BVwG W155 2007809-1

W155 2007809-1Tribunal administratif fédéral31 mars 2015

Regest

Enteignung, Flächenwidmungsplan, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Gutachten, Immissionen, Lärmbelastung, öffentliches Interesse,<br/>Sachverständigengutachten, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Windpark

Texte intégral

BVwG W155 2007809-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W155.2007809.1.00

Spruch

W155 2007809-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richter Mag. Georg PECH und Mag. Katharina DAVID als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX und XXXX gegen den Bescheid der NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG vom 11.3.2014, Zl. RU4-U-XXXX, betreffend Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark XXXX IV" gem. §§ 5 und 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden von XXXX und XXXX werden gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 17 UVP-G 2000 abgewiesen.

beschlossen:

B)

Die Beschwerde von XXXX wird gem. § 28 Abs.1 VwGVG iVm § 44b AVG 1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

C)

Revisionen gegen Spruchpunkt A) und B) sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1.1. Die WINDKRAFT SIMONSFELD AG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, beantragte mit Eingabe vom 29.3.2013, präzisiert am 19.8.2013, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gem. § 5 UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark XXXX IV" unter Anschluss der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) und der Projektunterlagen. Das Vorhaben umfasst sieben Windenergieanlagen (WEA) - WEA KR-IV-01 bis 07 - des Typs REpower 3.2M114 mit einer Nennleistung von je 3,17 MV - eine Engpassleistung von 22,2 MW ergebend -, einer Nabenhöhe von 143m bzw. 123m, einer Gesamtbauhöhe von 200m bzw. 180m und einem Rotordurchmesser von 114m inkl. Zuwegungen und Teilverkabelung.

Das geplante Windparkprojekt befindet sich in den Marktgemeinden Kreuzstetten, Großrußbach, Ladendorf (bzgl. 7 WEA, Zuwegungen und Teilverkabelungen) und der Marktgemeinde Gaweinstal (bzgl. Kabelleitung).

Der Genehmigungsantrag umfasste auch den Antrag, von den Ausnahmebestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 (§ 11ETG) Gebrauch zu machen.

1.2. In der Zeit von 4.9.2013 bis 7.11.2013 waren der Genehmigungsantrag mit Beschreibung des Vorhabens, die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung nach Kundmachung durch Edikt in den Standortgemeinden und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. In Pkt. 4 des Ediktes wurde darauf hingewiesen, dass für jedermann die Möglichkeit bestehe, schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der NÖ Landesregierung einzubringen.

1.3. Während der öffentlichen Auflage wurden unter anderem Einwendungen von den nunmehrigen Beschwerdeführern XXXX und XXXX erhoben.

Inhaltlich wurden Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Lärm - und Infraschall geltend gemacht. Darüber hinaus wurden in den Einwendungen Gefahren für Leib und Leben wegen Eisabfalls - bzw. wurfs, Gesundheitsgefährdungen wegen erhöhter Luftschadstoffemissionen während der Bauphasen durch zusätzliches Verkehrsaufkommen, Beeinträchtigungen für die Tier- und Pflanzenwelt, Zerstörung und Bedrohung des Lebens- und Erholungsraumes, Wertverluste von Liegenschaften, Störungen des Rundfunk- und Fernsehempfanges, fehlender Bedarf für den geplanten Windpark sowie unzureichende Informationen und Einbindung der Bevölkerung bei der Entscheidung für das Vorhaben angesprochen.

1.4. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden Gutachten aus verschieden Fachbereichen (Bautechnik inkl. bautechnischer Brandschutz, Elektrotechnik, Forst- und Jagdökologie, Geohydrologie, Lärmschutz, Landwirtschaft, Luftfahrttechnik, Maschinenbautechnik, Naturschutz inkl. Ornithologie, Raumordnung, Umwelthygiene, Verkehrstechnik, Wasserbautechnik/Gewässerschutz) eingeholt und legte der Umweltkoordinator eine "Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen" vom 7.1.2014 samt Anhang "Fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/ Einwendungen" vor.

1.5. In der fachlichen Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen (u.a.) der Beschwerdeführer wurde von den Sachverständigen - soweit das Beschwerdevorbringen betreffend - wie folgt ausgeführt:

1.5.1. Beurteilung durch den Sachverständigen für Lärmschutz (auszugsweise):

"Infraschall (Frequenzbereich: 1HZ bis 20 Hz) wird international standardisiert gem. ISO 7196 mit der G- Bewertung gemessen. Die Schwelle, ab welcher G-bewertete Pegel wahrgenommen werden können, wird in der Literatur mit 90-100 dB(G).... bzw. 95-100 dB (G).... angegeben."

Der Sachverständige verweist vor allem auf die Studie "Tieffrequenter Lärm von großen Windkraftanlagen", 2010 von MollerPederson, Universität Aalborg und einen formelmäßigen Zusammenhang zwischen Schallleistung und WEA- Größe. Er kommt zum Ergebnis, dass für eine 3,2 MW Anlage in einem Abstand von 1 km mit einem G-bewerteten Pegel von max. 77,7 dB(G) zu rechnen ist. Umgerechnet auf den vorliegenden Fall und einer worst-case Betrachtung stellt er zum Vorbringen der Beschwerdeführer folgendes fest:

"Die Liegenschaft der Beschwerdeführer XXXX liegt in Niederkreustetten und ist in der fallspezifischen Beurteilung schalltechnisch den Immissionspunkten IP2 Niederkreuzstetten Schulberg bzw. IP3 Niederkreuzstetten Nordost zuzuordnen. Der gesamte geplante Windpark liegt bei Berücksichtigung der tatsächlichen Abstände und unter Zugrundelegung von Worst-Case-Annahmen am IP2 um mind. 10,8 dB(G) unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle bzw. auf die Schallenergie bezogen bei nur max. rd. 1/12 der Wahrnehmbarkeitsschwelle, am IP3 um mind. 11,3 dB(G) unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle bzw. auf die Schallenergie bezogen bei nur max. rd. 1/13 der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Auf Grund der deutlichen Unterschreitung der Wahrnehmbarkeitsschwellen und der damit einhergehenden Sicherheiten sind aus der Sicht des Sachverständigen keine weiteren Untersuchungen erforderlich und aus schalltechnischer Sicht auch nicht zu rechtfertigen."

Zur Betriebsphase hält er fest, dass die durch die Sachverständigen der Fachbereiche Lärmschutz und Humanmedizin einvernehmlich formulierten Schutzziele nachts an allen maßgeblichen Immissionsbereichen eingehalten werden, wenn die erforderlichen Emissionsbegrenzungen gemäß Auflage 5. und die Auflagen zur Kontrolle insb. 6., 8., 9. eingehalten werden (zu den Auflagen siehe Spruchpunkt B) Pkt. 4 des angefochtenen Bescheides).

In der Bauphase werden sowohl hinsichtlich des Beurteilungspegels als auch hinsichtlich einzelner, kurzzeitig auftretender Pegelspitzen, die nach technischen Richtlinien ableitbaren Richtwerte am Tag - mit Ausnahme des IP10 - an allen maßgeblichen Immissionspunkten eingehalten bzw. unterschritten. Am IP 10 sind im Rahmen der Kabelverlegung temporär (einige wenige Tage) Beurteilungspegel bis 71 dB mit Pegelspitzen 85 dB zu erwarten und wurde daher Auflage 7. festgelegt.

Auswirkungen durch induzierten, durchschnittlichen Baustellenverkehr auf öffentlichen Straßen werden dem Irrelevanzbereich zugeordnet. Kurzzeitige Pegelanhebungen um ca. 5 dB sind bei Szenarien Wegebau und Fundamentbau mit starkem und maximalem Bauverkehr zu erwarten. Der verkehrsbedingte Dauerschallpegel liegt dennoch in unkritischer Höhe, weshalb diese kurzzeitige Anhebung vertretbar ist.

In den Nachtstunden werden die formulierten Schutzziele in der Bauphase erfüllt, wenn die in Auflage 1. festgelegten Emissionsbegrenzungen eingehalten werden. Messtechnische Kontrollen werden in Auflage 4. festgelegt.

1.5.2. Beurteilung durch den Sachverständigen für Landschaftsbild/Raumordnung (auszugsweise):

Das vom geplanten Vorhaben betroffene Gebiet ist bereits durch die bestehenden Windparks technogen vorbelastet und die Nutzung des Standortes eine sinnvolle Standortkonzentration, sodass unbelastete Sichträume freibleiben. Die geplanten 7 WEA gliedern sich zwischen oder nahe den bestehenden Anlagen ein und belasten keine unbeeinflussten Sichträume. Es ist von keinen unvertretbaren Zusatzbelastungen für das Landschaftsbild auszugehen. Die Auswirkungen sind auch deshalb als vertretbar zu werten, da es sich beim Projektgebiet um keinen besonders sensiblen Erholungsraum handelt, der vorrangig zur Naherholung genutzt wird.

1.5.3. Beurteilung durch den Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik (auszugsweise):

In der Verordnung des BMLFUW für belastete Gebiete (Luft), BGBl. II/483/2008 ist das gegenständliche Untersuchungsgebiet (Bezirk Mistelbach) als belastetes Gebiet (PM10) ausgewiesen.

Von der Einhaltung des ab 2015 gültigen Grenzwertes für PM 2,5 kann für den gesamten Untersuchungsraum ausgegangen werden. Hinsichtlich der Deposition von Staub liegen die Immissionsdaten deutlich unter den entsprechenden Grenzwerten.

Die vorhabensbedingten Zusatzbelastungen der JMW NO2 und PM10 während der Bauphase bei den nächsten Wohnanrainern liegen um etwa eine Zehnerpotenz unter der jeweiligen Bagatellschwelle und sind daher aus luftreinhaltetechnischer Sicht als vernachlässigbar anzusehen. Kurzzeitwerte HMW NO2 und TMW PM 10 können zwar bei ungünstigen Ausbreitungsbedingungen ein messbares Niveau erreichen, Grenzwertverletzungen oder zusätzliche Grenzwertverletzungen sind aber auszuschließen.

Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe während der Betriebsphase sind praktisch nur durch KFZ-Emissionen bei Wartungs- und Reparaturarbeiten zu erwarten. Da das KFZ Aufkommen in der Betriebsphase wesentlich geringer ist als in der Bauphase sind die Immissionswirkungen aus luftreinhaltetechnischer Sicht als bedeutungslos und irrelevant anzusehen.

1.5.4. Beurteilung durch den Sachverständigen für Umwelthygiene (auszugsweise):

In Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen für Lärmschutz wurden Schutzziele definiert, bei deren Einhaltung eine erhebliche Belästigung auszuschließen ist. Dass es vereinzelt zu einer Wahrnehmbarkeit des Windparks kommen kann, ist nicht auszuschließen, die Schutzziele stellen aber sicher, dass es zu keinen erheblichen Belästigungen kommen kann und mit keiner Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist.

Bezüglich Infraschall bestätigte der Sachverständige die lärmschutztechnischen Ausführungen, wonach die festgestellten maximalen G-bewerteten Schallpegelwerte (bis 79,2 dBG) unterhalb der Wahrnehmbarkeitsgrenze für den normal empfindenden Menschen liegen und sohin auch keine erheblichen Infraschallbelästigung in Frage kommt.

1.6. Am 9.1.2014 fand die mündliche Genehmigungsverhandlung statt, in der die Sachverständigen ihre Gutachten erläuterten, Auflagen formulierten und weitgehend auf die "Fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen" vom 7.1.2014 verwiesen.

Der Beschwerdeführer XXXX wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und behauptete Nachteile des gegenständlichen Vorhabens: Staubemission, Lärmemission, hohes Verkehrsaufkommen durch LKW Fahrten, Infraschallemissionen, zerstörtes Landschaftsbild, schwindender Erholungswert, Immobilienabwertung.

Die Beschwerdeführerin XXXX, vertreten durch XXXX führte zusammengefasst aus, dass der durch Windkraft erzeugte Strom infolge variabler Leistung und geringer Effektivität nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen sei; dass insbesondere durch Lärmerzeugung auf längere Dauer eine Anrainerbelästigung vorläge, die schwere gesundheitliche Störungen bewirken könne; dass durch die Erweiterung der Windkraftanlagen negative Auswirkungen auf den Tourismus und Umwelt resultieren und auch aus diesen Gründen kein öffentliches Interesse erkannt werden könne. Außerdem wurde die Unterlassung eines Mediationsverfahrens zwecks Reduktion des Windparks bemängelt sowie das Fehlen eines überwiegenden öffentlichen Interesses am gegenständlichen Projekt unter Abwägung aller Gründe.

1.7. Mit Bescheid vom 11.3.2014, GZ RU4-U-XXXX, erteilte die Niederösterreichische Landesregierung dem Vorhaben "Windpark XXXX IV" unter Zugrundelegung der Projektunterlagen (Stand August 2013), der in der UVE formulierten Maßnahmen sowie der Projektbeschreibung gem. § 17 UVP-G 2000 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, Bedingungen und Befristungen.

In Spruchteil B) Punkt IV werden folgende Auflagen angeführt:

"IV: Lärmschutz

1. Bautätigkeiten und Transporte - ausgenommen genehmigte Schwertransporte und lärmarme Montagearbeiten - dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht, werktags (Montag bis Freitag) nur in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr und samstags nur in der Zeit von 06:00 bis 14:00 Uhr durchgeführt werden. Lärmarme Montagearbeiten wie Turbinenaufbau und Turbineninnenausbau dürfen auch nachts an jeweils nur einem Standort durchgeführt werden, sofern der Schallleistungspegel je Standort LW, A, r = 115 dB (inkl. 5-dB-Anpassungswert) nicht überschreitet und die maximale Schallleistung für Pegelspitzen von LW,A, max .= 125 dB nicht überschritten wird.

2. In der Bauphase sind Fahrwege, sofern es sich nicht um öffentliche Verkehrswege handelt, für die erforderlichen Lkw-Transporte so zu wählen, dass zu den nächstgelegenen, bestehenden Nachbarobjekten ein Mindestabstand von 15 m eingehalten wird.

3. Seitens des Bauwerbers ist sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Baustellenbetrieb dem Stand der Technik entsprechend lärmarme Geräte verwendet werden. Die Grenzwerte der 249. Verordnung (BGBl. II Nr. 249/2001 idF BGBl. II Nr.347/2006) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen sind für alle verwendeten Maschinen und Geräte einzuhalten.

4. Auf Anforderung der Behörde sind binnen 1 Monat die auf der Baustelle eingesetzten Maschinen durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Auflage 1) und Auflage 3) überprüfen zu lassen. Als eingehalten gelten die Grenzwerte, wenn der gemessene Schallleistungspegel um nicht mehr als 3 dB über dem Grenzwert gemäß Auflage 1) bzw. über dem Grenzwert der Verordnung gemäß Auflage 3) liegt. Die Nachweise sind unverzüglich der UVP-Behörde zu übermitteln.

5. Alle Windenergieanlagen des Typs Repower 3.2M114 3,2MW des gegenständlichen Windparks "XXXX IV" dürfen in der Tages- und Abendzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) leistungsoptimiert betrieben werden, sofern die projektgemäßen Emissionen nicht überschritten werden.

Projektgemäße Emissionen in Abhängigkeit der Windgeschwindigkeit v10m

6. Windge- schwindigk eit

7. v10m [m/s]

8. 3

9. 4

10. 5

11. 6

12. 7

13. 8

14. 8

Schallleis- tungspegel

LW,A [dB], NH=143 m

17. 96,9

18. 99,4

19. 103,6

20. 105,2

21. 105,2

22. 104,9

23. 104,8

Schallleis- tungspegel

LW,A [dB], NH=123 m

26. 96,7

27. 99,2

28. 103,2

29. 105,2

30. 105,2

31. 105,0

32. 104,8

Für den Betrieb in den Nachtstunden (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) sind folgende Maß- nahmen umzusetzen:

Die Windenergieanlagenmit der Bezeichnung WEA KR-IV-01 (mit einer Nabenhöhe von NH=123m) und WEA KR-IV-02 (NH=143m) dürfen bei Windgeschwindigkeiten von v10m = 3 m/s bis inkl. v10m = 6 m/s nur schalloptimiert betrieben werden und dürfen die nachstehend angeführten max. Emissionen (gemäß Soundmanagement II, Typ C) nicht überschreiten.

Max. zul. Schallleistungspegel in Abhängigkeit der Windgeschwindigkeit v10m

Windgeschwindigkeit v10m [m/s]

3

4

5

6

Schallleistungspegel

LW,A [dB], NH=143

m, Typ C

92,9

95,1

97,3

100,2

Schallleistungspegel

LW,A [dB], NH=123

m, Typ C

92,7

94,9

97,1

99,7

NH.Nabenhöhe

6. Binnen sechs Monaten ab Inbetriebnahme des gegenständlichen Windparks "XXXX IV" ist - sofern nicht bereits entsprechende messtechnische Nachweise von Anlagen derselben Type, welche im vergleichbaren Nahbereich situiert sind, vorliegen- die Geräuschemission einer Windenergieanlage des Typs REpower 3.2M114 3,2MW mit der Bezeichnung WEA KR-IV-01 oder WEA KR-IV-02 im schalloptimierten Betrieb und ist eine Windenergieanlage des gegenständlichen Windparks im leistungsoptimierten Betrieb gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61400-11 vom 01.05.2007 durch einen befugten Gutachter (akkreditierte Prüfstelle, Ziviltechniker oder allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) messtechnisch überprüfen zu lassen und ist der messtechnische/rechnerische Nachweis erbringen zu lassen, dass die prognostizierten, betriebskausalen Immissionen des gegenständlichen Windparks an den, der Beurteilung zugrunde gelegten, Immissionspunkten eingehalten werden. Die Beauftragung hat an einen Gutachter zu erfolgen, welcher nicht bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens tätig war. Sollten die in der UVE zugrunde gelegten Emissionen überschritten werden, so sind entsprechende zusätzliche Schallschutzmaßnahmen zu setzen (z. B. weiterer schalloptimierter Betrieb von Anlagen) und ist die Einhaltung der projektierten Emissionen/Immissionen unverzüglich durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachweisen zu lassen. Der schriftliche Gesamtbericht ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.

7. Vor Beginn der Bauarbeiten "Szenario Kabelverlegung" im Bereich des Immissionspunktes IP10, an der nördlichen Ortsgrenze von Streifing sind alle nächstgelegenen Anrainer - innerhalb von 100 m Abstand zur Baustelle - nachweislich über Beginn und voraussichtliches Ende der Bautätigkeiten sowie über die festgelegte Mittagspause (von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr) zu informieren. Weiters ist die betroffene Bevölkerung über Maßnahmen zum Selbstschutz wie Schließen der Fenster, Lüften über die abgewandte Gebäudeseite, temporäre Verlegung der Schlafstelle z. B. bei SchichtarbeiterInnen etc. nachweislich zu informieren.

8. Im ersten Betriebsjahr sind - sofern nicht bereits entsprechende messtechnische Nachweise von Anlagen derselben Type, welche im vergleichbaren Nah-bereich situiert sind, vorliegen - an einem Standort der - simultan zu den Bestandsmessungen - durchgeführten Windgeschwindigkeitsmessungen, vom 05/06.07.2012 oder vom 17/18.07.2012 kontinuierlich Windgeschwindigkeitsmessungen durchzuführen und ist eine Korrelation hinsichtlich der Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe und der Leistungskurven unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Auflage 5) zu erstellen. Ein entsprechender Bericht ist der Behörde binnen zwei Monaten nach Ablauf des ersten Betriebsjahres vorzulegen.

9. Zur Überprüfung der unterschiedlichen Betriebsweisen der Windenergieanlagen (leistungsoptimiert/schalloptimiert) gemäß Auflage 5) sind der Behörde binnen zwei Monaten ab Ablauf des ersten Betriebsjahres und dann nur auf Anforderung der Behörde Leistungskennlinien sowie Kennlinien aus den zugrunde gelegten Emissionsberichten und Auswertungen vorzulegen, die eine einfache und rasche Nachvollziehbarkeit der Emissionswerte ermöglichen und die Einhaltung der schalloptimierten Betriebsweise nachweisen. Die für den Nachweis des schalloptimierten Betriebes erforderlichen Daten sind laufend für alle Anlagen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten zu archivieren."

Diese Genehmigung umfasst auch Genehmigungen/Bewilligungen nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005- NÖ EIWG 2005, dem NÖ Starkstromwegegesetz, dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000, dem Luftfahrtgesetz- LFG, dem Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992 und dem Forstgesetz 1975.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in den einzelnen Gutachten sowie in der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen die Prüfmethoden und das Prüfergebnis beschrieben werden. Anhand dieser Beschreibung zeige sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen worden sei; vor allem könne nachvollzogen werden, dass der Beurteilung durch die Sachverständigen die einschlägig relevanten rechtlichen sowie fachlichen Regelungswerke und technischen Standards zugrunde gelegt worden seien. Angesichts dessen erfüllen die Ausführungen der Sachverständigen die rechtlichen Anforderungen, die an Gutachten zu stellen seien und erscheinen diese auch inhaltlich aussagekräftig und schlüssig. Die in der Sachverhaltsdarstellung beschriebene fachliche Beurteilung könne daher als glaubwürdig angenommen werden. Es könne als erwiesen erachtet werden, dass das Vorhaben dem Stand der Technik entspreche und die mittelbar oder unmittelbar berührten öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und der einschlägigen Materienvorschriften bei projektgemäßem Vorgehen und Einhaltung der erteilten Auflagen und Vorschreibungen bestmöglich geschützt bzw. nicht negativ beeinflusst werden.

Zu den Einwendungen der Parteien wurde ausgeführt, dass sich diese auf keine fachlichen bzw. sachverständigen Gutachten, Expertisen oder Ähnliches stützen und daher nicht den Ausführungen der von der Behörde bestellten Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene begegnen. Insoweit mangle es ihnen, unter Bezugnahme auf die Judikatur (vgl. VwGH vom 31.05.2000, 98/04/0043; Umweltsenat vom 21.03.2002, US 1A/2001/13-57) am Beweis der Richtigkeit und können sie die sachverständigen Ausführungen nicht als unschlüssig und unrichtig erweisen.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhoben

1.8.1. XXXX und XXXX fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst mit folgender Begründung:

a) Es sei unzumutbar, täglich Nachschau zu halten, ob eine Verlautbarung eines Bescheides erfolgt sei oder nicht; das Schriftstück "Edikt" weise kein Datum auf, aus dem ersichtlich wäre, wann die Verlautbarung des Bescheides erfolgt sei;

b) In der mündlichen Verhandlung sei darauf hingewiesen worden, dass die Antragstellerin v o r Umwidmung der für die Windkraftanlagen (WKA) erforderlichen Flächen in Niederkreuzstetten dem Bürgermeister eine Zahlung von 12.000 € pro WKA und Jahr zugesichert habe. Der Bürgermeister habe diese Zahlung nicht in Abrede gestellt und entgegnet, dass nicht er, sondern die Gemeinde XXXX die Zahlungen erhalten werde.

Der für die Bewilligungserteilung grundlegende Sachverhalt, könne sich als strafrechtlich zu ahndend darstellen und könne nicht auf einer rechtlich ordnungsgemäßen Vorgangsweise beruhen. Der Umwidmungsbeschluss der Gemeinde beruhe nicht auf einer nachhaltigen, risikoarmen und klimaschonenden Erzeugung elektrischer Energie durch Nutzung der Windenergie am Standort XXXX, sondern auf Lukrieren einer Geldeinnahmequelle für die Gemeinde, die nicht legal zustande gekommen sei (Anfütterung, Bestechung...).

Es sei nicht erwiesen, dass für die Gründung der Anlagenfundamente eine rechtlich einwandfreie Grundlage gegeben sei. Es liege nur eine formalrechtliche aber keine legal materiell rechtliche Grundlage vor. Dieser Sachverhalt stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Sollte sich der Vorwurf als richtig erweisen, würde eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung des gegenständlichen Antrages wegfallen und der Bescheid rechtswidrig sein. Die Prüfung des genannten Sachverhaltes wäre als Vorfrage vorzunehmen gewesen.

c) Ihre nicht auf gleicher fachlicher Ebene geäußerten Ausführungen würden kein Gutachten darstellen, sondern vielmehr Fragen an die Sachverständigen, die nicht beantwortet worden wären. Es fehlten auch die Befundungen der Sachverständigen als Grundlage der daraus zu ziehenden Schlüsse für ihre Gutachten.

d) Der technische SV habe sich über die Einflüsse der geplanten Anlage auf die Nachbarschaft, der medizinische SV über die Einwirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus nicht geäußert.

e) Im Bereich "Technik" fehlten Ausführungen über die Gründe, warum gegen die WKA keine Bedenken bestünden und diese als umweltverträglich anzusehen seien. In den Gutachten werde unisono ausgeführt, dass gegen die Erteilung der Genehmigung keine Bedenken bestünden bei Einhaltung der Auflagen und projektsgemäßer Ausführung.

f) Dass der Betrieb der Windräder gesundheitsschädliche Schallbelastungen, insbesondere im unteren Frequenzbereich von 250 Hz bzw. 500 Hz erzeugten, sei von keinem SV beachtrachtet worden, dies betreffe insbesondere jene zwei WKA, die dem Ort nächst gelegen seien.

g) Die Ausführungen der SV zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgüter enthielten weder Befund noch Gutachten, der Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit belastet.

h) Die Ausführungen der Behörde im Bescheid seien vage und nicht nachvollziehbar (zB "kann glaubwürdig eine Nachhaltigkeit ....

erzielt werden", bei Einhaltung ... ist anzunehmen").

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde beantragt.

und

1.8.2. XXXX und XXXX fristgerecht Beschwerde mit folgendem Vorbringen:

a) "Grundsätzliches":

Es bestünde ein eklatantes Ungleichgewicht zwischen den (Zeit) Ressourcen der Windkraftbetreiber und den Bürgern, die für ihren Lebensraum eintreten.

In einem vorliegenden, nicht unterschriebenen Gestattungsvertrag zwischen der Gemeinde XXXX und der Windkraft Simonsfeld AG sei festgehalten, dass sich der Betreiber zur jährlichen Zahlung von 12.000 € pro in Betrieb genommener Windkraftanlage an die Gemeinde verpflichte. Dies werde als Entgelt für eingeräumte Berechtigungen und für alle dadurch hervorgerufenen vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile definiert. Für den Verzicht auf 2000m Mindestabstand zu relevanten Windkraftanlagen des Betreibers in Nachbargemeinden erhalte die Gemeinde einen jährlichen Betrag von 3000 € pro in Betrieb genommener Windkraftanlage. Auch für die bereits bestehenden Windkraftanlagen würden alljährlich Gelder an die Gemeinde fließen. Man habe in der Vergangenheit die Befragung der Gemeindebürger zur Errichtung von Windkraftanlagen unterlassen. Viele Bürger aus XXXX würden über Schallimmissionen klagen. Einige überlegten, die Häuser zu verkaufen und ihre Heimat aufzugeben, weil sie unter der Geräuscheinwirkung durch die Windräder leiden. Es sei ein schweres Vergehen der Gemeinde, die Bevölkerung nicht um Ihre Meinung zu fragen. Das Aufstellen von Windkraftanlagen verändere das landschaftliche Erscheinungsbild, die Schall- und Infraschallemissionen der Windkraftanlagen schränke das Wohlbefinden vieler Gemeindebürger ein. Minderheitenrechte jener Personen, die durch die Lage ihrer Grundstücke in der Nähe der Windkraftanlagen betroffen seien, würden nicht im Ansatz berücksichtigt werden. Mit dem von Windparkbetreiber erhaltenen Geld werden möglicherweise auch Gemeindeschulden abgebaut.

Gem. § 63 der NÖ Gemeindeordnung 1973 könne der Gemeinderat über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eine Volksbefragung anordnen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei dies sinnvoll, wenn es sich um eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde handle. Die Errichtung des Windparks sei sehr wohl eine wichtige Angelegenheit für die Gemeindebürger. Der Gemeinderat sei durch die vom Windkraftbetreiber angebotenen Zahlungen in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt und ergebe dies eine Rechtswidrigkeit gemäß § 97 (Gelöbnis) der NÖ Gemeindeordnung 1973, weil der Bürgermeister nach der Gelöbnisformel das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern habe. Gerade bei der Gemeinde XXXX, die Schulden in Millionenhöhe habe, sei die Gefahr groß, dass der Bürgermeister nur das Geld im Auge habe und nicht das Wohl der Gemeinde.

b) Lärm-, und Staubbelastung

Die Lärmmessung sei nicht repräsentativ und ließe keinen Rückschluss darauf zu, ob nicht doch eine Gesundheitsgefährdung vorliege. Die neuen Windräder seien um einiges höher als die bereits bestehenden. Nach den Ausführungen des Fachexperten sei eine Lärmmessung lediglich am 5./6. 7.2012 und am 17/18.7.2012 (S 15 d. Bescheides) an zehn bestimmten Punkten durchgeführt worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei dies zu wenig, um ein valides Bild über die Lärm- und Staubbelastung zu erhalten. Dass die Windsituation in anderen Jahreszeiten als im Juli unterschiedlich sei und Lärm anderes wirke, wenn Bäume belaubt seien und auch die Dichte der Luft nicht immer gleich sei, sei nicht berücksichtigt worden. Es sei bereits jetzt zu manchen Zeiten eine störende Lärmimmission durch die bereits bestehenden Windkraftanlagen an vielen Stellen in Niederkreuzstetten vorhanden. Die neuen Anlagen hätten einen kumulativen und nicht einen additiven Effekt und würden das Unwohlsein aufgrund der gestiegenen Geräuschemission verstärken.

Kritik wird auch gegen die Lärm- und Staubbelastung in der Bauphase erhoben. Das tägliche Gesamtverkehrsaufkommen sei nicht akzeptabel und belastend. Dazu komme die Belastung durch die Montage der Windkraftanlagen, die auch nachts erfolgen dürfe. Viele Bewohner fühlten sich durch die Lärmemissionen der bestehenden Windkraftanlagen auf ihre Grundstücke beeinträchtigt. Es bestehe die Befürchtung, dass auch die Beschwerdeführer durch die geplante Erweiterung des Windparks massiven Schallimmissionen ausgesetzt sein werden. Die neuen Windräder seien um einiges höher als die bereits bestehenden (Gesamthöhe 200m), eine stete Geräuschbelästigung sei anders zu bewerten als zB ein Motorengeräusch eines KFZ, das auftrete und wieder verschwinde. Die Schallemissionen der bereits bestehenden Windkraftanlagen würden von Ortspunkten wahrgenommen werden, die weiter weg liegen als das Grundstück der Beschwerdeführer. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer bereits einer gesundheitsbeeinträchtigenden Infraschallbelastung ausgesetzt seien. Zu diesem Problemkreis werde auf eine Kurzdarstellung über "wind turbine syndrome ..." von Nina Piermont und einen Bericht des Ärzteforums Emissionsschutz-Unabhängiger Arbeitskreis Erneuerbare Energie - Bad Orb verwiesen, die zeigen würden, dass der Betrieb von in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten errichteten Windkraftanlagen gesundheitliche Schäden nach sich ziehen können. Nach Empfehlung international anerkannter Wissenschaftler sei ein Mindestabstand zu bewohnten Gebäuden mit mindestens 2000m anzusetzen. Bei Nichteinhaltung des angeführten Sicherheitsabstandes könnten verschiedene gesundheitliche Probleme auftreten (Schlafstörungen, Herz-Kreislaufprobleme usw.). In England müsse bei Windkraftanlagen höher 150m ein Mindestabstand von 3000m eingehalten werden. Durch die Erweiterung des Windparks XXXX IV lägen Immissionen vor, die das Leben und die Gesundheit von Menschen nachhaltig gefährden. Es liege auf der Hand, dass die Lärmbelästigung durch die neuen höheren Windkraftanlagen stärker sein werde als bei den bestehenden kleineren Anlagen.

c) drohender Vermögensverlust durch Immobilienabwertung:

Diese Einwendung sei schon in der ersten Instanz vorgebracht worden, aber unberücksichtigt geblieben. Immobilienmakler in Deutschland hätten aufgezeigt, dass Grundstücke in der Nähe von Windkraftanlagen fast unverkäuflich oder nur mehr mit hohem Vermögensverlust zu verwerten seien. Auch das Grundstück der Beschwerdeführer am Fuße des Schulberges in Niederkreuzstetten liege im Einzugsbereich der geplanten Windkraftanlagen und wäre bei einem Verkauf mit Einbußen zu rechnen. In Deutschland stelle dieser Vorgang nach herrschender Judikatur eine Enteignung dar. Es dürfe nach Ansicht der Beschwerdeführer verfassungsrechtlich nicht möglich sein, dass der Windkraftbetreiber aufgrund des Öko-Gesetzes stark subventioniert werde und große Gewinne einfahre, währenddessen Grundstücksbesitzer in unmittelbarer Umgebung dieser Windkraftanlagen immense Vermögensverluste verkraften müssten. Es werde daher gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums verstoßen und liege Rechtswidrigkeit gem. Art. 5 StGG iVm Art 1 ZP- EMRK vor.

d) Zerstörung der Erholungs- und Lebensbilder:

Das Weinviertel, speziell im Bereich der Gemeinden Großrußbach, Kreuzstetten und Ladendorf sei seit vielen Generationen ein reizvolles Erholungsgebiet, das durch die Errichtung von Windkraftanlagen immer mehr an Reiz verliere. Mit dem Windpark XXXX IV seien Anlagen mit einer Gesamthöhe von 200m geplant, die damit wesentlich höher als die bereits bestehenden Windkraftanlagen der Windparks XXXX I-III seien. Die neu hinzukommenden 7 Windräder(6 davon 200m hoch) würden das Landschaftsbild massiv verändern und beeinträchtigen. Eine neue Anlage (=KR-IV-05) würde noch näher als die anderen zur Siedlung am Schulberg stehen. Die bereits bestehenden Windräder würden das Ortsbild bereits beeinträchtigen. Es liege Rechtswidrigkeit gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 vor, da das Landschaftsbild und der Erholungswert der Landschaft nachhaltig beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen ausgeschlossen werden kann.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeines:

Die Antragstellerin Windkraft Simonsfeld AG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb des "XXXX IV" mit insgesamt 7 Windenergieanlagen (KR-IV-01 bis 07) des Typs REpower 3.2M114, mit einer Nabenhöhe von 143m bzw. 123m sowie einer Gesamthöhe von 200m bzw. 180m und einem Rotordurchmesser von 114m. Die elektrische Nennleistung beträgt je Anlage 3,17 MW, jene des gesamten Windparks demnach insgesamt 22,2

MW.

Die einzelnen Windenergieanlagen (in der Folge WEA) werden über 30 kV-Erdkabelsysteme (u.a. mit LWL-Leerrohren mit Lichtwellenleiter) untereinander verbunden. Zwei weitere 30 kV- Erdkabelsysteme führen von den Windenergieanlagen zum Netzanschlusspunkt der EVN Netz GmbH (UW Gaweinstal). Am Netzanschlusspunkt befindet sich die Eigentumsgrenze zwischen der Konsenswerberin und der EVN Netz GmbH.

Zur Errichtung der WEA und ggf bei Reparaturen und Wartungen sind Montageplätze erforderlich. Die unmittelbare Zufahrt zu den WEA Standorten erfolgt weitgehend über das bestehende Wegenetz, das für den Baustellenverkehr und den Transport der WEA-Komponenten adaptiert werden muss. Zum Teil sind die Anlagenzufahrten auch neu zu errichten.

Die Grenze des gegenständlichen Vorhabens stellen die Kabelendverschlüsse der vom Windpark kommenden Erdkabel im UW Gaweinstal dar.

Die geplanten Anlagenstandorte des Windparks XXXX IV liegen in den Gemeindegebieten der Marktgemeinden Kreuzstetten, Großrußbach und Ladendorf, in den Bezirken Mistelbach und Korneuburg, Bundesland Niederösterreich.

Die gegenständlichen WEA sind südwestlich des Ortsgebietes von Ladendorf und südöstlich der Ortschaft Ernstbrunn geplant. Im Süden des geplanten Windparks befinden sich die Ortschaften Ober- und Niederkreuzstetten. Die nächstgelegenen Siedlungsgebiete zum geplanten Windpark sind die Ortsgebiete Großrußbach und Oberkreuzstetten (südlich), Hipples (westlich), Helfens (nordwestlich), Herrnleis (nördlich) und Niederkreuzstetten (südöstlich).

Die Situierung der WEA ist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und auf einer Seehöhe von ca. 260m bis 360m vorgesehen. Die betroffenen Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als "Grünland Windkraftanlage" ausgewiesen.

Das nächstgelegene gewidmete Wohnbauland in einer Nachbargemeinde liegt in den Gemeinden Großrußbach, Kreuzstetten, Ladendorf und Niederleis weniger als 2000m von einer WEA entfernt, die nach dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz erforderliche Zustimmung der jeweiligen Gemeinde liegt vor. Im Übrigen werden die im Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz vorgesehenen Mindestabstände zu gewidmetem Wohnbauland von 1200m innerhalb der Gemeinde bzw. von 2000m zu gewidmetem Wohnbauland in Nachbargemeinden eingehalten.

Die Standorte der WEA, die windparkinterne Verkabelung, die Infrastruktureinrichtungen der Zufahrt liegen nicht in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten, insbesondere nicht in einem Kategorie A-Gebiet gem. Anhang 2 UVP-G 2000.

Die nächstgelegenen Schutzgebiete unterschiedlicher Kategorien werden unten angeführt. Alle übrigen Schutzgebiete befinden sich in einer Entfernung von über 10 km zum geplanten Windpark.

Schutzgebietskategorie

Bezeichnung des Schutzgebietes

Abstand zum Windpark

Landschaftsschutzgebiet

Leiser Berge

ca. 3,0 km

Natura 2000-FFH- Gebiet

Weinviertler Klippenzone

ca. 3,0 km

Naturpark

Leiserberge

ca. 3,5 km

Die WEA und andere Vorhabenbestandteile sind zudem weder auf (Teil-) Flächen weiterer nationaler Schutzgebiete geplant (Naturpark, geschützter Landschaftsteil, Naturdenkmal, Pflanzenschutzgebiet und Ruhegebiet) noch auf Flächen internationaler Schutzgebiete der Kategorien Ramsar-Gebiet, Biosphärenreservat und Biogenetisches Reservat.

Die WEA und andere Vorhabenbestandteile liegen in keinem Wasserschutz - bzw. Wasserschongebiet gem. §§ 34 ,35 ,37 WRG 1959 idgF und bestehen keine wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen. Die WEA sind auch nicht im Bereich von Altlasten oder Verdachtsflächen geplant.

Der Windpark steht in räumlicher Nähe zu folgenden Windkraftanlagen:

1. Windpark XXXX I, Windpark XXXX II, Windpark Kreustetten III mit 13 Anlagen des Typs Vestas V 90 (Nabenhöhe 105m, insgesamt 26 MW.

Die geringsten Abstände von Anlagen der Windparks I, II, III zu einer WEA des gegenständlichen Projektes betragen zwischen 920m und 450m;

2. Windpark Hipples mit 7 Anlagen des Typs Vestas V 47 (Nabenhöhe 65m, Gesamtleistung 4,62 MW) mit geringstem Abstand von ca. 420m;

3. Windpark Ladendorf (noch nicht errichtet) mit 6 Anlagen des Typs Enercon E-101 (Nabenhöhe 135m, Gesamtleistung 18MW) mit geringstem Abstand von ca. 710m.

Die Wohnhausanlage der Beschwerdeführer liegt weniger als 2000m von der nächstgelegenen projektgegenständlichen Windkraftanlage entfernt.

1.2. Feststellungen auf Grund der Sachverständigengutachten hinsichtlich der Prüfung der Umweltauswirkungen u.a. hinsichtlich der Schutzgüter Luft, Gesundheit, Ortsbild, Landschaftsbild, Freizeit/Erholung, Verkehr, Naturschutz/Ornithologie:

Unter Zugrundelegung der nach einschlägigen technischen Richtlinien und Normen durchgeführten Untersuchungen und unter Berücksichtigung der formulierten Auflagen zur Bau- und Betriebsphase (siehe Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides) ist davon auszugehen, dass sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase auf die nächstgelegene Wohnnachbarschaft keine relevanten Immissionen einwirken (Schutzgut Luft).

Unter Berücksichtigung der schalltechnischen Auflagen und Unterlagen ist davon auszugehen, dass die nächsten Wohnnachbarn keiner erheblichen Lärmbelästigung ausgesetzt sind und die Errichtung und der Betrieb des geplanten Windparks keine Gefahr für die Gesundheit der Anrainer darstellt (Schutzgut Gesundheit).

Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Ortsbild sind als vertretbar einzustufen. Das Ortsbild wird weder durch Flächeninanspruchnahme noch durch visuelle Störungen in der Bau- und Betriebsphase maßgeblich beeinträchtigt.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaftsbild sind als vertretbar einzustufen. Das Landschaftsbild wird weder durch Flächeninanspruchnahme, noch Zerschneidung der Landschaft noch durch visuelle Störungen in der Bau- und Betriebsphase maßgeblich beeinträchtigt.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wohn- und Baulandnutzung sind als vertretbar einzustufen. Siedlungsgebiete werden weder durch Lärmimmission, Schattenwurf, Flächeninanspruchnahme, Zerschneidung der Landschaft noch durch visuelle Störungen in der Bau- und Betriebsphase maßgeblich beeinträchtigt.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Freizeit/Erholung sind als vertretbar einzustufen. Die Nutzung von Freizeit - oder Erholungseinrichtungen wird weder durch Flächeninanspruchnahme, noch Zerschneidung der Landschaft noch durch visuelle Störungen in der Bau- und Betriebsphase maßgeblich beeinträchtigt.

Durch die Verwirklichung des Vorhabens sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume zu erwarten.

Auf Grund der "Zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen" vom 7.1.2014 durch den Umweltkoordinator, die die Schutzgüter Umweltmedien, Bevölkerung, Tiere/Pflanzen/Ökosysteme und deren unmittelbare oder mittelbare Beeinflussung durch Emissionen (Abwasser, Lärm, Schattenwurf) und Standortveränderungen berücksichtigt sowie auf Grund der erstellten Teilgutachten samt geforderten Maßnahmen ist festzustellen, dass das gegenständliche Projekt umweltverträglich ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt, den Projektunterlagen, der Umweltverträglichkeitserklärung und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere den für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgeblichen Gutachten der Sachverständigen für Lärmschutztechnik, für Umwelthygiene und für Landschaftsbild/Raumordnung und der "Zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen" vom 7.1.2014.

Die Gutachten der Sachverständigen werden als schlüssig, nachvollziehbar und ausreichend begründet eingestuft. Die Beurteilungsgrundlagen (zB. Technische Richtlinien, ÖNormen ...), die Beurteilungsmethoden, die erstellten Prüfergebnisse sowie Prognosen und Berechnungen (nach Modellen) wurden erläutert und bewertet und bilden die Grundlage für ein dem Stand der Technik entsprechendes taugliches Gutachten.

Die Ausführungen der Beschwerdeführer konnten diese Gutachten nicht überzeugend und auf gleicher fachlicher Ebene entkräften und waren nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführer haben keine Widersprüche, Unschlüssigkeiten oder konkrete Mängel aufgezeigt und belegt. Das Beschwerdevorbringen ist allgemein gehalten und lässt eine Befassung mit den detaillierten fachlichen Ausführungen der Sachverständigen vermissen. Auch die Kritik der nicht repräsentativen Messungen - siehe später unter Punkt 1.8.2 b) - wird nicht mit fachlichen Argumenten unterlegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm 40 Abs. 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 14/2014 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr.679/1993 idF BGBl. I Nr. 14/2014

Gem. § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüfte Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen

Gem. § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Vorhaben, die in der Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Gem. Anlage 1 Z 6 lit. a (= Spalte 2) UVP-G 2000 unterliegen Vorhaben zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mind. 20 MV oder mind. 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mind. je 0,5 MV einer UVP -Pflicht.

Die elektrische Gesamtleistung des vorliegenden Windkraftvorhabens beträgt 22,2 MV, das verfahrensgegenständliche Projekt ist gemäß § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Z 6 lit. a UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen.

Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. gelten, soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. "Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, dem Boden, die Luft, dem Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen."

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) LGBl. Nr. 3/2015 (in Kraft seit 1.2.2015)

§ 20 Abs. 2 Z 19 (= § 19 Abs. 2 Z 19 NÖ ROG 1976) lautet:

"19. Windkraftanlagen:

Flächen für Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Windkraft mit einer Engpassleistung von mehr als 20 kW; erforderlichenfalls unter Festlegung der Anzahl der zulässigen Windkraftanlagen und der zulässigen Nabenhöhe am gleichen Standort. Es ist ausreichend, wenn die für das Fundament einer Windkraftanlage erforderliche Fläche gewidmet wird."

§ 20 Abs. 3a (= § 19 Abs. 3a NÖ ROG 1976) lautet:

"Bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen müssen

1. eine mittlere Leistungsdichte des Windes von mindestens 220 Watt/m2 in 130 m Höhe über dem Grund vorliegen und

2. folgende Mindestabstände eingehalten werden:

Bei der Widmung derartiger Flächen ist auf eine größtmögliche Konzentration von Windkraftanlagen hinzuwirken und die Widmung von Einzelstandorten nach Möglichkeit zu vermeiden."

§ 20 Abs. (3b) lautet:

"Die Landesregierung hat durch die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes Zonen festzulegen, auf denen die Widmung "Grünland - Windkraftanlage" zulässig ist. Dabei ist insbesondere auf die im Abs. 3a festgelegten Abstandsregelungen, die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die vorhandenen und geplanten Transportkapazitäten der elektrischen Energie (Netzinfrastruktur) und auf Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windkraftanlagen (Windparks) Bedacht zu nehmen. Nach Möglichkeit ist eine regionale Ausgewogenheit anzustreben. Im Raumordnungsprogramm können weitere Festlegungen getroffen werden (z. B. Anzahl der Windkraftanlagen in einer Zone)."

NÖ ROG 1976, LGBl. 8000 idF LGBl. 8000-27

§ 30 Abs. 9a lautet:

"Die Widmung "Grünland -Windkraftanlage" ist erst nach dem Inkrafttreten eines binnen einem Jahr zu erlassenden Raumordnungsprogrammes über die Windkraftnutzung in NÖ in dort festgelegten Zonen zulässig. Dies gilt nicht für solche Verfahren, für die der Gemeinderat vor dem 23. Mai 2013 eine Verordnung beschlossen hat."

Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ,

LGBl. 8001/1-0 (in Kraft seit 21.5.2014)

§ 3 lautet:

"Rechtswirkungen

(1) Die Widmungsart "Grünland-Windkraftanlage" darf nur in den in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Zonen festgelegt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3a des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sind zu beachten.

(2) Innerhalb der in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Zonen ist die Neuwidmung von Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kerngebiet, Bauland-Agrargebiet, Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch, Bauland-erhaltenswerte Ortsstruktur, Grünland-Kleingärten, Grünland-Campingplätze, Grünland-land- und forstwirtschaftliche Hofstellen sowie erhaltenswerten Gebäude im Grünland nicht zulässig.

(3) Außerhalb der festgelegten Zonen sind die im Abs. 2 angeführten Widmungsarten nur unter Einhaltung der in § 19 Abs. 3a Z 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 festgelegten Mindestabstände zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Störungsfreiheit der im Abs. 2 angeführten Widmungsarten im Hinblick auf die künftige Widmung Grünland-Windkraftanlagen sichergestellt ist und gleichzeitig die Ausnutzbarkeit der Zonen nicht beeinträchtigt wird.

(4) Flächen mit der Widmungsart Grünland-Windkraftanlage außerhalb der in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Zonen werden von den Bestimmungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht berührt."

Die gegenständliche Windkraftanlage befindet sich in der Zone WE 8 gem. Anlage 1 der genannten VO.

3.2. 2 Im vorliegenden Fall wurden der Genehmigungsantrag, die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 lit. a-d UVP-G 2000 genannten Schutzziele und im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 einer fachlichen Überprüfung unterzogen. Auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen wurde eine "Zusammenfasssende Bewertung der Umweltauswirkungen" (vom 7.1.2014) vorgenommen.

In dieser wird auf die Frage der Umweltauswirkungen betreffend aller in Frage kommenden Schutzgüter nochmals eingegangen und findet sich im Anhang eine fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer in Bezug auf Lärmschutz, Landschaftsbild/Raumordnung, Luftreinhaltetechnik, Naturschutz/Ornithologie sowie Umwelthygiene und werden die von den Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen zusammengefasst. Die Gesamtschlussfolgerung lautet, dass unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und in den technischen Unterlagen bereits enthaltenen sowie die von den beigezogenen Gutachtern als zusätzlich für erforderlich erachteten Maßnahmen im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden, eine Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau vorliegt.

Wie schon unter Pkt. II 2 oben ausgeführt ist das Bundesverwaltungsgericht den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen einschließlich der zusammenfassenden Bewertung vollumfänglich gefolgt und erachtet sämtliche Gutachten als nachvollziehbar und überzeugend begründet. Widersprüche finden sich keine und werden auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet, sodass kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Gutachten erfüllen alle Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an dieses Beweismittel knüpft (VwGH, 27.4.1993, 92/08/0208).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden (VwGH 25.4.2005,2005/12/0195).

3.2. 3 Zu den einzelnen oben zitierten Beschwerdepunkten:

Zu Pkt. 1.8.1. a)

Die vom Gesetzgeber geregelten - formalen - Verfahrensbestimmungen wurden eingehalten. Das erkennende Gericht hat keinen Einfluss auf die vom Gesetzgeber verbindlich geregelten Verfahrensbestimmungen, insbesondere Fristen und sonstige Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren (Edikt etc.);

Zu Pkt. 1.8.1. b) und 1.8.2. a)

Die Behörde hat im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu prüfen, ob für das beantragte Genehmigungsprojekt auch eine das Projekt deckende Flächenwidmung besteht. Die für die Errichtung der Windenergieanlagen vorgesehenen Flächen weisen die Widmung "Grünland Windkraftanlage" auf. Die erforderlichen Widmungsbeschlüsse der Gemeinden Großrußbach und Kreuzstetten liegen vor.

Die Möglichkeit, Verträge im Zusammenhang von Umwidmungsprozessen abzuschließen (Vertragsraumordnung) ergibt sich aus zB aus § 17 NÖ ROG 2014 (= §16a ROG 1976).

In welchem (Haupt)Interesse die Gemeinde und/oder der Bürgermeister gehandelt haben ist eine politische Frage und einer Behandlung im gegenständlichen Verfahren entzogen.

Auch die weiteren Überlegungen der Beschwerdeführer (Volksbefragung, Abwägung Bürger-Gemeindeinteressen ...) gehen über den Schutzzweck des UVP-Gesetzes hinaus und sind nicht Gegenstand des UVP Verfahrens.

Zu Pkt. 1.8.1 c) und 1.8.2 a)

Die Berufungswerber bringen vor, dass eine Entgegnung auf fachlicher Ebene nicht möglich sei, da dies den finanziellen Rahmen sprenge und außerdem keine Gutachter zur Verfügung stünden, die nicht ohnedies schon im Verfahren mit eingebunden seien; damit könne aber niemals eine Einwendung erstattet werden, die eine Beteiligung am Verfahren ermögliche.

Dem Vorbringen, dass Expertengutachten nicht finanzierbar wären und daher ein Ungleichgewicht zwischen den Ressourcen jener der Windkraftbetreiber und jenen der Bürger bestünde, wird entgegnet, dass gerade die dem Verfahren beigezogenen Sachverständige eine allfällige Beeinträchtigung der durch das Projekt betroffenen Schutzgüter - vor allem die der Beschwerdeführer - zu prüfen und zu beurteilen haben. Ein wesentlicher Grund für die Durchführung eines UVP Verfahrens ist die gem. § 1 UVP-G normierten Schutzgüter und die diesbezüglich vorgebrachten Interessen der Beschwerdeführer zu wahren.

Die Berufungswerber verkennen, dass es keiner speziellen fachlichen Befähigung bedarf, um Einwendungen im Verfahren zu erstatten. Die Wahrnehmung von Parteienrechten ist nicht an eine besondere Befähigung geknüpft.

Die fachliche Befähigung ist lediglich dann relevant, wenn eine Partei an der Klärung eines fachspezifischen Sachverhaltes mitwirken will. Nur in diesem Fall hat die Partei solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig, widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten, zu begegnen (so in ständiger Judikatur VwGH 16.12.1986, 84/05/0016 ua). Die Beschwerdeführer sind daher lediglich verpflichtet, den durch die Sachverständigen erstatteten Gutachten, soweit sie mit deren Ergebnissen nicht einverstanden waren, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (US 3B/2012/21-64).

Zu Pkt. 1.8.1. d) ,e), g) ,h)

Die Sachverständigen für Lärmschutz und Umwelthygiene nehmen in ihren Gutachten ausführlich vor allem zu allfälligen gesundheitsbeeinträchtigenden Lärmimmissionen auf die Wohnnachbarschaft Stellung, in dem sie Befunde erstellen und darauf basierend Gutachten ausarbeiten. Sie geben die für die Beurteilung relevanten Normen, Richtlinien, Fachliteratur und Untersuchungsergebnissen an und gehen von der von ihnen überprüften und tauglich beurteilten Umweltverträglichkeitserklärung aus. Dabei werden insbesondere die Betriebs- und Bauphase des vorliegenden Vorhabens detailliert erörtert und Auflagen formuliert. Davon, dass sich die Sachverständigen zu den Auswirkungen des Projektes auf die Nachbarschaft nicht geäußert oder nicht ausgeführt hätten, warum keine Bedenken gegen das Projekt bestünden, kann keine Rede sein. Die Gutachten wurden ausführlich und nachvollziehbar begründet. Den Ausführungen der Beschwerdeführer sind keine nachvollziehbaren Gründe zu entnehmen, die geeignet wären, Zweifel an den Befunden und Gutachten der Sachverständigen zu erwecken.

Zu Pkt. 1.8.1. f)

Die Sachverständigen haben sich eingehend mit Infraschall (1Hz-20Hz), tieffrequentem Schall (unter 100 Hz) und Hörschall (100 Hz bis 20.000 Hz) befasst und sind zum Ergebnis gekommen, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwei Windkraftanlagen WEA -IV-01 und 02 im Nachtzeitraum bei Windgeschwindigkeiten zwischen 3m/s und 6m/s schalloptimiert zu betreiben sind, davon auszugehen ist, dass betriebsbedingte Geräusche im Bereich der nächsten Wohnnachbarschaft nicht bis kaum zu hören sein werden und unter Berücksichtigung der schalltechnischen Auflagen die nächsten Wohnnachbarn keiner erheblichen Lärmbelästigung ausgesetzt sind. Eine Gefahr für die Gesundheit der Anrainer durch die Errichtung und den Betrieb konnte der Sachverständige nicht feststellen.

Zu Pkt. 1.8.2. b) (Lärm/ Staubbelästigung)

Repräsentative Messungen:

Soweit die Berufungswerber vorbringen, dass die im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Schallmessungen nicht repräsentativ seien, weil sie lediglich 2x im Juli (5/6.7.2012 und 17/18.7.2012) an 10 Messpunkten vorgenommen worden seien und kein valides Bild über die Lärm- und Staubbelastung ergäben und Lärm möglicherweise in anderen Jahreszeiten durch unterschiedliche Umgebungsgeräusche anders wirke, wird entgegnet:

Am 5./6.7.2012 und am 17./18.7.2012 wurde an 10 ausgewählten Immissionspunkten (IPs) - an den exponiertesten Wohnnachbarschaftsgebieten und jeweils auf die zum Windpark nächstgelegenen Gebäudefassaden situiert - Messungen über einen Messzeitraum von 24 Stunden durchgeführt.

Die Messungen erfolgten mit geeichten, kalibrierten Präzisionsschallpegelmessgeräten.

Nach den Beurteilungsgrundlagen u.a. ÖNORM S 5004, ÖAL -RL Nr. 3 Blatt 1 (2008), Checkliste Schall für die Erstellung von UVE-Unterlagen für Windenergieanlagen (Gratt, Jungwirth, Pointner, Pröstler Juni 2011), kommt es auf die Durchführung einer 24 Stunden - Messung an. Mehrfache Messvorgänge unter Berücksichtigung von jahreszeitlichen Schwankungen oder Wiederholungen sind weder in einschlägigen Normen, noch Richtlinien noch in der einschlägigen Fachliteratur vorgesehen. Es ist daher das erarbeitete Messergebnis repräsentativ, ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend.

Störende Lärmemission durch bereits bestehende Windkraftanlagen:

Im lärmschutztechnischen Gutachten wird festgestellt, dass sich im schalltechnisch relevanten Untersuchungsgebiet die bestehenden Windparks XXXX I-III und Hipples befinden. Diese im Einflussbereich liegenden Windparks wurden bei den messtechnischen Bestandsaufnahmen miterfasst, da sie einen rechtlichen Bestand darstellen (siehe Vorhabenbeschreibung). Bei der Beurteilung der Lärmimmissionen im genannten Untersuchungsraum kommt der Sachverständige nach Überprüfung sämtlicher Unterlagen und Untersuchungsergebnisse/werte unter Zugrundelegung der einschlägigen technischen Richtlinien und Normen zum Ergebnis, dass sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase bei der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft keine relevanten Immissionen einwirken, unter Berücksichtigung der formulierten Auflagen.

Im Teilgutachten Umwelthygiene wird ausgeführt, dass im Rahmen von Hörproben die bestehenden und in Betreib befindlichen WEA an keinem Immissionspunkten hörbar waren und die in der UVE und im Teilgutachten Lärmschutz wiedergegebenen Schallpegelwerte der Umgebungsgeräuschsituation vom Sachverständigen als plausibel angesehen wurden, sodass gegen deren Heranziehung zum Vergleich der ermittelten Betriebsgeräusche keine Bedenken bestehen.

An allen Immissionspunkten war die Geräuschsituation im Wesentlichen durch Straßenverkehrs- und Fluglärm, Vogelgezwitscher, Grillen und durch Vegetationsrauschen geprägt.

Die Beschwerdeführer geben lediglich subjektive Empfindungen wieder ohne konkret zu den störenden Lärmemissionen durch die bestehenden WEA auszuführen. Sie geben keine Daten, Werte bekannt.

Lärm und Staubbelastung in der Bauphase durch nicht akzeptables Verkehrsaufkommen:

Im Teilgutachten "Lärmschutz" wird ausführlich dargelegt, auf welcher Basis die Schallimmissionen der Bauphase - eingeteilt in Einzelphasen/szenarien - ermittelt und über Berechnungsmodelle (Softwareprogramm Soundplan 7.2 gemäß ÖNORM ISO 9613-2, RVS 04.02.11) sowie eines 5 dB Anpassungswertes ohne Abschläge für Zeitkorrektur auf Grund kurzer Baudauer berechnet wurden. Die errechneten Beurteilungspegel/Spitzenpegel stellen Höchstwerte im Sinne einer Worst-Case Betrachtung dar und liegen an allen Immissionspunkten für alle Bauszenarien unter Tags (samt Pegelspitzen) 65 dB. Lediglich am Immissionspunkt IP 10 werden an wenigen Tagen im Rahmen der Kabelverlegung ein Beurteilungspegel bis 71 dB und Pegelspitzen bis 85 dB erwartet und wurden daher Maßnahmen in Auflage 7. - siehe Spruchpunkt B) Pkt. IV des angefochtenen Bescheides - festgelegt. In den Nachtstunden wird die Einhaltung der formulierten Schutzziele anhand der Prognoseberechnungen erwartet, dennoch wurden Emissionsbegrenzungen sicherheitshalber mit Auflagen aufgetragen (Auflage 1. und 4. gem. Spruchpunkt B) IV des angefochtenen Bescheides).

Hinsichtlich des baustelleninduzierten LKW-Verkehrs auf öffentlichen Straßen wurde nachgewiesen, dass sich die höchsten feststellbaren Auswirkungen an der L 1096 im Ortsbereich am Tag mit einer Pegelanhebung bis 2,2 dB und am Abend bis 1,7 dB beschränken und daher dem Irrelevanzbereich zugeordnet wurden. Kurzzeitige Pegelanhebungen um rd. 5 dB werden für die Bauszenarien Wegebau und Fundamentbau mit starkem und maximalem Bauverkehr erwartet. Da die verkehrsbedingten Dauerschallpegel in unkritischer Höhe liegen, wurde auch diese Situation vom Sachverständigen als vertretbar gewertet.

Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, dass die unter Zugrundelegung der einschlägigen technischen Richtlinien und Normen durchgeführten Untersuchungen und unter der Einhaltung der einschlägigen Auflagen davon auszugehen ist, dass sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase keine relevanten Immissionen auf nächstgelegenen Wohnnachbarschaften einwirken.

Im Teilgutachten Umwelthygiene führte der Sachverständige aus, dass der gegenständliche Windpark die Schwellenwerte für eine Gesundheitsgefährdung nicht erreicht (wird von den BF nicht behauptet) und mit keiner Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist. Es komme zwar durch den baustelleninduzierten Verkehr kurzzeitig zu einer Erhöhung der Immissionen um mehr als 3 dB. Unter Berücksichtigung der lärmschutztechnischen Auflagen seien die nächsten Wohnnachbarn keiner erheblichen Lärmbelästigung ausgesetzt. Er kommt zum Schluss, dass die zeitliche Begrenzung der Einwirkung der Lärmbelästigung, die absolute Höhe der einwirkenden Schallpegel und die Tatsache , dass sich die Lärmquellen durchwegs in weiter Entfernung zur Wohnbebauung befinden, den Baulärm als nicht erheblich belästigend für Menschen in den angrenzenden Wohnbereichen zu beurteilen sind.

Aus dem Teilgutachten Luftreinhaltetechnik geht hervor, dass die vorhabensbedingten Zusatzbelastungen (Fahrbewegungen durch LKW und Sondertransporte) während der Bauphase bei den nächstgelegenen Wohnanrainern um etwa eine Zehnerpotenz unter der jeweiligen Bagatellschwelle liegen und aus luftreinhaltetechnischer Sicht zu vernachlässigen sind.

(Gesundheitliche) Aussetzung einer massiven Schallemission im Bereich Schulberg (Windräder höher):

Im Teilgutachten Umwelthygiene gab der Sachverständige zusammenfassend an, dass auf Grund sämtlicher Unterlagen und des Gutachtens des lärmtechnischen Sachverständigens sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwei WEA ( WEA KR-IV-01 u 02) im Nachtzeitraum bei Windgeschwindigkeiten zwischen 3m/s und 6m/s schalloptimiert zu betreiben sind - siehe Auflage 5. Spruchpunkt B) IV - davon auszugehen ist, dass die betriebsbedingten Geräusche des gegenständlichen Windparks im Bereich der nächsten Wohnnachbarn nicht bis kaum zu hören sein werden. Bei Berücksichtigung der schalltechnischen Auflagen ist nicht zu erwarten, dass die nächsten Wohnnachbarn einer erheblichen Lärmbelästigung ausgesetzt sind und die Errichtung und der Betrieb des gegenständlichen Vorhabens eine Gefahr für die Gesundheit der Anrainer darstellt.

Zu den am IP 2 Niederkreuzstetten Schulberg zu erwartenden maximalen G - bewerteten Schalldruckpegel von 79,2 dB wird ausgeführt, dass Infraschall (Frequenzbereich 1 Hz-20 Hz) international standardisiert gemäß ISO 7196 mit G- Bewertungen gemessen wird und die Schwelle, ab welcher G- bewertete Pegel wahrgenommen werden, mit 90-100 dB(G) angegeben werden. Der Sachverständige für Lärmschutz führt in seinem Gutachten aus, dass an allen Immissionspunkten die Wahrnehmbarkeitsschwellen (90-100 dB G) deutlich unterschritten werden und weitere Untersuchungen aus schalltechnischer Sicht nicht erforderlich und gerechtfertigt sind.

Hinweis auf Kurzdarstellung von Nina Piermont "Wind Turbine Syndrom" und Ärztebericht:

In der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen und der fachlichen Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen hat sich der Sachverständige für Umwelthygiene mit dem "Wind Turbine Syndrom von Nina Pierpont" (siehe S 32) auseinandergesetzt und diese berücksichtigt und ergibt sich aus seinem Gutachten, dass er bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen und Erstellung von Befund und Gutachten auf einschlägige Fachliteratur von Wichtigkeit, Richtlinien und Normen und deren Inhalte Rücksicht genommen hat und diese als Beurteilungsgrundlagen dienen.

Einhaltung eines Mindestabstandes von 2000m

Die im Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz 2014 NÖ ROG 2014 in § 20 Abs. 3a Z 2 (früher § 19 Abs. 3a Z2 NÖ ROG 1976) vorgesehenen Mindestabstände zu gewidmeten Wohnbauland von 1200m innerhalb der Gemeinde und 2000m zu gewidmeten Wohnbauland in Nachbargemeinden bzw. 1200m mit Zustimmung der Nachbargemeinde werden gemäß Vorhabenbeschreibung eingehalten. Es befindet sich keine Wohnbauland- oder Betriebsgebietswidmung innerhalb des 1200m Radius um die geplanten WEAs, der gesetzliche Mindestabstand von jedenfalls 1200 m ist erfüllt. Auf die Tabelle mit den (Minimal) Abständen von WEAs des Windpark XXXX IV zu den nächstgelegenen Siedlungen wird verwiesen (S 12 der Vorhabenbeschreibung). Die Zustimmungen der Gemeinden zur Unterschreitung der grundsätzlich einzuhaltenden Distanz von 2000m liegen vor (Kreuzstetten 21.12.2012, Ladendorf 29.11.2012, Großrußbach 4.2.2013, Niederleis 27.2.2013).

Zu 1.8.2 c) (Vermögensverlust/Immobilienabwertung)

Vermögensverlust und Immobilienabwertung sind kein Schutzzweck der UVP-Bestimmungen.

Das UVP-G 2000 (und die Gewerbeordnung) schützen das Eigentum des Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich wird (VwGH 24.6.2009, 2007/05/071). Die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes einer Sache ist darunter nicht zu verstehen. (US 3B/2012/21-64). Aus dem EuGH- Urteil vom 14.3.2013, C-420/11 Jutta LETH geht hervor, dass die Richtlinie 85/337 EWG so auszulegen ist, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projektes auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt.

Daher sind die entsprechende Einwendungen als nicht relevant zu berücksichtigen.

Zu 1.8.2. d) Zerstörung des

Landschaftsbildes:

Wie schon oben aufgezeigt, geht aus dem Teilgutachten Landschaftsbild (SV Knoll, S 41) hervor, dass durch die bereits bestehenden Windparks eine technogene Vorbelastung jedoch auch eine sinnvolle Standortkonzentration vorliegt und unbelastete Sichträume freibleiben, zumal sich die geplanten 7 WEA zwischen oder nahe den bestehenden Anlagen eingliedern und von einer vertretbaren Zusatzbelastungen für das Landschaftsbild auszugehen ist. Die Auswirkungen sind auch deshalb als vertretbar zu werten, da es sich beim Projektgebiet um keinen sensiblen Erholungsraum handelt, der vorrangig zur Naherholung genutzt wird.

Erholungsgebietes:

Aus dem Teilgutachten Freizeit/Erholung/Fremdenverkehr ( SV Knoll, S 73) geht hervor, dass die Nutzung von Freizeit und Erholungseinrichtungen sowie Fremdenverkehr weder durch Lärmimmission, Schattenwurf, Flächeninanspruchnahme, Zerschneidung der Landschaft, noch durch visuelle Störungen in der Bau/Betriebsphase maßgeblich beeinträchtigt werden. Das geplante Projekt liegt in keinem Landschaftsschutzgebiet, oder Naturpark, die Sichträume sind technogen durch bestehende Windparks vorbelastet und werden keine unbeeinflussten Sichträume neu belastet.

Ortsbildes:

Aus dem Teilgutachten Ortsbild (Knoll, S 101) ergibt sich, das optische Veränderungen durch hohe technogene Elemente in die Landschaft eingebracht werden, die vor allem aus dem Freiland sichtbar sind, aber vertretbar sind, weil Siedlungsgebiete zumindest 1200m zu den geplanten WEA entfernt sind, die Ortskernbereiche durch Orientierung der Wohnhäuser zur Ortsmitte im Erscheinungsgebiet nicht wesentlich beeinträchtigt werden, die Sichtbarkeit zum Teil durch vorgelagerte Gehölzebestände eingeschränkt wird und die Nutzung der Standorte eine sinnvolle Standortkonzentration sowie effiziente Raumnutzung darstellt und unbelastete Gebiete freigehalten bleiben.

Die unbegründeten Beschwerden waren daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

1.1. Gem. § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 hat eine Kundmachung zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,

3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und

4. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

§§ 44a und 44b Abs. 1 AVG 1991 idgF lauten:

"§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

2.

eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;

3.

den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;

4.

den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.

§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.

§ 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."

1.2. Im vorliegenden Fall ist dem Edikt unter Punkt 4. "Hinweise" zu entnehmen, dass ab 24.9.2013 bis einschließlich 7.11.2013 für jedermann die Möglichkeit bestand, schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der Niederösterreichischen Landesregierung per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht (RU4), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten einzubringen. Außerdem wurde auf die Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig - ab 24.9.2013 bis einschließlich 7.11. 2013 - Einwendungen erheben.

Wie oben ausgeführt (Verfahrensgang) hat XXXX während des Ediktalverfahrens keine Einwendungen erhoben (sondern lediglich XXXX). Auch in der mündlichen Verhandlung ist er in Vertretung von XXXX aufgetreten. Nunmehr erhob er im eigenen Namen Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat in Anwendung des § 44b Abs. 1 AVG mangels Erhebung von Einwendungen im vorgesehenen Zeitraum (24.9. bis 7.11.2013) seine Stellung als Partei verloren, weshalb seine Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt C)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung zu Spruchpunkt A) nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt abhängt, sondern von der Überprüfung und Würdigung fachlicher Ausführungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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