BVwG W117 1424005-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.1424005.2.00
Spruch
W117 1424005-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2014, Zl. 811004207-1397855 (11 10.042-BAT), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der damals minderjährige Beschwerdeführer hat am 03.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er führe den im Spruch genannten Namen, sei afghanischer Staatsangehöriger und ledig sowie Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen mit moslemischem Glaubensbekenntnis und am 01.01.1994 in Pakistan geboren, wo er zehn Jahre die Schule besucht habe. Er spreche als Muttersprache Paschtu. Er stamme aus Logar in Afghanistan und habe vor circa zweieinhalb Monaten Afghanistan von Jalalabad aus verlassen. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern, sein Bruder sowie seine Schwester leben.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass sein Vater wegen Grundstücksstreitigkeiten angeschossen und am Bein verletzt worden sei. Ihre Feinde seien mächtige Personen, wollten sie beseitigen und sich ihr Grundstück aneignen. Aus Angst um sein Leben sei er daraufhin geflohen. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, umgebracht zu werden.
Anlässlich seiner Befragung als Zeuge am selben Tag beim LKA Burgenland brachte er vor, die Reisekosten durch geborgtes Geld sowie aus Grundstücksverkäufen in seiner Heimat finanziert zu haben. Er sei von seinem Heimatdorf nach Pakistan gereist, wo er geboren sei und eine Zeit lang als Flüchtling gelebt habe.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.11.2011 brachte er im Wesentlichen in Paschtu vor, aus einem Dorf in der der Provinz Logar im Distrikt XXXX zu stammen, wo seine Familie (Eltern, Geschwister) noch wohnen würden. Die übrigen Verwandten seien alle geflohen; dies habe er vor seiner Ausreise von seinem Bruder erfahren, welcher mit den Engländern arbeite. Seine Familie sei gleichzeitig mit ihm an einen ihm nicht bekannten Ort in Afghanistan geflüchtet. Seine Familie habe ihn weggeschickt. Außerdem hätten sie die Ausreise der gesamten Familie nicht finanzieren können. Er habe vorgehen und die Familie nachholen sollen. In einem anderen Dorf in der Provinz Logar lebe sein Onkel samt seiner Familie, die anderen Verwandten würden in Pakistan in Flüchtlingslagern leben. Das Verhältnis zum in Logar lebenden Onkel sei wegen alter Streitigkeiten nicht gut gewesen. Seine Familie habe Grundstücke besessen, welche ihnen weggenommen worden seien, als sie sich kriegsbedingt bis Sommer 2011 in Pakistan aufgehalten hätten. Eine einflussreiche Person, ein Kommandant, habe seiner Familie sechs bis sieben Monate nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan ein Grundstück in der Größe von zehn Jirb weggenommen. Auf die Frage, warum seine Familie sich nicht an die Dorfältesten gewandt habe, gab er an, diese seien auf der Seite der Reichen. Derjenige, welcher ihnen die Papiere weggenommen habe, habe gefälschte Papiere vorgelegt. Er habe in Pakistan nach der Schule als Reinigungskraft in einem Hotel gearbeitet, um die Schule zu finanzieren. Sein Vater habe die Familie versorgt, er habe Grundstücke gepachtet und auf den Feldern gearbeitet, auch sein Bruder, welcher seit ungefähr einem Jahr in Afghanistan für die Engländer arbeite.
Sein Vater sei auf den Feldern angeschossen worden, sie seien zu Hause gewesen. Die Person, welche auf ihn geschossen habe, sei sehr einflussreich, niemand traue sich, deren Namen zu nennen. Sie hätten den Vater dann zum Arzt gebracht, welcher eine Kugel aus dem Oberschenkel oberhalb des linken Knies entfernt habe. Sein Vater sei einige Zeit im Krankenhaus in Kabul gewesen und könne jetzt nicht mehr so gut gehen. Die gesamte Familie sei mit nach Kabul gereist. Drei bis vier Wochen nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer schlepperunterstützt das Land verlassen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass diese Person, welche mit ihnen um die Grundstücke streite, auf ihn geschossen habe. Diese Person habe auch bereits einigen anderen Personen die Grundstücke weggenommen. Ihr Ziel sei es, die Familie des Beschwerdeführers zu vernichten, um über die Grundstücke verfügen zu können. Seine Familie habe kein Geld gehabt, um sich in Kabul niederzulassen und habe sich auch dort nicht sicher gefühlt. Über Vorhalt seiner Angaben anlässlich der Zeugenvernehmung anlässlich der Antragstellung, wonach er seine Reise zum Teil aus dem Verkauf von Grundstücken finanziert habe, bestritt er, dies gesagt zu haben.
Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, getötet zu werden und Probleme mit den Taliban zu bekommen, weil sie ihm vorwerfen würden, er habe sein Land verraten, indem er geflüchtet und sich nicht ihnen angeschlossen habe. In der Heimatgegend gebe es sehr viele Taliban. Er sei nie von ihnen belästigt worden, er habe sich an ihre Regeln gehalten.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, womit der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ausgesprochen wurde, wurde infolge der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, Zl. W143 1424005-1/7E, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde darin ua. ausgeführt, dass die Behörde sich nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers auseinandergesetzt und nicht ermittelt habe, inwiefern er selbst von der für die Grundstückstreitigkeiten verantwortlichen Person bedroht worden sei. Weiters wurden im Hinblick auf die Entscheidung, betreffend subsidiären Schutz, individuelle Länderberichte zur Sicherheitslage sowie Ermittlungen zum familiären Netz des Beschwerdeführers in Afghanistan für erforderlich erachtet.
Zu dem ihm mit Schreiben vom 07.08.2014 vom Bundesamt eingeräumten Parteiengehör über Länderberichte betreffend Afghanistan vom Jänner 2014 nahm der Beschwerdeführer am 11.08.2014 schriftlich Stellung und führte aus, dass die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Logar äußerst prekär sei und dass er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt habe.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.08.2015 erteilt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, er habe keine ihn betreffende asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Selbst bei Zutreffen seines Vorbringens liege ein kausaler Zusammenhang mit den in der GFK genannten Gründen für die Verfolgung nicht vor, zumal es sich um Eigentumsverhältnisse handle; hierzu wurde auf die Entscheidung des VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0432, verwiesen. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers als Angehöriger des Grundstückseigentümers ergebe sich aus seinem Vorbringen nicht. Eine bloße Vermutung reiche nicht aus, um eine aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131). Mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Fall seiner Rückkehr wurden ihm subsidiärer Schutz bzw. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und die Gewährung von Asyl sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Handschriftlich führte er Beschwerdeführer dazu aus, dass jene Leute, mit denen sie Probleme hätten, alle den Taliban angehören würden. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan würde er getötet werden. In seinem Heimatort würden alle Taliban sein und es gebe keine Sicherheit. Seine Angehörigen habe er im Dorf zurücklassen müssen und habe bis jetzt noch keinen Kontakt zu seiner Familie.
Im Rahmen der beim Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2015 anberaumten öffentlichen, mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
"[...]
VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?
BF: Ja, aber zu meinem Geburtsdatum möchte ich angeben, dass ich im Jänner 1994 geboren bin, nicht am "1.", nur weiß ich den genauen Tag nicht.
[...]
VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in Afghanistan?
BF: Ich weiß es nicht, weil ich seit meiner Einreise nach Österreich keinen Kontakt zu meiner Familie habe.
VR: Warum nicht?
BF: Ich habe die Kontaktnummern verloren und konnte bis jetzt keinen Kontakt herstellen.
VR: Wer hat zum Zeitpunkt Ihres Verlassens von Ihren Familienangehörigen noch in Afghanistan gelebt?
BF: Ich habe anfangs mit meinem Vater, Bruder, meiner Mutter und meiner Schwester in der Provinz Logar in unserem Heimatdorf gelebt. Nachdem die Schwierigkeiten entstanden sind, sind wir nach Kabul umgezogen.
VR: Die ganze Familie?
BF: Ja.
VR: Von was hat Ihre Familie in Kabul gelebt?
BF: Mein Vater war damals schwer verletzt. Wir haben in einem Krankenhaus gelebt. Ich war lediglich 3 Wochen in Kabul und bin dann von dort geflüchtet.
VR: Hat die ganze Familie im Krankenhaus gelebt?
BF: Ja. Da mein Vater verletzt war und in dem Krankenhaus gelegen ist, haben wir auch die Zeit bei ihm im Krankenhaus verbracht.
VR: Wo haben Sie übernachtet?
BF: Es gab dort Räumlichkeiten, wo wir übernachten konnten. Wir haben keine Verwandten in Kabul. Wir konnten zu Niemandem gehen. Wir hatten auch nicht ausreichend Geld, um ein Hotel zu buchen.
VR: Nach diesen 3 Wochen, was passierte dann?
BF: Nach 3 Wochen habe ich Kabul verlassen und habe mich auf dem Weg ins Ausland gemacht. Meine Familie ist im Krankenhaus verblieben. Ich weiß aber nicht, wo meine Familie nach dem Krankenhausaufenthalt hingegangen ist.
VR: Wie alt ist der Bruder?
BF: Zum Zeitpunkt meiner Ausreise aus Afghanistan war er 20 Jahre alt, meine Schwester war 8 Jahre alt.
VR: Wie alt waren Sie zum Zeitpunkt der Ausreise?
BF: Ich war 17 und ein paar Monate.
VR: Warum ist Ihr Bruder nicht auch ausgereist, warum nur Sie?
BF: Mein Bruder konnte zwar auch nicht mehr in Sicherheit dort leben, aber er musste noch dort bleiben, weil mein Vater schwer verletzt und meine Mutter alt und gebrechlich war. Er musste sich um die Familie kümmern.
VR: Welche Schwierigkeiten gab es im Zuge dessen der Vater verletzt wurde?
BF: Wir haben in unserem Heimatdorf gelebt. Unsere Gegner wollten uns unsere Grundstücke wegnehmen. Wir haben ca. 7 Monate im Heimatdorf verbracht. Mein Vater wurde angeschossen und am Bein verletzt. Sie wollten nicht nur mich, sondern meine ganze Familie "vernichten", um an die Grundstücke zu kommen.
VR: Wer sind die sogenannten "Gegner"?
BF: Bei unseren Feinden handelt sich um eine einflussreiche Gruppierung. Es gibt Verbindungen zwischen dieser Gruppierung und den Taliban. Sie hatten sehr viel Macht. Wir konnten nichts gegen sie tun.
VR: Könnten Sie diese "einflussreiche Gruppierung" näher beschreiben! Wer soll das gewesen sein?
BF: Es ist allgemein bekannt, dass diese Gruppierung für die Taliban arbeitet. Sie verfolgen alle das gleiche Ziel. Zu dieser Gruppe gehören Bewohner meiner Heimatregion.
VR: Wann haben diese Schwierigkeiten angefangen?
BF: Als wir in unserem Heimatdorf zurückgekehrt sind, haben die Schwierigkeiten begonnen. Zuvor waren wir jahrelang Flüchtlinge in Pakistan.
VR: Wann sind Sie aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt?
BF: Ich weiß leider nicht genau, in welchem Jahr wir zurückgekehrt sind. Es hat auf jeden Fall KARZAI regiert. Wir sind davon ausgegangen, dass die Lage sich in Afghanistan gebessert hat und wir unser Leben dort fortsetzen könnten, aber bei einer Rückkehr nach Afghanistan waren wir Schwierigkeiten und Bedrohungen ausgesetzt.
VR: Wie sind Sie eigentlich zu diesen Grundstücken, die man Ihnen strittig machen wollte, gekommen? Wie muss man sich das vorstellen?
BF: Die Grundstücke gehörten immer schon meinem Vater. Die Dorfbewohner wussten, dass diese Grundstücke uns gehört haben. Als wir zurückgekehrt sind und unsere Grundstücke bewirtschaften wollten, ist diese Gruppe aufgetaucht. Sie haben gemeint, dass diese Grundstücke ihnen gehört haben und wir kein Anspruchsrecht darauf hätten.
VR: Wann genau war das? Wann haben diese Personen genau Anspruch erhoben?
BF: Kurz nach unserer Rückkehr nach Afghanistan.
VR: Wann war das genau?
BF: Ich schätze, dass ich 16 1/2 Jahre gewesen bin, als wir zurückgekehrt sind. Nach unserer Rückkehr haben wir 7 Monate dort verbracht.
VR: Schildern Sie diese Konfliktsituationen mit diesen Personen und näher!
BF: Mit diesen Menschen konnte mein Vater keine Gespräche führen und auch nicht zu einer Lösung kommen. Sie haben meinem Vater nicht zugehört und haben sich auch sonst nichts sagen lassen.
VR: Schildern Sie diese Situation, in der der Konflikt eskaliert und Sie deshalb mit dem Vater nach Kabul ins Krankenhaus mussten!
BF: Mein Vater hat damals auf den Grundstücken gearbeitet, als er von der Gruppierung aufgesucht wurde. Die Männer hatten Waffen und haben auf meinem Vater geschossen. Mein Vater wurde am linken Bein getroffen. Wir haben das Krankenhaus viel zu spät erreicht. Mein Vater kann sein linkes Bein nicht mehr benutzen.
VR: Waren Sie dabei, als Ihr Vater angeschossen wurde?
BF: Ich war zwar im Heimatdorf, aber ich war nicht auf den Grundstücken bei meinem Vater, ich war zu Hause, als das passiert ist.
VR: Haben Sie jemals mit diesen Personen, die diese Grundstücke in Anspruch nahmen, selbst Kontakt gehabt? Wurden Sie jemals Ohren- oder Augenzeuge zwischen Ihrem Vater und diesen Personen stattgefundenen Konfliktsituation?
BF: Nein, ich hatte noch nie persönlich mit diesen Leuten zu tun. Ich war auch kein Augen- und Ohrenzeuge einer Konfliktsituation. Aber es ist allgemein bekannt, dass es in meiner Heimatregion immer wieder zu Konflikten zwischen den Bewohnern und "machthaberische" Gruppierungen wegen Grundstücken kommt.
VR: Diese Konflikte werden öfter stattgefunden haben. Wir waren Sie da jedes Mal?
BF: Ich weiß nicht, ob es Konflikte gegeben hat, ich habe meinem Vater nie beim Streiten gesehen oder gehört. Mein Vater hat erzählt, dass diese Männer zu ihm gekommen sind und ihn aufgefordert haben, ihnen die Grundstücke zu überlassen. Er hat erzählt, dass er mit den Leuten gestritten hat. Ich war aber nicht dabei.
VR: Woher wissen Sie oder nehmen Sie die Gewissheit, dass diese Personen, die Ihnen die Grundstücke streitig machen, mit den Taliban in Verbindung zu setzen sind?
BF: In meiner Heimatregion sind die Taliban sehr aktiv. Die Region wird von den Taliban kontrolliert. Wenn die Taliban nicht dort wären, hätte diese Gruppierung keine Unterstützung und sie könnten den Menschen ihr Hab und Gut nicht wegnehmen. In meiner Heimatprovinz werden viele solche Gruppierungen von den Taliban unterstützt. Sie bekommen ihre Waffen von den Taliban und können ihre Macht mit Hilfe der Taliban ausüben.
VR: Aber im Grund stellen Sie jetzt Plausibilitätserwägungen an, in dem Sie sagen, dass diese bewaffnete Gruppierung von den Taliban unterstützt wird, weil die Taliban angeblich in Ihrer Heimatprovinz sehr stark präsent sind!
BF: Ich bin mir sicher, dass Verbindungen zu den Taliban bestehen, weil sie andernfalls nicht über so viel Macht und Waffen verfügen würden.
VR: Aus welcher Provinz stammen Sie?
BF: Logar.
VR: Dieselbe Situation trifft auch auf Ihren Bruder auch zu. Warum ist Ihr Bruder weniger gefährdet als Sie?
BF: Mein Bruder hatte ebenfalls vor, Afghanistan zu verlassen. Er hat gemeint, dass ich zuerst von dort weggehen soll und er sich eine Zeit lang um unseren Vater kümmern wird und später ebenfalls das Land verlassen wird.
VR: Was hat Sie daran gehindert in Kabul dauerhaft Aufenthalt zu nehmen?
BF: Einerseits war es aus finanziellen Gründen nicht möglich und anderseits war auch in Kabul die Sicherheitslage sehr schlecht.
VR: Aber wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist Ihre Familie wieder von Kabul in die Heimatprovinz zurückgekehrt und Sie sind ins Ausland gekehrt, ist das richtig?
BF: Meine Familie hat sich damals im Krankenhaus aufgehalten, als ich Afghanistan verlassen habe. Sie hatten gar nicht vor, nach Logar zurückzukehren. Sie wollten alle Afghanistan wieder verlassen. Sie haben auf die Genesung meines Vaters gewartet. In meiner Heimatregion hatten die Schwierigkeiten wegen Grundstücken zugenommen. Die Lage hat sich verschlechtert.
Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A) wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
Im Einzelnen werden dem BF folgende Kapitel übersetzt:
Sicherheitslage allgemein, Seite 3 - Seite 8;
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes, Seite 8 - Seite 9;
Sicherheitslage in Kabul, Seite 12 - Seite 14;
Provinz Logar, Seite 16;
Versorgungslage, Seite 37, 38;
Rückkehrfragen, Seite 39 - 40;
Ausweichmöglichkeiten, Seite 40;
BF: Dazu gebe ich an: Dass ich in den Nachrichten gelesen habe, dass mittlerweile Mitglieder des IS auch Logar erreicht hätten. Es wurden bereits viele Menschen von ihnen getötet. Man ist sich nicht sicher, weshalb die IS nach Afghanistan gegangen ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie in Afghanistan für Frieden sorgen wollen. Das größte Problem in Afghanistan ist, dass dort seit über 30 Jahren Krieg herrscht. Die Menschen haben keine Möglichkeit ein regelmäßiges Leben in Afghanistan aufzubauen. Es ist nicht so, dass man sagen kann, dass der Krieg das nächste Jahr aufhört und man in Afghanistan leben kann. Diese Situation wird noch jahrelang anhalten.
VR: Welche Schulausbildung und berufliche Qualifikation haben Sie eigentlich?
BF: Ich habe 10 Jahre in Pakistan halbtags die Schule besucht. Ich habe nebenbei in einem Restaurant gearbeitet und konnte mir die Schule leisten.
VR: Als was haben Sie gearbeitet im Restaurant?
BF: Ich war Reinigungskraft. Das Geld habe ich für meine Schule ausgegeben.
VR: Und hier in Österreich, was haben Sie hier für Qualifikationen erworben?
BF: Ich habe viele Deutschkurse belegt, derzeit besuchen den B1-Kurs.
VR: Sonst noch irgendeine Schule?
BF: Ich möchte nach der B1-Prüfung den Hauptschulabschlusskurs machen. Ich habe mich zu Beginn meiner Einreise nach Österreich für einen Hauptschulabschlusskurs angemeldet, ich habe die Prüfung leider nicht bestanden, weil meine Deutschkenntnisse nicht ausgereicht haben.
VR: Haben Sie in Österreich etwas Berufliches gemacht?
BF: Bevor ich den subsidiären Schutz bekommen habe, durfte ich nicht arbeiten und seitdem Erhalt des Aufenthaltstitels habe ich viele Deutschkurse, unteranderem dem B1-Kurs, besucht. In 2 Monaten findet die Abschlussprüfung des Kurses statt. Ich habe nicht gearbeitet.
[...]
VR: Um das zeitlich zu konkretisieren, wann haben Sie Afghanistan verlassen, um nach Pakistan zu gehen, bevor Sie zurückgekehrt sind?
BF: Ich bin in Pakistan auf die Welt gekommen.
VR: Wie lange haben Sie genau dort gelebt?
BF: Ich weiß es nicht genau.
VR: Wie die Führungspersonen geheißen oder heißt, die die Grundstücke Ihrer Familie in Besitz nehmen wollte, wissen Sie das?
BF: Er ist unter den Namen XXXX bekannt. Ich weiß nicht, ob er tatsächlich so heißt.
VR: Bei der Einvernahme bei der Verwaltungsbehörde am 16.11.2011 haben sie diese Person mit einem anderen Namen benannt und angegeben, dass dieser "XXXX" heiße.
BF: "XXXX" war ebenfalls ein Name, den er geführt habe. Ich habe bei jener Einvernahme beide Namen angegeben.
VR: Das ist dem Einvernahmeprotokoll nicht zu entnehmen!
BF: Im Bescheid steht der Name drinnen.
VR: Aber ansonsten, außer diesen Grundstücksstreitigkeiten, haben Sie nach Ihrer Rückkehr nach Afghanistan keine Schwierigkeiten gehabt?
BF: Die Anwesenheit der Taliban und die Auseinandersetzung zwischen den Taliban und den ausländischen Truppen und der Nationalarmee waren ebenfalls Gefahren, denen wir ausgesetzt waren.
VR: Warum wollen Sie Asyl, ist Ihrem Schutzbedürfnis doch durch subsidiären Schutz entsprochen?
BF: Subsidiärer Schutz bedeutet keine fixe, dauerhafte Aufenthaltsberechtigung, im Gegensatz zu Asyl.
[...]"
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, muslimischen Glaubens aus der Provinz Logar. Er verfügt über eine zehnjährige Schulbildung jedoch über keine Berufsausbildung. Er hat seit seiner Geburt bis 2011 mit seinen Eltern und Geschwistern als Flüchtling in Pakistan gelebt. Sechs bis sieben Monate nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan wurde sein Vater wegen Grundstücksstreitigkeiten von einem vermutlich durch die Taliban unterstützten Kommandanten am Bein angeschossen, worauf die Familie die Heimatprovinz verlassen hat und den Vater zur Behandlung nach Kabul brachte, von wo der Beschwerdeführer schlepperunterstützt über Jalalabad nach Pakistan ausreiste. Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitete in Afghanistan für die Engländer. Seit seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr mit seiner Familie.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Grundstücksstreits ebenfalls von dem genannten Kommandanten bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht.
Zur Situation (Sicherheitslage) im Herkunftsstaat, insbesondere in der/n Herkunftsregion/en:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
[...]
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
[...]
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
[...]
Provinz Logar
Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv. Die Taliban sperren Straßen, die nur dann wieder eröffnet werden, wenn die Bewohner aufhören, Freiwilligenstreitkräfte zu bilden bzw. Milizen gegen sie zu mobilisieren.
(Pajhwok: "Taliban stage comeback, close Azra roads" vom 22. August 2013)
Laut einem Beamten wurden 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle.
(Pajhwok: "32 rebels held in Logar operation, Taliban deny" vom 10. September 2013)
[...]
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt:
Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense:
"Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (Afghanistan Analyst Network:
After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]:
"Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
[...]
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
[...]
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S.
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
[...]
Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
mündliche Angaben im Rahmen des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
Zur Situation im Herkunftsstaat:
im Rahmen der Länderfeststellungen angeführte Quellen.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen nachvollziehbaren Angaben.
Seine Angaben über seine Heimatprovinz Logar sind im gesamten Verfahren gleich geblieben und waren daher der Entscheidung zu Grunde zu legen, zumal er vorbrachte, seit Geburt bis zum Jahr 2011 mit seiner Familie in Pakistan gelebt zu haben. Ebenso sind seine Angaben über seine Schulausbildung in Pakistan nachvollziehbar und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Glaubhaft sind auch seine Angaben über den Grundstücksstreit und die Verletzung seines Vaters einige Monate nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan sowie dass sich infolgedessen die gesamte Familie zur Behandlung des Vaters nach Kabul begeben hat und der Beschwerdeführer von dort schlepperunterstützt ausreiste. Glaubhaft ist wegen der näheren Angaben dazu auch, dass sein Bruder in Afghanistan mit den Engländern arbeitete. Dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat, ist nachvollziehbar und daher glaubhaft.
Der Beschwerdeführer hat jedoch im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, jemals von den Taliban bedroht worden zu sein, sondern gab beim Bundesasylamt vielmehr ausdrücklich an, er selbst sei nie von ihnen belästigt worden, er habe sich an ihre Regeln gehalten. Einen persönlichen Kontakt bzw. eine persönliche Bedrohung wegen der Grundstücksstreitigkeiten hat er zudem in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht verneint und vorgebracht, dass er persönlich nie (bei Streitigkeiten) dabei gewesen sei.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, ergibt sich sohin daraus, dass er
einerseits eine persönliche Bedrohung wegen der Grundstücke nicht (einmal) vorbrachte
und
er offenbar auch nicht deren Eigentümer ist
sowie aus dem Umstand, dass
sein Bruder sich offenbar noch immer in Afghanistan aufhält bzw. nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer flüchtete.
Der Beschwerdeführer brachte als Grund zu letzterem zunächst vor, dass die Familie das Geld für eine gemeinsame Flucht nicht habe aufbringen können, er hätte vorgehen und die Familie nachholen sollen. Dies ist jedoch nicht plausibel, weil nicht ersichtlich ist, wie die Familie die Reisekosten sodann hätte aufbringen können.
Auch indiziert das Verhalten des ebenso gefährdend erscheinenden Bruders, der in Afghanistan weiter blieb, weil er sich (weiter) um die Familie zu kümmern hatte, dass zumindest nicht der Schluss gezogen werden kann, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
Außerdem ist der Beschwerdeführer als Paschtune Angehöriger der größten Bevölkerungsgruppe in Afghanistan und hat auch nicht vorgebracht, schiitischen Glaubens zu sein, sodass eine asylrelevante Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ebenfalls nicht ersichtlich ist. Seine Befürchtung, dass die Taliban ihm vorwerfen würden, er habe sein Land verraten, indem er geflüchtet sei und sich ihnen nicht angeschlossen habe, stellt lediglich eine Vermutung dar, welche durch keinen näheren Anhaltspunkt begründet wird, zumal er beim Bundesasylamt selbst vorbrachte, von ihnen nie belästigt worden zu sein.
Zusammengefasst kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zur Beurteilung der aktuellen Situation in der Provinz Logar wurde die Berichtslage während des aktuellen bzw. der vergangen Jahre geprüft; diese basiert auf den unterschiedlichsten Quellen und ergibt - auch vor dem Hintergrund der notorischen - Sicherheitslage in Afghanistan ein widerspruchsfreies Bild. Seither ist - auch bereits gemessen an der Lage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Verwaltungsbehörde, insbesondere was die Rückkehrsituation betrifft - keine maßgebliche Verbesserung der Situation in Afghanistan eingetreten. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderberichten nicht entgegengetreten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß §75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 03.09.2011 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung durch Privatpersonen wegen Grundstücksstreitigkeiten hat der Beschwerdeführer -nach der vorstehenden Beweiswürdigung- nicht vorgebracht. Zudem handelt es sich bei den Übergriffen auf den Vater in diesem Zusammenhang um kriminelle Taten, welche in keinem (ersichtlichen) Zusammenhang mit der GFK stehen (vgl. VwGH 94/20/0794, 07.11.1995).
Eine Verfolgung als Paschtune oder wegen seines moslemischen Glaubens hat er ebenfalls nicht vorgebracht. Darüber hinaus ergibt sich für den Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen im Fall seiner Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. wegen seines sunnitischen Glaubens.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass selbst die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358).
Seine Befürchtung im Fall der Rückkehr auf Grund seiner Flucht von den Taliban wegen einer ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung verfolgt zu werden, stellt nach der vorstehenden Beweiswürdigung im vorliegenden Fall eine nicht näher begründete bloße Vermutung dar, zumal er selbst vorbrachte, persönlich nie von diesen belästigt oder bedroht worden zu sein (vgl. dazu VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131 sowie Ra 2014/18/0090, 28.01.2015).
Angemerkt wird ferner, dass allgemeine schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Heimatstaat des Asylwerbers keine in der FlKonv begründeten Sachverhalte sind, die geeignet sind, dem Asylwerber die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Hinweis E 20.2.1985, 85/01/0052) [VwGH 05.11.1992, 92/01/0702].
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.