BVwG W178 2004624-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2004624.1.00
Spruch
W178 2004624-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Proksch Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 18.03.2013, XXXX, betreffend Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG beschlossen:
I.
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) verpflichtete mit Bescheid vom 18.03.2013 Herrn XXXX (in der Folge Beschwerdeführer - Bf) zur Zahlung des Betrages in der Höhe von € 56.679,20 zuzüglich Verzugszinsen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bf diese Beiträge als Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH der WGKK gemäß § 67 Abs 10 ASVG iVm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichtenden Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2011, August bis Dezember 2011, Jänner bis März 2012 und Mai bis August 2012 schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Ebenfalls mit 18.03.2013 wurde ein Rückstandsausweis betreffend die Dienstgeberin XXXX GmbH ausgestellt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Bf Einspruch an den Landeshauptmann von Wien erhoben. Er bringt darin zur Begründung vor, er habe keinerlei Verpflichtungen schuldhaft verletzt; er sei aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten der Firma XXXX GmbH dauernd in Kontakt mit der WGKK gewesen und er habe mit ihr eine Zahlungsvereinbarung getroffen. Insbesondere in den Monaten März und April 2012 habe er nicht nur die laufenden Beiträge, sondern auch in zwei Teilen insgesamt zusätzlich € 11.000 zur Rückstandsaufholung bezahlt. Im April 2012 sei es durch eine Baustelle zu massiven Umsatzeinbrüchen gekommen, sodass schließlich Ende Juni/ Anfang Juli 2012 die Zahlungen an alle Gläubiger eingestellt haben werden müssen. Auch das sei in keiner Weise schuldhaft geschehen, ganz im Gegenteil; auch darüber sei die WGKK informiert gewesen. Schließlich sei über den Antrag der WGKK am 03.09.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. So gesehen habe er niemals schuldhaft Pflichten verletzt, jedenfalls nicht in den Monaten Mai bis August 2012. Die innerhalb der letzten 60 Tage geleisteten Zahlungen wären auf jeden Fall angefochten worden und zurückzuzahlen gewesen, hier hätte er gegen die Gleichbehandlung verstoßen, wenn er die Beiträge abgeführt hätte.
Zur Höhe der vorgeschriebenen Beiträge bringt der Bf vor, dass diese nicht nach Monaten aufgegliedert und daher nicht gänzlich nachvollziehbar seien. Aus der Höhe allein ergebe sich jedoch, dass er offensichtlich für sämtliche Beiträge, d.h. sowohl für die Dienstnehmerbeiträge also für die Dienstgeberbeiträge in Anspruch genommen werden solle. Gemäß ständiger Judikatur könne eine Haftung infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten jedoch nur die Dienstnehmerbeiträge betreffen, sodass diesbezüglich die Haftungssumme unabhängig vom mangelnden Verschulden jedenfalls zu reduzieren wäre.
3. Mit Stellungnahme vom 11.12.2013 hat die WGKK ergänzend vorgebracht, dass das am 03.02.2012 eröffnete Insolvenzverfahren gemäß § 152 b Abs 2 IO aufgehoben worden sei, nachdem am 23.04.2013 ein 20-prozentiger Sanierungsplan abgeschlossen worden sei. Die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden im Ausmaß von den restlichen 80 % stehe somit fest. Aufgrund des abgeschlossenen Sanierungsplans wird das Kapital des Haftungsbetrages auf Euro 40.986,90 eingeschränkt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Übergang der Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.
§ 414 Abs 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da gemäß § 414 ASVG Abs 2 ASVG die Entscheidung über Betragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Antragsmöglichkeit auf Senatsentscheidung umfasst ist, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
III. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der nunmehrige Bf war im streitgegenständlichen Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der XXXX GmbH mit dem Sitz in Wien. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wien vom 03.09.2012, 6 S 114/12 z, wurde über die Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Mit dem am 17.06.2013 rechtskräftig gewordenen Beschluss des Landesgerichtes Wien wurde der am 23.04.2013 abgeschlossene Sanierungsplan bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Die Insolvenzgläubiger erhielten eine 20-prozentige Quote, weiters wurde ein Zahlungsplan aufgestellt. Laut dem im Akt befindlichen Rückstandsausweis der WGKK vom 18.03.2013 handelt es sich bei dem Haftungsbetrag um Beitragsforderungen aus Dienstverhältnissen zur XXXX GmbH, ebenso Verzugszinsen, Beitragszuschläge und Nebengebühren für die Beitragszeiträume August 2011 bis einschließlich August 2012 (ohne April 2012).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug sowei aus dem Akt der WGKK und ist nicht strittig.
IV. Rechtliche Beurteilung:
IV.1 Zum Spruchpunkt I:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 2008/07/0168; VwGH 84/08/0085).
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG 2014 genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden haben, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Weiters wird ausgeführt, dass der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit angesichts des in § 28 VwGVG 2014 verankerten Systems auch die Frage erfasst, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG 2014 konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG 2014 verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG 2014 nicht Gebrauch macht.
Im gegenständlichen Fall ist der im Hinblick auf die Tatbestandselemente des § 67 Abs 10 ASVG maßgebliche Sachverhalt in keiner Weise geklärt, eine Klärung durch das Gericht wäre nicht im Sinne der Raschheit und im Sinne des Bf gelegen.
Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Die Behörde hat im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung der in der neueren Judikatur zur Geschäftsführerhaftung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227) aufgestellten Kriterien den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben.
Das genannte Erkenntnis des VwGH ist zwar zur Haftung nach § 25 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) ergangen, es ist aber im Hinblick auf den identen Norminhalt auch auf die Beurteilung der Geschäftsführerhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG anzuwenden.
In der Begründung eines Haftungsbescheides muss zum Ausdruck kommen und belegt sein, dass die Beiträge, für die der Bf haften muss, uneinbringlich sind, in welcher Weise er als Vertreter der GmbH seine Pflicht verletzt hat sowie sein Verschulden an der Pflichtverletzung, weiters darzutun ist deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit der Beiträge sowie ein Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Ebenso ist zur Nachvollziehbarkeit der Haftungssumme aufzuschlüsseln, welche Beiträge für welchen Dienstnehmer oder Dienstnehmerin im Einzelnen für die gegenständlichen Zeiträume angefallen sind und wie diese ermittelt wurden (Beitragsgrundlagen, Beitragszeiträume).
Aus den genannten Gründen war mit einer Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde vorzugehen.
IV.2 Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.