BVwG W125 2015382-1

W125 2015382-1Tribunal administratif fédéral31 mars 2015

Regest

Konventionsreisepass, Reisedokument, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt

Texte intégral

BVwG W125 2015382-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.2015382.1.00

Spruch

W125 2015382-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zl. 752328303-14914428, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes vom 07.03.2007 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

2. In der Folge wurden ihm laufend Konventionsreisepässe ausgestellt, zuletzt gültig von XXXX bis XXXX.

3. Mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 5. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs. 1

2. und 5. Fall sowie Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, davon vierzehn Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

4. Am 17.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Seinem Antrag legte er eine Kopie des Bescheides über die Erteilung des Status des Asylberechtigten, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie eine Kopie seines Konventionsreisepasses mit der Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, von der Bundespolizeidirektion XXXX, bei. Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde darüber hinaus eine Vollmachtsbekanntgabe der XXXX vom 16.04.2014 angeschlossen.

5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2014 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass in seiner Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und aufgrund des Verstoßes des Beschwerdeführers gegen das Suchtmittelgesetzes beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisedokuments vom XXXX abzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Diese Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer am 29.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

6. Am 10.09.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. In dieser wurde ausgeführt, dass jedenfalls eine Ermittlungspflicht hinsichtlich der Klärung der Frage, ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorsatz dahingehend angenommen werden müsse, dass entsprechende Delikte in der Zukunft beabsichtigt seien, bestehe. Die belangte Behörde habe sich ausschließlich auf die Tatsache gestützt, dass gegenständlich eine Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz vorliege und würde eine Versagung der Verlängerung lediglich auf Basis der unbegründet gebliebenen, vagen Vermutung, dass das Dokument benützt werden würde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, den Grundsatz der Wahrung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips gröblich verletzen. Anhaltspunkte dahingehend, dass angenommen werden müsse, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, in der Zukunft gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, lägen nicht vor. Die Behörde müsse auch die Umstände, die zur Verurteilung geführt hätten berücksichtigen; der Beschwerdeführer habe ein reumütiges Geständnis abgegeben und die Tat als "Dummheit" bezeichnet. Auch sei es seine einzige Verurteilung und habe er sich seither nichts mehr zuschulden kommen lassen. Sein Leben verlaufe "in geordneten Bahnen"; er sei mittlerweile mit XXXX nach muslimischen Brauch verheiratet. Eine standesamtliche Eheschließung in Österreich sei ebenfalls geplant. Am 03.08.2013 wäre sein Sohn geboren worden. Insgesamt bestehe eine außerordentlich positive Zukunftsprognose.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.04.2014 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz einen schwerwiegenden Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes darstelle. Auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen sei bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz keine Rücksicht zu nehmen.

8. Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen wesentlicher Verfahrensfehler und rechtlicher Unrichtigkeit angefochten. Bemängelt wurde zunächst, dass sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Tatsache stütze, dass gegenständlich eine Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz vorliege, die Durchführung von Ermittlungen zu Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten würden, dass ein Vorsatz dahingehend bestünde, dass entsprechende Delikte in der Zukunft beabsichtigt wären, jedoch verabsäumt worden sei. Die Verurteilung alleine ohne weitere Anhaltspunkte könne nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines Vorsatzes dahingehend ausgehen zu können, dass auch in der Zukunft Delikte nach dem Suchtmittelgesetz beabsichtigt seien. Dadurch habe die belangte Behörde den Grundsatz der objektiven Wahrheitsfindung und das Recht auf Parteiengehör verletzt. Die belangte Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen, eine Prognoseeinschätzung zu treffen und hätte auch die Umstände, die zur Verurteilung geführt hätten, berücksichtigen müssen. Der Beschwerdeführer, der mittlerweile verheiratet und Vater eines Sohnes sei, habe "eine außerordentlich positive" Zukunftsprognose.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), wurde im Rahmen der Fremdenbehördenneustrukturierung (FNG), BGBl. 87/2012, mit Wirksamkeit 01.01.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als die für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin-VO zuständige Behörde geschaffen.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt nunmehr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Für das gegenständliche Verfahren ist somit das mit 01.01.2014 eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig.

2. Gemäß § 92 Abs. 1 FPG 2005 idgF ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Gemäß § 94 Abs. 1 leg. cit. sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.

Asylberechtigten ist gemäß § 94 Abs. 1 FPG 2005 grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204, 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458, 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003, 02.12.2008; Zl. 2005/18/0614, 27.01.2004, Zl. 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

3. Analog zu den Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt hat:

Der Beschwerdeführer hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung dazu beigetragen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge und zwar Kathstauden, beinhaltend Cathinon, einzuführen und dieses anderen überlassen, indem er von XXXX bis XXXX und XXXX bis Ende XXXX ungefähr zwei Tonnen Kathstauden mit einer Reinsubstanz von zumindest 180g Cathinon (in einer die Grenzmenge um das 45-fache übersteigenden Menge) in XXXX vereinbarungsgemäß übernahm, verkaufte und von XXXX bis Ende XXXX Tickets für die Drogenkuriere unter Verwendung von gestohlenen Kreditkarten organisierte.

Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, davon vierzehn Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer bestritt während des gesamten Verfahrens das Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilung nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes nicht, sondern bestätigte das zugrundeliegende Fehlverhalten.

Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei nur einmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). Diese Annahme erweist sich auch insbesondere deshalb als gerechtfertigt, weil bereits das vom Beschwerdeführer begangene Delikt mit Suchgiftimporten aus dem Ausland verknüpft war und ein Reisedokument einen (weiteren) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern würde (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204).

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.09.2014 sowie in seiner Beschwerde vom 28.11.2014 ausführt, dass er ein reumütiges Geständnis abgegeben habe, die Tat als "Dummheit" bezeichnet habe und er sich seit der Verurteilung auch nichts mehr zuschulden habe kommen lassen, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat bereits XXXX Jahre alt, zum anderen ist der zwischen der Begehung der Straftat und der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von gerade einmal eineinhalb Jahren zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis Zl. W152 2009516-1 vom 13.11.2014, in welchem ausgesprochen wurde, dass sich die Dauer an Wohlverhalten von drei Jahren jedenfalls (noch) als zu kurz erweise).

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe keine Zukunftsprognose erstellt bzw. sei nicht auf die konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Umstände eingegangen (das Leben des Beschwerdeführers verlaufe nun "in geordneten Bahnen"; er sei mittlerweile nach muslimischem Recht verheiratet und Vater eines Sohnes), ist ihm zu erwidern, dass er weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde Umstände aufgezeigt hat, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204). Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels wird somit nicht aufgezeigt.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, das Bundesamt hätte die Umstände, die zur Verurteilung geführt haben, berücksichtigen müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach den hierfür vom Gesetz vorgeschriebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen hat, ohne an die Erwägungen des Gerichtes gebunden zu sein (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614).

Insgesamt kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden und sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, jedenfalls zu bejahen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die grundlegenden Erwägungen der oben zitierten aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur konnten aufgrund der Parallelität der zu lösenden Rechtsfragen übernommen und analog auf den gegenständlichen Fall angewendet werden (vgl. insbesondere die Erkenntnisse des VwGH Zl. 2005/18/0614 vom 02.12.2008, Zl. 2006/18/0204 vom 04.06.2009 und Zl. 2008/18/0504 vom 24.01.2012).

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