BVwG W122 2003368-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2003368.1.00
Spruch
W122 2003368-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und Mag. Wolfgang KÖLPL sowie Mag. Johannes PEHAM als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Schwartz, Huber, Medek und Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 20.01.2014, Zl. I/Pers.-4697.090154/162-2014 betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung nach einer nichtöffentlichen Sitzung vom 24.03.2015 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Landesschulrat für Niederösterreich zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor der Dienstbehörde.
Mit Schreiben vom 09.11.2010 der Bezirkshauptmannschaft XXXX an den Landesschulrat für NÖ wurde die Überstellung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand empfohlen. Die Beschwerdeführerin sei am 09.11.2010 untersucht worden und hätte angegeben, dass sie unter Depressionen, Schlafstörungen und einem Burn-Out Syndrom leiden würde. Seit dreieinhalb Jahren sei die Beschwerdeführerin einer Mobbing-Situation ausgesetzt, die sich mit der Zeit verschlimmert hätte. Sie hätte schließlich einen Zusammenbruch gehabt. Trotz einer langjährigen psychotherapeutischen Behandlung, einer zusätzlichen fachärztlichen psychiatrischen Behandlung und einem Kuraufenthalt bestünden zu diesem Zeitpunkt nach wie vor ausgeprägte Beschwerden und eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität. Schlafen würde die Beschwerdeführerin fast gar nicht, höchstens stundenweise mit Unterbrechungen. Es würden Einschlaf- und Durchschlafstörungen bestehen, tagsüber sei die Beschwerdeführerin zerfahren und hätte auffallende Konzentrationsstörungen. Sie würde nicht aus dem Haus gehen, da sie Angst hätte, Bekannte zu treffen. Tagsüber hätte sie mit der Therapeutin vereinbart, ganz gezielt im engen zeitlichen Rahmen 3-4 kleine, ca. halbstündige Aufgaben zu verrichten. Die medikamentöse Behandlung, die die Beschwerdeführerin seit längerem einnehme, habe bisher lediglich zu einer Symptomlinderung geführt. Eine neuerliche Rehabilitation im Frühjahr 2011 sei vorgesehen. Die Beschwerdeführerin hätte angegeben, beim Gedanken an ihre Arbeitsplatzsituation enormem Stress ausgesetzt zu sein.
In vorgelegten Befunden bestätigte ein Psychotherapeut in XXXX eine mittelgradige depressive Episode und Burnout-Syndrom, eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in W. am 27.05.2010 Burn-Out, die Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit seien massiv herabgesetzt, eine Institution in O. nach einem Aufenthalt vom 26.08 bis 16.09.2010 Burnout-Syndrom, Lumbalgie, Cervicalgie und Zustand nach Bruch im Lendenwirbelsäulenbereich. Die Beschwerdeführerin hätte das Vollbild eines Burnout-Syndromes und es sei eine intensive Psychotherapie empfohlen worden. Als Therapie wurde Mirtabene und Cipralex empfohlen.
In der Stellungnahme der Amtsärztin wurde zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren ein massives Burnout-Syndrom, sowie eine Depression hätte. Trotz der bisherigen psychotherapeutischen Behandlung, die bereits 2007 begonnen worden wäre und der zusätzlichen fachärztlichen Behandlung hätte sich der Zustand der Beschwerdeführerin praktisch nicht gebessert. Die Beschwerdeführerin sei derzeit mit der Bewältigung des Alltages noch bei weitem überfordert. Sie sei keineswegs in der Lage, ihren Aufgaben als Direktorin an der genannten Schule nachzukommen. Da trotz der Therapie bisher keine Besserung der Beschwerden eingetreten wäre und eine dauerhafte Besserung, die es der Beschwerdeführerin erlauben würde, ihren beruflichen Aufgaben, wenn auch eventuell in eingeschränktem Umfang, für die Zukunft aus gegenwärtiger Sicht nicht zu erwarten wäre, sei eine Überstellung in den Ruhestand empfohlen.
Mit Gutachten vom 18.08.2011 von Univ. Prof. Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut und Chefarzt des Krankenhauses XXXX, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 2007/2008 an einer depressiven Störung, welche ursprünglich durch Belastungsfaktoren an ihrem Arbeitsplatz ausgelöst worden wäre, sich als "Burnout-Syndrom" etabliert hätte und dann den Verlauf einer ausgeprägten depressiven Episode genommen hätte, leide. Gegenwärtig sei eine deutliche Besserung, aber noch kein vollständiges Abklingen der Gemütskrankheit feststellbar. Generell seien depressive Störungen therapierbar, wobei allerdings nicht sicher wäre, dass es zum vollständigen Ausheilen kommen könne. In Anbetracht des schweren Verlaufs und der langen Dauer der Depressivität, sowie ihres derzeitigen Zustandes sei bei der Beschwerdeführerin von einer dauerhaften oder zumindest lang dauernden Leistungseinschränkung auszugehen, sodass aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen zur Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit gegeben wären. Die Beschwerdeführerin hätte sich einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung unterzogen und befände sich auch gegenwärtig noch in Psychotherapie. Sie sei auf antidepressive Medikamente eingestellt worden, die sie nach wie vor einnehme. Eine stationäre Behandlung in einem Gesundheitszentrum hätte sie nach 3 Wochen beendet. Diese Therapien "waren/sind" indiziert und würden sich als zielgerichtet und ausreichend erweisen. Da bereits eine deutliche Besserung eingetreten wäre und mittel- bis langfristig mit weiteren Fortschritten gerechnet werden könne, sei eine Nachuntersuchung in 1-2 Jahren erforderlich, um die Fragen hinsichtlich dauernder Dienstunfähigkeit definitiv klären zu können. Die für die Frage der Dienstfähigkeit relevanten Störungen lägen auf psychiatrischem/psychotherapeutischem Gebiet, sodass es zur Beantwortung der relevanten Fragen keines zusätzlichen medizinischen Sachverständigen-Gutachtens aus einer anderen Fachdisziplin bedürfe.
Zur Fragestellung und zur Aktenlage führte der Gutachter an, dass aus dem Auftragsschreiben des Landesschulrates für NÖ vom 14.03.2011 hervorginge, dass die Beschwerdeführerin die Höhere Bundeslehranstalt seit 01.12.2004 leiten würde, mit dieser Funktion seit diesem Datum betraut worden wäre und mit 01.12.2005 ernannt worden wäre. Davor sei sie an diesem Schulstandort als Lehrerin eingesetzt worden. Die Schulaufsichtsfunktion würde Frau HR Mag. XXXX ausüben. Der Landesschulrat würde sich mit der Frage konfrontiert sehen, ob ein Ruhestandsversetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet werden sollte.
Die Einholung des gegenständlichen Sachverständigen-Gutachtens durch den Landesschulrat für NÖ wäre zugesagt.
Der Landesschulrat sei vom Wiederantritt der Beschwerdeführerin ausgegangen.
Zum Tätigkeitsprofil eines Schulleiters bzw. einer Schulleiterin sei mangels Arbeitsplatzbeschreibung folgendes auszuführen: Gemäß §56 Schulunterrichtsgesetz 1986 sei der Schulleiter zur Besorgung aller Angelegenheiten aus diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt. Der Schulleiter wäre der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm würden die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten, obliegen. Der Schulleiter hätte die Lehrer in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§17 SchuG) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler regelmäßig überzeugen. Außer den unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hätte er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften, sowie schulbehördlichen Weisungen, sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hätte er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hätte dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden. Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund anderer, insbesondere dienstrechtlicher Vorschriften obliegen, blieben unberührt. Das Anforderungsprofil könne dahingehend zusammengefasst werden, als der Schulleitung im dienstrechtlichen Sinn gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sowohl des lehrenden, als auch des verwaltungsmäßigen Personals die Dienststellenleitung obliegen würde, das heißt die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die Mitarbeiterführung und die unmittelbare Personalverantwortung. In schulrechtlicher Sicht würde die Aufgabe eines Schulleiters/einer Schulleiterin in der Einhaltung und Beachtung aller schulrechtlichen Vorschriften und der sonstigen an der Schule obliegenden Rechtsvorschriften liegen. Zusätzlich hätte die Schulleitung die Vorsitzführung im Schulgemeinschaftsausschuss und die Außenvertretung der Schule, insbesondere gegenüber der Elternschaft, wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin wäre seit 18. Mai 2010 durchgehend und davor am 11. und 12. März 2008 im Krankenstand. Die Beschwerdeführerin befände sich bis 18. März 2011 in stationärer Behandlung.
Das Gutachten würde auf dem Studium des Aktes, dem Studium des Entlassungsberichtes des Behandlungszentrums in U. vom 16.09.2010, dem Studium des nervenfachärztlichen Befundberichtes vom 27.05.2010, dem Studium des amtsärztlichen Untersuchungsberichtes vom 09.11.2010 und der psychiatrischen Untersuchung und Exploration der Beschwerdeführerin, durchgeführt am 28.06.2011, beruhen. Das Gutachten sei unter Anwendung der Methoden der forensischen Psychiatrie durchgeführt worden und würde auf der zum Untersuchungszeitpunkt aktuellen Aktenlage beruhen.
Entsprechend des Entlassungsberichtes vom 16.09.2010 sei die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand entlassen worden und die Beschwerden hätten sich deutlich gebessert und die Therapie sei gut vertragen worden. Die Beschwerdeführerin weise das Vollbild eines Burnout-Syndroms auf und es sei daher dringlich eine intensive weiterführende Psychotherapie, sowie ein neuerlicher Rehabilitationsantrag für 6 Wochen empfohlen.
Entsprechend des fachärztlichen Befundberichtes vom 27.05.2010 sei die Beschwerdeführerin einer beruflichen Mobbingsituation und psychischem Erschöpfungszustand mit massiv herabgesetzter Belastbarkeit ausgesetzt.
Der oben zitierte amtsärztliche Bericht vom 09.11.2010 wurde im Gutachten vom 18.08.2011 wörtlich wiedergegeben.
Zur Vorgeschichte nimmt der Gutachter Bezug auf die kindliche Entwicklung, Kinderkrankheiten, frühe Kinderkrankheiten und führt zur vegetativen Anamnese, Kopfschmerz-Anamnese, Schwindel-Anamnese, Sexual-Anamnese, Schlaf-, Nikotin-, Alkohol und psychotropen Substanzen und Medikamenten, das von der Beschwerdeführerin Berichtete an. Nach sechs Seiten Sozial-Anamnese und subjektiven Leidensangaben kommt der Gutachter zum Befund, dass der psychische Status der Beschwerdeführerin äußerlich geordnet, in keiner Weise vernachlässigt, kooperativ, sichtlich betroffen, psychisch labil und im Denken auf die Beschwerden fixiert wäre. Die Bewusstseinslage wäre klar, Vigilanz und Luzidität wären ungestört und ein Einfluss psychotroper Substanzen sei nicht erkennbar. Die Orientierung zu Ort, Zeit, eigener Person und Situation sei normal gegeben. Hinweise auf Sprachverständnis und/oder Ausdrucksstörungen würden sich nicht ergeben. Sprachverständnis und Ausdrucksfähigkeit werden gut, Abstraktionsvermögen und Urteilsvermögen wären intakt, Intelligenz und Bildung wären sehr gut. Es bestünden keine formalen Denkstörungen, keine Denkstörungen im Zusammenhang mit Ich-Erlebnis-Störungen und altersgemäße mnestische Funktionen. Die Beschwerdeführerin klage über zunehmende Vergesslichkeit. Der Antrieb sei reduziert, die allgemeine Anregbarkeit wäre gegeben, die Entschlussfähigkeit, bzw. Entschlussbereitschaft erscheine reduziert. Es wären keine Störungen im Ich-Bewusstsein erkennbar, keine Depersonalisationserscheinungen, keine kinästhetischen Symptome, keine Depersonalisationsphänomene und kein zeitlicher Realitätsverlust fassbar. Es bestünden keine Hinweise auf Halluzinationen. Es bestünden weiters keine Hinweise auf Wahnstimmung, Wahneinfälle oder Wahnwahrnehmungen oder Wahnsysteme. Es bestünde normales Selbstreflexionsvermögen und keine pathologischen Zwänge und Phobien. Die Beschwerdeführerin wirke verunsichert und resignierend und pessimistisch. Der Antrieb wäre herabgesetzt, die Stimmung noch eher depressiv und wenig belastbar wirkend. Die affektiven Äußerungen seien eher eingeschränkt, emotionale Schwingungsfähigkeit aber gegeben.
Gutachterlich festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin in zeitlichem Zusammenhang mit massiven Belastungsfaktoren an ihrem Arbeitsplatz in den Jahren 2007/2008 in einen depressiven Erschöpfungszustand geraten wäre und in der Folge an einer langanhaltenden depressiven Episode erkrankt wäre. Diese hätte sich zwar gebessert, sei aber nicht völlig abgeklungen. Die Beschwerdeführerin sei durch die depressionsbedingten Störungen im Antriebs- und Befindlichkeitssystem, in der Belastbarkeit und Stressverarbeitung, im Mentalgefühl und in der Emotionalität gegenwärtig und bis auf weiteres nicht in der Lage, ihren Beruf auszuüben und die Aufgaben als Direktorin einer höheren Lehranstalt zu erfüllen. Wörtlich wiedergegeben: "Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht sind nach der derzeitigen die Voraussetzungen zur Überstellung in die Ruhestandsituation klar gegeben".
Eine Besserung könnte sich in einem Zeitraum von 1-2 Jahren ergeben. Dies könne aber nicht sicher prognostiziert werden. Die Beschwerdeführerin, welche sich selbst als aktiven und sehr einsatzfreudigen Menschen sehen würde, hätte sich zuvor nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befunden. Die Beschwerdeführerin sei unter sehr geordneten familiären Verhältnissen aufgewachsen.
Die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit Belastungen und Vorgesetzten-Konflikten in eine psychische Krise geraten, welche anfangs durch Einengung des Denkens, Grübeln, Nervosität, mangelnde Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafprobleme, emotionale Labilität, sowie Störungen von Antrieb und Vitalgefüge geprägt gewesen wäre und später in eine ausgeprägte Depression mit Antriebshemmung, Motivationsverlust, Freudlosigkeit, mit Gefühlen der Überforderung und inneren Lähmung, mit Biorhythmusstörungen und Schlafproblemen übergegangen wäre. Es sei zu einem Abklingen der Depressivität, aber zu keiner völligen Besserung gekommen. Die Beschwerdeführerin befände sich nach wie vor in einem labilisierten, wenig belastbaren Zustand, welcher es ihr nicht möglich mache, ihrem Beruf nachzugehen und ihre Aufgaben als Direktorin in genügendem Umfang wahrzunehmen. Sie wäre in der Bewältigung der mit ihrer beruflichen Funktion verbundenen Anforderungen, Belastungen und Spannungen weit überfordert. Die Beschwerdeführerin sei mit einer Situation konfrontiert worden, welche für sie neu gewesen wäre und auch unerwartet gekommen wäre und sie an ihrem wichtigsten Punkt, nämlich in der beruflichen Identität bzw. im Selbstbild getroffen hätte. In typischer Weise wäre sie schleichend in einen Zustand der Zweifel, der Resignation und der Erschöpfung geraten, welcher alle Hauptsymptome eines Burnouts-Syndroms aufgewiesen hätte bzw. immer noch aufweisen würde. Es sei darauf hinzuweisen, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende depressive Störung nach Schwere und Dauer weit über eine reine Reaktion, wie sie das Burnout darstelle, hinausgehe. Es sei auch von einer erhöhten Vulnerabilität und einer gewissen Disposition auszugehen. Neben den äußeren Faktoren würden auch innere "endogene" pathogenetische Momente eine Rolle in der Entwicklung der depressiven Krankheit spielen. Die depressive Reaktion sei durch verschiedene Faktoren ausgelöst worden, hätte dann aber das Ausmaß einer Reaktion (die spätestens in einem halben Jahr abklingen hätte müssen) überschritten und gleichsam den Verlauf einer endoreaktiven Störung genommen, sodass die Diagnose einer depressiven Episode, welche zu den affektiven Störungen und nicht nur zu den Reaktionen auf "schwere" Belastungen und Anpassungsstörungen gezählt werde, gerechtfertigt wäre. Insbesondere der Verlauf der Depression sei also komplex und nicht mono-kausal erklärbar.
Nach langfristigem Heilungsverlauf, unterstützt durch antidepressive Dauermedikation, habe sich Antrieb und Befindlichkeit wieder gebessert, ohne dass bereits eine Stabilisierung auf dem Ausgangsniveau erreicht worden wäre. Die Beschwerdeführerin sei "nach wie vor" nur eingeschränkt belastbar, leide noch unter einer Reihe von depressiven Restsymptomen, wäre als psychisch labilisiert zu beschreiben und wäre den Belastungen ihres Berufes gegenwärtig nicht gewachsen. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht wären deswegen die Voraussetzungen zur Ruhestandsversetzung gegeben.
Bezüglich der Zukunftsprognose sei festzustellen, dass in Anbetracht der Dauer, Schwere und Komplexilität des depressiven Syndroms von einem unsicheren Verlauf auszugehen wäre. Die lange (über 6 Monate) bestehende und schwer ausgeprägte Depressivität, die noch nicht erreichte Stabilisierung, sowie die offensichtlich unveränderten Außenumstände wären prognostisch keine günstigen Faktoren. Hingegen wären das - zumindest teilweise - Ansprechen auf die Therapie, die Krankheitseinsicht und Kooperationsbereitschaft, das tragfähige partnerschaftlich-familiäre Umfeld und das Fehlen komorbider Störungen [Anm.: Begleiterkrankungen] als prognostisch gut zu bewerten. Diese Frage könnte nur durch eine neuerliche Untersuchung unter Berücksichtigung des weiteren Krankheits- bzw. Heilungsverlauf nach einem längeren Überblickszeitraum beantwortet werden. Erforderlichenfalls empfehle sich deshalb eine neuerliche Beurteilung in ein bis zwei Jahren.
Zusammenfassend sei die Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin dahingehend zu beantworten, dass diese seit 2007/2008 an einer depressiven Störung (welche sich ursprünglich als depressive Anpassungsstörung dargestellt, dann aber den Verlauf einer ausgeprägten depressiven Episode genommen hätte), leide und sich trotz langfristiger Therapien nach wie vor in einem labilisierten psychischen Zustand befände. Sie sei deswegen weiterhin nicht in der Lage, ihren Beruf auszuüben und ihre Aufgaben als Direktorin einer höheren Lehranstalt zu bewältigen. Aus psychiatrischer Sicht seien die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit gegeben. Eine Besserung wäre innerhalb eines längeren Zeitraumes möglich, was erforderlichenfalls durch eine Nachuntersuchung in ein bis zwei Jahren abzusichern wäre.
Ergänzungsgutachten vom 18.07.2013.
Mit Auftrag vom 03.12.2012 sei der oben angeführte Gutachter abermals von der belangten Behörde aufgefordert worden, ein Gutachten zu erstellen. Zum Sachverhalt wurde ergänzt, dass ab 15.05.2012 eine andere Person mit den Agenden der Schulaufsicht für die gegenständliche Lehranstalt beauftragt worden wäre. Die Beschwerdeführerin würde seit Juli 2011 ein Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich, gerichtet zusammengefasst darauf, dass festgestellt werden möge, dass die Erkrankung der Klägerin durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen verursacht worden wäre. Das zu erstellende Gutachten solle sich nicht auf die Frage der Kausalität der Erkrankung beziehen, sondern sich der Frage der Dienstfähigkeit widmen. Ein Dienstantritt der Beschwerdeführerin sei seit August 2011 nicht erfolgt. Der Krankenstand würde seit 18.05.2010 ununterbrochen andauern. Es werde auf die Widersprüchlichkeit der Antworten zu den Fragen 2 und 4 hingewiesen, wonach auf eine dauerhafte oder zumindest langdauernde Leistungseinschränkung verwiesen werde, wobei die Voraussetzung zur Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit als gegeben eingeschätzt werden würden und andererseits eine deutliche Besserung mit mittelfristigen bis langfristigen weiteren Fortschritten gerechnet werde, wobei die Nachuntersuchungen in 1-2 Jahren erforderlich wären. Es werde um Klärung dieser Widersprüche nach aktueller Einschätzung gebeten. Die Fragen wären:
"Ist der aktuelle Krankenstand auf die mit Ihrem Gutachten vom 18.08.2011 festgestellte Erkrankung zurückzuführen oder liegt nunmehr ein anderes Krankheitsbild vor (falls ja, welches)?
Ist diese Erkrankung therapierbar, sodass sie volle Dienstfähigkeit wieder erlangt werden kann (falls ja, in welchem Zeithorizont)? Oder ist von der Dauerhaftigkeit der Leistungseinschränkung auszugehen und ist somit eine Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit angezeigt?
Waren die bis jetzt in Anspruch genommenen Therapien ausreichend und zielgerichtet? Falls nicht, welche Maßnahmen bzw. Therapien sollten in Anspruch genommen werden?
Ist eine Nachuntersuchung erforderlich, um eine der vorstehenden Fragen endgültig bejahen zu können? Falls ja, in welchem Zeithorizont?
Können Sie den Gesundheits- bzw. Krankheitsstatus von der Beschwerdeführerin mit Ihrem Fachgebiet der Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie) abschließend einschätzen oder bedarf es noch zusätzlich einzuholender medizinischer SV-Gutachten aus anderen Fachgebieten? Gegebenenfalls wird um Bekanntgabe der Fachgebiete ersucht".
Die Beschwerdeführerin sei telefonisch von der Erstellung eines neuerlichen Gutachtens informiert worden.
Das Gutachten beruhe auf
dem Studium des Aktes
dem Studium des bereits erstellten Gutachtens vom 23.08.2011 und der Psychiatrischen Untersuchung und Exploration der Beschwerdeführerin, durchgeführt am 14.06.2013 in der Psychiatrischen Praxis in W.
Das Gutachten sei unter Anwendung der Methoden der forensischen Psychiatrie durchgeführt worden und beruhe auf der zum Untersuchungszeitpunkt aktuellen Aktenlage.
Das Gutachten vom 18.08.2011 zusammenfassend seien aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nach der derzeitigen Lage die Voraussetzungen zur Überstellung in den Ruhestandsituation klar gegeben.
Im Zeitraum von 1-2 Jahren hätte sich eine Besserung ergeben können. Dies hätte aber nicht sicher prognostiziert werden können.
Bezüglich frühkindlicher Entwicklung, Kinderkrankheiten, früheren Krankheiten, vegetative Anamnese, Suchtanamnese, Sozialanamnese, Heridität, Führerschein, Schuldensituation, Vorstrafen und seinerzeitigen Befunden, wurde auf das Gutachten vom 18.08.2011 verwiesen und zusammengefasst.
In der Zwischenanamnese führt der Gutachter an, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich geändert hätte, sie käme mit dem Alltag, sofern nicht Unvorhergesehenes passiere und es keine Probleme gebe, einigermaßen zu Recht, wäre bei auftretenden Schwierigkeiten überhaupt nicht belastbar, "flippe" gleich aus und wenn sie an das Verfahren denken würde, dessen Ende sie nicht vor 2014 erwarten würde, wäre die Beschwerdeführerin niedergeschlagen und bedrückt. Sie hätte das Gefühl, auch in diesem Verfahren gemobbt zu werden. Die Probleme an ihrem Arbeitsplatz wären nach wie vor belastend, sie könne sich nicht vorstellen, dorthin zurückzukehren. Man hätte ihre Arbeit schlecht gemacht und sie gemobbt. Sie wäre an sich ein aktiver Mensch und würde gerne etwas tun, sei aber dazu nicht in der Lage. Sie würde viel herumsitzen und würde nicht einmal caritativ arbeiten können, obwohl sie dies gern wollen würde. Ihre Aufgabe als Direktorin würde sie nicht mehr erfüllen können, allein beim Gedanken daran käme alles wieder hoch. Sie sei enttäuscht, verbittert, hätte keinen Selbstwert mehr, leide unter Angst, fühle sich kraftlos und empfände als ob sich alles im Kreis drehen würde. Sie hätte sich nie etwas zu Schulden kommen lassen, trotzdem werde ihr nicht geholfen und sie werde nicht rehabilitiert. Sie hätte keine positive Kraft mehr, sie fühle sich als Mensch zerstört.
Die Beschwerdeführerin hätte schon 2007 ein starkes Burnout gehabt, habe damals zwölf Kilogramm an Gewicht verloren und als dann die Probleme aufgekommen wären, sei sie sofort wieder depressiv geworden. Die Beschwerdeführerin hätte jetzt keine Entscheidungen mehr treffen und sich nicht dazu aufraffen können. Die Beschwerdeführerin glaube nicht, dass die Arbeitsbelastung schuld an ihrer Depressivität gewesen wäre, sondern die permanente Entwertung. Sie sei nicht geschätzt, nicht gelobt, nicht angenommen worden und hätte nicht einmal ihre Mitarbeiter schützen können. Sie hätte nur noch wie am Fließband gearbeitet, hätte von niemandem Unterstützung bekommen, hätte kein berufliches Netz gehabt, das sie aufgefangen hätte.
Seit der letzten Untersuchung sei die Beschwerdeführerin körperlich gesund gewesen, hätte keine ernsthaften Erkrankungen erlitten, keine Operationen, keine Unfälle. Sie würde nach wie vor an rheumatischen Beschwerden leiden.
Die Medikation hätte sich verändert. Die Beschwerdeführerin rauche weniger, würde aber vom Rauchen nicht ganz loskommen. Im sozialen Bereich gebe es keine Probleme.
Der psychische Status wurde als äußerlich geordnet befunden, gepflegt, kooperativ, etwas bedrückter wirkend und freudloser als bei der Voruntersuchung. Die Beschwerdeführerin würde alle Fragen richtig auffassen und ginge sinngemäß normal darauf ein, würde die Fragen genau beantworten und zeige mäßige Spontanaktivität. Bei Befassung mit den Themen Arbeitsplatz, Überlastung und Mobbing würde sie emotional reagieren, mit den Tränen kämpfen und sehr betroffen wirken. Die Bewusstseinslage wäre klar, es bestünden keine Störungen von Vigilität und Luzidität, die Orientierung wäre normal und die Bildung gut [Anmerkung: Im Gutachten von 2011 befand der Gutachter die Bildung der Beschwerdeführerin als sehr gut], es bestünden keine kognitiven Defizite, keine pathologischen Störungen von Merkfähigkeit und Gedächtnis. Der Gedankenduktus wäre kohärent, manchmal etwas haftend, bei immer erreichtem Denkziel. Es bestünde keine Ideenflucht und Zerfahrenheit. Es bestünde kein Hinweis auf psychotischen Primärprozess, kein endomorphes Achsensyndrom und keine Verworrenheit. Weiters bestünden keine produktiven Symptome wie Halluzinationen, Wahnideen oder Depersonalisations- und Derealisationserlebnisse. Die Stimmung wäre bedrückt [Anmerkung: Im Gutachten von 2011 wäre die Stimmung eher depressiv gewesen], der Antrieb wäre reduziert, Affekte wären labil [Anmerkung: Die affektiven Äußerungen wären 2011 eher eingeschränkt, emotionale Schwingungsfähigkeit aber gegeben], emotionaler Rapport wäre herstellbar. Es bestünden keine unmittelbare suizidale Einengung und kein Hinweis auf ein Anfallsgeschehen.
Gutachterlich stellte der genannte allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie, Univ. Prof. Dr. H. fest, dass nach neuerlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin die Diagnosen zu bestätigen und die Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsfähigkeit weiterhin aufrecht zu erhalten wären. Konkret wären die Diagnosen einer lang anhaltenden depressiven Episode (F32.1) zu stellen. Der psychische Zustand hätte sich in den letzten 2 Jahren kaum geändert, die Beschwerdeführerin wäre nach wie vor depressiv, in Antrieb und Befindlichkeit reduziert, wenig belastbar und insbesondere im emotionalen Bereich nach wie vor erheblich labilisiert. Die überwiegend reaktiv ausgelöste Störung hätte sich chronifiziert und zwischenzeitlich das Bild einer anhaltenden depressiven Störung übernommen. Durch die noch nicht abgeschlossenen Verfahren sei die Beschwerdeführerin nach wie vor belastet. Eine Rückkehr an ihren Arbeitsplatz wäre aus psychischen Gründen nicht ratsam und wohl auch kaum möglich. Die Beschwerdeführerin wäre nicht in der Lage, ihre frühere bzw. bisherige Tätigkeit zu bewältigen, die Aufgaben als Direktorin einer höheren Bundeslehranstalt zu erfüllen und ihren Beruf auszuüben.
Zusammenfassend seien die an den Gutachter gestellten Fragen dahingehend zu beantworten, dass zu der festgestellten Widersprüchlichkeit der Antworten im Gutachten vom 18.08.2011 zu sagen wäre, dass die Begriffe "Dienstfähigkeit" und "Dienstunfähigkeit" Rechtsbegriffe wären und aus psychiatrischer Sicht nur die entsprechenden medizinischen Äquivalente dazu geliefert werden könnten. Diese seien im Gutachten sowohl auf diagnostische, als auch auf funktionaler Ebene beschrieben. Es sei festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin von einer dauerhaften oder zumindest lang dauernden Leistungseinschränkung auszugehen wäre. Es sei die Besserung beschrieben worden und auf mögliche weitere Fortschritte verwiesen worden, so dass eine Nachuntersuchung definitive Klärung bringen habe können. Es sei nicht Aufgabe des Gutachters, zu beurteilen, wie diese Störungen innerhalb der rechtlich zu klärenden Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit eingeordnet werden würden, ob daraus lang dauernder Krankenstand oder Dienstunfähigkeit resultieren würde. Rein psychiatrisch wäre es jedenfalls so, dass die die Dienstunfähigkeit bedingenden Störungen und eingeschränkten Funktionen auch nur vorübergehend vorliegen können und deswegen neben langen Krankenstand oft auch eine befristete Berentung vorgenommen werden würde. Allein dies sollte mit den Angaben, die als widersprüchlich erachtet worden wären, zum Ausdruck gebracht werden, nämlich dass einerseits von einer lang dauernden Leistungseinschränkung auszugehen wäre, andererseits eine definitive Beantwortung erst nach ca. 2 Jahren, nach Beobachtung der zwischenzeitlichen Entwicklung und Beurteilung des weiteren Krankheitsverlaufs sinnvoll erschienen wären.
Der aktuelle Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, welcher sich gegenüber dem Vorgutachten nicht wesentlich geändert darstellen würde, wäre auf die damals festgestellten Krankheiten, nämlich einer aus einem depressiven Erschöpfungszustand (F43.21) hervorgegangene lang anhaltende depressive Episode (F32.1), welche bis dato bestünde, zurückzuführen. Diese Erkrankung wäre theoretisch therapierbar. Im konkreten Fall hätten die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Behandlungen nicht zu einer entscheidenden Besserung oder gar nur Ausheilung geführt. Dies würde sich einerseits durch den eigenständigen Verlauf des Krankheitsbildes an sich erklären, andererseits aber auch durch die nach wie vor bestehenden Belastungsfaktoren (Verfahren) und dem gesamten situativen Kontext, das heißt durch jene psychosozialen Umstände, durch welche das Störungsbild ausgelöst worden wäre und wohl auch weiterhin mit Aufrechterhalten werden würde. Sofern sich der Gutachter in die Rechtsfrage der Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit einmischen dürfe, könne jedenfalls gesagt werden, dass nunmehr von der Dauerhaftigkeit der Leistungseinschränkung auszugehen wäre. Zur Frage über die Therapien führte der Gutachter aus, dass die in Anspruch genommene Therapie, welche sich aus ambulanten Maßnahmen mit psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Methoden zusammensetze, zielgerichtet und ausreichend wäre. Eine stationäre Therapie auf einer psychiatrischen Station wäre bei einem derartigen Krankheitsbild nicht indiziert, zumal sich die Behandlung über einen sehr langen Zeitraum (welcher stationär nicht abgedeckt werden könnte) erstrecken müsse. Durch Aufenthalt auf einer durch Burnout-Behandlung bzw. die Therapie von Verbitterungssyndromen und psychosomatischen Leiden ausgerichteten Institution würden wahrscheinlich Fortschritte, aber ohne Änderung der äußeren belastenden Umstände nicht entscheidende Durchbrüche erzielt werden können. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre keine Nachtuntersuchung [gemeint wohl: Nachuntersuchung] mehr erforderlich, um die Fragen der Behörde endgültig zu klären. Es bedürfe keiner zusätzlich einzuholenden medizinischer SV-Gutachten aus anderen Fachgebieten.
Mit einem Schreiben vom 18.09.2013 der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin wurde diese informiert, dass nunmehr von einer Dauerhaftigkeit der Leistungseinschränkung auszugehen wäre und die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einen Termin für eine ärztliche Untersuchung bekommen würde.
Mit Schreiben vom 14.10.2013 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, an die belangte Behörde antwortet erstere auf ein weiteres, nicht vorgelegtes Schreiben vom 18.09.2013 und hält eine Vertreterin des chefärztlichen Dienstes des Pensionsservice der BVA fest, dass die Frage, ob eine Erkrankung vorliegen würde, von der von einer dauerhaften Leistungseinschränkung in einem Ausmaß auszugehen wäre, die das vorgesehene Anforderungsprofil nicht mehr erfüllen ließe, von Herrn Univ. Prof. Dr. H. bereits beurteilt worden wäre. Es lägen damit umfangreiche und schlüssige Gutachten vor, die die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit, sowie allfällige Folgefragen in Bezug auf die Prognose erschöpfend beantworten würden. Nach dieser Aktenlage sei davon auszugehen, dass eine neuerliche Begutachtung zu keiner anderen medizinischen Einschätzung kommen würde. Damit werde der Akt "vorerst" nur mit der gegenständlichen Stellungnahme retourniert.
Mit Schreiben vom 13.11.2013 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde über die beiden oben angeführten Gutachten, die Anregung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 09.11.2010, sowie die Stellungnahme der BVA, Pensionsservice vom 14.10.2013, sowie eine Information der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit zur Stellungnahme binnen eines Monats übermittelt. Beiliegend wurde eine Information des Bundeskanzleramtes über die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit unter Ausführungen aus die mit BGBl. I Nr. 140/2011, geschaffene Möglichkeit einer freiwilligen Besoldungs- oder verwendungsgruppenübergreifenden Dienstzuteilung unter Aufschub der Ruhestandsversetzung (§14 Abs. 5 BDG 1979), übermittelt
Mit E-Mail vom 11.12.2013 an die belangte Behörde nahm die Beschwerdeführerin folgendermaßen Stellung:
Es sei zwar richtig, dass die übermittelten Gutachten die Dienstunfähigkeit bejahen; um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, müsse die Dienstunfähigkeit jedoch auf Dauer - sohin für einen nicht absehbaren Zeitraum - vorliegen. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass die Dienstfähigkeit auf Dauer ausgeschlossen wäre, da die derzeitige Dienstunfähigkeit nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mit den mit ihrem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben im Zusammenhang stünde - sondern, wohl zumindest vorwiegend - auf das laufende Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich zurückzuführen wären. Die mit diesem Verfahren verbundenen emotionalen Belastungen, vor allem in Bezug auf das Verhalten der beklagten Partei und der Nebenintervinientin, deren Vertreter bzw. die Verursacher der Dienstunfähigkeit wären, würden die Genesung erheblich erschweren und die Rückkehr an den Arbeitsplatz verhindern. Dies werde auch in den Gutachten bestätigt.
Da die gesundheitliche Beeinträchtigung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem anhängigen Amtshaftungsverfahren stünde, würde die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Verfahrens erhoffen, ihre Dienstfähigkeit wieder zu erlangen und in weiterer Folge ihren Dienstpflichten wieder ordnungsgemäß nachkommen zu können. Ein positiver Genesungsverlauf nach beendetem Verfahren wäre anzunehmen. Da nach ihrem Dafürhalten nicht mit einer über das Amtshaftungsverfahren hinaus fortdauernden Genesungsunfähigkeit zu rechnen wäre, sei eine Pensionierung nicht gerechtfertigt. Eine Pensionierung würde für die Beschwerdeführerin vollendete Tatsachen schaffen und den Weg zurück ausschließen. Sie ersuche daher von der beabsichtigten Pensionierung Abstand zu nehmen.
Mit Schreiben vom 13.11.2013 an den Fachausschuss informierte die belangte Behörde über die beabsichtigte Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gem. § 9 Abs. 1 lit. k PVG. Eine Stellungnahme bezüglich des zuständigen Personalvertretungsorgans ist dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen.
Bezüglich des in den beiden Gutachten von Univ. Prof. Dr. H. thematisierten Problembereichen mit der Schulaufsicht hinsichtlich Sprachunterricht führte die Personalvertretung der gegenständlichen Schule zur Dienstrechtsnovelle 2013 - Pädagogischer Dienst (542/Me) aus, dass eine Erhöhung der Unterrichtsstundenzahl und somit der Anzahl der Klassen/Schüler logischerweise zu einer Verminderung der Unterrichtsqualität und auch der pädagogischen Betreuung der Schüler führen müsse. Das würde zum Beispiel für einen Sprachlehrer bedeuten (am Standort würde das ca. 30 Kollegen betreffen), dass er statt derzeit 6-7 Klassen (18 WE) im neuen Dienstrecht zumindest 2 zusätzliche Klassen (24 WE) zu unterrichten hätte. Dies wiederum würde statt derzeit 120-150 Schüler eine Steigerung auf 170-200 Schüler bedeuten. Eine individuelle Betreuung wäre unter diesen Umständen reine Utopie.
2. Der bekämpfte Bescheid
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin gem. §14 Abs. BDG 1979, BGBl. Nr. 333, i.d.F. BGBl. I Nr. 140/2011, wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Zur Verwendung der Beschwerdeführerin wurde angeführt, dass sie als Schulleiterin der näher bezeichneten höheren Bundeslehranstalt tätig wäre. Zur Verwendungsgruppe, in die die Beschwerdeführerin ernannt wurde, trifft der bekämpfte Bescheid keine Feststellungen. Es sei an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zwecks Erstellung eines ärztlichen SV-Gutachtens zur Leistungsfeststellung herangetreten worden. Diese hätte eine Stellungnahme abgegeben. Darin schließe sich diese den beiden eingeholten Gutachten an. Zu einer allfälligen Befundung und Begutachtung durch das Pensionsservice der BVA werden keine weiteren Aussagen getroffen.
Die oben angeführte Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft, die beiden Gutachten des Universitätsprofessors und die Stellungnahme der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter wurden teilweise wörtlich wiedergegeben. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.12.2013 wurde wörtlich übernommen. Weiters wurden die Ausführungen zur Tätigkeit eines Schulleiters aus dem Schreiben an den Gutachter zum 1. Gutachten (siehe oben) übernommen.
Der Beschwerdeführerin wurde beigepflichtet dass das aktuell anhängige Amtshaftungsverfahren einen belastenden Faktor darstellen würde, jedoch ergebe sich aus keinem vorliegenden Gutachten bzw. keiner ärztlichen Stellungnahme, dass der Wegfall dieses Faktors zu einer entscheidenden Verbesserung des Gesundheitszustandes führen würde. Die ärztliche Stellungnahme der Amtsärztin, die eine dauerhafte Besserung nicht erwartet hätte, datiere vom 09.11.2010, ein Zeitpunkt, in dem die Amtshaftungsklage noch nicht eingebracht gewesen sei. Diese wäre am 12.07.2011 eingelangt. Der Bewertung der beiden Gutachten sei ein höheres Gewicht beizumessen, als der Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Ausführungen den ärztlichen Angaben nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Das Vorbringen wäre nicht geeignet, die Schlüssigkeit der fachärztlichen Gutachten bzw. der Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft zu erschüttern. Selbst der chefärztliche Dienst der BVA, Pensionsservice ginge davon aus, dass die Fragen zur dauerhaften Dienstunfähigkeit durch die vorliegenden Gutachten schlüssig und in Bezug auf die Prognose erschöpfend beantwortet worden wären. Die Tätigkeit als Schulleiterin brächte eine große Bandbreite an Aufgaben mit sich, die sich von der Eigenschaft als Vorgesetzte aller am Schulstandort tätigen Personen über administrative und pädagogische Aufgaben erstrecken würden. Die Bewältigung dieser Aufgaben, allenfalls auch die Bewältigung von Konfliktsituationen im Spannungsfeld von Eltern, Lehrern und Schülern würden jedenfalls ein nicht eingeschränktes Maß an psychischer Belastbarkeit und Antrieb erfordern. Gerade diese für die Tätigkeit als Schulleiterin erforderliche Belastbarkeit würde die Beschwerdeführerin auf Grund der chronifizierten psychischen Beeinträchtigung nicht mehr aufweisen, wobei eine wesentliche Verbesserung nicht zu erwarten wäre. Es läge daher das Element der Dauerhaftigkeit der Leistungseinschränkung vor.
Hinsichtlich einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit wurden - abgesehen von den zitierten Leistungseinschränkungen - keine Feststellungen oder Erwägungen getroffen.
Da der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde, dem Landesschulrat für dieses Bundesland, kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben die Beschwerdeführerin nach ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stande wäre und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zugemutet werden könne, wäre die Beschwerdeführerin im Sinne des §14 Abs. 1 des BDG 1979 dauernd dienstunfähig.
Weitere Feststellungen oder Erwägungen hinsichtlich einer Sekundärprüfung wurden nicht getroffen.
Der Bescheid wurde am 24.01.2014 übernommen.
3. Mit Beschwerde vom 19.02.2014 wird der beschwerdegegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten. Die Beschwerdeführerin erachte sich in dem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht, mangels Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, verletzt. Der angefochtene Bescheid wäre mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.
Der Landesschulrat würde übersehen, dass die derzeitige Dienstunfähigkeit nicht nur in unmittelbarem Zusammenhang mit den am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin stattgefundenen Mobbingvorfällen stehe, sondern auch kausal zu den seit dem Jahr 2011 anhängigen Amtshaftungsverfahren wäre. Während des Amtshaftungsverfahrens sei die Beschwerdeführerin mit schweren emotionalen Belastungen konfrontiert gewesen, vor allem in Bezug auf das Verhalten der beklagten Partei (Republik Österreich) und der Nebenintervinientin, einer Landesschulinspektorin, die Verursacher der derzeitigen Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin wäre. Das anhängige Amtshaftungsverfahren hätte die Genesung der Beschwerdeführerin erheblich erschwert und die Rückkehr an den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin bisher verhindert. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Amtshaftungsprozesses - ein Urteil dem Grunde nach stehe unmittelbar bevor - ihre volle Dienstfähigkeit wieder erlangen könne. Dieses Vorbringen sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden; entsprechende Ermittlungshandlungen, insbesondere die Einholung einer ergänzenden SV-Expertise seien unterlassen worden. Dies wäre geboten gewesen, weil der Gutachter zur Kausalität der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 18.08.2011 gar nicht mit dem damals noch anhängigen Amtshaftungsprozess und dessen Einfluss auf die Dienstunfähigkeit sich auseinandergesetzt hätte. Schon auf Grund dieses Verfahrensmangels wäre der verfahrensgegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Hinzu käme, dass auch der Gutachter zur Kausalität der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 18.08.2011 festgehalten hätte, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin - auch am Rande seiner Ansicht nach wäre das Verhalten der Landesschulinspektorin Auslöser dafür - grundsätzlich therapierbar wäre und bei Änderung der äußeren belastenden Umstände und der Verbindung mit einem Aufenthalt in einer Burnout-Behandlung bzw. einer weiteren Therapie entscheidende Durchbrüche erzielt werden hätten können. Mithin würde selbst der mehrfach zitierte Sachverständige nicht bloß die Möglichkeit der Therapierbarkeit der Erkrankung festhalten, sondern auch, dass bei Veränderung der äußeren Umstände eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erzielt werden könne. Genau dies sei im Fall des Abschlusses des Amtshaftungsverfahrens beim Landesgericht zu erwarten.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt hätte sich zwischenzeitig maßgeblich geändert. Auch aus diesem Grund wäre eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand nicht gerechtfertigt.
Der Landesschulinspektorin wären sämtliche Kompetenzen entzogen worden. Bereits dieser Umstand bewirke eine Änderung zumindest eines wesentlichen äußeren belastenden Umstandes, der eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den Arbeitsplatz erleichtern würde. Diese Information sei vom Sachverständigen zur Kausalität der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 18.08.2011 nicht berücksichtigt worden, weil ihm diese Informationen vom Landesschulrat nicht bekannt gegeben worden wären. Auch aus diesem Grund wäre das Gutachten jedenfalls ergänzungsbedürftig.
Als weitere wesentliche Änderung sei der unmittelbar bevorstehende zumindest vorläufige Abschluss des Amtshaftungsverfahrens -dieser stünde im engen kausalen Zusammenhang zur psychischen Belastung der Beschwerdeführerin - zu sehen. Es sei davon auszugehen, dass mit rechtskräftigem Abschluss des Amtshaftungsverfahrens eine weitere, sehr große emotionale und psychische Belastung der Beschwerdeführerin wegfallen würde und die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit ihre Dienstfähigkeit wieder erlangen würde und in weiterer Folge ihren Dienstpflichten wieder ordnungsgemäß nachkommen könne. Entsprechende Ermittlungshandlungen seien jedoch vom Landesschulrat bislang nicht gesetzt worden. Auf Grund der zwischenzeitig geänderten Umstände wäre von einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen. Es läge mithin keine dauernde Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des §14 Abs. 1 BDG 1979 vor.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zwecks Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerliche Entscheidung an den Landesschulrat für NÖ zurückzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, Jahrgang XXXX steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde amtswegig nach zwei Untersuchungen durch einen gerichtlich beeideten, nicht der BVA angehörigen Gutachter amtswegig mit dem bekämpften Bescheid in den Ruhestand versetzt und ist nach der Beschwerde dagegen derzeit beurlaubt. Die Beschwerdeführerin war als Schuldirektorin tätig.
Die Arbeitsfähigkeit wird ist nicht gänzlich zu verneinen. In Frage kommende Alternativverwendungen wären hinsichtlich der festgestellten Tätigkeit vorstellbar. Veränderungen im beruflichen Umfeld der Beschwerdeführerin und Unterstützung durch den Dienstgeber haben eine denkmögliche Auswirkung auf die ohne deren Berücksichtigung nicht ausschließbare Erfüllung der gestellten Anforderungen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen fest. Feststellungen hinsichtlich denkmöglicher Vergleichsarbeitsplätze und Auswirkungen organisatorischer Änderungen auf die Anforderungen an die Beschwerdeführerin konnten nicht getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015) sieht im Fall der amtswegigen Ruhestandsversetzung Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; vielmehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 lautet auszugsweise:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
...."
§ 248 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009 lautet auszugsweise:
"(8) § 204 Abs. 3 bis 5, soweit sich diese Bestimmungen auf die Aufhebung der Schulfestigkeit beziehen, sowie § 205, jeweils in der am 31. August 2008 geltenden Fassung, sind auf Lehrer, die zum 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche nach Abs. 7 verliehen wurde, weiterhin anzuwenden."
§ 204 Abs. 3 bis 5 in der am 31.08.2008 geltenden Fassung lautete:
"(3) Die gemäß Abs. 2 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände aufgehoben werden.
(4) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit obliegen dem Kollegium des Landesschulrates; vor der Beschlußfassung ist der zuständige Fachausschuß der Personalvertretung anzuhören. Sofern der Landesschulrat nicht Schulbehörde erster Instanz ist, obliegen die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit dem zuständigen Bundesminister, der vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.
(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit sind in dem zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der zuständigen Behörde bestimmten Verlautbarungsblatt kundzumachen."
§ 205 in der am 31.08.2008 geltenden Fassung lautete:
"§ 205. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 38 nur
...
6. im Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß § 207k
an eine andere Schule versetzt werden."
§ 207k Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997 lautet auszugsweise:
" (1) Die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungsverfahren nach den §§ 207 bis 207g ist durchzuführen, wenn
...
der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens der Gutachterkommission dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, daß sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat,
...
...."
Die Rechtsprechung zur Auswirkung von geistigen Erkrankungen auf die Dienstfähigkeit vertritt Folgendes (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl. 2011/12/0161):
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 und auch zu vergleichbaren Rechtsnormen ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Auch die Beurteilung habitueller Charaktereigenschaften bzw. bestimmter offenkundiger geistiger Mängel kann - neben anderen Beweismitteln - durch ärztliche Sachverständigengutachten, insbesondere durch Gutachten (von Ärzten) des Bundespensionsamtes, unterstützt werden."
"Vorausgesetzt für eine dauernde Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 3 erster Fall BDG 1979 ist, dass eine solche Krankheit bzw. Charaktereigenschaft den Beamten außer Stande setzt, die Aufgaben des ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Wiewohl diese Voraussetzung anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen ist, ist dabei nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der ihn gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber vorläge. Die Verantwortung für die Herstellung eines solchen rechtmäßigen Zustandes trifft den Dienstgeber. Oder - anders gewendet - die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund eines nicht krankheitsbedingten habituellen Charakterzuges nur schlechter verarbeiten könnte als andere (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0072, und vom 17. September 2008, Zl. 2007/12/0185). Es ist somit durchaus zutreffend, dass es Sache des Dienstgebers ist, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz des Beamten hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang auch "unbewältigte Konflikte" zu beseitigen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2011, Zl. 2010/12/0156)." (Verwaltungsgerichtshof, Zl. 2012/12/0008 vom 04.09.2012).
Die Außerachtlassung der Prüfung einer behaupteten Mobbingsituation im Zusammenhang mit einer amtswegigen Ruhestandsversetzung - allerdings ohne krankheitswertige Einschränkung führte mit diesem Erkenntnis zur Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides.
Die Prüfung der aktuellen Sachlage hat absehbare Änderungen zu berücksichtigen, die zu einer Besserung der Belastungssituation führen können. Da auch der Gutachter im gegenständlichen Fall die ungelöste Rechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit Mobbingvorwürfen zumindest in einem Zusammenhang mit der Belastungssituation der Beschwerdeführerin sieht, ist ein Einfluss der Rahmenbedingungen auf die Zukunftsprognose vorstellbar. Wenn die Behörde behauptet, eine gesundheitliche Besserung nach Wegfall der Belastungsfaktoren wurde in keinem Gutachten festgestellt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Folgeauftrag an den Gutachter die Frage der Kausalität der Erkrankung ausdrücklich nicht berücksichtigen sollte. Schlussfolgerungen aus dem Vorhandensein oder dem Wegfall der Belastungsfaktoren liegen daher nicht vor.
Wenn die Behörde anführt, dass der Beschwerdeführerin kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben sie zu erfüllen im Stande gewesen wäre, ohne zu prüfen, ob Restarbeitsfähigkeit besteht und welche Arbeitsplätze nach bejahter Restarbeitsfähigkeit in Frage kommen, wurden die geforderten Kriterien für eine amtswegige Ruhestandsversetzung nicht erfüllt. Die Behörde hat zur Frage der Gleichwertigkeit keine Feststellungen getroffen. Die Kriterien der Schulfestigkeit von Stellen im Lehrerbereich und das Verfahren zur Abberufung von der Leitungsfunktion stehen der erforderlichen Alternativprüfung bei gegebener Restarbeitsfähigkeit nicht zwangsläufig im Wege. Aus der getroffenen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin als Schulleiterin tätig ist, kann weder abgeleitet werden, in welche Verwendungsgruppe sie ernannt wurde, noch ob die Leitungsfunktion einer Überprüfung gem. § 207k Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 unterliegen könnte.
Wenn die Behörde anführt, dass im Zeitpunkt der Stellungnahme der Amtsärztin die Amtshaftungsklage noch nicht eingebracht war, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die vorgeworfenen kausalen Handlungen vor der diesbezüglichen Klagseinbringung datieren.
Es scheint nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf diese Argumente zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.