BVwG W101 1438264-1

W101 1438264-1Tribunal administratif fédéral27 mars 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W101 1438264-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.1438264.1.00

Spruch

W101 1438264-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.09.2013, Zl. 13 09.475-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 06.07.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 24.09.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 30.09.2013, Zl. 13 09.475-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 03.10.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.07.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat am XXXX mittels PKW illegal verlassen und sei über die Türkei schlepperunterstützt über unbekannte Länder versteckt auf einem LKW nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Er habe verschiedenen Krankenhäusern in Syrien Medikamente "zugeschmuggelt", was der Regierung bekannt geworden sei. Daher habe er eine Vorladung bei der Sicherheitsbehörde bekommen, weil er angeblich Terroristen Unterstützung zukommen habe lassen. Außerdem suche ihn die Militärpolizei, weil er nach Abschluss seines Studiums seinen Militärdienst antreten solle. Allerdings weigere er sich, die Waffe gegen "irgendjemanden" zu richten. Ferner werde der Beschwerdeführer auch von der Opposition gesucht, da ihn diese verdächtige, ein Spitzel der Regierung zu sein. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, von der Opposition oder von der Regierung getötet zu werden.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.09.2013 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

In Syrien habe er in Damaskus gemeinsam mit seinen Eltern und drei Geschwistern gewohnt, sei jedoch seit März 2013 nur noch sporadisch an dieser Wohnadresse gewesen, sondern habe sich hauptsächlich bei Verwandten und Bekannten aufgehalten. Das Wohnhaus seiner Familie sei zerstört worden.

In Syrien würden sowohl die Militärpolizei als auch die Gegner der Regierung nach ihm suchen. Er habe im Jahr 2012 sein Studium beendet und hätte danach zum Militärdienst einrücken müssen. Sofort nach Abschluss des Studiums werde das dem Militär mitgeteilt. Er habe auch ein Schreiben bekommen; allerdings werfe seine Familie diese Schreiben immer weg. Beim Militär müsste er eine Waffe tragen und auf Leute schießen, was er nicht tun wolle. Er habe Angst um sein Leben.

Seit September 2012 werde er auch vom Geheimdienst und seit Mai 2013 auch von der Opposition gesucht. Im März 2012 sei er vom Geheimdienst verhaftet und zwei Wochen lang festgehalten worden, weil er als Student an Demonstrationen teilgenommen habe. Seine Familie habe Geld für ihn bezahlt und er sei daher freigelassen worden. Nunmehr werde er gesucht, weil er in Krankenhäusern medizinische Geräte sowohl für die Opposition als auch für die Regierung repariert habe.

Er sei auch entführt und zwei Tage festgehalten worden, bis sein Vater Lösegeld bezahlt habe. Die Entführer hätten ihm vorgeworfen, dass er demonstriert habe und hätten ihm daher auch seinen Personalausweis weggenommen. Bei der Polizei habe er nur den Verlust des Personalausweises, jedoch nicht die Entführung angezeigt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen [alten] syrischen Personalausweis und seinen syrischen Führerschein vor, die von speziell geschulten Sicherheitsorganen unter Verwendung von technischen Hilfsmitteln auf Echtheit überprüft worden waren. Bei der Überprüfung hätten keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden können (vgl. AS 7).

Weiters legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines neuen Personalausweises vor, zu dem er in der Einvernahme vom 24.09.2013 angab, das Original sei bei seiner Entführung verloren gegangen, sowie sein Wehrdienstbuch, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bis 2012 und letztens von 2012 bis 2013 [vom Militärdienst] "zurückgestellt" worden war (vgl. insbesondere die "Arbeitsübersetzungen"; AS 45).

Darüber hinaus waren vom Beschwerdeführer sein Abschlusszeugnis der Universität Damaskus als Ingenieur für medizinische Geräte vom XXXX, ein weiteres Diplom, die Anzeigenbestätigung über den Verlust seines Personalausweises, ein Foto des zerstörten Wohnhauses seiner Familie und ein Foto von medizinischen Geräten, die vom Beschwerdeführer repariert worden waren, dem Bundesasylamt vorgelegt worden.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 30.09.2013 im Wesentlichen fest:

Der Name des Beschwerdeführers laute XXXX geboren. Er sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er habe in Damaskus bei seinen Eltern und seinen drei Geschwistern gelebt. Sein Studium als Ingenieur für medizinische Geräte habe er am XXXX abgeschlossen.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei.

Es habe jedoch festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten könne.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 7 bis 36 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Seine Identität stehe aufgrund vorgelegter Ausweisdokumente fest.

Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt unter wörtlicher Zitierung von Teilen der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus, dass er diese unterschiedlich geschildert habe, was für das Bundesasylamt nur den Schluss zulasse, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprächen. Die einzige Übereinstimmung bei diesen Ausführungen sei die Militärdienstverweigerung. Eine Militärdienstverweigerung für sich alleine stelle jedoch keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar. Der Beschwerdeführer habe mit keinem Wort Verfolgungshandlungen oder Sanktionen seitens des Militärs erwähnt. Er habe dem Bundesasylamt zwar Dokumente über seine Ausbildung sowie Personaldokumente und Fotos vorgelegt, habe jedoch betreffend das Schreiben des Militärs, in welchem er zur Ableistung des Wehrdienstes aufgefordert worden sei, lediglich gemeint, dass diese Schreiben von seiner Familie immer weggeworfen würden. Dass er so gravierende Vorkommnisse wie eine Festnahme und eine darauffolgende Haftdauer von 14 Tagen sowie eine zweitägige Entführung erst bei der Einvernahme am 24.09.2013 erwähnt habe, sei für das Bundesasylamt eindeutig ein gesteigertes Vorbringen. Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für den Beschwerdeführer ergeben hätten, habe eine solche nicht festgestellt werden können.

Den Feststellungen sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation in Syrien sei zu entnehmen, dass dort ein interner Krisenkonflikt vorliege, der einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht habe, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Momentan liege in Syrien eine Gefahrenlage vor, durch die jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation in Syrien werde dem Beschwerdeführer daher der subsidiäre Schutz gewährt.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit werde auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die Flucht wegen der Einberufung zum Militärdienst könne nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre. Eine aus Anlass der Teilnahme an einer Demonstration erfolgende Verhaftung stelle für sich allein noch kein Indiz für das Vorliegen einer konkreten, gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung dar. Eine Bürgerkriegssituation im Herkunftsstaat indiziere für sich allein ebenfalls nicht die Flüchtlingseigenschaft. Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgingen.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson in Syrien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 29.09.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 18.09.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2016.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 03.10.2013 fristgerecht Beschwerde in arabischer Sprache und begründete diese folgendermaßen:

Nachdem er sein Hochschulstudium im Jahr 2012 an der Fakultät für Medizintechnik beendet habe, hätte er seinen Militärdienst antreten müssen und folglich mit der Waffe gegen die Bürger vorgehen bzw. diese töten müssen. Der Beschwerdeführer lehne die Ermordung von Menschen ab und zwar gleichgültig, welcher ethnischen, religiösen oder politischen Gesinnung diese angehören würden. Er trage keine Waffen und töte niemanden. Das sei der Grund für seine Weigerung, dem Militärdienst Folge zu leisten. Er habe auch an Demonstrationen an der Universität teilgenommen und sei aus diesem Grund für zwei Wochen in Haft genommen worden. Auch sei er entführt, zwei Tage festgehalten und erst durch Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden. Vor seiner Freilassung hätten "sie" ihm seinen Personalausweis weggenommen. Ferner sei der Beschwerdeführer "aus humanitären Gründen" in seiner Eigenschaft als Ingenieur für medizinische Geräte in Feldlazarette gegangen und habe dort Menschen geholfen. In diesem Zusammenhang sei er auch beschuldigt worden, mit der Regierung zusammenzuarbeiten und für den Staat zu spionieren (vgl. hierzu die vom Asylgerichtshof eingeholte deutsche Übersetzung; OZ 1/2).

In einer Beschwerdeergänzung (in deutscher Sprache) vom 16.12.2013 brachte der Beschwerdeführer nach Wiederholung des Verfahrensgangs vor, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe und sohin die abweichenden Schilderungen der Fluchtgründe in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden hätten dürfen. In der Folge wiederholte und konkretisierte die Beschwerdeergänzung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Teilnahme an einer Demonstration und anschließender Verhaftung sowie jenes zu seiner Entführung und auch das Vorbringen zu seiner freiwilligen Mitarbeit in Lazaretten. Seine Wehrdienstverweigerung betreffend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Dezember 2012 einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten habe. Der Geheimdienst habe kurz danach nach dem Beschwerdeführer in seinem Elternhaus gesucht, der jedoch nicht zu Hause gewesen sei. Sein Vater habe ihm daraufhin geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen und habe sich der Beschwerdeführer in der Folge abwechselnd bei Bekannten und Freunden aufgehalten. Hinsichtlich der Wehrdienstverweigerung würden auch die Länderfeststellungen eine bei einer Rückkehr zu erwartende Verfolgungsgefahr bestätigen. Weiters war auf die Rechtsprechung des (ehemaligen) Asylgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes unter Zitierung von Beispielen verwiesen und zusammengefasst ausgeführt worden, dass bereits die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers für sich alleine asylrechtlich relevant sei.

In einem weiteren Schriftsatz vom 13.07.2014 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er sich nunmehr [in Österreich] exilpolitisch betätige. Er nehme regelmäßig an den am Sonntag stattfindenden Demonstrationen in Wien teil, um auf die Gräueltaten in Syrien hinzuweisen. Diesem Schriftsatz beigelegt waren (unter anderem) zwei Fotos, die den Beschwerdeführer bei einer Demonstration in Wien zeigen sowie ein Bescheid der technischen Universität Wien zur Zulassung des Beschwerdeführers zum Masterstudium "Biomedical Engineering "D" - Medical Physics Imaging" vom 02.06.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage von syrischen Dokumenten (Personalausweis, Führerschein) glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX an der Fakultät für Medizintechnik der Universität Damaskus sein Studium mit dem Abschluss eines "Ingenieurs für medizinische Geräte" beendet. Aufgrund seines Studiums war die Einberufung des Beschwerdeführers zum syrischen Militärdienst mehrmals zurückgestellt worden. Im Dezember 2012 hat der Beschwerdeführer - nach Beendigung seines Studiums - seinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten, dem er keine Folge geleistet hat. Kurz danach war der Beschwerdeführer von den syrischen (Militär)behörden in seinem Elternhaus gesucht worden, ist jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Daraufhin hat ihm sein Vater geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen und hat sich der Beschwerdeführer in der Folge bis zu seiner Ausreise nach Syrien abwechselnd bei verschiedenen Freunden und Bekannten aufgehalten.

Festgestellt wird sohin, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2012 aus Sicht der syrischen Behörden dem Wehrdienst entzogen bzw. diesen verweigert hat und bleibt sohin festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Wehrdienstentziehung im Bürgerkrieg ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie eine drohende Verfolgung aufgrund seiner (einmaligen) Teilnahme an einer (regimekritischen) Demonstration einschließlich seiner Festnahme bzw. zweiwöchigen Inhaftierung und/oder in Zusammenhang mit seiner Entführung und/oder aufgrund seines humanitären Engagements in den Lazaretten und/oder aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Problem mit seinem Wehrdienst, für glaubwürdig.

Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie weitgehend widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich der Beschwerdeführer auch auf konkrete Daten stützt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren auch in der Lage war, sein Vorbringen durch die Vorlage von Beweismitteln zu untermauern. Wie das Bundesasylamt in der Niederschrift vom 24.09.2013 festgehalten hat (vgl. AS 45 "Arbeitsübersetzung"), handelt es sich bei einem der vorgelegten Dokumenten um das Militärdienstbuch Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, welches Vermerke beinhaltet, dass der Beschwerdeführer [von der Einberufung zum Militärdienst] zurückgestellt worden war und zwar zunächst bis zum Jahr 2012 sowie in der Folge ein weiteres Mal von 2012 bis 2013. Diese "Zurückstellungen" decken sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers, er habe sein Studium am XXXX beendet (was im Übrigen ebenfalls durch die Vorlage eines Beweismittels - nämlich seines Abschlusszeugnisses der Universität Damaskus - untermauert worden war). Sohin sind die Angaben des Beschwerdeführers, er habe im Dezember 2012 den Einberufungsbefehl erhalten (und hätte sohin Anfang 2013 seinen Militärdienst antreten müssen), mit den vorgelegten Beweismitteln in Einklang zu bringen und nachvollziehbar bzw. glaubhaft. Da sich für die zuständige Einzelrichterin keinerlei Hinweise ergeben haben, die Zweifel an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des Wehrdienstbuches aufkommen hätten lassen, besteht in einer Gesamtbetrachtung vor diesem Hintergrund auch kein Zweifel daran, dass für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr wegen Wehrdienstverweigerung von den syrischen (Militär)behörden gesucht würde. Der Beschwerdeführer hat sich aus Sicht der syrischen Behörden dem Militärdienst entzogen bzw. diesen verweigert.

Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern.

Wenn das Bundesasylamt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit dem Wehrdienst ausführt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass er den schriftlichen Einberufungsbefehl nicht vorgelegt habe, übersieht das Bundesasylamt bei dieser Argumentation, dass dieses Schreiben nicht mehr existent ist (vgl. AS 47: "Meine Familie wirft die Schreiben immer weg."), und sohin vom Beschwerdeführer gar nicht vorgelegt hätte werden können. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass, wenn das Bundesasylamt - welches im Rahmen seiner Beweiswürdigung unter anderem auch festgehalten hat, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Militärdienstverweigerung übereinstimmend vorgebracht worden waren, - zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers sich darauf beschränkt, dass er andere Teile seines Fluchtvorbringens erst bei der Einvernahme am 24.09.2013 und nicht schon bei der Erstbefragung ausgesagt hat, dem entgegenzuhalten ist, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.

Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde sowie in den beiden folgenden Beschwerdeergänzungen vom 16.12.2013 und vom 13.07.2014 die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o.a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung bzw. -entziehung eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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