BVwG W160 2009583-1

W160 2009583-1Tribunal administratif fédéral7 avr. 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, falsche Angaben, Identität, Mitwirkungspflicht

Texte intégral

BVwG W160 2009583-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.2009583.1.00

Spruch

W160 2009583-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2014, Zl. 491646609-14099309, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 46a FPG idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

(Vorangegangenes erstes Asylverfahren:)

1. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte am 17.06.2009 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005.

Der Beschwerdeführer gab in einer diesbezüglichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.10.2009 (soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant) auf die Frage, ob er Dokumente wie z.B. den Reisepass oder einen Führschein vorlegen könne, an: "Ich habe eine Kopie meines Staatsbürgerschaftsnachweises, Schreiben des Krankenhauses, der Congresspartei und der Maoisten, sowie mehrere Zeitungsartikel zum Vorlegen." Weiters gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimat würden sich noch seine Ehegattin, seine beiden Kinder und seine Mutter aufhalten.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.05.2010, Zl. 09 07.179-BAW, zugestellt am 17.05.2010, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt III.).

2. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.07.2010, Zl. C9 413782-1/2010/5E, wurde die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

3. In einer niederschriftlichen Einvernahme mit dem Gegenstand "Einvernahme-Klärung der Identität-Ausreise" vor der XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, am 01.12.2010, gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er im Besitz eines Reise- oder Identitätsdokuments sei, an, dass er keinerlei Dokumente habe, nur eine Bestätigung eines Spitals in Nepal. Er sei nicht bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, da er sehr viele Probleme in Nepal habe. Die Frage, ob er bereit sei, Fragen bezüglich seiner Identität und Herkunft wahrheitsgetreu zu beantworten, verneinte der Beschwerdeführer.

4. Mit Schreiben vom 01.12.2010, 30.03.2011, 16.05.2011, 19.06.2012, 07.11.2012, 15.03.2013 und 02.07.2013 suchte die XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, bei der nepalesischen Botschaft XXXX um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates an.

5. Am 06.12.2010 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein.

6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.01.2011, Zl. 09 07.179-BAW WE, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück.

7. Am 14.02.2011 erging seitens der XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, das Ansuchen an das XXXX, bekanntzugeben, ob der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Führerscheines beantragt habe und deshalb seinen nepalesischen Führerschein vorgelegt habe. Mit Schreiben des XXXX wurden Kopien des nepalesischen Führerscheins des Beschwerdeführers vorgelegt.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2011, Zl. C9 413782-2/2011/4E, wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 6. genannten Bescheid gemäß § 71 Abs. 2 AVG als unbegründet abgewiesen.

(Vorangegangenes zweites Asylverfahren:)

1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2012 den einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

2. Dazu gab er in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.06.2012 unter anderem an, dass er zwei Monate lang im Spital gewesen sowie am Kopf operiert worden sei und dass er epileptische Anfälle gehabt habe. In seiner Heimat bestehe keine Möglichkeit für ihn, diese Behandlung zu bekommen. Auch habe er das Geld dazu nicht.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.06.2012 führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters unter anderem aus, dass er seinen Fluchtgrund aus dem ersten Asylrechtsgang aufrechterhalte. Auf Vorhalt, dass Recherchen vor Ort durchgeführt worden seien und die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben hätte, dass er seine Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, gab er an, dass keinen Grund gehabt habe, aus wirtschaftlichen Gründen zu fliehen. Weiters brachte er vor, er sei vor kurzem operiert worden. In seiner Heimat wäre eine solche Behandlung nicht möglich gewesen. Befragt, seit wann er Kenntnis davon habe, dass er an Epilepsie leide, gab er an, dass er vor ca. zwei Monaten im Spital gewesen sei und damals von dieser Krankheit erfahren habe.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 16.07.2012 zu einer weiteren Einvernahme für den 05.09.2012 geladen. Dieser Ladung ist er unentschuldigt nicht gefolgt. Am 05.09.2012 wurde er für den 17.10.2012, abermals zur Einvernahme geladen. Auch dieser Ladung ist er ebenfalls ohne Rechtfertigung nicht gefolgt.

5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.10.2012, Zl. 12 07.305-BAW, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründet wurde die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge des zweiten Antrags auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Gründe genannt habe. Die Krankheit des Beschwerdeführers sei kein Grund für die Einbringung eines Asylantrags, da sie auch in Nepal behandelt werden könne. Zudem lasse sein zweimaliges unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme den Schluss zu, dass er kein sonderliches Interesse am Fortgang des Verfahrens gehabt hätte und den Antrag nur eingebracht habe, um eine Abschiebung aus Österreich zu verhindern und weiterhin in Österreich behandelt zu werden. Es liege eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei.

6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.12.2012, Zl. C9 413782-3/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen würden, vorgebracht, und zwar weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Die belangte Behörde sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weder durch die derzeitige allgemeine Lage in Nepal noch durch seine persönliche Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt sein würde, die allenfalls für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 relevant wäre. Hinsichtlich der diagnostizierten Erkrankungen und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass dadurch weder eine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung noch ein sonstiger auf die Person des Beschwerdeführers bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt wird, der ein Rückführungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und der Art der Erkrankungen des Beschwerdeführers würden keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung darstellen würden. Was konkret die Frage der möglichen Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschwerdeführers in Nepal betreffe, so sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich medizinisch behandelt worden sei (zB laut Stationärem Patientenbrief, OZ 1/AS 263ff., Entlassung aus der stationären Pflege am 13.06.2012 in klinisch-neurologisch unauffälligem guten Allgemeinzustand mit weiterer medikamentöser Therapie und ambulanten Kontrollen) und das Bundesasylamt auch festgestellt habe, dass eine weiterführende medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Nepal möglich sei. Dieser Feststellung sei er in der vorliegenden Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten und habe er auch nicht näher dargelegt, welche konkreten Folgen für seinen Gesundheitszustand er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwarten hätte bzw. dass es in Nepal an entsprechenden medizinischen Einrichtungen mangeln würde, um im Bedarfsfall eine Behandlung vorzufinden. Es seien somit im gesamten Verfahren keine Hinweise dahingehend aufgekommen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine wesentliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seien medizinische Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich im ausreichenden Maß - wenn auch nicht immer kostenlos und nicht gleichermaßen in allen Teilen des Staatsgebietes - verfügbar. Dies ergebe sich aus den im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat. Die belangte Behörde sei im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG entgegenstehe. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat erweise sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt und zulässig.

Gegenständliches Verfahren:

1. In einer "Anregung gem. § 46a Abs. 1a FPG" des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers geht hervor, wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Sein Asylverfahren sei im Jahr 2009 beendet worden. Er sei im Bundesgebiet erkrankt und habe eine Zyste im Gehirn entfernt werden müssen. Nunmehr leide er an Epilepsie. Er sei dennoch bemüht, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Er verfüge über einen Gewerbeschein, arbeite als Zeitungszusteller, verfüge über eine ordnungsgemäße Unterkunft und spreche gut Deutsch. Es sei aktenkundig, dass seitens der nepalesischen Botschaft kein Heimreisedokument ausgestellt werde. Entsprechende Bemühungen würden seit zwei Jahren von den nepalesischen Behörden unbeantwortet bleiben. Er habe sämtliche Mitwirkungspflichten im fremdenpolizeilichen Verfahren erfüllt und wahrheitsgetreue Angaben zu seiner Identität gemacht, weshalb eine Duldung angeregt werde.

2. Der Beschwerdeführer beantragte mit nun verfahrensgegenständlichem Antrag vom 05.03.2014 die Ausstellung einer Duldungskarte. Dazu brachte er vor, dass er nach negativem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens erkrankt sei (zystische Raumforderung im Gehirn, Infektionen, parasitäre Probleme, Epilepsie). Er sei operiert worden und müsse regelmäßig in der Infektionsambulanz kontrolliert werden. Eine Abschiebung sei aus tatsächlichen und rechtlichen, vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen möglich. Eine Weiterbehandlung bzw. gesundheitliche Kontrolle im XXXX sei unumgänglich. Er habe seine Identität nie verschleiert, sei sämtlichen Terminen und Ladungen nachgekommen und habe generell seiner Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Heimreisezertifikats genüge getan. Er sei daher zu dulden. Übermittelt wurde ein Konvolut medizinischer Unterlagen. Davon beziehen sich drei Schreiben auf die Zeit nach dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.12.2012 (siehe oben, die zeitlich früheren medizinischen Unterlagen wurden bereits in diesem Erkenntnis beurteilt). Am 13.05.2013 wurde seitens der Infektionsambulanz desXXXX festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Gehirn eine zystische Raumforderung gehabt, eine Operation habe am 18.05.2012 stattgefunden. Seit sechs Monaten nehme er zwei namentlich genannte Medikamente nicht mehr und berichte über vermehrte Schwäche und Gefühllosigkeit des linken Armes. Übermittelt wurden weiters eine Bestätigung der Infektionsambulanz des XXXX vom 16.12.2013 (regelmäßige Kontrolle wegen einer zerebralen Zystizerkose, rezent durchgeführte MRT des Schädels zeigt stabilen Befund) sowie eine Bestätigung der Neurologie des XXXX(bek. Neurozysterkose mit sympt. Epilepsie, letzter Anfall lt. Patient 11/12, keine Medikamente, empf. Weiterbetreuung Infektiologie-Ambulanz).

3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzulehnen und wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Behörde bekanntzugeben, welche Bemühungen er hinsichtlich der Erlangung eines Reisedokumentes bisher vorgenommen habe.

4. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 20.05.2014 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge nicht mehr über Identitätsnachweise, da er als Flüchtling nach Österreich gekommen sei und nicht mehr über ausreichend Kontakte verfüge, die ihm ermöglichen würden, solche zu besorgen. Eine Vorsprache bei den nepalesischen Behörden sei nicht möglich, da es eine in Österreich nicht gebe und ihm eine Reise, beispielsweise nach Deutschland, nicht erlaubt sei. Die geplante Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte sei daher nicht verständlich, da er sämtlichen Aufforderungen der Behörden, seine persönlichen Daten anzugeben, und damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Der Antragsteller habe stets vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität gemacht und sei die erforderliche Mitwirkung somit gegeben. Die Nichtausstellung des Heimreisezertifikats sei ihm nicht zuzurechnen und es würden keine Ausschlussgründe vorliegen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2014, Zl. 491646609-14099309, wurde der Antrag vom 05.03.2014 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1b FPG abgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nie nachgekommen sei. Seitens des Bundesamtes sei mehrmals um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn ersucht worden, zuletzt am 02.07.2013. Es sei der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass er sich jemals selbst um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht hätte. Laut Aktenlage sei er Inhaber eines Führerscheins. Es sei ihm zumutbar, dass er eigenständig mittels persönlicher Vorsprache, auf elektronischen (z.B. via Internet) oder postalischen Weg mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufnehme. Ebenso sei es ihm zumutbar, dass er mit seiner Familie in Nepal Kontakt aufnehme und sich Unterlagen (z.B. Auszug aus dem Familienbuch, Unterlagen) schicken lasse, um damit die Klärung seiner Identität und die Ausstellung eines Reisedokuments zu erreichen. Das Bundesamt sei der Ansicht, dass ihm bei Vorlage seines nepalesischen Führerscheins bei seiner Vertretungsbehörde ein Reisedokument ausgestellt worden wäre, wenn er sich darum bemüht hätte. In der Stellungnahme vom 20.05.2014 sei keine Änderung der von ihm bereits gemachten Angaben zu erkennen, nur, dass er nach wie vor nicht bereit sei, aktiv an der Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken. Eine Duldung könne nicht eintreten, wenn die Unabschiebbarkeit durch den Fremden selbst zu vertreten sei, weil von diesem nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren zur Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt worden sei. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers bis dato nicht durchgeführt werden habe können, liege im Einflussbereich des Beschwerdeführers. Es komme daher die Ausstellung einer Karte für Geduldete für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer stets richtige Angaben über seine Herkunft getätigt habe. Wenn die Behörden seines Heimatlandes die Identität des Beschwerdeführers nicht bestätigen können, dann sei dies deren Schuld. Die Schlussfolgerung des Bundesamtes, die Nicht-Ausstellung eines Heimreisezertifikates wäre dem Beschwerdeführer anzurechnen, sei daher unrichtig. Es bestünde noch eine Vielzahl anderer Gründe, die dafür verantwortlich sein könnten, die dem Beschwerdeführer nicht anzulasten seien. Dies zumal keine Botschaft Nepals in Österreich existiere. Wenn trotz korrekter Angaben des Beschwerdeführers und seiner Kooperation mit den Behörden kein Heimreisezertifikat und kein Reisedokument erlangt werden könne, so treffe ihn daran keine Schuld. Da die Behörde selbst in ihrem Bescheid geschrieben habe, dass Bemühungen um ein Heimreisezertifikat trotz mehrfacher Versuche seit Jahren erfolglos gewesen sei, sei ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers tatsächlich unmöglich sei. Dem Beschwerdeführer sei kein Vorwurf der mangelnden Mitwirkung zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit dem 17.06.2009 in Österreich aufhältig.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 10.05.2010, Zl. 09 07.179-BAW, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2012 den einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 17.10.2012, Zl. 12 07.305-BAW, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.12.2012, Zl. C9 413782-3/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht während der Dauer seines Aufenthaltes einen dauerhaften Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu erlangen.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte bislang nicht festgestellt werden.

Die Familie des Beschwerdeführers (Ehegattin, zwei Kinder sowie seine Mutter) hält sich in Nepal auf.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen nepalesischen Führerschein. Er erwähnte in den Verfahren vor der belangten Behörde nicht, dass er im Besitz eines nepalesischen Führerscheines ist, legte aber einen solchen beim XXXX zwecks Erlangung eines österreichischen Führerscheins vor.

Der Beschwerdeführer gab einmalig bei der Einvernahme am 09.10.2009 vor der belangten Behörde an, dass er eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises besitze, erwähnte dies aber im weiteren Verlauf der von ihm angestrengten Verfahren nicht mehr.

Mangels Vorlage geeigneter Dokumente zur Feststellung seiner Identität und mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments konnten bis dato keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer effektuiert werden.

Hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers ist seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.12.2012 keine Verschlechterung eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen, welche im Asylverfahren getätigt wurden.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels und mangels Offenlegung des Beschwerdeführers, dass er über solche Unterlagen verfügt, konnte zum einen die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, und scheiterte zum anderen die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments. Soweit dieser namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei, bedeutet jedoch nicht eine Feststellung der Identität für den allgemeinen Rechtsverkehr im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt bzw. kein Ersatzreisedokument erlangt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Offenlegung der Dokumente, die er besitzt bzw. auf die Nichtmitwirkung an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher vom Beschwerdeführer zu vertreten:

Maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme 09.10.2009 unter anderem angab, dass er eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises besitze und weitere Unterlagen, wie ein Schreiben des Krankenhauses, habe. Als er jedoch nach negativem Abschluss seines (ersten) Asylverfahrens am 01.12.2010 zwecks Klärung seiner Identität und Veranlassung seiner Ausreise gefragt wurde, ob er im Besitz eines Reise- oder Identitätsdokuments sei, gab er an, dass er keinerlei Dokumente habe, nur eine Bestätigung eines Spitals in Nepal. Daraus zeigt sich, dass der Beschwerdeführer den vorerst noch zugestandenen Besitz der Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises später verschwieg. Dieses Verhalten ist geeignet, seine Identität zu verschleiern bzw. die Erlangung eines Reiseersatzdokuments zu vereiteln. Dies insbesondere in Hinblick darauf, dass nach den auf der Website der nepalesischen Botschaft in XXXX abrufbaren Informationen (Quelle: http://www.nepalembassy-germany.com/pdfs/citizencharter.pdf) zur Erlangung eines Reisedokuments die Kopie eines nepalesischen Staatsbürgerschaftsnachweises (neben Reisepass-Antragsformular, Fotos und einem Antrag mit Angaben, warum man nicht im Besitz des Reisepasses ist) benötigt wird. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Vorlage der Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises, welche er zumindest zu Beginn seines ersten Asylverfahrens zu besitzen behauptete, die formalen Voraussetzungen zur Erlangung eines Reisedokuments erfüllen könnte.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 09.10.2009 auf dezidierte Nachfrage, ob er einen Führerschein besitze, nicht angab, dass er im Besitz eines solchen sei. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz eines nepalesischen Führerscheins ist, konnte erst aufgrund einer Anfrage des Fremdenpolizeilichen Büros beim XXXXermittelt werden. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, der den Besitz eines nepalesischen Führerscheins aus eigenem mit keinem Wort erwähnte, obwohl er konkret danach befragt wurde, wird offenbar, dass dieser bemüht war, den Besitz von Dokumenten, die seine Person betreffen und allenfalls tauglich wären, seine Identität zu klären, vor der Asylbehörde zu verschleiern.

Die Bereitschaft, unwahre Angaben über die Identität anzugeben, zeigt sich auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der neuerlichen Einvernahme vor dem Fremdenpolizeilichen Büro am 01.12.2010 zwecks Veranlassung seiner Ausreise die Frage, ob er bereit sei, Fragen bezüglich seiner Identität und Herkunft wahrheitsgetreu zu beantworten, verneinte. Daraus zeigt sich auch, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht bereit ist, seine Identität abschließend zu klären und an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken.

Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.05.2014, dass er nicht mehr über ausreichend Kontakte in seine Heimat verfügt und er folglich keinen Identitätsausweis besorgen könne, gehen schon deshalb ins Leere, da der Beschwerdeführer durchgehend angab, dass in seiner Heimat noch seine Ehegattin, seine beiden Kinder sowie seine Mutter leben würden. Dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Nepal verfügt, ist insofern beachtlich, als nach Information der Deutschen Botschaft in XXXX in Nepal Urkunden von dem/der Betroffenen oder dessen/deren Verwandten beantragt und/oder beschafft werden könnten. Auch die Beschaffung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt ist möglich (Quelle: http://www.kathmandu.diplo.de/contentblob/3191400/Daten/1373447/dld_urkunden_2011.pdf). Da der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch irgendwie belegt hat, dass er seine Familie zwecks Unterstützung bei der Besorgung der für die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Urkunden kontaktiert hätte, ist auch unter diesem Gesichtspunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines solchen mitwirkte.

Soweit in der Stellungnahme vom 20.05.2014 sowie in der Beschwerde vom 08.07.2014 darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der nepalesischen Vertretungsbehörde nicht vorsprechen könne, da es eine solche in Österreich nicht gebe, hat bereits die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Kontaktaufnahme auf elektronischem (z.B. via Internet) oder postalischem Weg denkbar ist.

Wenn in der Stellungnahme vom 20.05.2014 ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer stets richtige Angaben über seine Identität getätigt habe, dies insbesondere gegenüber der Fremdenpolizei, und die erforderliche Mitwirkung somit gegeben sei, sowie in der Beschwerde vom 08.07.2014 darauf hingewiesen wird, dass es nicht die Schuld des Beschwerdeführers sei, wenn die Behörden seines Heimatlandes seine Identität nicht bestätigen könnten, so steht dem das oben Gesagte, insbesondere die Verschleierung des Besitzes eines Führerscheins sowie der Kopie eines Staatsbürgerschaftsnachweises, entgegen.

Der Hinweis in der Beschwerde, dass auch die Bemühungen seitens der Behörde um die Erlangung eines Heimreisezertifikats scheiterten, geht insofern ins Leere, da der Beschwerdeführer offenbar über mehr Dokumente verfügt als er der Behörde zur Verfügung stellte und außerdem mit Hilfe seiner in Nepal lebenden Verwandten erforderliche Dokumente besorgen könnte.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine wie auch immer geartete Bemühung, bei der nepalesischen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu erwirken, unternommen hat. Er hat eine solche weder vorgebracht noch belegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46a FPG lautet:

"Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§ 50 und 51 oder

2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.

(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.

(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen."

Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46 Abs. 1 - 1c geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, 2011/21/0240 mwN, jedoch bezogen auf eine textlich abweichende Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).

Ein unter § 46a Abs. 1 bzw. 1c FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf das bereits durchgeführte asylrechtliche Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sacherhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.

Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich (Abs. 1 Z 1 verweist auf § 50 FPG, wonach eine Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre) seine Erkrankung ins Treffen führt, ist dazu folgendes festzuhalten:

Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wegen der Erkrankung des Beschwerdeführers wurde bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.12.2012, Zl. C9 413782-3/2012/3E, rechtskräftig verneint. Insofern kann auf die dortigen Ausführungen und Rechtsanschauung verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer seitdem vorgelegten, aktuelleren medizinischen Unterlagen belegen keine Verschlechterung dieses Zustands: So nimmt der Beschwerdeführer keine Medikamente mehr; die rezent durchgeführte MRT des Schädels zeigt stabilen Befund. Die bei einer Untersuchung von ihm geschilderten Beschwerden wie vermehrte Schwäche und Gefühllosigkeit des linken Armes stellen zweifelsohne keine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dar. Es sind demnach keine neuen Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass eine Rückkehr eine wesentliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.

Eine Feststellung gem. § 46 Abs. 1a FPG wurde seitens der belangten Behörde (zu Recht) nicht getroffen und kann der Beschwerdeführer daher nicht aus dieser Bestimmung ableiten, als geduldet zu gelten (VwGH 25.10.2012, 2011/21/0256), und wird eine solche Feststellung jedenfalls so lange nicht zu treffen sein, als der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert und an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, ist die Abschiebung des Beschwerdeführer aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich. Dadurch, dass er den Besitz von Dokumenten (Führerschein und Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises) gegenüber der Behörde nicht offenlegte, keinen Kontakt zu seiner in Nepal lebenden Familie aufnahm, um allenfalls Dokumente zu besorgen und äußerte, die wahrheitsgetreue Beantwortung von Fragen zu seiner Identität und Herkunft zu verweigern, verschleierte er einerseits seine Identität (§ 46a Abs. 1b Z 1) und wirkte andererseits an zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mit (§ 46a Abs. 1b Z 3). Folglich ist die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vom Beschwerdeführer selbst zu vertreten.

Da keine der Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 - 1c FPG vorliegen, aus denen sich ergeben würde, der Aufenthalt des Beschwerdeführers wäre im Bundesgebiet geduldet, ist dem Beschwerdeführer gem. Abs. 2 leg. cit. keine Karte für Geduldete auszustellen.

Wenn der Beschwerdeführervertreter vorbringt, dass aus dem Umstand, dass die Behörde selbst in ihrem Bescheid geschrieben habe, dass Bemühungen um ein Heimreisezertifikat trotz mehrfacher Versuche seit Jahren erfolglos gewesen seien, ersichtlich sei, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers tatsächlich unmöglich sei, so kann hieraus kein Sachverhalt zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dies zeigt viel mehr, dass der Beschwerdeführer sich beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und eine Außerlandesbringung aus Gründen, welche der Beschwerdeführer zu vertreten hat - nämlich zumindest das Nichtmitwirken an notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments und auch die Verschleierung seiner Identität - bisher vereitelte.

Es wird viel mehr an der Person des Beschwerdeführers liegen, seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes in weiterer Folge zu entsprechen.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt gem. § 46a Abs. 1 - 1c hervorkam, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA auch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Was das Erfordernis der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aus unionsrechtlicher Sicht betrifft, so hat nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts allerdings zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3 zum § 41 Abs. 7 AsylG [Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG]). Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7, hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH entgegensteht. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.

Der bloße Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die Zuständigkeiten, sowie die asly- und fremdenrechtliche Diktion zum Teil änderte, vermag keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche Änderung erfuhr.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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