BVwG W119 2008285-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W119.2008285.1.00
Spruch
W119 2008285-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA:
Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. 4. 2014, Zl 831823703/1767130, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. 2. 2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 11. 12. 2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am 13. 12. 2013 durchgeführten Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab der Beschwerdeführer zunächst an, der paschtunischen Volksgruppe anzugehören und im Stadtteil XXXX in Kabul geboren zu sein. Seine Familie halte sich weiterhin in Afghanistan auf, ein Bruder lebe in Österreich. Er habe sein Heimatland deshalb verlassen, weil er für die afghanische Nationalarmee gearbeitet habe. Zuletzt sei er als Khord Zabit (Unteroffizier) tätig gewesen. Zwei Cousins seines Vaters und deren Freund hätten ihn gebeten, für sie zu bürgen. Der Vater der Cousins sei jedoch nicht einverstanden gewesen, dass seine Söhne für die Armee arbeiten würden und habe ihn gebeten, die Bürgschaft nicht zu übernehmen. Er habe dies jedoch getan. Diese beiden Cousins seien in weiterer Folge im Monat Mizan (September/Oktober) bei einer Minenexplosion getötet worden. Ihr Vater habe ihm die Schuld dafür gegeben. Er habe deshalb das Land verlassen müssen.
Der Beschwerdeführer wurde am 18. 3. 2014 neuerlich beim Bundesamt einvernommen und führte dort aus, traditionell verheiratet und Vater eines Sohnes zu sein.
Der Beschwerdeführer legte einen Führerschein und einen Dienstausweis vor. Seine Familie besitze noch Grundstücke in Kunduz. Er sei XXXX Jahre lang im Dienst der Nationalarmee gestanden. Er sei Fahrer und für die Sicherheit der Kolonne zuständig gewesen. Da er bei der Nationalarmee gearbeitet habe, hätten zwei Cousins aus Kunduz ebenfalls bei der Armee tätig werden wollen. Sie hätten ihn gebeten, für sie zu bürgen, um in die Armee aufgenommen zu werden. Er sei ihrem Wunsch nachgekommen und sie hätten mit der Grundausbildung begonnen. Der Vater der Cousins, ein Talib, habe ihn aus diesem Grund bedroht, wonach er mit ihm abrechnen werde. Nach der dreimonatigen Grundausbildung seien die beiden Cousins in seiner Einheit aufgenommen worden. Sein Stützpunkt habe die Aufgabe gehabt, Munition und anderes Kriegsmaterial auf andere Stützpunkte zu verteilen. Am XXXX seien seine beiden Cousins bei einer Minenexplosion in der Region XXXXin der Provinz XXXXgetötet worden. Die Familien seiner beiden Cousins würden ihm die Schuld für deren Tod geben. Familienmitglieder der Getöteten seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn bedroht und auf ihn geschossen. Er habe jedoch flüchten können.
Der Beschwerdeführer legte einen gegen ihn bestehenden Haftbefehl vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14. 4. 2014, Zl 831823703/1767130, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine konstruierte Geschichte handle, da der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung eine Verfolgung seitens der Regierung verneint habe. Bei der Einvernahme beim Bundesamt habe er jedoch behauptet, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe und er mit einer Gefängnisstrafe rechnen müsse. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen gleichbleibende Angaben zu tätigen. Der Versuch das Vorbringen zu steigern, sei auch darin zu erkennen gewesen, dass der Beschwerdeführer anführte, es auf ihn geschossen worden sei. Dass er diesen Vorfall bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, lässt den Schluss zu, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handle. Aufgrund der Ungereimtheiten und Widersprüche sei dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei. Er stamme laut seinen eigenen Angaben aus Kabul. Er sei vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe den Unterhalt seiner Familie sichern können. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er nicht in der Lage sei, dieser nicht erneut nachkommen zu können. Desweitern bestünden für den Beschwerdeführer zahlreiche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens würde sich kein "reales Risiko" ergeben, wonach es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK kommen würde.
Zu Spruchpunkt III führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer in der Grundversorgung lebe. Sein Bruder lebe seit mehreren Jahren in Österreich. Eine besondere Beziehungsintensität oder ein Abhängigkeitsverhältnis sei nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan, weil er unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse im Fall einer Beendigung des Aufenthaltes keinesfalls in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. 4. 2014 Beschwerde. Darin wurde die mangelhafte Beweiswürdigung gerügt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Am 24. 2. 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab an, seine bisher getätigten Angaben aufrecht zu halten. Ergänzend führte er aus, dass sein Vater während des Najibullah-Regimes als Offizier im Hauptlogistikkommando gearbeitet habe. Er selbst sei deshalb der Armee beigetreten, weil es in seiner Familie bereits Offiziere gegeben habe. Er habe nach seiner Ausbildung zum Soldaten im Zentraltransportbereich des Verteidigungsministeriums gearbeitet. Er sei Sicherheitsunteroffizier gewesen. Als Unteroffizier habe er die Konvois begleitet. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Militärstützpunkte in anderen Provinzen Afghanistans, wie XXXX, Kandahar und Herat mit Waffen, Fahrzeugen, Panzern Kleidung und anderen notwendigen Dingen zu versorgen. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm Gefahr, weil er für die Nationalarmee gearbeitet habe. Er sei während seiner Fahrten auch des Öfteren auf Taliban gestoßen.
Der Vater des Beschwerdeführers befinde sich nunmehr in Peschawar. Seine Familie stamme ursprünglich aus Kunduz.
Der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly erstattete im Rahmen dieser Verhandlung zum Vorbringen des Beschwerdeführers ein mündliches Gutachten. Darin führte er aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit in der afghanischen Armee authentisch seien. Er sei auch während seiner Fahrten in andere Provinzen in Auseinandersetzungen mit den Taliban geraten.
Das Gutachten findet in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag.
Dem Beschwerdeführer wurden die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan übergeben, woraufhin die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers - bezugnehmend auf das Sachverständigengutachten - darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer einer vulnerablen Personengruppe angehöre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er gehört der paschtunischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus XXXX in der Provinz Kunduz und übersiedelte noch vor der Geburt des Beschwerdeführers nach Kabul. Verwandte des Beschwerdeführers leben weiterhin in dieser Provinz. Der Beschwerdeführer beschloss nach seinem siebenjährigen Schulbesuch der afghanischen Nationalarmee beizutreten. Er war als Unteroffizier für Sicherheitsfragen zuständig und begleitete Militärkonvois in die jeweiligen Provinzen, wobei auch kämpferische Auseinandersetzungen mit den Taliban auf den jeweiligen Fahrten stattgefunden haben. Diese Tätigkeit übte er XXXX Jahre aus. Aufgrund dieser Tätigkeit geriet er in das Blickfeld der Taliban. Aus Furcht vor den Taliban flüchtete er aus Afghanistan.
Der Beschwerdeführer stellte am 11. 12. 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Allgemeines: Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in Kabul. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.
Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.
(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)
Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in Kabul.
Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.
Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.
(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren XXXX, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
Versorgungs- und Sicherheitslage in der Stadt Kabul (Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly anlässlich der Verhandlung vom 20. 1. 2015 zu Zl W119 1319666):
Die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen ist weiterhin prekär. In den Nordostprovinzen Kunduz und Baghlan, im Nordwesten in der Provinz Faryab und in den paschtunisch bewohnten Provinzen in Zentral-, Süd- und Ostafghanistan werden weiterhin von den Taliban bestimmte Gebiete angegriffen und die Hauptstraßenverbindungen unsicher gemacht, sodass heute noch die Taliban sogar eine ganze Familie aus dem Auto zerren und sie köpfen. Die afghanische Nationalarmee und die Polizei ist weiterhin nicht in der Lage solche Vorfälle zu verhindern. In Kabul war die Sicherheitslage bis Mitte Dezember 2014 prekär gewesen. Es gab viele Selbstmord- und Bombenanschläge. Hotels, in denen Ausländer gewohnt hätten, ausländische Militärcamps sowie die UNO-Gebäude sind von den Taliban mit Raketen und Selbstmordanschlägen angegriffen worden. Dabei sind meistens zivile Menschen ums Leben gekommen, die entweder dort gearbeitet oder sich als Passanten oder Anwohner sich in der Nähe befunden haben. Vom 31.12.2014 bis 09.01.2015 hielt er sich wieder in Kabul auf und konnte dabei beobachten, dass die Offensive der Taliban vom Jahre 2014 weitgehend zurückgegangen ist und er kaum Selbstmord- und Bombenanschläge der Taliban in der Stadt Kabul wahrgenommen hatte bzw solche nicht gemeldet worden sind. Es gab aber in den Außenbezirken Kabuls, die am Rande der Provinz Logar liegen, Anschläge, die aber für die innere Stadt Kabuls keine Auswirkungen gehabt haben. Trotzdem ist diese ruhige Zeit in Kabul im Jänner 2015 nicht geeignet, vorauszusagen, ob die Sicherheitslage in Kabul auch demnächst relativ stabil bleiben wird. Eine endgültige bessere Sicherheitslage in Kabul hängt davon ab, inwieweit eine Aussicht auf Beendigung des Krieges in Gesamtafghanistan besteht. Betreffend die Sicherheitslage in Kabul wird auf eine Internetquelle hingewiesen, die auch für andere unsichere Provinzen Afghanistans gilt.
http://insidetrack.edinburghint.com/afghanistan-weekly-security-report-08-january-2014-2-2-2-2-2-2-2/
Betreffend die Versorgungslage in Kabul befragte der Sachverständige verschiedene Gesellschaftsgruppen auf der Straße und in den Ämtern. Er ist zum Ergebnis gekommen, dass die Arbeitslosigkeitsrate unter den jungen Menschen mehr als 60% beträgt, die jungen Menschen und Geschäftsleute werden allmählich Kabul verlassen, weil sie davor Angst haben, dass es zwischen den Koalitionspartnern, die derzeit das Präsidentenamt stellten, zu Konflikten kommt, welche möglicherweise zu einem Krieg ausarten könnten, andererseits verunsichert sie der Beginn des Abzuges der Isaf-Truppen. Durch den Abzug der Isaf-Truppen werden auch viele ausländische NGOs abziehen. Tausende Menschen hatten bei diesen NGOs und bei den Isaf-Truppen Arbeitsstellen bekommen, welche nunmehr verloren gehen. Durch den Abzug bzw. die Abwanderung der Geschäftsleute werden auch Tausende Menschen arbeitslos, sodass Menschen sich gezwungen sehen werden ins Ausland abzuwandern, in der Hoffnung Arbeit zu finden. Der Sachverständige hatte in verschiedenen Ministerien nachgefragt und es ihm berichtet worden, dass der afghanische Staat derzeit fast zahlungsunfähig ist und seit Monaten die Soldaten und andere Beschäftigten des Staates auf ihre Löhne warten würden. Das meiste Budget des afghanischen Staates stammt aus dem Ausland und die Ausländer warten weiterhin ab, ob eine stabile Regierung auf die Beine gestellt wird. Die neue Regierung wird am heutigen Tag im Parlament vorgestellt und es wird sich in den nächsten Tagen und Wochen herausstellen, wie weit diese neue Regierung im Stande sein wird, das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft auf sich zu lenken und die bisher gemachten Versprechungen Afghanistan großzügig helfen zu realisieren.
Es wurden jedoch nicht nur Beamte, Geschäftsleute, Militärs usw. befragt, sondern auch auf der Straße Bettler, zurückgekehrte bzw. abgeschobene Jugendliche aus dem Ausland, Hilfsarbeiter und Pendler außerhalb Kabuls, die nach Kabul gereist sind, um Arbeit suchen. Der Sachverständige ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Die Staatsbeamten können mit ihren Gehältern in Kabul überleben und ein menschenwürdiges Leben mit diesem Gehalt führen. Beschäftigte auf staatlicher Ebene mit einem Arbeiterstatus haben es schwer mit staatlichen Gehältern ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sie hausen meistens in den Slum-Vierteln oder es wohnen mehrere Personen in einem Zimmer ohne Wasser, Heizung und Strom, wobei sie auch auf keinen Kündigungsschutz vertrauen können. Diese Lage der staatlichen Arbeiter ist auch auf Gelegenheits- und Hilfsarbeiter zu übertragen, die es sehr schwer haben unter diesen Bedingungen in Kabul ein menschenwürdiges Leben zu führen. Diese Menschen können sich oft nur eine warme Mahlzeit leisten. Diese Mahlzeiten bestehen oft aus Brot und einem Essen ohne Fleisch. Die zurückkehrenden Jugendlichen aus dem Ausland, meistens aus den Nachbarländern, rutschen häufig in die Drogenszene ab, wenn sie keinen Familienrückhalt und auch kein soziales Netz haben. Der Sachverständige beobachtete in den Parkanlagen an den abgelegenen Straßenrändern und in den Abbruchhäusern, dass sich hunderte Jugendliche zusammenschließen und dort Drogen einnehmen und auch unter den schlechten Wetterbedingungen leiden. Der Grund liegt darin, dass in Afghanistan wie in Kabul die Arbeitslosenrate sehr hoch ist und kaum eine Chance besteht, dass der Rückkehrer ohne Fachausbildung eine Arbeit findet. Außerdem haben der Staat und die internationale Gemeinschaft keine geeigneten Projekte, die Rückkehrer aufzunehmen und ihnen die Chance zu bieten, sich in Kabul oder wo anders in Afghanistan zu integrieren. Nachdem viele Personen in die Drogenszene und Kriminalität abrutschen, hat die Regierung und UNHCR keine geeigneten Institutionen diesen Menschen Alternativen zu bieten. Es gibt auch keine geeigneten Rehabilitationszentren, die tausende drogenabhängigen Menschen in Afghanistan adäquat betreuen können. In Kabul betragen die Lebenserhaltungskosten für eine Person nach dem Ergebnis der Recherchen des Sachverständigen ca. 350 Dollar und für eine Familie ca. 600 Dollar im Monat. Diese Summe können jene aufbringen, die einen Laden besitzen oder Grundstücke haben, von deren Ernte sie profitieren können oder es handelt sich um Staatsbeamte und Offiziere. Jene Personen, die unter 300 Dollar pro Monat verdienen und keinen Familienrückhalt haben, können in Kabul sehr schwer ein normales Leben zu führen. Für die Rückkehrer ist es notwendig, dass ihnen genügend Geldmittel seitens der Regierung oder UNHCR zur Verfügung gestellt wird, damit sie ein Zimmer mieten können und auch für ihren monatlichen Lebensunterhalt das nötige Geld zur Verfügung wird. Für Jugendliche, die keine Fachausbildung haben, ist festzustellen, dass keine Aussicht besteht mittelfristig eine Arbeit zu finden und es besteht die Gefahr, dass sie in die Kriminalität und in die Drogenszene abrutschen oder versuchen sich wieder ins Ausland zu begeben. Hierzu wird auf einen Bericht des UNHCR hinweisen, wonach die Zahl der Rückkehrer im Jahr 2014 um 65% zurückgegangen ist. Diesen Zustand führt UNCHR darauf zurück, dass afghanische Flüchtlinge wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage derzeit nicht rückkehrwillig sind. Hierzu wird auf einen Bericht des UNHCR hingewiesen, welcher in der Sprache Dari verfasst ist.
http://www.afghanpaper.com/nbody.php?id=87724
Situation in der Provinz Kunduz:
Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City. Es grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen.
Die Provinz hat sechs Distrikte: XXXX, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad. Die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k).
Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 6.10.2014; vgl. Khaama Press 6.8.2014), insbesondere im Distrikt Chahar Dara (Khaama Press 6.8.2014).
Nachdem eine Talibanoffensive zu heftigen Kämpfen mit afghanischen Sicherheitskräften führte, begann, laut offiziellen Regierungsvertretern, ein Anti-Talibanaufstand ausgehend vom Bezirk Khan Abad. Die Bewohner nahmen selbst die Waffen gegen die Taliban in die Hand, nachdem eine Talibanoffensive sie gezwungen hatte ihre Häuser zu verlassen. Dieser öffentliche Aufstand wurde von lokalen Bewohnern gemeinsam mit ehemaligen Mujahideen gestartet. Die Taliban waren gezwungen den Bezirk zu verlassen. Bei diesem Aufstand wurden 25 Taliban getötet (Khaama Press 23.8.2014).
Die UNAMA hat auch weiterhin - unter anderem in der Provinz Kunduz - den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen zwischen den Gemeinschaften aufzubauen. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).
Im Jahr 2013 wurden laut dem Ministerium für Drogenbekämpfung 1.473 Hektar Opiumanbaufläche in 13 Provinzen zerstört, davon 9 Hektar in Kunduz (UN GASC 18.6.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in Kunduz um 60% gestiegen. 2013 wurden 329 Vorfälle registriert (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation November 2014, S 66))
Menschenrechte:
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Hauptrisikogruppen
1. Tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Schutztruppe ISAF
Es gibt ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen Zivilisten, welche die afghanische Regierung oder die internationale Gemeinschaft tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Die Angriffe, die von Einschüchterungen, Attentaten, Entführungen und Punktzielangriffen bis zur Verwendung von selbst gebauten Sprengkörpern und Selbstmordattentaten reichen, zielen immer mehr auf Zivilisten, einschließlich Regierungsfunktionäre und Staatsbedienstete, regierungstreue Stammesführer, Mitglieder des Ulama-Rats, Religionsgelehrte, Richter, Ärzte, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungsprojekten. Mehrheitlich haben sich derartige zielgerichtete Angriffe gegen Zivilisten durch bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen in den Hochburgen dieser Gruppen ereignet. Allerdings ist die Anzahl zielgerichteter Attentate gegen und Hinrichtungen von Zivilisten auch in anderen Teilen des Landes, welche zuvor als sicherer galten, gestiegen.
UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese unter ihrer Kontrolle haben.
a) Zivilisten, die die ISAF tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Die Zunahme zielgerichteter Angriffe auf Zivilisten kann als Teil von Bestrebungen regierungsfeindlicher Gruppen gesehen werden, Kontrolle über Gebiete und Bevölkerungsgruppen zu erlangen. Die Bevölkerung wird durch Drohungen oder auch durch Anwendung von Gewalt gezwungen, regierungsfeindliche Gruppen zu unterstützen. Diese Einschüchterungstaktik wird verstärkt durch das verminderte allgemeine Vertrauen in die Kapazitäten der afghanischen Regierung und der internationalen Kräfte, die Sicherheit aufrechtzuerhalten oder grundlegende Dienstleistungen anzubieten.
b) Regierungsfunktionäre und Staatsbedienstete
Lokale und zentrale Regierungsfunktionäre aller Ebenen sowie deren Familienmitglieder sind in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese kontrollieren, einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von gezielten Anschlägen zu werden. Die Intensivierung des bewaffneten Konflikts und gezielte Angriffe und Einschüchterungen haben dazu geführt, dass es insbesondere schwieriger ist, niedrigrangige Staatsbedienstete in bestimmten Gegenden einzustellen; darüber hinaus haben sie zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von unbewaffneten Staatsbediensteten geführt. Auch konnte festgestellt werden, dass Richter und Staatsanwälte regelmäßig Todesdrohungen erhalten und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt sind. Auch Lehrer, Schüler und Bildungseinrichtungen sind vermehrt Ziel von Bedrohungen und direkten Angriffen durch die Taliban oder andere regierungsfeindliche Gruppen.
c) Traditionelle Stammesführer und religiöse Führer
...
d) Frauen im öffentlichen Leben
...
e) Wahlkandidaten und ihre Mitarbeiter
...
2. Humanitäre Helfer und Menschenrechtsaktivisten
...
3. Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen
...
4. Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppenverdächtigt werden
...
5. Angehörige von religiösen Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben
...
6. Frauen (mit bestimmten Profilen)
...
7. Kinder (mit bestimmten Profilen)
...
8. Opfer von Menschenhandel
...
9. Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle Personen (LGBTI)
...
10. Angehörige von ethnischen Minderheiten
...
(Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01).
Der länderkundige Sachverständige erstattete in der Verhandlung vom 24. 2. 2015 zum Vorbringen des Beschwerdeführers folgendes Gutachten, das in den wesentlichen Passagen wiedergegeben wird:
Die Angaben des Beschwerdeführers zur seiner Ethnie und zu seiner ursprünglichen Herkunftsregion stimmen mit der Wirklichkeit in der Provinz Kunduz überein. Die Familie des Beschwerdeführers gehört der paschtunischen Volksgruppe an, die in XXXXb gewohnt hat. Diese haben immer noch dort ihre Wurzeln, da sie dort Grundstücke besitzen und sich weitschichtige Familienmitglieder in Kunduz aufhalten. Der Großvater des Beschwerdeführers war tatsächlich ein Wortführer seines Stammes in XXXX, der im Zuge der Abwanderung der Mitglieder der kommunistischen Mitarbeiter aus den dörflichen Verhältnissen nach Kabul ausgewandert ist. Er war in Kabul in XXXX wohnhaft. Der Beschwerdeführer ist dort geboren und aufgewachsen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit in der Armee entsprechen den Gegebenheiten, er hat die von ihm genannte Ausbildung tatsächlich absolviert. Er war in verschiedenen Provinzen Afghanistans im Einsatz. Der Beschwerdeführer hat für die neue afghanische Armee gearbeitet und war an Einsätzen gegen die Taliban beteiligt, wenn es auf den Fahrten in die Provinzen zu Zusammenstößen mit diesen gekommen ist. Die Taliban fügen solchen Personen Schaden zu.
2. Beweiswürdigung:
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie dem mündlich erstatteten Gutachten des länderkundigen Sachverständigen anlässlich der abgehaltenen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Jänner 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Kunduz bzw Kabul konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Zudem bestätigt das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen die Abstammung des Beschwerdeführers aus der Provinz Kunduz. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung konnten daher die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner regionalen Herkunft den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Der Beschwerdeführer war als Sicherheitsunteroffizier in der afghanischen Nationalarmee tätig gewesen und während seiner Tätigkeit, bei der er für die Sicherheit der Konvois anlässlich derer Fahrten zuständig war, bei Angriffen der Taliban auf diese Konvois in das Blickfeld der Taliban geraten. Der Beschwerdeführer hat überzeugend, widerspruchsfrei und in sich stimmig vorgebracht, dass er als Sicherheitsunteroffizier für die afghanische Nationalarmee gearbeitet hat und es im Rahmen dieser Tätigkeit zu Zusammenstößen mit den Taliban gekommen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Sachverständigen ebenfalls als authentisch bezeichnet. Der länderkundige Sachverständige führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer durch sein gesetztes Verhalten in das Blickfeld der Taliban geraten ist und Gefahr läuft, von schweren Vergeltungsmaßnahmen betroffen zu sein.
Die vom länderkundigen Sachverständigen in seinem Gutachten geäußerte Ansicht zu einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer steht im Einklang mit den vom UNHCR in seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom August 2013" bezeichneten "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan", wonach Personen, die vermeintlich oder tatsächlich die Regierung unterstützen, darunter fallen.
Zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund, wonach er für seine Cousins zur Aufnahme in die afghanische Armee gebürgt habe und diese bei einem Einsatz ums Leben gekommen seien, sodass er aus diesem Grund Verfolgungshandlungen seitens der Angehörigen der Getöteten befürchte, kann in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst Angehöriger der afghanischen Nationalarmee war und bereits wegen seiner Tätigkeit Verfolgungen seitens der Taliban zu befürchten hat, von einer weiteren Ermittlungstätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Da der Beschwerdeführer im Dienst der afghanischen Nationalarmee gestanden ist, wird ihm seitens der Taliban unterstellt, den Taliban gegenüber feindlich eingestellt zu sein. Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban. Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Talibanpräsenz eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem - ins Blickfeld der Taliban geratenen - Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung vor.
Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.