BVwG W216 2012982-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2012982.1.00
Spruch
W216 2012982-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als
Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom XXXX,
GZ: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2010 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe, in dem er u.a. angab, für eine Ehefrau und zwei Kinder sorgepflichtig zu sein und Kreditrückzahlungsverpflichtungen in Höhe von € 1.825,13 monatlich zu haben.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: Arbeitsmarktservice) vom 07.04.2010 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 bis 3 iVm §§ 20 Abs. 2 und 4, 36 Abs. 1 bis 3 lit. B sublit. a, 36a Abs. 1, 2, 5 Z 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) igF sowie §§ 1 Abs. 1 Z 1, 6 Abs. 1, 2 und 8 der aufgrund des § 36 Abs. 1 AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung (NH-VO) igF, ab 14.01.2010 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 14,60 gebühre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, in der er vorbrachte, die Kreditrückzahlungsverpflichtungen seien nicht in voller Höhe von €
1. 825,13 berücksichtigt worden und es fehle dafür im erstinstanzlichen Bescheid eine Begründung.
Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, hat die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Berufung keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe zwar erhöhte Aufwendungen in Form von Kreditrückzahlungen in Höhe von € 1.825,13 angeführt, jedoch lediglich monatliche Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Darlehen in Höhe von € 363,36 und € 61,77, insgesamt sohin € 425,13 monatlich nachgewiesen habe.
Bei der Notstandshilfe habe das Einkommen des Partners/der Partnerin Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des Arbeitslosen. Dessen Einkommen sei nach bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, sodass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne. Vom Nettoeinkommen der Partnerin würden die pauschalierten Werbungskosten sowie Freigrenzen abgezogen. Dabei handle es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben müsse (im Jahr 2010 € 495,-- monatlich). Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 247,50 würden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht bestehe. Diese Freigrenzen könnten nun auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastungen infolge von Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge einer Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt würden. Die Anrechnung habe immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen. Die nachgewiesenen Kreditrückzahlungen in Höhe von monatlich € 425,13 würden sich freigrenzenerhöhend zur Hälfte, d.h. in Höhe von € 212,56 auswirken. Weitere Freigrenzenerhöhungsgründe seien nicht behauptet worden bzw. hinsichtlich der Kreditrückzahlungen nicht nachgewiesen worden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Freigrenzen ergebe sich ein Anrechnungsbetrag von € 22,75, der den an sich gebührenden Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von € 37,35 auf € 14,60 täglich reduziere.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2013,XXXX, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zur Erhöhung der Freigrenzen vorgebracht habe, tatsächlich erhöhte Aufwendungen (in Form von geleisteten Rückzahlungsraten für die Kredite für Wohnraumbeschaffung einerseits bei W. [€ 425,13 monatlich] und andererseits bei B. [€ 1.400,-- monatlich], sohin zusammen €
1. 825,13 monatlich) gehabt und Zahlungsbelege für die Monate Oktober bis Dezember 2007 vorgelegt zu haben, die belangte Behörde den Beschwerdeführer auffordern hätte müssen, die tatsächlich gezahlten Kreditrückzahlungsraten näher nachzuweisen. Dies werde sie im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen haben.
Mit Ersatzbescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX, hat die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Berufung dahingehend entschieden, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 bis 3 iVm §§ 20 Abs. 2 und 4, 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 lit. B sublit. a, 36a Abs. 1, 2, 5 Z 2 AlVG sowie §§ 1 Abs. 1 Z 1, 6 Abs. 1, 2 und 8 der NH-VO Notstandshilfe in Höhe von € 15,36 täglich ab dem 14.01.2010 gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren am 16.05.2013 Folgendes zu Protokoll gegeben habe:
"Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Hinblick auf die Berechnung der Notstandshilfe lediglich die Gewährung der Freigrenzenerhöhung für die Kredite der B. fraglich sind. Der Kredit hinsichtlich des Einbaus des Liftes betrifft die Eigentümergemeinschaft des Hauses H.-gasse und ist nicht verfahrensgegenständlich (da bereits erledigt). Ansonsten sind die Freigrenzen bzw. Freigrenzenerhöhungen korrekt angeführt und liegen keine weiteren Freigrenzenerhöhungsgründe vor. Der Pa. ausgehändigt werden Kopien des Kontokorrentkredites der B. vom 23.2.1998 über S 2.600.000,00 (Laufzeit bis 31.8.1998), weiters die Kreditvereinbarung vom 31.1.1995 über S 500.000,00 (Laufzeit bis 1.2.2005), vom 25.4.1995 über S 900.000,00 (Laufzeit bis 5.6.2005) und der Zusatzvereinbarung vom 30.1.2004 (Laufzeit bis 30.6.2009). Die von mir geleisteten Kreditrückzahlungen in Höhe von € 1.400,00 monatlich an die B. betrafen ausschließlich den Dachbodenausbau. Rechnungen habe ich teilweise vorgelegt. Ich werde bis längstens 28.5.2013 die noch fehlenden Unterlagen vorlegen (Bestätigung über die Laufzeitverlängerung, Nachweise über die erfolgten Rückzahlungen 2010 und allenfalls noch weitere Rechnungen)."
Ferner habe der Beschwerdeführer eine Kreditbestätigung aus dem Jahre 2006 und Belege über erfolgte Rückzahlungen im Ausmaß von jeweils € 1.400,-- am 4. Juni 2010, am 5. Juli 2010, am 4. August 2010, am 8. September 2010 und am 13. Oktober 2010 vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen Ehegattin sowie seinen minderjährigen Töchtern gewohnt. Seine damalige Gattin habe aus ihrem Dienstverhältnis ein schwankendes Einkommen erzielt, und zwar im Oktober 2009 in Höhe von € 2.865,21 brutto beziehungsweise €
1. 891,85 netto, im November 2009 in Höhe von € 2.955,21 brutto beziehungsweise € 1.986,95 netto und im Dezember 2009 in Höhe von €
2. 865,21 brutto beziehungsweise € 1.837,53 netto. Am 1. Oktober 2010 habe der Beschwerdeführer eine Beschäftigung aufgenommen und sich von der Vormerkung beim AMS abgemeldet.
Am 11. Jänner 2010 (Tag der Geltendmachung: 14. Jänner 2010) habe der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt. Im Antrag seien unter Punkt 13 "In meinem Haushalt liegen erhöhte
Aufwendungen ... vor" Kreditrückzahlungen in Höhe von € 1.825,13
angeführt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer die Zahlung von jeweils € 1.400,-- am 4. Juni 2010, am 5. Juli 2010, am 4. August 2010, am 8. September 2010 und am 13. Oktober 2010 nachgewiesen. Diese Summen seien auf sein Verrechnungskonto eingezahlt worden und hätten der Tilgung der Kreditverträge in Höhe von € 188.949,37 sowie in Höhe von € 176.941,97 gedient; eine Aufgliederung der Kreditrate auf die beiden Konten (der Höhe nach) sei nicht bekanntgegeben worden. Die Laufzeit sämtlicher Kredite sei - wie aus der oben dargestellten Niederschrift vom 16. Mai 2013 ersichtlich - gemäß den vorliegenden Unterlagen seit 30. Juni 2009 beendet. Eine Bestätigung der Verlängerung der Laufzeit der Kredite sei trotz niederschriftlicher Aufforderung nicht vorgelegt worden, jedoch sei eine Zuordnung anhand der Belege über die Rückzahlungen zum Verrechnungskonto erwiesen. Der Beschwerdeführer sei monatlichen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von € 1.400,-- zur Tilgung von Krediten in Höhe von insgesamt € 365.891,34 nachgekommen.
Anschließend gab die belangte Behörde eine Übersicht von 61, zwischen 24. November 1992 und 18. März 1997, ausgestellten Rechnungen in Tabellenform wieder, welche zu jeder Rechnung jeweils die Angabe der ausstellenden Firma, des Datums und des Betrages, sowohl in Schilling als auch in Euro, enthält. Diese Rechnungen seien laut der belangten Behörde vorgelegt worden.
Freigrenzenerhöhend wirkten sich - so die belangte Behörde weiter - die nachgewiesenen Kreditrückzahlungen an W. in Höhe von monatlich €
425,13 aus; dieser Betrag sei gesetzeskonform zur Hälfte, d.h. in Höhe von € 212,56, in Abzug zu bringen. Der zeitlich gesehen erste Kredit bei der B. sei am 31. Jänner 1995 "vereinbart" worden; hinsichtlich der Kreditrückzahlungen an die B. entfielen 3,275 % auf nachgewiesene zeitnahe Rechnungen, nämlich die letzten zehn aus obiger Tabelle ersichtlichen Rechnungen ab November 1994 im Ausmaß von insgesamt € 11.982,85 (in Relation zum gesamten Kreditvolumen im Ausmaß von € 365.891,34). Zusätzlich freigrenzenerhöhend wirkten sich daher nur 3,275 % der Kreditrate von € 1.400,00, d.h. € 45,85 aus; dieser Betrag sei gesetzeskonform zur Hälfte, d.h. im Ausmaß von € 22,93 in Abzug zu bringen. Eine Berücksichtigung der anderen vorgelegten Rechnungen aus der Zeit von November 1992 bis Oktober 1994 sei nicht zulässig, da die dafür aufgewendeten Mittel bei logischer Betrachtung jedenfalls nicht aus Krediten stammen könnten, die ab 31. Jänner 1995 gewährt worden seien (und zudem keine Erstreckung der Zahlungsziele bis in den Februar 1995 ersichtlich sei). Weitere Freigrenzenerhöhungsgründe seien nicht behauptet beziehungsweise hinsichtlich der Kreditrückzahlungen in einem höheren Ausmaß nicht nachgewiesen worden. Die dem Beschwerdeführer an sich gebührende Notstandshilfe - ohne Anrechnung des Partnereinkommens - betrage € 37,35 täglich.
Es ergebe sich nachstehende Berechnung:
Einkommen € 1.905,44 - Werbekostenpauschale € 11,-- - Freigrenze für Ihre Gattin € 495,-- - Freigrenze für Alice € 247,50 - Freigrenze für Iris € 247,50 - Kredit (zur Hälfte) € 22,93 - Kredit (zur Hälfte) € 212,56 anrechenbares Einkommen € 668,95 (gerundet 669 x 12 Monate/365 Tage)
ergebe einen Anrechnungsbetrag von € 21,99 täglich und reduziere sich die dem Beschwerdeführer an sich gebührende Notstandshilfe in Höhe von € 37,35 auf € 15,36 täglich. Durch die Einführung der Mindestsicherung per 1. September 2010 ergebe sich in seinem Fall keine Änderung: Sein Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.905,44 übersteige den für ihn gültigen Mindeststandard in Höhe von €
1. 384,--.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Summen der im Parteiengehör thematisierten Rechnungen könnten nicht stimmen, vermutlich hätte jemand auf die Währungsumrechnung vergessen, sei zuzustimmen. Aus diesem Grund seien im verfahrensgegenständlichen Bescheid sämtliche Rechnungen einzeln aufgeführt und die Summen zur besseren Nachvollziehbarkeit in beiden Währungen (ATS und €) angegeben worden. Die belangte Behörde habe die Entscheidung des AMS aufzuheben und seiner Berufung stattzugeben gehabt.
Gegen diesen Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXXerhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihrer Ermittlungspflicht ordnungsgemäß nachzukommen und die erforderlichen Beweise zu erheben. Sie hätte den Beschwerdeführer auffordern müssen, nachzuweisen, wie die im bekämpften Bescheid aufgeführten Rechnungen mit den festgestellten Krediten zeitlich im Zusammenhang stünden und woraus sich diese vermeintliche zeitliche Diskrepanz ergebe, wenn sie der Auffassung gewesen sei, dass ihr der zeitliche Konnex fragwürdig erscheine. Sie habe den Beschwerdeführer jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dieser Nachweise dafür erbringen hätte müssen. Er habe sich zu Recht darauf verlassen, dass die von ihm beigebrachten Unterlagen hinreichend bescheinigten, dass die von ihm bedienten Kredite der Finanzierung der vorgelegten Rechnungen dienten. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer entsprechend aufgefordert, zu ihren Bedenken im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang der Rechnungen mit den Krediten Stellung zu nehmen bzw. Belege vorzulegen, so hätte der Beschwerdeführer erläutern können, dass die der belangten Behörde nachgewiesenen Kredite einen zuvor bestehenden Überziehungsrahmen abgelöst hätten; der Beschwerdeführer habe damit die Zinsenhöhe und damit seine Kreditverbindlichkeiten insgesamt reduzieren können. Im Übrigen hätte er darauf verweisen können, dass viele der vorgelegten Professionistenrechnungen Monate, manchmal erst Jahre später zur Zahlung fällig geworden seien, weil Mängelbebungen durch die Professionisten (z.B. Baumeister, Zimmerer, Dachdecker) oftmals mit erheblicher Verzögerung durchgeführt worden seien und die Bezug habenden Rechnungen erst nach mängelfreier Fertigstellung des jeweiligen Gewerks zur Zahlung fällig gewesen seien.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX erneut wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
"Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer monatlichen Zahlungen in Höhe von € 1.400 zur Tilgung von Krediten nachgekommen sei. Sie brachte davon jedoch nur 3,275 % (bzw. die Hälfte dieses Betrages) freigrenzenerhöhend in Abzug, da sie lediglich die letzten zehn der vorgelegten Rechnungen als ausreichenden Nachweis für den Umstand erachtete, dass der Beschwerdeführer diese mit Mitteln aus den ab 31. Jänner 1995 stammenden Krediten beglichen habe.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die von ihr vertretene Ansicht, wonach es zwischen den im Jahr 2010 beglichenen Kreditraten iHv jeweils € 1.400,-- und den dazu vorgelegten Rechnungen aus der Zeit von November 1992 bis Oktober 1994 an einem entsprechenden zeitlichen Zusammenhang fehle, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht und ihm somit keine Möglichkeit zu einer diesbezüglichen Aufklärung eingeräumt.
Da sich das Recht auf Parteiengehör auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt bezieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl. 2012/08/0283, mwN) und im vorliegenden Fall ein solcher sachverhaltsbezogener Umstand klärungsbedürftig war, hätte sie dem Beschwerdeführer dazu im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen. Gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl. 2012/08/0283, mwN; zum Überraschungsverbot vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0148, mwN).
Dies war im vorliegenden Fall umso eher geboten, als der Beschwerdeführer schon im Berufungsverfahren (mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 26. Mai 2013) vorgebracht hatte, dass der monatliche Rückzahlungsbetrag an die B. von € 1.400,-- im vollen Umfang als Berechnungsbasis heranzuziehen gewesen sei und die belangte Behörde ausdrücklich um einen Terminvorschlag gebeten hat, sollte diesbezüglich noch eine genauere Klärung erforderlich sein.
Die belangte Behörde hätte ihre Ermittlungspflicht erst erfüllt, wenn der Beschwerdeführer einer Aufforderung der belangten Behörde, den Zusammenhang zwischen den im Jahr 2010 getätigten Zahlungen und dem im Jahr 1995 aufgenommenen (verlängerten) Kredit nachzuweisen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre (vgl. die im Vorerkenntnis Zl. 2011/08/0080 zitierte Rechtsprechung).
Da die belangte Behörde bei Vermeidung der dargelegten Ermittlungs- und Begründungsmängel zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, kommt dem aufgezeigten Verfahrensmangel auch Relevanz zu."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte als Rechtsschutzeinrichtung eingerichtet worden. Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, sieht grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichts liegt. Die Verwaltungsgerichte sollen primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörden vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
3.4. Zum gegenständlichen Verfahren:
Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom XXXX, ausgeführt hat, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die von ihr vertretene Ansicht, wonach es zwischen den im Jahr 2010 beglichenen Kreditraten iHv jeweils € 1.400,-- und den dazu vorgelegten Rechnungen aus der Zeit von November 1992 bis Oktober 1994 an einem entsprechenden zeitlichen Zusammenhang fehle, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht und ihm somit keine Möglichkeit zu einer diesbezüglichen Aufklärung eingeräumt. Da sich das Recht auf Parteiengehör auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt bezieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl. 2012/08/0283, mwN) und im vorliegenden Fall ein solcher sachverhaltsbezogener Umstand klärungsbedürftig war, hätte sie dem Beschwerdeführer dazu im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen. Gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl. 2012/08/0283, mwN; zum Überraschungsverbot vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0148, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof führt weiters aus, dass dies im vorliegenden Fall umso eher geboten erscheine, als der Beschwerdeführer schon im Berufungsverfahren (mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 26. Mai 2013) vorgebracht habe, dass der monatliche Rückzahlungsbetrag an die B. von € 1.400,-- im vollen Umfang als Berechnungsbasis heranzuziehen gewesen sei und die belangte Behörde ausdrücklich um einen Terminvorschlag gebeten habe, sollte diesbezüglich noch eine genauere Klärung erforderlich sein.
Die belangte Behörde hat daher die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Bei Vermeidung der vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten Ermittlungs- und Begründungsmängel hätte die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen können. Daher kommt dem aufgezeigten Verfahrensmangel auch Relevanz zu und wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Wie bereits festgehalten wurde im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Es ist jedoch - wie ebenfalls bereits festgehalten - nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Verwaltungsbehörde (im gegenständlichen Fall: eine Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices) zu treten und deren Aufgaben zu übernehmen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte.
Im gegenständlichen Fall wird daher der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 07.04.2010 behoben, zumal im Rahmen dieses erstinstanzlichen Bescheides die Kreditrückzahlungsraten nicht einmal in voller Höhe berücksichtigt wurden und die Nichtberücksichtigung auch nicht begründet wurde. Weitere - wie vom Verwaltungsgerichtshof geforderte - Ermittlungen, insbesondere die Aufforderung an den Beschwerdeführer, den Zusammenhang zwischen den im Jahr 2010 getätigten Zahlungen und dem im Jahr 1995 aufgenommenen (verlängerten) Kredit nachzuweisen, sind daher in weiterer Folge vom Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße durchzuführen. Aufgrund der oben angestellten Erwägungen (vgl. dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) ist daher der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden und hat das Bundesverwaltungsgericht folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.