BVwG L515 1436808-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L515.1436808.2.01
Spruch
XXXX
XXXX
XXXX
BESCHLUSS
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RAe Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle-West vom 30.01.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gem. § 28 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, § 21 Abs. 3 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RAe Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle-West vom 30.01.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gem. § 28 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, § 21 Abs. 3 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RAe Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle-West vom 30.01.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gem. § 28 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, § 21 Abs. 3 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1 - bP3" bzw. Beschwerdeführer "BF1 - BF3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien ("Armenien"). Die bP brachten nach rechtswidriger Einreise erstmals (bP1 und bP2 am 15.04.2013; bP3 am 13.05.2013) bei der belangten Behörde (damals: BAA - Bundesaslyamt, nunmehr BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Ausreisegrund führten die bP zusammengefasst aus, dass sie im Herkunftsstaat ins Visier der Mafia gekommen wären, die Geld von ihnen gefordert hätte. Im Zuge dessen sei es auch zu Tätlichkeiten zwischen den Mafiosi und der bP1, der bP3 und dem Schwiegersohn der bP1 gekommen; die Familie wäre mit dem Umbringen bedroht worden, falls keine Zahlungen erfolgen würden. Da der Vater eines der Mafiosi Polizist sei, hätten sie auch von der Polizei keinen Schutz erwarten können.
I.1.2. Vom BAA wurde darüber jeweils ein negativer Bescheid erlassen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes erwuchsen mit 25.10.2013 in Rechtskraft.
I.1.3. Am 12.12.2013 stellten die bP den gegenständlichen Folgeantrag. Die bP1 und bP2 gaben an, dass sie bei der Erstantragstellung nicht die richtigen Gründe angegeben hätten. Es würde sich um die Probleme des Sohnes (bP3) handeln, welche die ganze Familie betreffen würde.
Die bP3 brachte vor, dass sie im Juli 2011 beim Militär gemeinsam mit einem Kollegen den Mord an einem Soldaten beobachtet habe. Die Täter seien Offiziere gewesen. Nach dem Militärdienst habe der Kollege diese Beobachtung seiner Familie erzählt; diese sei dann zur Polizei gegangen. In der Folge sei die bP3 zur Polizei geladen worden, vor dem Termin aber von einem dieser Offiziere wiederholt bedroht worden. Dieser Offizier habe ihm auch mitgeteilt, dass die früheren Probleme des Vaters der bP3 von ihm verursacht worden wären. Aus Angst vor Recherchen im Heimatland habe er bei der ersten Asylantragstellung nichts davon erzählt.
I.1.4. Mit Bescheiden vom 30.01.2015 wies das BFA diese Anträge auf internationalen Schutz vom 12.12.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Das BFA traf im Rahmen dieses Bescheides die Feststellungen, dass die bP gegenständlichen Antrag ausschließlich auf Umstände gestützt hätten, die von ihnen im ersten Verfahren bereits vorgebracht worden seien bzw. welche ihnen im ersten Verfahren bekannt gewesen seien, welche sie aber vorsätzlich und wissentlich verschwiegen hätten. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege daher nicht vor.
Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die bP an einer Krankheit leiden würden, welcher ihrer Überstellung nach Armenien im Wege stehen würde.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in ihrer Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe; es stünde die Rechtskraft der ergangenen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013, Zahlen: E12 436.960-1/2013/6E, E12 436.959-1/2013/6E, E12 436.808-1/2013/6E, ihren neuerlichen Anträgen entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG komme einer Beschwerde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werde und die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sei, die aufschiebende Wirkung nicht zu. Ebenso komme gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 einer Beschwerde, gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werde und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits bestehe, die aufschiebende Wirkung nicht zu.
Hier bestehe - diesbezüglich werde auf die angeführte Beweiswürdigung verwiesen - eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Hingewiesen werde auf die Bestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG, wonach Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl Nr. 87/2012 (also alle früheren asylrechtlichen Ausweisungen) erlassen wurden, binnen 18 Monate ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG idgF.
Daraus folge:
Diese Entscheidung werde mit ihrer Erlassung (Zustellung) durchsetzbar. Ab diesem Zeitpunkt seien die bP zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet. Sollte das Bundesverwaltungsgericht einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkennen, so ergebe sich die Durchsetzbarkeit mit der Erlassung des abweisenden Erkenntnisses durch das Bundesverwaltungsgericht.
I.1.5. Mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz erhoben die bP fristgerecht Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide. Die Bescheide wurden in ihrem gesamten Umfang angefochten und die Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Die Beschwerdeführer hätten am 12.12.2013 zweite Asylanträge eingebracht und bei ihrer Einvernahme neues Vorbringen erstattet.
Die bP3 sei beim Militär Zeuge eines Mordes geworden, den zwei Offiziere an einem Soldaten begangen hätten. Er habe aus Angst vor den Offizieren den Vorfall vorerst verschwiegen, dann doch Anzeige erstattet und sei von den Offizieren bedroht worden, sodass er vor seiner polizeilichen Einvernahme, die für den 01.04.2013 angesetzt gewesen sei, mit seinen Eltern geflüchtet sei. Aus ebendieser Angst vor Verfolgung habe er den Vorfall in seinem ersten erstinstanzlichen Verfahren nicht angegeben. Beschwerdeverhandlung habe es keine gegeben.
Die Behörde erster Instanz würdige diese Vorbringen im Sinne der entschiedenen Sache, da dem Beschwerdeführer dieser Sachverhalt schon bei der ersten Einvernahme bekannt gewesen sei und keine wesentlichen Änderungen in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen eingetreten wäre.
Die Beweiswürdigung sei unzutreffend. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor den Offizieren die Asylgründe im ersten Verfahren nicht vollständig ausgeführt habe, zumal dieses erste Verfahren in extrem kurzer Dauer abgehandelt worden sei. Wäre bereits im ersten Verfahren zB eine ausführliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt worden, hätte er alle Gründe ausführen können.
Auch bei den Eltern liege ein neuer Sachverhalt vor. Die bP1 habe im April 2014 einen Schlaganfall erlitten und würde in Armenien keine ausreichende Versorgung vorfinden. Er werde hier gut medizinisch versorgt und könne sogar einer Arbeit nachgehen. Eine Einstellungszusage liege vor.
Auch die bP2 bedürfe aktuell ärztlicher Versorgung ihrer Migräne und ihres psychischen Zustandes, die sie in Armenien nicht vorfinde.
Die Beweiswürdigung der Erstbehörde sei auch betreffend die Eltern nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer hätten ausdrücklich neue Asylgründe zu Protokoll gegeben. Die belangte Behörde habe in ihrer oberflächlichen Beweiswürdigung die Prüfung verabsäumt, ob tatsächlich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt gegeben sei.
Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Ermittlungen zu dem von der bP3 geschilderten Ermittlungsverfahren gegen die zwei Offiziere durchzuführen und die Behandelbarkeit der Krankheiten der Eltern in Armenien abzuklären.
Es werde daher beantragt, die bP3 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergänzend einzuvernehmen. Weiters werde beantragt zu ermitteln, dass ein Ermittlungsverfahren gegen die zwei Offiziere wegen des beschriebenen Vorfalls behänge und dass die Eltern in Armenien nicht ausreichend medizinisch versorgt wären.
Auch sei das Familienleben der Beschwerdeführer unzureichend beurteilt worden. Diese hätten während ihres Aufenthaltes in Österreich zahlreiche Bindungen und Beziehungen zu Österreich und verschiedenen österreichischen Staatsbürgern erworben sowie die deutsche Sprache erlernt und seien die Beschwerdeführer arbeitswillig und arbeitsfähig.
Den Beschwerdeführern drohe in ihrer Heimat asylrelevante Verfolgung, daher sei ihnen Asyl zu gewähren und könne nicht davon gesprochen werden, dass über diesen Sachverhalt bereits im ersten Asylantrag entschieden worden wäre, denn ausgehend von ihrer antizipierenden Beweiswürdigung habe die Behörde erster Instanz kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt.
Selbst unter Zugrundelegung der erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisse wäre der Sachverhalt anders zu entscheiden gewesen. Die Identität der Sache liege nicht vor, da in den maßgeblichen Umständen eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten die gegenständlichen Asylanträge nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfen.
Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung sowie der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status Asylberechtigter zuerkannt werde, in eventu der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
I.1.6. Mit Schreiben des BFA vom 17.02.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese langte am 19.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.1.7. Nach Vorprüfung des Sachverhaltes am 24.02.2015 durch den zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Aktenvermerk festgehalten, dass gegenständlich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Dieser AV wurde am 24.02.2015 dem BFA übermittelt.
I.1.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2015 wurde den Beschwerden der bP1 - bP3 gegen die zurückweisenden Beschwerden des BFA vom 30.01.2015 gemäß § 17 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die gesetzten Prüfungsschritte hatten ergeben, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK darstellen würde, zumal keine Feststellungen über die Nachbehandlungsbedürftigkeit der bP1 getroffen worden sind. Im Hinblick auf das zu führende Familienverfahren und Art. 8 EMRK war in Bezug auf bP2 und bP3 die aufschiebende Wirkung ebenfalls zuzuerkennen.
Auch wenn im gegenständlichen Fall in Bezug auf die bP eine Ausweisung und keine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, war aufgrund systematischer und teleologischer Erwägungen dennoch spruchgemäß zu entscheiden (vgl. auch § 75 Abs. 23 AsylG).
I.1.9. Mit 06.03.2015 erfolgte die Vorlage eines Konvoluts von integrationsbescheinigenden Unterlagen, die bP betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Im Erkenntnis vom 13.11.2014 hob der VwGH ein Erkenntnis des ho. Gerichts infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften auf, nachdem das ho. Gericht seitens der belangten Behörde unterlassene Ermittlungen bzw. Begründungen des im Zulassungsverfahren ergangenen angefochtenen Bescheides nachholte. Begründend führte das Höchstgericht an, dass seitens des ho. Gerichts keine meritorische Entscheidung zu treffen war, vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben gewesen (siehe hierzu ho. Erk. vom 27.1.2015, L515 1426810-2/28E mwN).
Zu A)
§ 21 Abs. 3 BFA-VG entspricht inhaltlich der Vorgängerbestimmung des § 41 Abs. 3 AsylG zweiter und dritter Satz AsylG 2005 idF vor BGBl 2012/87 und handelt es sich um eine lex specialis für zurückweisende Entscheidungen. Die Anwendbarkeit des § 66 AVG im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen (§ 17 VwGVG). Eine stattgebende Entscheidung des BVwG im Zulassungsverfahren hat damit ex lege zur Folge, dass das Verfahren zugelassen wird. Diese Entscheidung steht jedoch einer späteren (und somit nochmaligen) Zurückweisungsentscheidung des BFA nicht entgegen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014), § 21 BFA-VG, Anm 5.).
Von bP1 wurde im Zuge des Verfahrens vorgebracht, dass er im April 2014 einen Schlaganfall erlitten hatte und von ihm medizinische Unterlagen hinsichtlich entsprechender Krankenhaus- und Rehaaufenthalte vorgelegt.
Soweit das BFA zum Gesundheitszustand der bP1 im Rahmen der Feststellungen ausführte, es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er an einer Krankheit leiden würde, welche seiner Überstellung nach Armenien im Wege stehen würde, so erweist sich diese Annahme des BFA insofern als spekulativ, als das BFA zwar die vorgelegten medizinischen Unterlagen in der Beweismittelaufzählung auflistete (vgl. AS 380) und sich im Rahmen der Beweiswürdigung auch mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandersetzte, Feststellungen aber zur Nachbehandlungsbedürftigkeit fehlen. So wurde bP1 zwar am 17.12.2013 beim (damals) BAA, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen, eine weitere Einvernahme bis zur Ausfertigung des Bescheides am 30.01.2015 fehlt aber. Damit konnten auch keine Feststellungen zur Nachbehandlungsbedürftigkeit getroffen werden. Solche und in weiterer Folge allenfalls Feststellungen zur Möglichkeit von Nachbehandlungen in Armenien wären aber notwendig gewesen, um die Feststellung treffen können, ob bP1 an einer Krankheit leide, welche seiner Überstellung nach Armenien im Wege stehe.
Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
Im angefochtenen Bescheid vom 30.01.2015 sind zwar allgemeine Länderfeststellungen zum Gesundheitswesen in Armenien enthalten, konkrete Feststellungen aber, die von bP1 vorgebrachten Erkrankungen betreffend, fehlen. Insoweit kann auch seine Rückkehrsituation nicht beurteilt werden.
Das BFA hat sich demnach nicht ausreichend der Situation und dem diesbezüglichen Vorbringen der bP1 befasst und somit die Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Punkten unterlassen, was vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als grober Ermittlungsmangel zu qualifizieren ist.
Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß § 8 AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, 2008/01/0344, aus, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.
Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.
Im Hinblick auf die bP2 war im Rahmen des Familienverfahrens ebenso deren Entscheidung zu beheben, wegen der Auswirkungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK auch jene die bP3 betreffend.
Abschließend erlaubt sich das ho. Gericht darauf hinzuweisen, dass sich aus den Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 einerseits ergibt, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG im gegenständlichen Verfahren nur dann relevant wäre, wenn sie die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht, andererseits ist es zur Beurteilung der entschiedenen Sache im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG nicht relevant, ob der nunmehrige Sachverhalt bereits im Verfahren, in dem letztmalig inhaltlich über den Antrag der bP entschieden wurde vorgebracht wurde oder nicht. Relevant ist lediglich die Frage, ob sich der Sachverhalt bereits vor oder nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, in dem letztmalig inhaltlich über den Antrag der bP entschieden wurde, ereignete. Auch ein Sachverhalt, der im Erstverfahren nicht und nunmehr erstmals vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, auch Erk. des AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).
Aufgrund der vorgebrachten Deutschkenntnisse waren Übersetzungen der relevanten Stellen des gegenständlichen Beschlusses nicht erforderlich.
Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage mit der sich das ho. Gericht in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung des Begriffs der res iudicata. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche -und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte- Judikatur des VwGH, von welcher das ho. Gericht nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.