BVwG W163 2100827-1

W163 2100827-1Tribunal administratif fédéral31 mars 2015

Regest

entschiedene Sache, Ermittlungspflicht, Familienverband,<br/>Herkunftsort, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, nova<br/>producta, subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W163 2100827-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W163.2100827.1.01

Spruch

W163 2100827-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2015, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 05.12.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 12.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 12.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass seine Familie hat vor ca. 15 Jahren Afghanistan verlassen hätte. Er wäre damals ca. 5 Jahre alt gewesen, warum genau seine Familie Afghanistan verlassen hätte, wisse er nicht. Er glaube, dass sie finanzielle Probleme gehabt hätte. Vor ca. acht Monaten sei seine Familie wieder zurück nach Afghanistan gegangen. Seine Mutter hätte ihm geraten, nach Europa zugehen, da dies für ihn besser wäre. Der BF sei im Iran bedroht und geschlagen worden, weil er Afghane sei und weil Iraner keine Afghanen mögen würden. In Afghanistan werde er nicht bedroht und habe nichts zu befürchten, aber er könne dort nicht leben. Er habe dort keine Möglichkeit zu arbeiten und müsste wieder zurück in den Iran.

1.3. In einer Einvernahme am 21.03.2012 vor dem Bundesasylamt (BAA), führte der BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates aus, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier zur Schule zu gehen. Er wolle sich hier ausbilden lassen. Seine Verwandten seien vor acht Monaten nach Afghanistan zurückgekehrt. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und sein älterer Bruder würden sich jetzt in Afghanistan befinden. Seine beiden anderen Brüder würden noch im Iran leben. Die Mutter lebe im Haus des Bruders des BF, etwa 40 Minuten von Kabul entfernt, in der Ortschaft XXXX. Es gäbe noch mehrere Onkel und Tanten und deren Familien in Afghanistan. Wegen des Krieges gäbe es in Afghanistan keine Möglichkeit zur Schule zu gehen, und es gäbe immer wieder Anschläge.

1.4. Mit Bescheid des BAA vom 17.08.2012, Zahl XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die Erstbehörde begründete im Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Grund für die Emigration nach Europa ausschließlich im Wunsch des BF nach besseren finanziellen Verhältnissen und fundierter Ausbildung liegen würde und somit nicht asylrelevant sei. Des Weiteren seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehr des BF nach Afghanistan entgegenstehen würden. So wäre es seinen Angehörigen möglich gewesen, wieder nach Afghanistan zurückzukehren, und der BF hätte nicht darlegen können, weshalb ihm nicht ebenfalls eine Rückkehr möglich sei.

Dieser Bescheid erwuchs am 04.09.2012 in Rechtskraft.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 08.05.2013 brachte der BF gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

2.2. In seiner Erstbefragung am 08.05.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass er dem eingeleiteten Ausweisungsverfahren nicht Folge geleistet habe, da er sich anders entschieden hätte. Er habe sich durchgehend bis zur neuerlichen Asylantragsstellung in Österreich aufgehalten und es würden die bereits im ersten Verfahren angebrachten Gründe nach wie vor gelten. Diesbezüglich habe er sich wegen einer eventuellen Rückkehr mit seiner Mutter in Verbindung gesetzt. Diese habe ihm telefonisch vor sieben Monaten geraten, wegen der Gefährdungssituation nicht nach Afghanistan zurückzukehren.

2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2013 teilte das BAA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

2.4. In einer Einvernahme am 04.06.2013 vor dem BAA, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, brachte der BF vor, dass die Gründe seines ersten Asylverfahrens nach wie vor aufrecht seien. Er wolle hier bleiben, etwas lernen und eine gute Ausbildung erhalten. In Afghanistan herrsche Krieg und er habe dort keine Zukunft.

Er stamme ursprünglich aus der Provinz XXXX, Distrikt Charikar. Vor seiner Reise nach Österreich hätte er mit seiner Familie im Iran gelebt, jedoch hätte seine Mutter beschlossen, dass er nach Europa gehen solle, um sich dort eine Zukunft aufzubauen. Sie selbst wäre mit den Brüdern nach Afghanistan gegangen, nach drei Monaten jedoch wäre die Familie in den Iran zurückgekehrt, wo sie sich nunmehr seit eineinhalb Jahren aufhalten würde. In Afghanistan würden noch weitschichtige Verwandte des BF (Onkeln und Tanten) leben, die ihm aber aufgrund eigener Probleme finanziell nicht helfen könnten.

Sein ältester Bruder lebe nunmehr auch im Iran und führe dort ein eigenständiges Leben. Er helfe weder ihm noch seiner Mutter und der BF habe auch keinen Kontakt zu ihm. Er wisse nicht wo im Iran der Bruder wohne und seit wann. Allerdings würden die beiden jüngeren Brüder die Mutter finanziell unterstützen. Sie würden im Iran leben und könnten dem BF, sollte er nach Afghanistan zurückkehren müssen, nicht helfen, da sie ihre eigenen Familien hätten und im Iran alles sehr teuer geworden sei.

Der BF habe im Iran als Straßenverkäufer gearbeitet und könnte diese Beschäftigung auch in Kabul ausüben. Allerdings gäbe es dort Selbstmordanschläge und keine Sicherheit. Alle würden als Straßenhändler tätig sein wollen, aber es gäbe nur wenig Arbeit. Er habe auch gesundheitliche Probleme, er habe Kopf- sowie Magenschmerzen und seine Füße würden ihm wehtun. Auch sei er vor neun Monaten operiert worden, da er zwei verschiedene Augengrößen habe.

2.5. Mit undatierter Stellungnahme, beim BFA eingelangt am 14.06.2013, kritisierte der BF unter Anführung verschiedener Berichte die Sicherheitslage in Afghanistan und brachte vor, dass er in Afghanistan über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.

In einer weiteren undatierten Stellungnahme, beim BFA eingelangt am 13.11.2013, wiederholte der BF, dass er seit seinem fünften Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan gelebt habe und dort über keinerlei familiäre oder sonstige soziale Kontakte verfüge.

2.6. In einer Einvernahme am 28.03.2014 vor dem nunmehr zuständigen, mit 01.01.2014 eingerichteten Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), EAST Ost, gab der BF an, dass neben einem Onkel und einer Tante sein älterer Bruder in Afghanistan aufhältig sei. Dieser lebe dort seit 20 Jahren, getrennt vom Rest der Familie, im Heimatdorf XXXX in der Provinz XXXX. Er sei verheiratet und müsse trotz Arbeitslosigkeit zwei Kinder versorgen. Der BF habe Kontakt zu seiner Mutter im Iran, diese lebe bei einem seiner Brüder.

2.7. Mit Stellungnahme vom 10.04.2014 brachte der BF unter Anführung eines Erkenntnisses des BVwG vor, dass ihm eine Rückkehr aufgrund des fehlenden persönlichen Kontaktes zu Verwandten in Afghanistan nicht möglich sei.

2.8. In seiner dritten Einvernahme am 28.03.2014 vor dem BFA, EAST Ost, gab der BF an, dass sein Alter korrigieren wolle, er sei in Wahrheit ca. 39 Jahre alt. Er habe ansonsten bisher immer richtige Angaben gemacht. Aktuell habe er noch keine guten Deutschkenntnisse, er wolle sich diese jedoch aneignen, sobald er eine positive Entscheidung bekomme. Änderung in Hinblick auf die Angehörigen in Afghanistan gäbe es gegenüber den vorherigen Einvernahmen keine.

Bezüglich seines Alters habe er von Anfang an gesagt, dass ihm dieses nicht bekannt sei. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen gab der BF an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und die Lebensumstände schwierig seien.

2.9. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2015, Zahl XXXX, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.05.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.

Hinsichtlich einer Rückkehr des BF nach Afghanistan führte das BFA Folgendes aus (Auszug aus dem Bescheid, Schreibfehler korrigiert):

"Sie sind ein junger arbeitsfähiger und erfahrener Mann, sodass davon auszugehen ist, dass Sie im Falle der Abschiebung nicht in eine aussichtlose Lage geraten würden und gegebenenfalls zumindest auf die Hilfe von Familienangehörigen zurückgreifen können, wobei davon auszugehen ist, dass familiäre und kulturelle und sprachliche Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, sodass sie jederzeit in der Lage sind, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen. Es wäre jedenfalls zu erwarten, dass Ihnen durch ihren älteren Bruder bzw. durch den Onkel bzw. Tante Hilfe gewährt wird. Nach Ansicht der Behörde ist jedenfalls Ihre angegebene Tätigkeit als erfahrener Straßenhändler geeignet, sich wieder in die afghanische Gesellschaft gut einzuordnen, zumal Sie selbst diese Möglichkeit in Ihrer Einvernahme auch bejaht haben. Wie in den aktuellen Länderfeststellungen ersichtlich, bestehen keinerlei Gründe weshalb Ihnen eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich sein sollte. Die Möglichkeit einer Straßenhändlertätigkeit besteht in einer lebensnahen Betrachtungsweise für Sie zweifelsfrei sowohl in Ihrer Heimatprovinz als auch in Kabul.

[...]

Aus diesen Gründen ist festzuhalten, dass Ihre Angaben somit einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.

Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt."

2.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 27.01.2015 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. angefochten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.

In der Beschwerdebegründung führte der BF aus, dass er neue Tatsachen vorgebracht hätte, und hätte die Erstbehörde ihre Aufgabe im Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß wahrgenommen, wäre sie zu einer anderen, dem Antrag stattgebenden Entscheidung gelangt. Insbesondere hätte die Verschlechterung der Sicherheitslage zu einer genaueren, inhaltlichen Überprüfung durch das BFA führen müssen.

2.11. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.

2. 12 Mit Beschluss des BVwG vom 16.02.2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2. Rechtlich folgt daraus:

2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.01.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 13.02.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

2.3. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.10.2014 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

2.4. Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

2.5. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).

2.6. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des BFA wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.

2.7. Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem BFA neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als auch der Ausweisung des BF indizieren können.

2.8. Im vorliegenden Fall führte das BFA im gegenständlichen Bescheid aus, dass die nunmehrigen Angaben des BF sowohl in Zusammenhang mit der Frage der Erteilung von Asyl als auch der Zuerkennung subsidiären Schutzes einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen der Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen sei.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. In diesem Zusammenhang sind neben den persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände von Bedeutung, woher der BF stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist.

Es ist festzuhalten, dass der BF - im Gegensatz zur Auffassung des BFA - eine Änderung des Sachverhaltes vorgebracht hat, im konkreten Fall hinsichtlich seiner familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Gab der BF im Erstverfahren noch an, dass sich die Mutter mit den drei Brüdern im Heimatdorf aufhalten würde, so brachte er nunmehr vor, dass diese mit zwei der Brüder in den Iran zurückgekehrt sei. In Afghanistan würden sich somit keine Angehörigen mehr befinden, die ihn ausreichend versorgen könnten, zumal zu seinen dort lebenden Onkeln und Tanten seit langem kein Kontakt mehr bestehe und der im Heimatort aufhältige dritte Bruder wirtschaftlich und finanziell nicht in der Lage sei, dem BF Unterstützung zukommen zu lassen.

Diesen im Zweitverfahren hervorgekommenen neuen Tatsachen kann somit - insbesondere in Hinblick auf das etwaige Vorliegen von Gründen für eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - der glaubhafte Kern auch in Hinblick auf die verstrichene Zeit seit rechtswirksamen Abschluss des Erstverfahrens nicht abgesprochen werden, weshalb die Glaubhaftigkeit der Angaben in einem materiellen Verfahren zu klären sein wird.

Das BFA wird daher in einem materiellen Verfahren detaillierter auf die Frage, inwieweit dem BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz tatsächlich wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch seinen Familienverband zukommen könnte, eingehen und durch genauere Befragung die in den Einvernahmen aufgetretenen Unstimmigkeiten (so gab der BF beispielsweise anfangs an, der älteste Bruder sei im Iran, währenddessen er später behauptete, dieser sei im Heimatdorf aufhältig) zu klären haben. Ferner hat sich das BFA im fortgesetzten Verfahren sowohl mit den Ausführungen in den Länderberichten, wonach ein Überleben außerhalb eines sozialen Netzes in einigen Großstädten selbst für junge Männer nur unter größten Schwierigkeiten möglich sei, als auch mit der zu diesem Themenkreis ergangenen aktuellen Rechtsprechung auseinanderzusetzen und in ihre Überlegungen zusätzlich den Umstand, dass es sich beim BF um einen Mann handelt, der sich seit seinem sechsten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat, einfließen lassen zu haben.

2.9. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das BFA hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

2. 10 Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

2.11. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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