BVwG I406 1413497-3

I406 1413497-3Tribunal administratif fédéral2 avr. 2015

Regest

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit,<br/>Identität der Sache, strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG I406 1413497-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.1413497.3.00

Spruch

I406 1413497-3/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2015, Zl. 509957108-150251795 EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Nigeria, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG idgF. rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste gemäß eigener Aussage am 13.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.06.2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

2. Am 26.04.2013 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welches in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.06.2013 erneut rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde.

3. Der Beschwerdeführer stellte nun drittmalig am 10.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Auf die Frage, weshalb er neuerlich einen Asylantrag stelle gab der Beschwerdeführer an, dass seine ersten beiden Asylanträge abgewiesen worden seien und er nach Nigeria abgeschoben werden soll. Der Beschwerdeführer wisse aber, dass er getötet würde, wenn er dorthin zurückkehre. Im Rahmen seiner Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte er hinsichtlich seiner Fluchtgründe wie folgt aus: "Ich habe in Nigeria ein Verbrechen begangen. Muslime haben einen Reverend und eine Schwester getötet. Es kam zu Auseinandersetzungen und Tötungen zwischen Muslime und Christen. Ich gehöre einer Gruppe an, die sich "MASSOB" nennt (eine Bewegung für ein unabhängiges Biafra). Wir waren eine Gruppe von Kämpfern und wir begaben uns zu einem Gefängnis und verbrannten dort alle Dokumente und Papiere. Alle Wachbeamten sind weggelaufen. Von Seiten der Regierung würde mir die Todesstrafe drohen."

4. Am 25.03.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt in der seine Fluchtgründe neuerlich ausführlich erörtert wurden und lautete diese wie folgt:

"F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, an der Einvernahme mitzuwirken?

A: Ja.

F Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

A: Ich habe Probleme mit meinem Magen. Ich nehme diesbezüglich auch Medikamente.

F: Seit wann leiden Sie an diesen Krankheiten?

A: Ich leide seit 2013 an diesem Problem. Ich hatte schon in Nigeria deswegen Probleme Diese Probleme bekam ich wieder, als ich 2013 in Schubhaft genommen wurde.

F: Sind Sie diesbezüglich in ärztlicher Behandlung?

A: Ja.

F: Haben Sie diese gesundheitlichen Probleme bereits im ersten Verfahren angeführt?

A: Nachdem ich nach meiner Asylantragstellung nach Innsbruck überstellt worden bin, bin ich deswegen auch zu einem Arzt gegangen

In Nigeria waren diese Probleme aber nicht so schlimm.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

Anmerkung: Die ärztlichen Unterlagen werden dem Akt in Kopie beigelegt (Beilage "A").

F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?

A: Ja.

Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass Ihren Angaben in der Erstaufnahmestelle eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das BFA Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde am allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr Vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor.

F Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?

A: Nein.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren persönlichen Daten befragt.

F: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig. Ich heiße XXXX, bin am XXXX in Eziama, Imo State, geboren, bin Staatsangehöriger von Nigeria, gehöre zur Volksgruppe der Ibo, spreche Ibo, Englisch und ein wenig Deutsch, bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.

F Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Hier in Österreich nicht. In Italien wurden mir meine Dokumente gestohlen.

V: Sie haben am 13.12.2009 und 26.04.2013 Asylanträge gestellt, die rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen - dritten - Antrag?

A: Man hat mir gesagt, dass man mich nach Nigeria bringen will. Falls ich zurückkehren sollte, würde man mich dort umbringen. Man sucht dort nach mir.

F Wer sucht nach mir?

A: Die Regierung sucht nach mir.

F: Warum sucht die Regierung nach Ihnen?

A: Es gab Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen. Die Moslems haben Christen umgebracht und wir haben uns daraufhin gerächt. Wir haben Moslems umgebracht und unsere Gruppe hat auch das Gefängnis angegriffen und die Gefangenen befreit.

F: Wann geschahen diese Vorfälle?

A Das war 2006.

F: Haben Sie diese Vorfälle im ersten Asylverfahren angeführt?

A: Ja.

F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Nigeria?

A: Ich habe auch ein familiäres Problem.

F: Welches Problem ist das?

A: Ich bin ein Einzelkind. Mein Onkel hat Töchter und dieser Onkel mochte mich nicht. Er wollte mich töten, weil er ein böser Mann ist. Er sagte, ich wäre nicht gut. Meine Verwandten haben mir dann gesagt, dass er mich töten wolle.

F: Wann hatten Sie diese Probleme mit Ihrem Onkel?

A: Das war Anfang 2005.

F: Haben Sie dieses Problem im ersten Verfahren angeführt?

A: Ja.

F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Nigeria?

A: Nein.

F: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?

A: Nein.

F. Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Familie habe ich hier nicht, ich habe aber Freunde hier, die ebenfalls "Ibo" sind.

F: Sind Sie besonders integriert in Österreich? Haben Sie gearbeitet? Haben Sie Deutschkurse besucht?

A: Ja, ich habe einen zweiwöchigen Deutschkurs in Wien besucht. Damals war ich in Strafhaft. Ich habe auch nach meiner ersten Antragstellung, als ich nach Innsbruck überstellt wurde, einen Deutschkurs besucht.

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen Auch wird beabsichtigt, Ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

A: Nein.

Anmerkung: Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und Z 6 AsylG wird vom Dolmetsch übersetzt und dem Antragsteller ausgefolgt.

Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Berichte zum Staat Nigeria nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BFA zur dortigen Lage ableitet.

F: Möchten Sie Einsicht nehmen?

A: Nein, das brauche ich nicht.

Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird.

F: Wollen Sie noch etwas Vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

A. Ich möchte noch sagen, dass sich mein richtiger Name im Pass befindet. Mein richtiger Name ist XXXX".

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja."

5. Am 30.03.2015 fand erneut einer niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. In dieser bestätigte der Beschwerdeführer, dass er mit der in der vorigen Einvernahme erwähnte "Gruppierung" die "MASSOB-Bewegung" meinte.

6. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.03.2015 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte diesbezüglich im Wesentlichen fest, dass die im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages vorbrachten weiteren asylrelevanten Gründe nicht glaubwürdig seien bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei keine wesentliche Änderung erkennbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahrens bestanden haben und wurde diesen Gründen bereits in den vorangegangenen Verfahren die Glaubwürdigkeit versagt.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist bis auf Magenprobleme gesund. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Schubhaft.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung bzw. besteht gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich - ebenso wie die zwei vorher gestellten Folgeanträge- zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen in dieser Angelegenheit lauten wie folgt:

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF:

"§ 12. (2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF:

"§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-VG idgF:

"§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes seit 11.06.2012 eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Aussagen das Bundegebiet seither nicht verlassen.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen, jedenfalls hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, gleich geblieben. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehr vierten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Nigeria im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde auf Widersprüche in seinen Einvernahmen hingewiesen, und es wurden ihm die wesentlichen Länderfeststellungen übersetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2014 rechtmäßig.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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