicht eingeladen, da es ihm peinlich sei, dass seine Kinder sehen müssten, wie er nun wohne. Trotz Erkrankung seiner Mutter, sei er nicht mehr nach Polen gefahren und habe sie auch nicht besucht. Er sei weder zu Weihnachten, noch zu Silvester in Polen gewesen.

Eine finanzielle Unterstützung durch seine Kinder sei nicht möglich, da die Kinder selbst finanziell belastet seien. Er schildert, dass die Situation in Polen so sei, dass man für Eigentum eine Anzahlung leisten müsse.

Das Haus in XXXX stehe im Eigentum seiner Frau. Es würden nur Grundkosten anfallen (Grundstück, Gas, Strom,...). Finanziell unterstütze er sie nicht, da sie ihn darum nie ausdrücklich gebeten habe.

Er selbst möchte in Zukunft in Österreich leben, da er hier bis jetzt sehr zufrieden sei.

Befragt ob es stimmt, dass der BF im letzten Jahr 52-mal in Polen gewesen sei, erläuterte dieser, dass er sehr wohl wisse, dass es ein Gesetz gebe, wonach er während einer aufrechten Beschäftigung wegfahren könne. Darüber hinaus wisse er auch, dass er nicht reisen könne, wenn er Arbeitslosengeld beziehe. Er gibt an dass er vermutlich die Wörter "kann" und "ich fahre" verwechselt habe.

Befragt, warum der BF behauptet habe, dass am 29.10.2014 keiner bei der Niederschrift der belangten Behörde dabei war, obwohl laut Niederschrift andere Personen anwesend waren, gab er an, dass kein Dolmetscher dabei gewesen sei. Andere Leute seien schon dagewesen. Es habe nur niemand gedolmetscht.

Aus der Einvernahme der Zeugin XXXX geht im Wesentlichen folgendes hervor:

Die Zeugin gibt an, Leiterin der XXXX zu sein. Jeder Gast führe anfangs ein Gespräch mit ihr, in welchem Sie mit diesem bespricht, wie lange er bleiben könne. Die Aufenthalte seien befristet. Jeder Gast bekomme eine Karte, auf welcher vermerkt sei, wie lange er bleiben könne. Auf der Karte des BF sei protokolliert, dass er am 29.12.2014 aufgenommen worden sei und sein Aufenthalt sei befristet mit 31.03.2015. Ob er dann länger bleiben könne, würde noch nach einem weiteren Gespräch entschieden werden. Sollte er bis dato keine Wohnung haben, würde die Zeugin dem BF helfen, eine andere Einrichtung zu finden.

Es gebe einen Schlafsaal und Zimmer. Es bestehe die Möglichkeit von kurz- und langfristiger Unterbringung. Der zu leistende Beitrag sei nach dem Einkommen gestaffelt. Der Beitrag betrage zwischen € 30,-- und € 90,-- pro Monat. Die Bezahlung der Beiträge werde individuell vereinbart. Die Gemeinschaftsräume könne jeder nutzen.

Mitgeteilt wird von der Zeugin, dass der BF jeden Tag kommen würde und sie glaube nicht, dass er weg gewesen sei. Er müsste nämlich die Karte zurückgeben und sich melden, sollte er wegfahren. Der BF sei auch beim Putzen eingeteilt, sein Tag wäre der Sonntag.

Aus der Einvernahme der Zeugin XXXX geht im Wesentlichen folgendes hervor:

Die Zeugin gibt die Arbeitszeiten an: Montag - Donnerstag: 07:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 07:00 bis 12:15 Uhr. An diese Arbeitszeiten halten sich alle. Überstunden hätte es nie gegeben. Sie sei für den "Papierkram" zuständig; ihr Mann arbeite auf der Baustelle. Sie wisse nicht, was ihre Arbeitnehmer am Wochenende machen würden. Sie habe nur Kenntnis von dem, was ihr mitgeteilt werde. Über familiäre Verhältnisse habe sie nie mit dem BF gesprochen. Der BF habe ihrem Mann erzählt, dass er fischen gehe.

Der BF sei ein ausgezeichneter Arbeitnehmer und er sei ihr vom AMS sogar empfohlen worden. Sollten sie wieder mehr Aufträge haben, würden sie den BF wieder einstellen. Seine Deutschkenntnisse würden ausreichen, um mit den Kunden kommunizieren zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Der maßgebliche Sachverhalt wurde einerseits von Seiten der belangten Behörde und andererseits im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim BVwG ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Um Wortwiederholungen zu vermeiden, wird auf den Verfahrensgang des Erkenntnisses verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde fernerhin der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.

Aufgrund der von der belangten Behörde festgestellten und vom Beschwerdeführer bestätigten Distanz zwischen dem Arbeitswohnsitz in XXXX und seinem Nebenwohnsitz in Polen von ca. XXXX km ist davon auszugehen, dass eine zumindest wöchentliche Heimreise aufgrund dieser Distanz jedenfalls möglich ist und daher ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig, das heißt mindestens wöchentlich, wie er auch in seiner ersten Niederschrift angab, während seiner letzten Beschäftigung in Österreich nach Polen zu seiner Familie gefahren ist. In seiner Beschwerdeschrift, gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar seine Familie in Polen besucht, jedoch nicht so oft, wie im Bescheid angeführt. Außerdem behauptet er, er muss immer wieder an Samstagen arbeiten und da ruht er sich lieber in seiner Wohnung in XXXX aus, als die Strapazen auf sich zu nehmen, zu seiner Familie nach Polen zu fahren. Diese Aussage wurde jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung widerrufen, da der Beschwerdeführer und auch sein letzter Arbeitgeber angeben, dass nie Überstunden geleistet wurden, nie an Samstagen gearbeitet wurde sondern der Dienstschluss am Freitag immer um 12:15 Uhr eingehalten wurde. Weiters gibt der Beschwerdeführer an, seit einiger Zeit die Mitgliedsgebühr zum Angeln XXXX bezahlt zu haben. Weiters gibt er an, dass er in XXXX eine Wohnung gemietet hat und dort alleine wohnt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte sich jedoch heraus, dass er in der seinerzeitigen Wohnung nie alleine wohnte, sondern zumindest mit seinem Freund Herrn XXXX. Darüber hinaus wird vom Beschwerdeführer noch angegeben, dass es zeitweilig noch mindestens zwei Mitbewohner gab. Der Beschwerdeführer gibt außerdem an, dass er dafür Miete zahlt und er somit keinen Grund sieht, nach Polen zu fahren, wenn er in XXXX eine Unterkunft hat. Seine monatlichen Einkünfte würden ihm keine regelmäßige Hin- und Herreise jede Woche nach Polen erlauben.

Wenn man die Distanz von seinem Wohnsitz in Polen nach Österreich betrachtet, kann dies kein Argument sein, dass er nicht zu seiner Familie nach Polen fährt, da er laut Auskunft seines seinerzeitigen Arbeitgebers, bereits ab Freitagmittag Arbeitsschluss hat und die Entfernung ca. XXXX km beträgt.

Nach Erläuterung der Rechtslage von Seiten des AMS, dass dem Beschwerdeführer durch seine wöchentliche Heimkehr in seinen Heimatstaat keine Leistungen aus dem AlVG gewährt werden können, gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde plötzlich ein anderes Reiseverhalten an. Darüber hinaus gab er in der mündlichen Verhandlung nicht sehr überzeugend an, dass er seinerzeit nur meinte man könnte theoretisch während eines aufrechten Dienstverhältnisses wöchentlich nach Polen fahren, er jedoch nicht regelmäßig dorthin zurückgekehrt ist. Er meinte auch er habe die Worte "ich kann" und "ich fahre" verwechselt. Weiters wurde vom Beschwerdeführer der Zeuge XXXX geltend gemacht, welcher bezeugen sollte, dass er mit ihm eine Fahrgemeinschaft nach Polen bildete. Der Zeuge sollte weiters bestätigen, dass er nicht regelmäßig - also wöchentlich - nach Polen fährt. Der Zeuge wurde für die mündliche Verhandlung geladen. Dieser hatte die Ladung aber nicht behoben, weshalb sie an das BVwG zurückgestellt wurde. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung teilte der Beschwerdeführer außerdem mit, dass er ebenfalls versucht hat, mit Herrn XXXX Kontakt aufzunehmen, damit er als Zeuge mitkommt. Der Beschwerdeführer teilte diesbezüglich weiters mit, dass er Herrn XXXX ebenfalls nicht erreichen konnte. Wie vom Beschwerdeführer angegeben bildete er für die Heimfahrt nach Polen immer eine Fahrgemeinschaft, welche ihm dadurch eine wöchentliche Heimfahrt wesentlich erleichterte nicht zuletzt auch dadurch, dass sich durch eine Fahrgemeinschaft die Reisekosten wesentlich vergünstigten.

Darüber hinaus hat er auch angegeben, dass er in XXXX ein sehr beengtes Wohnverhältnis hat. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters mit Stichtag 18.02.2015 ergibt sich, dass in dem relevanten Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer angibt, nicht regelmäßig nach Hause gefahren zu sein, mit ihm zusätzlich 5 weitere Personen in der XXXX gemeldet waren.

Aus diesem Grund erscheint es durchaus relevant, dass der Beschwerdeführer angibt, beengte Wohnverhältnisse zu haben, weshalb es umso mehr nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer wöchentlich zu seiner Familie, Ehefrau und zu seinen beiden Kindern nach Polen gereist sein könnte. In dem nachgereichten Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 11.02.2015, eingelangt am 17.02.2015, gibt der Beschwerdeführer an, eine Fahrgemeinschaft mit Kollegen für die Rückreise nach Polen zu haben. Er macht diesbezüglich Herrn XXXX wie bereits erwähnt als Zeugen namhaft.

Weiters gibt der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr im XXXX (XXXX) wohnt, da er keine Leistungen aus dem AlVG erhält. Dies bestätige laut seiner Aussage seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, da er sogar in Kauf nehme, in einem XXXX zu wohnen. Wie sich aus der mündlichen Verhandlung ergab, ist es jedoch nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer nicht zeitgerecht um eine neue Wohnung bemühte, obwohl er bereits seit Langem wusste, dass sein befristeter Mietvertrag in der XXXX mit XXXX endet.

Es ist umso mehr nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert haben soll, wenn er zwischenzeitig laut seinen eigenen Angaben in einem XXXX wohnt und er seine gesamte Familie, eine Frau und zwei Kinder in Polen hat. Dies ist umso mehr ein Indiz dafür, dass er diese Wegstrecke von ca. XXXX km in seiner Freizeit auf sich nimmt, um in geregelten Wohnverhältnissen seine Freizeit zu verbringen. Die Angabe des Beschwerdeführers, eine Fahrgemeinschaft für die Rückreise nach Polen zu haben, bestärkt die Annahme umso mehr, dass er regelmäßig, wahrscheinlich auch wöchentlich, seine Familie in Polen besucht und die Rückreise somit durch eine Fahrgemeinschaft wesentlich erleichtert und vergünstigt wird. Sollte der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagern wollen, wäre es umso nachvollziehbarer, wenn er hier geregelte Wohnverhältnisse hätte. Es kann nicht Ziel eines Menschen sein, seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlagern wenn er dann hier durch Ablauf seines Mietvertrages die Wohnung verliert und durch Nachlässigkeit freiwillig in ein XXXX zieht. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt hat er weder seine Frau noch seine Kinder finanziell in Polen unterstützt und so hätte es durchaus möglich sein müssen, die vom Beschwerdeführer gewussten Kosten für die Kaution einer neuen Wohnung rechtzeitig zusammenzusparen. Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angibt, hat er in der XXXX Mietkosten von maximal € 250,-- monatlich gehabt und dadurch sind ihm durch sein regelmäßiges Einkommen monatlich rund €

1000,-- für die übrigen Lebenserhaltungskosten übrig geblieben. Bei diesem Betrag müsste es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen sein, monatlich einen Betrag für eine zukünftige Mietkaution anzusparen.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es sich bei seinem Aufenthaltsort während der Beschäftigung um einen reinen Arbeitswohnsitz gehandelt hat und nicht um den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, wie vom Beschwerdeführer behauptet wird, da seine gesamte Familie sowie seine Ehefrau und seine zwei Kinder in Polen wohnhaft sind. Des Weiteren handelte es sich bei der Wohnung in XXXX um eine Unterkunft mit nur 53 m², die von durchschnittlich sechs Personen bewohnt wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihn seine Familie regelmäßig hier besuchte, wenn sie in Polen ihren gemeinsamen Lebens- und Wohnmittelpunkt haben. Die Annahme in Bezug auf einen Arbeitswohnsitz in Österreich konnte durch die mündliche Verhandlung bestärkt werden, da der Beschwerdeführer nunmehr in Kauf nimmt, in einem XXXX ein Bett zu bewohnen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an ein Zimmer mit zusätzlich 3 weiteren Personen zu teilen. Vergleicht man die seinerzeitigen Wohnverhältnisse in der XXXX wo ebenfalls zeitweilig 4 oder auch noch mehr Personen lebten, mit den aktuellen Wohnverhältnissen, so lässt dies den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer weiterhin in XXXX nur einen Arbeitswohnsitz hat. Sollte nämlich jemand seinen Lebens- und Wohnmittelpunkt nach Österreich verlagern, so würde er es nicht zulassen unter so schlechten Wohnverhältnissen seinen Lebensalltag zu verbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des

Artikels 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigem Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen echten Grenzgänger handelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:

(1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Artikel 65 der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt:

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Abs. 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(5) a) Der in Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

Der Begriff des Grenzgängers wird in Artikel 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Der Begriff des Wohnortes wird in Artikel 1 lit. j der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist unter "Wohnort" der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person zu verstehen.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren und daher der Wohnmitgliedstaat (Polen) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei. Er gibt an, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben und Besuche bei seiner Familie in Polen seien nicht schädlich und könnten nicht dazu führen, dass festgestellt wird, dass er auch seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe. Die Beschwerde sei berechtigt.

Wie sich aus seinen Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht ausschließlich als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte

Art. 65 Abs. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg. cit. anwendbar ist sondern auch für Personen nach Artikel 1 lit. j leg. cit.

Aus Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).

Nach Artikel 65 Abs. 5 lit. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Im gegenständlichen Fall übte der Beschwerdeführer (vor der Antragstellung) immer wieder längere Beschäftigungsphasen in Österreich aus. Seit 07.01.2015 steht er in Österreich wieder in Beschäftigung. Davor war er seit 1992 in längeren und kürzeren Phasen in Österreich erwerbstätig. Seine Familie, bestehend aus seiner Gattin und zwei Kindern, wohne in Polen. In Österreich verfügte der Beschwerdeführer bis 07.01.2015 über eine Wohnadresse in der XXXX, auf welcher zusätzlich durchschnittlich 5 Personen zum gleichen Meldezeitpunkt wie der Beschwerdeführer gemeldet waren. Nunmehr ist der Beschwerdeführer in der XXXX gemeldet. An dieser Adresse ist laut Auskunft der Landespolizeidirektion XXXX eine Anmeldung als Obdachloser (Postadresse) als auch als Hauptwohnsitz möglich. Dies wurde ebenfalls in der mündlichen Verhandlung von der Leiterin dieser Einrichtung (XXXX) bestätigt.

Der Beschwerdeführer gibt jedoch an, sich aufgrund seiner noch neuen Beschäftigung und finanziellen Situation keine Wohnung leisten zu können und er daher in der vorgenannten Adresse in der XXXX, welche als Obdachlosenschlafstätte vom XXXX geführt wird, seinen Wohnsitz begründet habe.

Dies sei jedoch nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer ohne Leistungen aus dem AlVG in den vorangegangenen Jahren immer wieder Phasen (seit 2008) einer Arbeitslosigkeit hatte und er trotzdem durchgehend in der XXXX seinen Arbeitswohnsitz begründen konnte. Warum und weshalb er nunmehr in das XXXX gezogen sei, ist nicht nachvollziehbar, schon gar nicht, wenn der Beschwerdeführer behauptet, er hat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Dies konnte auch nicht in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geklärt werden. Sollte man seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagern wollen, wäre es umso wichtiger hier geregelte Wohnverhältnisse zu haben.

Der PKW des Beschwerdeführers ist laut Niederschrift des AMS in Polen zugelassen, was sich auch durch unsere Recherche insofern bestätigte, dass in Österreich kein KFZ auf den Beschwerdeführer zugelassen ist. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen. Dies wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in einer Obdachlosenschlafstätte Unterkunft bezogen hat. Weiters konnten im Rahmen der mündlichen Verhandlung diese Annahmen bestätigt werden. Seine Begründung einen Mitgliedsbeitrag für eine Angelkarte XXXX bezahlt zu haben und die Aussage, in der mündlichen Verhandlung er helfe manches Mal einen behinderten Mitbewohner in der Obdachlosenschlafstätte, kann keine ausreichende Begründung darstellen, dass er nunmehr seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat und er soziale Beziehungen aufgebaut habe.

Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer- trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Polen, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Polen.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der (vollarbeitslose) Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Polen seinen Lebens- und Wohnmittelpunkt hatte, weiterhin diesen Mittelpunkt dort hat und somit der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.

Artikel 61 der VO (EG) Nr. 883/2004 lautet:

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb,

die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2) Außer in den Fällen des Artikels 65 Abs. 5 Buchstabe a gilt Abs. 1 des vorliegenden

Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,

Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder

Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.

Wenn ein echter Grenzgänger beginnt, seltener als einmal wöchentlich in den Wohnsitzstaat zurück zu kehren, verliert er seine Eigenschaft als echter Grenzgänger und ist, bei Aufrechterhaltung dieses Wohnsitzes, als unechter Grenzgänger weiterhin nach Artikels 65 Abs. 2 letzter Satz zu behandeln. Um die missbräuchliche Inanspruchnahme von in Österreich allenfalls höherem Arbeitslosengeld durch spekulative Veränderung des Pendelverhaltens zu verhindern, nimmt die Verwaltungspraxis einen Wechsel der Einstufung von echten zu unechten Grenzgängern erst dann vor, wenn die nicht mehr regelmäßige Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zumindest 28 Wochen andauert. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Zeiten der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit nicht wöchentlich nach Polen zurückzukehren, sondern sich regelmäßig in Österreich aufzuhalten, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Behauptung nichts an der Feststellung zu ändern vermöge, dass es sich bei ihm um einen "echten" Grenzgänger handelt, da auf seinen Lebensmittelpunkt abzustellen sei. Zusätzlich untermauert der Beschwerdeführer durch seine Angaben bei der Antragstellung, dass er in Zeiten seiner Beschäftigung ein echter Grenzgänger gewesen sei, da er mindestens einmal wöchentlich nach Polen zurückkehrte.

Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zumindest einmal pro Woche während seiner Beschäftigung nach Polen zurückgekehrt sei, ist der Beschwerdeführer somit ausgehend von der Regelung in Artikel 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Artikel 1 lit. f leg. cit. als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Polen zu bejahen ist, zumal auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in Polen liegt (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283, VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056). Betrachte man die Bestimmung des Artikels 1 lit. j leg. cit. der VO (EG) Nr. 883/2004, welche auf den Wohnort des Antragstellers abstellt, so trifft diese Bestimmung ebenfalls für den Beschwerdeführer zu indem er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen weiterhin in Polen hat.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056).

Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat.

Im gegenständlichen Fall könnte die vor der Antragstellung ausgeübte Beschäftigung in Österreich als "fester Arbeitsplatz" im Sinne des Urteils Di Paolo zu werten sein, zumal diese Beschäftigungen nicht überwiegend saisonaler noch sonst nur vorübergehender Natur (iSd Beschlusses Nr. 94 der Verwaltungskommission für sie soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24.01.1974 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) waren. Darüber hinaus ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH der Begriff des Wohnortes eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.

Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben. Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind).

Da somit eine höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet ist, liegt sohin gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichem Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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