BVwG W185 2101830-1

W185 2101830-1Tribunal administratif fédéral30 mars 2015

Regest

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Texte intégral

BVwG W185 2101830-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2101830.1.00

Spruch

W185 2101830-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2015, Zl. 1045482108-140182265, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 17.11.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Art. 18.1.b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist (AS 94).

2. Dieser Bescheid wurde - da der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war - am 19.01.2015 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG durch Hinterlegung bei der Behörde im Akt zugestellt (Beurkundung AS. 123).

Nachdem dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2015 bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 21.01.2015 in der Justizanstalt XXXX aufhältig ist, wurde diesem am 06.02.2015 gegen Unterfertigung des Zustellscheines der Bescheid der belangten Behörde erneut zugestellt.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 13.02.2015 Beschwerde, die am selben Tage im Faxwege (Eingangsbestätigung AS. 177) sowie im Postwege am 18.02.2015 beim Bundesamt eingebracht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 17.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Der der Beschwerdeführer vom 24.12.2014 bis 21.01.2015 nicht aufrecht gemeldet war, erfolgte die (erste) Zustellung des angefochtenen Bescheides am 19.01.2015 durch Hinterlegung im Akt nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG. Am 06.02.2015 wurde der Bescheid erneut - diesmal gegen Unterfertigung des Zustellscheines an den unvertretenen Beschwerdeführer - zugestellt, da dieser ab 21.01.2015 in der Justizanstalt XXXX gemeldet war. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 13.02.2015 als Telefax sowie am 18.02.2015 im Postwege beim Bundesamt eingebracht. Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

Am 10.03.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.03.2015, erstattete das Bundesverwaltungsgericht einen Verspätungsvorhalt. Mit Schreiben vom 25.03.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass ihm der Bescheid erst am 06.02.2015 in der Justizanstalt XXXX zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei am 13.02.2015 sohin fristgerecht gefaxt worden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf die unter Abschnitt I. angegebenen Stellen im Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid dem unvertretenen Beschwerdeführer am 19.01.2015 durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am 26.01.2015.

Nach Bekanntwerden der Meldung des Beschwerdeführers in der JA XXXX vom 21.01.2015 wurde der Bescheid am 06.02.2015 dem Beschwerdeführer erneut zugestellt.

Gemäß § 6 ZustG löst eine neuerliche Zustellung des gleichen bereits zugestellten Dokumentes keine Rechtswirkung aus.

Da die Beschwerde erst am 13.02.2015 per Telefax sowie am 18.02.2015 im Postwege eingebracht wurde, erweist sich diese nach dem Gesagten somit als verspätet, weshalb spruchgemäß zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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