BVwG W176 2013696-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2013696.1.00
Spruch
W176 2013696-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 29.09.2014, Zl. Jv 3428/14i-33a, 239 Rev 3285/14s, betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), sowie § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Am 01.07.2013 erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen XXXX wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs, da diese wissentlich an eine falsche Adresse Exekution gegen ihn wegen der Verwaltungsstrafe, die auf einem missbräuchlich von XXXX als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich nicht innerhalb der 15-Monatsfrist des § 51 Abs. 7 VStG gefällten Straferkenntnisses basiere, führe.
1.2. Am 30.07.2013 stellte die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt das Verfahren gegen die beiden Genannten nach § 190 StPO ein.
1.3. Mit Schreiben vom 08.08.2013 begehrte der Beschwerdeführer fristgerecht die Fortführung des Strafverfahrens.
1.4. Mit Beschluss vom 23.10.2013, Zl. 15 Bl 72/13v-8, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 08.11.2013, wies das Landesgericht Wr. Neustadt den Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Verfahrens wegen § 302 Abs. 1 StGB ab (Spruchpunkt 1.), wobei es festhielt, dass gegen diese Entscheidung gemäß § 196 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel nicht zustehe (Spruchpunkt 2.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90,- EUR gemäß § 196 Abs. 2 StPO aufgetragen.
2.1. Mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.08.2014, Zl. 15 Bl 72/13v-VNR1, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 02.09.2014, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt dem Beschwerdeführer den genannten Pauschalkostenbeitrag idHv 90,- EUR sowie eine Einhebungsgebühr idHv 8,- EUR, somit einen Gesamtbetrag von 98,- EUR vor.
2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er sei der Meinung, dass der Zahlungsbefehl unrichtig sei. Das Verfahren gegen die zwei Personen sei nicht abgeschlossen und er werde die Gebühr nicht zahlen. Er sei auch der Meinung, dass die Aufforderung der Kostenbeamtin auf Zahlung rechtswidrig sei. Würde er der Zahlungsaufforderung nachkommen, wäre das Verfahren abgeschlossen, was nicht in seinem Sinne sei. Sollte in Urteil ergehen, stehe er natürlich zu seiner Zahlung.
2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichts Wr. Neustadt, XXXX, die Vorstellung zurück und bestätigte den zuvor dargestellten Zahlungsauftrag. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf § 6b Abs. 1 GEG verwiesen, wonach im Einbringungsverfahren weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
2.5. Mit am am 07.10.2014 beim Landesgericht Wr. Neustadt eingelangten und den Betreff "Wiederaufnahmeantrag für den Bescheid von 29.09.2014 von Hr. XXXX, Geschäftszahl Jv 3428/14i-33a, 239 Rev 3285/14s (XXXX), tragenden Schriftsatz führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
"Wenn das Datum vom 02.09.2014 gegen den diesen Bescheid stimmt, dann bin ich der Meinung dass es sich nur um einen Irrtum handeln kann. Sollte der Zahlungsbefehl seine Richtigkeit haben, werde ich ihn natürlich bezahlen. Ich hoffe aber auch, Hr. XXXX, dass sie auch den Paragraph 51 Absatz 7 kennen, und genauso gesetzlich gegen Frau XXXX handeln.
Ich gehe davon aus dass sie wissen, dass gegen die Richter und gegen die Staatsanwälte, wo angeblich das Einstellungsverfahren rechtskräftig wurde, wegen Amtsmissbrauch ermittelt wird.
Sie haben den vollständigen Akt von mir bei Gericht liegen, falls dieser abhanden gekommen sein sollte, kann ich ihnen gerne den vollständigen Akt nochmals schicken. Weiters ist für mich unverständlich, dass ich der Zahlungsaufforderung innerhalb von 14 Tagen nachkommen soll, die Einspruchsfrist jedoch 4 Wochen beträgt. Für mich ist schon bedenklich, dass sie für die Bearbeitung eines Aktes vom 13.08.2013 bis am 29.09.2014 gebraucht haben."
Dem Schriftsatz wurden Unterlagen aus dem gerichtlichen Grundverfahren beigelegt.
3.1. Mit Schreiben vom 29.10.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.10.2014, legte der Präsident des Landesgerichtes Wr. Neustadt den zuvor darstellten, als Beschwerde gewerteten Schriftsatz samt den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen vor.
3.2. Mit Beschluss vom 14.01.2014, Zl. W176 2013696-1/2Z, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.01.2015, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zunächst mit, dass der unter Punkt 2.5. dargestellte Schriftsatz - da als Beschwerde gewertet - dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei und dass es zwar ebenfalls davon ausgehe, dass der Schriftsatz als Beschwerde zu qualifizieren sei, dieser jedoch die Anforderungen, die § 9 Abs. 1 an Beschwerden stelle, nicht erfülle. Daher trug es dem Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen ab Zustellung die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, sowie ein Begehren anzugeben; widrigenfalls werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
3.3. Am 20.01.2015 langte am Bundesverwaltungsgericht ein vom 19.01.2015 datierender Schriftsatz des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt ein:
"Die Beschwerde wurde laut 29.10.2014 von Präsidenten XXXX an Sie überwiesen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Gericht Ihnen nicht den vollständigen Akt überweist wo irgendwas fehlen sollte. Anscheinend gibt es momentan nur korrekte Richter, die was mit dieser Schweinerei nicht mitspielen, dadurch bin ich der Meinung, dass sie das nur 4/5 Wochen rausziehen wollen, bis Sie einem politisch korrupten Richter den Fall übergeben können.
Ich bin der Meinung, dass hier ein Fehler am Gericht geschehen ist, wenn sie irgendeinen Akt nicht haben von einem korrupten Richter, Staatsanwalt oder Beamten, sonst müsste alles vorhanden sein.
Ich sende Ihnen nochmals die Anzeige von XXXX vom 13.05.2014 mit, wo man glaube ich eindeutig herauslesen kann, dass XXXX Amtsmissbrauch begangen hat. Das Schreiben vom 17.09.2014 sende ich Ihnen auch mit, wo eindeutig herausgeht wann die erste Berufung gemacht wurde, und diese Staatsanwälte und Richter die den Fall schon behandelt haben ein Verfahren anhänglich haben, da sie den Paragraph 51/7 einfach ignoriert haben. Wo sie auch eindeutig sehen, dass der vollständige Akt am Gericht aufliegt.
Es kann nicht sein, dass der ganze Akt nicht elektronisch erfasst ist, damit man nachsehen kann ob wirklich etwas fehlt. Wenn Sie Fragen zum Akt haben, kann ich Ihnen besagten Akt vollständig überweisen. Ich bin der Meinung, dass diesen Akt so lange rauszögern, bis die zuständigen Personen wegen Burnouts in Rente gehen müssen.
Ich ersuche Sie, sollten Sie noch Fragen haben, bis 30.01.2015 Bescheid geben, damit die 4 Wochen Frist nicht verstreicht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 73/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
2.1.2. Durch den von der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, bedingten Übergang von Berufungsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht sind Berufungen, die bis 31.12.2013 bei Behörden eingebracht wurden, mit 01.01.2014 als Beschwerden zu behandeln. Für ihren Inhalt gelten, da es keine gesetzlichen Übergangsbestimmungen gibt (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 541 und die dort zitierte Judikatur des VwGH, wonach auch im Rechtsmittelverfahren das im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung geltende Recht anwendbar ist, so es keine Übergangsbestimmungen gibt), die in § 9 Abs. 1 VwGVG normierten Kriterien.
§ 9 Abs. 1 lautet:
"Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
Als Beschwerdegründe können bei Bescheidbeschwerden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, die Unzuständigkeit der belangten Behörde und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 10; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 VwGVG, Anm. 8). Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG abzustellen und es ist anzugeben, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 11; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 VwGVG, Anm. 9). Durch einen Hinweis auf das Vorbringen in früheren Schriftsätzen kann den Erfordernissen der Beschwerde nach § 9 VwGVG nicht Genüge getan werden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 6).
2.1.3. Ist ein Beschwerdeschriftsatz mangelhaft, so kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG eine Verbesserung aufgetragen werden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 2; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 VwGVG, Anm. 6).
§ 13 Abs. 3 AVG lautet: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Aus der Literatur (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], § 13 Rz 27) und Judikatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Behörde nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen darf, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist und somit von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzgebers oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Fehlt es an einer hinreichend deutlichen Anordnung, kommt ein Verbesserungsauftrag nicht in Frage. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Bis zur Novelle BGBl. I Nr. 1998/158 waren nur Formgebrechen (zB Fehlen von Beilagen) einer Verbesserung zugänglich. Nunmehr berechtigen auch gewisse materielle Mängel einen Behebungsauftrag so zB bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrags bzw der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab. Im Hinblick auf die vor 2014 geltende Berufungsfrist von zwei Wochen wurde vom Verwaltungsgerichtshof eine zweiwöchige Frist zur Übersetzung einer Berufung als ausreichend angesehen (VwGH 24.04.2007, 2007/18/0095). Kommt ein Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist nach, so ist das Anbringen (hier Beschwerde) zurückzuweisen (VwGH 11.06.1992, 92/06/0069, 28.04.2006, 2006/05/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], § 13 Rz 30). Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zu belehren (VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall den Anforderungen, die § 9 Abs. 1 VwGVG an den Beschwerdeschriftsatz stellt, nicht Genüge getan wurde.
Denn sollte in dem im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Vorbringen, es sei für den Beschwerdeführer unverständlich, dass er der Zahlungsaufforderung innerhalb von 14 Tagen nachkommen soll, die Einspruchsfrist jedoch 4 Wochen betrage, ein hinreichender Beschwerdegrund iSd § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG zu sehen sein, müsste gleichwohl angenommen werden, dass es an einem Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG fehlt: Denn weder der Beschwerdeschriftsatz noch der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 19.01.2015 enthält ein konkretes, auf den angefochtenen Bescheid bezogenes Begehren; es wird etwa nicht zu Ausdruck gebracht, ob dessen Behebung - gänzlich oder nur zum Teil - oder aber (gegebenenfalls in eventu) eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG begehrt wird.
Festzuhalten ist dabei, dass der an den Beschwerdeführer gerichtete Verbesserungsauftrag den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien entspricht, weil er konkret die zu verbessernden Mängel benennt. Auch ist die gesetzte Frist von vier Wochen angemessen, weil nach der neuen Rechtslage die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen beträgt. Schließlich machte der Verbesserungsauftrag auch auf die Folge der Zurückweisung nach fruchtlosem Fristablauf aufmerksam.
2.3. Da im vorliegenden Fall dem Verbesserungsauftrag - wie zuvor gezeigt - nicht in einer Weise nachgekommen wurde, dass nunmehr den Anforderung den § 9 Abs. 1 VwGVG an eine Beschwerde entsprochen wäre, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 und § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da gegenständlich die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde die Entscheidung des Spruchpunktes A) unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, woraus sich ergibt, dass gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zusammenfassend waren im konkreten Fall insbesondere die Rechtsfragen der Mangelhaftigkeit der Beschwerde sowie die Rechtsfolge des fruchtlos gebliebenen Verbesserungsauftrages zu lösen. Die wesentlichen Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, welche unter Punkt 2. bereits angeführt wurden, sind in diesem Zusammenhang VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261; 07.09.2009, 2009/04/0153; 24.04.2007, 2007/18/0095 und 28.04.2006, 2006/05/0010. Die Entscheidungen entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen. Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.