BVwG W163 1423513-2

W163 1423513-2Tribunal administratif fédéral30 mars 2015

Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W163 1423513-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W163.1423513.2.00

Spruch

W163 1423513-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.02.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

Am 07.02.2011 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

2. In weiterer Folge wurde der BF am 06.04.2011 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

3. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden vom BF zwei Briefe der Taliban, eine Anzeige des BF an die Sicherheitsbehörden sowie die abweisende Antwort der Behörde und

ein Schreiben des afghanischen Innenministeriums vorgelegt und einer amtswegigen Übersetzung zugeführt.

4. Mit undatiertem Mail wurde durch das BAA bei der Staatendokumentation eine "Botschaftsanfrage" zur Verifizierung des Fluchtvorbringens des BF veranlasst. Laut der Anfrage sei die Bedeutung der nachgefragten Informationen für die Entscheidungsfindung unerlässlich.

Laut E-Mail der Staatendokumentation vom 22.11.2011 könne "in nächster Zeit" nicht mehr mit einer Erledigung der Anfrage durch den beauftragten Anwalt gerechnet werden, daher habe man diesen Auftrag beim Anwalt storniert. Sollten die Recherchen vor Ort unumgänglich sein, wäre die Anfrage erneut zu stellen. Es sei aber von einer Bearbeitungsdauer von 4 - 6 Monaten und von Kosten von etwa €

1. 000,-- auszugehen.

5. Ohne weiteren Ermittlungsschritt wies das BAA mit Bescheid vom vom 06.12.2011, Zahl XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

6. Mit am 23.12.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.

7. Im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) langte bei diesem ein Schriftsatz des BF ein, dem eine Meldebestätigung der Familie des BF in Pakistan, eine Schulbesuchsbestätigung einer pakistanischen Schule für den Sohn des BF sowie Fotos des BF mit seiner Familie und eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses angeschlossen waren.

Mit Schriftsatz vom 13.05.2013 legte der BF eine Bestätigung eines Arztes, eine Bestätigung eines Flüchtlingsheims, eine von 110 Personen unterschriebene Unterstützungserklärung sowie Arbeitsnachweise in Bezug auf gemeinnützige Arbeiten vor.

Vom inzwischen eingeschrittenen Rechtsanwalt des BF wurden mit Schriftsatz vom 16.05.2013 bereits vorgelegte Beweismittel abermals vorgelegt und durch Arbeitsnachweise in Bezug auf gemeinnützige Arbeiten für weitere Monate ergänzt.

Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 18.06.2013 wurde der BF aufgefordert, binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei.

In der Folge übermittelte der BF dem AsylGH einen weiteren Schriftsatz, datiert mit 01.07.2013, und legte diesem eine Kopie einer Erklärung des Bruders des BF sowie verschiedene ärztliche Befunde und die Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses bei. Mit Schriftsatz vom 02.07.2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest.

Mit am 10.7.2013 eingelangtem Schriftsatz gab der BF die genaue Adresse seines Onkels und seiner Schwester bekannt.

Mit Schriftsatz vom 29.07.2013 wurden weitere Befunde zum Gesundheitszustand des BF vorgelegt.

8. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 03.09.2013, Zahl C2 423513-1/2011, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.

Begründend führte der AsylGH bezüglich des Fluchtvorbringens aus (Auszug aus dem Erkenntnis):

"[...]

Daher ist - in einer Gesamtbetrachtung - die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nach Gewährung von Parteiengehör nicht geeignet, die Feststellung zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu tragen. Insgesamt war offensichtlich auch das Bundesasylamt am Ende der Einvernahme noch der Ansicht, dass weitere Ermittlungen notwendig seien, da es eine Anfrage mit dem Ersuchen um Erhebungen in Afghanistan an die Staatendokumentation gestellt hat und diese als für die Entscheidungsfindung als "unerlässlich" bezeichnet hat.

Das Bundesasylamt wird daher entweder das Vorbringen samt der Dokumente des Beschwerdeführers zu überprüfen oder diesen abermals und unter Bedachtnahme auf die dem Beschwerdeführer zurechenbaren Ausführungen in der Beschwerde einzuvernehmen haben, um festzustellen, ob die Ausführungen glaubhaft sind. Auch wenn die Dokumente, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat, nicht überprüfbar sind, ist jedenfalls feststellbar, ob solche Dokumente in der beschriebenen Form ausgestellt werden und ob - hinsichtlich des behördlichen Schreibens - die Behördenangaben usw. richtig sind."

9. Im fortgesetzten Verfahren wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als Nachfolger des BAA bei der Staatendokumentation erneut eine "Botschaftsanfrage" zur Verifizierung des Fluchtvorbringens des BF veranlasst. Die Anfragebeantwortung langte am 23.12.2013 bei der Erstbehörde ein.

10. Am 02.04.2014 wurde der BF vor dem BFA erneut niederschriftlich einvernommen und ihm die Ergebnisse der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht.

11. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 23.05.2014, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).

12. Gegen den Spruchpunkt I. des oben im Spruch angeführten Bescheides richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 05.06.2014 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 13.06.2014 vom BFA vorgelegt.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1. Der BF führt den Namen XXXX in Afghanistan. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Deutsch.

2. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine näheren Angehörigen (Gattin, Kinder, Mutter, Bruder) befinden sich zum Teil in Pakistan, zum Teil in Afghanistan (Schwester).

3. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt Ende 2010 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei nach Griechenland. Schließlich reiste er über weitere, ihm unbekannte Länder unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 07.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

4. Das Vorbringen des BF zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

II. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA bzw. BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 07.02.2011 und der Einvernahmen vor dem BAA bzw. BFA am 06.04.2011 und 02.04.2014 sowie die Beschwerde vom 05.06.2014

Einsicht in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.12.2013

Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke (Belege)

Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (Aktenseiten 600 - 669).

III. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

III.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA bzw. BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des AsylGH bzw. BVwG.

III.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die Feststellung zum Namen stützt sich auf die Angaben des BF vor dem BAA bzw. BFA. Feststellungen zum Geburts- bzw. Herkunftsort sind nicht möglich, da die Behauptung des BF, aus dem Dorf XXXX, Provinz Kunar, den Ergebnissen der Anfragebeantwortung vom 23.12.2013 widerspricht und somit als nicht glaubwürdig anzusehen ist.

Diese getroffenen Feststellungen zu Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BAA bzw. BFA sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu.

2. Die Feststellungen zum zeitlichen Aspekt seiner Ausreise stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BAA. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

3. Das BVwG erachtet das Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BAA bzw. BFA sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

3. 1 In der Erstbefragung am 07.02.2011 gab der BF an, dass er ledig sein und aus XXXX, Provinz Kunar, Afghanistan, stamme. Er hätte Afghanistan vor ca. viereinhalb Monaten, Ende 2010, verlassen und wäre über Pakistan und vermutlich über den Iran in die Türkei gereist. Von dort wäre er nach Griechenland und über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Afghanistan habe er verlassen, da die Taliban die Familie hätten zwingen wollen, für sie zu kämpfen. Sie hätten es jedoch abgelehnt, woraufhin der Vater vor drei Jahren und einer seiner beiden Bruder vor eineinhalb Jahren getötet worden wären. Die Taliban wären auch beim BF gewesen und hätte ihm gesagt, dass er, würde er nicht für sie in den Kampf ziehen, als Verräter angesehen werde. Insgesamt wären sie vier Mal bei ihm gewesen, daraufhin hätte der andere Bruder Vieh verkauft und gemeinsam mit dem Erbe des Vaters die Ausreise des BF finanziert.

In der Einvernahme vor dem BAA am 06.04.2011 brachte der BF vor, dass er in XXXX in der Provinz Kunar geboren sei. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen, sein vor ca. dreieinhalb Jahren verstorbener Vater hätte eine Landwirtschaft mit Tieren besessen. Ferner habe er eine Schwester und zwei Brüder, wobei jedoch ein Bruder vor ca. fünf Jahren getötet worden wäre. Der BF sei ledig und habe keine Kinder.

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F [Frage]: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A [Antwort]: Mein Leben in Afghanistan war durch die Taliban in Gefahr. Durch die Briefe haben sie mir gedroht, ich sollte mich bei ihnen melden. Wenn man das macht, wird man getötet. Bevor es dazu kam, sagte auch meine Mutter, dass ich dort nicht länger bleiben kann. Ich sollte das Land verlassen. Deswegen bin aus Afghanistan geflohen.

Aufforderung: Sie werden aufgefordert konkrete Angaben zu Ihren Fluchtgründen zu machen. Sie sollen konkret schildern wann sich was ereignet hat.

A: Die Taliban sind vier Mal zu mir gekommen und verlangten von mir, dass ich mich ihnen anschließe und gegen die Besatzer und die Regierung kämpfe. Es sei meine Pflicht als Moslem, mein Land zu verteidigen. Mein Bruder ist an meiner Stelle mit ihnen mitgegangen, um mich zu schützen. Zu dieser Zeit hatte ich einen Freund namens XXXX. Er hat mir angeboten Geld zu bekommen, wenn ich Informationen über die Taliban an ihn weitergebe. Ich sollte Informationen sammeln, während ich mit den Tieren auf der Weide war. Das habe ich auch gemacht. Durch meine Informationen wurden von den Taliban zwei Tschetschenen, ein Pakistani und drei Afghanen festgenommen. Dafür habe ich 5.000 Afghani bekommen. Ich habe ca. vier Monate für die Behörde gearbeitet. Ich hatte eine Nummer bekommen, die ich immer angerufen habe und die Informationen weitergegeben habe. Außerdem bin ich manchmal persönlich bei der Behörde gewesen. Ich wurde aber von Mitarbeitern der Behörde an die Taliban verraten. Ich habe weiterhin Informationen der Taliban weitergegeben. Als ich verraten wurde, haben die Taliban mich aufgefordert, mich bei ihnen zu melden. Ich wurde dazu telefonisch und schriftlich aufgefordert. Ich habe Angst bekommen. Ich bin zu meinem Onkel gegangen, und ich habe mich bei ihm versteckt. Etwa vier Tage später habe ich den zweiten Drohbrief erhalten. Meine Mutter sagte zu ihnen, dass ich mich bei ihnen melden würde. Als ich mich nicht gemeldet habe, sind sie zwei Tage später gekommen und haben meinen Bruder mitgenommen. Sie haben ihn geschlagen und gefoltert. Fünf Tage später haben sie ihm 10 Tage Zeit gegeben, um mich ihnen auszuliefern. Als mein Bruder wieder nach Hause kam, ging es ihm gesundheitlich sehr schlecht. Wir haben ihn in Jalalabad ins Krankenhaus gebracht. Er war fünf Tage dort. Als wir nach Hause kamen, sind wir zur Behörde gegangen und haben unser Problem geschildert. Sie sagten, dass sie uns nicht beschützen können. Sie seien nicht in der Lage, gegen die Taliban in den Bergen vorzugehen. Wir sollten uns selbst in Sicherheit bringen. Als wir zu meinem Onkel gegangen sind, hat der Onkel gesagt, dass wir nicht mehr länger dort bleiben können. Wir sollten Afghanistan verlassen.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

F: Sie haben gesagt, dass die Taliban vier Mal zu Ihnen gekommen sind. Wann war das genau?

A: Vor ca. 1,5 Jahren hat das begonnen. Sie sind vier Mal innerhalb eines Jahres gekommen. Genaue Daten kann ich jedoch nicht benennen.

F: Wie ist das konkret abgelaufen, wenn die Taliban gekommen sind?

A: Als sie gekommen sind, haben sie jedes Mal das Gleiche gesagt. Sie haben gesagt, dass das Land von Ungläubigen besetzt sei und als gläubige Muslime sei es unsere Pflicht, dagegen zu kämpfen. Ich sollte mich ihnen anschließen.

F: Wo haben die Taliban Sie aufgesucht?

A: Sie sind immer zu uns nach Hause gekommen.

F: Was haben Sie darauf geantwortet?

A: Die Situation ist sehr gefährlich. Beim ersten Mal versuchte ich, gastfreundlich zu sein und sie zu besänftigen. Ich habe zugestimmt, dass sie Recht haben. Ich wäre auch in nächster Zeit dazu bereit. Beim zweiten Mal ist mein Bruder mitgegangen. Beim dritten Mal habe ich mich ausgeredet, dass meine Mutter krank sei und ich mich um sie kümmern müsse.

F: Sie haben gesagt, Ihr Bruder sei dann mitgegangen. Was haben Sie damit konkret gemeint?

A: Mein Bruder XXXX ist mit ihnen gegangen. Einmal war er fünf Tage bei ihnen, und dann ist er nach Hause gekommen, und dann war er ein weiteres Mal bei ihnen und dann kam er wieder zurück.

F: Was hat er dort gemacht?

A: Er erzählte, dass ihn die Taliban zuerst über den Waffengebrauch aufgeklärt haben und ihn abends mitgenommen haben, wenn sie irgendwo hingegangen sind.

F: Welche Informationen haben Sie konkret weitergegeben?

A: Es ist so, dass die Taliban sich nicht ständig an einem Ort aufhalten. Sie wechseln immer wieder ihren Aufenthaltsort. Ich habe jedes Mal, wenn ich festgestellt habe, dass sie sich versammelt haben oder die Richtung ändern, dies mitgeteilt.

F: Und das alles haben Sie von Ihrem Feld aus gesehen?

A: Ich habe mich nicht immer an einem Ort aufgehalten. Ich versuchte, mich bei verschiedenen Gelegenheiten umzuschauen.

F: Für welche Behörde haben Sie konkret gearbeitet?

A: Bei der Sicherheitsbehörde in XXXX.

F: Mit welcher konkreten Person haben Sie dort gesprochen?

A: Der Wachmann XXXX hat mir eine Person gezeigt. Aber ich weiß von ihm keinen Namen. Er hat sich nicht vorgestellt.

F: Welche konkrete Funktion hatte XXXX?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wie heißt er mit Familiennamen?

A: Er hieß nur so. Er hat keinen weiteren Namen.

F: Woher wissen Sie, dass Sie verraten wurden?

A: Ich habe nur mit der einen Person bei der Behörde Kontakt gehabt. Sie haben mir am Telefon gesagt, dass ich die Regierung unterstützen würde und die Regierung eine ungläubige Regierung sei. Ich hätte die Feinde unterstützt.

F: Wann haben Sie den Anruf der Taliban erhalten?

A: Nachdem ich zum letzten Mal bei der Behörde war, habe ich zwei Tage darauf einen Anruf erhalten und dann auch den Drohbrief.

F: Wann war das?

A: Vor ca. 6,5 Monaten. Mehr kann ich nicht sagen.

F: Wann wurde Ihr Bruder mitgenommen?

A: Kurz vor meiner Ausreise. Genau kann ich es nicht sagen.

F: Welche Verletzungen hatte er?

A: Ihm wurde oft mit dem Gewehrkolben auf den Rücken geschlagen.

F: Wann und wie haben Sie die Drohbriefe erhalten?

A: Die Taliban haben die Drohbriefe meiner Mutter gegeben.

F: Wo halten sich Ihre Mutter und Ihr Bruder derzeit auf?

A: Meine Mutter ist bei meinem Onkel, und wo mein Bruder ist, weiß ich nicht. Er war vor kurzem beim Onkel.

F: Wie heißt der Onkel?

A: XXXX.

Anmerkung: Die vorgelegten Dokumente werden vom Dolmetscher übersetzt.

[...]

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Ich wurde einmal von den Taliban mit dem Gewehrkolben geschlagen. Das war, als mein Bruder mitgegangen ist.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich habe Angst um mein Leben, dass ich getötet werde.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Aus Angst. Ich könnte vielleicht für kurze Zeit in Sicherheit sein, aber sie könnten mich überall finden. Außerdem gibt es nirgends Sicherheit.

F: Sie haben erwähnt, dass Ihre Dokumente verbrannt wären. Wie kam es dazu?

A: Ich war unterwegs, als die Taliban unser Haus in Brand gesetzt haben. Weil ich und mein Bruder uns nicht gemeldet haben.

F: Wann war das?

A: Vor ca. 4-5 Monaten. "

Abschließend machte der BF Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich und brachte vor, dass er zu den Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgeben wolle, da er die Situation in Afghanistan kenne.

Eines der vom BF im Zuge der Einvernahme vorgelegten Schreiben enthält die Bitte des BF an die Behörden von XXXX ihn vor den Taliban zu schützen, sowie die Antwort der Behörde, dass gegen diese Probleme nichts getan werden könne und sich der BF ins Ausland begeben solle. In einem weiteren Schreiben wird der BF durch die Behörden erneut aufgefordert, sich in Sicherheit zu bringen und in ein anderes Land zu flüchten. Zwei weitere Dokumente enthalten die Aufforderung der Taliban an den BF, sich bei den Taliban zu melden.

3.2. In der Beschwerde gegen den ersten Bescheid des BAA vom 06.12.2011 führte der BF aus, dass es im Rahmen der Erstbefragung zu Missverständnissen gekommen wäre. So habe der BF eine Frau und zwei Kinder, die in Pakistan leben würden, und er sei nicht - wie bisher im Akt vermerkt - ledig. Auf Grund von bei der Schleppung erlittenen Erfrierungen und der Anhaltung in einer Einzelzelle sei der BF zum Zeitpunkt der Erstbefragung nicht in der Lage gewesen, sich auf die Einvernahme zu konzentrieren, sondern sei erschöpft und verwirrt gewesen. Weiters ging der BF auf die vom BAA aufgezeigten Widersprüche ein und wiederholte im Wesentlichen das bisher dargebrachte Fluchtvorbringen. Die vorgelegten Beweismittel seien - entgegen der Beweiswürdigung durch die Behörde - als plausibel zu werten.

3.3. Der im fortgesetzten Verfahren dem BFA übermittelten Anfragebeantwortung vom 23.12.2013 ist zu entnehmen, dass die vom BF angegebene Heimatadresse ausfindig gemacht worden wäre, woraufhin eingehende Untersuchungen und Befragungen durchgeführt worden wären. Der Ermittlungsbeamte hätte ein Foto des BF einigen Dorfbewohnern und Älteren gezeigt, allerdings hätte keiner der Bewohner den BF oder seine Familie identifizieren können. Dass ein Haus von Taliban angezündet worden wäre - wie vom BF behauptet - hätten die Befragten ebenfalls nicht bestätigen können. Da den BF keiner der Dorfbewohner kenne, sei davon auszugehen, dass es sich bei seinen Angaben um Lügen handle. Darüber hinaus wäre mit Regierungsbeamten Kontakt aufgenommen worden, wobei die Echtheit der Drohbriefe in Zweifel gezogen und angegeben worden wäre, dass es sich - im Gegensatz zu den vom BF vorgelegten Schriftstücken - bei Briefen von Taliban meistens um formlose Schreiben ohne Briefkopf handle. Ferner würden die Schreiben der Regierung, die der BF vorgewiesen hätte, kein Datum und keine Aktenzahl enthalten, was ungewöhnlich sei. Außerdem würde die Regierung niemals einen afghanischen Staatsbürger auffordern, das Land zu verlassen, weshalb davon auszugehen sei, dass es Fälschungen seien.

3.4. In einer weiteren Einvernahme am 02.04.2014 gab der BF nach Vorhalt des Ergebnisses der Anfragebeantwortung vom 23.12.2013 an, dass er in diesem Dorf gelebt habe. Die Bewohner seien gegen ihn und würden ihn hassen, da er für sie ein Verräter und Spion sei. Sie seien alle bei den Taliban und würden den BF als Feind betrachten. Die Drohbriefe seien echt, auf ihnen gäbe es immer einen Briefkopf. Auch habe er das Schreiben wahrheitsgemäß von der Regierung erhalten, diese könne jedoch niemanden, nicht einmal sich selbst, schützen. Dass sein Haus angezündet worden wäre, stimme ebenfalls, es gäbe sogar Zeugen. Allerdings würden die Leute nur die Wahrheit sagen, wenn man ihnen Geld gäbe.

3.5. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine Bedrohung vorbrachte, der die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste und er somit kein Flucht auslösendes Ereignis glaubhaft vorbrachte. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Auf Grund der Tatsache, dass der BF unstimmige Aussagen tätigte und sein Vorbringen mit dem Ergebnis der Anfragebeantwortung vom 23.12.2013 nicht in Einklang stand, fehle es in diesen Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen würden, dass der BF wahre Erlebnisse geschildert hätte. Subsidiärer Schutz wurde dem BF zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.

3.6. In der Beschwerde monierte der BF, dass die Erstbehörde den Asylantrag im zweiten Rechtsgang mit der gleichen Begründung wie im ersten Rechtsgang abgewiesen hätte. Diese Beweiswürdigung sei willkürlich und gehe nicht auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen des BF ein. Der Sachbearbeiter habe im Ergebnis keine Beweiswürdigung vorgenommen, sondern den alten Bescheid lediglich leicht angepasst. Im Übrigen werde das Beschwerdevorbeingen vom 21.12.2011 zum Beschwerdevorbringen im zweiten Rechtsgang erhoben.

3.7. Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete (asylrelevante) Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ist es dem BF im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe in übereinstimmender und schlüssiger Weise vorzubringen. Vielmehr war dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der vagen und unplausiblen Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Der BF hat als Grundsachverhalt eine Verfolgung durch die Taliban vorgebracht, wobei bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle spielt. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Angaben des BF bezüglich seiner Herkunft und der angeblich ihm widerfahrenen Verfolgungshandlungen in grobem Widerspruch zu den Ergebnissen einer durch das BFA veranlassten Recherche in Afghanistan stehen, weshalb die persönliche Glaubwürdigkeit des BF als massiv beeinträchtigt anzusehen ist.

So behauptete der BF, aus dem Dorf XXXX, Provinz Kunar zu stammen und dort von seiner Geburt an bis zu seiner Flucht im Jahre 2010 aufhältig gewesen zu sein. Allerdings ist der Anfragebeantwortung vom 23.12.2013 zu entnehmen, dass - nachdem das Heimatdorf des BF ausfindig gemacht werden konnte - den dort lebenden Dorfbewohnern weder der BF noch seine Familie bekannt sind und auch das vom BF geschilderte Ereignis - das Anzünden seines Elternhauses durch die Taliban - niemals stattgefunden hat. Offenbar versucht der BF, durch Falschangaben seine wahre Herkunftsregion zu verschleiern, weshalb in der Folge auch davon auszugehen ist, dass nicht nur die Angaben zu seiner Herkunft, sondern auch die fluchtrelevanten Vorfälle ein gedankliches Konstrukt darstellen und der BF versucht, durch Schilderung einer erfundenen Bedrohungssituation einen asylrelevanten Fluchtgrund zu kreieren.

Aber nicht nur die Ergebnisse der Recherche vor Ort sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des BF, auch lassen sich in den vom BF getätigten Aussagen im Verfahren vor dem BAA bzw. BFA Widersprüche finden. So gab der BF bei der Erstbefragung am 07.02.2011 an, dass sein Vater vor drei Jahren und sein Bruder vor eineinhalb Jahren getötet worden wären. In der Einvernahme vor dem BAA am 06.04.2011 jedoch behauptete der BF, dass sein Bruder bereits vor fünf Jahren getötet worden sei.

Ferner ergeben sich hinsichtlich der zeitlichen Abläufe weitere Unstimmigkeiten. In der Erstbefragung behauptete der BF, dass der Vater und der Bruder im Zuge der Auseinandersetzung mit den Taliban, die sie zwingen hätten wollen, für sie zu kämpfen, getötet worden wären. In der Einvernahme am 06.04.2011 allerdings gab der BF an, dass die Probleme mit den Taliban erst vor eineinhalb Jahren begonnen hätten, weshalb der Tod des Vaters - der sich ja angeblich vor drei Jahren ereignet haben soll - nicht durch die Taliban verursacht worden sein kann. Auch der vom BF in der Einvernahme am 06.04.2011 behauptete Tod des Bruders vor fünf Jahren steht (abgesehen davon, dass der BF in der Erstbefragung abweichende Angaben machte) in Widerspruch zur Aussage, die Konflikte mit den Taliban hätten vor eineinhalb Jahren ihren Anfang genommen.

Befremdlich und wenig nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der BF nur in der Erstbefragung behauptete, die Taliban trügen die Schuld am Tod seiner beiden Angehörigen, währenddessen er in der Einvernahme vor dem BAA lediglich deren Ableben erwähnte und keinerlei Angaben zu ihrer Todesart und der Beteiligung der Taliban daran machte.

Bezüglich der vorgelegten Schriftstücke ist auszuführen, dass diesen im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe nur wenig Beweiskraft zukommt. So könnte es sich dabei - in Hinblick auf ihre Art der Ausstellung (handschriftlich verfasste Drohbriefe der Taliban, fehlendes Datum und fehlende Aktenzahl auf dem Schreiben der Behörde) und mangels Möglichkeiten, die Echtheit des Schriftstücks zu verifizieren - um Gefälligkeitsschreiben einer beliebigen Person handeln. Darüber hinaus konnte durch die obgenannte Recherche in Afghanistan durch Nachfrage bei Regierungsbeamten eruiert werden, dass einerseits die vom BF vorgelegten Drohbriefe nicht den üblicherweise versendeten Drohberiefen der Taliban entsprechen (wobei letztere keinen Briefkopf enthalten wie jene des BF), und andererseits durch die Regierung Schreiben mit der Aufforderung an die eigenen Staatsbürger, aufgrund der schlechten Sicherheitslage das Land zu verlassen, niemals ausgestellt werden würden. Obwohl eine genauere Überprüfung der Dokumente im Zuge der Recherche nicht möglich war, sind die vorgelegten Dokumente im Lichte der Ausführungen in der Anfragebeantwortung vom 23.12.2013 nicht geeignet, dem Vorbringen mehr Glaubhaftigkeit zuzuerkennen.

Gibt der BF in der Einvernahme am 02.04.2014 an, dass die Ergebnisse der Recherche nicht stimmen würden, da ihn die Dorfbewohner hassen und als Spion ansehen würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF im gesamten Verfahren nie über Probleme oder Konflikte mit den Einwohnern seines angeblichen Heimtortes berichtet hat. Darüber hinaus wurden auch unabhängig von den Ermittlungen im Herkunftsort afghanische Regierungsbeamte hinzugezogen, die nachvollziehbar ihre Zweifel an der Echtheit der vom BF vorgelegten Beweismittel vermitteln konnten, weshalb die vom BF getätigte Rechtfertigung lediglich als Schutzbehauptung zu werten ist.

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF trotz des Versuchs, im Bescheid aufgezeigte Unplausibilitäten aufzuklären, auch hier nicht erlangen. Inhaltlich erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen in der Wiederholung seines unstimmigen Fluchtvorbringens, indem die Beschwerde des ersten Rechtsganges als Beschwerdebegründung herangezogen wurde. In diesem Zusammenhang ist auch der Behauptung des BF, das BFA hätte keine Beweiswürdigung vorgenommen und lediglich den alten Bescheid vom 06.12.2011 leicht angepasst, entgegenzuhalten, dass das BFA auf mehreren Seiten umfangreich auf die Ergebnisse der Recherche in Afghanistan eingegangen ist und nachvollziehbar vermitteln konnte, weshalb dem BF die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

3.8. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten zur Aussage nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

III.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt II. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan vom 19.11.2014) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation in Hinblick auf das Vorbringen des BF nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.

Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten und in der Einvernahme am 02.04.2014 angegeben, dass er die Situation in seinem Heimatland kenne und auf eine Stellungnahme dazu verzichten wolle.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass dem BF seitens des BFA bereits subsidiärer Schutz erteilt worden ist.

IV. Rechtliche Beurteilung:

IV.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Zu Spruchteil A)

IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

4. Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

IV.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. In der Beschwerde beschränkte sich der BF hinsichtlich des Sachverhalts auf den Verweis auf jene Beschwerde, die er vor der Zurückverweisung der Rechtssache durch das Bundesverwaltungsgericht und den weiteren Ermittlungen des Bundesamtes erhoben hatte. Auf der Sachverhaltsebene hat der BF somit nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, da der BF dabei lediglich sein der Anfragebeantwortung vom 23.12.2013 widersprechendes Fluchtvorbringen wiederholte und die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unsubstantiiert kritisierte (siehe oben Punkt II.2.3.7.). Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamt festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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