BVwG W137 1432259-2

W137 1432259-2Tribunal administratif fédéral7 avr. 2015

Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Texte intégral

BVwG W137 1432259-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.1432259.2.00

Spruch

W 137 1432259-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014, Zl. 13-615292803 (12 18.226 - BAT) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 15.12.2012, ohne einen Identitätsausweis vorzulegen, unter dem Namen "XXXX" einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Als Geburtsdatum gab er den XXXX an. Er begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sein Haus in China von den Behörden wegen des Baus eines Hochhauses abgerissen worden sei. Die ihm von den Behörden angebotene Entschädigung sei viel zu gering gewesen. Deswegen sei es zu einer Auseinandersetzung mit mehreren Beamten gekommen, im Zuge welcher er einen Beamten verletzt habe und geflohen sei. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass seine Ehefrau, seine achtzehnjährige Tochter sowie sein dreizehn Jahre alter Sohn in China lebten. Er habe in China fünf Jahre eine Grundschule und drei Jahre eine Mittelschule besucht und zuletzt als Koch gearbeitet. Er sei gesund und nehme keine Medikamente.

Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 27.12.2012, Zahl: 12 18.226-BAT, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei zuvor - am 31.12.2012 - eine Vollmacht des Beschwerdeführers an den im Spruch genannten Vertreter beim Bundesasylamt eingelangt war.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.03.2014 eine mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser gab der Beschwerdeführer, über sein bisheriges Vorbringen hinaus, zu seinen Verwandten an, dass er zwei ältere Brüder und eine ältere Schwester habe. Seine Brüder hätten eine Landwirtschaft gepachtet und auch sein Schwager sei Landwirt. Der Beschwerdeführer arbeite nunmehr in einem Chinarestaurant und habe dafür eine "Arbeitsgenehmigung". Er werde in zirka einem Jahr wieder nach China zurückkehren, weil er glaube, dass seine "Sache" in China in einem Jahr "sicher abgeschlossen" sein werde. Er hoffe nur, dass das Gericht sein Asylverfahren "ein wenig verlängert".

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2014, W171 1432259-1/7E, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. "zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mit genauen und konkreten Angaben aufwarten habe können und die von ihm getätigten Ausführungen in zentralen Punkten massive Divergenzen aufgewiesen hätten, die er trotz entsprechender Vorhalte durch den verhandlungsleitenden Richter nicht schlüssig aufzulösen vermocht habe. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, gesund und in der Lage, im Herkunftsstaat - wo er auch soziale Anknüpfungspunkte habe - seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal er dort einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Im Hinblick auf die kurze Zeitspanne seines Aufenthaltes in Österreich und des Umstandes, dass er zu diesem Aufenthalt nur aufgrund eines letztlich nicht begründeten Antrages auf internationalen Schutz berechtigt gewesen sei, könne eine durch Art 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden.

1.3. Das Bundesamt übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.09.2014 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters ein "Parteiengehör". Dieses enthielt die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesamtes zur Situation in der Volksrepublik China sowie zahlreiche Fragen zu allfälligen familiären Anknüpfungspunkten sowie zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, etwaige Angehörige oder Bezugspersonen in Österreich namentlich zu nennen und behauptete Integrationsschritte durch Beweismittel (Prüfungsbestätigungen, Arbeitsbewilligungen, Lohnzettel, etc.) zu belegen. Andernfalls könne nicht vom Vorliegen dieser Integrationsschritte ausgegangen werden.

Am 22.09.2014 langte beim Bundesamt eine diesbezügliche Stellungnahme ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich in der Zeit seines Aufenthaltes "durchaus um eine Integration bemühte". Er bewohne eine ortsübliche Unterkunft, sei unbescholten und wünsche, "die deutsche Sprache noch besser zu erlernen" sowie seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Im Hinblick auf seine "bewiesene" Integration werde ersucht, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Aus den "Länderberichten" gehe die Unzulässigkeit einer Abschiebung nach China hervor, weil der Beschwerdeführer von unmenschlicher Behandlung bedroht wäre.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014, Zahl: 13-615292803 (12 18.226 - BAT), wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig ist. Unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf "zwei Wochen" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, erwachsener Mann mit Schulbildung sei. Es sei davon auszugehen, dass er sich in China ein ausreichendes Einkommen sichern könne. Er habe in seinem Herkunftsstaat den größten Teil seines Lebens verbracht und dort wohnten auch seine Ehefrau, seine volljährige Tochter sowie sein minderjähriger Sohn. In Österreich habe der Beschwerdeführer hingegen keine Familienanagehörigen. Weder ein Deutschkursbesuch noch eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seien im Verfahren hervorgekommen. In der Stellungnahme habe er lediglich pauschal darauf hingewiesen, integriert zu sein. Jedoch gehe aus dieser Stellungnahme lediglich sein Wunsch hervor, sich zu integrieren. Wie weit solche Bemühungen gegangen seien und welches konkrete Ergebnis aus diesen erkennbar sei, werde mit der Stellungnahme nicht beantwortet. Daher hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich hinwiesen. Festgehalten wurde überdies, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können, weshalb die verwendete Personsbezeichnung nur der Individualisierung im Verfahren diene.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer keinen unter diese Norm fallenden Sachverhalt geltend gemacht habe. Er halte sich seit weniger als zwei Jahren im Bundesgebiet auf, führe hier kein Familienleben und habe auch in der Stellungnahme keine Umstände dargelegt, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hingewiesen hätten. Das gewichtige öffentliche Interesse an seiner Ausreise werde daher nicht von seinen persönlichen Interessen aufgewogen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei nicht in Betracht gekommen. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu regeln habe und welche die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden, seien nicht festgestellt worden. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage deshalb zwei Wochen.

Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers - einem berufsmäßigen Parteienvertreter - am 20.10.2014 zugestellt.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde, mit welcher der oben genannte Bescheid des Bundesamtes zur Gänze angefochten wurde. In dieser wurde ausgeführt, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer nicht einvernommen und keine erkennbare Beweiswürdigung vorgenommen habe. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung werde den "unrichtigen Behauptungen" des Bundesamtes über die Integration des Beschwerdeführers widersprochen. Dieser wünsche, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Er sei unbescholten. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung werde keiner aktuellen Beurteilung unterzogen und die Ausweisung stelle einen Widerspruch zu Art 8 EMRK dar. Das Vorgehen stelle eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art 7 B-VG bzw. Art. I des RassDiskrBVG, weil offensichtlich nicht alle Fragen geklärt gewesen und die Glaubwürdigkeit sowie die Integration "der Beschwerdeführerin" keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden seien. Das Unterlassen einer Einvernahme des Beschwerdeführers werde im angefochtenen Bescheid nicht begründet. Das Bundesasylamt sei der Verpflichtung, konkrete Recherchen durchzuführen, abgestellt auf das persönliche Vorbringen, nicht nachgekommen. Es sei nicht ausreichend, wenn das Bundesamt allgemeine Bemerkungen im Bescheid abdrucke. Es sei vielmehr verpflichtet, zum persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Feststellungen zu treffen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei "durchaus eine Verletzung seiner Rechte abzuleiten", und diese hätte überprüft werden müssen, anstatt bloß lapidar darauf zu verweisen, dass der Fall ohnehin geklärt sei. Die Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht der Integration des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt werden müssen. Da das Bundesamt sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich gewesen.

Beantragt werde daher a) einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, b) festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist, c) festzustellen, dass die Abschiebung "nach Indien" unzulässig ist, d) "allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig ist" und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Am 05.12.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Botschaft der Volksrepublik China in der Republik Österreich ein, wonach im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates die vom Bundesamt übermittelten Personaldaten polizeibehördlich in China überprüft worden seien und ein "XXXX" nicht existiere.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Soweit der Beschwerdeführer als "XXXX", bezeichnet wird, dient dies lediglich seiner Individualisierung als Verfahrenspartei. Seine Identität ist ungeklärt.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein, wo er am 15.12.2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stellte.

Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.12.2012, Zahl: 12 18.226-BAT, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.05.2014, W171 1432259-1/7E, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Hinsichtlich der Ausweisung wurde das Verfahren "zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Hinsichtlich der Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in China lebe und angesichts der kurzen Zeitspanne, die sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte (seit Dezember 2012) unter berücksichtigung der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur eine von Art. 8 EMRK gestützte Aufenthaltsverfestigung nicht angenommen werden könne. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Die Ehefrau, die erwachsene Tochter sowie der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Volksrepublik China, wo sich auch noch seine beiden älteren Brüder und seine ältere Schwester aufhalten. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers sind in der Landwirtschaft erwerbstätig, ebenso wie der Ehemann seiner Schwester. Der Beschwerdeführer selbst ist gesund und arbeitsfähig. Er hat vor seiner Ausreise als Koch gearbeitet. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Beziehungen in Österreich oder der EU. Auch leben in Österreich keine Personen, zu denen er im Rahmen seines Privatlebens eine besonders enge Bindung aufgebaut hätte. Er geht im Bundesgebiet keiner nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubten Erwerbstätigkeit nach und verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse. Seine Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 gelebt hat, sind deutlich stärker als jene zu Österreich.

1.2. Zur Situation in der Volksrepublik China werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.4 Milliarden Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat der Welt bei einer Fläche von 9 596 961 km2 (CIA 4.12.2013).

Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 11.2013a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 11.2013a).

Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie (FH 1.2.2013).

Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 11.2013a, vgl. FH 1.2.2013). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 19.4.2013). Die Vergabe der Posten war bereits am Kongress der Partei beschlossen worden. Die Wahl beim Volkskongress war daher reine Formsache (Die Zeit 14.3.2013).

Quellen:

CIA The World Factbook (4.12.2013):

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 27.6.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

USDOS (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 20.11.2013.

Die Zeit (25.5.2012): Fast wie bei Mao, http://www.zeit.de/2012/13/01-China/seite-1, Zugriff 19.11.2013

Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Grundstücken oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" - nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen - soll 2011 über 180.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Wie verlässlich die Zahlen sind, bleibt offen (AA 18.6.2013).

Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Protest auf 250-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 31.1.2013).

Einige Beobachter sehen die Reluktanz der KP repressive Politiken zu beenden und fundamentale Reformen durchzuführen um den Unmut der Bevölkerung entgegenzukommen als destabilisierend (FH 1.2.2013).

Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Gro¿ße des Landes und der historisch u¿berkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich spu¿rbar sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare U¿bergriffe in den Regionen unterschiedlich ha¿ufig auf. Daher kann es im Einzelfall mo¿glich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei und Heilongjiang, wa¿hrend sie in Peking relativ ungehindert praktizieren ko¿nnen. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer mo¿glich. u¿r Personen aus la¿ndlichen Gebieten ist es schwierig, legal in die Stadt u¿berzusiedeln. Fu¿r aus politischen Gru¿nden Verfolgte du¿rfte es in China kaum einen sicheren Ort geben (AA 18.6.2013).

Quellen:

Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevo¿lkerung mit Nahrungsmitteln ist gewa¿hrleistet. Der Lebensstandard der Bevo¿lkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2011 erho¿hte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahres- einkommen der chinesischen Stadtbevo¿lkerung gegenu¿ber dem Vorjahr um preisbereinigt 8,4 % auf 21.810 RMB (etwa 2.670 €). Fu¿r die Landbevo¿lkerung gab es 2011 ein Einkommensplus von preisbereinigt 11,4 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen betra¿gt jetzt 6.977 RMB (etwa 855 €) (AA 18.6.2013).

China ist seit 2010 vor Japan die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt und ist derzeit auf dem Weg, die USA als größte Handelsnation abzulösen. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Die Lohnkosten haben sich in China zwischen 2006 und 2010 verdoppelt und steigen weiter an. China steht unverändert vor gewaltigen Aufgaben: In den Städten lebten Ende 2012 bereits über 700 Mio. Menschen (52,6% der Gesamtbevölkerung Chinas). Rund 660 Mio. Menschen leben noch auf dem Lande und sind zum großen Teil in ihrer wirtschaftlichen Existenz von der Landwirtschaft abhängig. Die Landwirtschaft trägt aber nur noch 10,1% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Ihr Anteil sinkt, während die Anteile von Industrie (45,3%) und Dienstleistungen (44,6%) langfristig steigen. Wachstumsziel der chinesischen Regierung für 2013 ist 7,5 %. 2012 lag das Wachstum bei 7,7 %, im 3. Quartal 2013 stieg es auf 7,8 % und liegt damit etwas über dem Zielwert der Regierung. Der Leistungsbilanzüberschuss reduzierte sich 2012 nach vorläufigen Berechnungen weiter auf rund 2,6 % des Bruttoinlandsproduktes (zum Vergleich Deutschland: 6,3 %). Die sinkenden Überschüsse in der Leistungsbilanz lassen die Aufwertungserwartungen für den Yuan zurückgehen. Das gesamte Exportvolumen 2012 betrug 2,1 Bill. USD. Dies entspricht einem Zuwachs von 7,9%. China bleibt Exportweltmeister vor den USA und Deutschland. Das chinesische Bankensystem befindet sich noch in der Entwicklungsphase. Die Staatsbanken verbuchen hohe Gewinne; ihre Hauptkreditnehmer sind die großen Staatsunternehmen. Für kleinere und mittlere Unternehmen bleibt die Finanzierung der Ausweitung ihrer Geschäfte durch Bankkredite weiterhin schwierig.

China hat sich seit Ende der 70er Jahre und förmlich mit seinem Ende 1990 beschlossenen Zehnjahresprogramm langfristig zur Politik der wirtschaftlichen Reform und Öffnung bekannt. Das Konzept der "sozialistischen Marktwirtschaft" wurde zunächst in die Parteistatuten, im März 1993 erstmals auch in die Verfassung aufgenommen und durch ergänzende Verfassungsänderungen vom März 1999 weiter präzisiert. Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und zunehmender Arbeitslosigkeit geführt (AA 11.2013a).

Noch leben mehr als 48% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Scha¿tzungen immer noch ein U¿berangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskra¿ften gibt. Es gibt mittlerweile 252,78 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 158,63 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Bescha¿ftigung nachgehen (AA 18.6.2013).

Sie verrichten in den Städten für Niedriglöhne Schwerstarbeit. Andererseits müssen jährlich ca. 6 Millionen Hochschulabsolventen in den Arbeitsmarkt integriert werden. Ende 2011 waren nach offiziellen Angaben 4,1 % der registrierten städtischen Erwerbsbevölkerung als arbeitslos gemeldet. Dem gegenüber finden bis zu 30 % der Arbeitskräfte auf dem Lande dort keine oder keine ausreichende Beschäftigung (AA 11.2013b).

Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den na¿chsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Bo¿den zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in la¿ndlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zuru¿ckgebliebenen Schlu¿sselregionen investieren (AA 18.6.2013).

Ein Hauptziel der chinesischen Wirtschaftspolitik bleibt die Wahrung der sozialen Stabilität. Dies ist aufgrund des zunehmenden Wohlstandsgefälles in der chinesischen Gesellschaft schwierig. Es bestehen große Unterschiede zwischen Stadt und Land. Erleichterung für die teils noch in bitterer Armut lebenden Chinesen soll beispielsweise die Abschaffung der Besteuerung der Landwirtschaft und die Entwicklung in den Erschließungs- beziehungsweise Revitalisierungsprogrammen bieten. Darüber hinaus wird der industrielle Aufbau für die armen westlichen Gebiete weiter vorangetrieben (AA 11.2013b).

Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfu¿gbarer Einkommen in den sta¿dtischen und la¿ndlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im Ma¿rz 2011 verabschiedete Fu¿nf- jahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe pra¿ziser Zielvorgaben fu¿r die Schaffung von Arbeitspla¿tzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie fu¿r den sozialen Wohnungsbau. Am 1. Juli 2011 ist das neue Sozialversicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit verfu¿gt China zum ersten Mal in seiner Geschichte u¿ber einen einheitlichen Rechtsrahmen fu¿r alle Zweige der Sozialversicherung. Die landesweite Umsetzung des Gesetzes steht jedoch erst am Anfang (AA 18.6.2013).

Eine systematische staatliche Unterstu¿tzung fu¿r Bedu¿rftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevo¿lkerung in den Sta¿dten. Fru¿her kam die jeweilige "Arbeitseinheit" fu¿r die soziale Sicherheit ihrer Bescha¿ftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewa¿hren sich gegenseitig Unterstu¿tzung. Kinder werden ha¿ufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben (AA 18.6.2013).

Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:

  1. Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand

  2. Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

IOM - International Organisation for Migration (10.2013):

Länderinformationsblatt China,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf;jsessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 11.12.2013.

Medizinische Versorgung

In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 11.12.2013).

Zum Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,

23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).

Die medizinische Grundversorgung ist fu¿r große Teile der chinesischen Bevo¿lkerung nur unzureichend gewa¿hrleistet. Fu¿r wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großsta¿dten an der Ostku¿ste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten fu¿r eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das mo¿glich ist - hoch verschulden (AA 18.6.2013).

Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013).

Von diesem neu eingefu¿hrten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem wurden Ende 2011 nach Angaben des nationalen Bu¿ros fu¿r Statistik 97,5% der Landbevo¿lkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten fu¿r die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Daru¿ber hinaus gibt es fu¿r die Landbevo¿lkerung bisher kein fla¿chendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Sta¿dten erfasst 472,91 Mio. Menschen, davon 252,26 Mio. Bescha¿ftigte und 220,66 Mio. in Pilotprojekten fu¿r nicht erwerbsta¿tige Einwohner. Daru¿ber hinaus werden 46,41 Mio. in den Sta¿dten lebende Arbeitsmigranten aus la¿ndlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst. Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbetra¿ge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt 11.12.2013 China: Reise- und Sicherheitshinweise.

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6D7BDE1F99E2255CDE6D5223CC9367CC/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ChinaSicherheit.html?nn=334554#doc334524bodyText7, Zugriff 11.12.2013

IOM - International Organisation for Migration (10.2013):

Länderinformationsblatt China,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf;jsessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 11.12.2013.

Behandlung nach Rückkehr

Soweit Ru¿ckfu¿hrungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zuru¿ckgefu¿hrten Personen die Passkontrolle nach einer Identita¿tsu¿berpru¿fung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Ru¿ckfu¿hrungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es prima¿r auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person fu¿r Regierung und Partei ausgehen ko¿nnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsla¿ufig entscheidend. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzu¿bertrittsbestimmungen verlassen haben, ko¿nnen bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfu¿giges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabha¿ngigen besonderen Interesses - keine politisch begru¿ndeten, unmenschlichen Repressalien auslo¿st. Nach § 322 chin. StG kann das heimliche U¿berschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumsta¿nde mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder U¿berwachung und zusa¿tzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Kapitel 6 Abschnitt 3 des StG der VR China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe (AA 18.6.2013).

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Fu¿hrung fu¿hrenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch fu¿r bekannte Perso¿nlichkeiten, die o¿ffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen, sowie fu¿r Angeho¿rige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Versta¿ndnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine U¿berwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Ru¿ckkehr in die VR China nicht auszuschließen (AA 18.6.2013).

Aktivita¿ten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Beho¿rden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere der Weltverband der Uiguren, die Ostturkistanische Union in Europa e.V., der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und das Komitee der Allianz zwischen den Vo¿lkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistan Aufkla¿rung u¿ber die und Beka¿mpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung za¿hlen zu den obersten Priorita¿ten des Staatsschutzes. Anha¿nger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Ha¿rte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Ru¿ckkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums fu¿r Staatssicherheit u¿ber Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen. Die Beteiligung an einer Demonstration fu¿r die Belange einer als staatsgefa¿hrdend bewerteten Organisation reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Fu¿hrungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverscha¿rfend. Gewaltfreies Eintreten fu¿r eine Sache schu¿tzt nicht vor harten Strafen. Die Intensita¿t von Repressionen bei der Ru¿ckkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch o¿ffentliche A¿ußerungen der politischen Fu¿hrung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen vero¿ffentlichten 2005 erstmals eine A¿ußerung des Parteisekreta¿rs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Beho¿rden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zuru¿ckkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzu¿bertritt festgenommen ha¿tten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fa¿llen unstrittiger ausla¿ndischer Staatsbu¿rgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begru¿ndung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identita¿t und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt. Es sind bisher keine Fa¿lle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zuru¿ckgekehrt sind. Berichtet wird jedoch u¿ber Fa¿lle von Abschiebungen nach China aus anderen La¿ndern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 18.6.2013).

Quellen:

Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum bereits abgeschlossenen Teil des Asylverfahrens (Entscheidung über §§ 3 und 8 AsylG 2005) des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der auch das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2014 enthält.

Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt, weil er im Verfahren keinen Identitätsausweis vorgelegt hat und dem Schreiben der Botschaft der Volksrepublik China in der Republik Österreich zufolge, eine Person mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen und Geburtsdatum nicht existiert.

Davon unbeschadet bestehen aufgrund der diesbezüglichen Angabe sowie der Orts- und Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers keine Zweifel an seiner chinesischen Staatsangehörigkeit. Auch das Bundesamt sowie zuvor das Bundesasylamt hatten die chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bezweifelt.

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in China und in Österreich sowie zu seiner Berufstätigkeit, wie auch zur Erwerbstätigkeit seiner beiden Brüder und seines Schwagers in China ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sowie dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2014, GZ W171 1432259-1/7E. Der Beschwerdeführer hat auch nie - insbesondere in der Beschwerde - Gegenteiliges behauptet.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben im abgeschlossenen Asylverfahren sowie auf dem Umstand, dass er zu keinem Zeitpunkt danach, auch nicht zuletzt in der Beschwerde, Gegenteiliges belegt oder auch nur behauptet hat.

Der Beschwerdeführer hat besonders enge Beziehungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen nie, insbesondere auch nicht in seiner Stellungnahme vom 22.09.2014 oder in der Beschwerde vom 31.10.2014, vorgebracht. Es gibt auch keine Hinweise, dass solche Beziehungen in den seither vergangenen fünf Monaten entstanden sind.

Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer weder einen Nachweis allfälliger Deutschkenntnisse noch einen Nachweis einer nach den Regeln des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erlaubten Erwerbstätigkeit erbracht. Die Feststellung, dass er keiner nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und keine ausreichenden Deutschkenntnisse hat, beruht überdies auf der Beschwerde vom 31.10.2014, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer wünsche, "sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen". Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig eben nicht selbsterhaltungsfähig ist oder über substanzielle Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2.2. Grundlegend ist an dieser Stelle überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der durch einen in Asylverfahren erfahrenen Rechtsanwalt - somit einem berufsmäßigen Parteienvertreter - im gegenständlichen Verfahren vertreten ist, auf konkrete Aufforderung keinerlei verwertbare Angaben zu der später pauschal behaupteten Integration in Österreich gemacht hat. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer im Schreiben vom 03.09.2014 (im Wege des berufsmäßigen Parteienvertreters) ausdrücklich aufgefordert, Angaben zu den hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung relevanten, detailliert dargelegten, Themenfeldern (etwa persönliche Beziehungen, Ausbildungen, Sprachprüfungen, Berufstätigkeit, etc.) zu machen. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ohne die Vorlage entsprechend konkreter Angaben (samt Bescheinigungsmitteln) davon ausgegangen werde, dass es keine entsprechenden Anknüpfungspunkte bzw. Integrationsschritte vorliegen.

Dieser detaillierte Fragenkatalog wurde im Schreiben vom 22.09.2014 wie folgt beantwortet: "Festgestellt wird hinsichtlich der an den Einschreiter gestellten Fragen, dass er im Jahr 2012 zum Zwecke der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Österreich einreiste, und sich in der Zeit ihres Aufenthaltes durchaus um eine Integration bemühte, dass er sich wünscht, die deutsche Sprache noch besser zu erlernen, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, eine ortsübliche Unterkunft bewohnt und unbescholten ist. Ich ersuche daher, in Hinblick auf die bewiesene Integration des Beschwerdeführers in Österreich, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären." Dabei handelt es sich um die vollständigen Ausführungen zum 22 Fragen umfassenden Fragenkatalog des Bundesamtes. Der weitere Text (rund eine A4-Seite) nimmt lediglich Bezug auf die übermittelten Berichte zur Situation in der VR China. Auf diese Nichterstattung konkreter Angaben wurde auch im Rahmen der Beweiswürdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausdrücklich Bezug genommen. Da die Fragen einem berufsmäßigen Parteienvertreter (mit österreichischer Staatsbürgerschaft) zugestellt wurden und nicht etwa einem unvertretenen und rechtsunkundigen Drittstaatsangehörigen, muss davon ausgegangen werden, dass tatsächlich keine substanziellen Integrationsmerkmale betreffend den Beschwerdeführer vorliegen - andernfalls müsste in einer derart lapidaren und inhaltsleeren Beantwortung eines detaillierten Fragenkatalogs eine offenkundige Obstruktion der Bemühungen des Bundesamts zur auch im Sinne des Beschwerdeführers gelegenen raschen Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts gesehen werden (zumal die Zustellung des Fragenkatalogs unstrittig ist).

In der gegenständlichen Beschwerde wurde dann zwar die nicht erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers kritisiert, jedoch nicht einmal ansatzweise konkret dargelegt, in welcher Weise sich diese für den Beschwerdeführer konkret negativ ausgewirkt habe. Erneut wurden lediglich der Wunsch nach Integration und wirtschaftlicher Selbsterhaltung sowie das Faktum der Unbescholtenheit pauschal in den Raum gestellt; auf den Bereich des privat- und Familienlebens wurde nicht eingegangen.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China sind dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 09.10.2014 entnommen. Diese waren dem Beschwerdeführer zuvor mit "Parteiengehör" vom 03.09.2014 zur Stellungnahme übermittelt worden. Sie basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und sind noch hinreichend aktuell, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers eine Erörterung im Rahmen eines gesonderten Parteiengehörs notwendig gemacht hätten. Die Feststellungen enthalten unter Anderem Ausführungen zur allgemeinen politischen Lage in der Volksrepublik China, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung sowie der Behandlung nach der Rückkehr. Angesichts des bereits Ausgeführten stellen sie im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung dar.

Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen inhaltlich nicht entgegen. Vielmehr zitierte er diese in seiner Stellungnahme vom 22.09.2014 mit der Anmerkung, dass daraus eine drohende unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers hervorgehe. Der Beschwerde vom 31.10.2014 ist ebenfalls keine konkrete inhaltliche Kritik an diesen Feststellungen zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden."

Der mit "Verbot der Abschiebung" betitelte § 50 FPG 2005 lautet wie folgt:

"§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Beschwerdeführer hat nach Umgehung der Grenzkontrollen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Er fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Er konnte auch keine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubte Erwerbstätigkeit nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich zum einen aus der nur kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich von weniger als zweieinhalb Jahren. Zum anderen wird auch in der Beschwerde eine Integration des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise substantiiert behauptet. Vielmehr wird in dieser lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "wünscht, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen". Zudem sei er unbescholten. Soweit in der Beschwerde dennoch am Ende behauptet wird, dass die Rückkehrentscheidung in Anbetracht der Integration des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt hätte werden müssen, muss dem entgegengehalten werden, dass dessen Integration in der Beschwerde - und auch zu keinem anderen Zeitpunkt des Verfahrens - weder substantiiert behauptet noch durch Unterlagen - wie etwa Sprachdiplome, Unterstützungsschreiben, Beschäftigungsbewilligungen oder Arbeitszeugnisse - nachgewiesen wurde.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer den größten Teil seines Lebens, nämlich bis zur Ausreise im Jahr 2012, in der Volksrepublik China verbracht. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt somit weiterhin in der Volksrepublik China, wo auch seine Ehegattin, seine Kinder sowie seine beiden Brüder und seine Schwester leben. Angesichts der unstrittig in China lebenden Kernfamilie ist auch die Begründung eines berücksichtigenswerten (legalen) Familienlebens in Österreich auszuschließen, wobei ein solches vom Beschwerdeführer auch in keiner Phase des Verfahrens behauptet worden ist.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Integrationsschritte gesetzt hätte, könnte diesen angesichts seiner immer noch eher kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und auch wegen seiner weiterhin deutlich engeren Bindungen zum Herkunftsstaat keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.

Die belangte Behörde ist folglich, nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Solche wurden im Übrigen im gesamten Verfahren nie behauptet.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG (Verbot der Abschiebung) getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Volksrepublik China unzulässig wäre. Ein potenzielles Abschiebungshindernis wurde zudem vom Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2014 auch dahingehend verneint, als er angab, dass er in zirka einem Jahr wieder nach China zurückkehren werde, weil er glaube, dass seine "Sache" in China in einem Jahr "sicher abgeschlossen" sein werde. Er hoffe nur, dass das Gericht sein Asylverfahren "ein wenig verlängert". Soweit in der Stellungnahme vom 22.09.2014 pauschal auf (unstrittige - weil den behördlichen Feststellungen entnommene) Probleme im Bereich der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers verwiesen wird, fehlt jede Ausführung, wieso konkret der Beschwerdeführer von diesen betroffen sein sollte. Dies umso mehr, als die Antragsgründe des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig als tatsachenwidrig festgestellt worden sind.

Es gibt keinen Hinweis, dass sich die Situation in der Volksrepublik China seit Rechtskraft des gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2014, W171 1432259, substanziell verändert hätte. Überdies wurde ein Abschiebungshindernis aus den Gründen des § 50 FPG auch in der nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. In der Beschwerde wird ausschließlich eine Integration des Beschwerdeführers behauptet.

Die Ehefrau, die erwachsene Tochter sowie der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Volksrepublik China, wo sich auch noch seine beiden älteren Brüder und seine ältere Schwester aufhalten. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers sind in der Landwirtschaft erwerbstätig, ebenso wie der Ehemann seiner Schwester. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und er hat vor seiner Ausreise als Koch gearbeitet. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass er im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Diese Angaben des Beschwerdeführers wurden von ihm nach Erlassung des oben bezeichneten Erkenntnis auch nie revidiert.

Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer insgesamt erst seit weniger als zweieinhalb Jahren (und dies aufgrund eines auf tatsachenwidrigen Behauptungen basierenden Antrags auf internationalen Schutz) in Österreich auf, was jedenfalls noch als kurze Aufenthaltsdauer anzusehen ist. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im Dezember 2012 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann daher selbst unter Einbeziehung etwaiger integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Darauf wurde im Übrigen auch bereits im angefochtenen Bescheid ausdrücklich hingewiesen.

3.2.3. Die festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der drittstaatsangehörige Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG idgF abzuweisen.

3.3. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken, ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 0018, ausführlich mit der Frage der Möglichkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei unter anderem ausgeführt:

"[5.11.] Bezogen auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu nochmals VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH vom 13. März 2013, Zl. U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH vom 26. Juni 2013, Zl. U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH vom 21. Februar 2014, Zl. U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH vom 22. November 2013, Zl. U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).

[5.12.] Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

3.3.3. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger entscheidungsrelevanter Fakten. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Vielmehr wird in dieser lediglich eine Integration des Beschwerdeführers pauschal behauptet, ohne diese jedoch konkret auszuführen und zu belegen. Damit ist im gesamten Verfahren des Beschwerdeführers kein Beleg oder belastbarer Hinweis auf konkrete und substanzielle Integrationsleistungen des Beschwerdeführers hervorgekommen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung mit den Integrationsleistungen des Beschwerdeführers und einer unzureichenden Interessensabwägung konnte damit nicht belegt werden.

Insbesondere wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2014 (nach mündlicher Verhandlung am 11.03.2014) rechtskräftig festgestellt, dass keine Gründe vorliegen, aus denen die Ausweisung des (damals) erst seit rund eineinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführers aus Österreich auf Dauer unzulässig sein könnte. Weniger als vier Monate nach dieser Entscheidung hat der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung des Bundesamtes weder konkrete private oder familiäre Bindungen zu Österreich noch zwischenzeitlich erfolgte substanzielle Integrationsschritte oder andere Gründe, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden, weder behauptet noch belegt. Das Bundesamt hat seine Beurteilung im angefochtenen Bescheid unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Umstände getroffen. Damit ist die Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde, diese sei (lediglich) "angeblich auf Basis der Aktenlage" und "ohne jegliche erkennbare Beweiswürdigung" offensichtlich aktenwidrig. In der Beschwerde wird den Feststellungen des Bundesamtes auch nicht konkret entgegengetreten, sondern es werden inhaltsleere Gemeinplätze betreffend angebliche Ermittlungs- und Begründungsmängel ("keiner aktuellen Beurteilung unterzogen", "offensichtlich nicht alle Fragen geklärt waren", "Der

Verpflichtung, konkrete Recherchen durchzuführen ... nicht

nachgekommen", "nicht in sich konsistent ist", etc.) aufgeworfen. An keiner Stelle der Beschwerde wird ein konkreter Sachverhalt bezeichnet, der nicht oder tatsachenwidrig festgestellt worden wäre - weil in der Beschwerde weder zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers noch zu konkreten Integrationsschritten (bloße strafrechtliche Unbescholtenheit ist nach ständiger Judikatur kein Integrationsschritt) oder etwaigen in seiner Person gelegenen sonstigen Gründen, die der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegen stehen würden, irgendwelche konkreten Angaben gemacht werden. Nochmals ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unstrittig verheiratet ist und seine Kernfamilie (Ehegattin, Kinder) in China lebt, weshalb ein berücksichtigenswertes Familienleben in Österreich gar nicht (neu) begründet werden kann und dementsprechend hierzu auch kein Ermittlungsbedarf besteht.

Schließlich wird der Beschwerdeführer seit 28.12.2012 im Asylverfahren von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) vertreten, dem auch - nachweislich - das Parteiengehör vom 03.09.2014 und der angefochtene Bescheid vom 09.10.2014 zugestellt worden sind. Durch die Involvierung eines berufsmäßigen Parteienvertreters kann sich der Beschwerdeführer bezogen auf das Verständnis amtlicher Benachrichtigungen - etwa des Parteiengehörs - auch nicht auf seine eigene Rechtsunkundigkeit stützen. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Stellungnahme vom 22.09.2014 und die Beschwerde vom 31.10.2014 durch einen Verein verfassen ließ, der am 28.12.2012 gleichberechtigt mit seiner Person vom Beschwerdeführer bevollmächtigt worden ist (und dessen Obmann eben der im Spruch genannte Rechtsanwalt selbst ist). Das Bundesamt hat jedenfalls das Parteiengehör und den Bescheid konkret (ausschließlich) dem Rechtsanwalt zugestellt.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde somit bereits im erstinstanzlichen Verfahren (in Verbindung mit der Beschwerde) ermittelt und das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die tragenden Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist" (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.

Die in diesem Sinne hier getätigten Ausführungen (samt auszugsweiser Wiedergabe der Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China) weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig, sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende - für den gegenständlichen Fall relevante - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Möglichkeit der Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall ergibt aus der geltenden Gesetzeslage sowie der rezenten Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes zur entsprechenden Frage betreffend Entscheidungen des UBAS und des Asylgerichtshofes. Den dort formulierten Anforderungen - deren unveränderte Übertragung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Hindernis entgegensteht - wurde entsprechend Rechnung getragen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.