BVwG W214 1434697-2

W214 1434697-2Tribunal administratif fédéral25 mars 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>Militärdienst, Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W214 1434697-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.1434697.2.00

Spruch

W214 1434697-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger zur arabischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal (mit gefälschtem ungarischen Visum) in das österreichische Bundesgebiet. In einer Meldung der LPD Niederösterreich führte diese aus, dass bei der Passkontrolle festgestellt wurde, dass der ungarische Aufenthaltstitel, mit welchem sich der Beschwerdeführer auswies, gefälscht war. Im Rahmen einer Vernehmung habe der Beschwerdeführer mehrmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesen immer wieder zurückgezogen: "Wenn ich Geld bekomme, dann fahre ich wieder heim." "Bekomme ich Asyl? Wenn nicht, dann gebt mir meine Reisepässe wieder und dann fahre ich wieder heim und versuche es ein anderes Mal." Letztendlich stellte der Beschwerdeführer am 05.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.02.2013 wurde vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes angegeben:

"In meiner Heimat wegen des Krieges Chaos. Meine Heimatstadt XXXX wurde durch Kampfflugzeuge, Panzer und Artillerie bombardiert und zu großen Teilen dem Erdboden gleich gemacht. Die Kämpfe zwischen den syrischen Streitkräften und der freien syrischen Armee finden in den Straßen statt. Vor ca. 6 Monaten wurde unser Haus durch Raketen zerstört. Dabei kamen mein Bruder und meine Schwester ums Leben. Ebenso zwei Nichten von mir. Aus Angst um mein Leben bin ich schließlich aus Syrien geflüchtet. Ich will in Österreich um internationalen Schutz ansuchen. "

3. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 03.04.2013 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.

Er legte Identitätsdokumente (seinen syrischen Personalausweis, seinen syrischen Reisepass sowie seinen syrischen Führerschein) im Original vor.

Er habe zwei erwachsene Söhne aus erster Ehe und sei zum zweiten Mal verheiratet. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Sunnit. Er habe seinen offiziellen Militärdienst in der Infanterie geleistet. Er sei nicht politisch tätig gewesen. Zuletzt habe er in seinem Heimatland in XXXX, gewohnt. Sein Haus sei dem Erdboden gleich gemacht worden. Alle seien geflüchtet, wohin wisse er nicht. Er wisse nicht, wo seine Kinder und seine Frau sich befänden. Er habe keine Schulbildung und sei Analphabet. Beruflich habe er in einer Textilfabrik gearbeitet und Textilien gefärbt.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, dass er aus Syrien geflüchtet sei, weil die Anhänger Bashar Al Assads sämtliche Sunniten in Syrien schlachten hätten wollen. Weiters sei sein Haus zerstört worden. Das Haus sei von Raketen getroffen und dem Erdboden gleich gemacht worden. Bei den Raketenangriffen seien zwei seiner Brüder und seine Schwester getötet worden. Als er nach Hause gefahren sei, habe er gesehen, dass sein Haus zerstört sei; er habe seine Mutter, seine Kinder und seine Frau nicht mehr gesehen. Diese seien nach der Zerstörung des Hauses geflohen. Wohin, wisse er nicht. Als er sein Haus in Schutt und Asche gesehen habe, habe er aus Zorn den Präsidenten und die Regierung beschimpft und habe sich so geärgert, dass er bewusstlos geworden sei. Er sei von den Nachbarn und Leuten, die in seiner Gegend gewohnt haben, weggebracht worden

Einer aus dem Stadtteil habe gesagt, dass die Shabiha ihn suche, er solle flüchten. Wenn sie ihn erwischt hätten, hätten sie ihn getötet. Assad schlachte in Zusammenarbeit mit dem Iran jeden Sunniten. Nachdem der Beschwerdeführer ihn beschimpft habe, hätten sie ihn sicher getötet, wenn sie ihn erwischt hätten. Auf die Frage, ob die Shabiha anwesend gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er mit anderen auf die Straße gegangen sei und dies eine Demonstration gewesen sei. Die Shabiha sei überall anwesend gewesen.

Auf den Vorhalt der belangten Behörde, dass er beim Anblick ihres Hauses in Ohnmacht gefallen sei und jetzt angebe, sich an einer Demonstration beteiligt zu haben, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich von der Bewusstlosigkeit erholt habe und dass sie dann demonstriert hätten. Er habe von Nachbarn erfahren, dass seine Frau und seine Söhne geflüchtet seien.

Dieser Vorfall habe sich 5 bis 6 Monate bevor er nach Österreich gekommen sei, ereignet. Er habe sich 5 bis 6 Monate noch in Syrien aufgehalten. Da er sich nicht fortbewegen habe können, habe er beschlossen, Syrien zu verlassen. Auf Nachfrage teilte er mit, dass er sich wegen des Krieges nicht fortbewegen habe können. Er habe im Stadtteil XXXX in XXXX eine Wohnung gemietet. Er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er wolle, dass seine Frau und seine Kinder zu ihm kommen können. Auf die Frage, wie er seine Familie kontaktieren wolle, antwortete der Beschwerdeführer, dass er versuche, seinen Schwager zu erreichen.

4. Mit Bescheid vom 15.04.2013, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.).

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.04.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

6. Mit Erkenntnis vom 16.05.2013, Zl. XXXX, behob der Asylgerichtshof den genannten Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

7. Am 22.07.2013 erfolgte vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers.

Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Frau sich in Syrien befinde. Seine Söhne seien in die Türkei geflüchtet. Einer seiner Söhne sei vom militärischen Geheimdienst entführt worden, es sei ihm durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern die Flucht gelungen. Sein zweiter Sohn sei auch zur Ableistung des Militärdienstes aufgefordert worden, habe sich aber geweigert und sei ebenfalls geflüchtet. Weiters hätten fünf Soldaten der republikanischen Garde seine Frau mit der Waffe bedroht und von ihr verlangt, zu sagen, wo der Beschwerdeführer sich befindet. Seine Frau sei Lehrerin und sei wegen ihres Jobs nicht geflüchtet. Sie habe nicht ausreisen können, weil sie als Lehrerin nur mit Zustimmung der Behörden das Land verlassen dürfe. Er wolle sie durch Familienzusammenführung herholen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Haus zerstört worden sei. Er sei in der Arbeit gewesen, welche um 7:00 Uhr begonnen und bis 19:00 Uhr gedauert habe. Als er zu seinem zerstörten Haus gekommen sei, habe er einen Schock erlitten. Er sei auf den Boden gefallen, die Leute seien gekommen und hätten sein Gesicht nass gemacht. Er habe gedacht, dass seine Frau und seine Kinder auch getötet worden seien. Die Leute hätten ihm gesagt, dass seine Frau und seine Kinder geflüchtet seien. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Geschwister eingeladen gewesen waren und sich deshalb im Haus befunden hätten. Seine Frau und seine Söhne seien unterwegs gewesen, um das Essen für die Geschwister zu holen. Als sie zurückgekommen seien und das zerstörte Gebäude gesehen hätten, seien sie geflüchtet.

Inzwischen habe er Kontakt zu seiner Gattin. Sie wolle zu ihm kommen. Auf Nachfrage, warum der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe, führte er aus, dass er sich, nachdem es ihm nach dem Schock besser gegangen sei, zur Zitadelle begeben habe. Dort hätten sich viele Shabiha-Leute befunden und er habe begonnen, den Präsidenten zu beschimpfen. Auf den Vorhalt der belangten Behörde, dass man von einer Örtlichkeit, welche als Sammelplatz der Shabiha gelte, wohl unter diesen Umständen gar nicht mehr lebend weggekommen wäre, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten ohnehin auf ihn geschossen, er habe aber flüchten können. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er bei der letzten Einvernahme erklärt habe, dass er an einer Demonstration teilgenommen habe, antwortete er, dass dies der Fall gewesen sei. Von seinem Haus bis zur Zitadelle habe eine Demonstration stattgefunden. Die Frage, wie viele Leute sich an dieser Demonstration beteiligt hätten, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. In weiterer Folge hätten ihm die Bewohner der Gegend gesagt, dass er gleich verschwinden solle. Wenn die Shabiha ihn erwische, würde sie ihn schlachten.

8. Mit Bescheid vom 21.08.2013, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe bei der ersten Befragung angeführt, dass in seiner Heimat Chaos wegen des Krieges herrsche und das vor ca. sechs Monaten sein Haus durch Raketen zerstört worden sei. Dabei seien einige seiner Angehörigen ums Leben gekommen. Aus Angst um sein Leben sei er geflüchtet. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde habe er gesagt, dass die Anhänger Assads sämtliche Sunniten in Syrien schlachten wollen; später habe er zu Protokoll gegeben, dass er den Präsidenten beschimpft habe und deshalb von der Shabiha gesucht werde. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich zur Zitadelle begeben habe, wo sich die Shabiha befunden habe. Dort habe er begonnen, den Präsidenten zu beschimpfen.

Der Beschwerdeführer habe daher im Laufe der Einvernahmen sein Fluchtvorbringen gesteigert. Er habe auch verneint, jemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Er habe (auch bezüglich seiner Bewusstlosigkeit) widersprüchliche Aussagen getätigt und es sei völlig unplausibel sowie unglaubwürdig, dass er tatsächlich bei einem Sammelplatz der Shabiha den Präsidenten beschimpft haben und dennoch unversehrt weggekommen sein soll. Das Vorbringen sei daher nicht glaubwürdig.

9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.09.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Er habe seine Angaben hinsichtlich des Verlassens seines Heimatlandes nicht nur allgemein in den Raum gestellt. Der Behörde wäre es durchaus möglich und zumutbar gewesen, ihn nochmals konkret zu seinen Erlebnissen zu befragen und sich nicht einfach mit für ihn keineswegs nachvollziehbaren Widersprüchen zufrieden zu geben. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 03.04.2013 von der Bedrohung durch die Shabiha berichtet habe und dies widersprüchlich sei und eine Steigerung seines Vorbringens bedeute. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf die Regierungsvorlage zum Asylgesetz, wonach bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - die sich schon in der Diktion von Einvernahmen durch das Bundesasylamt unterscheiden - auf die näheren Fluchtgründe nicht einzugehen sei. Der Asylgerichtshof habe auch die Mangelhaftigkeit des ersten Bescheides der belangten Behörde vom 15.04.2013 bestätigt und den Bescheid aufgehoben. Während der Einvernahme vom 22.07.2013 seien dem Beschwerdeführer zehn Seiten Länderfeststellungen zu Syrien mitgegeben und eine Woche Frist zur Stellungnahme gewährt worden. Allerdings könne er keine schriftliche Stellungnahme vorbringen, weil er Analphabet sei. Eine Übersetzung dieser Länderfeststellungen während der Einvernahme sei untersagt worden.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei ihm Asyl zu gewähren. Er habe während seiner Einvernahmen bei der belangten Behörde angegeben, dass er Sunnit sei und das syrische Regime und seine Anhänger Alawiten seien. Die Alawiten würden die Sunniten ohne Überlegung schlachten, weil sie wüssten, dass alle Aufständischen Sunniten seien. In Syrien herrsche zwischen Alawiten und Sunniten ein sehr blutiger Bürgerkrieg. Die Alawiten hätten die Macht und das staatliche Militär. Die Sunniten seien die Aufständischen, täglich würden Frauen und Kinder misshandelt und geschlachtet. Die Situation in Syrien sei sehr dramatisch. Es gebe schwere Menschenrechtsverletzungen und zuletzt sei das hochgefährliche Giftgas durch die Staatsführung zum Einsatz gebracht worden; Ergebnis 1.300 Tote, darunter viele Kinder und Frauen. Eine baldige Lösung für die Situation in Syrien sei nicht absehbar.

10. Mit Schreiben vom 09.09.2013 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Asylgerichtshof (eingelangt beim Asylgerichthof am 12.09.2013) vorgelegt.

11. Mit Schriftsatz vom 09.12.2014 wurde der Beschwerdeführer für den 23.01.2015 zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Diese Verhandlung fand wegen krankheitsbedingter Verhinderung des Beschwerdeführers nicht statt.

12. Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 gab der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung seiner rechtsfreundlichen Vertretung bekannt. Weiters wurde eine Krankenstandsbestätigung vom 23.01.2015 vorgelegt. Außerdem gab der Beschwerdeführer zwecks Klärung von - seiner Meinung nach vermeintlichen - Widersprüchen eine Stellungnahme zu seinen Fluchtgründen ab. Weiters wies er - unter Beilage von Schwarzweißkopien von Fotos - auf seine exilpolitischen Aktivitäten in Österreich hin, wofür auch einige Zeugen angeführt wurden.

13. Am 26.02.2015 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen folgendes aus: Eines Tages habe er seine Familie zum Abendessen eingeladen. Er habe seine damalige (der Beschwerdeführer gab an, inzwischen geschieden zu sein) Frau zum Einkaufen geschickt und sei in die Arbeit gefahren. Als er am Abend zurückgekommen sei, sei das Haus zerstört gewesen. Seine zwei Brüder und seine Schwester seien ums Leben gekommen und er habe von den Nachbarn erfahren, dass seiner Frau, seinen Kindern und seiner Mutter die Flucht gelungen sei. Er habe keine Ahnung gehabt, wo sich seine Frau, seine Kinder und seine Mutter befunden hätten. Daraufhin habe er das Bewusstsein verloren. Die Nachbarn hätten ihn verarztet, dann habe er sein Bewusstsein wieder erlangt. Er habe die ganze Zeit geweint. Er habe in den Trümmern seines Hauses übernachtet. Die Nachbarn und er seien am nächsten Tag in Richtung Zentrum gegangen und hätten dort demonstriert. Er habe begonnen, den Präsidenten zu beschimpfen. Die Soldaten hätten auf sie geschossen und sie hätten die Flucht ergriffen. Die Nachbarn hätten ihm geraten, zu verschwinden, denn falls diese Soldaten ihn finden würden, würden sie ihn töten. Deswegen sei er geflüchtet. Auf Vorhalt, dass er bei der belangten Behörde angegeben habe, quasi spontan begonnen zu haben, zu demonstrieren, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies ein Missverständnis gewesen sei. Er habe ja nicht in der Nacht an Demonstrationen teilnehmen können. Die Demonstration habe aber spontan aus Wut stattgefunden. Einige Nachbarn hätten mitgemacht, sie hätten gegen das Regime demonstriert. Er habe in das Zentrum gehen wollen, weil er auf sich aufmerksam machen habe wollen. Es gebe dort eine berühmte Burg, eine Zitadelle, wo sich viele Touristen aufhalten würden. Der Sitz der Shabiha sei in der Nähe dieser Festung gewesen. Er habe eine Fahne getragen, auf der gestanden sei: "Nieder mit dem Regime". Plötzlich habe die Shabiha ihn und seine Begleiter attackiert. Die Shabiha hätte geschossen, und er und seine Begleiter hätten die Flucht ergriffen. Es habe sich um ca. zwölf Leute gehandelt, die an dieser Demonstration teilgenommen hätten. Es habe sich um keine organisierte Demonstration gehandelt, sondern nur um eine spontane Reaktion. Es sei zum Glück keiner getroffen worden. Auf der Festung seien auch Scharfschützen gestanden, die sie zum Glück nicht gesehen hätten. Er sei kurz nach der Demonstration in sein Viertel gegangen, und dort habe ihm ein (namentlich genannter) Bekannter gesagt, dass er gesucht werde und dass er flüchten solle. Deshalb sei er dann nach

XXXX gegangen. Dieses Viertel stehe unter der Kontrolle der Opposition. Er sei nicht sofort aus Syrien geflüchtet, weil er die Hoffnung gehabt habe, dass er seine Frau und die Kinder wieder sehen würde. Letztendlich sei er geflohen, weil er Angst um sein Leben gehabt habe.

Darauf angesprochen, dass er bei der belangten Behörde angegeben habe, dass seine Söhne vor dem Wehrdienst geflohen seien, antwortete er, dass einer seiner Söhne 17 Tage in Haft verbracht habe und gegen Bestechungsgelder wieder freigelassen worden sei. Beide Brüder hätten Syrien verlassen. Das habe der Beschwerdeführer erfahren, als er bereits in Österreich gewesen sei. Einer seiner Söhne habe noch keinen Militärdienst geleistet, der andere schon, dieser gelte aber als Reservist.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner Flucht gesucht worden sei, bestätigte er, dass man seine damalige Frau bedroht habe. Davon habe er durch den Bruder seiner damaligen Frau erfahren. Seine damalige Frau sei zu ihrer Familie geflüchtet.

Die Frage, ob er den Wehrdienst schon geleistet habe, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei als Wache tätig gewesen. Auf die Frage seines Rechtsanwaltes, ob für den Beschwerdeführer die Gefahr bestehe, als Reservist einberufen zu werden, antwortete er, dass wegen des Kriegszustandes jeder als Reservist gelte. Die Frage seines Rechtsanwaltes, ob er wegen der Wehrdienstverweigerung seiner Söhne zusätzlich in den Verdacht geraten könnte, regierungskritisch bzw. oppositionell eingestellt zu sein, bejahte der Beschwerdeführer und führte aus, dass dies als Grund gelte, als Regimekritiker abgestempelt zu werden.

Zu seinen exilpolitischen Aktivitäten befragt, zeigte der Beschwerdeführer die Bilder, die er in Kopie vorgelegt hatte, auf einer Digitalkamera. Der Beschwerdeführer erläuterte, wo und wann die Demonstrationen in XXXX stattgefunden hätten. Weiters legte er eine Bestätigung vor, dass er Mitglied des Vereins "XXXX" sei. Er sei bei den Demonstrationen sehr aktiv. Der Geheimdienst tarne sich als Touristen und fotografiere sie. Auf die Frage, was mit dem Beschwerdeführer passieren würde, wenn er nach Syrien zurückkehren würde, antwortete er, dass er sofort umgebracht werden würde. Der Geheimdienst kenne jeden, der in Europa an Demonstrationen teilnehme.

Die zuständige Richterin brachte eine Zusammenstellung aus Länderberichten ins Verfahren ein (Anlage 1 zur Niederschrift). Es sind dies:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (03.03.2014)

International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, UNHCR, 27.10.2014, http://www.refworld.org/docid/544e446d4.html (Zugriff: 22.01.2015)

Home Office, Country Information and Guidance, Syria: Security and humanitarian situation,

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/388629/CIG_-_Syria_-_Security_Situation_-_2014-12-16_-_v1_r.pdf (Zugriff: 22.01.2015)

International Crisis Group, Rigged Cars and Barrel Bombs: Aleppo and the State of Syrian War, 09.09.2014, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/Middle%20East%20North%20Africa/Iraq%20Syria%20Lebanon/Syria/155-rigged-cars-and-barrel-bombs-aleppo-and-the-state-of-the-syrian-war.pdf (Zugriff: 22.01.2015)

Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014, http://www.refworld.org/docid/52dfddae247.html (Zugriff: 22.01.2015)

UN General Assembly, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 13.08.2014, http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/IICISyria/Pages/IndependentInternationalCommission.aspx (Zugriff: 22.01.2015)

Assads Miliz, TAZ, 12.06.2012, http://www.taz.de/!95211/ (Zugriff: 22.01.2015)

Wikipedia, Battle of Aleppo (2012 - present), http://en.wikipedia.org/wiki/Battle_of_Aleppo_%282012%E2%80%93present%29 (Zugriff: 22.01.2015)

Shabiha and their state statehood participation, http://lb.boell.org/en/2014/03/03/syrian-shabiha-and-their-state-statehood-participation (Zugriff: 22.01.2015)

USDOS, Syria 2013 Human Rights Report, http://www.state.gov/documents/organization/220588.pdf (Zugriff: 22.01.2015)

Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte ausgehändigt, und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde er aufgefordert, Farbkopien der Fotos, die ihn bei Demonstrationen in XXXX zeigen, vorzulegen.

14. Mit Schriftsatz vom 12.03.2015 legte der Beschwerdeführer Farbausdrucke von Lichtbildern vor, die ihn bei der Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration in XXXX zeigen. Weiters wurde zu den Länderberichten eine Stellungnahme abgegeben. Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet würden, und bei einer Einreise nach Syrien könne mit Verhaftung, Verhör, Haftstrafe und/oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Diese Informationen würden das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern und es würde ihm daher im Fall einer Rückkehr nach Syrien auch aus diesem Grund (sowie auch aus dem Grund der Asylantragsstellung) asylrelevante Verfolgung drohen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe und Sunnit.

1.2. Der Beschwerdeführer hat im Bürgerkrieg zwei Brüder und eine Schwester verloren, weil sein Haus bombardiert wurde. Seiner damaligen Frau, seinen Kindern sowie seiner Mutter gelang die Flucht in einen anderen Ortsteil. Der Beschwerdeführer organisierte am nächsten Tag mit einer Gruppe von Nachbarn eine Demonstration, wobei sie im Zentrum der Stadt von der Shabiha beschossen wurden. Der Beschwerdeführer wurde von einem regierungsnahen Bekannten darüber informiert, dass er von der Shabiha gesucht werde. Daraufhin floh er zunächst in einen anderen Ortsteil und schließlich aus Syrien. Bei der damaligen Frau des Beschwerdeführers wurde nach ihm gesucht.

Die Söhne des Beschwerdeführers entzogen sich dem Wehrdienst durch Flucht in das Ausland.

Der Beschwerdeführer nahm wiederholt an gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen im Bundesgebiet teil und ist bei einem regimekritischen Verein Mitglied.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner regimekritischen Haltung von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht wird. Bereits aus diesen Gründen hätte er voraussichtlich eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund der Flucht seiner Söhne vor dem Wehrdienst sowie seiner regimekritischen Demonstrationen in Österreich bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde und ihm auch deshalb von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden würde. Auch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als Reservist nochmals zum Wehrdienst eingezogen und dabei zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen sein würde oder bei seiner Weigerung selbst menschenrechtswidrigen Repressalien ausgesetzt wäre.

Es kann aus den oben genannten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (syrischer Personalausweis, syrischer Reisepass und syrischer Führerschein im Original).

2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Dem Beschwerdeführer wurden folgende Feststellungen in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht, denen in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde:

"Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014 setzten seit Beginn des Aufstands die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (Human Rights Watch, 21.01.2014).

Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).

Wie aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA hervorgeht, besteht die Schabiha aus etwa 10.000 Zivilisten, die von dem Regime bewaffnet werden und verbreitet neben den nationalen Sicherheitskräften eingesetzt werden, um Demonstrationen gegen das Regime niederzuschlagen. (UK 11.09.2013)

Der Name kommt möglicherweise von dem arabischen Wort "schabh" für "Geist". Heute ist es ein Synonym für "Verbrecher" und tauchte nach einer Unterdrückungsaktion in Latakia auf, wo es seit den 1970er Jahren eine mafiaartige Organisation namens "Schabiha" gibt. Es ist nicht ganz klar, wer die Schabiha sind und wem gegenüber sie loyal sind. Die Mitglieder sind Großteils Alawiten und viele gehören zur Assad-Familie oder den mit ihr verwandten Familien Deeb und Makhlouf. (UK 11.09.2013) Oft handelt es sich um Kriminelle, von denen einige Verbindungen zu den Schmugglermafias entlang der Küste haben. (UK 11.09.2013, vgl. BBC News 28.05.2012)

Das Regime stellte zusätzliche Schabiha-artige Milizen aus nicht-alawitischen kriminellen Netzwerken in Gebieten auf, in denen es keine größere, alawitische Bevölkerung gibt. In Aleppo verfügt die sunnitische Berri-Familie trotz gelegentlicher Zusammenstöße mit den Behörden über enge Verbindungen zum Regime und ist bekannt für Drogen- und Waffenschmuggel. Sie stellt dort einen großen Teil der regimetreuen Milizen. (UK 11.09.2013)

Es gibt verschiedene Motive für die Mitgliedschaft bei den Schabiha. Sie erhalten Geld für ihre Aktionen. Oft kommen die Mitglieder aus den untersten sozioökonomischen Verhältnissen der Gesellschaft. Darunter sind auch Kriminelle, die als Gegenleistung für Loyalität aus dem Gefängnis freigelassen wurden. (UK 11.09.2013)

Personen, die in Opposition zur Regierung stehen oder von denen vermutet wird, dass sie in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich - aber nicht darauf beschränkt - Mitglieder der Oppositionsparteien, Protestierende, Aktivisten oder andere, von denen angenommen wird, dass sie mit der Opposition sympathisieren, sind laut UNHCR einem erhöhten Risiko ausgesetzt (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, October 2014).

Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.

Nach demselben Bericht (US Department of State) wurden Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt."

Der Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darlegen habe können, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat sowie aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht zu folgen.

Dem Beschwerdeführer ist es insbesondere in der mündlichen Verhandlung gelungen, vermeintliche Widersprüche in seiner Darstellung aufzulösen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einerseits aufgrund seiner eigenen - durch eine Demonstration zum Ausdruck gebrachten - regimekritischen Haltung, als auch im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung bzw. -entziehung seiner Söhne als Regimegegner betrachtet wird. Überdies hat er inzwischen auch im Bundesgebiet exilpolitische Aktivitäten gesetzt, die ihn als Regimegegner qualifizieren.

Bereits aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen geht für das konkrete Verfahren hervor, dass das Regime rigoros gegen (auch vermeintliche) Gegner vorgeht (siehe z. B. Seite 18 ff. des angefochtenen Bescheides). Ebenso ist daraus ersichtlich, dass die Angehörigen der Shabiha-Miliz in Syriens Bevölkerung gefürchtet sind und mit äußerster Brutalität gegen Gegner vorgehen (Seite 20 f. des angefochtenen Bescheides). Ebenso geht aus diesen Länderfeststellungen hervor, dass es in Syrien zur gehäuften Rekrutierung von wehrfähigen Männern kommt (Seite 21 des angefochtenen Bescheides). Mangels ausreichenden Nachschubs werden nämlich sogar Personen eingezogen, welche ihren Militärdienst bereits abgeschlossen haben. Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (Seite 21 des angefochtenen Bescheides). Ebenso geht bereits aus den zitierten Feststellungen hervor, dass öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet werden, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden (Seite 31 des angefochtenen Bescheides).

Im Hinblick auf die Berichtslage über die gegenwärtige Situation in Syrien und der glaubwürdigen Schilderung in der mündlichen Verhandlung war daher von einer wohl begründeten Furcht des Beschwerdeführers auszugehen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie dem Beschwerdeführer im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm einerseits wegen seiner Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration in seinem Heimatstaat Verfolgung droht, andererseits ihm aber auch aufgrund der Wehrdienstentziehung seiner Söhne und seiner eigenen exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden könnte und ihm auch deshalb eine asylrelevante Verfolgung droht. Auch eine neuerliche Einberufung des Beschwerdeführers ist nicht gänzlich ausgeschlossen. Diesfalls wäre er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen und wäre im Falle einer Weigerung selbst entsprechenden Repressionsmaßnahmen ausgesetzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer einerseits wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien und in Österreich, andererseits wegen der Flucht seiner Söhne, die sich dadurch dem Wehrdienst entzogen haben. Überdies ist es nicht ausgeschlossen, dass es zu einer neuerlichen Einberufung des Beschwerdeführers kommen könnte, wodurch er zu menschenrechtwidrigen Handlungen gezwungen oder im Falle einer Weigerung selbst entsprechenden Repressionsmaßnahmen ausgesetzt wäre. Es kann insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.