BVwG W153 2103439-1

W153 2103439-1Tribunal administratif fédéral26 mars 2015

Regest

Anhaltung, Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Behinderung, Depression, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, Krankheit, Lagerbedingungen, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, Pflege,<br/>psychische Störung, real risk, Versorgungslage, Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W153 2103439-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.2103439.1.01

Spruch

W153 2103439-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2015, Zl. 1045138408-140166494, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Syrien, brachte am 12.11.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am 12.11.2014 wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Das Vorliegen von gesundheitlichen Beschwerden verneinte er ebenso wie das Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich. Hinsichtlich seines Reiseweges gab er an, von seiner Heimat über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen zu sein. Während seiner Reise sei er in Griechenland, Serbien und Ungarn angehalten worden, habe jedoch in keinem Land um Asyl angesucht.

Nachdem eine EURODAC-Abfrage ergeben hat, dass der Beschwerdeführer im September 2014 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt (GR2 ...) und sodann im November 2014 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde (HU2 ...) als auch dort einen Asylantrag gestellt hat (HU1 ...), richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.11.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO der VO 604/2013 (infolge Dublin-III-VO) an Ungarn. Ungarn stimmte mit Schreiben vom 01.12.2014 der Übernahme gemäß der genannten Bestimmung ausdrücklich zu.

Im Zuge der Einvernahme vom 18.12.2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand, seiner familiären Situation als auch zu seinem Aufenthalt in Ungarn befragt und ihm mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Zustimmung Ungarns beabsichtigt sei, ihn dorthin zu überstellen. Zusammengefasst gab der Antragsteller auf die ihm gestellten Fragen an, gesund zu sein, in Österreich ein paar Verwandte seiner Frau zu haben (seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder würden sich in der Türkei aufhalten) und in Österreich bleiben zu wollen, da er in Ungarn weder von der Polizei noch von den Bürgern menschlich behandelt worden sei.

Mit Eingabe vom 08.01.2015 brachte der Beschwerdeführer eine selbst verfasste Stellungnahme zu den ihm in der Einvernahme vom 18.12.2014 ausgehändigten Länderfeststellungen ein. Darin machte er zunächst Angaben zu seinen Ausreisegründen aus der Heimat und zu seiner damit zusammenhängenden schlechten psychischen Verfassung. Er habe einen Nervenzusammenbruch erlitten und leide seither unter großen Angstattacken. Er habe Angst um seine Frau und seine Kinder. Österreich sei ein sicheres Land, in dem er und seine Familie Schutz finden könnten. Ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers, das am 09.01.2015 beim Bundesamt einlangte, verweist erneut auf die Probleme in seiner Heimat und während seines Aufenthaltes in Ungarn.

Am 19.01.2015 musste der Beschwerdeführer aufgrund eines Treppensturzes stationär im Krankenhaus aufgenommen werden.

Mit Bescheid vom 02.03.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde, sich im Bundesgebiet alleine aufhalte (wohingegen seine Ehefrau und beiden Kinder in der Türkei aufhältig seien) und nicht glaubhaft vorgebracht habe, in Ungarn einer Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt (gewesen) zu sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher das ungarische Asylwesen (in Hinblick auf die Unterbringung, Verpflegung und die Möglichkeit der asylrechtlichen Haft) kritisiert und auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers infolge eines Sturzes hingewiesen wurde. Im Zuge seiner Behandlung sei eine Erkrankung an XXXX diagnostiziert worden, die offenbar in direktem Zusammenhang mit der Verletzung akut ausgebrochen sei. Inzwischen sei er an einen Rollstuhl gebunden und auf eine ständige, dauerhafte Pflege angewiesen. Diesbezüglich wurden ein Röntgenbefund vom 28.01.2015, ein neurologischer Befundbericht vom 05.02.2015 sowie eine ärztliche Stellungnahme vom 11.03.2015 als Anhang zur Beschwerde übermittelt. Aus diesem Konvolut an Arztschreiben geht zusammengefasst die Diagnose: "XXXX" hervor. Der Beschwerdeführer sei im Flüchtlingsheim als Küchenhilfe beschäftigt gewesen und beim Tragen eines Tablettes gestolpert, sodass er auf der Stiege ausgerutscht und auf den Rücken gefallen sei. Er habe sich dabei mit der Treppenkante im oberen Bereich der HWS sowie im Bereich der LWS gestoßen. Beim Beschwerdeführer sei eine XXXX durchgeführt worden; eine intensivierte physiotherapeutische Behandlung sei aufgrund der psychischen Situation mit depressivem Zustandsbild sowie der Sprachbarriere nur eingeschränkt möglich gewesen. Derzeit sei der Genannte im hohen Transfer in der Köperpflege sowie beim An- und Entkleiden auf fremde Hilfe angewiesen. Die Gehfähigkeit sei derzeit nicht gegeben. Im Rahmen der akuten Symptomatik sei die konsequente und hochfrequente stationäre neurologische Rehabilitation zum Wiedergewinn der max. möglichen Selbstständigkeit sowie Mobilität dringend notwendig.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgeben der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Der Beschwerde war gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG aus folgenden Gründen stattzugeben:

Im konkreten Fall wurde ein substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt.

Beim Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach einem Sturz im Rahmen seiner Tätigkeit als Küchenhilfe in einer Betreuungseinrichtung in Österreich XXXX festgestellt. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Erfahrungswerte, dass es sich hierbei um eine Erkrankung von beachtlicher Schwere handelt, die beim Beschwerdeführer offenbar ungefähr 1 Monat vor Bescheiderlassung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diagnostiziert wurde, erscheint es unvermeidlich, eine allgemeinmedizinische Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Genannten bezüglich seiner Überstellungsfähigkeit einzuholen und bejahendenfalls die Überstellungsmodalitäten abzuklären.

Nachdem sich aus den ärztlichen Schreiben ergibt, dass der Beschwerdeführer im Alltag (sei es bei der Körperpflege, beim An- und Entkleiden) auf fremde Hilfe angewiesen ist und sich derzeit auch nicht selbst fortbewegen kann, da seine Gehfähigkeit nicht gegeben ist, besteht zusätzlich die Notwendigkeit von Erhebungen, ob der Antragsteller aufgrund seiner konkreten Erkrankung in Ungarn ausreichend fachärztlich behandelt werden kann, und ob er sogleich nach seiner Ankunft in Ungarn Zugang zur medizinischen Versorgung und täglichen Pflege hätte, da er derzeit im hohem Maße auf fremde Hilfe angewiesen ist.

Da es in casu bei Nichterreichbarkeit der notwendigen medizinischen Betreuung (konkret bei einer lückenhaften Durchführung der konsequenten und hochfrequenten stationären neurologischen Rehabilitation) zu folgeschweren Konsequenzen kommen könnte, wäre gegebenenfalls eine Einzelfallzusicherung für den Beschwerdeführer, der als eine äußerst vulnerable Person eingestuft werden muss, zu beantragen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinen zwei Schreiben vom 08.01. sowie 09.01.2015 angedeutet hat, psychische Probleme zu haben, was sich im neurologischen Befundbericht vom 05.02.2015 durch die bei ihm diagnostizierte Depression niederschlägt. Demnach wird sein Gesundheitszustand auch unter diesem Aspekt einer neuerlichen Beurteilung zuzuführen sein.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte, wenn nach seiner Überstellung seine spezielle Unterbringung, die Weiterführung der Therapieverfahren sowie die kontinuierliche fachärztliche Betreuung, Unterstützung und tägliche Pflege nicht sichergestellt sind. Ohne die Aufnahme weiterer Beweise kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Wie dargelegt, ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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