BVwG W134 2000477-1

W134 2000477-1Tribunal administratif fédéral27 mars 2015

Regest

Grenzkataster, Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grundsteuerkataster,<br/>Umwandlung, Vermessung

Texte intégral

BVwG W134 2000477-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W134.2000477.1.00

Spruch

W134 2000477-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Berufung des XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 13.08.2013, GZ 2536/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Berufung wird gemäß § 28 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 11.03.2013, GFN 1831/2011/19, sprach das Vermessungsamt St. Pölten aus, dass das Grundstück 997/2 der Katastralgemeinde (KG) 19329 Traisen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt wird. Dieses Grundstück steht im Eigentum von XXXX und XXXX.

XXXX ist Eigentümer des an das Gst. 997/2 angrenzenden Gst. 81/2. Ihm wurde der Bescheid am 15.03.2013 zugestellt und er hat dagegen Berufung an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erhoben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 13.08.2013, GZ 2536/2013, wurde die Berufung von XXXX vom 28.03.2013 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Sankt Pölten vom 11.03.2013 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 30.08.2013 hat XXXX Berufung gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Sankt Pölten vom 11.03.2013 erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass "die Grenze HE10736 und HE10721 um ca. 50 cm weiter westlich" liegen würde.

Am 10.03.2015 hat darüber im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass in der Berufung vom 30.08.2013 nicht der in der dort beiliegenden Skizze schraffierte rote Bereich strittig ist, sondern vielmehr ausschließlich behauptet wird, dass in dem Mappenberichtigungsplan 1254/2013 die Linie zwischen den Punkten HE10736 und HE7927 in der Natur ca. 50 cm weiter nach Westen verschoben gehöre, entsprechend der östlichen Außenmauer des Pumpenhauses. Die restlichen Grenzpunkte würden durch diese Berufung nicht in Frage gezogen.

Der Verhandlungsleiter der gegenständlichen Grenzverhandlung vom 14.11.2011 XXXX hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es bei dieser Grenzverhandlung nie um die östliche Mauer des Pumpenhauses gegangen sei. Der später im Plan 1254/2013 benannte Punkt HE10736, welcher in der Grenzverhandlungsskizze vom 14.11.2011 der Punkt 1HE+FM sei, sowie der Punkt 3HE+FM der Grenzverhandlungsskizze welcher ident sei mit dem Punkt HE7927 sei bei der Grenzverhandlung von XXXX und XXXX dort angeben worden wo sie in seiner Grenzverhandlungsskizze eingezeichnet seien, keinesfalls jedoch ca. 50 cm weiter westlich. XXXX und XXXX hätten dies bestätigt. Zu den beiden strittigen Punkten führte XXXX weiters aus, dass sie bei der Grenzverhandlung in der Natur mit Farbmarken gekennzeichnet worden seien. Im Anschluss an die Grenzverhandlung seien diese Punkte sofort durch seine Mitarbeiter aufgenommen worden. Einen etwaigen Irrtum bezüglich dieser Punkte könne er innerhalb der zulässigen Fehlergrenze ausschließen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 14.11.2011 fand vor Ort eine Grenzverhandlung des Vermessungsamtes Sankt Pölten unter der Leitung von XXXX statt. Zweck der Grenzverhandlung war die Umwandlung des XXXX und XXXX gehörenden Grundstückes 997/2 KG Traisen. Dabei konnten sich XXXX und XXXX einerseits sowie der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes 81/2 KG Traisen XXXX andererseits nicht auf einen gemeinsamen Grenzverlauf ihrer Grundstücke einigen. ("Niederschrift über mündliche Verhandlung" vom 14.11.2011)

XXXX berief sich in der Grenzverhandlung auf die Darstellung des Grenzverlaufes gemäß Digitaler Katastralmappe (schwarze Linien),

XXXX und XXXX behaupteten folgenden Grenzverlauf: von Pkt. 948 über 1, 3, 7928, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 7895 bis 7893. ("Niederschrift über mündliche Verhandlung" vom 14.11.2011; "Skizze zu Grenzverhandlung A 1831/2011, 14.11.2011" unterfertigt von XXXX, Maßstab: 1:250)

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.11.2011 wurde in der Grenzverhandlung XXXX aufgefordert, "ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes Gerichtsverfahren binnen 6 Wochen (bis 27.12.2011) einzuleiten". ("Niederschrift über mündliche Verhandlung" vom 14.11.2011)

XXXX machte sodann ein gerichtliches Verfahren beim Bezirksgericht Lilienfeld anhängig. Mit Erkenntnis des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 20.07.2012 wurde das Klagebegehren von XXXX es werde festgestellt, dass die Grenze zwischen den Grundstücken 81/2, inneliegend der EZ 13, und dem Grundstück 997/2, inneliegend der EZ 48, beide Grundbuch 19329 Traisen, derart verläuft, wie sie in der digitalen Katastralmappe und im Plan Beilage ./D grün markiert dargestellt ist, abgewiesen. (Urteil des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 25.07.2012, 2 C 708/11t-14)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 25 VermG BGBl. Nr. 306/1968 idF BGBl. I Nr. 129/2013 lautet auszugsweise:

§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.

Gegenständliches Verfahren dient der Erledigung des Antrages von XXXX und XXXX vom 07.10.2011 auf Vermessung zum Zwecke der Umwandlung des Grundstückes 997/2 in den Grenzkataster.

Bei der Grenzverhandlung am 14.11.2011 konnten sich XXXX und XXXX einerseits sowie der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes 81/2 KG Traisen XXXX andererseits nicht auf einen gemeinsamen Grenzverlauf ihrer Grundstücke einigen. In der Folge wurde XXXX aufgefordert, ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes Gerichtsverfahren einzuleiten. Dies hat er getan, jedoch wurde sein diesbezügliches Klagebegehren abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 klargestellt, dass in der Berufung vom 30.08.2013 nicht der in der dort beiliegenden Skizze schraffierte rote Bereich strittig ist, sondern vielmehr ausschließlich behauptet wird, dass die Linie zwischen den Punkten HE10736 und HE7927 (das sind die Punkte 1HE + FM der "Skizze zu Grenzverhandlung A 1831/2011, 14.11.2011" unterfertigt von XXXX, Maßstab: 1:250) in der Natur ca. 50 cm weiter nach Westen verschoben gehöre, entsprechenden der östlichen Außenmauer des Pumpenhauses. Die restlichen Grenzpunkte werden durch diese Berufung nicht in Frage gezogen.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 hat XXXX glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass die Punkte 1 und 3 der Grenzverhandlungsskizze bei der Grenzverhandlung in der Natur mit Farbmarken gekennzeichnet worden sind, im Anschluss an die Grenzverhandlung diese Punkte sofort durch Mitarbeiter des Vermessungsamtes Sankt Pölten aufgenommen worden sind und ein etwaiger Irrtum bezüglich dieser Punkte innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen ausgeschlossen werden kann. XXXX und XXXX haben in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass sie bei der Grenzverhandlung alle Grenzpunkte abgegangen sind und sie die Grenzpunkte wie in der Grenzverhandlungsskizze vom 14.11.2011 dargestellt angegeben haben.

Da die von XXXX eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist, gilt gemäß § 25 Abs. 3 VermG im Verhältnis zu ihm der von XXXX und XXXX in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig. Es hat sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass dieser von XXXX und XXXX in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf in der Vermessungsurkunde vom 22.02.2013, GFN 1254/2013/19, richtig eingezeichnet worden ist. Es ergeben sich weder aus dem Verfahrensakt noch aufgrund der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte dafür, dass die Punkte 1 und 3 der Grenzverhandlungsskizze (bzw. HE10736 und HE7927 der Vermessungsurkunde vom 22.02.2013) falsch dargestellt wurden (vgl. VwGH 12.08.2014, 2011/06/0121).

B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 12.08.2014, 2011/06/0121), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

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