BVwG W164 2003623-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2003623.1.01
Spruch
W164 2003623-1/8Z
W164 2004501-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gegen den Bescheid MA 40-SR 28697/12 vom 22.4.2013 des Landeshauptmannes von Wien beschlossen:
A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2015, W164 2003623-1/7E und W 164 2004501-1/9E, hinsichtlich seines Spruchpunktes I. A dahingehend berichtigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gegen den Bescheid MA 40-SR 28697/12 vom 22.4.2013 des Landeshauptmannes von Wien mit dem festgestellt wurde, dass Herr XXXX von 1.1.2010 bis 31.12.2010 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG in der anzuwendenden Fassung unterlag, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 23.03.2015, W164 2003623-1/7E und W 164 2004501-1/9E, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt I.A die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) gegen den Bescheid MA 40-SR 28697/12 vom 22.4.2013 des Landeshauptmannes als unbegründet abgewiesen.
Bei der Formulierung dieses Spruches unterlief insofern ein Schreibfehler, als dieser wie folgt lautete:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gegen den Bescheid MA 40-SR 28697/12 vom 22.4.2013 des Landeshauptmannes von Wien mit dem festgestellt wurde, dass Herr XXXX von 1.1.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG in der anzuwendenden Fassung unterlag, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen."
Richtigerweise hätte dieser Spruchteil wie folgt lauten müssen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gegen den Bescheid MA 40-SR 28697/12 vom 22.4.2013 des Landeshauptmannes von Wien mit dem festgestellt wurde, dass Herr XXXX von 1.1.2010 bis 31.12.2010 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG in der anzuwendenden Fassung unterlag, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers
2. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.10.2003, 2001/05/0632 (bezogen auf einen Berichtigungsbescheid) folgendes ausgesprochen:
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist.
Diese Judikatur ist auch für den hier zu treffende Berichtigungsbeschluss maßgebend.
3. Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht bei der Formulierung des Spruchteils I.A des oben genannten Erkenntnisses vom 23.3.2015 insofern ein Schreibfehler, als im zweiten Halbsatz dieses Spruchteiles, welcher den angefochtenen Bescheid näher umschreibt, das Wort "nicht" versehentlich ausgelassen wurde. Dass es sich dabei um einen bloßen Schreibfehler handelt ist eindeutig daran zu erkennen, dass der mit dem fehlerhaften Halbsatz näher umschriebene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien MA 40-SR 28697/12 vom 22.4.2013 die Pflichtversicherung des Herrn XXXX in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG verneint hat.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Spruchteil I.A des Erkenntnisses 23.3.2015 dahingehend, dass die Beschwerde der SVA gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien MA 40-SR 28697/12 vom 22.4.2013 als unbegründet abgewiesen wurde, bleibt unverändert. Auch die Begründung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2015 lässt keinen Zweifel daran, dass mit dieser Entscheidung die Beschwerde der SVA gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien MA 40-SR 28697/12 vom 22.4.2013 als unbegründet abgewiesen wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich schlicht um einen Schreibfehler.