BVwG G312 2005451-2

G312 2005451-2Tribunal administratif fédéral30 mars 2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Geschäftsführer, Haftung, Verschulden

Texte intégral

BVwG G312 2005451-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2005451.2.00

Spruch

G312 2005451-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die beiden Bescheide der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 02.05.2013, Zl. XXXX, und

Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 67 Abs. 10 ASVG bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF) vertrat seit 21.12.2005 selbstständig als Geschäftsführer die XXXX (im Folgenden:

Primärschuldnerin 1) und seit 12.03.2008 selbständig als Geschäftsführer die XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin 2). Mit 19.01.2011 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin 1 das Insolvenzverfahren unter XXXXeröffnet, mit 16.11.2011 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin 2 das Insolvenzverfahren unter XXXX und jeweils die Schließung der beiden Unternehmen angeordnet. Der Sanierungsplan betreffend Primärschuldnerin 1 mit einer Gesamtquote von 22,35 % wurde nicht angenommen. Das Konkursverfahren betreffend Primärschuldnerin 2 wurde nach der Schlussverteilung mit Beschluss vom 13.01.2012 aufgehoben. Die Forderungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse seien somit uneinbringlich.

2. Mit Schriftsätzen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 13.02.2013 wurde der BF unter ausdrücklichen Hinweis auf die Haftung des BF im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nachweislich aufgefordert, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerinnen 1 in der Höhe von € XXXX und in der Höhe € XXXX der Primärschuldnerin 2 unter Fristsetzung zu begleichen oder Einwendungen, welche gegen seine persönliche Haftung vorzubringen wären, zu erheben.

3. Mit Beschluss zu Zl. XXXX vom LGZ für ZRS Graz wurde über das Vermögen des BF das Insolvenzverfahren eröffnet.

4. Mit den gegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde vom 02.05.2013,

Zl. XXXX, hat diese festgestellt, dass der BF als Geschäftsführer der nunmehr aufgelösten Gesellschaft der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro XXXX sowie Euro XXXX schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Nach ständiger Ansicht von Lehre und Rechtsprechung hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH vom 10.06.1980, Zl. 535/80).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer der belangten Behörde die Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für die Zeiträume Dezember 2009 und Juni sowie Dezember 2010 (Bescheid Zl. XXXX) und für die Zeiträume Juli 2008 sowie März bis November 2010 (Bescheid Zl. XXXX) in der Höhe von insgesamt Euro XXXX und EUR XXXX einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 8.38 % p.a. schulde.

Laut Auszug aus dem Firmenbuch des Landesgerichtes für ZRS Graz zu FN XXXX und XXXX sei XXXX im bezeichneten Zeitraum Geschäftsführer der XXXX und der XXXX und als solcher für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Die Beitragsschuld habe trotz Betreibung bei beiden Primärschuldnerinnen nicht eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei mit 19.01.2011 (Primärschuldnerin 1) und mit 10.10.2011

(Primärschuldnerin 2) ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren betreffend Primärschuldnerin 1 sei mit einer Verteilungsquote von 4,53 % % rechtskräftig aufgehoben worden. Der Sanierungsplanvorschlag betreffend Primärschuldnerin 2 in der Höhe von 22,35 % sei nicht angenommen worden. Über das Vermögen des XXXX sei am 16.11.2011 unter Zl. XXXX am LGZ für ZRS Graz das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Forderungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse seien somit uneinbringlich.

Auf die Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2013 habe der BF nicht reagiert. Der BF habe im Ermittlungsverfahren nicht mitgewirkt, aufgrund dessen die belangte Behörde gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes annehmen dürfe, dass der BF seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei.

5. Mit Schriftsatz vom 04.06.2013 brachte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter, XXXX, die nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Berufung gegen die gegenständlichen Bescheide ein und begründete dies damit, dass dem BF kein Verschulden am Zustandekommen der Beitragsrückstände treffe und auf die Stellungnahme des Schuldnervertreters Rechtsanwalt XXXX an den Masseverwalter vom 04.06.2013 (laut Anlage) verwiesen werde.

Es werde daher beantragt, die Behörde zweiter Instanz möge dem Rechtsmittel Folge geben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben

6. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 19.03.2014 vorgelegt und gingen am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 21.12.2005 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin 1) und seit 12.03.2008 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX(im Folgenden: Primärschuldnerin 2).

Mit 19.01.2011 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin 1 das Insolvenzverfahren unter XXXX eröffnet, mit 16.11.2011 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin 2 das Insolvenzverfahren unter XXXX und jeweils die Schließung der beiden Unternehmen angeordnet. Der Sanierungsplan betreffend Primärschuldnerin 1 mit einer Gesamtquote von 22,35 % wurde nicht angenommen. Das Konkursverfahren betreffend der Primärschuldnerin 2 wurde nach der Schlussverteilung mit Beschluss vom 13.01.2012 aufgehoben.

Mit Beschluss zu Zl. XXXX vom LGZ für ZRS Graz wurde über das Vermögen des BF das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Schriftsätzen vom 13.02.2013, nachweislich an die Adresse XXXX zugestellt, wurde der BF auf die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge und seiner Verantwortung als Geschäftsführer informiert und aufgefordert, die offenen Schulden unter Fristsetzung zu begleichen oder Einwendungen vorbringen, weshalb ihm kein Verschulden an die offenen Rückstände anzulasten sei.

Der BF reagierte auf diese Schriftsätze nicht.

Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 02.05.2013 dem BF als ehemaligen Geschäftsführer der Primärschuldnerinnen gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG die von den Primärschuldnerinnen zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt EUR 23,848,84 und € 50.053,24. binnen 15 Tagen zur Entrichtung vorgeschrieben.

Mit Schriftsatz vom 04.06.2013 brachte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter, XXXXdie Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide ein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.

Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben.

Den angefochtenen Haftungsbescheiden ist ein Rückstandsausweis beigefügt.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).

Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).

Ein laufendes Insolvenzverfahren dient also lediglich als Indiz, es kann aber nicht automatisch von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Zuge einer Vermögensveräußerung liquide Mittel entstehen, die zur Befriedigung herangezogen werden können. Auch die Höhe uneinbringlicher Rückstände steht bei laufenden Insolvenzverfahren nicht notwendigerweise ziffernmäßig fest, da nicht feststeht, in welcher ziffernmäßig bestimmten Höhe der Sozialversicherungsträger aus der Insolvenzmasse Befriedigung erlangt.

3.3. In den gegenständlichen Fällen wurde das Insolvenzverfahren betreffend die Primärschuldnerin 1 mit 10.10.2011 unter XXXX eröffnet und der Sanierungsplanvorschlag mit einer Gesamtquote von 22,35 % nicht angenommen, sowie das Insolvenzverfahren betreffend Primärschuldnerin 2 mit 19.01.2011 unter XXXX eröffnet und mit einer Verteilungsquote von 4,53 % das Konkursverfahrens rechtskräftig mit 16.01.2012 aufgehoben. Zusätzlich wurde über das private Vermögen des BF mit 16.11.2011 das Konkursverfahren unter XXXX eröffnet. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit im Sinne der Judikatur nachgewiesen.

Der BF war des Weiteren unstrittig bis 24.01.2011 (Schließung der Unternehmen) Geschäftsführer der Firmen XXXX und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.

Der BF bekämpft die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen mit dem Umstand, dass er für die offenen Rückstände an Sozialversicherungsbeiträge nicht schuld sei, jedoch ohne nähere Begründung oder Anführung von Details oder Anbietung sonstiger Beweismittel. Zudem hat der BF vor Bescheiderstellung trotz nachweislicher Aufforderung seitens der belangten Behörde keine Einwendungen betreffend der Gründe für den Ausschluss seiner Haftungsschuld erhoben, also am Verfahren nicht mitgewirkt.

Es ist Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).

In den gegenständlichen Haftungsfällen hätte der BF darlegen müssen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die anfallenden Beiträge durch die beiden Primärschuldnerinnen nicht rechtszeitig entrichtet werden konnten und dass bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel der Sozialversicherungsträger nicht benachteiligt wurde. Dieser Darlegungspflicht ist der BF in beiden Fällen nicht nachgekommen, weshalb nach ständiger Judikatur des VwGH die belangte Behörde zur Recht davon ausgehen kann, dass der Haftungsschuldner seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Den angefochtenen Haftungsbescheiden ist aufgrund der beigelegten und zu Bestandteilen der Bescheide erklärten Rückstandsaufstellungen betreffend Beitragskonto Nr. XXXX und Beitragskonto Nr. XXXX zu entnehmen, wie sich die jeweils vorgeschriebenen Haftungsbeträge zusammensetzen.

Er hätte der belangten Behörde Gründe und Beweise anbieten können, warum aus seiner Sicht kein Verschulden und somit keine Haftung für die rückständigen Beiträge vorliegen würde. Die bloße Behauptung in der Beschwerde oder im Schriftstück des Masseverwalters, dass dem BF kein Verschulden an den offenen Beitragsrückständen trifft, reicht jedenfalls nicht aus.

Im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger ist es dem Vertreter laut Rechtsprechung nämlich zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinne ermöglichen (VwGH vom 28. 02. 2014, Zl. 2012/16/0001).

Haftungsbegründend gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solcher (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (Hinweis: E 8. September 2010, 2009/08/0215). Ausgehend davon, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung ausschließlich in der Meldepflichtverletzung (und nicht etwa in der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit) gelegen ist, schadet es auch nicht, wenn jemand zum Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit nicht mehr Vertreter der Gesellschaft war (VwGH 22.2.2012, 2010/08/0190).

Der rechtsfreundlich vertretene BF hat eine Gleichbehandlung der SV-Beiträgen mit den anderen Verbindlichkeiten in keinem Stadium des Verfahrens konkret bzw. sachbezogen behauptet oder durch Liquiditätsaufstellungen, Aufzeichnungen oder sonstige Beweise dargelegt. Da eine solche Darlegung nicht erfolgte, ist somit ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen (VwGH vom 21.05.1996, Zl. 93/08/0221).

Der belangten Behörde ist im Sinne der Judikatur beizupflichten, dass den BF die Darlegungspflicht im Sinne der Behauptungs- und Beweislast trifft, und er von sich aus darzutun hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der ihm im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit auferlegten Pflichten unmöglich war. Dies hat der BF einerseits unterlassen und ist dieser Feststellung der belangten Behörde andererseits auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde abzuweisen und die bekämpften Bescheide zu bestätigen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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