BVwG W179 2009196-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2009196.1.00
Spruch
W179 2009196-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Befreiung von Rundfunkgebühren
Der angefochtene Bescheid wird nach § 28 Abs 1 und Abs 5 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 17 VwGVG idgF iVm § 58 Abs 2 und § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, behoben.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor der belangten Behörde:
Die Beschwerdeführerin (kurz: BF) brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr ein. Mit dem Antrag wurde als Anspruchsvoraussetzung ua geltend gemacht: "Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz". Als im gemeinsamen Haushalt mit der BF lebend wurden XXXX Mitbewohner angeben.
Dem Antrag waren beigelegt:
XXXX Mit Schreiben vom XXXX verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über das "Ergebnis der Beweisaufnahme" und führt in diesem aus, die Behörde habe geprüft und festgestellt, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung). Um einen positiven Bescheid auf ihren Antrag zu bewirken, können sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, (...), eine schriftliche Stellungnahme abgeben."
Die Beschwerdeführerin machte bei der belangten Behörde keine ergänzende Eingabe.
2. Der angefochtene Bescheid:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX (dem BF laut dessen Angaben in der ergänzten Beschwerde am XXXX zugestellt) wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.
Begründend führte die belangte Behörde "lediglich kurz" aus: "Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)." Als Rechtsgrundlage führt die belangte Behörde § 4 Abs 1 und § 6 Abs 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47ff der Fernmeldegebührenordnung an.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig am XXXX eingebrachte, jedoch mangelhafte Beschwerde.
Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX eine Kopie ihrer Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück und trägt ihr auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben.
Mit Schreiben vom XXXXersucht die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung auf Grund von Ortsabwesenheit. Die Frist zur Behebung der Mängel wird vom Bundesverwaltungsgericht daraufhin bis längstens XXXX erstreckt.
Am XXXX trifft die korrigierte und nun zulässige Beschwerde bei Gericht ein. Die Beschwerdeführerin führt in dieser im Wesentlichen aus, die behördliche Abweisung sei mit einer Begründung erfolgt, die die Antragstellerin (hier Beschwerdeführerin) nicht nachvollziehen könne. Auch beziehe die Antragstellerin soziale Leistungen nach dem XXXX und habe sie diesen Umstand der Behörde fristgerecht zur Kenntnis gebracht. Durch den angefochtenen Bescheid erachte sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Aufklärung und Informationsweitergabe verletzt, weil unzureichend erläutert sei, warum der Befreiungsantrag abgelehnt worden sei, trotz Einreichung aller erforderlichen Dokumente und des Nachweises des Bezuges von sozialen Leistungen aus dem XXXX.
Dieser verbesserten Beschwerde sind nochmals die beiden bereits vorgelegten XXXX Bescheide über die XXXX, der hiergerichtliche Mängelbehebungsauftrag, der Schriftverkehr zur Fristerstreckung, sowie die ursprüngliche mangelhafte Beschwerde beigeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.
Der angefochtene Bescheid enthält weder Sachverhaltsfeststellungen, noch eine zugehörige Beweiswürdigung.
Auf die von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Antragsstellung vorgelegte aufrechte und bescheidmäßig festgestellte XXXX XXXX geht die belangte Behörde nicht (konkret) ein.
Die belangte Behörde führt nur allgemein aus: "Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)."
Eine darüber hinausführende rechtliche Subsumtion enthält der angefochtene Bescheid nicht.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.
Weiters ist im Detail zu würdigen:
Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde ergeben sich aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2 derselben) sowie aus dem Übermittlungsdatum der eingebrachten Beschwerde.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung (XXXX) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3. 1 Zuständigkeiten:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3. 2 Anzuwendendes Recht:
a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (...) (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
§ 24 Abs 1 u Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist."
§ 58 Abs 2 und § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wortwörtlich: "2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (...) § 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."
b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:
§ 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: "§ 6. (1) (...)
Das AVG ist anzuwenden. "
§ 47 Fernmeldegebührenordnung (als Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet wortwörtlich:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)"
3. 3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren:
1. Die belangte Behörde hat im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden.
2. Da der angefochtene Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr abweist und somit in ihr subjektives Recht auf ebendiese Befreiung eingreift, ist jener ausweislich § 58 Abs 2 AVG zu begründen.
3. Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, der angefochtene Bescheid wäre in seiner Begründung nicht nachvollziehbar und würde sich mit der vorgelegten XXXX nicht auseinandersetzen, kann ihr hier nicht entgegengetreten werden:
Dem Bundesverwaltungsgericht ist aus anderen Beschwerdefällen durchaus bekannt, dass die belangte Behörde den Sachstand darzulegen vermag, so zB in Fällen der Zurückweisung eines mangelhaften Antrages den vorliegenden Mangel oder bei Abweisungen auf Grund von Richtsatzüberschreitungen die rechnerischen Grundlagen. Doch im vorliegenden Fall hat sie, wie oben festgestellt, Sachverhaltsfeststellungen und eine zugehörige Beweiswürdigung gänzlich (!) unterlassen und sich nicht zu der von der Beschwerdeführerin vorgelegten, bescheidmäßig festgestellten XXXX geäußert, sondern vielmehr lediglich einen allgemeinen Textbaustein ohne (konkreten) Fallbezug und ohne nähere Begründung verwendet.
Sie belastet damit ihren Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel (Verfahrensmangel), nimmt sie doch der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich gegen diesen abweisenden Bescheid qualifiziert zur Wehr zu setzen, weiß diese (und auch das erkennende Gericht) keinesfalls, warum aus Sicht der Behörde kein Leistungsbezug iSd Fernmeldegebührenordnung vorliegt und auf welchen Sachverhalt sie sich hiebei stützt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Das Verwaltungsverfahren tritt durch die Bescheidkassation in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassen des angefochtenen Bescheids befunden hat. Dies erschließt sich implizit schon aus § 28 Abs 5 VwGVG, der die Behörden verpflichtet, nach Kassation des angefochtenen Bescheides unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Vgl hiezu auch Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich, 4. Auflage, Seite 234, 4. Absatz, mH auf Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013).
Die belangte Behörde hat das behördliche Antragsverfahren somit fortzuführen und wird im neu zu erlassenden Bescheid beweiswürdigend festhalten, auf welchen Sachverhalt sie ihre Entscheidung stützt und diesen einer rechtlichen Subsumtion zuführen. Insbesondere wird sie sich hier explizit mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten, bescheidmäßig festgestellten XXXX vor dem Hintergrund einer sozialen Transferleistung iSd Fernmeldegebührenordnung argumentativ und damit für das Bundesverwaltungsgericht überprüfbar auseinanderzusetzen haben.
3. 4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Bei diesem Ergebnis konnte somit eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Frage zu klären, inwieweit ein erlassener Bescheid, der keine Sachverhaltsfeststellungen, keine Beweiswürdigung und keine konkrete (fallbezogene) rechtliche Beurteilung aufweist, an einem wesentlichen Verfahrensmangel (Begründungsmangel) leidet.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich, vielmehr bewegt sich das vorliegende Erkenntnis auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 58 Abs 2 iVm § 60
AVG.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.