BVwG W151 1425643-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.1425643.1.00
Spruch
W151 1425643-1/24E
Schriftliche Ausfertigung des am 27.02.2015 ergangenen Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.02.2016 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (im Folgenden: AsylG).
Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dort gab der BF an, sein Name XXXX, geboren am 01.01.1991 XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, er gehöre der Volksgruppe der Hazare an und sei schiitischen Glaubens. Er sei ledig und spreche Dari und Urdu. Zuletzt habe er als Schneider gearbeitet. Seine letzte Wohnadresse sei in XXXX in Pakistan gewesen.
Zu seiner Fluchtroute befragt gab der BF an, dass seine Mutter bei der Geburt des BF gestorben sei, der Vater sei verschollen seit der BF klein gewesen war. Der BF sei in Pakistan aufgewachsen. Genauere Angaben wer ihn dorthin gebracht bzw. wo er gewohnt habe, könne er nicht machen. Er habe ca. 4 Jahre in Pakistan als Schneider gearbeitet. Vor ca. 4 Monaten sei er nach Afghanistan zu seinem Onkel gereist. Vor ca. 2 Monaten sei er mit dem Flugzeug legal aus XXXX nach Istanbul/Türkei ausgereist. In Griechenland sei der BF von der Polizei aufgegriffen worden und habe eine Aufenthaltsgenehmigung für 30 Tage erhalten. Der BF sei nach Athen gefahren, dort habe er mehr als 2 Monate verbracht. Von dort habe ihm dann der Onkel väterlicherseits aus Afghanistan einen Schlepper organisiert, der ihn bis nach Österreich gebracht habe.
Sein Bruder befinde sich in Österreich.
Auf die Frage warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass er seine Mutter verloren habe und der Vater verschollen sei. In Afghanistan herrsche Krieg und die Sicherheitslage sei sehr instabil. Deshalb habe er die Heimat verlassen. Auch in Pakistan, wo er aufgewachsen sei, sei die Lage unsicher gewesen, da er sich dort illegal aufgehalten habe und er mit der Angst leben habe müssen, abgeschoben zu werden. Er sei weder in Afghanistan noch im Iran persönlich bedroht, verfolgt oder angegriffen worden. Er sei geflüchtet, weil er sonst keine Familienmitglieder habe. Er habe Angst vor dem Krieg.
2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden BAT), am 15.03.2012 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, gab der BF an, dass alle seine Angaben bei der Erstbefragung richtig gewesen seien. Der BF könne keine Dokumente vorlegen. Sein Geburtsdatum sei aber der XXXX. Er sei in XXXX geboren, habe aber keine Erinnerung an seine Wohnadresse. Die Mutter sei bei seiner Geburt gestorben, der Vater sei gestorben als der BF noch sehr klein gewesen war. Der BF habe keine Erinnerungen an seine Eltern.
Ein Onkel väterlicherseits, Mohammad XXXX, habe ihn bei sich aufgenommen. Sie seien nach Pakistan gegangen und hätten in Islamabad, in Laurpendi gelebt, bis ca. 14 Tage vor der Ausreise des BF. Sie seien nach XXXX zurückgekehrt, um die Papiere für die Ausreise zu organisieren. Der Onkel lebe jetzt wieder in XXXX. In Pakistan hätten der Onkel und der BF als Schneider gearbeitet.
Der BF habe einen Bruder in Österreich. Sein Name sei XXXX, er sei anerkannter Flüchtling und lebe seit ca. 9 Jahren in Österreich.
Der Bruder habe den BF 2008 in Pakistan besucht. Der BF habe keinen Kontakt mehr zum Onkel in der Heimat. Ein weiterer Bruder, XXXX, habe ca. 2005/2006 eine afghanische Frau geheiratet, seitdem gebe es aber auch keinen Kontakt mehr.
Weiters gab der BF an, Pakistan verlassen zu haben, weil immer die Gefahr der Verhaftung und der Abschiebung bestanden habe. Der BF sei auch einmal von der Polizei festgenommen und ihm sein Geld abgenommen worden. Der Onkel habe gemeint, der BF habe in Europa eine bessere Zukunft.
Der BF habe niemanden mehr in Afghanistan, es sei ein fremdes Land für ihn. Er habe kein Haus und sein Onkel habe selber Probleme. Schule habe er keine besucht.
In Österreich habe der BF noch keinen Kurs besucht.
Dem BF wurden die Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Dazu brachte der BF vor, dass die Hazare in den letzten Jahren systematisch diskriminiert worden seien. In Österreich besuche der BF einen Deutschkurs.
3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX, zugestellt am XXXX, Zahl: XXXX, wies das Bundeasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, und Folgende zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland und zum Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 203f): "[...] Die von Ihnen vorgebrachten Ausreisegründe sind unglaubwürdig. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. [...] Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werden. Fest steht, dass Sie in Ihrem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen [...]." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aus dem Vorbringen des BF kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt hätte werden können. Es sei glaubwürdig, da plausibel, dass der BF Pakistan verlassen habe, weil er sich dort illegal aufgehalten habe. Es sei glaubwürdig, da plausibel, dass der BF Afghanistan verlassen habe, da sein Onkel gemeint habe, dass er in Europa eine bessere Zukunft habe.
Insbesondere habe das Bundesasylamt nicht feststellen können, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Es gäbe keine konkrete Verfolgung gegen den BF.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den BF bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Glaubhaft sei außerdem, dass der BF in seiner Heimat noch familiäre Anknüpfungspunkte habe. Ebenso sei es dem BF möglich für seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit aufzukommen. Der BF sei erwachsen und verfüge über Arbeitserfahrung als Schneider.
Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2012 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
5. Mit dem am 27.03.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben wird und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wird; allenfalls die gegen den BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
Im Einzelnen führte der BF aus, dass es zu einer unrichtigen Beurteilung des Sachverhalts gekommen sei. Bei richtiger Beurteilung wäre die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass der BF asylrelevant verfolgt werde. Die Behörde sei nicht auf seine Asylgründe eingegangen; die afghanischen Behörden seien korrupt und könnten ihn nicht vor den Taliban schützen.
In Afghanistan sei die Sicherheitslage sehr prekär. Die ausgesprochene Ausweisung stelle einen Eingriff in Art 8 EMRK dar.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 30.03.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.04.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
8. Am 05.06.2014 ergingen die Ladungen für die mündliche Verhandlung vom 12.08.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht, der BF erhielt mit dieser Ladung auch die aktuellen Länderberichte zur Lage in Afghanistan zwecks Erörterung in der Verhandlung.
9. 13. Am 11.06.2014 langte ein Schreiben des BFA ein, in dem die Nichtteilnahme an der Verhandlung zur Kenntnis gebracht und die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wurde.
10. Am 12.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, vertreten durch Dr. Mory teilnahm. Die belangte Behörde erschien entschuldigt nicht zur Verhandlung.
Im Zuge der Verhandlung gab der BF an, dass er im Moment gesund sei. Er habe Kopfschmerzen, er habe 2-3mal einen Psychiater aufgesucht. Dazu brachte sein Vertreter vor, dass sich der BF an viele Dinge nicht erinnern könnte. Die gesundheitlichen Probleme habe der BF auch schon in der Heimat gehabt. Behandlung sei dort aber keine möglich gewesen. Der BF könne sich nicht mehr daran erinnern, ob ihm die Protokolle der ersten beiden Einvernahmen rückübersetzt worden seien. Dazu gab der BF Vertreter an, dass der BF Analphabet und ein reines Flüchtlingskind sei. Er sei Vollwaise. Aufgewachsen sei der BF gemeinsam mit seinem Bruder bei seinem Onkel väterlicherseits, mit dem er im frühen Kindesalter von XXXX nach Islamabad geflohen und dort aufgewachsen sei.
Der BF gab zu Protokoll, in seinen Befragungen die Wahrheit gesagt zu haben. Er besitze keine Tazkira und habe illegal in Pakistan gelebt. Zu seiner Person gab der BF an, dass er der Volksgruppe der Quezelbash angehöre. Der BF wisse nicht, warum er damals Afghanistan verlassen habe müssen. Er habe nicht gefragt, aber die Sicherheitslage sei schlecht gewesen.
Auf Befragung, ob der Vater des BF verschollen oder verstorben sei, gab der BF an, dass er es nicht genau wisse, da es schon so lange her sei. Der Onkel habe ihm gesagt, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei. Die Mutter sei bei der Geburt des BF gestorben. Ein Bruder lebe weiterhin in Afghanistan. Der andere Bruder XXXX lebe in Österreich und besitze seit 2010 die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Schwester des BF lebe in XXXX.
Der Onkel, der den BF nach dem Tod der Eltern aufgenommen habe, sei vor ca. eineinhalb Jahren verstorben. Dieser habe dem BF auch den Schlepper organisiert.
Der Dolmetscher gab an, dass die Antworten des BF sehr verwirrend seien und er im selben Satz sich widersprechende Aussagen mache.
Aufgrund des Verhandlungsverlaufs und der Befragung des BF wurde in der Verhandlung festgelegt, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen zur Frage, ob der BF verhandlungsfähig sei und ob eine allfällige psychiatrische Krankheit vorliege.
11. Mit Beschluss vom 14.08.2014 wurde DDr. Wörgötter, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, zur Sachverständigen bestellt.
12. Am 14.08.2014 langten eine nochmalige Bevollmächtigungsanzeige von Dr. Mory sowie ein Schriftsatz des BF ein. Ebenso wurde der Asylbescheid des Bruders des BF vorgelegt.
13. Am 15.01.2015 langte das Sachverständigengutachten von DDr. Wörgötter zur Frage des psychischen Gesundheitszustandes des BF ein. Darin kam die Sachverständige zu dem Schluss, dass der BF an keiner psychiatrischen Erkrankung leide, die seine Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigen würde. Der BF leide vor dem Hintergrund einer belastenden Lebenssituation an einer depressiv gefärbten Anpassungsstörung mit psychosomatischen Beschwerden. Dem vorliegenden psychiatrischen Störungsbild komme mäßiger Krankheitswert zu. Eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung könne symptomlindernd wirken, eine dringende Behandlungsindikation liege aber nicht vor. Die weitere Prognose des Krankheitsverlaufs werde primär vom Ausgang des Asylverfahrens abhängen. Im Falle eines positiven Asylbescheids sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer deutlichen Besserung der psychischen Befindlichkeit des BF zu rechnen, andernfalls vermutlich mit einer - zumindest vorübergehenden - Verschlechterung. Im Falle der Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat sei mit einer Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik zu rechnen, der gegebenenfalls durch vorbereitende psychotherapeutische Gespräche und eine medikamentöse Unterstützung entgegengewirkt werden könne.
14. Am 22.01.2015 ergingen die Ladungen für eine erneute mündliche Verhandlung vom 27.02.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht, der BF erhielt mit dieser Ladung auch die aktuellen Länderberichte zur Lage in Afghanistan sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013 und das Gutachten der Sachverständigen zwecks Erörterung in der Verhandlung.
15. Am 27.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari und eines länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF teilnahm. Die belangte Behörde erschien entschuldigt nicht zur Verhandlung (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, nicht schreibfehlerkorrigiert):
"Eröffnung des Beweisverfahrens
R befragt BF, ob alle Beschwerdepunkte aufrechterhalten werden, BF bejaht.
R weist BF darauf hin, dass sämtliche getätigte Aussagen vertraulich behandelt werden und insbesondere nicht an den Herkunftsstaat weitergegeben werden.
R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ermahnt ihn, die Wahrheit anzugeben. BF wird aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Wenn er etwas nicht wisse, solle er das sagen; gleiches gelte für die Angabe spekulativer Angaben. BF wird darauf hingewiesen, dass sich die Glaubhaftmachung des Vorbringens zum einen aus hinreichend widerspruchsfreien Angaben und zum anderen aus der persönlichen Glaubwürdigkeit ergeben. BF wird schließlich über die Gründe für eine Aussageverweigerung gem. § 17 VwGVG i.V.m. § 51 AVG i.V.m. § 49 AVG belehrt.
R erläutert den seit letzter mündlicher Verhandlung vom 12.08.2014 erweiterten Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.
R weist auf die Mitwirkungspflicht des BF hin.
BF erklärt, alles verstanden zu haben und derzeit keine Fragen an das Gericht zu haben.
Zur Frage des psychischen Gesundheitszustandes wurde ein SV-GA von DDr. Wörgötter schriftlich erstattet, welches in der mündlichen Verhandlung vorgetragen werden hätte sollen. Nachdem die SV med. nicht zeitgerecht im Verhandlungssaal eintraf, konnte auf Grund eines Telefonates der R in der Ordination der SV med. eruiert werden, dass dort der Termin nicht eingetragen wurde, die SV med. derzeit in Tirol weilt und das Gutachten nicht mündlich hierorts erstatten kann.
R fasst das Ergebnis des Gutachtens zusammen.
R an BF: Das Gutachten, das Sie erhalten haben, wurde es Ihnen übersetzt und wissen Sie den Inhalt?
BF: Für mich ist das Gutachten nicht gänzlich übersetzt worden. Mein Bruder hat mir nur gesagt, dass es um die Frage meiner Krankheit geht.
R: Ich gehe dieses mit Ihnen durch. Es wurde begutachtet, dass Sie nicht psychisch krank sind. Sie sind auch vernehmungs- und verhandlungsfähig. Sie können dem Gericht selbständig für die Fragen zur Verfügung stehen. Sie leiden allerdings unter psychosomatischen Zuständen, wegen der schwierigen Lebensumstände. Es liegt ein mäßiger Krankheitswert vor. Eine psychiatrische Behandlung könnte das lindern, wenn das der BF möchte. Zur Frage der Rückkehrmöglichkeit wurde bejaht, dass bei einer Rückkehr des BF diese Beschwerdesymptomatik eine Belastungsreaktion hervorruft, es könnte sich verschlimmern. Das ist das, was die Gutachterin gesagt hat. Möchten Sie sich dazu äußern?
BF: Ich habe dazu nichts zu sagen. Ich gebe auch keine Stellungnahme dazu ab.
Herr XXXX wird ab 09.37 Uhr als Zeuge einvernommen. R belehrt Zeuge gemäß § 49 AVG.
Der Z beantragt Reisekosten, jedoch keine Aufenthaltskosten.
Die Befragung erfolgt auf Deutsch. Der Zeuge gibt an, der deutschen Sprache kundig zu sein und im Fall von Verständigungsschwierigkeiten dem Gericht mitzuteilen. Diesfalls würde in Dari gedolmetscht werden.
R: Sagen Sie mir bitte Ihren Namen, Adresse, Staatsbürgerschaft und derzeitige Beschäftigung!
Z: XXXX. Ich bin am XXXX geboren. Adresse: XXXX. Österreichische
Staatsbürgerschaft: Beruf: Gelernter Schneider, Firma Schneider in Salzburg.
R: Sind Sie mit dem BF verwandt oder verschwägert?
Z: Bruder. Er ist mein leiblicher Bruder. Er ist 2 Jahre jünger als ich. Ich wusste mein Geburtsdatum nicht, als ich damals nach Österreich kam. Ich habe damals meinen älteren Bruder XXXX gefragt nach dem Geburtsdatum. Unser Bruder sagte damals aus, dass unsere Geburtsdaten im Koran niedergeschrieben wurden. Der Dolmetscher hat damals das Geburtsdatum ausgerechnet.
Befragt, wie es zum Geburtsdatum meines Bruders kommt, weiß ich das nicht.
R: Haben Sie gesehen, dass Ihr Geburtsdatum in den Koran eingetragen wurde?
Z: Im Jahr 2012 fuhr ich nach XXXX, um mich dort zu verehelichen. Dort hielt ich mich bei meinem Onkel XXXX auf. Dieser bewahrte den Koran mit den Geburtsdaten auf. Es handelt nämlich um ein sehr altes und wichtiges Buch für unsere Familie. Die Geburtsdaten konnte ich jedoch nicht mehr gut entziffern, auch nicht das Geburtsdatum des BF.
R: Lebt XXXX noch?
Z: Er ist seit 2 Jahren verstorben. Ich weiß nicht, woran er verstorben ist.
Befragt zum Datum des Todes meines Onkels gebe ich an, dass das ungefähr April/Mai 2013 passiert sein muss.
R: Wissen Sie, woran der Onkel gestorben ist?
Z: Ich habe dies beim Telefonat mit meinem Cousin herausgefunden. Mir wurde erzählt, dass mein Onkel nicht krank war und plötzlich verstorben ist.
Befragt zum Alter gebe ich an, dass er zwischen 50 und 60 Jahre alt war.
R: Was ist mit dem Koran passiert, nach dem Tod Ihres Onkels?
Z: Der Koran ist nach wie vor im Haus meines verstorbenen Onkels.
R: Wie viele Cousins lebten zum Zeitpunkt des Todes im Haus des Onkels?
Z: Zum Zeitpunkt des Todes meines Onkels lebten 3 Cousins mit ihm gemeinsam im Haus. XXXX, der ältere Sohn, XXXX, war damals in der
10. Klasse.
Auf Befragen gibt SV an, dass dieser ca. 16 Jahre alt sei.
Z: Die weiteren 2 Cousins heißen: XXXX und XXXX und XXXX.
R: Wie alt ist XXXX damals ungefähr gewesen?
Z: Das weiß ich nicht.
R: War er um 10 Jahre älter oder nur um einige Jahre?
Z: Das weiß ich nicht, das kann ich nicht sagen. Das war im Jahr 2012 zu meiner Hochzeit am 30. August. Ich war 1 Monat dort. Ich habe aber nicht dort gewohnt, sondern ich habe mir ein Zimmer gemietet.
R: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Cousins und Cousinen in XXXX?
Z: Ja, natürlich. Diese leben alle noch im Haus des Onkels mit ihrer Mutter, meiner Tante. Das Haus ist nicht Eigentum, sondern gemietet. Ich schicke ihnen Geld. Die finanzielle Situation ist schlecht.
R: Mit wie viel Geld unterstützen Sie die Familie?
Z: XXXX ruft mich manchmal an und dann schicke ich im Bedarfsfall 150 Euro oder 200 Euro.
R: Wie oft schicken Sie das Geld?
Z: Alle 4-5 Monate, wenn er anruft und Geld braucht.
R: Was machen diese Cousins und Cousinen in Afghanistan?
Z: XXXX arbeitet als Schneider in Kabul. Er meint, dass viel Angst in Afghanistan herrscht. Er sagt, dass es als Schneider keine Arbeit in Kabul gibt.
R: Er hat als Schneider Arbeit?
Z: Ja. Ich sagte, dass ich auch kein Geld habe.
R: Wann waren Sie das letzte Mal in Afghanistan?
Z: 2012 zur Hochzeit.
R: Sie haben im Jahr 2005 Asylstatus erhalten (Bescheid des UBAS vom XXXX, erzählen Sie bitte nochmals kurz die Fluchtgründe, die Sie betraf und Ihre Familie.
Z: Ich war etwa 13 bis 14 Jahre alt, als unsere Familie floh. Im Jahr 2000 bin ich von zu Hause weg.
R: Wann haben Sie Afghanistan mit Ihrer Familie verlassen?
Z: Damals war ich nicht in Afghanistan. Ich war damals erst 3 Jahre alt im Jahr 1991.
R: Dann sind Sie nach Pakistan gekommen?
Z: Ja. Der BF war damals schon geboren.
R: Wie alt war er?
Z: Ich war ein Baby. Er war auch ein Baby. Mein Bruder, der BF, ist nach mir geboren. Meine Mutter ist in Afghanistan verstorben.
R: Können Sie sich daran erinnern, dass Ihr Bruder, als Sie Afghanistan verlassen haben, ein Baby war?
Z: Ich kann mich daran nicht erinnern. Ich schätze das, da ich selbst noch sehr klein war.
R: Haben Sie Ihre Fluchtgeschichte dann von Ihrer Familie erfahren?
Z: Diese habe ich erst erfahren, als ich in Österreich war.
R: Wer hat Sie nach Europa geschickt?
Z: Ich selbst bin von Pakistan aus nach Europa gefahren.
R: Warum haben Sie Pakistan verlassen?
Z: Ich habe damals in Pakistan nur gearbeitet. Ich wollte mein eigenes Leben haben. Deswegen bin ich nach Europa gekommen.
R: Was hat man Ihnen erzählt, warum hat ungefähr 1991 Ihre Familie Afghanistan verlassen musste?
Z: Man hat mir erzählt, dass meine Familie nicht vor den Taliban oder vor den Mujaheddin flüchten musste, sondern vor dem Regime des damaligen Machthabers Najibullah. Mein Vater war Schneider. Er hat mit der UN gearbeitet. Der afghanische Geheimdienst hat daraufhin meinem Vater vorgeworfen, ein Spion für die UN zu sein. Mein Vater hat dies dementiert. Er sei lediglich Schneider. Mein Vater war immer unter Verdacht. Eines Tages kam der afghanische Geheimdienst, er nahm meinen Vater fest. Es wurde auch dann das Geschäft meines Vaters geplündert, auch die Stoffe, die dort lagerten, die aber der UN gehörten, und nicht meinem Vater. Daraufhin intervenierte mein Vater bei der UN und brachte dies vor. Daraufhin kam es zu Problemen zwischen dem afghanischen Geheimdienst und dem UN-Geheimdienst. Mein Vater wurde dann noch einmal von der afghanischen Polizei mitgenommen und er kam nicht mehr zurück und er ist seitdem verschollen. Mein XXXX hat nach ihm gesucht und auch ihm hat die afghanische Polizei dann angedroht, die Familie müsse das Land verlassen und andernfalls sie mit dem Tod bedroht sein würden. Wir waren damals reich. Das gesamte Vermögen wurde vom afghanischen Staat konfisziert. Die afghanische Polizei hat sogar geholfen, unsere Sachen zusammen zu packen. Daraufhin hat XXXX mit uns das Land nach Pakistan verlassen.
R: Ihr Bruder, der BF, was hat er in Pakistan gemacht?
Z: Ich war Schneider. Er verkaufte Wasser.
R: Ihr Bruder hat auch Schneiderei gelernt?
Z: Später.
R: Waren Sie noch in Pakistan, als Ihr Bruder Schneider lernte?
Z: Ich bin weg von Afghanistan. Der BF hat dann Schneiderei gelernt.
R: Hatten Sie Kontakt mit dem BF, als Sie Österreich erreichten?
Z: Ja, telefonisch.
R: Sie wussten, wie es ihm geht und was er macht?
Z: Ja.
R: Was hat er Ihnen erzählt, was er beruflich zu dieser Zeit machte?
Z: Er arbeitete als Schneider.
R: Wo hat er als Schneider gearbeitet?
Z: Es war eine Firma, ich hatte auch die Telefonnummer. Ich habe immer am Festnetz angerufen.
R: Hat Ihr Bruder das Schneiderwerk gelernt?
Z: Nicht so wie hier. Er hat das Handwerk gelernt, er ist Schneider und er kann das auch.
R: Wissen Sie, wo Ihr Bruder geboren ist?
Z: In Kabul.
R: Ihr Bruder hat angegeben zur Volksgruppe der Quezelbash zu gehören. Sind das Hazara?
Z: Wir sind keine Hazara.
R: Wann haben Sie Pakistan verlassen?
Z: Im Jahr 2000 oder 2001.
R: Bis zu diesem Zeitpunkt hat Ihr Bruder in Pakistan eine Schule besucht?
Z: Nein.
R: Wie haben Sie sich in Pakistan das Überleben gesichert?
Z: Damals sind geflüchtet mein XXXX mit seinem Sohn XXXX, seine Frau. Ich, mein Bruder XXXX, der BF. Meine Schwester XXXX.
R: Waren Ihre jüngeren Cousins auch in Pakistan?
Z: Das weiß ich nicht. Ich denke schon. Sie leben alle wieder in Kabul.
R: Wissen Sie, wann alle nach Kabul zurückgegangen sind?
Z: Das weiß ich nicht. Jedenfalls 2012 waren alle wieder zurück, das war zum Zeitpunkt meiner Hochzeit, außer dem BF und meinem älteren Bruder XXXX.
R: Wo lebt er?
Z: Ich weiß es nicht.
R: Wissen Sie, ob er in Pakistan oder in Afghanistan lebt?
Z: Ich weiß es nicht. Wir wissen es nicht, mir wurde gesagt, dass er einmal in Kanada einen Antrag gestellt hat.
SV: Wo in Pakistan haben Sie gelebt?
Z: Rawalpindi.
R: Mit diesen Cousins könnte man Kontakt aufnehmen?
Z: Ja. Ich kann die Telefonnummer nennen. Diese ist XXXX. Das Telefon ist bei seinem Bruder XXXX. Der Cousin XXXX wohnt an der Adresse: XXXX XXXX. Wenn man nach der Familie XXXX fragt, findet man diese.
SV stellt folgende Fragen zur Präzisierung des Wohnortes:
SV: Wo haben Ihre leiblichen Eltern zuletzt gewohnt vor der Flucht nach Pakistan?
Z: Ja, natürlich. Das war in XXXX. Das ist ein Teil des Ort XXXX. Dort hatten wir ein großes Haus mit Garten.
SV: Als Sie 2012 zur Hochzeit in Afghanistan waren, haben Sie das Haus gesucht?
Z: Ich habe das Haus gesucht, aber es steht nichts mehr dort. Auf dem Grundstück, wo unser Haus steht, stehen jetzt 5 weitere Häuser.
SV: Können Sie Ihre Adresse des ehemaligen Hauses genau sagen?
Z: In XXXX gibt es eine Tankstelle, diese ist noch immer dort. Daneben laufen eine Straße und ein kleiner Bach. Ungefähr 1.000m geradeaus, dann wieder rechts, ca. 400m ist eine Moschee, dann geht man wieder links. Das 3. Haus war unser Haus, es war ein großes Haus. Dort stehen jetzt 5 andere Häuser.
Befragt gebe ich an, dass es keine Straßennamen gab, sondern man berief sich auf XXXX Tankstelle.
SV: Nach Ihrer Erzählung ist die Tankstelle 2km entfernt von Ihrem Zuhause. Kabul hat 6 Millionen Einwohner. Auf einer Strecke von 2 km leben in Kabul 100.000 Menschen. Daher kann ich mit der Beschreibung des Z nichts anfangen und ich könnte auch nicht recherchieren.
Z gibt an: Wir haben in XXXX als die "Schneiderfamilie" bekannt.
SV: Wo war das Geschäft Ihres Vaters?
Z: In XXXX.
Die Zeugenaussage wird übersetzt.
Um 10.46 Uhr wird die Verhandlung unterbrochen.
Fortsetzung: 11.00 Uhr.
R an BF: Haben Sie Fragen an den Z?
BF: Nein.
Der Z wird um 11.01 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen.
R hält fest, dass der Bescheid des UBAS betreffend XXXX vom XXXX ins Verfahren miteinbezogen wird.
R: Wie geht es Ihnen heute? Fühlen Sie sich in der Lage, die Fragen des Gerichtes zu beantworten? Befinden Sie sich derzeit sonst noch in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Ich leide unter Migräne. Vor 2 Wochen ging es mir gesundheitlich sehr schlecht. Ich bin zum Arzt gegangen. Der Arzt gab mir Medikamente bzw. er verschrieb mir ein Rezept. Ich kann mich an den Namen des Medikamentes nicht erinnern. Ich habe diese Medikamente für 1 Woche lang nehmen müssen. Durch die Einnahme dieser Medikamente wurde dann meine Sehkraft für eine kurze Zeit beeinträchtigt. Aus diesem Grund ging ich dann wieder zu meinem Hausarzt. Ich habe dem Arzt mein Problem bzw. meine Beschwerden geschildert. Er gab mir eine Infusion. Er hat mir empfohlen, diese Medikamente nicht mehr zu nehmen. Ansonsten bin ich gesund. Diese Migräneanfälle bekomme ich regelmäßig, jeweils in Abständen von 1 oder 2 Wochen. Nach dem Anfall kann ich ca. 2 Tage lang nicht in die Schule gehen.
R: Müssen Sie Medikamente regelmäßig nehmen?
BF: Regelmäßig nehme ich keine Medikamente. Beim Migräneanfall wurde mir auch schlecht und ich habe auch erbrochen. Deswegen hat mir auch mein Hausarzt ein Medikament verschrieben.
R: Dieser Spannungskopfschmerz auf Grund der Migräne ist auch im Gutachten der SV Dr. WÖRGÖTTER erwähnt.
R: Abgesehen von diesen Kopfschmerzen gibt es eine gesundheitliche Beeinträchtigung?
BF: Nein.
R: Haben Sie den Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt gut verstanden?
BF: Ja. Ich habe beide Male mit den Dolmetschern keine Schwierigkeiten gehabt.
R: Haben Sie den Inhalt der Protokolle gut verstanden?
BF: Nein, das habe ich nicht verstanden, ich bin Analphabet.
Auf Vorhalt R, dass es dem BF übersetzt wurde: Ja, das habe ich verstanden.
R:Ich weise - so wie bereits in der letzten mündlichen Verhandlung - nochmals darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.
BF: Ja, ich habe verstanden.
R: Sie haben in der letzten Verhandlung angegeben, keine Tazkira zu haben. Wie kommt es, dass es im BAA-Akt so konkrete Angaben zu Ihrem Geburtsdatums "XXXX" ohne, woher wissen Sie das Datum so genau ohne Tazkira?
BF: Ja, ich kann mich an meine damalige Aussage nicht genau erinnern, aber ich besitze keine Tazkira.
Befragt zum Geburtsdatum gebe ich an, als ich erst nach Österreich kam, war ich von meiner Reise sehr erschöpft. Ich habe nichts gegessen und nichts getrunken gehabt. Daher konnte ich damals mein richtiges Geburtsdatum nicht angeben. Daher wurde bei meiner 1. Einvernahme mein Geburtsdatum mit XXXX eingetragen. Nachher, als es mir etwas besser ging, bemerkte ich, dass mein Geburtsdatum nicht stimmt. Mein Onkel hat mir gesagt, dass ich an diesem Datum (XXXX) geboren bin.
R: Haben Sie je von dem Koranbuch erfahren oder dieses gesehen, wo angeblich Ihre Geburtsdaten eingetragen wurden?
BF: Ja. Mein Onkel hat mir gesagt, dass unsere Geburtsdaten in einem Koran niedergeschrieben worden sind. Ich habe allerdings dieses Buch selbst nie gesehen und nie in der Hand gehabt.
R: Sie haben in einer umfassenden Stellungnahme vom 13.08.2014
Angaben zu Ihrer Herkunft und Ihrem Fluchtgrund gemacht: Danach sind Sie in XXXX geboren und mussten als Baby Afghanistan mit Ihrer Familie verlassen, Sie gaben an der Volksgruppe der Quezelbash anzugehören; Zum Fluchtgrund im Wesentlichen, dass aufgrund der Verfolgung Ihres leiblichen Vaters durch die damalige afghanische Polizei und den afghanischen Geheimdienst aufgrund des Spionagevorwurfs wegen der Schneiderarbeiten des Vaters u.a. für Uniformen der amerikanischen Armee die Familie damals, Anfang der ersten Hälfte der 1990-Jahre unter Machthaber Najibullah, flüchten musste, da alle mit dem Tod bedroht wurden; weiters brachten Sie vor 4 Jahre in Pakistan als Schneider tätig gewesen zu sein, jedoch keine Schulausbildung zu haben und Analphabet zu sein.
Möchten Sie dazu etwas ergänzen?
BF: Ich kann mich zum Fluchtgrund nicht erinnern, weil ich noch ein Baby war. Hinsichtlich der Schneiderei gebe ich an, dass ich bereits als Kind bei meinem Onkel mitgearbeitet habe.
R: Heißt, das, dass Sie länger als 4 Jahre mit der Schneiderei zu tun hatten?
BF: Ja, das ist richtig. Ich habe lange mit ihm gearbeitet. Es kann 5 Jahre lang gewesen sein (Dolmetscherin hält fest, dass sich der BF mit Jahresangaben schwer tut).
Weiteres möchte ich zur oben genannten Stellungnahme nicht ergänzen.
R: Welche genauen Kenntnisse haben Sie im Schneiderhandwerk?
BF: Ich würde mich als einen Lehrling bezeichnen. Ich kann nur Blazer/Anzüge und Westen schneidern und nähen. Als einen Meister würde ich mich nicht bezeichnen. Aus meiner Sicht bin ich mit meinem Wissen noch nicht am Ende angelangt und ich müsste weiter in meinem Gewerbe dazulernen.
R: Laut den Angaben des Z, Ihres Bruders, besteht nach wie vor Kontakt zu den Cousins in Kabul. Haben Sie auch Kontakt zu ihnen?
BF: Ich habe nur wenige Worte der Zeugenaussage verstanden. Ich bin selten mit meinen Cousins in Kontakt.
R: Wann war der letzte Kontakt?
BF: Ich kann mich daran nicht genau erinnern, wann ich das letzte Mal mit ihnen Kontakt hatte.
R: War das vor 1 Monat? War das vor 1 Jahr?
BF: Das war vielleicht ca. vor 3 oder 4 Monaten.
R: In welcher Form ist der Kontakt erfolgt und mit wem?
BF: Ich habe via Telefon/Handy mit meinem Cousin XXXX gesprochen.
R: Haben Sie auch gesprochen, wie es der Familie geht, wie die Lebensumstände sind, wie das Leben in XXXX für die Familie ist?
BF: Ja. Ich habe meine Cousins über ihre Lebensumstände gefragt. Er antwortete mir, dass es ihnen nicht so gut geht. Es gibt auch nicht genug Arbeit.
R: Haben Sie in Pakistan mit diesen Cousins und dem Onkel zusammen unter einem Dach gewohnt? Ist das richtig?
BF: Ja. Das stimmt.
R: Mit wem haben Sie zusammen gewohnt?
BF: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Der XXXXauch.
R: Haben Sie sich als Familie mit diesen gut verstanden, haben Sie sich als Familie gefühlt?
BF: Ja. Es war OK.
R: Gab es Spannungen oder Streit? Wie würden Sie die damalige familiäre Situation in Pakistan beschreiben?
BF: Nein. Wir haben keine Probleme gehabt.
R: Sie haben erst in Österreich erfahren, dass Ihr Onkel nicht Ihr Vater ist? Das heißt, zum Zeitpunkt Ihres Lebens in Pakistan sind Sie davon ausgegangen, dass Ihr Onkel Ihr leiblicher Vater ist.
BF: Ja, das stimmt.
R: Wussten damals Ihre Cousins, dass XXXX nicht Ihr Vater ist und Sie nicht der Bruder sind, sondern eben der Cousin?
BF: Ja, meine Cousins haben das gewusst. Sie haben mir das nicht mitgeteilt.
R: Wie schätzen Sie die Situation ein, für den Fall, dass Sie nach Kabul zurückkehren, glauben Sie, dass Sie von den Cousins als Familienmitglied aufgenommen werden?
BF: Nein. Meine Cousins werden mich nicht akzeptieren.
R: Warum?
BF: Sie haben selbst in ihrem Leben viele Schwierigkeiten und Probleme.
R: Warum gehen Sie davon aus, dass Sie die Cousins nicht mehr akzeptieren würden als Familienmitglieder oder aufnahmen, wo Sie doch quasi als Familie während Ihrer gesamten Jugendzeit aufgewachsen sind.
BF: Ich habe keine Eltern gehabt. Ich habe einen Bruder in Österreich. Ich möchte nicht zurück. Ich möchte bei meinem Bruder bleiben. Ich habe kein gutes Leben in Pakistan gehabt.
R wiederholt die Frage.
BF: Der Onkel ist verstorben. Ihnen geht es finanziell nicht gut. Sie können ihr eigenes Leben nicht meistern. Deswegen werden sie mich auch nicht aufnehmen. Ich bin Analphabet. Ich habe keine Schule besucht. Ich habe keine Eltern gehabt und kein gutes Leben.
R: Woher wissen Sie, dass es den Cousins, der dortigen Familie, finanziell nicht gut geht?
BF: Ich bin von Pakistan zu ihnen in Kabul gegangen. Ich habe 1 Woche lang bei meinen Cousins gelebt. Ich habe selbst gesehen, dass sie kein "gutes Leben" hatten.
R: Haben diese Schwierigkeiten der Cousins, die Sie oben angesprochen haben, erst mit dem Tod des Onkels begonnen oder bestanden schon zuvor Probleme?
BF: Das war vor dem Tod meines Onkels.
R: Was ist passiert? Von welchen Schwierigkeiten sprechen Sie?
BF: Es war keine Arbeit mehr da.
R: Das heißt, die Schwierigkeiten auf die Sie sich beziehen, war zu einem Zeitpunkt, als der Onkel noch gelebt hat? Sie meinen konkret die wirtschaftlichen Schwierigkeiten?
BF: Als mein Onkel gestorben ist, war ich in Österreich.
R wiederholt die Frage.
BF: Das waren wirtschaftliche Probleme. Wenn man selbst in wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten ist, dann denkt man gar nicht an Cousins.
R: Können Sie sich erinnern, warum der Onkel damals für Sie die Flucht organisiert hat? Hat er Ihnen Gründe gegenüber genannt, warum Sie Afghanistan verlassen sollten?
BF: Er hat mir darüber überhaupt keine Information gegeben, warum er mich nach Europa schickt. Ich habe nicht gefragt.
R: Sie sind einfach weggegangen, ohne zu wissen, warum Sie der Onkel wegschickt? Sie waren damals immerhin schon 21 Jahre alt.
BF: Ich habe zwar meinen Onkel nicht gefragt, aber die Sicherheitslage war nicht gut in Kabul. Außerdem habe ich in dieser Stadt nicht gelebt. Ich hatte keine Eltern gehabt. Mein Onkel hat mir nicht gesagt, warum er mich nach Europa schickt.
R: Der Onkel hat Sie nicht aufgenommen, als Sie von Pakistan gekommen sind, sondern weggeschickt?
BF: Damals hat mir mein Onkel nicht gesagt, warum er mich nach Europa schickt, ob er mich aufnehmen wollte oder nicht, kann ich nicht sagen.
R: Gibt es weitere Verwandte in Afghanistan und sind Sie mit Ihnen in Kontakt?
BF: Nein, ich kenne niemanden. Ich habe mit niemandem Kontakt.
R: Zum Zeitpunkt, als XXXX die Reise/Flucht nach Europa für Sie organisiert hat, wie war die finanzielle Situation der Familie des Onkels?
BF: Ihnen ging es nicht besonders gut. Es ist ihnen sozusagen "halbwegs gegangen". Sie haben ein durchschnittliches Leben gehabt. Sie haben alle als Schneider gearbeitet.
R: Wissen Sie, ob die Cousins heute als Schneider in Kabul ein eigenes Geschäft haben bzw. der Onkel damals ein eigenes Geschäft hatte?
BF: Ja, alle sind Schneider. Sie haben ein angemietetes Geschäft gehabt. In diesem Geschäft haben alle gearbeitet. Dieses Geschäft existiert immer noch, weiterhin sind alle dort tätig.
R: Sie könnten sich nicht vorstellen, auch in diesem Familiengeschäft zu arbeiten?
BF: Nein.
R: Was würden sie tun, wenn Sie hier in Österreich bleiben würden?
BF: Ich werde zunächst die deutsche Sprache lernen. Danach möchte ich gerne in meinem Beruf als Schneider arbeiten.
R: Was machen Sie derzeit, sind Sie derzeit in der Schule, machen Sie einen Vorbereitungskurs?
BF: Als ich noch in XXXX war, gab es keine Möglichkeiten, die Sprache zu lernen. Nachdem ich in das neue Heim umgezogen war, gibt es die Möglichkeit, die Sprache zu lernen. Es kommt eine türkische Frau und unterrichtet zweimal in der Woche. Der Kurs heißt Alphabetisierung.
R: Seit wann sind Sie umgezogen und besuchen diesen Kurs?
BF: In das neue Heim bin ich ca. vor 2 Jahren umgezogen. Seit wann ich den Kurs besuche, kann ich nicht angeben. In dieser Zeit hatte ich meistens Migräneanfälle.
R: Sind Sie in den Kurs gegangen oder nicht?
BF: Ich besuche zurzeit den Kurs.
R: Haben Sie einen Teil des Kurses abgeschlossen, können Sie Bestätigungen vorlegen?
BF: Ich habe eine Bestätigung bei mir. Morgen habe ich die Prüfung.
BF legt 3 Teilnahmebestätigungen vor, welche als Beilage ./1 bis Beilage ./3 zum Akt genommen werden.
R unterbricht um 12.11 Uhr die Verhandlung.
Fortsetzung: 12.27 Uhr.
R: Haben Sie einen Freundeskreis/Familie in Österreich?
BF: Ja. In das Heim kommt eine österreichische Dame. Sie heißt XXXX. Ich gehe zu ihr auf Besuch. Außerdem von meiner Familie lebt in Österreich mein Bruder.
R: Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihrem Bruder?
BF: Es hängt davon ab, wie es mir zeitlich möglich ist. Ich besuche den Sprachkurs. Außerdem arbeite ich auch in diesem Heim. Ich mache Putzarbeiten. Vorher habe ich auch beim Essen geholfen. Mittlerweile wird das Essen nicht im Heim zubereitet, sondern die Heimbewohner bekommen das Geld, um sich selbst zu versorgen. Einmal bis zweimal wöchentlich besuche ich meinen Bruder.
R: Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?
BF: Ich bin illegal in das Bundesgebiet eingereist.
R: Seit wann sind Sie in Österreich?
BF: Ich bin seit 08.03.2012 in Österreich.
R fragt, ob der BF noch zum bisherigen Vorbringen Beweismittel vorlegen möchte.
BF: Nein. Ich habe alles vorgebracht.
R hält fest, das laut österr. Strafregisterauszug vom 25.02.2015 keine Verurteilung aufscheinen und der BF unbescholten ist.
BF beteuert seinen Integrationswillen.
Die VR unterbricht um 12.53 Uhr die Verhandlung.
R beauftragt SV folgenden Befund und Gutachten zu erstellen:
1. Wie sieht für Rückkehrer
im Alter des BF,
welche Analphabeten sind,
keine qualifizierte Ausbildung haben,
ab Kleinkindalter nie in Afghanistan gelebt haben,
Kenntnisse im Schneiderhandwerk haben
in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul die Arbeits- und Integrationsmöglichkeit aus? Kann sich der BF sich unter diesem Umständen eine menschenwürdige und wirtschaftliche Existenzgrundlage schaffen?
2. Würde der BF nach so langer Zeit nach afghanischen Verhältnissen von den Cousins als Familienmitglied wieder aufgenommen werden?
3. Wäre der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, im Fall, dass er nicht in den Familienverband aufgenommen würde, der Gefahr der Sklavenarbeit, Zwangsrekrutierung und der illegalen Arbeit ausgesetzt?
4. Gibt es staatlichen Hilfs- und Integrationsprogramme für junge Rückkehrer im Alter des BF?
5. Bitte erstellen Sie Befund und Gutachten zur Frage der Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul in Hinblick auf den Abzug der ISAF-Truppen und den Verbleib der US-Amerikanischen Soldaten. Ist der Abzug bereits erfolgt? Hat sich die Sicherheitslage wesentlich zu der im Dezember 2014 verändert? Kann noch immer davon gesprochen werden- wie aus Ihren Gutachten vom September 2014 bis Dezember 2014, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul unverändert schlecht ist und auch die Zivilbevölkerung einem starken Sicherheitsrisikos ausgesetzt ist?
Fortsetzung der Verhandlung um 14.52 Uhr.
SV: Zur Frage 1:
Der BF spricht einen Dari-Dialekt, den die, wie die Afghanen sagen, "echten" XXXX sprechen. Daher gehe ich davon aus, dass die Familie des BF aus XXXX stammt und später mit dem BF nach Pakistan ausgewandert sein muss, dafür spricht die Angaben des BF schon bei der Erstbefragung, dass er auch Urdu spricht. Außerdem hat der BF heute mehrmals spontan betont, dass er in Pakistan aufgewachsen ist. Mit dieser Ausführung möchte ich feststellen, dass der BF, trotz der Tatsache, dass die Familie seines Onkels möglicherweise in Kabul lebt, als entwurzelte Person zu bezeichnen ist, der im Fall seiner Rückkehr nach Kabul oder auch in andere Teile Afghanistans enorme Schwierigkeiten haben wird, sich wirtschaftlich auf die Füße zu stellen und damit ein menschenwürdiges Leben für sich zu organisieren.
Der BF ist Analphabet und er kommt aus einer Schneiderfamilie. Er hat aber den Anschluss an die Familie seines Onkels verloren, weil er seit längerer Zeit nicht mit diesen zusammen lebt. Außerdem ist sein Onkel bzw. Ziehvater bzw. sein Familienoberhaupt verstorben, der ihn wieder aufnehmen könnte. Seine Cousins können ihn nicht aufnehmen, da diese mit ihrem Einkommen den BF nicht finanzieren können. In Afghanistan habe ich beobachtet, dass nach dem Tod eines Familienoberhauptes einer ärmeren Familie die Kinder bei der Erbverteilung große Schwierigkeiten miteinander haben. Es kann sogar zu tätlichen Auseinandersetzungen, Prozessen und Totschlägen kommen, weil die Ressourcen in Afghanistan sehr knapp geworden sind. Der Grund liegt darin, dass die Mehrheit der Jugendlichen, mehr als 60%, arbeitslos ist. In Afghanistan gibt es nicht genügende Arbeitsstellen, sodass die jungen Menschen sich im Fall der Knappheit der Ressourcen der Familie eine andere Arbeit suchen könnten. Der BF kann von der Familie seines Onkels aus 2 Gründen auf alle Fälle nicht aufgenommen werden: Die Berufsgruppe Schneider gehört Großteils zu ärmeren Gesellschaftsgruppe, die mit ihrem Verdienst ihre Familien nicht über Wasser halten könnte. Auf Grund der hohen Geburtenraten werden die Familien immer größer und die Erbschaft, wenn das Familienoberhaupt stirbt, reicht nicht aus, dass die Familienmitglieder sich davon ausreichend ernähren und auch andere Lebenskosten damit decken können. Daher kann der BF von seinen Cousins nicht aufgenommen werden, weil er für sie eine zusätzliche Belastung, nach meiner Sachkenntnis, bedeutet. Außerdem ist ein Cousin im Erwachsenenalter nicht mehr ein voll vertrautes Familienmitglied. Vor dem Hintergrund, dass in Afghanistan die Frauen und Mädchen im Erwachsenenalter den direkten Kontakt mit Familienmitgliedern des 2. Grades, wie z.B. Cousins, mit Einschränkungen pflegen dürfen. Das heißt, der BF darf nicht mehr wie früher, als er noch ein Kind und ein Teenager war, das Haus der Cousins ohne weiteres betreten. Besonders bei den Schneiderfamilien ist dieser Zustand ausgeprägt. Denn die Schneiderfamilien sind meistens Analphabeten und traditionell denkende Menschen. Daher muss er sich nunmehr im Gästehaus der Cousins aufhalten. Damit ist er auch Einschränkungen unterlegen, kann nicht wie in seinem eigenen vertrauten Haus sich bewegen. In diesen Fällen werden von den Cousins einem anderen Cousin, wie dem BF, nahe gelegt, sein Leben in die Hand zu nehmen und ihnen nicht mehr zur Last zu fallen. Obwohl der BF den Schneiderberuf gelernt hat, kann er mit leeren Händen nicht einfach nach Kabul gehen, ein Geschäft aufmachen und das notwendige Geld verdienen, mit dem er wirtschaftlich ein menschenwürdiges Leben einrichten kann. Das Gehalt eines Schneiders, der neu ein Geschäft gründet, reicht nicht aus, wie oben erwähnt, genug zu verdienen, um in Kabul leben zu können. In Kabul kostet, nach meiner letzten Recherchen in Kabul Anfang Jänner 2015, das Leben für eine Person, für ein einfaches Leben, insgesamt 300 Dollar. Ein Schneider, wie der BF, wenn er ein Geschäft in Kabul gründet, aber nicht genügend Kapital hat, um ein größeres Geschäft aufzumachen und keine Reserven hat, im Fall der Schwierigkeiten, sich mit seinen Reserven finanzieren zu können, kann in Kabul die 300 Dollar mit seiner Schneidertätigkeit nicht aufbringen. Zumal ist der BF, nach meiner Einschätzung, ausgehend von seinen heutigen Erzählungen, eine entwurzelte Person und kann nicht locker in Kabul ein Geschäft gründen und ein normales Leben führen. Die afghanische Regierung und die UNO haben es bis jetzt es nicht geschafft, Integrationsmaßnahmen für die Rückkehrer zu schaffen. Vor kurzem hat der ehemalige Minister für Flüchtlingsfragen in einem Interview zugegeben, dass Afghanistan nicht imstande ist, die Rückkehrer aufzunehmen und sie auch zu betreuen bzw. sie beim Aufbau eines neuen Lebens in Afghanistan zu unterstützen. Eine solche Meinung wird auch immer wieder seitens UNHCR laut. Weshalb der UNHCR immer wieder die Nachbarländer Afghanistans ersucht, die afghanischen Flüchtlinge gegen ihren Willen aus ihren Ländern nicht auszuweisen.
SV: Zur 2. Frage: Zu dieser Frage habe ich bei der Beantwortung der
1. Frage oben bereits ausführlich Stellung genommen.
SV: Zur 3. Frage: Seit dem Sturz der Taliban gehe ich nicht davon aus, dass Personen bzw. junge Menschen wie der BF, dessen Familie aus der Stadt XXXX stammt, zu irgendetwas gezwungen wird, aber die wirtschaftliche Lage in Afghanistan und die persönliche Situation des BF als entwurzelte Person kann ihn zwingen, um zu überleben, in die Armee zu gehen, wo er aufgenommen wird. Das Interesse für eine Tätigkeit in der Armee ist die letzte Hoffnung der jungen Menschen, um etwas verdienen zu können, obwohl sie wissen, dass die meisten Soldaten an den Fronten gegen die Taliban eingesetzt werden, wobei hunderte von diesen jungen Menschen an den Fronten getötet werden. Ich habe im November 2014 und Jänner 2015 bewusst in Kabul Parks, abgelegene Gegenden und Abbruchhäuser besucht und beobachtet, dass in Kabul hunderte junge Menschen, die meisten Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan sind in die Drogenszene geraten, weil ihnen nach ihrer Rückkehr keine Lebensperspektive geboten wurde. Ein Teil von diesen Jugendlichen hat schon ihre Familie in Afghanistan gehabt, aber sie sind arm und konnten ihre Kinder nicht mehr finanziell unterstützen, sie konnten sogar auch diese nicht in ihren Wohnungen aufnehmen. Es gibt weder Zwangsrekrutierung, noch Sklaverei in Afghanistan. Aber viele Jugendliche, wie ich oben erwähnt habe, sehen es als ihre letzte Chance, in die Armee zu gehen. Außerdem kommen viele Jugendliche mit der Drogenmafia in Berührung, die diese Jugendlichen als "Versuchskaninchen" und als Drogenkuriere missbrauchen.
SV: Zur 4. Frage: Wie ich oben erwähnt habe, hat der Staat keine Integrationsmaßnahmen, die umfassend die Rückkehrer betreuen kann. Es gibt ein Sozialministerium und ein Ministerium für Flüchtlingsfragen, die sich eigentlich um die Rückkehrer kümmern sollten, aber dies ist nicht der Fall. Auf Grund der Korruption und Gleichgültigkeit der Verantwortlichen der Ministerien wird in diesem Bereich nicht investiert. Daher können die Rückkehrer auf keinen Fall auf die Unterstützung des Staates oder der NGO¿s zählen.
SV: Zur Frage 5: Betreffend die Sicherheitslage möchte ich ausführen, dass sich die Lage in Afghanistan im Allgemeinen weiterhin prekär gestaltet. Es wird im Nordosten Afghanistans, im Osten und Südosten des Landes, sowie im Süden verstärkt durch die Taliban versucht, die afghanische Behörde und die Ausländer einzuschüchtern. Deshalb gibt es immer wieder Bombenanschläge und Selbstmordanschläge in diesen Regionen. Die Taliban halten sogar viele Dörfer in den entlegenen Provinzen unter ihrer Kontrolle. Dabei kommen dutzende Zivilisten ums Leben. Es werden auch Privatveranstaltungen, wie Hochzeitsfeste, von den Taliban angegriffen. Bei diesen Angriffen der Taliban sind im letzten Jahr hunderte Menschen gestorben. Es wird berichtet, dass im Februar die Taliban auf den Hauptstraßen Autobusse anhalten und dutzende Menschen als Geisel mitnehmen. Es kommt auch vereinzelt vor, dass sie einzelnen Menschen den Hals abschneiden. In den Großstädten wie in Kabul war 2013 und 2014 große Unsicherheit zu verzeichnen. Die Taliban waren in diesen Städten aktiv. Sie haben Regierungsgebäude, Polizeistationen, Gasthäuser, wo die Ausländer gewohnt haben, angegriffen und viele Menschen getötet. Der Grund für diese Aktivitäten der Taliban lag darin, dass sie ihre Stärke demonstrieren wollten. Ein anderer Grund für die Unsicherheit in Kabul lag darin, dass die Präsidentschaftswahlen 2014 von großen Schwierigkeiten und Konflikten innerhalb der Kandidaten gekennzeichnet waren. Ein Teil der ehemaligen Mujaheddin haben sich inzwischen zu einer Art Bande entwickelt. Sie sind für Entführungen von Geschäftsleuten, Politikern usw. in den Städten verantwortlich. Diese haben auch Kabul und andere Großstädte wie Herat, in den Jahren 2013 und 2014 zu unsicheren Städten gemacht. Seit Jänner 2015 hat die Zahl der Taliban-Anschläge abgenommen, aber es kommt immer wieder vereinzelt in Kabul weiterhin zu Taliban-Anschlägen. Die Ankündigung der ISAF, ihre Truppen aus Afghanistan abzuziehen, hat selbstverständlich die Afghanen verunsichert und die Taliban und bestimmte Mujaheddin-Banden ermutigt. Nach meiner Einschätzung aber hat diese Ankündigung wenig Auswirkung auf die Verschlechterung oder die Verbesserung der Situation in Afghanistan. Es werden in Afghanistan mindestens 20.000 ISAF-Truppen stationiert bleiben. Die Amerikaner werden ihre Militärbasen beibehalten. Die Amerikaner und andere europäische Länder werden die Armee ausbilden und bei Bedarf auch sich im Rahmen der afghanischen Armee bei Militäroperationen beteiligen. Insgesamt möchte ich feststellen, dass ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit von einer stabilen Sicherheitslage in Kabul ausgehen kann, da weiterhin vereinzelt Anschläge der Taliban zu verzeichnen sind und die Mujaheddin-Banden, vor allem in der Umgebung von Kabul, ihre Waffen nicht abgegeben haben. Sie drohen immer wieder dem neuen Präsidenten mit Gewalt, wenn ihre Forderungen nicht umgesetzt werden.
Quellen:
http://www.spiegel.de/thema/terroranschlaege_afghanistan/
http://derstandard.at/2000012180949/Afghanistan-Selbstmordanschlag-nahe-iranischer-Botschaft
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-deutscher-stirbt-bei-anschlag-in-kabul-a-1008008.html
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-08/afghanistan-bundeswehr-kabul
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-anschlag-in-kabul-a-1003532.html
http://articles.latimes.com/2013/feb/26/world/la-fg-wn-afghanistan-attack-20130226
http://www.mz-web.de/politik/afghanistan-tote-bei-selbstmordanschlag-in-kabul,20642162,22050458.html
http://www.hazara.net/2014/01/mother-camp-drug-rehab-in-kabul-afghanistan/
http://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-hochzeit-103.html
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-islamischer-staat-rekrutierer-offenbar-getoetet-a-1017457.html
Das Gutachten wird von D übersetzt.
BF: Kein Vorbringen zum Gutachten.
BF stimmt Dr. RASULY zu.
R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht bereits schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?
BF: Nein, es wurde alles schriftlich dargelegt.
R: Haben Sie noch andere Fluchtgründe vorzubringen, als jene, die dargelegt wurden, insbesondere in der Stellungnahme vom 13.08.2014?
BF: Ich habe keine Eltern mehr. Ich bin Analphabet. Mein Onkel ist gestorben. Ich werde von meinen Cousins nicht aufgenommen. Es besteht keine Möglichkeit, in meiner Heimat zu leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und befindet sich seit spätestens 08.03.2012 in Österreich. Er gehört der Volksgruppe der Quezelbash an, ist schiitischen Glaubens und ledig. Seine Muttersprache ist Dari und Urdu. Er leide an Migräne und Spannungskopfschmerzen, ist aber sonst gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Er wurde in Afghanistan, in XXXX, geboren und lebte bis zu seiner Ausreise in Pakistan. Die Eltern des BF sind vor langer Zeit verstorben. Sein Bruder XXXX ist seit 2005 in Österreich und besitzt seit 2010 die österreichische Staatsbürgerschaft. Cousins des BF leben noch in Kabul.
Der BF besuchte keine Schule, ist Analphabet, arbeitete die letzten 4 Jahre als Schneider.
Dokumente konnte er keine vorlegen.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden nachstehende Länderberichte über die Lage in Afghanistan sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013 sowie das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, aus der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.2015, insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul zugrunde gelegt. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstattlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fan-den im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswär-tiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäss ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Ver-schlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinz Baghlan:
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.
(Khaama Press: "Gunmenkill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)
Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.
(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)
Provinz Bamyan:
Die Provinz Bamyan wird als die friedlichste Provinz des gesamten Landes angesehen. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es nichtsdestotrotz manchmal zu Problemen mit den angrenzenden Provinzen Maidan Wardak, Sar-i-Pul und Parwan.
(Pajhwok Afghan News: "Bamyan seen most peaceful, secure province in country" vom 27. August 2013)
Die als sehr gut bezeichnete Sicherheitslage in Bamyan im Jahr 2012 setzt sich im Jahr 2013 fort.
(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)
Da die Provinz ethnisch relativ homogen ist und kaum Paschtunen hier leben, haben die Islamisten hier bisher kaum Unruhe stiften können. Die meisten Leute in Bamyan sagten, sie fühlten sich momentan sicher. Der Truppenabzug würde sie dennoch beunruhigen. Einige berüchtigte Warlords rühren bereits wieder die Kriegstrommel. Die große Mehrheit der Hazara scheint jedoch genug von bewaffneten Konflikten zu haben. Indirekt leidet Bamyan schon heute unter der zunehmenden Instabilität in den angrenzenden Provinzen.
In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen. Die für Bamyan lebenswichtige Verbindungsstraße nach Kabul ist dadurch unsicher geworden, was zu Versorgungsengpässen und massiven Preiserhöhungen geführt hat. Auch der Transport lokaler landwirtschaftlicher Produkte - vor allem Kartoffeln - nach Kabul ist schwierig geworden.
Vertreter des Distriktrats von Shibar erklären, die prekäre Sicherheitslage stelle heute das mit Abstand größte Problem dar. Shibar grenzt an alle drei unsicheren Nachbarprovinzen, und die Bevölkerung hier fühlt sich zunehmend eingekesselt. Die Tatsache, dass Bamyan zu einer friedlichen Insel in unsicheren Gewässern geworden ist, wirkt sich bereits auch negativ auf Hilfsprojekte aus. Seit über einem Jahr sind keine Vertreter von Hilfsorganisationen mehr in das Dorf gekommen.
Obwohl es den Menschen in Bamyan verhältnismäßig gut geht, ist überall in der Provinz die Klage zu hören, dass man gegenüber anderen Regionen vernachlässigt wird. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass Bamyan in den letzten Jahren viel weniger Geld bekommen habe als andere Provinzen.
Kriege, Massaker, Enteignungen und anhaltende politische und soziale Diskriminierung ließen Bamyan zu einer der ärmsten Regionen Afghanistans verkommen. Auch wenn heute eine demokratisch gewählte Regierung an der Macht ist, bleibt das Misstrauen gegenüber Kabul groß. Die Regierung leite kaum Gelder an Bamyan weiter, weil sie nicht wolle, dass die Hazara vom Wiederaufbau profitierten. Die ethnische und religiöse Minderheit werde in alter Manier vernachlässigt. Die ausländischen Geber wiederum seien am zentralen Hochland nicht interessiert, weil es hier relativ ruhig sei. Ihr Fokus sei ganz auf die unsicheren südlichen Provinzen gerichtet. Während im Süden 10 Millionen Dollar für ein einziges Hilfsprojekt ausgegeben würden, bekomme man hier im besten Fall 500 000 Dollar.
Allerdings sind der Provinz Bamyan aufgrund der geringeren Hilfsgelder Missmanagement und Korruption im großen Stil erspart geblieben. Mit kleineren Budgets habe man hier seit 2001 deutlich mehr erreicht als in vielen anderen Regionen.
(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)
Provinz Ghazni:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.
(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).
Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.
(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)
Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.
(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.
(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)
Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)
Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Provinz Helmand:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Provinz Kandahar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Provinz Khost:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Lokale Beamte gaben an, dass in der Provinz Khost die Sicherheit verstärkt wurde und bis an die Grenzgegenden ausgeweitet wurde. Dies erlaubte der Regierung Kontrolle über abgelegene Gegenden zu gewinnen.
(Pajhwok: "Bolstered security spurs Khost business" vom 10. Juni 2013)
Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Khost und die Provinz Khost den afghanischen Sicherheitskräften.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 1. November 2012, S. 13f)
Provinz Kunar:
Unter anderem sind die Hekmatyar Hezbe Islami und die Taliban als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv. Diesen extremistischen Gruppen ist es ein Anliegen die Beziehungen mit Pakistan aufrecht zu erhalten. Die Grenzregion entwickelte sich im Laufe der letzten Jahre zum Rückzugsgebiet für Taliban und andere radikale Gruppen, wo sie sich für Kämpfe gegen die internationalen Truppen stärken und neu organisieren konnten. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4 und 10; BAA/Staatendokumentation, "Afghanistan/Pakistan-Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet", vom 31. Jänner 2011, S. 3;
BAA/Staatendokumentation_D-A-CH, Kooperation Asylwesen, "Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar)", vom 1. März 2011, S. 3)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung in der Provinz Kunar.
In der Provinz Kunar kommt es des Öfteren zu Bombardierungen durch die pakistanische Armee im Rahmen der Widerstandsbekämpfung. Betroffen sind vor allem die Grenzdistrikte Dangam und Nari. Aufgrund der Artillerie- und Raketenbeschüsse müssen Familien aus ihren Dörfern fliehen.
(APA: "Tausende Afghanen vor Angriffen aus Pakistan geflohen" vom 26. Juni 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012, S. 10; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 12)
Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Asadabad sowie den Distrikten Nurgal, Chawkay und Narang den afghanischen Sicherheitskräften. Die im Juli 2011 begonnene Transition soll bis Ende 2014 für ganz Afghanistan abgeschlossen sein.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 1. November 2012, S. 13f)
Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen. Zivile Opfer von NATO-Luftangriffen sorgen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO.
(ARD: "Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan" vom 8. September 2013)
Die Provinz ist eine Festung für bewaffnete Gruppen und viele Fremdkämpfer, unter anderem auch Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten.
(AlJazeera: "Afghan president condemns deadly NATO strike" vom 9. September 2013)
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Provinz Laghman:
Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet.
(Pajhwok: "Laghman security improved; problems in far-flung areas persist" vom 6. August 2013)
Provinz Logar:
Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv. Die Taliban sperren Straßen, die nur dann wieder eröffnet werden, wenn die BewohnerInnen aufhören, Freiwilligenstreitkräfte zu bilden bzw. Milizen gegen sie zu mobilisieren.
(Pajhwok: "Taliban stage comeback, close Azra roads" vom 22. August 2013)
Laut einem Beamten wurden 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle.
(Pajhwok: "32 rebels held in Logar operation, Taliban deny" vom 10. September 2013)
Provinz Nangarhar:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September, S. 10)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)
Provinz Paktia:
Die Bewohner der Provinz Paktia bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.
(Pajhwok: "Paktia residents express concern over growing insecurity" vom 29. August 2013)
Provinz Paktika:
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5)
Provinz Panjshir:
In der Provinz Panjshir kam es im Jahr 2012 lediglich zu 5 Anschlägen und Angriffen durch regierungsfeindliche Gruppen.
(ANSO, 4. Quartalsbericht 2012, vom 13. Jänner 2013, S. 16)
Provinz-Wardak:
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.
(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.
(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)
Die Provinz Herat
Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen.
(The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in Herat with suicide bomb, gunfire", vom 13. September 2013)
Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der best entwickeltsten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.
(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.
(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrich-tenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differen-zen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur-zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalis-ten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfol-gung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wach-sende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist da-her eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Min-derheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiiti-schen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr tradi-tionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konserva-tiven schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchge-setzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Christen:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Hindus und Sikhs:
Genaue verlässliche Angaben über die Anzahl von Hindus und Sikhs in Afghanistan gibt es nicht. Die Zahlen variieren zwischen 3.000 und 15.000 landesweit. Im Vergleich zurzeit unter der Taliban-Herrschaft ist die staatliche Diskriminierung dieser Gruppen deutlich zurückge-gangen. Gelegentlich wird - was nach Ansicht der Deutschen Botschaft glaubhaft ist - von Diskriminierungen von Hindus und Sikhs im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern berichtet, wenngleich einige Hindus und Sikhs solche Ämter bekleiden. Sie äußern sich jedoch nicht immer offen über ihre Glaubenszugehörigkeit. Hindus und Sikhs werden aber von großen Teilen der Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Kinder von Hindus und Sikhs, die afghanische Schulen besuchen, werden laut AIHRC oftmals "gehänselt". Die mus-limische Bevölkerung verurteilt die Feuerbestattungen, die im Hinduismus das zentrale Be-gräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung hat auf diesen Streitpunkt reagiert, indem sie den Hindus einen dafür gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Die Sikhs sollen vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sein. In den 1990er Jah-ren stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Immigra-tionswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft auf 372 Familien landesweit reduziert.
(RAWA news: "Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink" vom 17. Juni 2013)
Es gibt widersprüchliche Berichte, ob sich die Situation der kleinen afghanischen Hindu- und Sikh-Gemeinschaft seit dem Fall der Taliban verbessert hat. USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der kleinen afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert. Es ist den Sikh und Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuleben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst abhalten.
(US Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Sie sind jedoch auch weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft ist etwa Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremation geht, auch sind sie Belästigungen während größerer religiöser Festlichkeiten ausgesetzt.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)
Es gibt Schulen für Kinder von Sikhs in Ghazni, Helmand, und Kabul. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Re-gierung unterstützt Schulen der Sikhs mit eingeschränkter Finanzierung, inklusive Lehrern für den Grundschullehrplan. Ein paar Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen.
Die Hindu- und Sikh- Gemeinschaften erhalten keinen Gratisstrom für ihre Mandirs und Gurdwaras, sondern sie müssen höhere Raten, wie etwa für Geschäftslokale zahlen. Bis zum Ende 2012 hatte die Regierung mehrere Anfragen der beiden Gemeinschaften, die glei-che Behandlung wie Moscheen zu erhalten, nicht beantwortet.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)
Vor drei Jahrzehnten noch gab es 64 Glaubensstätten landesweit, heutzutage existieren nur noch neun.
(Pajhwok: "Afghan news, Sikh throng temples to celebrate Vaisakhi" vom 11. April 2013)
Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, an den Wahlen 2010 für das Parlamentsunterhaus teilzunehmen. Allerdings verlor sie, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt.
(New Indian Express: "Afghan¿s only Sikh MP recounts her struggle" vom 15. Februar 2013)
Baha'i:
AnhängerInnen des Baha'i-Glaubens praktizieren seit ungefähr 150 Jahren ihren Glauben in Afghanistan. Die Gemeinschaft ist hauptsächlich in Kabul und mit wenigen Baha'is in Kanndahar vertreten. Es gibt keine klaren Zahlen über die Mitglieder der Baha'i-Gemeinschaft, da sie ihren Glauben nicht öffentlich praktizieren. Schätzungen zufolge besteht die Baha'i-Gemeinschaft aus etwa 2,000 Personen.
Im Mai 2007 befand das Generaldirektorat für Fatwas, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie ist. Auch wurden alle Muslime, die zum Baha'i-Glauben konvertieren zu Abtrünnigen erklärt. Damit gefährdete es den rechtlichen Status der Gemeinschaft.
Lokale Baha'is bekunden ihren Glauben nicht öffentlich und versammeln sich auch aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Haft oder Tod nicht offen, um den Gottesdienst abzuhalten.
(USCIRF [U.S. Commission on International Religious Freedom], Annual Report - Afghanistan, vom 30. April 2013; USDOS [United States Department of States], International Religious Freedom Report for 2012, vom 20. Mai 2013; Freedom House, Freedom in the World 2013 - Afganistan, vom Jänner 2013)
Konversion:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser an-deren Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbe-kisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deut-lich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonde-rem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadi-schen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des Amu-Darja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamheiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarten Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad XXXX, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit dar-stellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minder-heiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Prakti-zieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bil-dung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustel-len. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Geschlechtsspezifische Verfolgung:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungs-stück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachtei-ligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehren-morde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hat-ten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffent-lich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Tali-ban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindesthei-ratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Ent-ehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat auf-grund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Er-folg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesell-schaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbe-tracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustim-mung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft ge-setzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Ge-setzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) ver-bessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAWGesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es ent-hält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Hand-lungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark ein-geschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich haupt-sächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.
Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwi-schen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situa-tion der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f)
Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.
(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:
"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)
In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.
(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)
Diskriminierung aufgrund sexueller Identität
Formen bisexuellen, homosexuellen oder transsexuellen Lebens werden von der Gesellschaft abgelehnt.
Laut Art. 247 Abs. 1 des afghanischen Strafgesetzbuches werden nebst unehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung Bisexueller, Homosexueller und Transsexueller verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z. T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen, was allerdings seine Gründe auch in der vollkommenen Tabuisierung des Themas haben kann. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 13)
Außereheliche Beziehungen:
In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der aussereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)
Haftbedingungen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar.
(United Nations Assistance Mission in Afghanistan "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sowie Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten führen dazu, dass Gefangene in Untersuchungshaft und bereits verurteilte Gefangene nicht getrennt festgehalten werden. Im März 2012 führten etwa 100 Gefangene im Pul-e-Charkhi-Gefängnis wegen Misshandlungen einen Hungerstreik durch. Für Kinder verurteilter Mütter wurden spezielle Unterstützungszentren geschaffen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 3f.)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)
Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienange-hörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausge-wählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fach-personal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hek-matyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Re-gierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asyl-suchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "[m]öglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umstän-den des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Ge-sundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:
Abrufbar unter: http://www.refworld.org
Zur Sicherheitslage in Kabul:
Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, aus der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Die Sicherheitslage ist in Afghanistan im Allgemeinen weiterhin prekär. Es wird im Nordosten Afghanistans, im Osten und Südosten des Landes, sowie im Süden verstärkt durch die Taliban versucht, die afghanische Behörde und die Ausländer einzuschüchtern. Deshalb gibt es immer wieder Bombenanschläge und Selbstmordanschläge in diesen Regionen. Die Taliban halten sogar viele Dörfer in den entlegenen Provinzen unter ihrer Kontrolle. Dabei kommen dutzende Zivilisten ums Leben. Es werden auch Privatveranstaltungen, wie Hochzeitsfeste, von den Taliban angegriffen. Bei diesen Angriffen der Taliban sind im letzten Jahr hunderte Menschen gestorben. Es wird berichtet, dass im Februar die Taliban auf den Hauptstraßen Autobusse anhalten und dutzende Menschen als Geisel mitnehmen. Es kommt auch vereinzelt vor, dass sie einzelnen Menschen den Hals abschneiden. In den Großstädten wie in Kabul war 2013 und 2014 große Unsicherheit zu verzeichnen. Die Taliban waren in diesen Städten aktiv. Sie haben Regierungsgebäude, Polizeistationen, Gasthäuser, wo die Ausländer gewohnt haben, angegriffen und viele Menschen getötet. Der Grund für diese Aktivitäten der Taliban lag darin, dass sie ihre Stärke demonstrieren wollten. Ein anderer Grund für die Unsicherheit in Kabul lag darin, dass die Präsidentschaftswahlen 2014 von großen Schwierigkeiten und Konflikten innerhalb der Kandidaten gekennzeichnet waren. Ein Teil der ehemaligen Mujaheddin haben sich inzwischen zu einer Art Bande entwickelt. Sie sind für Entführungen von Geschäftsleuten, Politikern usw. in den Städten verantwortlich. Diese haben auch Kabul und andere Großstädte wie Herat, in den Jahren 2013 und 2014 zu unsicheren Städten gemacht. Seit Jänner 2015 hat die Zahl der Taliban-Anschläge abgenommen, aber es kommt immer wieder vereinzelt in Kabul weiterhin zu Taliban-Anschlägen. Die Ankündigung der ISAF, ihre Truppen aus Afghanistan abzuziehen, hat selbstverständlich die Afghanen verunsichert und die Taliban und bestimmte Mujaheddin-Banden ermutigt. Diese Ankündigung hat aber wenig Auswirkung auf die Verschlechterung oder die Verbesserung der Situation in Afghanistan. Es werden in Afghanistan mindestens 20.000 ISAF-Truppen stationiert bleiben. Die Amerikaner werden ihre Militärbasen beibehalten. Die Amerikaner und andere europäische Länder werden die Armee ausbilden und bei Bedarf auch sich im Rahmen der afghanischen Armee bei Militäroperationen beteiligen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht mit Sicherheit von einer stabilen Sicherheitslage in Kabul ausgegangen werden, da weiterhin vereinzelt Anschläge der Taliban zu verzeichnen sind und die Mujaheddin-Banden, vor allem in der Umgebung von Kabul, ihre Waffen nicht abgegeben haben. Sie drohen immer wieder dem neuen Präsidenten mit Gewalt, wenn ihre Forderungen nicht umgesetzt werden.
Quellen:
http://www.spiegel.de/thema/terroranschlaege_afghanistan/
http://derstandard.at/2000012180949/Afghanistan-Selbstmordanschlag-nahe-iranischer-Botschaft
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-deutscher-stirbt-bei-anschlag-in-kabul-a-1008008.html
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-08/afghanistan-bundeswehr-kabul
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-anschlag-in-kabul-a-1003532.html
http://articles.latimes.com/2013/feb/26/world/la-fg-wn-afghanistan-attack-20130226
http://www.mz-web.de/politik/afghanistan-tote-bei-selbstmordanschlag-in-kabul,20642162,22050458.html
http://www.hazara.net/2014/01/mother-camp-drug-rehab-in-kabul-afghanistan/
http://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-hochzeit-103.html
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-islamischer-staat-rekrutierer-offenbar-getoetet-a-1017457.html
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, den eingebrachten Dokumenten, der bekämpften Bescheide, den Beschwerden sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.
2.1. Zum Vorbringen des BFs zu seiner Herkunft, der Ethnie, zum Wohnort des BF, zum Bildungsstand des BF:
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
2.2. Zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und der Heimatregion des BF:
Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.
Andererseits stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf das in der Verhandlung erstattete Gutachten des mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, zur Sicherheitslage, insbesondere in der Hauptstadt Kabul. Auch diese wurden der belangten Behörde zwecks Stellungnahme vor der mündlichen Verhandlung übermittelt und seitens der Behörde nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. (Asyl):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Es konnte kein Asylgrund erkannt werden. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass der BF widrige Lebensumstände hatte, weil er ohne Eltern aufwuchs und in Pakistan unter schwierigen Lebensumständen sein wirtschaftliches Überleben sichern musste, so geht das Gericht davon aus, dass der BF aus wirtschaftlichen Gründen und auf Grund der mangelnden Sicherheitslage von seinem Onkel nach Europa geschickt wurde.
Die Familie des Onkels, der als Ziehvater fungierte, lebte nach dessen Rückkehr nach Kabul selbst in ärmlichen Verhältnissen, wo für den BF kein Platz war. Die seinerzeitige Fluchtgefahr der Familie, selbst unter Wahrstellung der Umstände, die nicht erhoben werden konnte, greift nicht in einer asylrelevanten Intensität in das Leben des BF ein. Weitere Asylgründe wurden vom BF nicht releviert.
Die Tatsache, dass seinerzeit der Bruder des BF im Jahr 2005 Asylstatus erhielt, reicht ebenfalls nicht aus. Die Gründe für die Asylgewährung des Bruders des BF lagen in dessen damaliger Minderjährigkeit und der Zurechnung des Bruders zur sozialen Gruppe der Kinder und Jugendlichen und der daraus folgenden Gefahr der Zwangsrekrutierung, Sklavenarbeit und Drogenarbeit. Der BF ist weder zum Antragszeitpunkt, noch zum Entscheidungszeitpunkt minderjährig und treffen diese Voraussetzungen auf ihn nicht zu.
Eine asylrelevante Verfolgung des BF liegt daher nicht vor.
Zu Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob sichthaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erschienen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; sie dazu vor allem auch EGMR 20.7.2010, N. gg. Schweden, Zl 23505/09, RZ 52ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.)
Bei außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Z. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zur Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen und des Gutachtens des länderkundlichen Sachverständigen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert, insgesamt aber die Sicherheitslage sehr prekär ist. Das BVwG hat bereits im mehrfachen Erkenntnissen ausgesprochen (W 151 1429925-1; W 151 1434292-1; W 151 1421671-2), dass nunmehr auch die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul seit September 2014 nicht mehr gewährleitstet ist. Insgesamt geht das Gericht davon aus, dass auch trotz nunmehr erfolgter Parlamentswahlen und auch wegen des bevorstehenden Abzuges der ISAF-Truppen, die Lage in Afghanistan (und auch Kabul) als nicht sicher eingestuft werden muss. Es gibt weiterhin bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den regierungsfeindlichen Taliban und der Regierung, diese auch in Kabul und in anderen Landesteilen. Von diesen bewaffneten Konflikten ist ungewollt auch immer wieder die Zivilbevölkerung betroffen, aufgrund von Selbstmordattentaten kommt es auch zu Tötungen von Zivilpersonen. Auch wenn Ende 2014 einige tausend amerikanische Soldaten in Afghanistan verbleiben, so gewährleisten diese aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht ausreichend, dass damit die neue afghanische Regierung eine Zurückdrängung der Taliban erreichen kann.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalbe des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Im Falle des BF stützt sich das Gericht auf das SV-Gutachten des länderkundigen SV, woraus hervorkam, dass der BF auch in XXXX, selbst wenn dort noch Familienanschluss gegeben wäre, weder wirtschaftlich, noch menschenwürdig überleben könnte. Des Weiteren ergab das SV-Gutachten, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan nach wie vor als prekär einzustufen ist, es zu Anschlägen der Taliban in weiten Regionen des Landes kommt, wovon auch die Zivilbevölkerung betroffen ist und nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine Prognose abgegeben werden kann, ob in Kabul die Sicherheitslage in den nächsten Monaten ausreichend gegeben sein wird. Es war daher dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistans zu gewähren.
Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn ausweglose Situation geraten würde, da ihm die notdürftigste Lebensgrundlage- auch aufgrund seines geringen Bildungsgrades - entzogen wäre, da auch das Beweisverfahren ergeben hat, dass die Lebensumstände seiner zum Zeitpunkt der Flucht noch dort lebenden Familie schon damals äußerst schwierig waren und eine Wiedereingliederung des BF in diese Familie nicht zu erwarten ist. Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass die Reintegration des Beschwerdeführers mit der Folge der familiären und sozialen Unterstützung des Familienverbands für den Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Abwesenheit sogar gänzlich verunmöglicht werden sein könnte und er daher auch aus diesem Grund in eine ausweglose Situation geraten könnte.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides (§ 10 AsylG, Ausweisung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß § 28 Abs.1 VwGVG ersatzlos zu beheben.
B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch
seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.