BVwG W197 1405608-1

W197 1405608-1Tribunal administratif fédéral7 avr. 2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit

Texte intégral

BVwG W197 1405608-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W197.1405608.1.00

Spruch

W197 1405608-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2009, Zl. 08 10.662-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2015, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des

angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist kosovarischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Albaner an, ist muslimischen Bekenntnisses, reiste am 28.10.2008 illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, im Herkunftsstaat um sein Leben zu fürchten.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der BF niederschriftlich einvernommen wurde, erließ die Behörde mangels Glaubwürdigkeit des BF den nunmehr angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass ihm weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zugleich wurde der BF in den Herkunftsstaat ausgewiesen. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie bisher.

Anlässlich mehrere vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Vorhalt der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderdokumentationen. Der BF blieb im Wesentlichen bei Vorbringen im Verfahren vor der Behörde.

Anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.03.2015 zog der BF nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, diese sind damit in Rechtskraft erwachsen.

Anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.03.2015 brachte der BF unter Hinweis auf im Verfahren vom Rechtsvertreter vorgelegte Urkunden vor, dass er seit nunmehr sechseinhalb Jahre in Österreich lebe und sich gut integriert habe. Er verwies darauf, dass er eine Dienstwohnung in einem Hotel habe, in dem er auch arbeite. Mit Unterbrechungen arbeite er mit Beschäftigungsbewilligung seit 2011, wobei er auf den vorgelegten Versicherungsdatenauszug verwies. In einem Schreiben bestätigt der Dienstgeber, dass der BF als Hausmeister seit 16.12.2011 erst als Saisonier und nunmehr ganztägig im Betrieb arbeite. Der BF gab an, dass er zwar einen Tag frei habe, dass in der Chef jedoch immer brauche. Freunde und Bekannte habe er im Hotel, wo er auch sehr beliebt sei. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde festgestellt , dass der BF für das tägliche Leben ausreichend gut Deutsch spricht, dass er nur einen Asylantrag gestellt hat und dass keine Strafvormerkungen vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Zur Person

Der Beschwerdeführer (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist kosowarischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Albaner an, ist muslimischen Bekenntnisses, reiste am 28.10.2008 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF lebt nunmehr seit sechseinhalb Jahre in Österreich und hat sich hier gut integriert. Er hat eine Dienstwohnung in einem Hotel, in dem er auch beschäftigt ist. Mit Unterbrechungen arbeitet der BF auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung in diesem Hotelbetrieb als Hauswart seit 16.12.2011, erst als Saisonier und nunmehr ganztägig. Österreichische Freunde und Bekannte hat er an seiner Arbeitsstätte, wo er beliebt ist. Der BF spricht für das tägliche Leben und im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit ausreichend gut Deutsch.

Der BF hat nur einen Asylantrag gestellt, es liegen keine Strafvormerkungen vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und zur Integration stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des BF im Asylverfahren, auf vorgelegte Urkunden sowie auf den Akteninhalt. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A. Unzulässigkeit der Ausweisung

3.1. Der BF hat seine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des BAA bezüglich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen. Sohin liegt ein Fall des § 75 Abs. 20 1. Satz 1. Fall vor. Gemäß § 75 Abs. 20 hat das Bundesverwaltungsgericht daher zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG in der geltenden Fassung als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2

FPG.

3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zum Privat- und Familienleben normiert § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK erreichen.

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht.

Wie der VfGH bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des EGMR fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht.

Diese Kriterien betreffen die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat.

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat andererseits ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab.

Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten.

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt.

3. 3 Unter Zugrundelegung der von der Judikatur aufgestellten Kriterien ist im Hinblick auf den festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt davon auszugehen, dass der BF im Bundesgebiet persönlich, sozial und wirtschaftlich als ausreichend integriert anzusehen ist.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

3. 4 Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt" (VwGH 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011; vgl. auch VwGH 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058; VwGH 28.11.2014, Zl. Ra 2014/01/0088). In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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