BVwG W145 2013542-1

W145 2013542-1Tribunal administratif fédéral1 avr. 2015

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W145 2013542-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2013542.1.00

Spruch

W145 2013542-1/9E

BESCHLUSS

A)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über den Antrag vom 16.10.2014 von XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des durch Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 01.09.2014, VSNR XXXX, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

Der Antrag wird gemäß § 33 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF abgewiesen.

B)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 01.09.2014, VSNR XXXX, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 24.04.2013 gab Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) ab.

2. Die SVA hat mit Bescheid vom 01.09.2014, VSNR XXXX, nachweislich zugestellt am 03.09.2014, festgestellt, dass (Spruchpunkt I.) der Beschwerdeführer vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 und ab 26.04.2013 bis derzeit laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, (Spruchpunkt II.) der Beschwerdeführer verpflichtet sei, einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 29.02.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von € 736,25 und vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 in Höhe von € 863,63, vorläufig vom 26.04.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von € 71,56 und vorläufig ab 01.01.2014 bis derzeit lfd. in Höhe von € 73,13 zu zahlen sowie (Spruchpunkt III.) der Beschwerdeführer weiters verpflichtet sei, gemäß § 35 Abs. 6 GSVG einen monatlichen Zuschlag zu den Beiträgen vom 01.01.2012 bis 28.02.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von € 68,47 und vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 in Höhe von €

80,32 zu zahlen.

3. Gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides der SVA vom 01.09.2014, per E-mail im Voraus am 01.09.2014, 19:11 Uhr, gesendet an:

direktion.wien@sva.sozvers.at, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.10.2014 Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften seinem gesamten Inhalt und Umfang nach aufzuheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die SVA zurückzuverweisen.

Im Vorbringen wurde zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgeschriebene Verpflichtung zur Zahlung von Zuschlägen jeglicher Grundlage entbehre und sie darüber hinaus willkürlich und unverhältnismäßig hoch sei. Tatbestandsvoraussetzung für derartige Zuschläge sei, dass die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides rückwirkend festgestellt werden könne. Diese Voraussetzung liege jedoch nicht vor. Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 sei erst 2014 vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe jedoch durch seine Versicherungserklärung vom 24.04.2013 der SVA bereits bekanntgegeben, dass mit einer Pflichtversicherung nach GSVG zu rechnen sei. Die SVA hätte somit die Pflichtversicherung aufgrund dieser Erklärung feststellen müssen und wäre in diesem Fall kein Zuschlag angefallen. Das Verhalten der SVA - nämlich ungeachtet der Versicherungserklärung vom 24.04.2013 zuzuwarten bis der Einkommenssteuerbescheid vorliege - sei auch nicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes vereinbar. In einer Gesamtschau sei der Spruchpunkt III. des Bescheides inhaltlich mit Rechtswidrigkeit behaftet.

4. Im Verspätungsvorhalt der SVA vom 14.10.2014 wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid vom 01.09.2014 dem Beschwerdeführer am 03.09.2014 zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist zur Erhebung der Beschwerde am 01.10.2014 geendet habe, die Beschwerde jedoch erst am 13.10.2014, sohin verspätet, per Post eingelangt sei. Die vorab per Email übermittelte Beschwerde sei am 01.10.2014, 19:11 Uhr - sohin außerhalb der Amtsstunden - übermittelt worden und könne daher der Eingang derselben rechtlich erst dem Folgetag zugerechnet werden. Überdies handle es sich bei der Einbringung einer Beschwerde per Email gemäß § 13 Abs. 2 AVG iVm der Erreichbarkeitskundmachung der SVA um keine zulässige Form der Einbringung, sodass es sich bei der eingebrachten Beschwerde per Mail im rechtlichen Sinne um keine Eingabe handle und diese daher als unbeachtlich erachtet werden müsse.

5. Im E-mail vom 16.10.2014 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die Rechtsauffassung der SVA verfehlt sei und ein Anbringen dann als eingebracht anzusehen sei, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen sei. Die SVA habe die Beschwerde am 01.10.2014 erhalten und angenommen. Die Auffassung, dass der Zugang erst am Folgetag erfolgt sei, stehe im krassen Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Aus der Empfangsbestätigung der E-Mail-Adresse "VS.W@svagw.at" ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerde am 01.10.2014 um 19:17 Uhr bei der SVA angekommen sei und die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt seien. Die ins Treffen geführte Erreichbarkeitskundmachung der SVA sei im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, zumal sie nicht im BGBl veröffentlicht sei. Dazu komme, dass entgegen der Ansicht der SVA ein E-mail nach der Erreichbarkeitskundmachung eine zulässige Form der Einbringung sei. Der Beschwerdeführer stelle in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zumal ihn unter den gegebenen Umständen kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden treffe.

6. Mit Schreiben vom 22.10.2014 (eingelangt am 28.10.2014) legte die SVA die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In der beigefügten Stellungnahme vom 22.10.2014 verwies die SVA wurde auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG und führte aus, dass die SVA in ihrer Erreichbarkeitskundmachung festgelegt habe, dass rechtsverbindliche Anträge in elektronischer Form nur mit digital signiertem Internetformular gestellt werden könnten. Bei der Beschwerde per E-mail handle es sich somit rechtlich um keine Eingabe und sei diese daher unbeachtlich. Auch unter der Fiktion der Zulässigkeit der Einbringung der Beschwerde per E-mail sei diese jedenfalls als verspätet anzusehen, zumal sie am 01.10.2014 um 19:11 Uhr bzw. ein weiteres Mal um 19:17 Uhr, sohin außerhalb der Amtsstunden eingelangt sei, sodass das Einlangen rechtlich mit Wiederbeginn der Amtsstunden dem 02.10.2014 zuzuordnen sei. Die im Postweg übermittelte Beschwerde sei dokumentiert am 13.10.2014 eingelangt, was jedenfalls außerhalb der Rechtsmittelfrist liege. Der mangelnde Nachweis der Postaufgabe gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Dass die Beschwerde bereits am 01.10.2014 zur Post gegeben worden sei, sei auch in der Stellungnahme vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet worden. Es werde sohin beantragt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Zum Inhalt der Beschwerde werde in eventu bzw. ergänzend vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, sohin gegen die Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 6 GSVG, einen Zuschlag zu den Beiträgen zu zahlen, richte. Die Feststellungen laut Spruchpunkt I. und II. des Bescheides seien demnach als rechtskräftig festgestellt anzusehen. Da die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides 2012 möglich gewesen sei, sei die Vorschreibung des Zuschlags zu den Beiträgen gesetzentsprechend erfolgt. Es werde sohin der Antrag gestellt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu bestätigen, insbesondere betreffend den Spruchpunkt III..

7. Mit Schreiben vom 03.03.2015, zugestellt am 05.03.2015, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme der SVA vom 22.10.2014 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

8. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben mit Schreiben vom 18.03.2015 Gebrauch gemacht, im Wesentlichen seine bisherige (aktenkundige) Argumentation wiederholt und aus diesem Grund auch selbst auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 16.10.2014 verwiesen. Ergänzend hielt er ua fest, dass seine Beschwerde der SVA tatsächlich am 01.10.2014 zugekommen sei, weil sich dies aus dem klaren Wortlaut ("Ihre E-Mail ist bei uns eingelangt. Wir werden Ihre Nachricht rasch beantworten.") der Antwort-E-mail der SVA vom 01.10.2014 um 18:17:09 Uhr ergäbe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid vom 01.09.2014 der SVA wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 03.09.2014 rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides lautet wie folgt: "Der vorliegende Bescheid kann während der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach der Zustellung durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich (auch per Telefax oder elektronisch signiertem Internetformular unter www.svagw.at, Rubrik "Online Services", Auswahlfunktionen "Formulare/Anträge" - "Online-Formulare" - "allgemeiner Antrag") bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien einzubringen. Die Beschwerde ist an das Bundesverwaltungsgericht zu richten (Adressat der Beschwerde). Sie hat den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters hat sie die Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit, einen begründeten Entscheidungsantrag und entsprechende Angaben zur Beurteilung der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde zu enthalten. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Bitte beachten Sie, dass trotz der aufschiebenden Wirkung Verzugszinsen anfallen. ..."

Die Erreichbarkeitskundmachung der SVA wurde im Internet unter www.avsv.at am 25.09.2012 unter der Nummer: 100 Jahr: 2012 gemäß § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 amtlich verlautbart. Sie lautet wie folgt:

"Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verlautbart gemäß § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004:

Kundmachung der

Adressen, Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten

(Erreichbarkeitskundmachung)

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist für rechtswirksame Zustellungen und Anträge nach dem Verwaltungsverfahrensrecht unter folgenden Adressen und zu folgenden Zeiten erreichbar.

Andere Orte und Zeiten gelten nur dann, wenn sie der absendenden Stelle nachweislich unter Hinweis auf den jeweiligen Zweck der Sendungen bekannt gegeben wurden oder sich aus der jeweiligen Verfahrensvorschrift (z. B. die Empfangsberechtigung für Parteienvertreter in behördlichen Verfahren) ergeben.

Für Einzelfälle und im Vorhinein festgelegte Zeiträume, welche einen Monat nicht überschreiten dürfen, können abweichende Regeln vereinbart werden. Solche Regeln können der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nur entgegengehalten werden, wenn sie schriftlich mit einer dafür vertretungsbefugten Person der Anstalt vereinbart wurden.

Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen werden durch die in dieser Kundmachung genannten Adressen und Zeiten nicht verändert.

Die Rechtswirkungen einlangender Sendungen und Anträge sowie die Fristenberechnung richten sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften, z. B. nach § 13 Abs. 5 AVG.

Adressen

Sendungen, die auf anderen Wegen oder bei anderen Stellen, Anschlüssen usw. einlangen, werden auf Gefahr des Absenders weitergeleitet, sofern die zuständige Stelle klar erkennbar ist.

Sendungen, die zwar an die Adresse der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, aber namentlich an DienstnehmerInnen oder FunktionsträgerInnen der Anstalt gerichtet werden, gelten im Zweifel als persönliche Sendung an die genannte Person, nicht jedoch als Sendung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und werden dem/der genannten EmpfängerIn geschlossen vorgelegt, auf Risiko des Absenders weitergeleitet bzw. bis zu deren Rückkehr geschlossen aufbewahrt.

Sendungen, die an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, aber "zu Handen", "c/o" oder mit einer ähnlichen Zuordnung an eine Person einlangen, werden als Sendung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft betrachtet, welche in der Posteingangsstelle geöffnet und dieser Person geöffnet vorgelegt werden dürfen.

Rechtsverbindliche Anträge können in elektronischer Form nur mit digital signiertem Internetformular (www.svagw.at mit den Auswahlfunktionen "Online Services" und "Formulare") gestellt werden.

Das Adressenverzeichnis der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird im Anhang verlautbart.

Entgegennahme schriftlicher Sendungen (Amtsstunden)

In der Hauptstelle und in den Landesstellen allgemein an Arbeitstagen Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 16.00 Uhr und Freitag von 7.30 bis 14.45 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember.

Zeiten für persönliche Vorsprachen (Parteienverkehr)

In der Hauptstelle und in den Landesstellen allgemein an Arbeitstagen Montag von 7.30 bis 14.30 Uhr (in der Landesstelle Wien von 7.30 bis 18.30 Uhr), Dienstag bis Donnerstag von 7.30 bis 14.30 Uhr und Freitag von 7.30 bis 13.30 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember.

Zeiten für telefonische Vorsprachen (Parteienverkehr)

In der Hauptstelle und in den Landesstellen allgemein an Arbeitstagen Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 16.00 Uhr und Freitag von 7.30 bis 14.30 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember.

Wirksamkeitsbeginn

Diese Kundmachung gilt ab 26. September 2012.

Diese Kundmachung wurde aufgrund der Ermächtigung laut Beschluss des Vorstandes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 29. September 2008 veranlasst und ersetzt die Kundmachung vom 1. März 2012.

"

Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete bei postalischer Übermittlung mit Ablauf des 01.10.2014; bei elektronischer Übermittlung iSd Rechtsmittelbelehrung und Erreichbarkeitskundmachung mit Ende der Amtsstunde des Mittwochs, 01.10.2014, um 16 Uhr.

Die vom Beschwerdeführer - jedenfalls nicht vor oder am 01.10.2014 - per Post übermittelte schriftliche ausschließlich gegen Spruchpunkt III. - die Spruchpunkte I. und II. sind in Rechtskraft erwachsen - des Bescheides der SVA vom 01.09.2014 gerichtete Beschwerde langte trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 13.10.2014 - sohin verspätet - bei der SVA ein. Vorab wurde die Beschwerde per E-mail am 01.10.2014 um 19:11 Uhr an die Adresse:

direktion.wien@sva.sozvers.at und nochmals um 19:17 Uhr an die Adresse: VS.W@svagw.at übermittelt. Jedoch auch diese Übermittlung der Beschwerde per E-mail erfolgt einerseits verspätet, weil außerhalb der kundgemachten Amtsstunden und andererseits entgegen der Vorgaben der Rechtsmittelbelehrung und der Erreichbarkeitskundmachung. Am 01.10.2014 um 18:17:11 Uhr ging auf der gmx-E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers eine automatische Antwort der SVA (noreply@svagw.at) mit dem Wortlaut "Ihre E-Mail ist bei uns eingelangt. Wir werden Ihre Nachricht rasch beantworten."

ein.

Nach entsprechendem Verspätungsvorhalt durch die SVA wurde in der Stellungnahme des Beschwerdeführers fristgerecht in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist eingebracht. Im Vorbringen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beschwerdeführer kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das vor Ablauf der versäumten Beschwerdefrist eingetreten ist, geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und dem oben dargestellten Verfahrensgang. Zudem wird seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass der letzte Tag der Beschwerdefrist der 01.10.2014 gewesen ist.

Da eine vorweg-Übermittlung der Beschwerde per E-Mail erst in den Abendstunden (19:11 Uhr und 19:17 Uhr) des 01.10.2014 stattgefunden hat, ist nicht davon auszugehen, dass eine Postaufgabe der Beschwerde auch noch am selben Tag erfolgte. Eine diesbezügliche Behauptung, nämlich dass eine postalische Aufgabe der Beschwerdeschrift, welche erst am 13.10.2014 bei der SVA einlangte, vor oder noch am 01.10.2014 durch den Beschwerdeführer erfolgte, findet sich auch nicht im Akt.

Auch, dass bzw. wodurch der Beschwerdeführer an einer fristgerechten Einbringung der Beschwerde gehindert gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb für das erkennende Gericht kein Verhinderungsgrund erkennbar ist.

Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass dem Beschwerdeführer "als rechtstreuer Normadressat (Beamter), der mit den Rechtsvorschriften weitgehend vertraut ist" - wie dieser sich selbst aktenkundig bezeichnet - die Erreichbarkeitskundmachung der SVA durchaus bekannt sein musste, denn die das VersicherungsService betreffende E-mail-Adresse "VS.W@svagw.at", an welche der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben "um auf Nummer sicher zu gehen" die Beschwerde am 01.10.2014 um 19:17 Uhr das zweite Mal gemailt hat, geht nicht aus dem Kopf des angefochtenen Bescheides (dort scheint die E-mail-Adresse direktion.wien@sva.sozvers.at auf), sondern nur von der SVA-Homepage oder der Erreichbarkeitskundmachung hervor. Aufgrund der (beruflichen) Qualifikation des Beschwerdeführers und der schriftlichen Ausdrucksweise der aktenmäßigen Kommunikation geht das erkennende Gericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer Rechtsmittelbelehrungen vertraut sind und er diese verständlich und sinnerfassend lesen kann.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auch nach § 33 Abs. 4 VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

3.4. Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 13 AVG idgF lautet auszugsweise:

"3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) und (4) ...

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) bis (9) ..."

§ 33 VwGVG idgF lautet:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

"(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (zB VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (zB VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Zum Grad des Verschuldens, wenn ein Antragsteller sich über den Beginn des Fristenlaufes irrt, liegt folgender Stammrechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zu seinem Erkenntnis vom 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400, vor, in dem u.a. Folgendes ausgeführt wird:

".... Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt."

Nachdem Vorbilder der Regelung des § 33 VwGVG gemäß ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP die §§ 71 und 72 AVG, deren subsidiäre Anwendung durch das Verwaltungsgericht allerdings auf Grund von § 17 VwGVG ausgeschlossen ist, sind, kann daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 71, 72 AVG auch auf § 33 VwGVG Anwendung finden.

Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass es sich beim Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumnis lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Bescheid der SVA vom 01.09.2014 enthält einerseits eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung nach welcher eine Beschwerde vier Wochen nach Zustellung schriftlich (auch per Telefax oder elektronisch signiertem Internetformular unter www.svagw.at, Rubrik "Online Services", Auswahlfunktionen "Formulare/Anträge" - "Online-Formulare" - "allgemeiner Antrag") bei der SVA, Landesstelle Wien eingebracht werden kann. Somit wurde korrekt auf die Beschwerdefrist von vier Wochen und den modus-vivendi der Beschwerdeeinbringung hingewiesen. Dass die Rechtmittelbelehrung des Bescheides allenfalls fehlerhaft gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Andererseits hat die SVA gemäß § 13 Abs. 2 AVG von der Möglichkeit der organisatorischen Beschränkung des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten Gebrauch gemacht, diese im Internet kundgetan und bereits seit dem Jahr 2012 diese Beschränkung verlautbart. Wie festgestellt ist die von der SVA durchgeführte amtliche Verlautbarung der Erreichbarkeitskundmachung iSd § 13 Abs. 2 AVG unter www.avsv.at öffentlich zugänglich.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag lediglich vorgebracht, dass der Umstand nichts ändere, dass die Beschwerde nicht eingeschrieben übermittelt worden sei, sondern über den normalen Postweg. Wenn die Beschwerde in der Folge nicht oder verspätet einlange, sei das ein Ereignis, dass den Beschwerdeführer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Absender im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs offensichtlich nicht einzurechnen habe. Gleiches müsse - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2013, Zl. 2012/05/0090 - "gelten, wenn der Beschwerdeführer wie hier unmittelbar vor Ablauf der Frist im Wege der ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis bekannt gegeben E-Mail-Adresse an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt". Unter den gegebenen Umständen treffe den Beschwerdeführer kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine rechtzeitige postalische Aufgabe seiner Beschwerdeschrift vor oder spätestens am 01.10.2014 im gesamten Verfahren weder behauptet noch die Nichtaufgabe spätestens am 01.10.2014 und das Einlangen bei der SVA erst am 13.10.2014 bestreitet. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweismittel vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht daher für gegenständlichen Fall ins Leere.

Verfahrensgegenständlich hat sohin die Nichtbeachtung der Rechtsmittelbelehrung und der Erreichbarkeitskundmachung durch den Beschwerdeführer zur Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung geführt. Der Beschwerdeführer legte in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht dar, warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die Beschwerde entweder fristgerecht - noch am 01.10.2014 - zur Post zu geben oder in der laut Rechtsmittelbelehrung zulässigen Form, nämlich mittels Telefax oder digital signiertem Internetformular, oder in der laut Erreichbarkeitskundmachung zulässigen Form samt festgelegten Amtsstunden einzubringen. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet. Desweiteren hat der Beschwerdeführer kein Vorliegen eines unvorhergesehenen noch unabwendbaren Ereignisses behauptet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jene Umstände, durch die er an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert wurde, überhaupt nicht näher darlegte, spricht dafür, dass er schlichtweg weder der Rechtsmittelbelehrung noch der Erreichbarkeitskundmachung der SVA Beachtung geschenkt hat und ausschließlich aus diesem Grund die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass es dem - laut eigenen Angaben mit Rechtsvorschriften als rechtstreuen Normadressaten (Beamten) vertrauten - Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, gemäß Rechtsmittelbelehrung oder von der Erreichbarkeitskundmachung vorzugehen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem rechtskundigen Beschwerdeführer daher ein Verschulden an der Fristversäumung zu, das den minderen Grad des Versehens jedenfalls übersteigt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu B) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid - vorliegend der SVA - innerhalb von vier Wochen einzubringen.

§§ 32 und 33 AVG lauten auszugsweise:

5. Abschnitt: Fristen

"§ 32. (1) ...

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

Der angefochtene Bescheid der SVA vom 01.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 03.09.2014 nachweislich zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels endete daher gemäß §§ 32 Abs. 2 und 33 AVG mit Ablauf des 01.10.2014.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

Die SVA machte von der Möglichkeit der organisatorischen Beschränkung des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten gemäß § 13 Abs. 2 AVG Gebrauch und machte dies auch im Internet kund.

Aus der Rechtsmittelbelehrung ist ersichtlich, dass Beschwerden schriftlich - auch per Telefax oder elektronisch signiertem Internetformular - bei der SVA, Landesstelle Wien eingebracht werden können. Aus der Erreichbarkeitskundmachung ist ersichtlich, dass rechtsverbindliche Anträge in elektronischer Form nur mittels digital signiertem Internetformular gestellt werden können. Bei der Einbringung der Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - per E-Mail handelt es sich somit um keine gültige Form der Einbringung.

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg - nämlich per E-mail - eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, war die SVA auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten ist in § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind nach den bereits zitierten Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (294 BlgNR 23. GP, 10) auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde - wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis - ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten (vgl. abermals die Erläuterungen 294 BlgNR 23. GP, 11). Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt darin keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können. (vgl. VwGH 23.05.2012, 2012/0085/0102)

Selbst unter der Annahme, weil aus dem vorliegenden Schriftkopf des Bescheides der SVA vom 01.09.2014 die E-Mail-Adresse:

direktion.wien@sva.sozvers.at und aus der Erreichbarkeitskundmachung der SVA die E-Mail-Adresse: VS.W@svagw.at hervorgeht, dass die vom Beschwerdeführer vorweg durchgeführte Übermittlung der Beschwerdeschrift per E-mail zulässig wäre, ist seitens des erkennenden Gerichtes unter Anwendung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2012, ZL. 2012/0085/0102 zu bemerken, dass die Beschwerde in diesem Fall als verspätet eingebracht anzusehen ist. Aus der ordnungsgemäß kundgemachten Erreichbarkeitskundmachung des SVA ist eindeutig ersichtlich, dass die Amtsstunden für die Entgegennahme schriftlicher Sendungen an Arbeitstagen Montag bis Donnerstag 07:30 bis 16:00 Uhr und Freitag von 07:30 bis 14:45 Uhr festgelegt sind. Die per E-mail übermittelte Beschwerde langte zwar noch am letzten Tag der Frist - am 01.10.2014 - bei der SVA ein, allerdings außerhalb der Amtsstunden, nämlich erst um 19:11 Uhr sowie um 19:17 Uhr. Die Amtsstunden der SVA endeten jedoch am mittwochs, somit auch am 01.10.2014, um 16 Uhr.

§ 33 Abs. 3 erster Satz AVG, wonach die Tage des Postlaufs in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht eingerechnet werden, die rechtzeitige Übergabe an die Post also zur Fristwahrung ausreicht, gilt nicht auch für technische Formen der Übermittlung eines Anbringens an die Behörde etwa durch Fax oder E-Mail (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 3, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/04/0089; so auch die - auch im angefochtenen Bescheid zitierten - Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (BGBl. I Nr. 5/2008), 294 BlgNR

23. GP, 11 (zu § 13 AVG); vgl. VwGH 23.05.2012, 2012/0085/0102).

Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Judikat vom 24.06.2014, Zl. 2012/05/0180 ausführt, ist ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25. August 2010, Zl. 2008/03/0077, mwN). Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2011/02/0333, mwN). Was eine Übermittlung mit Telefax betrifft, so hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein Sendebericht mit dem Vermerk "OK" nicht zwingend den Schluss zulässt, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 25. August 2010, mwN, sowie z.B. das Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/09/0133, mwN, wobei in diesem Erkenntnis auch auf die Möglichkeit eines Erfolgsvermerks bei missglückten Datenübermittlungen und darauf hingewiesen wurde, dass der Einschreiter das Übermittlungsrisiko zu tragen hat). Weiters heißt es im oben angeführten Erkenntnis, dass eine E-Mail-Sendebestätigung ebenso nicht den zwingenden Schluss zulässt, dass das gesendete E-Mail beim Empfänger auch tatsächlich eingelangt ist (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 19. März 2013 sowie z.B. die Erkenntnisse vom 3. September 2003, Zl. 2002/03/0139, und vom 13. September 2011, Zl. 2009/22/0222, jeweils mwN).

Ausgehend von dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass aufgrund des Wortlautes ("Ihre E-Mail ist bei uns eingelangt. Wir werden Ihre Nachricht rasch beantworten.") der Antwort-E-mail der SVA vom 01.10.2014 um 18:17:09 Uhr die Beschwerde der SVA tatsächlich zugekommen sei, kein Erfolg beschieden sein.

Die im Postweg übermittelte Beschwerde des Beschwerdeführers langte am 13.10.2014 - somit zwölf Tage nach dem Ende der Rechtsmittelfrist - bei der SVA ein. Die Tage des Postlaufes sind zwar nicht in die Rechtmittelfrist miteinzurechnen und reicht sohin eine rechtzeitige Übergabe an die Post zur Fristwahrung aus. Für den Fall, dass die Beschwerde noch am 01.10.2014 zur Post gegeben worden wäre, wäre sie als rechtzeitig eingebracht zu qualifizieren. Dies wurde jedoch wie bereits oben erwähnt vom Beschwerdeführer weder behauptet noch wurde ein diesbezüglicher Nachweis einer Postaufgabe am 01.10.2014 durch den Beschwerdeführer erbracht.

Aufgrund all diesen Erwägungen ergibt sich, dass verfahrensgegenständliches Rechtsmittel gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der SVA vom 01.09.2014 erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist zur Beschwerdeerhebung bei der SVA eingebracht wurde; die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

3.6. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die Zurückweisungsentscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Im Wesentlichen lehnt sich gegenständliche Entscheidung an die Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2012, Zl. 2012/0085/0102 und vom 24.06.2014, Zl. 2012/05/0180 an.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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