BVwG W216 2013557-1

W216 2013557-1Tribunal administratif fédéral1 avr. 2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

BVwG W216 2013557-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2013557.1.00

Spruch

W216 2013557-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX,

SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2014, GZ: XXXX, betreffend den Verlust des Anspruches auf

Notstandshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht - mit kurzen Unterbrechungen - seit 16.04.2010 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 03.09.2011 erhält er - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe.

Mit Schreiben vom 02.06.2014 übermittelte das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben für die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Fa. Itworks GmbH (im Folgenden: Itworks) mit Beginndatum 12.06.2014.

In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 04.06.2014 verbindlich vereinbarten und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Bewerbungsstrategie des Beschwerdeführers bisher nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung geführt habe und dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer durch die lange Arbeitslosigkeit mutlos sei und Unterstützung benötige. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als Kreditanalyst und u. a. über ein abgeschlossenes Diplomstudium Management Science (Wirtschaftswissenschaften). Als Ziel der Betreuung wurde die Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die Ermöglichung der Teilnahme an der Vorbereitung zur Arbeitsaufnahme bei Itworks, vereinbart. Es sei eine Vollzeittätigkeit am gewünschten Arbeitsort Wien möglich. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Um den zukünftigen Arbeitsplatz erreichen zu können, stünden dem Beschwerdeführer sein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung.

In der Betreuungsvereinbarung wurde weiters festgehalten, was das AMS vom Beschwerdeführer erwarte: "Sie nehmen an der gemeinsam vereinbarten Vorbereitung zur Arbeitsaufnahme bei Fa. ITWORKS teil.

Sie nehmen am vereinbarten Kurs teil: SÖBÜ ITWORKS ab 03.07.14"

Als Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise wurde festgehalten:

"Ihre Bewerbungsunterlagen sind unvollständig und nicht aktuell. Durch die lange Arbeitslosigkeit sind Sie mutlos und benötigen Unterstützung. Ihre Arbeitssuchstrategien sind ineffizient, Sie sind seit längerer Zeit arbeitslos, Ihrer Bewerbungen haben zu keiner Arbeitsaufnahme geführt. Sie benötigen Unterstützung durch zur Verfügungstellen einer geeigneten Bewerbungsinfrastruktur. Durch die Vorbereitungsmaßnahme werden Sie auf ein Transitarbeitsverhältnis (ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes) bei der Firma Itworks, mit dem Ziel, Sie in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln, vorbereitet. Die Aufnahme eines Transitarbeitsverhältnisses beendet Ihre Arbeitslosigkeit.

Sie wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gem. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund (bzw. ein Nichterscheinen am 1. Kurstag), oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Weigerung bzw. Vereitelung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchverlustes verlängern sich um die in Ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...) Eine Qualifizierungsmaßnahme erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt und eine finanzielle Beihilfe erleichtert Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung."

Dem Beschwerdeführer wurde das entsprechende Einladungsschreiben, beinhaltend die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 10 und 38 AlVG, ausgehändigt.

Der Berater des Beschwerdeführers erstellte zu dessen Vorsprache am 04.06.2014 den im Akt aufliegenden Aktenvermerk folgenden Inhalts:

"PST aktualisiert und über MP informiert, EI besprochen - Kd. gibt an voraussichtlich mit 1.7. bei XXXX beginnen zu können - solange DV nicht fix ist weiterhin EI vereinbart, bestehende Zubuchung zu Itworks verschoben auf 3.7. (Kd. benötigt Vorbereitungszeit f. neuen Job und letztes Hearing) - neues ELS, M-Text und BVG."

Anmerkungen: PST = Personenstammdaten = Teil des elektronischen

Aktes; MP = Meldepflicht; EI = Eigeninitiative in Sachen

Stellensuche; DV = Dienstverhältnis; Kd. = Kunde; ELS =

Einladungsschreiben; MText = Information über nächsten

Kontrolltermin; BVG = Betreuungsvereinbarung.

Am 02.07.2014 nahm der Beschwerdeführer telefonisch mit der AMS-Helpline (Beschwerdestelle) Kontakt auf und gab an, dass die geplante Maßnahme bei Itworks nichts für ihn sei. Er erhielt die Auskunft, dass er sich selbst ein Bild machen solle.

Am 04.07.2014 wurde das AMS von Itworks darüber informiert, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme mit der Begründung, er hätte ein Dienstverhältnis in Aussicht, nicht angetreten hätte.

Aus diesem Grund wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vorsorglich zwecks Prüfung nach § 10 AlVG eingestellt, worüber eine Verständigung an ihn erging.

Auf dem vom Beschwerdeführer bei Itworks am 03.07.2014 ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen ist unter der Überschrift "Gesprächsergebnis" handschriftlich vermerkt: "Da ich ein Dienstverhältnis in Aussicht habe, muß ich meine Zeitresourcen momentan für die Vorbereitung nützen. Die angebotenen Module innerhalb dieser Maßnahme sind für die Vorbereitung auf diese Position, als auch bezogen auf meine Qualifikationen nicht adäquat."

Bei der am 24.07.2014 vor dem AMS wegen der "Weigerung an einer Maßnahme zur Widereingliederung teilzunehmen" aufgenommen Niederschrift gab der Beschwerdeführer - nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG - an, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er dort gewesen sei und sich alles angehört habe. Der Kurs sei für ihn nach Rücksprache mit dem dortigen Gruppenkoordinator und anhand der angebotenen Module nicht adäquat. Er sei über die Vorschreibung einer Kontrollmeldung für den 14.08.2014 und die Rechtsfolgen des § 49 AlVG bei Nichteinhaltung informiert worden. Zu den Angaben des Schulungsträgers (itworks-kein Antritt: Kunde: habe DV in Aussicht) erkläre er, dass dies stimme, er jedoch bislang keine Zusage erhalten habe. Berücksichtigungswürdige Gründe gebe er keine an.

Der Berater des Beschwerdeführers gab dazu folgende Stellungnahme ab:

"Hr. XXXX hatte sein letztes längerfristiges Dienstverhältnis von 07.01.2008 bis 15.04.2010 als Angestellter der Firma XXXX, und ist seither, mit einer 6wöchigen Unterbrechung als freier Dienstnehmer von 02.11.2012 bis 15.12.2012, arbeitslos vorgemerkt und befindet sich im Notstandshilfebezug. Zu den bisher 8 Vermittlungsvorschlägen liegen keine negativen Rückmeldungen vor, und Hr. XXXX hat seither 2 AMS Kurse zur aktiven Arbeitsuche besucht, Nichtantritte oder Kursverweigerungen gab es bisher nicht. Hr. XXXX hat am 02.06.2014 per eAMS Konto und am 04.06.2014 persönlich das Einladungsschreiben für das SÖBÜ Itworks mit ursprünglichem Beginn am 12.06.2014 erhalten. Da Herr XXXX angab, bereits für Anfang Juli ein Dienstverhältnis bei Fa. XXXX in Aussicht zu haben, und er sich auf dieses vorbereiten müsse, wurde mit Hrn. XXXX ein Eintritt in den Vorbereitungskurs bei Fa. Itworks mit 03.07.2014 vereinbart, für den Fall, dass das Dienstverhältnis doch nicht zustande kommt. Hr. XXXX willigte der Teilnahme ein und es wurde mit ihm in der Betreuungsvereinbarung verbindlich vereinbart. Am 03.07.2014 war Hr. XXXX zwar zum Kursbeginn anwesend, hat die Aufnahme in den Vorbereitungskurs jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass er bereits ein Dienstverhältnis in Aussicht hätte und die angebotenen Module bei Itworks seien für die Vorbereitung auf sein Dienstverhältnis nicht adäquat. (...) Bei Niederschriftsaufnahme (am 24.07.2014) gibt Hr. XXXX an, bislang (noch) keine Zusage der Fa. XXXX erhalten zu haben. Da die Teilnahme bereits im Entgegenkommen auf nach dem 01.07.2014 verschoben wurde, damit Hr. XXXX sich auf sein etwaiges Dienstverhältnis vorbereiten kann, und die Teilnahme mit Hrn. XXXX im Falle, dass er noch nicht in einem Dienstverhältnis steht, besprochen und vereinbart war, ist aus Beratersicht dies eine Weigerung an einer Maßnahme zur raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen."

Der in der Sache einbezogene zuständige Regionalbeirat kam in seiner Sitzung am 06.08.2014 zu dem Schluss, dass die Rechtsfolgen des § 10 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollten.

Mit Bescheid des AMS vom 07.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom 03.07.2014 bis zum 13.08.2014 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe sich geweigert an einer vereinbarten, zumutbaren Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei Itworks teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Da es sich im Fall des Beschwerdeführers um eine erstmalige Sanktion handle, betrage die Dauer der Sperre sechs Wochen. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien, und auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 und 3 AlVG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, beim AMS am 08.08.2014 eingelangt, fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass ihm am 04.06.2014 von seinem Betreuer des AMS mit den Worten "Ich werde Ihnen jetzt Druck auferlegen" sowie "Putzen werden Sie ja wohl können" ein Arbeitsverhältnis bei Itworks angeboten worden sei. Seine Einwände in Bezug auf seine bevorstehenden Bewerbungstermine und Audits, die nicht nur aufgrund der hohen Zahl an Mitbewerbern in seinem Berufsfeld, sondern auch auf fachlicher Ebene in Verbindung mit mehrstufigen Auswahlverfahren eine intensive Vorbereitungszeit benötigen würden, seien von seinem Betreuer mit Unverständnis abgewiesen worden. Nichtsdestotrotz habe er den Termin am 03.07.2014 bei Itworks wahrgenommen, bei dem sich dann allerdings herausgestellt habe, dass die Auskünfte seines Beraters bezüglich des angebotenen Dienstverhältnisses mit den Abläufen bei Itworks gänzlich widersprüchlich gewesen seien. So hätte ein Dienstvertrag eingegangen werden sollen, bei dem keine Zuweisung zu einem "echten" Arbeitsverhältnis vorliege. Weiters hätte man sich auf unbestimmte Zeit zu der Teilnahme an Seminaren verpflichten sollen, die unter anderem "Ausbildung Reinigung", "Bewusster Atem" oder "Kulturspaß mit Kulturpass" zum Thema hätten. Nach einer gründlichen Unterredung mit dem Gruppenkoordinator von Itworks sei man einig zu dem Schluss gekommen, dass Itworks weder in der Weise Maßnahmen anbiete, sodass ihm diese bei einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich wären, noch dass ihm tatsächlich ein "echtes" Arbeitsverhältnis zugewiesen hätte werden können. Folglich habe er einer Aufnahme bei Itworks nicht zustimmen können, da ein konkretes Beschäftigungsangebot, das hinsichtlich der Höhe des Entgelts und erforderlicher Qualifikation eindeutig determiniert sei, im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar gewesen sei. Eine Prüfung der Erfordernisse der Zumutbarkeit sei daher nicht möglich gewesen. Nach dem Dienstvertrag, der eingegangen werden hätte sollen, liege keine Zuweisung zu einem "echten" Arbeitsverhältnis vor. Darüber hinaus seien berücksichtigungswürdige Gründe gemäß § 10 Abs.3 AIVG nicht geprüft worden.

Im Zuge des Beschwerdeprüfverfahrens erfolgte unter Wahrheitspflicht eine niederschriftliche Zeugenbefragung eines Mitarbeiters der Fa. Itworks. Dieser gab dabei wörtlich an: "Ich führte das Aufnahmegespräch bei Itworks mit Herren Mag. XXXX. Die die Vorgänge bei Itworks betreffenden Teile seiner Beschwerde wurden mir zur Kenntnis gebracht. Dazu habe ich anzumerken, dass es sicherlich kein Einvernehmen über die Nichtteilnahme gab. Es werden von uns verschiedene Module angeboten. Ich kann nicht nachvollziehen, dass für Herren Mag. XXXX keine passenden Module vorhanden waren. Ich arbeite jetzt sieben Jahre lang bei Itworks und habe auch bereits viele höherqualifizierte Arbeitssuchende betreut und aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass auch diese Personen meist einen Nutzen durch die Teilnahme an unseren Maßnahmen gezogen haben. Wäre ich selbst zur Ansicht gelangt, dass er für eine Teilnahme nicht geeignet ist, hätte ich das festgestellt und wir hätten unsererseits auf eine Teilnahme/Aufnahme verzichtet. Entgegen seiner Darstellung im Beschwerdeschreiben hat Hr. Mag. XXXX selbst erklärt, nicht an unserer Maßnahme teilnehmen zu wollen, da er ein Dienstverhältnis in Aussicht habe. Dieser Sachverhalt ist auch handschriftlich im Bewerberfragebogen festgehalten und von ihm mit seiner Unterschrift bestätigt worden. Wenn jemand laufende Bewerbungen hat und für diese Zeit aufwenden muss, dann stellen wir auch entsprechende Ressourcen (EDV, Zeit) zur Verfügung und hindern sicherlich niemanden an der Jobsuche bzw. Vorbereitung auf ein Aufnahmegespräch. Es hätte die Möglichkeit gegeben, sich in dieser Hinsicht zu arrangieren, aber so weit ist es nicht gekommen, da Herr Mag. XXXX von vornherein die Teilnahme abgelehnt hat. Ein konkretes Beschäftigungsangebot wurde Herren Mag. XXXX zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorgelegt, weil es sich um ein reines Aufnahmegespräch handelte und konkrete Beschäftigungsangebote erst im weiteren Verlauf der Betreuung gemacht werden."

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 18.09.2014 der Ermittlungsstand (inkl. der Zeugenaussage des Mitarbeiters von Itworks) - unter Setzung einer Frist - zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 29.09.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme in der er Folgendes ausführte: "Am 04.06.2014 erschien ich pflichtgemäß zu meinem Beratungstermin, bei welchem ich von Herrn XXXX über das mir angebotene Arbeitsverhältnis bei der Firma Itworks GmbH informiert wurde. Im Zuge dieses Gesprächs wurden die von Itworks vermittelten Tätigkeiten besprochen, zu welchen hauptsächlich Reinigungs- und Lagerarbeiten zählen. Wie bereits in meiner Beschwerde erwähnt, erklärte mir Hr. XXXX auf seine Weise, dass ich des Putzens wohl mächtig sei. Daraufhin setzte ich Herrn XXXX davon in Kenntnis, dass ich seit über 10 Jahren auf beiden Handflächen sowie auch auf den Fingern unter Psoriasis leide und zeigte ihm die erkrankten Stellen. Ich erklärte ihm, dass ich aufgrund dieser Erkrankung meine Hände schonen und unnötigen Kontakt mit Wasser meiden muss. Da es durch das Aufreissen der Haut immer wieder zu offenen Wunden kommt, besteht bei Kontakt mit verunreinigten Stellen Infektionsgefahr. Anschließend informierte ich Herrn XXXX von meinem bevorstehenden Bewerbungstermin bei der Firma XXXX und hoffte, dass ich die ausgeschriebene Position dort erhalten würde und somit das angebotene Arbeitsverhältnis bei Itworks hinfällig sei.

Am 16.06.2014 folgte das Bewerbungsgespräch bei der Firma XXXX. Im Rahmen dieses Bewerbungsgesprächs wurde ich gefragt ob ich zurzeit ein aufrechtes Dienstverhältnis hätte und wann ich in das Unternehmen eintreten könnte. Ich gab wahrheitsgemäß an, dass ich zum damaligen Zeitpunkt kein bestehendes Dienstverhältnis hatte und dem Unternehmen sofort zur Verfügung stehen könnte.

Nachdem ich bis 02.07.2014 keine Antwort der XXXX über die Entscheidung im Bewerbungsprozess erhalten hatte, kontaktierte ich die AMS-Helpline und brachte meine Bedenken hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses bei Itworks zum Ausdruck. Meine Bedenken umfassten sowohl die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bei Itworks, da der Bewerbungsprozess bei XXXX noch im Gange war, als auch meine gesundheitliche Einschränkung bezüglich der bei Itworks vermittelten Tätigkeiten. Da von Seiten der Beschwerdestelle allerdings keine Auskunft über den konkreten Ablauf und die vermittelten Tätigkeiten bei Itworks gegeben werden konnte, wurde mir geraten mir selbst ein Bild zu machen.

Am 03.07.2014 folgte ich der Einladung zum Vorauswahltermin bei der Itworks GmbH, in der XXXX. Gegen meine Erwartung erhielt ich bei Itworks keine Information über den genauen Ablauf der Maßnahme. Stattdessen wurden von Beginn an sofort Formulare für Brandschutzbestimmungen, Fahrkostenzuschuss u.ä. verteilt, Anwesenheitsregelungen besprochen und mitgeteilt wo man sich im Gebäude aufzuhalten hat. Es wurde lediglich mitgeteilt, dass man 4-8 Wochen an Seminaren teilzunehmen hat und anschließend vermittelt wird. Zu guter Letzt wurde mir ein Vertrag vorgelegt, in dem die Teilnahme an der Maßnahme an die Bedingung geknüpft war, ob man bereit sei ein Transitarbeitsverhältnis mit Itworks Personalservice zu begründen. Die Teilnahme an den dort angebotenen Modulen war somit unteilbar mit der Einverständniserklärung des Transitarbeitsverhältnisses verknüpft. Im Gespräch mit Herrn XXXX, dem Teamkoordinator von Itworks, versuchte ich meine Bedenken zu klären, inwiefern ich zu dem Transitarbeitsverhältnis eine Einverständniserklärung abgeben könne, wenn ich doch im laufenden Bewerbungsprozess bei XXXX angegeben hätte, dass ich zurzeit über kein aufrechtes Arbeitsverhältnis verfüge und jederzeit zur Verfügung stehen würde. Darüber hinaus machte ich ihn von meiner gesundheitlichen Einschränkung aufgrund der Psoriasis aufmerksam und wollte außerdem von Herrn XXXX wissen, welche Kurse er mir meinen Qualifikationen entsprechend anbieten würde. Nachdem mir Hr. XXXX auf diese Fragen keine konkreten Antworten geben konnte, händigte er mir die Modulliste der angebotenen Kurse aus und sagte mir, dass ich selbst nachsehen sollte ob darin Kurse enthalten wären, die für mich interessant wären. Ich solle mich anschließend dementsprechend entscheiden ob ich der Aufnahme bei Itworks GmbH zustimme oder nicht. Nach Durchsicht der Modulliste und genauer Überlegung hinsichtlich meiner Bedenken konnte ich der Bereitwilligkeitserklärung des Transitarbeitsverhältnisses mit der Itworks GmbH nicht zustimmen. Ich möchte die Ablehnung der Bereitwilligkeitserklärung zu dem Transitarbeitsverhältnis mit der Itworks GmbH mit folgenden Punkten begründen:

Die Teilnahme an den angebotenen Kursen war untrennbar mit der Bereitwilligkeitserklärung zur Begründung eines Transitarbeitsverhältnisses mit der Itworks GmbH verknüpft.

Es wurden keine Angaben hinsichtlich konkretem Beschäftigungsangebot, Entlohnung und erforderlicher Qualifikation gemacht.

Meine gesundheitliche Einschränkung aufgrund der Psoriasis wäre in der Einverständniserklärung zur Begründung eines Transitarbeitsverhältnisses unberücksichtigt geblieben. Eine Überprüfung der Zumutbarkeit wurde somit gänzlich außer Acht gelassen.

Eine Zusage zum Transitarbeitsverhältnis mit der Itworks GmbH wäre im Widerspruch zu meinen bisherigen Angaben im Bewerbungsprozess mit der XXXX gestanden und hätte aus damaliger Sicht das Zustandekommen des Dienstverhältnisses nicht nur gefährdet sondern höchstwahrscheinlich auch vereitelt.

Die Stellungnahme von Herrn XXXX verwundert mich, da diese mit seinen damals getroffenen Aussagen nicht übereinstimmt. Herr XXXX hätte im gemeinsamen Gespräch durchaus die Möglichkeit gehabt aufzuzeigen, welche passenden Module die Itworks GmbH für mich anbietet. Stattdessen hat er mir die Modulliste ausgehändigt, um selbständig durchzusehen und zu entscheiden, ob für mich passende Kurse angeboten werden. Als ich Herrn XXXX mitteilte, dass ich keine adäquaten Module finden konnte und aufgrund meiner Bedenken bzgl. des Transitarbeitsverhältnisses den Vertrag ablehnen müsse, nickte Hr. XXXX zustimmend.

Ich möchte ausdrücklich betonen, dass ich keinesfalls im Vorhinein eine Teilnahme an der Maßnahme abgelehnt habe sondern sehr wohl versucht habe meine Bedenken aufgrund des laufenden Bewerbungsprozesses und meinen gesundheitlichen Einschränkungen vor als auch zum Vorauswahltermin bei der Itworks GmbH abzuklären. Zudem habe ich mich auch niemals geweigert an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Die Weigerung diesbezüglich erfolgte bloß aus Sicht des Beraters Herrn XXXX, da dieser meine unterlassene Bereitwilligkeitserklärung zur Begründung eines Transitarbeitsverhältnisses, aus zuvor genannten Gründen, als solche interpretierte.

Gemäß meinem juristischen Verständnis kann ich eine Einverständniserklärung nur dann unterzeichnen, wenn der Vertragsinhalt allen Vertragspartnern bekannt ist. Dies war im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da weder ein konkretes Beschäftigungsangebot vorlag, noch wurden meine gesundheitlichen Einschränkungen in dem zu unterzeichnenden Dokument berücksichtigt.

Einer Teilnahme an den angebotenen Kursen hätte ich, trotz fraglicher Sinnhaftigkeit der dargebotenen Themen ("Ausbildung Reinigung", "Bewusster Atem", "Kulturspaß mit Kulturpass") und trotz der täglichen Fahrzeit von mehr als 2 Stunden, zugestimmt. Allerdings war die Teilnahme an diesen Kursen mit der Begründung des Transitarbeitsverhältnisses verknüpft. Die von mir gemachten Anmerkungen bezüglich der angebotenen Module, die objektiv betrachtet in meinem Fall keinesfalls zu einer Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beigetragen hätten, sollen lediglich als Anregung zu einer Verbesserung des Kursangebotes dienen. Schlussendlich sollte auch jeder Teilnehmer einen sinnbringenden Nutzen in der Absolvierung der Module sehen und nicht aufgrund des unpassenden Angebots bloß die Zeit dort absitzen.

Am 10.07.2014 erhielt ich von der XXXX ein Schreiben, in dem mir mitgeteilt wurde, dass sich das Unternehmen für einen anderen Kandidaten entschieden hat.

Nichtsdestotrotz habe ich weiterhin ständig aktiv nach Stellen gesucht und mich unaufhörlich beworben. Am 30.07.2014 folgte ein Bewerbungsgespräch bei der XXXX, am 06.08.2014 ein Bewerbungsgespräch bei der XXXX und am 07.08.2014 ein Audit bei der XXXX. Ich muss deshalb die in der Betreuungsvereinbarung vom 04.06.2014 enthaltenen Unterstellungen, dass ich mutlos bin, meine Arbeitssuchstrategien ineffizient und meine Bewerbungsunterlagen unvollständig und nicht aktuell sind, aufs Schärfste zurückweisen. Meine Bewerbungshistorie als auch meine immer am aktuellsten Stand gehaltenen Unterlagen bezeugen, dass diese Behauptungen absolut unrichtig sind. Außerdem habe ich weder jemals geäußert noch den Anschein erweckt mutlos zu sein. Sollten diese Unterstellungen in dieser Betreuungsvereinbarung für dieses Verfahren tatsächlich relevant sein, so ersuche ich zu prüfen, ob Herr XXXX bei der Formulierung der Betreuungsvereinbarung über die fachlichen Qualifikationen und Kenntnisse verfügt, um derartige Aussagen treffen zu dürfen.

Bezüglich der Niederschrift vom 24.07.2014 möchte ich anmerken, dass diese zum größten Teil einer Vorlage von Herrn XXXX entstammt. Der einzig variable Teil ‚[...], da ich dort war, und mir alles angehört habe. Der Kurs ist für mich nach Rücksprache mit dem dortigen Gruppenkoordinator und anhand der angebotenen Module nicht adequat.'

wurde von Herrn XXXX anhand meiner Schilderung in sehr reduzierter Form in die Vorlage eingefügt. Ich ersuche deshalb, die verminderte Aussagekraft der Niederschrift zu berücksichtigen.

Abschließend möchte ich infrage stellen, inwiefern es verhältnismäßig sein kann, dass man aufgrund der vom AMS vermittelten Maßnahme und des damit verbundenen Transitarbeitsverhältnisses bei der Itworks GmbH dazu gezwungen wird, seine Erkrankung offenzulegen. Die Notwendigkeit der Rechtfertigung meiner gesundheitlichen Einschränkung im Hinblick auf die im Rahmen des Transitarbeitsverhältnis vermittelten, unzumutbaren Tätigkeiten ist mir unverständlich, da die Erkrankung für meine sonst qualifikationsrelevanten Tätigkeiten unbedeutend ist. Zudem ist mir unbegreiflich, dass in den Stellungnahmen von Herrn XXXX und Herrn XXXX mit keinem Wort erwähnt wird, dass ich sowohl Herrn XXXX als auch Herrn XXXX von meiner Erkrankung in Kenntnis gesetzt habe.

Durch das Vorgehen des AMS und der Itworks GmbH gewinnt man unweigerlich den Eindruck, dass die Vermittlung von Maßnahmen auf Kosten des Wohls des Arbeitssuchenden und im Bewusstsein des Gefährdens laufender Bewerbungsprozesse vorgenommen wird."

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 10.10.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 08.08.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere (zusammengefasst) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest 6 Wochen nach sich ziehe. Durch die erfolgreiche Absolvierung der verfahrensgegenständlichen Kursmaßnahme hätte die Möglichkeit bestanden, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen und die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben wäre dadurch vereinfacht worden, somit hätte die konkrete Möglichkeit bestanden, die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden. Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liege dann vor, wenn das Verhalten der arbeitslosen Person kausal für das Nichtzustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung bzw. für das Nichtzustandekommen eines erfolgreichen Abschlusses einer vom Arbeitsmarktservice ordnungsgemäß zugewiesenen Kursmaßnahme sei. Der Beschwerdeführer selbst habe am Aufnahmefragebogen erklärt, die Vorbereitungsmaßnahme nicht antreten zu wollen, weil er Zeit für die laufende Bewerbung bräuchte und die Maßnahme nicht für sinnvoll erachte. Deswegen und in Anbetracht der Zeugenaussage des Mitarbeiters von Itworks könne von einem wechselseitigen Einvernehmen darüber, dass die Vorbereitungsmaßnahme nicht angetreten werden müsse, keine Rede sein, sondern es liege ein Vereitelungstatbestand vor. Am 04.06.2014 sei der Beschwerdeführer mittels Betreuungsvereinbarung und Einladungsschreiben über Beginn und Inhalt der Maßnahme informiert worden. Weiters seien ihm die Gründe dargelegt worden, wieso das AMS der Ansicht sei, dass der Besuch für ihn als sinnvoll erachtet werde. Primäre Zielsetzung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme sei es gewesen, dem Beschwerdeführer den Einstieg in ein von Itworks hergestelltes Dienstverhältnis in einer dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden Firma zu ermöglichen. Durch seine Weigerung, diese Maßnahme zu absolvieren, sei diese Zielerreichung nicht möglich gewesen. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen gewisse Formulierungen in der Betreuungsvereinbarung vom 04.06.2014, sei anzumerken, dass diese Betreuungsvereinbarung im wechselseitigen Einvernehmen erstellt und vom Beschwerdeführer unterschrieben worden sei. Es wäre in seiner Verantwortung gelegen, seine Einwendungen vor Ort zum Ausdruck zu bringen und klar zu stellen, dass die fragliche Betreuungsvereinbarung nicht im wechselseitigen Einvernehmen aufgenommen werde. Analog sei bezüglich seiner Einwendungen gegen die angeblich unzureichende Qualität der Niederschrift vom 24.07.2014 zu argumentieren. Zudem sei laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notorisch, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich sei, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen könne (siehe VwGH vom 02.05.2014, 2011/08/0389 oder vom 06.07.2011, 2011/08/0013). Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns keine Stellenzusage gehabt, sondern der Bewerbungsprozess sei laufend gewesen. Der Mitarbeiter von Itworks habe ausgesagt, dass dem Beschwerdeführer auch im Rahmen der Betreuung bei Itworks weiterhin Ressourcen für diese Bewerbung zur Verfügung gestellt worden wären. Im Übrigen hätte eine Anwesenheitsverpflichtung von 20 Wochenstunden bestanden (wahlweise vormittags oder nachmittags), womit dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet ohnehin ausreichend Zeit für die laufende Bewerbung zur Verfügung gestanden hätte.

Analog der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (14.11.2012, 2011/08/0380) gehe das AMS davon aus, dass auch ein laufendes Bewerbungsverfahren nicht dazu berechtige, die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweigern. Es sei richtig, dass dem Beschwerdeführer kein konkretes Dienstverhältnis angeboten worden sei. Der Grund für die Verhängung der Sperre nach § 10 AlVG sei allerdings nicht seine Weigerung, ein Dienstverhältnis einzugehen, sondern die Weigerung, an der Maßnahme bei Itworks teilzunehmen. Die Maßnahmenteilnahme sei zumutbar gewesen, weil die Psoriasis des Beschwerdeführers kein Hemmnis für eine Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme bei Itworks darstelle. Zudem vermittle Itworks Stellen in diversen Branchen und nicht nur in der Reinigungsbranche. Sollte der Hinweis auf die tägliche Wegzeit als Einwendung gegen die Zumutbarkeit zu werten sein, sei anzumerken, dass gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2012, 2012/08/0185, Regeln über die Zumutbarkeit von Wegzeiten gemäß § 9 Abs. 2 AlVG nur für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung gelten würden und bei Schulung/Umschulung oder Wiedereingliederungsmaßnahmen die Zumutbarkeit der Wegzeit unter Rückgriff auf allgemeine Gesichtspunkte beurteilt werden müsse. Da die Dauer der Vorbereitungsmaßnahme mit nur vier bis acht Wochen festgelegt gewesen sei, sei für das AMS eine derartige kurzfristige Erhöhung der Wegzeit durchaus legitim. Eine nähere Zumutbarkeitsprüfung hätte in weiterer Folge nur bei Vorliegen eines konkreten Stellenangebotes bzw. bei Vorliegen des konkreten Vertrages über die Begründung eines Transitarbeitsverhältnisses mit Itworks erfolgen können. Somit hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht des AMS auch durchaus der Bereitwilligkeitserklärung zur Begründung eines Transitarbeitsverhältnisses zustimmen können und müssen, da ihm im späteren Verlauf sowohl bei Vorlage des konkreten Arbeitsvertrages mit Itworks als auch bei Vorlage eines konkreten Stellenangebotes immer noch möglich gewesen wäre, Einwendungen wegen eventueller Unzumutbarkeiten vorzubringen. Die Aussage des Beschwerdeführers "Einer Teilnahme an den angebotenen Kursen hätte ich (..) zugestimmt. Allerdings war die Teilnahme an diesen Kursen mit der Begründung des Transitarbeitsverhältnisses verknüpft" sei daher inhaltlich unzutreffend, da es nur ein faktisches Junktim von Maßnahmenteilnahme und Bereitwilligkeitserklärung zur Begründung eines Transitarbeitsverhältnisses gegeben habe, nicht aber wie vom Beschwerdeführer behauptet ein faktisches Junktim von Maßnahmenteilnahme und tatsächlicher Begründung des Transitarbeitsverhältnisses. Die Bereitschaft zur prinzipiellen Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses - auch eines Transitarbeitsverhältnisses - gehöre zu den elementaren Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2012, 2012/08/0185, stelle dieser auch fest, dass eine Wiedereingliederungsmaßnahme nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG sei, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheine. Die Betreuung und Vermittlung bei Itworks hätte nach Ansicht des AMS unzweifelhaft die Wahrscheinlichkeit vergrößert, dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Der Beschwerdeführer habe bis dato weder eine Beschäftigung aufgenommen noch die Maßnahme angetreten. Sonstige Nachsichtsgründe lägen nicht vor.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In diesem führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er als Gründe der Rechtswidrigkeit der Entscheidung angeführt habe, dass er auf beiden Handflächen an Psoriasis leide und die von Itworks im Rahmen des Transitarbeitsverhältnisses vermittelten Tätigkeiten (Instandhaltung und Renovierung, Produktion und Verpackung, Lager und Merchandising, Reinigungsdienste) aufgrund seiner Erkrankung nicht zumutbar seien. Er habe weder auf dem Formular von Itworks erkennen können, noch sei er darüber informiert worden, dass die Bereitwilligkeitserklärung zur Begründung eines Transitarbeitsverhältnisses nicht bindend sei. Es sei daher für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass er an der Maßnahme teilnehmen könne, ohne ein Transitarbeitsverhältnis zu begründen. Aus diesem Grund habe er davon ausgehen müssen, dass er durch die Zustimmung der Bereitwilligkeitserklärung ein ihm unzumutbares Dienstverhältnis eingehen müsse. Die in der Beschwerdevorentscheidung enthaltene Erklärung, dass er der Bereitwilligkeitserklärung zum Transitarbeitsverhältnis trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung zustimmen hätte müssen, um an der Maßnahme teilzunehmen, könne er nicht nachvollziehen.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 29.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer steht - mit kurzen Unterbrechungen - seit 16.04.2010 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 03.09.2011 erhält er - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer erhielt am 02.06.2014 per eAMS-Konto und am 04.06.2014 persönlich ein Einladungsschreiben für die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei Itworks, beginnend (ursprünglich) ab 12.06.2014 (in der Folge auf Wunsch des Beschwerdeführers auf 03.07.2014 verschoben, da er Vorbereitungszeit für den neuen Job und ein letztes Hearing benötigte).

Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde am 04.06.2014 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die Ermöglichung der Teilnahme an der Vorbereitung zur Arbeitsaufnahme bei Itworks.

In der Betreuungsvereinbarung wurde u.a. festgehalten, dass das AMS vom Beschwerdeführer erwarte, dass dieser an der gemeinsam vereinbarten Vorbereitung zur Arbeitsaufnahme bei Itworks teilnehme und zwar am vereinbarten Kurs SÖBÜ ITWORKS ab 03.07.14.

Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen eines Nichtantrittes der vereinbarten Maßnahme gemäß §§ 10 und 38 AlVG informiert.

Der Beschwerdeführer unterzeichnete die Betreuungsvereinbarung eigenhändig.

Am 02.07.2014 nahm der Beschwerdeführer telefonisch mit der AMS-Helpline (Beschwerdestelle) Kontakt auf und gab an, dass die geplante Maßnahme bei Itworks nichts für ihn sei. Er wurde seitens des AMS aufgefordert, sich selbst ein Bild zu machen.

Der Beschwerdeführer erschien am 03.07.2014 zum vereinbarten Kurstermin bei Itworks.

Er lehnte die Aufnahme in den Vorbereitungskurs jedoch mit der Begründung ab, dass er ein Dienstverhältnis in Aussicht habe und er seine Zeitressourcen daher momentan für die Vorbereitung nutzen müsse. Die angebotenen Module innerhalb dieser Maßnahme seien für die Vorbereitung auf diese Position, als auch bezogen auf seine Qualifikationen, nicht adäquat.

Am 04.07.2014 wurde das AMS von Itworks darüber informiert, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme mit der Begründung, er hätte ein Dienstverhältnis in Aussicht, nicht angetreten hätte.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine ihm vom AMS aufgetragene zumutbare Wiedereingliederungsmaßnahme nicht angenommen hat.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Innerhalb von acht Wochen, gerechnet ab 03.07.2014, hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer die ihm rechtswirksam aufgetragene Wiedereingliederungsmaßnahme bei Itworks nicht angetreten hat.

Mit dem Beschwerdeführer wurde auch nachweislich am 04.06.2014 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der seine Teilnahme am Kurs SÖBÜ ITWORKS ab 03.07.2014 vereinbart wurde und die der Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnet hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet weiters nicht, dass es sich bei der Einrichtung Itworks um einen iSd § 9 Abs. 1 AlVG vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführenden Dienstleister handelt und dass er wirksam zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen wurde.

Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung angesehen. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb kann daher zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen.

Der Beschwerdeführer hat - zusammengefasst - vorgebracht, die Wiedereingliederungsmaße nicht anzutreten, weil er ein Dienstverhältnis in Aussicht habe, weswegen er seine Zeitressourcen momentan für die Vorbereitung nutzen müsse und weil die bei Itworks angebotenen Module für seine Qualifikationen sowie für die Vorbereitung dieses Dienstverhältnisses nicht adäquat seien.

Wie die belangte Behörde jedoch richtig ausgeführt hat, hätte durch die erfolgreiche Absolvierung der vereinbarten Kursmaßname die Möglichkeit bestanden, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen und eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu vereinfachen. Es hätte die konkrete Möglichkeit bestanden, die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden. Somit wäre die vorgeschlagene Wiedereingliederungsmaßnahme vor dem Hintergrund der bisher erfolglosen Vermittlung durch das AMS als auch der nicht erfolgreichen eigeninitiativen Arbeitssuche, insbesondere unter Berücksichtigung des bisher verstrichenen jahrelangen Zeitraumes der Arbeitslosigkeit, für den Beschwerdeführer sinnvoll gewesen. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass ein arbeitslos gewordener Versicherter, der eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, sich darauf einstellen muss, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Zudem ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notorisch, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (siehe VwGH 02.05.2014, 2011/08/0389; 06.07.2011 2011/08/0013).

Da der Beschwerdeführer sich seit dem 16.04.2010 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung befindet und bisher eine Integration am Arbeitsmarkt erfolglos geblieben ist, liegt im gegenständlichen Fall die Notwendigkeit und Nützlichkeit der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme vor. Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich den Ausführungen des AMS an und erachtet es als sinnvoll, dass die Bewerbungsstrategie eines Arbeitssuchenden jedenfalls dann einer Überprüfung bedarf, wenn das bisherige Vorgehen jahrelang ganz offensichtlich nicht zum Erfolg geführt hat.

Es ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns keine Einstellungszusage von dem Unternehmen hatte, sondern sich vielmehr im laufenden Bewerbungsprozess befand (ein Dienstverhältnis ist in der Folge auch nicht zustande gekommen). Den glaubwürdigen Aussagen des Mitarbeiters von Itworks zufolge, wären dem Beschwerdeführer auch im Rahmen der Betreuung bei Itworks weiterhin Ressourcen für diese Bewerbung zur Verfügung gestellt worden. Zumal eine Anwesenheitsverpflichtung von 20 Wochenstunden bestanden hätte (wahlweise vormittags oder nachmittags), wäre dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet jedenfalls ausreichend Zeit für die laufende Bewerbung zur Verfügung gestanden.

In seinem Erkenntnis vom 14.11.2012, 2011/08/0380, stellt der Verwaltungsgerichtshof fest:

"Die bloße (unverbindliche) Aussicht darauf, vom Dienstgeber eines geringfügigen Dienstverhältnisses in der Zukunft in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen zu werden, stellt jedoch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dar und berechtigt folglich nicht dazu, die Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweigern."

Es ist der belangten Behörde in ihrer Ansicht zu folgen, dass - im Rahmen eines Analogieschlusses - dementsprechend auch ein laufendes Bewerbungsverfahren nicht dazu berechtigt, die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweigern.

Soweit der Beschwerdeführer Einwendungen gegen gewisse Formulierungen in der Betreuungsvereinbarung vorbringt und unter Anführung seiner letzten Bewerbungsgespräche "aufs Schärfste" zurückweist, dass bei ihm die in der Betreuungsvereinbarung aufgelisteten Problemlagen vorliegen (Mutlosigkeit, ineffiziente Arbeitssuchstrategien, unvollständige und nicht aktuelle Bewerbungsunterlagen), ist zunächst - der Argumentation der belangten Behörde folgend - darauf hinzuweisen, dass die Betreuungsvereinbarung im wechselseitigen Einvernehmen erstellt und vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben wurde. Es wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er im Rahmen der Erstellung der Vereinbarung aktiv an dessen Formulierung mitarbeitet, diese vor Unterzeichnung nochmals durchliest und gegebenenfalls seine Einwendungen vor Ort zum Ausdruck bringt sowie klarstellt, wenn die soeben besprochene Betreuungsvereinbarung nicht das Besprochene widerspiegelt und/oder diese nicht im wechselseitigen Einvernehmen aufgenommen worden ist, dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Akademiker handelt. Es hätte einer Person mit dem Ausbildungsgrad des Beschwerdeführers bewusst sein müssen, dass er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokollierten bestätigt. Analog ist bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Qualität der Niederschrift vom 24.07.2014 zu argumentieren.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Maßnahme zur Wiedereingliederung für ihn "nicht adäquat" gewesen wäre, ist auf die Betreuungspläne mit dem AMS zu verweisen, worin Ziele und Inhalte für eine erfolgreiche Vermittlung durch das AMS determiniert wurden.

Beweiswürdigend ist weiters darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vom AMS vor der Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme entsprechend belehrt und deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilnahme an der aufgetragenen Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruchs für zumindest sechs Wochen nach sich ziehe (vgl. hierzu u.a. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0268).

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass ihm kein konkretes Dienstverhältnis angeboten worden sei, ist diesbezüglich auszuführen, dass dies den Tatsachen entspricht. Wie die belangte Behörde jedoch zutreffend ausführt, liegt der Grund für die Verhängung der Sperre nach § 10 AlVG allerdings nicht in der Weigerung des Beschwerdeführers, ein Dienstverhältnis einzugehen, sondern in seiner Weigerung, an der ihm wirksam vorgeschriebenen, zumutbaren Maßnahme bei Itworks teilzunehmen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, an Psoriasis, einer Hauterkrankung, an den Händen zu leiden, weswegen er unnötigen Kontakt mit Wasser meiden müsse, ist - der belangten Behörde folgend - zu entgegnen, dass dies nichts an dem Umstand ändere, dass ihm die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme (die keine Reinigungstätigkeiten inkludiert hätte) bei Itworks zumutbar gewesen wäre. Auch sei an dieser Stelle (erneut) darauf hinzuweisen, dass Itworks Stellen in diversen Branchen (so auch Bürotätigkeiten) und nicht nur in der Reinigungsbranche vermittelt. Der Beschwerdeführer hat selbst beim AMS angegeben, als Kreditanalyst oder Treasury-Manager vermittelt werden zu wollen, hat dabei keinerlei gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht und hat sich mit seinen Unterschriften auf den von ihm eingebrachten Antragsformularen ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung bereiterklärt.

Insofern der Beschwerdeführer ausführt, dass er bei der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme eine Fahrzeit von zwei Stunden in Kauf nehmen hätte müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.09.2012, 2012/08/0185) Regeln über die Zumutbarkeit von Wegzeiten gemäß § 9 Abs. 2 AlVG nur für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung gelten und bei Schulung/Umschulung oder Wiedereingliederungsmaßnahmen die Zumutbarkeit der Wegzeit unter Rückgriff auf allgemeine Gesichtspunkte beurteilt werden müsse. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie, aufgrund des Umstandes, dass die Vorbereitungsmaßnahme bei Itworks mit nur vier bis acht Wochen festgelegt war, davon ausgeht, dass sich eine derartige kurzfristige Erhöhung der Wegzeit durchaus als legitim erweist.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag, wonach es ihm nicht möglich gewesen sei, die Unterscheidung zwischen der Bereitwilligkeitserklärung zur Aufnahme eines Transitarbeitsverhältnisses und dem tatsächlichen Eingehen eines solchen zu treffen, ist festzuhalten, dass dies dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere vor dem Hintergrund der akademischen Bildung des Beschwerdeführers, zweifelhaft erscheint. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten gewesen, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Dass von Seiten Itworks kein weiterer Erklärungsbedarf besteht, wenn ein Kunde von Haus aus die Teilnahme an der Maßnahme mit dem Argument verweigert, er habe dafür aufgrund einer laufenden Bewerbung keine Zeit, sollte verständlich sein. Der Beschwerdeführer selbst hat es unterlassen, die angebliche Unzumutbarkeit eines eventuell später angebotenen Transitarbeitsverhältnisses bei Itworks zu thematisieren und die entsprechenden Behauptungen erst im Zuge des Beschwerdeprüfverfahrens vorgebracht. Hätte er sich bei Itworks diesbezüglich geäußert, hätten sich die dortigen Berater auch mit seinen Argumenten auseinandersetzen können. Zu unartikuliert bleibenden Einwendungen einer für die Teilnahme vorgesehenen Person können sie sich naturgemäß nicht äußern.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass im vorliegenden Fall die Zumutbarkeit der mit ihm vereinbarten Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme zu prüfen war. Eine nähere Zumutbarkeitsprüfung hätte in weiterer Folge nur bei Vorliegen eines konkreten Stellenangebotes bzw. bei Vorliegen des konkreten Vertrages über die Begründung eines Transitarbeitsverhältnisses mit Itworks erfolgen können. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer der Bereitwilligkeitserklärung zur Begründung eines Transitarbeitsverhältnisses zustimmen hätte müssen, da es ihm bei Vorlage des konkreten Arbeitsvertrages mit Itworks als auch bei Vorlage eines konkreten Stellenangebotes immer noch möglich gewesen wäre, Einwendungen wegen eventueller Unzumutbarkeiten vorzubringen.

Aus triftigen Gründen, insbesondere wenn die arbeitslose Person innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Beschäftigung annimmt oder - im Fall einer verhängten Sanktion wegen Vereitelung des Maßnahmenerfolges - die verfahrensgegenständliche Maßnahme doch noch besucht, kann von den Rechtsfolgen einer Sanktion nach § 10 AlVG abgesehen werden. Diese Frist endet acht Wochen nach Beginn der Sperre.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb von acht Wochen weder eine Beschäftigung angenommen noch hat er die Maßnahme angetreten. Sonstige Nachsichtsgründe liegen hier nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idgF lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes. Eine der primären Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist die Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen. Die Grundsätze der Arbeitswilligkeit regelt § 9 AlVG, die Regelungen betreffend (zeitlich befristete) Sanktionen im Falle des Fehlens von Arbeitswilligkeit finden sich in § 10 AlVG - im konkreten Fall finden § 9 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 AlVG Anwendung. § 9 Abs. 8 2. Fall AlVG regelt Folgendes: Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG regelt Folgendes: Wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Eine Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen.

Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen des Erfolgs einer Maßnahme ursächliches und den Eintritt dieser Wirkung zumindest in Kauf nehmendes Verhalten des Arbeitslosen.

Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitsuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten.

Diese angeführten Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 AlVG (und auch der hier nicht verfahrensgegenständliche § 11 AlVG) sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106).

Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH vom 18.10.200, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH vom 15.03.2005, 2004/08/0210).

Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.

Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.

Der Beschwerdeführer bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die Wiedereingliederungsmaße nicht angetreten zu haben, weil er ein Dienstverhältnis in Aussicht habe, weswegen er seine Zeitressourcen momentan für die Vorbereitung nutzen müsse und weil die bei Itworks angebotenen Module für seine Qualifikationen sowie für die Vorbereitung dieses Dienstverhältnisses nicht adäquat seien. Darüber hinaus leide er an einer Hauterkrankung, die ihm eine Reinigungstätigkeit nicht zumutbar machen würde.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass zwischen ihm und dem AMS am 04.06.2014 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen wurde, in der seine Teilnahme am Kurs SÖBÜ ITWORKS ab 03.07.2014 vereinbart wurde und die er eigenhändig unterzeichnet hat.

Der Beschwerdeführer wurde - unter schriftlicher Festhaltung in der Betreuungsvereinbarung - über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass - wie in den beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt II.2. festgehalten - der Beschwerdeführer iSd § 9 Abs. 1 AlVG wirksam zu einer ihm zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen wurde. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS die Gründe für die Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht und in der Betreuungsvereinbarung schriftlich festgehalten. Darüber hinaus liegt jedenfalls eine langjährige Arbeitslosigkeit vor. Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, hätte durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an der ihm zugewiesenen Maßnahme die Möglichkeit bestanden, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben wäre dadurch vereinfacht worden, somit hätte die Möglichkeit bestanden, die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden.

Der Aktenlage zufolge wurde der Beschwerdeführer betreffend die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß den gesetzlichen Bestimmungen belehrt und er ausdrücklich drauf hingewiesen, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilname an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über seine Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Es ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer hinreichend über die bestehenden Problemlagen sowie über die Konsequenzen bei grundloser Nichtteilnahme oder Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme informiert wurde.

Dass dem Beschwerdeführer die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme an sich unzumutbar gewesen wäre, konnte - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt - nicht festgestellt werden.

Da der Beschwerdeführer den Erfolg der Maßnahme durch seine ausdrückliche Weigerung an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen vereitelt hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Das Vorbingen des Beschwerdeführers, wonach er ein Dienstverhältnis in Aussicht habe und der Kurs für ihn "nicht adäquat" sei, geht unter Verweis auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter II.2. und unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere.

Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine sanktionswürdige Vereitelungshandlung im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung dar, da ihm in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise der Auftrag erteilt wurde, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen und er sich weigerte, an der Maßnahme teilzunehmen und so dem vom AMS beauftragten Dienstleister die Möglichkeit nahm, ihm die passende Betreuung angedeihen zu lassen, um eine Integration in den Arbeitsmarkt voranzutreiben (bzw. im Idealfall auch tatsächlich zu bewerkstelligen).

Bei dieser Sachlage konnte der erkennende Senat die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch der Beschwerde sowie dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um die Ablehnung eines Dienstverhältnisses, sondern um die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme (mit der Option auf ein daran eventuell anschließende Dienstverhältnis).

Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass Verfahrensgrundsätze verletzt wurden - im Gegenteil wurde dem Beschwerdeführer ausführlich Parteiengehör gewährt, er wurde niederschriftlich einvernommen und es wurde ihm auch im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens Gelegenheit gewährt, zum festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde der das Aufnahmegespräch mit dem Beschwerdeführer führende Mitarbeiter von Itworks niederschriftlich einvernommen und dem Beschwerdeführer dessen Aussagen zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag findet sich ein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Verfahrensparteien näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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