BVwG W121 1416841-2

W121 1416841-2Tribunal administratif fédéral7 avr. 2015

Regest

geschlechtsspezifische Verfolgung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, Zwangsehe

Texte intégral

BVwG W121 1416841-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1416841.2.00

Spruch

W121 1416841-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Guinea, reiste angeblich am 06.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der noch am 06.11.2008 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, im Jahr 1990 in XXXX geboren worden zu sein und in Conakry von 1996 bis 1999 die Grundschule besucht zu haben, jedoch Analphabetin zu sein. In ihrem Heimatland befänden sich ihre Eltern sowie ihre am XXXX geborene Tochter. Ebenso habe sie zwei Brüder und sieben Schwestern, deren Anschrift sie nicht kenne. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie einen weißen Mann namens XXXX geliebt hätte und sie heiraten hätten wollen. Nachdem die gesamte Familie der Beschwerdeführerin islamischen Glaubens, XXXX jedoch Christ sei, wäre ihr Vater gegen eine Heirat gewesen und hätte die Beschwerdeführerin deshalb - ob der Schande - mit dem Tode bedroht. Wo sich XXXX derzeit aufhielte, könne die Beschwerdeführerin nicht angeben. Am 10.10.2008 habe sie Conakry schlepperunterstützt - wobei ein Bekannter ihrer Tante namens XXXX Kontakt mit einem weißen Mann hergestellt hätte - per Schiff verlassen und sei nach einer etwa zweieinhalbwöchigen Schiffsfahrt in ein ihr unbekanntes Land gekommen. Von dort habe sie ihre Reise versteckt auf einem LKW sowie sodann per Bahn fortgesetzt und sei schließlich zu Fuß weiter nach Traiskirchen gereist. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Vater getötet zu werden. Dieser hätte der gesamten Familie befohlen, sie zu töten, falls sie gesehen würde.

In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 04.03.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, schwanger zu sein und legte in diesem Zusammenhang ihren Mutter-Kind-Pass vor. Sie führte weiters an, dass sie im Alter von sechs Jahren von ihrem Geburtsort XXXX gemeinsam mit ihrer Mutter zu ihrem Vater nach Conakry gezogen wäre und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Im vierten Schuljahr habe man sie aus der Schule genommen und verheiratet. Damals sei sie jünger als dreizehn Jahre alt gewesen. Sie selbst wüsste ihr genaues Alter nicht, da es im Dorf keine Geburtsurkunde gegeben habe. Sie schätze, sie sei zwischen 18 und 19 Jahre alt. Bei der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2003 sei sie ungefähr dreizehn Jahre alt gewesen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie zusammengefasst an, dass sie mit einem Cousin zwangsverheiratet worden wäre und sich nach der Hochzeit zunächst fünf Monate versteckt habe. Sie sei jedoch ausfindig gemacht worden und nach Hause zurückgeholt worden, wo sie sich - nachdem sie von ihrem Vater bedroht worden sei - schließlich gefügt hätte. Ihr Mann sei Mitglied der "Jeunes Volontaires", einer zivilen Gruppe, gewesen und habe sie oft während ihrer Schwangerschaft geschlagen. Ihre Nachbarin hätte dann verraten, dass der Mann einer Bande angehörte und Verbrechen beginge. Sie hätte der Beschwerdeführerin empfohlen, ihren Mann nach der Entbindung des Kindes zu verlassen. Nach der Geburt ihres Kindes habe sie Unterschlupf bei ihrer Familie gesucht, jedoch hätte ihr Vater nicht erlaubt, dass sie ihren Mann verließe und hätte sie daher verstoßen. Daraufhin hätte sie Zuflucht bei unterschiedlichen Verwandten in Conakry gefunden, die den Vater schließlich überreden hätten können, dass er die Beschwerdeführerin wieder aufnähme. Dies jedoch unter der Bedingung, dass sie nie wieder einen anderen Mann heiraten dürfte, da sie einen rechtmäßigen Ehemann hätte. Die Beschwerdeführerin hätte sich auf diese Vereinbarung eingelassen. Eines Tages habe sie einen weißen Mann namens XXXX kennengelernt, mit dem sie sich in der Folge regelmäßig getroffen hätte. Nach etwa einem Monat habe dieser der Beschwerdeführerin eröffnet, dass er sie lieben würde und heiraten wolle. Er hätte auch vorgeschlagen, dass er sie mitnähme. Einmal sei es dann zu einem Vorfall in einem Tanzlokal namens "Yankis" gekommen. Dabei habe ihr Bruder, der vom Vater beauftragt worden wäre, sie zu beobachten, in dem Lokal zu schießen begonnen, woraufhin XXXX fluchtartig das Lokal verlassen hätte. Es habe ein ziemliches Durcheinander im Lokal gegeben und sei die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder und anderen Männer gefesselt und nach Hause gebracht worden. Ihr Vater, der in dem Ort ein Imam sei, habe sie als große Schande für die Familie angesehen, da sie einerseits ihren Ehemann verlassen hätte und andererseits eine Verbindung mit einem weißen, christlichen Mann eingegangen wäre. Er habe deshalb dem Bruder befohlen, sie in eine Hütte zu bringen, wo sie noch eine Nacht verbringen hätte sollen, bevor sie erschossen werden sollte. Ihre Mutter hätte sie in der Nacht befreit, woraufhin die Beschwerdeführerin sich bei ihrer Tante mütterlicherseits versteckt hätte und schließlich schlepperunterstützt ausgereist sei.

Am 01.04.2009 fand eine weitere niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt, anlässlich derer sie anführte, dass sie den Vater ihres ungeborenen Kindes, XXXX- einen aus Guinea stammenden Asylwerber - in XXXX kennengelernt habe. In Guinea hätte sie sich nicht an die Polizei gewandt, da diese nichts veranlassen würde und sie außerdem noch in größerer Gefahr wäre, da ihr Mann einige Polizisten kennen würde. Im Rahmen dieser Einvernahme stimmte die Beschwerdeführerin amtswegigen Ermittlungen vor Ort zu, wobei sie in diesem Zusammenhang betonte, dass ihr Vater als Imam sehr einflussreich sei und er nicht erfahren sollte, wo sie sich aufhielte.

Das Bundesasylamt gab in weiterer Folge am 03.04.2009 bei der Staatendokumentation eine Recherche in Auftrag, im Zuge derer die Angaben der Beschwerdeführerin in Guinea verifiziert werden sollten.

In der Anfragebeantwortung vom 10.07.2009 wurde festgehalten, dass es keinen Hinweis auf eine Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin gäbe, wobei in diesem Kontext darauf hingewiesen wurde, dass dieses Phänomen vom Staat und den NGOs seit dem Jahre 1964 bekämpft würde. In abgelegenen Dörfern sei es nicht auszuschließen, dass es zu Zwangsverheiratungen käme, in Conakry jedoch gäbe es dies nicht mehr. Die Beschwerdeführerin hätte tatsächlich nach der Geburt ihrer Tochter ihren Mann verlassen, um zu ihren Eltern zu gehen. Dies sei jedoch im polygamen Milieu ein sehr häufiges Phänomen, um sich bei den Eltern zu erholen. Der Ehemann würde seine Frau in der Regel erst dann wieder zu sich holen, wenn sie wieder ein Kind empfangen könnte. Eine Firma namens "Yankis" gäbe es in der Tat, jedoch sei diese im August 2008 geschlossen und in eine Polizeistation umgewandelt worden. Informationen betreffend ein Risiko für Leib und Leben der Beschwerdeführerin seien nicht gefunden worden. Der Imam sei für seine Heiligkeit und seinen Humanismus gut bekannt sowie sei seine Funktion als Imam nicht mit einer solchen Brutalität vereinbar. Festgehalten wurde weiters, dass die Muslime in Guinea der sehr toleranten sunnitischen Glaubensrichtung angehörten und Mischpaare (schwarz-weiß) sehr häufig vorkämen sowie toleriert würden. Zudem sei eine amtliche Eheschließung mit einem 13-jährigen Mädchen unmöglich sowie hätte niemand von dem namentlich genannten Bruder gehört.

Im Rahmen der am 28.07.2009 stattgefundenen neuerlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wurde dieser der Inhalt zitierter Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht. Hiezu wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und betonte, dass es sehr wohl Zwangsheirat in Conakry gäbe. Sie wolle, dass ihr Vater heimlich befragt würde.

Daraufhin veranlasste das Bundesasylamt am 29.07.2009 eine weitere Recherche bei der Staatendokumentation, im Zuge derer das Alter der Beschwerdeführerin, eine mögliche Heirat im Alter von 13 Jahren und weitere Informationen, insbesondere zu ihrer Beziehung zu besagtem weißen Mann sowie die Folgen ihrer Rückkehr mit einem Kind bzw. einer möglichen Existenzgrundlage, eingeholt werden sollten.

Am XXXXbrachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter (und Beschwerdeführerin zu W121 1416840-2) XXXX, Staatsangehörige von Guinea, zur Welt und stellte für diese am 27.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigenständige Fluchtgründe wurden für die Tochter nicht geltend gemacht.

Mit Schriftsatz vom 04.03.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege der Diakonie ihre Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde ihres Bruders, ihr Zeugnisbuch sowie diverse Fotos in Kopie. Die Geburtsurkunden seien im Besitz des Vaters gefunden worden, während die Schulzeugnisse von der Tante an der Schule besorgt worden wären. Weiters wurde der Name des Bruders korrigiert.

Mit Aktenvermerk vom 16.09.2010 hielt die zuständige Referentin des Bundesasylamtes fest, dass die ergänzende Anfragebeantwortung aufgrund des feststehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalts eingestellt würde.

Am 30.09.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, von der zuständigen Organwalterin niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin damit konfrontiert, dass in ihrer Geburtsurkunde ein anderer Name des Vaters stünde, als in jener des Bruders. Hierzu führte sie an, dass der Nachname des Vaters in ihrer Geburtsurkunde nicht angeführt worden sei. Weiters wurde ihr vorgehalten, dass sie bei der Geburt ihrer ersten Tochter am 17.01.2003 nicht 13 Jahre alt gewesen sein hätte können, wenn sie laut Geburtsurkunde am XXXX geboren sei. Hierzu bemerkte die Beschwerdeführerin, dass ihr Alter bisher nur geschätzt worden sei. Befragt zu ihrer privaten Situation in Österreich, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit dem Vater ihrer in Österreich geborenen Tochter und dieser im gemeinsamen Haushalt lebe. Ihre Tochter hätte im Übrigen die gleichen Fluchtgründe wie sie selbst. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie durch Unterstützungen der Caritas. Auch besuche sie einen Deutschkurs.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin die aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea ausgehändigt und ihr eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2010 nahm die Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen Stellung. Darin betonte sie, dass es sich nur um sehr allgemeine Informationen handle, die nicht direkt mit ihrem vorgebrachten Sachverhalt in Zusammenhang stünden. Auf Zwangsverheiratung und Kinderehen würde nicht eingegangen, wobei sie in diesem Kontext zu diesem Thema einige Berichte zitierte. Den Berichten sei allerdings zu entnehmen, dass die Familie die unabdingbare Basis für das Überleben der guineischen Bevölkerung bilde. Aufgrund ihres Konfliktes mit ihrer Familie könne sie jedoch bei einer Rückkehr mit keinerlei Hilfestellung rechnen. Schließlich könnte sie auch keinen Schutz durch staatliche Stellen erwarten.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Guinea nicht zuerkannt. In der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin angesichts von Unschlüssigkeiten mit den Erhebungen vor Ort als nicht den Tatsachen entsprechend. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesasylamt zur Gänze auf die zitierte Anfragebeantwortung der sachverständigen Person, welche mit den guineischen Verhältnissen vertraut sei. Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Zweifel an den Erhebungsergebnissen gingen jedenfalls ins Leere, da die erhebende Person über eine höherrangige Ausbildung verfüge und mit der Notwendigkeit von Anonymität bestens vertraut sei. Weiters wies das Bundesasylamt auf die Divergenzen bezüglich ihres Geburtsdatums und ihrer Geburtsurkunde hin. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen habe. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe, die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Guinea unzulässig machen könnten, zumal sie dort angesichts ihres unglaubwürdigen Vorbringens über einen Familienverband verfüge. Bezugnehmend auf die unterbliebene Ausweisungsentscheidung verwies das Bundesasylamt darauf, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter und ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebe, gegen welche keine Ausweisungen ausgesprochen worden seien. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe in solchen Fällen eine Ausweisung zu unterbleiben, da die Fremdenbehörden hiefür zuständig wären.

Gegen die der Beschwerdeführerin am 22.11.2010 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellte Entscheidung erhob diese am 03.12.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte sie, dass sich die belangte Behörde zur Bewertung ihres Vorbringens ausschließlich auf das Gutachten des Sachverständigen bezogen hätte, obwohl einige seiner Erhebungen ganz eindeutig nicht zutreffend seien bzw. einer weiteren Klärung bedurft hätten. Die Beschwerdeführerin begründete in ihrer Beschwerde detailliert die dahingehenden Unschlüssigkeiten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb zuvor in Auftrag gegebene Ermittlungen nach einem Wechsel der Referentin nicht mehr erforderlich wären. Auf die bereits in ihrer Stellungnahme angeführten Berichte zur Zwangsheirat und Kinderehe sei überhaupt nicht eingegangen worden. Die Geburtsurkunde sei von der belangten Behörde offensichtlich als echt eingestuft worden, es sei aber nicht weiter darauf eingegangen worden, dass sie daher zwar nicht 13 Jahre, sondern nur unwesentlich älter - nämlich 15 Jahre - gewesen sei, als sie zur Ehe gezwungen worden wäre. Abschließend betonte die Beschwerdeführerin neuerlich, bei einer Rückkehr keinerlei Hilfestellung seitens ihrer Familie erwarten zu können.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.07.2012, Zl. XXXX wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt nicht mit den individuellen Fluchtgründen auseinandergesetzt habe. Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit sei ausschließlich mit dem Ergebnis der vor Ort durchgeführten Recherche begründet worden, welche jedoch nicht für die Beurteilung herangezogen werden könne. So seien von der Vertrauensperson keinerlei Quellen angeführt worden, sodass objektiv nicht nachvollzogen werden könne, worauf sich die Erkenntnisse zum Nichtbestehen von Zwangsheirat sowie das Tolerieren von Mischehen in Guinea stützen würden. Es gehe auch nicht hervor, welche Personen konkret betreffend einer möglichen Verfolgung durch den Vater und den Bruder befragt worden seien. Zudem würden Länderfeststellungen zur Rückkehrsituation von alleinstehenden Frauen fehlen.

Am 27.07.2012 wurde die Staatendokumentation des Bundesasylamtes ersucht bei der Vertrauensperson, die im Verfahren der Beschwerdeführerin Erhebungen vor Ort durchführte, nachzufragen, inwiefern diese Erhebungen durchgeführt wurden. Es wurde hierbei auf die Erläuterungen des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.07.2012, Zl. XXXX hingewiesen.

Am 08.11.2012 langte die Anfragebeantwortung seitens der Staatendokumentation des Bundesasylamtes ein. Darin wurde unter anderem erörtert, dass zwei der Auskunftspersonen bekannt sind und auch im Ermittlungsbericht namentlich genannt wurden, zwei andere in Bericht erwähnte Personen, zwei junge Frauen, wollten namentlich nicht genannt werden. Der damals beauftragte Ermittler ist eine Person, die das Studium der Soziologie und der Publizistik abgeschlossen hat und jahrelang als kritischer Journalist tätig war und nunmehr als Experte für die deutsche Entwicklungsorganisation GIZ früher, GTZ, in Guinea tätig ist. Der Ermittler war anfänglich in einem Projekt für die Stärkung des sozialen Friedens und Konfliktprävention tätig gegenwärtig für zur Sensibilisierung der guineischen Sicherheitskräfte für Menschenrechte. Es wurde im sozialen Umfeld der Beschwerdeführerin ermittelt, ob dort etwas über eine allfällige Zwangsverheiratung oder Todesdrohung gegen ihre Person bekannt wäre.

Anlässlich der weiteren ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 11.12.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt an:

"F. Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Ich spreche Fulla, Sussu und Französisch.

(...)

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

F: Haben Sie im Verfahren die Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A. Ja. Aber beim zweiten oder dritten Mal bei der Einvernahme in Linz gab es Probleme mit der Dolmetscherin. So sagte ich XXXX, es würde vom Dolmetscher jedoch XXXX gesagt.

Das sind zwar dieselben Namen, es gibt aber landesspezifische Unterschiede. Nach Rückfrage gebe ich an, dass ich nicht mehr weiß, wie der Dolmetscher hieß bzw. ob es eine Frau oder ein Mann war.

Anmerkung: Aw schreibt den Namen XXXX auf.

F. Hat es sonst irgendwelche Verständigungsprobleme mit den Dolmetschern gegeben?

A. Nein, ansonsten gab es keine Probleme.

F. Haben Sie in den Einvernahmen in Ihrem Asylverfahren sämtliche Ihrer Fluchtgründe schildern können?

A: Ja.

F. Möchten Sie von sich aus etwas hinzufügen?

A. In meinem Land ist es nicht leicht, da ich der Volksgruppe der Fulla angehöre. Der Präsident gehört der Volksgruppe Malinke an. Der Präsident mag die Volksgruppe der Fulla nicht. Daher sind Angehörige der Volksgruppe der Fulla erschossen worden. Jeden Tag werden Angehörige der Volksgruppe Fulla erschossen, wenn diese auf der Straße unterwegs sind.

Mein Ex-Mann, wie ich noch zu Hause, war beim Militär, es war aber kein richtiges Militär. Ich habe mit diesem Ex-Mann eine kleine Tochter. Jetzt ist er nicht mehr dort, sondern ist beim richtigen Militär. Mein Ex-Mann kam regelmäßig zu uns nach Hause, er wollte unsere Tochter mitnehmen, meine Tochter lebt jetzt bei meiner Schwester, daher hat meine Schwester dadurch Probleme.

F. Woher wissen Sie das alles?

A. Meine Tante, die mir geholfen hat, nach Österreich zu kommen, hat mir das erzählt.

F. Wann haben Sie das erfahren?

A. Das ist schon sehr lange her. An den genauen Tag, kann ich mich nicht mehr erinnern. Es ist schon vier Jahre her.

F. Haben Sie diesen Umstand bereits in Ihren Einvernahmen erwähnt?

A. Damals hat es diese Probleme noch nicht gegeben, jetzt besteht jedoch dieses Problem.

F. Dann kann es nicht so lange her, sein, wann Sie erfahren haben, dass es Probleme mit Ihrer Tochter gibt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A. Ich habe erst letzten Monat darüber erfahren. Vorher gab es deswegen keine Probleme.

F. Seit wann haben Sie Kontakt mit Ihrer Tante?

A. Ich habe meine Tante im letzten Monat angerufen.

Erneute Frage wie oben.

A. Seitdem ich nach Österreich kam, stand ich mit meiner Tante in Kontakt.

F. Wie viele Tage oder Monate nach Ihrer Einreise nach Österreich hatten Sie Kontakt mit Ihrer Tante?

A. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

F: Im Rahmen Ihres Asylverfahrens gaben Sie an, dass Sie mit Ihren Familienangehörigen keinen Kontakt hatten. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A. Ich hatte mit meiner Tante immer Kontakt, mit anderen Familienangehörigen aber nicht.

F. Inwiefern haben Sie Probleme weil Sie der Volksgruppe der Fulla angehören?

A. Das sind politische Probleme. XXXX hat bei der Präsidentschaftswahl kandidiert. Er hat die erste Runde gewonnen, trotzdem wurde der jetzige Präsident Präsident. Dieser hat nichts für Angehörige der Fulla gemacht.

F. Inwiefern hätten Sie dadurch Probleme?

A. Für alle Angehörige der Volksgruppe der Fulla gibt es Probleme, auch für meine Familie. Im Haus meiner Schwester stieg wer ein, alles wurde weggenommen. Meine Schwester weiß nicht, ob dies mein Ex-Mann war, oder ob dieser Vorfall politische Hintergründe hat.

F. Wann kam es zu diesem Vorfall?

A. Meine Tante informierte darüber, das ist jetzt 2 Wochen her, meine Tante hat mir aber nicht gesagt, wann es passiert ist.

F. Inwiefern hat Ihre Familie Probleme, weil diese der Volksgruppe der Fulla angehören?

A. Die Probleme haben alle Fulla. Meine Tante erzählte, dass mein Cousin, der beim Militär war, erschossen wurde. Die Freundin meiner Tante wurde auch im Büro erschossen.

F. Was haben diese Vorfälle mit der Volksgruppe zu tun bzw. welchen Zusammenhang gibt es da?

A. Der Präsident hat den Leuten befohlen, Angehörige der Volksgruppe der Fulla zu erschießen.

F. Seit wann hat die Volksgruppe der Fulla derartige Probleme in Ihrer Heimat?

A. Seit der letzten Präsidentschaftswahl.

F. Wann war diese Wahl?

A. Glaublich vor 2 Jahren, es können auch 3 Jahre her sein.

F. Bitte schildern Sie erneut einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person?

A. Ich bin in der Präfektur XXXX geboren. Ich weiß nicht, wo, d.h. in welchem Dorf bzw. in welcher Stadt ich geboren wurde. Meine Tante hat dem Bundesasylamt meine Geburtsurkunde gefaxt. Dort müsste es stehen.

F. Wo wuchsen Sie auf?

A: Ich bin in XXXX aufgewachsen, das ist 43 Kilometer von Conakry entfernt.

F. Haben Sie eine Schule besucht?

A. Ich ging glaublich 4 Jahre in die Schule in XXXX.

F. Wo haben Sie gelebt?

A. Ich habe nach der Schule immer in XXXX gelebt.

F. Haben Sie einen Beruf erlernt?

A. Nein.

F. Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A. Ich habe bei meinen Eltern gelebt.

F. Wie haben Ihre Eltern deren Lebensunterhalt bestritten?

A. Mein Vater war Iman, er hat sehr viele Kühe. Meine Mutter ging keiner Arbeit nach.

F. Mit wie vielen Jahren begannen Sie die Schule zu besuchen?

A. Ich weiß es nicht.

F. Ungefähr?

A. Das weiß ich nicht.

F. Wie lange lebten Sie bei Ihren Eltern?

A. Das weiß ich nicht. Wie ich in Guinea war, wusste ich nicht, wie alt ich war. Meine Tante schickte mir alle Dokumente. Ich glaube, dass ich bis zu meinem 13. oder 14. Lebensjahr bei meinen Eltern lebte.

F. Warum gaben Sie in Ihrem Asylverfahren an, dass Sie in XXXX geboren wurde.

A: Das ist die Präfektur, Bodie ist die Unterpräfektur.

F. Wie viele Geschwister haben Sie?

A. Ich habe 7 Geschwister. Ich habe 5 Schwestern und zwei Bruder.

F. Sind Ihre Schwester verheiratet?

A: Ja.

F. Wer hat die Ehemänner für ihre Schwestern ausgesucht?

A. Mein Vater.

F. Wollten Ihre Schwester deren Ehemänner heiraten oder nicht?

A. Ein paar wollten heiraten, andere nicht.

F. Wie alt waren Ihre Schwestern als diese verheiratet wurden?

A. Das genaue Alter kann ich nicht sagen, einige wurden sehr jung verheiratet.

F. Was verstehen Sie unter sehr jung?

A. Eine Schwester war ca. 13 Jahre alt.

F. Haben Sie lediglich mit Ihrer Tante Kontakt oder auch mit anderen Familienangehörigen?

A. Nur mit meiner Tante.

F. Wer von Ihren Verwandten lebt in Ihrer Heimat?

A. Ich weiß nicht, was passierte, seitdem ich nicht mehr in meiner Heimat bin. Ich erfahre viel von meiner Tante, bezüglich meiner Familie erfahre ich wenig, da ich zu diesen keinen Kontakt habe.

F. Was hat Ihre Tante bezüglich Ihrer Familie erzählt?

A. Sie sagte, es würde allen sehr gut gehen. Wenn es Probleme gebe, dann würde sie mir darüber erzählen. Sie erzählte mir was von meinem Cousin, er wurde nicht erschossen, er fuhr mit seinem Motorrad, die Leute haben erkannt, dass er ein Fulla ist und haben dann einen Unfall provoziert.

F. Wie konnte man erkennen, dass Ihr Cousin der Volksgruppe der Fulla angehört?

A. Es gibt einen Unterschied, denn man erkennen kann.

F. Welchen Unterschied meinen Sie damit?

A. Malinke sehen sofort, ob es ein Fulla ist oder nicht. Die Malinke sind dunkelhäutig, 95% sind ganz schwarz, die anderen ein wenig heller. Die Fulla sind dünne Leute, sie tragen meistens lange Kleider, wie die Araber. Die Kopfbedeckung ist auch unterschiedlich.

F. Der AW wird erneut das in Ihrem Verfahren durchgeführte Ermittlungsergebnis zusammengefasst zur Kenntnis gebracht.

Ergänzenden Ermittlungen ergaben, dass die Erhebungen vor Ort durch einen Ermittler durchgeführt wurden, der das Studium der Soziologie und der Publizistik abgeschlossen hat und jahrelang als kritischer Journalist tätig war und nunmehr als Experte für die deutsche Entwicklungsorganisation GIZ früher, GTZ, in Guinea tätig ist. Er war anfänglich in einem Projekt für die Stärkung des sozialen Friedens und Konfliktprävention tätig gegenwärtig für zur Sensibilisierung der guineisischen Sicherheitskräfte für Menschenrechte. Bezüglich der möglichen Verfolgung durch Ihren Vater bzw. Ihren Bruder wurden Auskunftspersonen befragt, zwei davon wollten nicht namentlich erwähnt werden. Es wurde in Ihrem sozialem Umfeld ermittelt, ob dort etwas über eine allfällige Zwangsverheiratung oder Todesdrohung gegen Ihre Person bekannt wäre. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A. XXXX ist nicht in Conakry. Dies ist eine Präfektur, wenn man von Conakry nach XXXX fährt, Richtung Sierre Leone, dann ist dort XXXX. Da hat mich wahrscheinlich der Dolmetscher nicht verstanden. Ich kann nicht sagen wie weit dies entfernt ist. In meinem Land läuft es anders ab, es ist noch wichtig wie viele Kilometer etwas entfernt ist, in welche Schule man geht, usw..

F. Sie gaben in der letzten Einvernahme an, dass der Vater Ihrer in Österreich geborenen Tochter XXXX Herr XXXX sei. Leben Sie mit ihm zusammen, bitte beschreiben Sie das Verhältnis zu Herr XXXX.

A: Wir leben noch immer in Wien zusammen. Wir leben aber nun in der XXXX. Das ist eine Unterkunft von der Diakonie.

Ich möchte bezüglich der Zwangsheirat noch ergänzen, dass es diese bei uns immer noch gibt. Es ist wie bei einem europäischen Gesetz. Es gibt dieses Gesetz, aber nicht alle halten sich daran.

Auch mein Bruder hat eine Freundin mit nach Hause gebracht, er fragte meinen Vater, ob er diese Frau heiraten darf. Mein Vater redet hier mit, ob jemand heiraten darf oder nicht. Das ist wie bei uns Frauen auch so.

Bezüglich der Beschneidung möchte ich angeben, dass meine Tochter im Alter von ca. 3 Jahre und 9 Monaten beschnitten worden. Es ist gesetzlich verboten, aber bis heute finden die Beschneidungen bis heute statt. Es gibt in Guinea keine Frau, die nicht beschnitten ist, auch wenn es Gesetze gibt, wird es noch immer gemacht. Ich habe auch betreffend meiner Tochter Angst, da es meiner Tochter genauso ergehen würde.

F. Möchten Sie, dass Ihre Tochter, die in Österreich lebt, beschnitten wird?

A. Nein, ich möchte es nicht, da es nicht gut ist.

Normalerweise werden Kinder mit normaler Kleidung angezogen, mit Ärmel; wenn Sie beschnitten werden, tragen Sie dann Kleidung ohne Ärmel.

Anmerkung: AW zeigt 2 Fotos Ihrer Tochter: Kopien werden zum Akt genommen.

A. Ich kann als Mutter und Frau nichts dagegen machen. In meinem Fall hat die Familie des Vaters meine Tochter diese entführt. Ich wäre dagegen gewesen. Ich weiß daher nicht, wo meine Tochter beschnitten wurde. Ich weiß nur, dass meine Tochter erneut zurückkam, und dann war meine Tochter beschnitten.

F: Welche Aufenthaltsstatus hat der Vater Ihrer Tochter, der in Österreich lebt?

A. Er ist auch Asylant. Er hat einen negativen Bescheid.

F. Gehen Sie oder der Vater Ihrer Tochter arbeiten?

A. Er hat keine Papiere und daher darf er nicht arbeiten. Ich arbeite bei der Diakonie. Ich putze in Büros, in einer Musikschule und dann noch in einem anderen Haus.

AW legt Schreiben der Diakonie vor. Kopie wird zum Akt genommen.

F: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: Ich befinde mich in Grundversorgung.

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen?

A: Nein.

F. Geht Ihre Tochter in einen Kindergarten?

A. Ja.

Aw legt Schreiben des Kindesgartens vor. Kopie wird zum Akt genommen.

F. Gibt es besondere Anknüpfungspunkte zu Österreich? Die Referentin erklärt der AW die Frage.

A. Ich habe keine Freunde, ich bin auch nicht in einem Verein tätig, nein doch XXXX (Anmerkung: die Vertrauensperson ist damit gemeint) ist meine Freundin. Ich kenne den Chef der Diakonie, sonst kenne ich niemanden. Ich habe keine Freunde.

AW legt Schreiben von Frau XXXX vor. Kopie wird zum Akt genommen

F: Möchten Sie bezüglich Ihrer Tochter in deren Asylverfahren weitere Angaben tätigen?

A: Nein.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt Sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A.: Ich habe drei Gründe. Ich habe Angst um meine kleine Tochter, ich bin mir sicher, dass meine Tochter entführt und beschnitten wird. Ich habe Angst, dass meine Familie und mein Ex-Mann mir etwas antun. So weiß meine Familie nicht, dass ich einen Mann und eine Tochter in Europa habe. Ich weiß nicht, wie ich dort leben würde, ich kann nicht zurückgehen, wo ich früher lebte. Wenn ich an einen anderen Ort gehe, dann könnte man mich immer erkennen, dass ich der Volksgruppe der Fulla angehöre. Ich weiß nicht, wie ich dort leben soll, als Frau mit zwei Kindern und dies alleine. Niemand würde mir helfen, weder mein Ex- Mann noch meine Eltern. Wenn meine Tante noch dort wäre, dann hätte sie mir helfen können, die ist aber auch bereits geflüchtet.

F. Wohin ist Ihre Tante geflüchtet?

A. Ich weiß nicht, wo sie ist. Sie sagte zu mir nur, dass sie nicht mehr in Guinea ist.

F. Seit wann ist Ihre Tante nicht mehr in Guinea?

A. Letztes Monat rief sie mich an, ich weiß nicht, seit wann sie nicht mehr in Guinea ist. Meine Tochter ist bereits seit 6 oder 7 Monaten bei meiner Schwester. Niemand will meine Tochter haben, da es Probleme mit meinem Ex-Mann gibt. Meine Tante sagte zu mir, dass ich alles machen solle, damit meine Tochter Guinea verlassen soll. Das ist aber für mich schwierig. Mit meiner Arbeit verdiene ich zwar etwas Geld, dieses reicht aber nicht aus, damit ich meine Tochter holen könnte.

V: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Zur Anfragebeantwortung möchte ich noch ergänzen, ich weiß nicht, warum der Ermittler meinen Bruder nicht gefunden hat, er ist bei meiner Familie, jeder kennt ihn. Mein Bruder ist nur mein Halbbruder, wir haben nicht dieselbe Mutter. Man kennt meinen Bruder deswegen weil er sehr kriminell ist, er ist ein Vergewaltiger. Er war auch bereits 2 Jahre im Gefängnis. Er kam wieder zurück und würde erneut kriminell. Die Firma XXXX war früher eine XXXX, ist dann geschlossen wurde und ist jetzt ein Unternehmen vom Militär und wird von der Polizei geführt. Ich kann zwischen Militär und Polizei nicht unterscheiden.

V: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Ja.

Ich möchte noch ergänzen, dass bei zwei provozierten Unfällen, mein Cousin und mein Onkel getötet wurden Mein anderer Cousin wurde erschossen.

Nach einer Beschneidung von Mädchen, bekommt das Mädchen Geld und Geschenkte. Das findet alles ca. 1 Monat nach der Beschneidung statt, wenn alles wieder geheilt ist .

Leute haben sich nichts über meinen Bruder dem Ermittler erzählt, da Sie Angst hatten. Dies trifft auch bezüglich der Feststellungen bezüglich der Zwangsheirat zu.

F. Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja."

Am 08.01.2013 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

Die Beschwerdeführerin brachte neben medizinische Unterlagen, eine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde ihres Bruders, ein Zeugnisbuch, diverse Fotos und Unterstützungserklärungen sowie Kursbestätigungen in Vorlage.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.11.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit zur Fulla fest stehen würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin zwangsverheiratet worden sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass sie ihren Ehemann verlassen habe und anschließend zu ihren Eltern zurückgekehrt sei, da dieser einer kriminellen Bande angehörte und in diesem Zusammenhang Verbrechen begangen habe. Es könne ebenso nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beziehung zu einem anderen Mann mit christlichem Glauben seitens ihres Vaters aber auch ihres Bruders mit dem Umbringen bedroht worden sei. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Guinea einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder nunmehr sei.

Am 26.09.2013 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein, in der insbesondere darauf verwiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und voraussichtlich Ende Jänner 2014 ihr Kind auf die Welt komme. Ihr älteste Tochter aus erster Ehe habe auch Guinea verlassen aufgrund der Probleme mit dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, ihre zweitälteste Tochter (und Beschwerdeführerin zu W121 14168440-2) befinde sich gerade in dem Alter, in dem gewöhnlich in Guinea Beschneidungen durchgeführt werden und sie sei besonders gefährdet. Der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter seien als Angehörige der sozialen Gruppe der guinesischen Frauen, welche von Zwangsheirat und Beschneidung betroffen seien, in Österreich Asyl zu gewähren.

In der gegen nunmehr angefochtenem Bescheid (und gegen den Bescheid der XXXX geborenen Tochter und Beschwerdeführerin zu W121 14168440-2) erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass die Stellungnahme vom 26.09.2013 unberücksichtigt geblieben sei. Verwiesen wurde erneut darauf, dass die belangte Behörde das Bestehen von Zwangsehen ausgeschlossen habe, jedoch hätte im Gegensatz dazu die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid lediglich unter Verwendung des Konjunktivs abgeschwächt ausgeführt "in der Hauptstadt Conakry gebe es diese Phänomen nicht mehr". Die belangte Behörde widerspreche zudem einem von ihr selbst zitierten Accord-Bericht über Zwangsehen in Guinea und stütze sich lediglich auf die Ergebnisse des Ermittlungshelfers. Im Fall der Beschwerdeführerin müsse die Stellung ihres Vaters als Imam, der traditionell-konservative Werte vertrete, berücksichtigt werden. Dadurch, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem selbst zitierten Accord-Bericht auseinandergesetzt habe, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Die belangte Behörde gehe auf die "Kritik des Asylgerichtshofs", wonach der Vater der Beschwerdeführerin aufgrund dessen Stellung als Imam eine konservative Wertehaltung vertrete, nicht ein. Die belangte Behörde verneine vielmehr die Gewalttätigkeit des Vaters aufgrund dessen "Heiligkeit" und dessen "Humanismus". Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau, die Ehebruch begangen und zwei uneheliche Kinder habe, sei nicht eingegangen worden. Aus Sicht des Vaters und ihres Ex-Ehemannes habe die Beschwerdeführerin gegen die Familienehre verstoßen und deshalb mit Verfolgungshandlungen seitens ihrer eigenen Familie zu rechnen. Dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gefährlich sei und Einfluss habe, ergebe sich auch daraus, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, welche eine Tochter der Beschwerdeführerin aufgenommen hätte, Angriffen ausgesetzt sei. Die Wegnahme der Tochter durch den Ex-Mann sei kein gesteigertes Vorbringen, wie von der belangten Behörde behauptet. Nach islamischem Recht sollten nämlich die Kinder nach der Scheidung und nach Erreichen eines bestimmten Alters dem Vater "übergeben" werden. Moniert wurde weiters, dass laut belangter Behörde der eingesetzte Ermittler die einzig seriöse Quelle darstelle, während die Länderberichte laut Bundesasylamt "parteiisch" für AsylwerberInnen seien. Hinsichtlich Zwangsbeschneidungen wurde darauf verwiesen, dass Guinea neben Somalia das Land mit der höchsten Rate an weiblicher Genitalverstümmelung (96 %) wäre, daran habe auch ein entsprechendes Gesetz aus dem Jahr 2000 nichts ändern können. In Guinea herrsche eine große Diskrepanz zwischen rechtlicher und faktischer Realität, denn trotz eines über zehn Jahre in Geltung stehendes Gesetzes würden weiterhin beinahe alle guinesischen Frauen bzw. Mädchen einer Zwangsbeschneidung unterzogen. Es sei daher völlig unverständlich, weshalb die belangte Behörde der Meinung sei, es könne nicht festgestellt werden, dass die minderjährige Tochter (und Beschwerdeführerin zu W121 1416840-2) im Falle einer Rückkehr keiner Verfolgung oder Bedrohung in Guinea ausgesetzt sei bzw. ihr eine Zwangsbeschneidung drohe. Verwiesen wurde darauf, dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Fula angehöre, es handle sich dabei um das englische Wort für Peulh, welches das französische Wort der Volksgruppe darstelle.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2015 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 03.03.2015 gestaltete

sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende

Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Weil ich Probleme mit meiner Familie hatte. Daher bin ich von Guinea geflüchtet. Ich wurde zwangsverheiratet, aber ich wollte nicht bei meinem Mann bleiben. Meine Eltern haben gesagt, ich muss bei ihm bleiben, aber ich wollte nicht. Meine Eltern haben gesagt, wenn ich nicht bei meinem Mann bleibe, wollen sie nichts mehr mit mir zu tun haben. Ich wurde dann geschieden von diesem Mann. Ich wurde geschieden, aber mein Vater war gegen diese Scheidung.

VR: Wie alt waren Sie als Sie verheiratet wurde?

BF: Ich glaube ich war ungefähr 13 oder 14 Jahre.

VR: Wie alt war der Mann, mit dem Sie verheiratet wurden?

BF: Ich weiß es nicht genau wie alt der Mann war. Ich habe keine Geburtsurkunde gesehen von ihm. Ich glaube er war im normalen Alter, ungefähr 28 oder 30 Jahre.

VR: Haben Sie ihn vorher gekannt?

BF: Ja, ich habe diesen Mann schon vorher gekannt, weil wir sind aus der gleichen Familie.

VR: Inwiefern aus der gleichen Familie?

BF: Er ist ein Cousin.

VR: Also ein Kind Ihrer Tante oder Ihres Onkels?

BF: Ein Kind meiner Tante väterlicherseits.

VR: Wie ist es weitergegangen?

BF: Ich wollte ihn nicht heiraten. Schon vor der Hochzeit habe ich gesagt, ich will ihn nicht heiraten. Er sagte, wenn jemand ihn ersucht, dass ein Mann seine Tochter heiraten will und es hat noch niemand um ihre Hand gebeten, dann muss sie diesen Mann heiraten. Mein erstes Kind kam aus dieser Zwangsehe.

VR: Und dann?

BF: Mein Vater hat mir gedroht, wenn ich diesen Mann nicht heirate, werde ich verstoßen. Ich habe mit diesem Mann in XXXX gelebt.

VR: In welchem Jahr ist Ihre erste Tochter geboren?

BF: Am XXXX ist meine älteste Tochter XXXX geboren. Der Vater meiner ältesten Tochter heißt XXXX XXXX. Ich weiß von ihm das Geburtsdatum nicht.

VR: Wie ging es weiter mit der Flucht?

BF: Wir haben geheiratet und ich wurde schwanger. Er trank sehr viel Alkohol, 24 Stunden am Tag. Er hat mich jedes Mal geschlagen. Niemand hat mich verstanden und man hat mir gesagt, ich bin Moslem, das ist normal, ich muss bei meinem Mann bleiben. Ich habe gesagt, dass ich nicht normal. Ich bin schwanger und er schlägt mich immer. Oft ist er drei Tage verschwunden und nicht nach Hause gekommen. Er ist dann oft mit sehr viel Geld nach Hause gekommen und ich wusste nicht woher das Geld kam. Ich habe ihn eines Tages gefragt woher das Geld kommt und er hat gesagt, bleib an deinem Platz, wo du bist. Du bist eine Frau, frage nicht. Ich habe eine Frau gekannt, die mir sagte, dass ich aufpassen solle, weil mein Mann vielleicht zu einer Bande gehört. Eines Tages als er nach Hause kam, hatte er eine Militäruniform an. Schon vor unserer Hochzeit trug er oft diese Uniform. Die Uniform war voll Blut als er nach Hause kam. Er sagte, ich solle nicht Fragen, ich muss diese schmutzige Uniform waschen. Ich wollte das waschen gehen, aber ich musste es zu Hause waschen wo niemand diese Uniform sehen konnte. Ich sagte zu meinem Mann, dass ich glaube, dass er jemanden getötet habe. Er hat mich wieder geschlagen und gesagt das ihr Vater Imam sei.

VR: Wann wurde Sie geschieden?

BF: Ich wurde bedroht. Dann kam es zur Geburt des ersten Kindes. Als das Kind auf der Welt war, bin ich drei Monate zu meinen Eltern gezogen. Dann habe ich mich entschlossen mich scheiden zu lassen. Das war im Jahr 2003. Mein Vater hat gesagt, weil er Imam ist und sie Moslem, dass er mich nicht scheiden lassen darf. Es war keine offizielle Scheidung. Mein Mann hat gesagt, dass ich nach wie vor seine Frau bin, aber ich habe mich entschlossen, dass ich mich scheiden lassen möchte. Ich habe ihm und meiner Familie gesagt, dass ich nicht weiter mit meinem Mann verheiratet sein kann. Ich bin dann bei meinen Eltern geblieben. Zwei oder drei andere Männer wollten mich heiraten. Mein Vater war dagegen und hat gesagt, dass ich nicht eine weitere Ehe haben kann. Ich bin die erste die eine Zwangsscheidung durchführen lässt, in dieser Familie. Mein Vater hat daher nicht erlaubt, dass ich noch eine zweite Ehe eingehe.

VR: Was passierte zwischen 2003 und 2009?

BF: Ich habe dann einen Drohbrief bekommen, wahrscheinlich von meinem Mann. Ich sollte getötet werden. Ich war zwischen 2003 und 2008 noch in Guinea. 2008 verließ ich Guinea und ich habe 2008 mich entschieden Guinea zu verlassen, weil ich diesen Drohbrief bekommen habe. Dann gab es einen weißen Mann, der in Guinea war. Das zweite Kind heißt XXXX, geboren am XXXX in Österreich. Der Vater meines zweiten Kindes (XXXX und dritten Kindes (XXXX, derzeit ist ein Asylverfahren beim BFA, RD Wien anhängig AZ: IFA: XXXX) heißt XXXX, StA. Guinea er lebt in Österreich und hat eine negative Asylentscheidung erhalten.

VR: Was veranlasste Sie dann zur Flucht?

BF: Ich habe alles meiner Tante erzählt, was ich erlebt habe usw. Meine Tante hat mir gesagt, dass sie mir helfen wird das Land zu verlassen. Meine Tante hatte die Idee ich solle nach Europa reisen. Sie sagte, ich soll nach Österreich reisen, ich hatte von diesem Land noch nie gehört.

VR: Womit sind Sie geflüchtet?

BF: Mit dem Boot von Guinea, Conakry. Zuerst bin ich mit einem kleinen Boot gefahren und dann bin ich mitten auf dem Meer in ein Schiff umgestiegen in Conakry. Wir sind viele Tage auf dem Schiff gereist. Dann sind wir in einem großen Land angekommen, ich weiß nicht welches Land das war, es war Nacht. Dann haben sie mich in einen LKW verfrachtet und danach bin ich mit dem Zug weitergefahren und bin hier in Wien am Westbahnhof angekommen. Ich wurde im Zug nicht kontrolliert.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja, das ist die Wahrheit.

VR befragt den/die BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: XXXX geboren am XXXX. Ich bin jetzt XXXX Jahre. Mein erstes Kind bekam ich mit XXXX Jahre. Ich bin in XXXX. Wir haben in Österreich nicht offiziell geheiratet, ich bin ledig. Wir haben in einer Moschee geheiratet.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Ich habe immer XXXX geheißen.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ja, ich wohne mit dem Vater meiner Kinder in XXXX zusammen.

VR: Ihr Mann ist aber heute nicht mitgekommen?

BF: Nein, er ist mit den Kindern zu Hause.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Alle. Mein Vater und meine Mutter leben noch. Ich habe viele Brüder und Schwestern. Mein Vater hatte drei Frauen und meine Mutter hatte nur einen Mann. Ich habe zirka 28 Geschwister. Ich habe auch Nichten und Neffen. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich habe nur mit meiner Tante Kontakt. Sie lebt manchmal in Guinea und manchmal in Europa. Es ist nicht einfach in Guinea zu leben.

VR: Was war Ihr Vater von Beruf?

BF: Er war Imam in Conakry.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Manchmal meine Tante, wenn sie sich in Europa aufhaltet. Sie lebt mit einem Visum in Europa.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Guinea.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Fulla.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Moslem.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Nur vier Jahre war ich in der Schule. Ich wollte weiter in die Schule gehen, aber man hat mir gesagt ich darf nicht, weil ich heiraten muss.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evtl. auch Hilfsarbeiten?

BF: Ja, ich habe Orangen und Kohle zum Kochen verkauft. Ich habe auch mit meinem Vater zusammen gearbeitet. Er hat Leuten geholfen, die sehr alt waren. Er hat sich auch um verlassene Kinder gekümmert. Das sind Kinder, die von Frauen geboren werden, die nicht mit dem Mann verheiratet sind. Diese Frauen werden getötet. Es gibt Frauen, die wenn sie schwanger sind, ihre Schwangerschaft verstecken und sie flüchten irgendwohin. Manchmal habe ich mich um die Kinder gekümmert in einem Saal wie hier, auch um die alten Frauen habe ich mich gekümmert und ich habe sehr gut mit diesen alten Frauen gearbeitet. Ich habe mit ihnen gespielt und ich habe es geliebt mit ihnen zu spielen. ich habe ihnen geholfen mit ihnen Essen zuzubereiten, ich habe ihnen Essen gegeben. Manche waren 80 oder 90 Jahre.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: In XXXX bin ich geboren. In Conakry, XXXX ich weiß nicht wann das genau war. Meine Eltern leben noch immer in Conakry.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Immer in Guinea.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Nur in Österreich.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Nein.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Ja, unsere Rasse ist ein anderes Thema als in Guinea. Ich weiß nicht warum, aber alle anderen Rassen mögen die Rasse der Pheul nicht.

Die BFV führt aus: Die älteste Tochter XXXX wurde im Alter von vier Jahren gegen den Willen der Beschwerdeführerin in Guinea beschnitten (siehe beiliegende Fotos). Die Beschwerdeführerin selbst wurde im Alter von vier Jahren beschnitten. Die Beschwerdeführerin fürchtet, dass auch ihr zweites und drittes Kind beschnitten werden könnten.

BF: Im Fall meiner Rückkehr nach Guinea würden beide Mädchen in Guinea beschnitten werden.

BFV: Für die älteste Tochter, XXXX, geboren XXXX, derzeit ist beim

BFA in Wien ein Asylverfahren anhängig unter der Aktenzahl IFA:

XXXX, wäre vom Vater des Kindes vorgesehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Guinea zwangsverheiratet werden sollte.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

VR: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Ich habe Angst um meine zwei kleinen Töchter. Sie werden mir innerhalb von sechs Monaten fragen, warum meine Tochter, die bereits fünf ist, noch nicht beschnitten ist. Zweitens habe ich Angst vor meinem ersten Ehemann und drittens habe ich vor meinem Vater Angst, denn er wird entsetzt sein, dass ich noch zwei weitere Kinder habe mit einem Mann, mit dem ich nicht verheiratet bin. Und falls ich zurückkehren müsste, müsste ich mit allen drei Kindern zurückreisen und ich bin eine Frau alleine mit drei Kindern. Eine alleinerziehende Mutter wird nicht gern gesehen in Guinea. Ich hätte keine Bleibe in Guinea.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Ja, ich arbeite in der XXXX, wo ich wohne. Ich arbeite dort als XXXX und jetzt arbeite ich auch als XXXX an der Rezeption. Ich bin an der Rezeption. Ich empfange Gäste für die Leute in der XXXX, wenn es einen Vorfall gibt im Haus kümmere ich mich dort, zum Beispiel einen Alarm, wenn es Streit gibt zwischen den Leuten. Da rufe ich die Polizei oder die Feuerwehr an, je nach dem. Ich arbeite eine Stunde pro Tag. Ich habe schon begonnen die Anmeldung zu machen. Man hat mir gesagt, ich soll zwei Monate lang eine Stunde am Tag arbeiten und danach werde ich vielleicht den ganzen Tag arbeiten oder vielleicht auch am Wochenende. Ich arbeite schon seit zwei Jahren.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Vom Staat bekomme ich Geld. Ich lebe von der Grundversorgung.

VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?

BF: Wir haben ein Schlafzimmer. Wir sind fünf Personen in einem kleinen Schlafzimmer und einem kleinen Wohnzimmer.

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Ja, eine Alphabet-Kurs für vier Monate, einen A1 Kurs für sechs Monate und einen A2 Kurs für drei Monate.

VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?

BF: Meine älteste Tochter geht in die Schule, in die XXXX, sie geht in die XXXX Klasse. Das ist eine XXXXsschule. Meine zweite Tochter geht in den Kindergarten und wir haben sie schon in die Schule angemeldet. Sie geht ab Herbst in die XXXX.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern)

VR stellt fest, dass die BF gute Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?

BF: Ich kenne zum Beispiel das Riesenrad. Der Bundespräsident ist Heinz Fischer. Den Bürgermeister von Wien habe ich schon gesehen, aber ich kann mich nicht an den Namen erinnern. Bei den politischen Parteien kenne ich die Grünen, die SPÖ, die blaue Partei. Ich sehe im Fernsehen die ZIB. Manchmal sehen meine Kinder fern, aber sie müssen oft für die Schule lernen. Ich kenne die Österreich Zeitung, die Heute, die Krone. Ich kenne das Burgtheater, die Hofburg, Schönbrunn, den Stephansdom, die Oper, das Parlament, Belvedere. Ich war noch nicht überall drinnen. Ich war im Burgtheater mit der Diakonie und habe eine Aufführung gesehen. Im Prater war ich schon, dort habe ich das Riesenrad gesehen. Ich kenne die Bundesländer Wien, Niederösterreich - St. Pölten, Oberösterreich - Linz, Salzburg - Salzburg, Vorarlberg - Bregenz, Graz, Burgenland - Eisenstadt. Der Bundeskanzler heißt Faymann.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.

BF: Eine meine Freundinnen ist XXXX. XXXX ist auch eine Freundin. XXXX ist ein Freund von mir. (siehe beiliegende Empfehlungsschreiben)

Es sind zwei Freundinnen zur mündlichen Verhandlung mitgekommen, XXXX, BA und XXXX.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Nein, ich bin kein Mitglied in einem Verein. Ich habe zu einer Frauengruppe mit dem Namen "Die Frau aus Guinea" gehört.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Nein.

VR ersucht die BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an die BF bzw. etwaigen Anträgen.

BFV: Ich habe keine zusätzlichen Fragen bzw. Anträge.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt die BF ob sie zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchten.

Dies wird verneint. Es wird von der BFV auf die Stellungnahme vom 02.03.2015 verwiesen.

Die VR befragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.

Dies wird verneint.

VR befragt die BF, ob sie die D gut verstanden haben.

Dies wird bejaht.

VR befragt die BF, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchten.

Dies wird verneint, vom BF.

Die VR hält den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 AVG folgende Dokumente vor und räumt eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder."

Am 03.03.2015 langte eine Stellungnahme zu den Länderinformationen ein. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland Guinea aufgrund von mehreren Problemen verlassen habe. Sie sei als Minderjährige gegen ihren Willen von ihren Eltern traditionell verheiratet worden und es stamme aus dieser Beziehung ihre älteste Tochter, die XXXX geboren worden sei. Das Verfahren zu ihrer Tochter sei derzeit beim BFA anhängig. Da die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann schlecht behandelt worden sei und dieser in krumme Machenschaften verstrickt gewesen sei, habe sie diesen gegen dessen Willen verlassen und sei zur Familie zurückgekehrt. Bei einer Rückkehr nach Guinea habe die Beschwerdeführerin daher Verfolgungshandlungen durch ihren Ehemann befürchtet. Weiters führe sie mittlerweile in Österreich eine Beziehung mit XXXX, ein Staatsbürger von Guinea, und sie habe mit diesem zwei gemeinsame Töchter, die XXXX und XXXX geboren worden seien. Nachdem die Beschwerdeführerin zwei uneheliche Töchter habe, verstoße sie damit gegen die traditionellen vorherrschenden religiösen und kulturellen Wertvorstellungen in Guinea, die auch der Vater der Beschwerdeführerin, welcher als Iman tätig sei, vertrete. Bei einer Rückkehr nach Guinea befürchte die Beschwerdeführerin daher Verfolgungshandlungen durch ihre eigene Familie, da sie durch die uneheliche Beziehung zu XXXX und den daraus entstandenen Kindern die Familienehre verletzt habe. Betreffend die XXXX (Beschwerdeführerin zu W121 1416840-2) und XXXX geborenen Töchter befürchte die Beschwerdeführerin weiters, dass diese bei einer Rückkehr nach Guinea gegen ihren Willen Opfer von Female Genital Mutilation (FGM) würden. Aufgrund der gängigen Praxis könne die Beschwerdeführerin ihre Töchter in Guinea nicht ausreichend vor einer zwangsweisen Beschneidung schützen. So sei auch bereits ihre Tochter, die XXXX geboren sei, Opfer von FGM geworden. Aus oben genannten Gründen sei daher der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Töchtern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Den Länderinformationen des BVwG stimme die Beschwerdeführerin inhaltlich zu, insbesondere im Hinblick auf die Situation von Frauen. So würden die Länderfeststellungen die Praxis von Zwangsheirat und FGM in Guinea trotz allgemeinen gesetzlichen Verbots bestätigen. Ergänzend werde auf den aktuellen Bericht des UN General Assembly vom 17.02.2014 sowie auf den Human Rights Watch Bericht zu Guinea vom 29.01.2015, die ebenfalls die Aktualität der Praxis von Zwangsheirat und FGM in Guinea bestätigen, verwiesen. Hinsichtlich der XXXX geborenen Tochter XXXX(und Beschwerdeführerin zu W121 14168440-2) wurde darauf verwiesen, dass sich diese aktuelle in einem Alter befinde, in dem gewöhnlich die Beschneidungen in Guinea durchgeführt würden. Sie sei somit bei einer Rückkehr nach Guinea besonders gefährdet Opfer von FGM zu werden, auch wenn sich ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, dagegen ausspreche, denn diese könne sie nicht ausreichend davor beschützen. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens wurde auf die Entscheidung des AsylGH vom 30.04.2010 zur Zahl XXXX verwiesen. Die Situation von Frauen in Guinea habe sich in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert und sei daher das Erkenntnis des Asylgerichtshofs auch für den gegenständlichen Fall bzw. für die Tochter der Beschwerdeführerin als weiterhin relevant zu erachten. Daher sei der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter als Angehörige der sozialen Gruppe der guinesischen Frauen, welche von Zwangsheirat und Beschneidung betroffen seien, Asyl in Österreich zu gewähren. Bereits in anderen Fällen habe das BVwG festgestellt, dass FMG (weibliche Genitalverstümmelung) durchaus asylrelevant sei und den davon betroffenen Frauen bzw. Mädchen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Verwiesen wurde zudem auf das Erkenntnis vom 07.11.20914 zu I403 1432349-1. Aus diesem Erkenntnis lasse sich auch gleiches für die Tochter der Beschwerdeführerin ableiten. Zur Bedrohung von Frauen in Guinea mit unehelichen Kindern durch die eigene Familie werde auf nachfolgende aktuelle Artikel verwiesen, die bestätigen, dass uneheliche Kinder als Schande für die Familienehre angesehen würden. Laut einer im Februar 2014 veröffentlichten Artikel auf der Website von Sunu Kaddu, einem Projekt der Nichtregierungsorganisation RAES, die sich für Bewusstseinsschaffung für Themen der Fortpflanzungsmedizin und Familienplanung im frankophonen Afrika einsetze, werde erwähnt, dass das Gebähren eines unehelichen Kindes eine Schande für die ganze Familie bedeute und von anderen als Zeichen "schlechter Erziehung" wahrgenommen werde. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin sei daher als durchaus wohlbegründet und nachvollziehbar anzusehen, wenn sei vorbringe, dass sie aufgrund ihrer unehelichen Kinder Verfolgung durch ihre eigene Familie und ihren Noch-Ehemann in Guinea befürchte. Daher sie der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die Flüchtlingseigenschaft - als angehörige der sozialen Gruppe "Frauen" zuzuerkennen.

Am 10.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Geburtsbestätigung hinsichtlich der XXXX geborenen Tochter (Beschwerdeführerin zu W121 1416840-2) samt Beurkundung, dass diese Beschwerdeführerin die Tochter der gegenständlichen Beschwerdeführerin ist, übermittelt.

Zudem wurde hinsichtlich der am XXXX in Österreich geborenen Tochter XXXX die Geburtsurkunde in Vorlage gebracht.

Überdies wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin und hinsichtlich ihrer Kinder Bestätigungen über ihre Integration in Österreich übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 06.11.2008, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 03.03.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea

(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).

Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).

Quellen:

KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).

Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).

Quellen:

2. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).

Quellen:

10. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

15. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18.1. Kinder

Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).

FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen

Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):

• Appui aux femmes du secteur informel

• Association des femmes de Lanseboundji

• Association des femmes entrepreneurs de Guinée

• Association des femmes pour la recherche et le developpement

• Association guinéenne des femmes chercheurs

• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès

• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée

• Coopérative de construction des femmes de lansébundji

• Femme et développement

• Groupement des femmes d'affaires de guinée

• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée

• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix

Quellen:

Frauen und Kinderrechte

Trotz fehlender Daten ist sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen weiterhin Anlass zu großer Besorgnis in Guinea. Im Jahr 2013 dokumentiert die UNO 72 Fälle von Vergewaltigung und sexueller Nötigung, darunter 55 Mädchen. Zwangs- und Kinderheirat ist weit verbreitet, und nach Statistiken der Regierung sind rund 95 Prozent der Mädchen und Frauen Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung trotz eines grundsätzlichen Bemühens der Regierung die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung einzudämmen.

Quelle:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2015 - Guinea, 29. Januar 2015, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff am 30. März 2015,

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Zur Person der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Guinea und gehört der Volksgruppe der Fulla an. Sie gelangte am 06.11.2008 nach Österreich.

Die Beschwerdeführerin, welche in Guinea selbst Opfer von Zwangsbeschneidung wurde, verließ ihr Heimatland aufgrund des Umstandes, dass sie ihrer gewalttätigen Zwangsehe, aus der ihre erste im Jahr XXXXgeborene Tochter XXXX stammt, in Guinea entgehen wollte. Die älteste Tochter wurde im Alter von vier Jahren gegen den Willen der Beschwerdeführerin in Guinea beschnitten.

Am XXXXbrachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter (und Beschwerdeführerin zu W121 1416840-2) XXXX, Staatsangehörige von Guinea, zur Welt und stellte für diese am 27.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde ihre Tochter XXXX geboren und ist hinsichtlich dieser Tochter ein Asylverfahren beim BFA anhängig (zur Zahl AZ: IFA: XXXX).

Festgestellt wird daher, dass die Beschwerdeführerin bereits Opfer von Zwangsheirat und Zwangsbeschneidung in ihrem Heimatstaat Guinea geworden war, sich jedoch gegen den Willen ihres ersten Ehemannes und gegen den Willen ihrer Familie von ihrem ersten Ehemann getrennt hatte, mit einem anderen Mann zwei weitere Kinder hat und im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch ihren Ehemann und ihre Familie aufgrund des Umstandes, dass sie ihrer Zwangsehe entflohen ist, ausgesetzt ist sowie als Frau ohne familiäre und insbesondere ohne männliche Anknüpfungspunkte in eine ausweglose Lage im Falle ihrer Rückkehr in Guinea geraten wird.

Der Beschwerdeführe lebt in einer Lebensgemeinschaft in Österreich, mit dem Vater ihres zweiten und dritten Kindes namens XXXX. Er ist Staatsbürger von Guinea und es wurde sein Asylverfahren in Österreich negativ entschieden. Die strafrechtlich in Österreich unbescholtene Beschwerdeführerin hat einen Alphabetkurs und einen Deutschkurs absolviert und beherrscht die deutsche Sprache bereits gut. Sie gehört einer Gruppe namens "Die Frau aus Guinea" an.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen und stellt das Bundesverwaltungsgericht auch die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund deren glaubhafter Angaben und aufgrund der Geburtsurkunde fest.

Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2015, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin bei nochmaliger Befragung zu ihren Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass sie im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hätte, glaubhaft darzulegen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin seien unglaubwürdig und dass die Beschwerdeführerin nicht imstande gewesen wäre, vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde als Indiz der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin insbesondere darauf verwiesen, dass aufgrund von Ermittlungen im Herkunftsstaat keine Feststellung erfolgen konnte, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Zwangsheirat wurde. Diesbezüglich ist jedoch klar auf die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zu verweisen, wonach neben Zwangsbeschneidung auch Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin in Guinea üblich ist. Auch war die belangte Behörde mit nunmehr angefochtenem Bescheid auch auf die bereits vom Asylgerichtshof geäußerte "Kritik" am behobenen Bescheid der ersten Behörde nicht eingegangen, wonach der Vater der Beschwerdeführerin aufgrund dessen Stellung als Imam behaupteter Maßen eine konservative Wertehaltung vertrete. Die belangte Behörde verneinte die Gewalttätigkeit des Vaters lediglich aufgrund dessen durch die belangte Behörde unterstellte "Heiligkeit" und dessen "Humanismus". Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin als Frau, die Opfer einer Zwangsbeschneidung und zwangsverheiratet wurde, welche Ehebruch begangen und zwei uneheliche Kinder hat, ging die belangte Behörde im nunmehr angefochtene Bescheid, der die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens feststellte, nicht in ausreichendem Maße ein.

Die Beschwerdeführerin hatte in ihren Stellungnahmen und insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Summe glaubhaft ausgeführt, dass sie bereits Opfer von Zwangsheirat und Zwangsbeschneidung in ihrem Heimatstaat Guinea geworden war, sich jedoch gegen den Willen ihres ersten Ehemannes und gegen den Willen ihrer Familie von ihrem ersten Ehemann getrennt hatte, mit einem anderen Mann zwei weitere Kinder hat und im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch ihren Ehemann und ihre Familie aufgrund des Umstandes, dass sie ihrer Zwangsehe entflohen ist, ausgesetzt ist sowie als Frau ohne familiäre und insbesondere ohne männliche Anknüpfungspunkte in eine ausweglose Lage im Falle ihrer Rückkehr in Guinea geraten wird.

Da es sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Furcht vor ihrer eigenen Familie und ihrem (Noch)Ehemann in Guinea ebenfalls um eine Frau, handelt, die keinerlei Unterstützung durch Familie oder Schutz durch ihren Clan zu erwarten hätte. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ohne männliches Netzwerk generell als vulnerabel anzusehen.

Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat darzustellen

Letztlich war aber der Gesamteindruck, den die Beschwerdeführerin im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin Glaubwürdigkeit zukommt.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist die Beschwerdeführerin mit ihren im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea, wonach auch Personen mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen verüben (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen) auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegte, dass sie als Opfer einer Zwangsbeschneidung und einer Zwangsheirat in Guinea im Falle einer Rückkehr weiterhin aufgrund ihrer Zwangsheirat, welcher sie sich entzogen hat, Bedrohungen durch ihre Familie und ihrem (Noch)Ehemann ausgesetzt ist.

Im Detail ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea hinsichtlich der Sicherheitskräfte, dass Korruption weit verbreitet ist. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte interne und externe Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems.

Aufgrund der Feststellungen zum nicht vorhandenen effiktiven staatlichen Schutz in Guinea und aufgrund der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der guinesischen Frauen, welche von Zwangsheirat und Beschneidung betroffen sind, Asyl zu gewähren ist. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin zwar bereits Opfer einer Zwangsbeschneidung und einer Zwangsheirat geworden, jedoch ist im Falle der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin aufgrund ihrer Zwangsheirat, welcher sie sich entzogen hat, Bedrohungen durch ihre Eltern und ihrem (Noch)Ehemann ausgesetzt ist, da man sie allenfalls auch gewaltsam zur Einhaltung ihrer Ehe zwingen könnte. Dass es sich hierbei um keine staatliche Verfolgung handelt, ändert nichts an diesem Ergebnis, da ein staatlicher Schutz in Guinea, wie aus den getroffenen Länderfeststellungen ersichtlich, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erlangt werden kann.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie in die vorgelegten Unterlagen und den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin - insbesondere durch ihren persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht worden.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin glaubwürdig im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dargelegt, dass sie bereits Opfer von Zwangsheirat und Zwangsbeschneidung in ihrem Heimatstaat Guinea geworden war, sich jedoch gegen den Willen ihres ersten Ehemannes und gegen den Willen ihrer Familie von ihrem ersten Ehemann getrennt hatte, mit einem anderen Mann zwei weitere Kinder hat und im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch ihren Ehemann und ihre Familie aufgrund des Umstandes, dass sie ihrer Zwangsehe entflohen ist, ausgesetzt ist sowie als Frau ohne familiäre und insbesondere ohne männliche Anknüpfungspunkte in eine ausweglose Lage im Falle ihrer Rückkehr in Guinea geraten wird.

Zur Lage von alleinstehenden Frauen in Guinea, die keine Unterstützung von Familie oder Clan haben, hat der Asylgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 30.04.2010, Zl. A4 401506-1/2008, der Beschwerdeführerin den Asylstatus zuerkannt und u.a. wie folgt erwogen:

"Auf Grund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinen effektiven staatlichen Schutz vor der befürchteten Zwangsheirat und einer Beschneidung erlangen könnte und würde sie als alleinstehende Frau in eine ausweglose Situation geraten. Es ist somit von der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der sozialen Gruppe der guinesischen Frauen, welche von Zwangsheirat und Beschneidung betroffen sind, auszugehen. Dass es sich hierbei um keine staatliche Verfolgung handelt, ändert nichts an diesem Ergebnis, da ein staatlicher Schutz in Guinea, wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich, nicht erlangt werden kann."

Im gegenständlichen Fall gelten gleichartige Erwägungen, da es sich bei der Beschwerde-führerin aufgrund ihrer Furcht vor ihrer eigenen Familie und ihrem (Noch)Ehemann in Guinea ebenfalls um eine Frau, handelt, die keinerlei Unterstützung durch Familie oder Schutz durch ihren Clan zu erwarten hätte. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ohne männliches Netzwerk generell als vulnerabel anzusehen. Diesbezüglich ist auf eine ähnlich gelagerte Entscheidung hinsichtlich einer Beschwerdeführerin aus Somalia, somit aus einem afrikanischen Land, in dem vergleichbar schwierige gesellschaftliche Verhältnisse für Frauen wie in Guinea bestehen, welcher vom Bundesverwaltungsgericht Asyl gewährt wurde (Entscheidung vom 14.01.2015, zu W144 2010186-1/6E) zu verweisen.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall als Frau ohne Aufnahme und Schutz durch ihre Kernfamilie oder durch ihren Clan im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung erheblicher Intensität drohen würde, wobei von einer Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitsbehörden von Guinea in Hinblick auf die diesbezüglichen Länderinformationen nicht gesprochen werden kann.

Somit geht das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der obzitierten Vorjudikatur auch im gegenständlichen Fall davon aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der guinesischen Frauen, welche von Zwangsheirat und Beschneidung betroffen sind, Asyl zu gewähren ist. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin zwar bereits Opfer einer Zwangsbeschneidung und einer Zwangsheirat geworden, jedoch ist im Falle der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin aufgrund ihrer Zwangsheirat, welcher sie sich entzogen hat, Bedrohungen durch ihre Eltern und ihrem (Noch)Ehemann ausgesetzt sein, da man sie allenfalls auch gewaltsam zur Einhaltung ihrer Ehe zwingen würde. Dass es sich hierbei um keine staatliche Verfolgung handelt, ändert nichts an diesem Ergebnis, da ein staatlicher Schutz in Guinea, wie aus den getroffenen Länderfeststellungen ersichtlich, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erlangt werden kann.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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