BVwG L503 2005839-1

L503 2005839-1Tribunal administratif fédéral26 mars 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Pflichtversicherung, Praktikumsplatz

Texte intégral

BVwG L503 2005839-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2005839.1.00

Spruch

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.01.2012, GZ. 04-Mag.Kurz/Ek §68a 02/12, beschlossen:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Salzburger Gebietskrankasse zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 09.01.2012 stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") fest, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in der Zeit vom 02.06.1982 bis zum 31.08.1982 aufgrund ihrer Tätigkeit als Pflichtpraktikantin im Hotel Restaurant E. nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag.

Begründend führte die SGKK aus, die BF habe einen Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten für den oben angeführten Zeitraum gestellt. Personen, welche vor dem 01.01.1991 im Rahmen der Schulausbildung zwingend vorgeschriebenen Praktikumstätigkeiten nachgegangen seien, würden nicht der Pflichtvollversicherung in der Sozialversicherung unterliegen und seien damit während dieser Zeiträume nicht als echte Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen.

Weiters führte die SGKK aus, in rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass der bis 2005 in Kraft gewesene § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG erst mit BGBl. Nr. 294/1990 (49. Novelle zum ASVG) eingeführt worden sei; erst hier seien Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene übliche praktische Tätigkeit ausüben, in die Pflichtvollversicherung miteinbezogen worden. Mit BGBl I Nr. 132/2005 sei § 4 Abs. 1 Z 11 rückwirkend mit 31.08.2005 aufgehoben worden.

2.1. Im Akt befindet sich ein Antrag der BF gem. § 68a ASVG vom 30.11.2011, mit welchem die BF beantragte, die Zeit vom 02.06.1982 bis zum 31.08.1982 als Pensionszeiten anzuerkennen. Begründend verwies sie darauf, sie sei in dieser Zeit im Restaurantbetrieb Hotel E. als Mitarbeiterin tätig gewesen; diesbezüglich legte sie auch einen Arbeitsvertrag ("Praktikanten-Vertrag") vom 17.05.1982 und eine Praktikumsbestätigung der Direktorin der XXXXvom 03.02.2011 vor.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, im Zuge der Prüfung der Pensionszeiten sei festgestellt worden, dass die Anmeldung bei der SGKK durch den Restaurantbetrieb Hotel E. nicht im richtigen Ausmaß vorgenommen worden sei; die BF sei nämlich (auch) durchgehend vom 02.06.1982 bis 31.08.1982 im Betrieb beschäftigt gewesen, während hingegen eine Meldung nur vom 23.09.1982 bis zum 26.09.1982 erfolgt sei.

2.2. Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben der SGKK vom 16.12.2011 an die BF, in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass vor dem 01.01.1991 für "echte" Ferialpraktikanten keine Pflichtversicherung bestanden habe. Folglich seien keine Versicherungsmonate für den Pensionsanspruch erworben worden; ein Nachkauf dieser Zeiten sei nicht möglich.

3. Mit Schriftsatz vom 30.08.2012 beantragte die BF die Wiedereinsetzung in den vorigen gem. § 71 AVG und beeinspruchte gleichzeitig den Bescheid der SGKK vom 09.01.2012.

Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages gem. § 71 AVG wurde ausgeführt, dass die BF den Einspruch gegen den Bescheid der SGKK vom 09.01.2012 fristgerecht mittels Einschreiben der belangten Behörde übermittelt habe. Am 29.08.2012 sei ihr telefonisch die Auskunft erteilt worden, dass der Einspruch nicht eingelangt sei. Beigelegt wurde ein Aufgabeschein vom 10.02.2012 über einen eingeschriebenen Brief Österreich vom 10.02.2012.

Ihren Einspruch begründete die BF nach kurzer Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen damit, dass ihre im Rahmen des Lehrplanes vorgeschriebene praktische Tätigkeit (Praktikum) im gegenständlichen Zeitraum als sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zu beurteilen sei, da sie als Vollzeitkraft der Kontrolle und den Weisungen durch den Dienstgeber unterlegen und zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei. 1982 habe es bezüglich Pflichtpraktika keine Sonderbestimmung gegeben; § 4 Abs. 1 ASVG idF vom 01.01.1982 sei anzuwenden, wonach jedes Dienstverhältnis im Gastgewerbe der Pflichtversicherung unterliege, egal ob es in weiterer Folge als Praktikum angerechnet werde.

Dem Einspruch wurden folgende Anlagen beigefügt:

Praktikumsbestätigung der XXXX vom 3.11.2011,

Arbeitsvertrag vom 17.05.1982 (Hotel E. in Salzburg),

Kollektivvertrag für die Betriebe der Gastronomie und das Hotel- und Beherbergungsgewerbe im Bundesland Salzburg, gültig ab 1.05.1982,

Versicherungsdatenauszug vom 3.8.2010 der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg,

Ausdruck aus SozDok, Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens zum Thema Ferialpraktikanten.

4. Mit Beschwerdevorlage vom 22.01.2014 legte die SGKK die Akten dem BVwG vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab.

Neben der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und dem Hinweis, dass die Beschwerde der BF fristgerecht sei, wurde ausgeführt, dass die BF selbst wiederholt vorbringe, dass es sich bei gegenständlicher Tätigkeit um eine im Rahmen des Lehrplanes vorgeschriebene Tätigkeit gehandelt habe. Auch der Bestätigung der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX, sei zu entnehmen, dass seitens der BF zwischen dem III. und IV. Jahrgang ein Pflichtpraktikum im Ausmaß von 12 Wochen (Zeitraum 02.06.1982 bis 31.08.1982) im Hotel Restaurant E. in Salzburg absolviert worden sei.

Die Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG für Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben (Praktikanten), sei erst mit Bundesgesetzblatt Nr. 294/1990, per 01.01.1991, eingeführt worden. Vor 01.01.1991 habe für (Ferial)Praktikanten keine Pflichtversicherung bestanden.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die SGKK hat es verabsäumt, jegliche Ermittlungen und darauf aufbauend entsprechende Feststellungen zu tätigen, ob beim "Pflichtpraktikum" der BF der Ausbildungszweck tatsächlich im Vordergrund stand und inwieweit eine Anpassung an das Betriebsgeschehen und damit eine Bindung an allfällige Anordnungen bezüglich Arbeitsort, Arbeitszeit, Arbeitsverfahren und arbeitsbezogenem Verhalten gegeben war.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Frage, ob die Beschwerde der BF fristgerecht eingebracht wurde:

Die BF hat einen Postaufgabeschein (Einschreiben) vom 10.02.2012 vorgelegt. Somit ist die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 09.01.2012, der BF zugestellt am 14.01.2012, - wie bereits von der SGKK angenommen - als fristgerecht anzusehen. Über den von der BF dessen ungeachtet gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung auf vorigen Stand hat nicht das BVwG, sondern die SGKK formell abzusprechen (§ 71 Abs 4 AVG).

3.3. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:

3.3.1. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:

[...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.3.2. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem BVwG nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 AVG, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

Der VwGH hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, das heißt, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der VwGH hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Im bekämpften Bescheid wird lediglich lapidar ausgeführt, dass die Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 11 ASVG für Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene übliche praktische Tätigkeit ausüben, erst mit 01.01.1991 eingeführt worden sei; davor habe keine Pflichtversicherung für Ferialpraktikanten bestanden.

Damit hat die SGKK den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt, zumal ihre rechtlichen Ausführungen in der dargestellten - verkürzten - Form nicht zutreffend sind:

So führte etwa der VwGH zur gegenständlich anzuwendenden - "alten" - Rechtslage wörtlich aus:

"Ob bei der Beschäftigung eines in den Ferien zum Zwecke der nach den schulrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Ausbildung in einem Betrieb beschäftigten Schülers (also eines ein Pflichtpraktikum ableistenden Ferialpraktikanten) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben war, hängt - grundsätzlich ebenso wie bei jedem Beschäftigten - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden tatsächlichen (und nicht bloß vereinbarten) Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung in zeitlicher, örtlicher und vor allem in inhaltlicher Hinsicht weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt war." (VwGH 31.01.1995, Zl. 93/08/0150).

Weiters führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.12.1995, Zl. 93/08/0256, wörtlich aus:

"Bei ‚Ferialpraktikanten' kann die persönliche Abhängigkeit erst dann verneint werden, wenn der Ausbildungszweck die konkrete Beschäftigung auch inhaltlich in erster Linie prägt; eine Anpassung an das Betriebsgeschehen und damit eine Bindung an allfällige Anordnungen bezüglich Arbeitsort, Arbeitszeit, Arbeitsverfahren und arbeitsbezogenem Verhalten (Hinweis E 19.3.1984, VwSlg 11361 A/1984 mwN, E 2.7.1958, VwSlg 4716 A/1958, E 1.6.1960, 1332/56, E 22.4.1964, 2319/63) darf die Bestimmungsfreiheit gegenüber dem Betriebsinhaber nicht weitgehend ausschalten; diesfalls wäre die Beschäftigung - im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb - primär an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert. Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes sind etwa

  1. dass der Beschäftigte ausbildungsfremde Arbeiten nur in einem zeitlich vernachlässigbaren Ausmaß verrichtet,

  2. dass die Tätigkeit ihrer Art nach wechselt, und zwar tunlichst nach Wahl des Auszubildenden (wenn auch unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Sacherfordernisse) und nicht nach Maßgabe der am jeweiligen Arbeitsanfall orientierten Betriebserfordernisse;

  3. den Sacherfordernissen angepasste Möglichkeit zur Mitbestimmung der Arbeitsabläufe insoweit, als sich der Beschäftigte je nach Interesse oder Ausbildungserfordernissen bei einzelnen Tätigkeiten unabhängig von den Betriebserfordernissen länger aufhalten kann.

  4. größere Freiheit bei der zeitlichen Gestaltung seiner Anwesenheit im Betrieb als für sonstige Beschäftige. Gegen ein Überwiegen des Ausbildungszweckes fließt in das Gesamtbild der Beschäftigung der Umstand ein, dass der Beschäftigte auf Anordnung des Betriebsinhabers zu Überstundenleistungen herangezogen wird. Ist im Einzelfall die Zuordnung auch anhand dieser Kriterien zweifelhaft, so ist ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG anzunehmen."

Zusammengefasst muss somit geprüft werden, ob faktisch - unabhängig von allfälligen Vereinbarungen bzw. der Bezeichnung der vertraglichen Vereinbarung - die Beschäftigung bei einer Gesamtbeurteilung vom Ausbildungszweck geprägt ist oder letztlich doch vom Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb.

Im gegenständlichen Fall hat die SGKK diesbezüglich keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, sondern sich mit dem Hinweis darauf begnügt, dass die BF einen "Praktikanten-Vertrag" geschlossen und ein "Pflichtpraktikum" absolviert habe, was aber für sich genommen noch nichts über die tatsächliche Natur dieses Rechtsverhältnisses aussagt.

In Anbetracht dessen hat die SGKK im bekämpften Bescheid grundlegende Ermittlungsschritte im Sinne des jüngst ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005, unterlassen, sodass das BVwG den Bescheid gem. § 28 Abs 3 VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann. Gegenständlich bestehen - wie dargestellt - krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken (siehe auch in diesem Sinne die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

3.5. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die SGKK zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

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