BVwG W137 1432397-1

W137 1432397-1Tribunal administratif fédéral27 mars 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung, Parteiengehör, Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG W137 1432397-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.1432397.1.00

Spruch

W 137 1432397-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, Zl. 12 14.027-BAG,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan stellte am 04.10.2012 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5.10.2012 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei. Er gehöre der Volksgruppe der "XXXX" an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung. Er habe keine Schulausbildung gehabt und zuletzt "für die Behörde, in meinem Dorf, im Sicherheitsdienst gearbeitet". In Afghanistan, in der Provinz Laghman, würden die Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern, die Ehegattin sowie die beiden Söhne des Beschwerdeführers leben. Als Fluchtgrund gab er an, dass die Dorfbewohner erfahren hätten, dass er "für die Behörde arbeite" und Informationen über das Dorfgeschehen sowie über die Bewohner weitergebe. Die Taliban, welche in seiner Region weit verbreitet seien, hätten von seiner Arbeit erfahren. Ungefähr ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise habe er einen Anruf von den Taliban bekommen. Dabei sei er mit dem Umbringen bedroht worden, weil er ein Spion "für die Behörde" sei. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr, weil er von den Taliban bedroht worden sei.

2. Am 21.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er zunächst an, dass er gesund sei. Er sei Analphabet und habe nie die Schule besucht.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme mehrere Identitätsdokumente, unter anderem einen Militärausweis und einen Waffenschein, vor. Es handle sich dabei um Dokumente seines Vaters. Dieser habe sie ihm auch geschickt. Der Beschwerdeführer selbst habe eine Tazkira gehabt, welche ihm von seinem Schlepper abgenommen worden sei. Weiters legte er ein Schreiben vor, welches vom Dolmetscher folgendermaßen übersetzt wurde: "An das zuständige Amt. Herr XXXXhat früher mit der Regierung heimlich zusammen gearbeitet. Die Taliban haben dies herausgefunden und haben Ihn angegriffen. XXXX hat letzten Endes flüchten können und bis jetzt ist er verschwunden bzw. sein Aufenthaltsort ist unbekannt und sein Leben ist in Gefahr. Die allgemeine Sicherheitsdirektion in Laghman bestätigt den oben genannten Vorfall. Hochachtungsvoll (Stempel u. Unterschrift)"

Die Befragung zur beruflichen Tätigkeit und - damit zusammenhängend - zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers verlief wie folgt:

"F: Welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

A: Ich war ein Spitzel der Regierung in unserem Dorf XXXX. Ich habe meine Kontaktperson XXXX über den Aufenthalt der Taliban Bescheid gesagt.

F: Wie lange arbeiteten Sie in diesem Beruf?

A: Ich führte diesen Beruf zirka vier bis fünf Jahre aus.

F: Woraus bestand Ihre berufliche Tätigkeit?

A: Meine Aufgabe war, den Herrn XXXX über die Aufenthaltsorte der Taliban Bescheid zu sagen. Unser Dorf XXXX ist von Bergen umgeben. Deshalb kommen immer wieder Taliban und verstecken sich irgendwo. Ich musste die Verstecke finden.

F: Wie war Ihr Tagesablauf?

A: Ich bin in der Früh aus dem Haus gegangen. Ich habe so getan als ob ich eine arbeitsloser Mensch wäre, wie vorher auch und lief so in der Gegend herum. Ich habe mich möglichst unauffällig verhalten sodass die Leute aus unserem Dorf auch davon aus gingen dass ich ein arbeitsloser Mensch wäre.

F: Auf was achteten Sie, während Sie umhergingen?

A: Ich bin in die Berge gegangen. Dort habe ich mich umgeschaut, wer bewaffnet herumläuft oder irgendwelche anderen Tätigkeiten macht.

F: Wie viel verdienten Sie monatlich?

A: 15.000,-- Afghani im Monat.

F: Welchen Beruf übten sie vorher aus?

A: Ich war arbeitslos. Mein Vater hat das Geld verdient. Dann schickte mich mein Vater arbeiten.

F: Wo lebten Sie in Ihrem Dorf?

A: Unsere Familie hat ein eigenes gemeinsames Haus aber keine Grundstücke, weil es dort Berge gibt.

F: Wo leben derzeit Ihre Verwandten?

A: Meine Verwandten leben noch immer im Dorf.

F: Haben Sie Kontakt mit ihren Verwandten oder Bekannten?

A: Ja. Ich habe einmal im Monat Kontakt mit meinem Vater.

F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)

A: Ich habe es ein paar Mal der Polizei gemeldet, dass die Taliban mich anrufen und mich belästigen und mir drohen. Die Polizei hat aber nichts getan. Die Polizei hat mir gesagt, dass sie mich nicht schützen kann. Wenn jeder beschützt werden will, wäre die Polizei überfordert. Die Taliban haben herausgefunden, dass ich sie verrate. Am Anfang ist es mir sehr gut gelungen meiner Tätigkeit heimlich nachzugehen. Dadurch dass mein Vater auch ein Armeemensch ist, ist es den Leuten bzw. den Taliban aufgefallen, dass die Gefahr für sie aus unserem Haus ausgeht.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja.

F: Haben Sie sonstige Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Wie oft wurden sie von den Taliban angerufen?

A: Sie haben mich drei, vier, fünf Mal angerufen. Sie haben auch zwei Mal auf mich geschossen. Ich bin aber davon gelaufen. Sie können sich hinter großen Steinen verstecken und auf Lauer sitzen.

F: Woher wussten Sie, dass die Taliban anrufen?

A: Ich weiß es, wie Sie einen Freund von mir zerstückelt haben. Beim Anruf sagten Sie, dass Sie mit mir genauso umgehen werden.

F: Wohin wurden Sie angerufen?

A: Sie haben mich zu Hause und unterwegs angerufen.

F: Was wurde bei den Telefonaten gesprochen?

A: Sie sagten: Unterlass dass, was du tust. Wir wissen es ganz genau. Ich habe es nicht ernst genommen. Ich sagte, dass ich keine Angst hätte. Sie sagten, dass Sie mich umbringen werden. Irgendwann wurde ich so belästigt, dass ich flüchten musste, da die Polizei mich auch nicht beschützte.

F: Hatten sie eine Spionageausbildung?

A: Nein. Ich hatte auch keinen Dienstausweis.

F: Wie kamen sie zu diesem Job?

A: Mein Vater hat mir diese Arbeit besorgt. XXXX hat einen sehr guten Kontakt zu meinen Vater.

F: Können Sie die Vorfälle mit den Taliban näher schildern?

A: Ich habe Ihnen schon vorher gesagt, dass unser Dorf von Bergen umgeben ist. Die Taliban haben sich eines Tages hinter großen Steinen versteckt und auf mich geschossen. Ich habe aber die Personen nicht gesehen. Ich habe diesen Vorfall bei der Polizei auch gemeldet. Die Polizei sagte, dass sie nichts für mich tun könne.

F: Können sie diese Vorfälle detaillierter schildern?

A: Alles was ich sagen kann, habe ich gesagt.

F: Wie liefen die Vorfälle ab?

A: Dort sind alles Berge, wir haben keine großen Grundstücke. Zirka sechs Minuten von zu Hause entfernt haben wir kleine Grundstücke auf denen wir Weizen anbauen. Dort war ich gerade dabei die Felder zu gießen. Dort wurde auf mich geschossen.

F: Und weiter?

A: Ich bin nach Hause geflüchtet.

F: Wie ging es weiter?

A: Ich musste den Leuten erklären, was los gewesen war. Auf der anderen Seite musste ich vorsichtig sein, dass die Leute nicht erfahren, dass die Taliban auf mich geschossen haben. In unserem Dorf ist es ganz üblich, dass jede Familie eine private Feindschaft hat und sogar wegen dieser Feindschaft zwei, drei Leute verloren hat. Es war die erstbeste Erklärung, den Leuten zu sagen, dass die Feinde unserer Familie auf mich geschossen haben.

F: Wann begannen die telefonischen Drohungen?

A: Drei bis vier Monate vor meiner Ausreise begannen die Drohungen. Einen Monat vor der Ausreise wurde mein Freund von den Taliban zerstückelt. Darauf riefen sie mich an und sagte, dass mir dasselbe Schicksal drohen würde. Das war das letzte Telefonat. Es machte mir Angst und ich musste flüchten.

F: Wann wurde auf Sie geschossen?

A: Zirka zwei Monate vor meiner Ausreise. Ich weiß nicht genau, dass es Taliban waren. Auf Grund der telefonischen Drohungen gehe ich davon aus, dass sie es waren.

F: Was machten Sie zwischen der letzten Drohung und Ihrer Ausreise aus Afghanistan?

A: Freunde, die dieselbe Tätigkeit ausübten, sagten mir, dass ich aufgefallen sei. Die Regierung würde mich nicht beschützen. Der einzige Weg den ich hatte wäre zu flüchten.

F: Wo hielten Sie sich auf?

A: Ich war zu Hause. Nebenbei habe ich mir einen Schlepper organisiert um auszureisen.

F: Hatten Sie dort Ihre Ruhe?

A: Ich war nicht immer zu Hause. Ich war auch bei meinen Freunden versteckt. Ich war meine Sim-Karte weg. Auf Nachfrage gebe ich an, dass meinen Aufenthalt ständig wechselte und deswegen auch nicht mehr bedroht wurde.

F: Lebt Ihre Familie in Ruhe in Ihrem Dorf?

A: Ich war der Spitzel. Nur ich hatte Probleme. Meine Familie wird in Ruhe gelassen.

F: Was arbeitete Ihr Vater?

A: Er war Kommandant. Bei uns nennt man ihn so.

F: Wo war Ihr Vater Kommandant?

A: In Kabul.

F: Wo in Kabul?

A: Mit den Amerikanern irgendwo. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht weiß wo er arbeitet. Ich war erst einmal in meinem Leben in Kabul.

F: Was arbeitete Ihr Vater genau?

A: Er kam immer in Zivil nach Hause. Alle haben ihn Kommandant genannt. Er hat zehn bis zwanzig Leute unter sich. Er arbeitete mit den Amerikanern. Er bekommt den Gehalt von den Amerikanern. Er bekommt -700,-- US $ im Monat.

F: Konnte Ihnen Ihr Vater nicht helfen?

A: Nein. In Afghanistan können sich nicht einmal die großen Leute beschützen. Heute habe ich im Fernsehen gesehen, dass ein Minister bei einem Anschlag in Kabul ums Leben gekommen ist. Der Chef des Geheimdienstes kam auch ums Leben. Er wurde in die Luft gesprengt, als er aus der Moschee ging.

F: Wie viel haben Sie für die Flucht bezahlt?

A: -7000,-- €

F: Woher hatten Sie das Geld?

A: Wenn dein Leben in Gefahr ist, findest du Geld.

F: Wie haben Sie sich das Geld besorgt?

A: Wir hatten zu Hause Geld gespart gehabt. Mein Vater und ich verdiente Geld. Von meiner Reise habe ich nichts gesagt. Der Schlepper holte das Geld bei mir zu Hause ab.

F: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten mit den Behörden Ihres Landes?

A: Nein.

F: Hatten Sie Probleme wegen Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch aktiv oder Mitglied einer Partei?

A: Nein.

F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden?

A: Ich habe dort Probleme. Ich kann nicht zurück.

F: Könnten Sie sich vorstellen in Mazar i Sharif oder in Kabul zu wohnen?

AW lächelt.

A: Wenn ich könnte, hätte ich mit dem Geld dort ein schönes Leben gehabt. Wenn du einmal Ziel der Taliban wirst, hast du keine Rettung mehr. Andere wurden dort auch getötet.

F: Wie oft wurden Sie von den Taliban beschossen?

A: Ein Mal.

F: Woher haben Sie die Bestätigung?

A: Mein Vater hat mir die Bestätigung ausstellen lassen.

F: Was geben Sie zum Inhalt an?

A: Mein Vater war bei der Regierung, hat angegeben, was in diese Bestätigung geschrieben werden soll. Er bekam die Bestätigung.

F: Verstehe ich Sie richtig? Ich Vater hat den Inhalt angegeben.

A: Mein Vater hat dort nur angegeben, dass ich für die Regierung gearbeitet habe. Den restlichen Inhalt schreiben die bestätigenden Organe selbst.

F: Woher wussten die bestätigenden Organe den Sachverhalt?

A: Meine Akte liegt dort. Sie haben mich nur vertröstet.

F: Wofür legten Sie die Papiere Ihres Vaters vor?

A: Damit ich beweisen kann, dass mein Vater für die Regierung arbeitet und ich selbst auch.

F: In der Erstbefragung gaben Sie an, über das Dorfgeschehen und die Bewohner weiter geben? Was sagen Sie dazu?

A: Auch unter den Dorfbewohnern gab es Taliban. Das habe ich gemeint. Ich bin nie außerhalb des Dorfes tätig gewesen. Vielleicht hat mich der Dolmetscher bei der Erstbefragung nicht ganz genau verstanden hat.

F: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, einmal angerufen und bedroht worden zu sein. Was geben Sie dazu an?

A: Ich habe auf die Fragen geantwortet, die mir gestellt wurden. Ich habe sicher nicht gesagt, dass ich einmal angerufen wurde.

F: Warum gaben sie bei der Erstbefragung nicht schon an, dass auf Sie geschossen wurde?

A: Ich wurde nicht gefragt und schilderte den Sachverhalt nicht so ausführlich. Wir redeten nur 10 Minuten. Ich redete nur wenn ich gefragt wurde. Heute wurde ich genug gefragt. Bei der Erstbefragung wurde ich nur nach meinem Reiseweg gefragt.

F: Wie schilderten Sie Ihre Wahrnehmungen an XXXX?

A: Abgesehen davon, dass wir Geheimwörter hatten, habe ich ihm die Adresse, an der sich die Leute befinden, so gegeben, dass ich ihm die Grundstücke nannte. Er wusste sofort wo sich die Taliban befanden. Auch sagte ich ihm zb. Die Besitzer der Häuser. Er wusste sofort, dass sich die Taliban am Berg hinter dem Haus befinden. Was XXXX mit diesen Informationen machte, weiß ich nicht.

F: Welche Geheimwörter hatten Sie?

A: Wir fanden immer neue Codewörter. Ich habe gesagt, dass sich auf

dem Grundstück von ... Steine befinde. Dies bedeutete, dass sich die

Taliban dort verstecken. Er hat sich sofort ausgekannt."

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Zu diesen gab er an, dass in Afghanistan, selbst in seinem Dorf, alle bewaffnet seien. Selbst Kinder kannten sich bei Waffen aus.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, Zahl: 12 14.027-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in Afghanistan, wobei jedoch lediglich allgemeine Feststellungen zur Sicherheitslage in den östlichen Regionen Afghanistans, wo sich die Heimatprovinz des Beschwerdeführers befindet, getroffen wurden. Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Laghman wurden keine gesonderten Feststellungen getroffen. Im Wesentlichen enthält der Bescheid folgende Feststellungen zur (auch) die Heimatprovinz des Beschwerdeführers betreffenden Sicherheitslage: "In den östlichen und südöstlichen Regionen gibt es ernsthafte Sicherheitsherausforderung, die einen direkten Einfluss auf die Zivilbevölkerung haben und die humanitäre Unterstützung behindern. Dies gilt besonders für die Grenzgebiete zu Pakistan. Militäroperationen haben Auswirkungen auf Zivilisten und führen zu Tötungen und Flucht. Zwischen Jänner und Oktober 2011 sind ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden."

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich sei. So habe er bei seiner Erstbefragung angegeben, dass er von den Taliban telefonisch bedroht worden sei. Hingegen habe er bei seiner Einvernahme am 21.11.2012 sein Vorbringen dahingehend gesteigert, dass die Taliban auch zwei Mal auf ihn geschossen hätten. Zu diesen Vorfällen befragt, habe er nur vage und allgemeine Antworten gegeben. Auch sei es nicht logisch nachvollziehbar, dass ein Drohanruf der Taliban, ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise, den Beschwerdeführer zur Flucht veranlasst habe, während das angebliche Schussattentat auf ihn (zwei Monate vor der Ausreise) kein Grund gewesen sei, in "Furcht und Unruhe" versetzt zu werden. Zudem habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung dezidiert angegeben, einen Anruf von den Taliban bekommen zu haben, bei dem er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Bei seiner Einvernahme am 21.11.2012 habe er hingegen angegeben, er sei drei, vier, fünf Mal von den Taliban angerufen worden. Auch im Rahmen der Einvernahme am 21.11.2012 habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben getätigt. So habe er zunächst angegeben, dass die Taliban zwei Mal auf ihn geschossen hätten, während er im späteren Verlauf der Einvernahme auf die entsprechende Frage geantwortet habe, dass die Taliban einmal auf ihn geschossen hätten. Dieser Widerspruch sei ein Indiz dafür, dass diese Vorfälle tatsächlich nie passiert seien. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit als Informant "für die Regierung" nicht glaubhaft machen können, weil seine Angaben dazu nur vage und allgemein gehalten gewesen seien und er seine Tätigkeit auch nicht lebensnah vermitteln oder detailliert beschreiben habe können. Dies obwohl er diese Tätigkeit vier bis fünf Jahre ausgeübt haben will. Auch sei es nicht nachvollziehbar, warum der Vater des Beschwerdeführers das vorgelegte Schreiben - aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer verschwunden sei, bzw. sein Aufenthaltsort unbekannt sei - besorgt habe, obwohl er mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stehe und seinen Aufenthaltsort kenne. Insgesamt könne daher nur festgestellt werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche. Zur Abweisung des Antrages hinsichtlich des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, per Flugzeug nach Kabul zu gelangen. Grundsätzlich sei es ihm möglich, über Landwege in seine Herkunftsregion, die Provinz Kunar, zu reisen. Aber selbst wenn es ihm nicht möglich sein sollte, zu seiner Familie zu gelangen, gehe "aus den vorhandenen Unterlagen auch hervor, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif und Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich" sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann. Eine Erwerbstätigkeit könne ihm zugemutet werden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er in eine aussichtslose Lage geraten werde. Auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die Hilfe seiner Angehörigen zurückgreifen könnte. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund seiner individuellen Situation auch als zumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es ihm ebenso wie seiner Familie bis zu seiner Ausreise möglich gewesen sei, dort zu leben. Auch gebe es keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer in der Provinz Kabul sowie in der Stadt Kabul, wo sich die Sicherheitslage seit 2008 nicht grundsätzlich verschlechtert habe, nicht leben könnte. Die Ausweisung sei zulässig, da der Beschwerdeführer sich erst kurz in Österreich aufhalte, nicht Deutsch spreche, keine familiären Bindungen in Österreich habe und hier auch keiner legalen Beschäftigung nachgehe.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist am 29.01.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde mit der der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde. In dieser brachte er zusammengefasst vor, dass das Bundesasylamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. So sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers "für die Regierung" bei dieser bekannt gewesen. Es gebe einen Akt "vom Beschwerdeführer" und hätte das Fluchtvorbringen sehr leicht durch einen Vertrauensanwalt vor Ort verifiziert werden können. Ebenso sei es im Herkunftsort bekannt, dass der Freund des Beschwerdeführers von den Taliban zerstückelt worden sei und dem Beschwerdeführer das gleiche angedroht worden sei. Als Zeugen des Vorbringens wurden beantragt:

"XXXX" und "XXXX, der Vorgesetzte des Beschwerdeführers". Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan seien unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden. Dadurch fehle es an einer ausreichenden Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz. In der Beschwerde wurde umfangreiches Berichtsmaterial aus dem Jahr 2012 über die Sicherheitslage in Afghanistan und in den einzelnen Regionen, sowie zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden und zur Situation der Rückkehrer zitiert. Aus diesen Berichten ergibt sich zusammengefasst das Bild, dass die Sicherheitslage im gesamten Land enorm prekär sei. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Ernst der Lage erst erkannt habe, als sein Freund von den Taliban zerstückelt worden sei und er daraufhin einen Drohanruf bekommen habe, dass ihm das gleiche widerfahren werde. Diese Umstände hätten für ihn die Bedrohung konkret werden lassen und eine für die Gewährung von internationalem Schutz jedenfalls ausreichende Intensität erreicht. Dem Beschwerdeführer könnten "etwaige Missverständnisse aufgrund unterschiedlicher Angaben in beiden Einvernahmen" nicht zur Last gelegt werden, da es einerseits ein Verbot der näheren Befragung in der Ersteinvernahme gebe und andererseits sich die Behörde eines ungeeigneten Dolmetschers bedient habe. Der Beschwerdeführer spreche Pashai und nur unzureichend Pashtu. Er habe den Dolmetscher sehr schlecht verstehen können und es sei sehr wahrscheinlich, dass diese Widersprüche aufgrund eines Kommunikationsproblems entstanden seien. Wenn das Bundesasylamt an der Authentizität des vorgelegten Schreibens zweifle, habe es dies nicht ausreichend begründet. Es hätte jeden Zweifel durch Nachfrage eines Vertrauensanwaltes vor Ort ausräumen müssen, zumal der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass es sogar einen Akt über ihn gebe. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit "für die Regierung" verfolgt werde und der afghanische Staat nicht willens bzw. fähig sei, ihn zu beschützen, treffe auf ihn die Definition eines Flüchtlings laut GFK zu. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine existentielle Notlage drohe, weil er Analphabet sei und über keine Ausbildung verfüge.

Beantragt werde daher a) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; b) in eventu subsidiären Schutz zu gewähren; c) in eventu die Ausweisung zu beheben oder den Spruchpunkt III. betreffend die Ausweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; d) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; e) einen landeskundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes zu bestellen.

Am 04.04.2013 wurde der Beschwerdeführer von Frankreich nach Österreich rücküberstellt, nachdem er zuvor illegal nach Frankreich weitergereist war und dort ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an und definiert sich als Angehöriger der Volksgruppe der "Pashai". Der Beschwerdeführer spricht nach eigenen Angaben "Pashai" und Pashtu", hat keine Schulbildung und ist Analphabet. Er lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Geburtsort in der Provinz Laghman. Die Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern sowie die Ehefrau und die beiden Söhne des Beschwerdeführers leben nach wie vor in seinem Geburtsort. Sein Vater war zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit in Kabul beschäftigt und es gibt keinen Hinweis, dass ihm aus seiner Tätigkeit Probleme erwachsen wären oder er einer Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Österreich oder der EU. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 04.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er für die Behörden bzw. die Regierung Aufenthaltsorte und Verstecke der Taliban sowie die Bewohner des Herkunftsortes ausspioniert habe und die Taliban ihn telefonisch deswegen mit dem Umbringen bedroht und auf ihn geschossen hätten. Dieses Vorbringen erweist sich - wie bereits das Bundesasylamt richtig festgestellt hat - als gänzlich unglaubhaft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner familiären Situation in Afghanistan und in Österreich sowie zu seiner fehlenden Schulbildung und zu seinem Analphabetismus ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Das gilt auch für die Feststellungen betreffend seinen Vater und die fehlenden Probleme seiner Familie. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen. Hinweise für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen - der Beschwerdeführer hat solche im Rahmen seiner Einvernahmen stets verneint. Auch in der Beschwerde werden keine gesundheitlichen - insbesondere psychischen - Probleme behauptet.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er Pashai spreche und nur unzureichend Pashtu und er den Dolmetscher sehr schlecht verstehen habe können, es infolgedessen sehr wahrscheinlich sei, dass die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüche aufgrund eines Kommunikationsproblems entstanden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass er bei seiner Erstbefragung seine Pashtukenntnisse als gut angegeben hat (Verwaltungsakt S 19). Auch bei seiner Einvernahme am 21.11.2012 vor dem Bundesasylamt war der Beschwerdeführer damit einverstanden, in Pashtu einvernommen zu werden, wobei er angab, dass er normalerweise Pashai spreche (Verwaltungsakt S 51). Er hat beide Einvernahmen in der Sprache Pashtu absolviert und hat bei seiner Erstbefragung angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe (Verwaltungsakt S 31) bzw. in seiner Einvernahme am 21.11.2012, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe (Verwaltungsakt S 61). Die Protokolle wurden von ihm nach Rückübersetzung jeweils durch seinen Fingerabdruck hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Auch ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll und insbesondere aus dem ausführlichen Einvernahmeprotokoll vom 21.11.2012 kein einziger Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen nicht verstanden hätte oder es zu etwaigen Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Bei seiner Einvernahme hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anfangs angegeben, dass er rückfragen werde, wenn er etwas nicht genau verstehen sollte. Für etwaige solche Rückfragen findet sich im Einvernahmeprotokoll kein Hinweis, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grunde davon ausgeht, dass es zu keinen Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist.

Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 05.10.2012 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 21.11.2012, wobei keine Verfahrensmängel ersichtlich sind. Überdies fehlen konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er Pashai spreche und nur unzureichend Pashtu und er den Dolmetscher sehr schlecht verstehen habe können, es infolgedessen sehr wahrscheinlich sei, dass die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüche aufgrund eines Kommunikationsproblems entstanden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass er bei seiner Erstbefragung seine Pashtukenntnisse als gut angegeben hat (Verwaltungsakt S 19). Auch bei seiner Einvernahme am 21.11.2012 vor dem Bundesasylamt war der Beschwerdeführer damit einverstanden, in Pashtu einvernommen zu werden, wobei er angab, dass er normalerweise Pashai spreche (Verwaltungsakt S 51). Er hat beide Einvernahmen in der Sprache Pashtu absolviert und hat bei seiner Erstbefragung angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe (Verwaltungsakt S 31) bzw. in seiner Einvernahme am 21.11.2012, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe (Verwaltungsakt S 61). Die Protokolle wurden von ihm nach Rückübersetzung jeweils durch seinen Fingerabdruck hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Auch ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll und insbesondere aus dem ausführlichen Einvernahmeprotokoll vom 21.11.2012 kein einziger Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen nicht verstanden hätte oder es zu etwaigen Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Bei seiner Einvernahme hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anfangs angegeben, dass er rückfragen werde, wenn er etwas nicht genau verstehen sollte. Für etwaige solche Rückfragen findet sich im Einvernahmeprotokoll kein Hinweis, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grunde davon ausgeht, dass es zu keinen Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist.

Der Beschwerdeführer zeigte sich im erstinstanzlichen Verfahren außerstande, ein in sich schlüssiges, widerspruchsfreies sowie detailliertes Vorbringen zu erstatten. So hat er im Gegensatz zur Einvernahme am 21.11.2012 in der Erstbefragung am 5.10.2012 kein Schussattentat der Taliban gegen ihn vorgebracht. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er in der Erstbefragung "nicht gefragt" worden sei und den Sachverhalt nicht so ausführlich geschildert habe, vermag angesichts des Umstandes, dass ein Schussattentat einen sehr gravierenden Angriff auf seine Person darstellt, nicht zu überzeugen. Dies auch, wenn man berücksichtigt, dass die Befragung hinsichtlich der Fluchtgründe bewusst kursorisch gehalten werden soll. Dazu ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine Glaubwürdigkeit spricht (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch sind die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 21.11.2012, wonach die Taliban zweimal auf ihn geschossen hätten (Verwaltungsakt S 57) bzw. "F: Wie oft wurden Sie von den Taliban beschossen? A: Ein Mal." (Verwaltungsakt S 60) in sich widersprüchlich. Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich nach der letzten Drohung zu Hause aufgehalten habe jedoch über weitere Befragung schilderte, er sei "nicht immer zu Hause" gewesen, er habe sich auch bei seinen Freunden versteckt, um schließlich über weiteres Nachfragen anzugeben, dass er seinen Aufenthalt ständig gewechselt habe und deswegen auch nicht mehr bedroht worden sei (Verwaltungsakt S 58), nicht kohärent. Auch wäre es bei Wahrunterstellung der Verfolgung durch die Taliban vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers ("Die Taliban haben herausgefunden, dass ich sie verrate. Am Anfang ist es mir sehr gut gelungen meiner Tätigkeit heimlich nachzugehen. Dadurch dass mein Vater auch ein Armeemensch ist, ist es den Leuten bzw. den Taliban aufgefallen, dass die Gefahr für sie aus unserem Haus ausgeht.") nicht nachvollziehbar, dass nur der Beschwerdeführer Probleme gehabt habe, während seine Familie in Ruhe gelassen werde. Die Angaben des Beschwerdeführers, der vorbringt geheimdienstliche Tätigkeiten in seinem Dorf für die Behörden ausgeübt zu haben, sind betreffend den genauen Einsatzort und die militärische Funktion seines Vaters dermaßen vage, dass sie nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater "Kommandant" in Kabul gewesen sei, "mit den Amerikanern irgendwo" (Verwaltungsakt S 59), wobei er - auf weitere Nachfrage - nicht wisse, wo sein Vater arbeite. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Funktion seines Vaters in der Afghanischen Armee erweisen sich als vage: Er sei immer in Zivil nach Hause gekommen, von allen "Kommandant" genannt wurden und habe zehn bis zwanzig Leute unter sich gehabt. Er habe ein Gehalt von 700 US-Dollar von den Amerikanern erhalten.

Schließlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner "geheimdienstlichen Tätigkeit" derart oberflächlich, nichtssagend und in so hohem Maße nicht plausibel, dass ihnen keinerlei Glaubhaftigkeit zugebilligt werden kann. Es ist keinesfalls glaubhaft, dass ein Geheimdienst einen arbeitslosen Analphabeten ohne jegliche Ausbildung (was der Beschwerdeführer am 21.11.2012 ausdrücklich bestätigte) als Spion zur Auskundschaftung der Taliban engagiert, dessen wesentlichste Tätigkeit darin bestanden haben soll, so zu tun als sei er arbeitslos und "so in der Gegend herumzulaufen". Wenn er weiter beschreibt "Ich bin in die Berge gegangen. Dort habe ich mich umgeschaut, wer bewaffnet herumläuft oder irgendwelche anderen Tätigkeiten macht.", und dies vier bis fünf Jahre lang getan haben will, muss dieser Behauptung mangels jeglicher Lebensnähe die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Weder gibt sich der Beschwerdeführer die Mühe auch nur ansatzweise zu beschreiben, wie er sich den möglichen Verstecken der Taliban unter Wahrung seiner eigenen Sicherheit angenähert haben will; noch ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer jahrelang in der Nähe von Taliban-Verstecken herumspaziert sein kann, ohne aufzufallen. Dies umso mehr, wenn er auch nur gelegentlich brauchbare Informationen an seinen Kontaktmann geliefert haben will. Es ist zudem auszuschließen, dass eine Organisation wie die Taliban ihre Verstecke nicht schützen und durch vorgeschobene Wachposten absichern - womit auch auszuschließen ist, dass sie irgendwelche Personen in deren Nähe einfach herumspazieren lassen würden.

Dem Beschwerdeführer ist es auch in der Beschwerde nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Den ausführlichen Argumenten des Bundesasylamtes wird im Wesentlichen nur pauschal mit der Behauptung entgegen getreten, dass sowohl die Tätigkeit des Beschwerdeführers - es gebe dazu einen Akt - als auch der Tod seines Freundes "leicht durch einen Vertrauensanwalt vor Ort" verifiziert werden hätten können. Aufgrund der widersprüchlichen, vagen, nicht schlüssigen und von jeder Lebensrealität weit entfernten Angaben des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sein Fluchtvorbringen zur Gänze nicht den Tatsachen entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.3. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er für die Behörden, bzw. die Regierung gearbeitet habe, indem er Verstecke und Aufenthaltsorte der Taliban (und von Dorfbewohnern) in seinem Dorf und dessen Umgebung ausgekundschaftet und seinen Vorgesetzten darüber informiert habe, was zu telefonischen Morddrohungen und einem bzw. zwei Schussattentaten durch die Taliban gegen ihn geführt haben soll, hat sich - wie oben ausführlich dargestellt - als zur Gänze nicht glaubhaft erwiesen.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme am 21.11.2012 Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion sowie Schwierigkeiten mit den Behörden in Afghanistan ausdrücklich verneint.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

3.3.2. Wie bereits unter Punkt II.3.1. ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u. a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, 11 und 12) und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zur Folge. (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, 14).

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zusammengefasst aus, dass es ihm grundsätzlich möglich sei, über Landwege in seine Herkunftsregion, Provinz "Kunar" (der Beschwerdeführer stammt jedoch aus der Provinz Laghman) zu reisen. Aber selbst wenn es ihm nicht möglich sein sollte, zu seiner Familie zu gelangen, gehe "aus den vorhandenen Unterlagen auch hervor, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif und Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich" sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten werde. Auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die Hilfe seiner Angehörigen zurückgreifen können werde.

Das Bundesasylamt nimmt in diesem Zusammenhang offenkundig - ohne konkrete Ausführungen und Begründung, lediglich durch einen Hinweis auf nicht näher genannte Unterlagen - die Möglichkeit einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul, Mazar-i Sharif und Herat an, wobei es sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass der Beschwerdeführer Analphabet ist und weder eine Schulausbildung noch eine Berufsausbildung vorzuweisen hat. Diese Annahme des Bundesasylamtes wird im Wesentlichen nur auf die (unterstellte) Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt; zu familiären Anknüpfungspunkten in diesen Städten finden sich keine Ausführungen.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Laghman, wurden im angefochtenen Bescheid keine gesonderten Feststellungen getroffen. Im Wesentlichen enthält dieser folgende Ausführungen zur (auch) die Heimatprovinz des Beschwerdeführers betreffenden Sicherheitslage: "In den östlichen und südöstlichen Regionen gibt es ernsthafte Sicherheitsherausforderung, die einen direkten Einfluss auf die Zivilbevölkerung haben und die humanitäre Unterstützung behindern. Dies gilt besonders für die Grenzgebiete zu Pakistan. Militäroperationen haben Auswirkungen auf Zivilisten und führen zu Tötungen und Flucht. Zwischen Jänner und Oktober 2011 sind ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden."

Somit hat das Bundesasylamt es unterlassen, sich ausreichend mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Laghman, auseinanderzusetzen.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort auch unter zumutbaren Umständen erreichen kann.

Daher greift auch der pauschale Verweis, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Familie in keine existenzielle Notlage geraten würde, zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention) ausschließen zu können.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Somit ist festzustellen, dass nicht zuletzt aufgrund der Versäumnisse des Bundesasylamtes bislang keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr und der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Laghman, vorliegen.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf diese Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis derzeit jedenfalls nicht auszuschließen ist.

3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II. im Ergebnis als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als nicht hinreichend geklärt dar. Damit ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitssituation in Laghman, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreiseweges zu treffen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen. Zudem ist in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage bestreiten kann. Hierbei ist zu beachten, dass er Analphabet ist, keine Schul- und Berufsbildung hat und einer kleinen Minderheit, die durch die Sprache Pashai definiert wird, angehört.

3.4. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 0018, ausführlich mit der Frage der Möglichkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei unter anderem ausgeführt:

"[5.11.] Bezogen auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu nochmals VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH vom 13. März 2013, Zl. U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH vom 26. Juni 2013, Zl. U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH vom 21. Februar 2014, Zl. U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH vom 22. November 2013, Zl. U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).

[5.12.] Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

3.4.3. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Soweit darin Verständigungsprobleme behauptet werden, ist auf die entsprechenden Ausführungen in Punkt II.2.1. zu verweisen. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gravierende Widersprüche enthält und er auch bei wiederholtem Nachfragen der Behörde nicht in der Lage war, ein schlüssiges und stringentes Vorbringen darzutun.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin - auch unter Berücksichtigung des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zahlen 2014/20/0017 und 0018 - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.

Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesasylamtes ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.

3.4.4. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.

3.5. Hinsichtlich der übrigen Anträge des Beschwerdeführers - soweit sie nicht schon oben behandelt worden sind - ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der beantragten Zeugen keinerlei Kontaktdaten angeführt hat. Dazu handelt es sich bei einer der genannten Personen um eine mutmaßliche Privatperson, zu der abgesehen vom Herkunftsort keinerlei nähere Angaben gemacht werden und hinsichtlich der auch nicht ausgeführt wozu konkret diese Person Angaben machen könnte. "Zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens" ist jedenfalls deutlich zu pauschal um die Erforderlichkeit der Befragung eines Zeugen darlegen zu können. Dies gilt auch für die Befragung des angeblichen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, auch wenn diesfalls das genauere Befragungsthema zumindest erahnt werden kann. Allerdings gibt der Beschwerdeführer nur dessen Vornamen an und es kann dem Gericht auch nicht zugemutet werden, nach einem Geheimdienstmitarbeiter zu suchen, von dem nur der Vorname bekannt ist. Schließlich besteht auch keine Erfordernis der Befragung von Zeugen, wenn der Beschwerdeführer selbst nicht einmal ansatzweise in der Lage war ein lebensnahes, schlüssiges und plausibles Vorbringen zu erstatten.

Hinsichtlich der Beauftragung eines landeskundlichen Sachverständigen oder eines Vertrauensanwalts ist festzuhalten, dass es auch in Afghanistan keineswegs "sehr leicht möglich" ist, an Personalakten von Sicherheitsbehörden oder Geheimdiensten zu gelangen. Und im Übrigen kennzeichnet das Wesen der Geheimdienstmitarbeit, dass diese eben nicht im Aufenthaltsort der Mitarbeiter (oft nicht einmal innerhalb deren Familien) allgemein bekannt ist und daher auch nicht einfach "vor Ort verifiziert" werden kann. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar warum der Beschwerdeführer sich nicht entsprechende Beweismittel von seinem Vater hat schicken lassen - so diese denn tatsächlich existieren würden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Arbeit durch seinen Vater vermittelt erhalten haben will. Dass der Vater dem Beschwerdeführer Beweismittel betreffend seine eigene Person schickt, macht im gegenständlichen Verfahren schon deshalb keinen Sinn, weil der Beschwerdeführer ja nie behauptet hat, einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, die sich aus der Person oder Funktion seines Vaters herleitet.

Deshalb war den Anträgen, einen landeskundigen Sachverständigen zu bestellen sowie die in der Beschwerde benannten Zeugen einzuvernehmen nicht zu entsprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dies insbesondere auch durch die Berücksichtigung des Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 0018, in dem die bisherige Judikatur bestätigt und in diesem Sinne die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG präzisiert worden ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinausgehende konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu Recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin zu treffen. Ob diesem Vorbringen - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - theoretisch Asylrelevanz zukommen würde war daher für die konkrete Entscheidung bereits nicht mehr von Relevanz. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Möglichkeit der Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall ergibt aus der geltenden Gesetzeslage sowie der rezenten Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes zur entsprechenden Frage betreffend Entscheidungen des UBAS, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts. Den dort formulierten Anforderungen wurde entsprechend Rechnung getragen.

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