BVwG W182 2104101-1

W182 2104101-1Tribunal administratif fédéral7 avr. 2015

Regest

Angemessenheit, Einreiseverbot, fehlende Arbeitsbewilligung,<br/>Herabsetzung, öffentliches Interesse

Texte intégral

BVwG W182 2104101-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.2104101.1.00

Spruch

W182 2104101-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015, Zl. 1053642505 - 150272399, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und wurde im Bundesgebiet am XXXX im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung als Kellnerin in einem China-Restaurant betreten. Die BF konnte einen im September 2007 ausgestellten und bis September 2017 gültigen chinesischen Reisepass sowie einen am 20.12.2013 in Slowenien ausgestellten slowenischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum 20.12.2015 vorlegen. Die Ausreise aus China und Einreise nach Slowenien erfolgte laut der im Reisepass ersichtlichen Stempelabdrücke am 26.01.2013 und 27.01.2013.

Nach einer Festnahme wurde die BF in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und am 17.03.2015 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vorgeführt.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 17.03.2015 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie am 26.02.2013 von China zu ihrem Gatten nach Slowenien geflogen sei. Sie habe diesen im August 2013 in China geheiratet. Ihr Gatte arbeite in Slowenien als Koch. Auf die Frage, warum sie eine Aufenthaltsberechtigung von Slowenien erhalten habe, gab sie an, dies nicht zu wissen, sie habe den Aufenthaltstitel von ihrem Mann erhalten. Ihr Gatte habe etwa € 2.000 für den Aufenthaltstitel bezahlt. Die BF sei Anfang Februar 2015 mit dem Zug von Slowenien nach Österreich eingereist. Zu ihrer Einreise nach Österreich brachte sie ausdrücklich vor: "In Slowenien habe ich keine Arbeit gefunden. Deswegen bin ich nach Österreich gekommen. Ich will Geld verdienen und wenn ich genug habe, wieder nach China zurückreisen." Sie stehe mit ihrem Gatten in telefonischem Kontakt und habe vor ein paar Tagen mit ihm telefoniert. Auf Nachfragen, wo sich ihr Gatte aufhalte, gab die BF an, nicht zu wissen, wo dieser sich aufhalte bzw. Unterkunft genommen habe. Er würde ständig seine Arbeitsstätte wechseln. Sie hätten in Slowenien auch schon öfters gestritten. Die BF konnte auf Nachfragen auch nicht angeben, wie die Telefonnummer ihres Gatten laute. Zu finanziellen Mitteln befragt, gab die BF an, dass sie von ihrem Mann finanziell unterstützt werde. Er sei vor etwa einem Monat in Österreich gewesen und habe ihr € 500 gegeben. Für ihre Tätigkeit im China-Restaurant habe sie etwa € 25 am Tag erhalten. Die BF spreche weder Deutsch noch Slowenisch. Sie habe auch keine Familienangehörigen in Österreich. Ein Bruder würde sich in der Slowakei aufhalten, doch wisse sie nicht genau, wo er jetzt sei. Auf Vorhalt, dass die Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot für das Bundesgebiet beabsichtige, bat die BF darum, sie nach China in ihre Heimatstadt zurückzuschicken, da sie kein Geld habe. Die BF wurde über die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr und einer diesbezüglichen Rückkehrberatung informiert, wobei sie sich einverstanden erklärte, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen.

Gegen die BF wurde vom Bundesamt am 17.03.2015 unter Hinweis auf einen beabsichtigten Auftrag zur Abschiebung ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.

1.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, von der BF persönlich übernommen am 17.03.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt II.) und die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF bei einer Beschäftigung in einem China-Restaurant angetroffen worden sei, ohne über eine dafür erforderliche arbeitsmarktbehördliche und aufenthaltsrechtliche Genehmigung zu verfügen. Die BF sei als Drittstaatsangehörige, welche über einen Aufenthaltstitel eines Schengener Staates verfüge, grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 90 Tagen berechtigt, was aber für den Fall einer Arbeitsaufnahme nicht gelte. Aufgrund des Umstandes, dass die BF eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, sei ihr Aufenthalt in Österreich illegal. Die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt der BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Es sei zudem zu befürchten, dass die BF bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich wieder eine Arbeit ohne Bewilligung aufnehmen würde. Sie habe nur geringe Barmittel. Sie sei verheiratet und habe keine familiäre Bindung in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei somit für das wirtschaftliche Wohl von Österreich und auch zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten. Hinsichtlich der Interessensabwägung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet lediglich kurzfristig und auch kein längerer Aufenthalt in Österreich geplant gewesen sei. Sie sei verheiratet und habe weder Kinder noch familiäre Bindungen in Österreich. Ihr Ehemann sei nach ihren Angaben in Slowenien unbekannten Aufenthalts. Ihre Kernfamilie mit Ausnahme eines Bruders lebe in China. Die BF habe während der schriftlichen Einvernahme den Wunsch geäußert, Österreich freiwillig in die Volksrepublik China verlassen zu wollen. Die BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial integriert. Daraus ergebe sich für die Behörde, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots und die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Entscheidungen unverhältnismäßig schwerer wiegen würden als die Auswirkung auf die Lebenssituation der BF. Das Einreiseverbot beziehe sich derzeit nur auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Da die BF über einen slowenischen Aufenthaltstitel verfüge, müsse bezüglich dessen Aberkennung ein Konsultationsverfahren mit Slowenien geführt werden. Abhängig vom Ausgang des Konsultationsverfahrens bleibe das Einreiseverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt oder erweitere sich gemäß § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten, womit lt. VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021, jene Staaten erfasst seien, für die die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/18/0021 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) gelte.

1.3. Mit Schreiben des XXXX an das Bundesamt vom 18.03.2015 wurde mitgeteilt, dass nach der Erklärung der BF, freiwillig auszureisen, und der Übernahme der Ausreisekosten durch das Bundesamt für sie ein Rückflug nach China für den 20.03.2015 gebucht worden sei.

1.4. Gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wurde von der BF am 18.03.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, das Einreiseverbot nach § 53 FPG aufzuheben bzw. in eventu die Befristung des Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall zwar zutreffend sei, dass die BF bei der "Schwarzarbeit" betreten worden sei, was das Vorliegen eines Gefährdungspotenzials gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG indiziere. Das Bundesamt habe sich bei der Begründung des Einreiseverbotes jedoch hauptsächlich auf allgemeine rechtliche Ausführungen bezogen und habe die konkrete Situation der BF nicht in ausreichender Weise gewürdigt. So sei beispielsweise der Umstand, dass sich die BF sofort für die freiwillige Rückkehr nach China angemeldet habe, zu wenig gewürdigt worden. Berücksichtigt werden müsse auch, dass die BF einen gültigen Aufenthaltstitel für Slowenien habe und mit einem in Slowenien wohnhaften chinesischen Staatsbürger verheiratet sei, welcher sie auch finanziell unterstütze. Es sei somit nicht jedenfalls davon auszugehen, dass die BF in Österreich wieder der Schwarzarbeit nachgehen würde. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose sei nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2013, Zl.2012/18/0230) das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 Z 7 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Die Gefährdungsprognose der belangten Behörde sei diesbezüglich auf Vermutungen gestützt, nicht aber auf vom Beweisverfahren gedeckte Ergebnisse. Für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit würden sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ergeben. So habe die BF im Zuge ihrer behördlichen Einvernahme ausdrücklich dargelegt, freiwillig ausreisen zu wollen. Noch sei die BF bisher im Bundesgebiet in fremdenpolizeilich relevanter Hinsicht auffällig gewesen. Sie sei unbescholten und weise auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

1.5. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes habe der Gatte der BF mit Hilfe des oben im Spruch genannten Anwaltes am 18.03.2015 das Bundesamt kontaktiert, um eine Ausreise nach Slowenien zu verlangen. Am 19.03.2015 habe die BF nach einem Besuch ihres Gatten im Polizeianhaltezentrum erklärt, nun doch nach Slowenien ausreisen zu wollen. Weiter sei für den Rechtsanwalt eine Vollmacht unterzeichnet worden. Am Vormittag des 20.03.2015 sei die BF nochmals in Abwesenheit ihres Gatten bezüglich ihrer Ausreise befragt worden. Sie habe dabei angegeben, nach Slowenien ausreisen zu wollen. In weiterer Folge sei das Rückflugticket storniert, die BF aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen und ihr die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nach Slowenien auferlegt worden.

1.6. Laut Mitteilung der österreichischen Botschaft in Laibach an das Bundesamt vom 23.03.2015 ist die BF aus dem Bundesgebiet ausgereist und hat am 23.03.2015 bei der Botschaft vorgesprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist eine chinesische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie ist im Besitz einer bis zum 20.12.2015 gültigen Aufenthaltsberechtigung für Slowenien. Die Ausreise aus China und Einreise nach Slowenien erfolgte laut der im Reisepass ersichtlichen Stempelabdrücke am 26.01.2013 und 27.01.2013. Die Einreise nach Österreich erfolgte Anfang Februar 2015.

Die BF wurde im Bundesgebiet am XXXX im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung als Kellnerin in einem China-Restaurant betreten.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist verheiratet und verfügt über keine eigenen, ihren Lebensunterhalt sichernde Vermögensmittel. Ihr Gatte, ein chinesischer Staatsangehöriger, lebt in Slowenien und ist dort als Koch erwerbstätig. Die BF wies im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt eine Wohnsitzmeldung auf.

Die BF verfügt über keine familiären Beziehungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die BF ist mit dem Ziel nach Österreich eingereist, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise unter Übernahme der Ausreisekosten durch das Bundesamt ins Herkunftsland wurde von der BF nach einem Gespräch mit ihrem Gatten nicht angenommen. Die BF erklärte sich bereit, der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nach Slowenien nachzukommen.

Die BF hat das Bundesgebiet inzwischen verlassen und ist nach Slowenien ausgereist.

Gegen die BF besteht seit 01.04.2015 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der BF stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie insbesondere auf den vorgelegten chinesischen Reisepass, an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind. Das festgestellte Einreisedatum von China nach Slowenien ergibt sich aus dem Ausreise- bzw. Einreisestempel im vorgelegten Reisepass.

Die Einreise der BF in das Bundesgebiet Anfang Februar 2015 ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben beim Bundesamt.

Der Umstand der Betretung der BF bei der Schwarzarbeit und des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ergibt sich aus dem diesbezüglichen Anhalteprotokoll der LPD XXXX vom XXXX sowie den eigenen Angaben der BF beim Bundesamt sowie in der Beschwerde.

Die fehlenden Wohnsitzmeldungen sind einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände der BF, ihres Einreisemotivs sowie zur fehlenden familiären Bindung und Integration in Österreich beruhen auf den Angaben der BF beim Bundesamt und in der Beschwerde.

Die Feststellungen hinsichtlich ihres Ehegatten beruhen auf den Angaben der BF beim Bundesamt und in der Beschwerde sowie auf dem unter Punkt I.1.5. wiedergegebenen Aktenvermerk. Aus letzterem geht auch hervor, dass die BF die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland unter Kostenübernahme durch das Bundesamt letztlich nicht angenommen hat.

Die Feststellung hinsichtlich des Umfanges der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ergibt sich aus deren Wortlaut, wonach die BF lediglich die Behebung, in eventu die Herabsetzung des Einreiseverbotes beantragt hat.

Die Feststellungen zur Ausreise der BF nach Slowenien ergeben sich aus der Mitteilung der österreichischen Botschaft in Laibach an das Bundesamt vom 23.03.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl.I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Aufgrund der sich lediglich auf das in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot beschränkenden Beschwerde ist gegenständlich gemäß der in § 27 VwGVG verankerten Bindung des erkennenden Gerichtes an die Beschwerde, lediglich über diesen abzusprechen (vgl. zur gesonderten Möglichkeit der Anfechtung der Erlassung des Einreiseverbots auch RV zu § 53 Abs. 1 FPG, 2144 BlgNR XXIV. GP, 23).

3.2.2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Gemäß Art 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

Laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben e SDÜ darf der Drittausländer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG),BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt. Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß § 2 Abs. 1 AuslBG, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Als Arbeitsverhältnis gilt gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG u.a. die Verwendung (lit. a) in einem Arbeitsverhältnis oder (lit. b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

"Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen für einen anderen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zl. 2009/18/0376, mwN)."(VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0408) Die Bereitstellung von Quartier und Verpflegung stellt eine Gegenleistung in einem Dienstverhältnis dar (VwGH 04.06.2009, Zl. 2009/18/0175).

3.2.2.2. Die BF ist eine chinesische Staatsangehörige, die über einen am 20.12.2013 ausgestellten bis zum 20.12.2015 gültigen slowenischen Aufenthaltstitel verfügt. Ihre Einreise Anfang Februar 2015 in das Bundesgebiet erfolgte sohin grundsätzlich legal.

Am XXXX wurde die BF im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet bei der Ausübung einer Beschäftigung als Kellnerin in einem China-Restaurant betreten. Ihre Tätigkeit wies auf ein unselbstständiges Dienstverhältnis hin. Von der BF wurden unter Vorhalt der Betretung in der Einvernahme am 17.03.2015 als auch bis dato keine atypischen Umstände vorgebracht, die einer Deutung ihrer Tätigkeit (Kellnerin) als Tätigkeit in einem Dienstverhältnis entgegenstünden. Sohin konnte das Bundesamt aber gegenständlich unzweifelhaft vom Vorliegen eines "Arbeitsverhältnis" iSd § 2 Abs. 2 AuslBG ausgehen. Auch kamen der BF keine der in § 3 Abs. 2 AuslBG genannten Berechtigungen bzw. Aufenthaltstitel zu. Zudem liegen keine Anhaltspunkte für eine Zulässigkeit einer Erwerbstätigkeit aus unionsrechtlichen Gründen - etwa aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG oder der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG - vor. Somit war aber spätestens mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit als Kellnerin in einem China-Restaurant der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig. Dies wurde von der BF - weder unter Vorhalt in der Einvernahme am 17.03.2015 noch in der Beschwerdeschrift - in irgendeiner Form bestritten. Somit ist aber der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt.

3.2.2.3. Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich gemäß § 52 Abs. 6 FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Das Bundesamt ging in seiner Begründung zur Erlassung der Rückkehrentscheidung davon aus, dass eine sofortige Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.

Die vom Bundesamt mit Spruchpunkt I. des oben im Spruch genannten Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung wurde mit der vorliegenden Beschwerde nicht bekämpft und wurde (mit 01.04.2015) rechtskräftig.

3.2.3. § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.4.1. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen (VwGH 16.11.2012, Zl 2012/21/0080).

"Nach § 53 Abs 2 Z 7 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, diese Bestimmung ist vergleichbar mit § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FrPolG 2005, erfüllt der bloße Vorwurf, der Fremde ist einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel nicht erteilt worden ist, diesen Aufenthaltsverbotstatbestand nicht (vgl. E 25. April 2013, 2013/18/0072; E 29. Februar 2012, 2009/21/0376). Auch wenn der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr voraussetzt, dass der Fremde von bestimmten Organen der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wird, ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands auch nach dieser Bestimmung, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen" (VwGH 18.03.2014, Zl. 2013/22/0332).

Das Vorbringen, die Beschäftigung habe lediglich einen Tag gedauert, vermag an einer gerechtfertigten Gefährdungsprognose nichts zu ändern, zumal damit nicht dargetan wird, dass die Tätigkeit (hätte die Kontrolle nicht stattgefunden) nicht auf längere Zeit angelegt gewesen wäre (Vgl. VwGH 31.01.2013, Zl. 2011/23/0538). "Die Tatsache, dass der Fremde bereits am ersten Tag seiner illegalen Tätigkeit betreten wurde, kann in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs 1 und Abs 2 Z 8 FrPolG 2005 nicht zu seinen Gunsten ausschlagen" (VwGH 24.04.2012, Zl. 2011/23/0295). Auch die einmalige Verwirklichung des Tatbestandes des § 50 Abs. 2 Z 7 bzw. des vergleichbaren § 60 Abs. 2 Z 8 FPG indiziert die Gefährdungsannahme (vgl. VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047; VwGH 21.06.2012, Zl. 2011/23/0132). Wie bei strafbaren Handlungen verstärkt auch bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung ein "einschlägiger Rückfall" das Vorliegen einer entsprechenden Gefährdungsprognose (vgl. VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047, VwGH 05.072011, Zl. 2008/21/0125). Die Dauer des Aufenthalts hat grundsätzlich nichts mit der Frage der Gefährdungsprognose zu tun:

"Dabei kommt es letztlich immer nur auf das in Betracht zu ziehende Verhalten des Fremden, also auf die Art und Schwere der inkriminierten Handlung und auf das daraus abzuleitende Persönlichkeitsbild an (vgl. E 03.04.2009, 2008/22/0913). Auf die Aufenthaltsdauer wäre vielmehr erst im Rahmen der Interessenabwägung nach § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 in Gegenüberstellung zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von ‚Schwarzarbeit' (Hinweis E 31.01.2013, 2011/23/0538) Bedacht zu nehmen gewesen."

(VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047)

Das mangelnde Bewusstsein, dass die Erwerbstätigkeit eine Übertretung des AuslBG darstellen würde, ändert an der gerechtfertigten Gefährdungsprognose nichts, da es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die subjektive Sicht des Beschwerdeführers ankommt. Vielmehr muss von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Fremden verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Aus dem Umstand, dass der Fremde ordnungsgemäß bei der Gebietskrankenkasse angemeldet ist und auch Steuern bezahlt, lässt sich kein "entschuldbarer Rechtsirrtum" ableiten, wobei es auch nicht genügt, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (Vgl. VwGH 31.01.2013, Zl. 2011/23/053; VwGH 21.06.2012, Zl. 2011/23/0146; VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0125; VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/18/0672). Eine allfällige Aufnahme des Beschwerdeführers in die Grundversorgung ist für sich allein nicht hinreichend, um verlässlich von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung (in Bezug auf einen geordneten Zugang zum Arbeitsmarkt) ausgehen zu können (vgl. VwGH 21.06.2012, Zl. 2011/23/0132).

3.2.4.2. Hinsichtlich des bisherigen Verhaltens der BF ist festzustellen, dass diese ihren ausdrücklichen Angaben beim Bundesamt zufolge bereits mit der Absicht nach Österreich eingereist ist, hier eine Arbeit zu suchen. Dies wurde von ihr auch damit begründet, dass sie in Slowenien keine Arbeit gefunden hat. Dieses Vorhaben wurde von der BF auch konsequent umgesetzt, weshalb sie infolge am XXXX im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung als Kellnerin in einem China-Restaurant betreten wurde. Ihr Tageslohn hat nach eigenen Angaben etwa 25,- Euro betragen, wobei mit dem Ziel, Geld zu verdienen und wenn sie genug habe, wieder nach China zurückzukehren, die Beschäftigung ihren Angaben zufolge nur für eine vorübergehende Dauer geplant gewesen war. In diesem Zusammenhang wurde der BF von der Behörde auch zu Gute gehalten, keinen längeren Aufenthalt in Österreich geplant zu haben. Eine polizeiliche Meldung im Bundesgebiet im Sinne des MeldeG wurde von der BF nicht veranlasst, weshalb davon auszugehen ist, dass diese bestrebt war, den Behörden ihren Aufenthaltsort zu verbergen; insbesondere um die Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu erschweren. Der Umstand, dass sich die BF laut eigenen Angaben erst seit etwa eineinhalb Monaten in Österreich aufgehalten hat, lässt sonstige Rückschlüsse auf ihr Vorverhalten nicht zu, kann aber auch nicht zu ihren Gunsten ausschlagen. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass sich die BF sofort für die freiwillige Rückkehr nach China angemeldet hat, hat insofern im Nachhinein eine Relativierung erfahren, als sie sich nunmehr doch anders entschieden und freiwillig nach Slowenien ausgereist ist. Allein schon aufgrund der geographischen Nähe kann aber auch in diesem Zusammenhang auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass die BF nicht wieder - um Geld zu verdienen - in Österreich Beschäftigungen ausüben würde, die sie nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht ausüben dürfte, zumal sie über keine eigenen Einkünfte verfügt und in Slowenien - wie von der BF beim Bundesamt dargelegt - keine Arbeit finden würde.

Die Beschwerde zeigt schließlich auch sonst keine konkreten Umstände auf, die die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Einreiseverbots Abstand zu nehmen. Wenn in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, dass nicht "jedenfalls" davon auszugehen ist, dass die BF in Österreich wieder der Schwarzarbeit nachgehen würde, weil sie für Slowenien einen gültigen Aufenthaltstitel hat und mit einem in Slowenien wohnhaften chinesischen Staatsangehörigen verheiratet ist, welcher sie auch finanziell unterstützt, vermag dies kaum zu überzeugen. Im Gegenteil ist festzustellen, dass all diese Umstände auch schon vor ihrer Einreise bestanden haben und sie offensichtlich nicht daran gehindert haben, einer illegalen Beschäftigung in Österreich nachzugehen. Somit kann aber eine derartige Situation jeder Zeit wieder eintreten.

Die BF stellt daher eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" dar. Aufgrund des anzunehmenden künftigen Fehlverhaltens kam eine gänzliche Behebung des befristeten Einreiseverbotes nicht in Betracht und musste auch eine Zukunftsprognose negativ ausfallen bzw. konnte auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass die BF nicht wieder Beschäftigungen ausüben würde, die sie nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht ausüben dürfte.

Die BF verfügt über keine intensiven Bindungen zu in Österreich lebenden Verwandten und pflegt auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die BF konnte auch kaum eigene, ausreichenden Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt der BF liegt in Slowenien, wo sich ihr Gatte aufhält, bzw. in China, wo der Großteil ihrer Familienangehörigen lebt. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Die BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Unter Miteinbeziehung des kurzen Aufenthalts konnte die BF sohin keine konkreten Umstände der privaten Lebenssituation dartun, in die durch das Einreiseverbot schwerwiegend eingegriffen würde.

Wenn die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangte, dass von einem maßgeblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF in Österreich durch das Einreiseverbot nicht ausgegangen werden könne, erweist sich dies somit nicht als rechtswidrig.

Folglich war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach abzuweisen.

3.2.4.3. Was nunmehr die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren betrifft, war diese aus folgenden Gründen herabzusetzen:

In der Regierungsvorlage zu § 53 Abs. 1 1a und 2 erster Satz idF BGBl. I Nr. 68/2013 (2144 BlgNR XXIV. GP, 23) wird unter anderem ausgeführt: "...Des Weiteren wird durch den Entfall des Abs. 1a und der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 2 erster Satz deutlich, dass die bisher vorgesehene, zwingende Mindestdauer eines Einreiseverbotes behoben wird. Somit soll es künftig dem Bundesamt möglich sein, in Entsprechung der Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie, die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" zu bemessen und kann es fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen. Umgehungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind jedoch keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen."

Die Nichteinhaltung des Gebotes des § 3 Abs. 2 AuslBG stellt jedenfalls einen schwerwiegenden Verstoß gegen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer dar (vgl. dazu VwGH 04.05.1994, Zl 94/18/0122 mit Hinweis auf VwGH 04.09.1992, Zl. 92/18/0185).

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; 18.02.2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.

Bei exemplarischer Betrachtung der höchstgerichtlichen Judikatur zur vergleichbaren Bestimmung des § 60 Abs. 1 und 2 Z 8 FPG vor der Fassung FrÄG 2011 ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof etwa in folgenden Fällen eine Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat: ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei Küchentätigkeiten in einem Chinarestaurant nach dem zweiten Tag (vgl. VwGH 31.01.2013, Zl. 2011/23/0538); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei einer Tätigkeit als Küchengehilfe in einem Restaurant (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2012/18/0199); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen, der in einer Pizzeria hinter der Theke Kunden bedient hat (vgl. VwGH 21.06.2012, Zl. 2011/23/0421); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für eine Drittstaatsangehörige mit über fünf Monate abgelaufenen Schengenvisum, die nach drei Tagen bei einer Tätigkeit als Küchengehilfin ohne einschlägigem Rückfall in einem Restaurant betreten wurde (vgl. VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0408); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei einer Tätigkeit als Friseur (Hilfskraft), die er bereits zuvor (durch Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice) angestrebt, aber legal nicht erreicht hat (VwGH 31.01.2013, Zl. 2011/23/0538).

Hierbei ist aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmung des damals gültigen § 63 Abs. 1 und 2 FPG vor der Fassung FrÄG 2011 u.a. für Tatbestände nach § 60 Abs. 2 Z 8 FPG (Betretung eines Fremden bei einer Beschäftigung, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen) auch ohne Qualifikation (schwerwiegende Gefahr) noch eine Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes von zehn Jahren, also einen doppelt so hohen Strafahmen zugelassen hat (vgl. dazu auch Art. 11. Rückkehrrichtlinie 2008/115/EG). Hinzu kommt, dass bei der Festlegung der Dauer auch die Berücksichtigung des Vorverhaltens des Drittstaatsangehörigen nicht explizit zu berücksichtigen war.

Unter Abwägung all dieser Aspekte erscheint das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren als zu hoch. Zwar lässt sich aus dem eingangs Ausgeführten ableiten, dass im Fall der BF deren Betretung bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung, wobei letzteres durch die BF auch nicht bestritten wurde, sowie der daraus resultierende unrechtmäßige Aufenthalt nach § 31 Abs. 1 Z 4 FPG nicht als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen sein wird. Dies wird durch den Umstand bekräftigt, dass die BF laut eigenen Angaben schon mit dem Ansinnen nach Österreich eingereist ist, eine derartige Tätigkeit aufzunehmen. Familiäre oder private Anknüpfungspunkte zu Österreich liegen - wie bereits dargetan - nicht vor. Die BF wurde jedoch erst einmalig bei einem derartigen Fehlverhalten betreten. Weiters war der Aufenthalt in Österreich zur Erwerbstätigkeit lediglich für eine vorübergehende, kurzfristige Dauer geplant. Letztlich ist der BF auch die rasche freiwillige Ausreise zu Gute zu halten.

In der Zusammenschau und Abwägung aller entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkte war somit das von der Behörde verhängte befristete Einreiseverbot angemessen zu reduzieren und spruchgemäß auf zwei Jahre herabzusetzen.

3.3. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich das Einreisverbot- wie vom Bundesamt dargelegt - vorerst nur auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich (vgl. dazu auch Art. 25 Abs. 3 SDÜ) bezieht. Eine allfällige Ausdehnung ist einem Konsultationsverfahren zwischen Österreich und Slowenien nach Art. 25 Abs. 2 SDÜ vorbehalten.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.4.2. In der Beschwerde wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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