BVwG W228 2100758-1

W228 2100758-1Tribunal administratif fédéral1 avr. 2015

Regest

Aussetzung, Vorfrage

Texte intégral

BVwG W228 2100758-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2100758.1.01

Spruch

W228 2100758-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald

Wögerbauer als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR:

XXXX, beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft respektive des strafgerichtlichen Folgeverfahrens, GZ: XXXX, ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn vom 24.10.2014 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 15.05.2013 bis 31.07.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG Frau XXXX, SVNR: XXXX, zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.604,24 verpflichtet. In der Begründung wurde ua wie folgt ausgeführt: "Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 15.05.2013 bis 31.07.2014 zu unrecht bezogen, da Sie laut zeugenschaftlicher Aussage von Fr. XXXX bei der Finanzpolizei vom 27.08.2014 den Hauptwohnsitz in Österreich als solchen nicht verwendet haben."

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht erklären könne, weshalb die Notstandshilfe gestrichen sei. Sie wohne 23 Jahre in "Austria" und habe auch hier gearbeitet. Der Hauptwohnsitz "Mittelpunkt der Lebensbeziehung" sei hier. Außerdem bestreitet Sie die Aussagen von Fr. XXXX.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Hollabrunn am 15.01.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde im Spruchpunkt I. hinsichtlich Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe abgewiesen wurde. Im - der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegendem - Spruchpunkt II. wurde der Antrag vom 27.12.2014 (eingelangt am 30.12.2014) auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 56 AlVG als verspätet zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10, hob der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig auf und sprach gestützt auf Art. 140 Abs. 7 B-VG aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Im BGBl. I. Nr. 28/2015 wurde die Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG durch den Verfassungsgerichtshof am 23.01.2015 kundgemacht.

Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin am 24.01.2015 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens sowie unter Hinweis, dass derzeit de facto keine Rückforderung vorgenommen werde, obwohl der Antrag auf aufschiebende Wirkung als verspätet zurückgewiesen wurde, am 13.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 18.02.2015 wurde eine Strafanzeige des AMS Niederösterreich bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingebracht.

Mit Eingabe per Mail vom 02.03.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.03.2015, machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf aufmerksam, dass das AMS sie nicht gut behandle und schikaniere. Das AMS biete keine finanzielle Hilfe oder Ratschläge. Das AMS habe ab Juni 2013 keine Krankenversicherung mehr für sie bezahlt. Außerdem wurde das Beschwerdevorbringen wiederholt und weitreichender ausgeführt. Wiederum wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend der Beschwerde gestellt.

Mit Beschluss vom 17.03.2015 wurde Spruchpunkt II. über die aufschiebende Wirkung wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Am 20.03.2015 langte die Bekanntgabe der Aktenzahl der Staatsanwaltschaft Korneuburg beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Hollabrunn.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit, da keine Verhandlung stattfand.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A):

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt die Frage, ob die beim AMS vorgelegte Urkunde echt, gefälscht oder verfälscht ist, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das Verfahren, in dem beurteilt wird, ob genug Substrat für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin besteht, ist von der Staatsanwaltschaft zu führen. Sollte es zu einer strafgerichtlichen Verfolgung kommen, hat das Strafgericht über die Echtheit der Urkunde als Hauptfrage zu entscheiden.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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