BVwG G310 2003983-1

G310 2003983-1Tribunal administratif fédéral8 avr. 2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Dienstgebereigenschaft, Pflichtversicherung

Texte intégral

BVwG G310 2003983-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G310.2003983.1.00

Spruch

G310 2003983-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 03.11.2009, Zl. MVB/32/09 Mag. Hs-13, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß

§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aufgrund eines Prüfungs- und Nachschauauftrages des Finanzamtes

XXXX (im Folgenden: Finanzamt) wurde beim Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beginnend mit 30.10.2008 eine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz iVm. § 86 EStG 1988 für den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2006 durchgeführt. Es fand dabei eine Überprüfung der Lohnsteuer (L, DB, DZ gem. § 86 Abs. 1 EStG), der Sozialversicherung und der Kommunalsteuer statt.

Als Folge der GPLA-Prüfung beim BF stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde), wegen eines Antrages auf Ausstellung eines Bescheides der steuerlichen Vertretung des BF vom 12.05.2009, mit Bescheid vom 03.11.2009, Zl. MVB/32/09 Mag.Hs.-13, mit Spruchpunkt I. fest, dass der im Spruch näher bezeichnete Herr XXXX, (im Folgenden: RK) im Zeitraum von 01.04.2001 bis 30.11.2005 aufgrund seiner Tätigkeit für den BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Mit Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, wegen der bei ihm im Zuge einer GPLA-Prüfung festgestellten Meldedifferenzen, die in der Beitragsabrechnung vom 06.05.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 67.930,41, nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 06.05.2009 sowie der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass RK bis zum Jahr 2001 als Arbeiter bei der Firma "XXXX" welche vom BF betrieben worden war, tätig gewesen sei. Im Jahr 2001 habe der BF sein Gewerbe ruhend und RK vor die Wahl gestellt, entweder arbeitslos zu werden oder das Gewerbe weiterzuführen. Dies unter der Anleitung des BF, jedoch im eigenen Namen des RK. Ab 01.04.2001 habe RK offiziell die Firma "XXXX" (im Folgenden: Einzelunternehmen) geführt; De facto sei jedoch der BF Firmeninhaber gewesen. Die Akquirierung von Aufträgen, die Kalkulation sowie die organisatorische Abwicklung der einzelnen Aufträge und deren ständige Betreuung habe durch den BF stattgefunden. Auch habe dieser sämtliche Arbeitsmaterialien beschafft, weitere Arbeitnehmer ausgewählt und eingestellt. Lediglich für einen Dienstnehmer, ein persönlicher Freund des RK, habe RK persönlich die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlasst. Die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge und die Erlagscheine des Finanzamtes zur Einzahlung der lohnabhängigen Abgaben und der Umsatzsteuer seien an RK gesandt worden. Dieser habe die Erlagscheine an den BF übergeben bzw. habe der BF dem RK das zur Einzahlung notwendige Geld überreicht. Dieses Geld sei dann auf das Firmenkonto von RK eingezahlt und von diesem Konto an das Finanzamt und die belangte Behörde überwiesen worden. Der BF habe RK gegenüber angegeben, dass dieser sich über das Rechnungswesen keine Gedanken zu machen brauche und dass der BF dieses von sich aus erledigen würde. Ein Einsichtsrecht in die laufende Buchhaltung habe RK nicht gehabt. Weiters hätte RK keinerlei Entscheidungsbefugnis, weder hinsichtlich der Art der Bauausführungen noch im Hinblick auf die Verrechnung gehabt. Die Tätigkeit des RK für das Einzelunternehmen habe einzig darin bestanden, gewöhnliche Bauarbeitertätigkeiten unter der Anleitung des BF auszuführen, welcher dem RK auch die jeweiligen Baustellen zugewiesen habe. Für diese Tätigkeit habe RK vom BF einen monatlichen Betrag von EUR 2.180,00 persönlich und bar ausgezahlt erhalten. Eine zugesagte Prämie am Jahresende sei nie ausbezahlt worden. In Bezug auf den BF sei ein Finanzprüfungsverfahren eingeleitet worden, wodurch dem RK Zweifel an der ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsführung durch den BF gekommen seien. Schließlich habe RK am 30.11.2005 sein Gewerbe zurückgelegt. Aus diesem Anlass habe der BF gegenüber RK erklärt, dass der Sohn des BF nunmehr ohnehin alt genug sei, um selbst ein Unternehmen zu betreiben. Im Jahr 2006 wurde vom Sohn des BF und dessen Mutter die Firma "XXXX" (im Folgenden: Bau GmbH) gegründet. In weiterer Folge sei RK ein Dienstverhältnis zur Bau GmbH eingegangen. Auch auf den Baustellen der Bau GmbH seien sämtliche Weisungen betreffend die Bauausführungen vom BF erteilt worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX sei über das Vermögen der Bau GmbH der Konkurs eröffnet worden. Im Zuge der GPLA sei aufgrund dieses Sachverhaltes festgestellt worden, dass es sich bei RK um einen Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG handle, der auch der Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG unterliege. Es habe daher die Pflichtversicherung festgestellt und die Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet werden müssen.

Beweiswürdigend bezog sich die belangte Behörde auf die beim BF durchgeführte Beitragsprüfung sowie auf die Niederschriften der Steuerfahndung XXXX, welche mit RK, dem BF sowie dem Sohn des BF aufgenommen wurden. Die Angaben des RK und des Sohnes des BF würden sich in weiten Bereichen decken, auch wenn sich diese auf unterschiedliche Firmen und unterschiedliche Zeiträume beziehen würden. Die grundsätzlichen Abläufe seien jedoch die gleichen gewesen und nachvollziehbar und glaubhaft wiedergegeben worden.

Nach Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes aus, dass sich die persönliche Abhängigkeit des RK daraus ergebe, dass die einzige Tätigkeit des RK darin bestanden habe, auf den jeweiligen Baustellen "gewöhnliche" Bauarbeitertätigkeiten zu verrichten. Die einzelnen Baustellen seien ihm vom BF zugewiesen worden, sodass insofern eine Bindung an den Arbeitsort bestanden habe. Ein Einsichtsrecht in die laufende Buchhaltung habe nicht bestanden. Monatlich habe RK vom BF einen fixen Betrag von EUR 2.180,00 in bar ausbezahlt erhalten. Es handle sich dabei um eine erfolgsunabhängige fixe Entlohnung. Das gesamte Rechnungswesen sei vom BF abgewickelt und weitere erforderliche Arbeiter von ihm eingestellt worden. Die Kunden seien vom BF akquiriert worden, die Preiskalkulationen habe der BF alleine durchgeführt sowie auch die gesamte organisatorische Abwicklung einzelner Aufträge. RK habe ebenfalls keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Art der Bauausführung gehabt. Einzig die Vorschreibungen der Sozialversicherungsbeiträge und die Erlagscheine des Finanzamtes zur Einzahlung der lohnabhängigen Abgaben und der Umsatzsteuer seien RK zugesandt worden. Dies sei jedoch angesichts der Tatsache, dass RK nach außen offiziell als Gewerbeinhaber und Betreiber des Einzelunternehmens auftreten sollte, nur konsequent. Dagegen, dass er diese Position im Innenverhältnis wirklich innehatte, spreche in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass er diese Erlagscheine an den BF weitergeleitet habe und von diesem das notwendige Bargeld für die Zahlung erhalten habe. RK sei auch im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 16.09.1997, Zl. 93/08/0171; vom 26.11.1952, Slg. Nr. 2747/A) auch wirtschaftlich iSd. § 4 Abs. 2 ASVG vom BF abhängig gewesen. Sämtliche Betriebsmittel (wie beispielsweise Material) seien vom BF organisiert und für die Arbeiter auf den einzelnen Baustellen zur Verfügung gestellt worden. Der BF habe das Einzelunternehmen des RK in derselben Art und Weise geführt, wie sein vorheriges eigenes Unternehmen "XXXX". Noch bestehende Kontakte aus dieser Zeit seien auch für das Einzelunternehmen genutzt worden. RK sei in die Betriebsstruktur, welche der BF wohl zu einem guten Teil von der "XXXX" übernommen und im Einzelunternehmen weiter ausgebaut habe, eingegliedert gewesen. RK habe keinerlei Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen gehabt. Auch aus steuerrechtlicher Sicht habe es sich um eine unselbstständige Tätigkeit gehandelt. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass die tatsächliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses von RK zur "XXXX" jener des Dienstverhältnisses zum Einzelunternehmen vollkommen entsprochen habe. Ein Unterschied bestehe lediglich in der vertraglichen Ausgestaltung, die aber hier nicht relevant sei, da der Sachverhalt gemäß

§ 539a Abs. 1 ASVG nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach seiner äußeren Erscheinungsform zu beurteilen sei.

Da RK sowohl in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen, als auch gemäß § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig gewesen sei, sei jedenfalls von einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen gewesen. Insgesamt hätten daher Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 48.755,70 zuzüglich anteiliger Verzugszinsen in Höhe von EUR 19.174,71 nachverrechnet werden müssen.

2. Gegen diesen Bescheid der belangen Behörde wurde von der steuerliche Vertretung des BF mit Schriftsatz vom 03.12.2009 Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Der BF begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und führte im Wesentlichen begründend aus, dass sich der Bescheidspruch darauf stütze, dass als Dienstnehmer jedenfalls gelte, wer gemäß § 47 Abs. 1 EStG lohnsteuerpflichtig sei. Im gegenständlichen Fall sei die Lohnsteuerpflicht gem. § 47 EStG noch gar nicht rechtskräftig und sei der Bescheidspruch hinsichtlich der Lohnsteuerpflicht rechtswidrig. Weiters wurde dargestellt, dass eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit des RK ebenfalls nicht gegeben sei, da dieser zeitlich völlig ungebunden Aufträge ausgeführt habe, die zwar einerseits vom BF vermittelt worden seien, aber auch Aufträge von Kunden, die direkt durch Werbemaßnahmen auf RK gestoßen seien. Weiters sei RK im Besitz des Anlagevermögens gewesen, habe bei der Bezirkshauptmannschaft Fahrzeuge auf seine Firma an- und abgemeldet, habe Dienstnehmer beschäftigt, welche ebenfalls von RK an- und abgemeldet worden seien, habe für die An- und Abmeldung bei der Wirtschaftskammer gesorgt, Aufträge zur Erstellung von Jahresabschlüssen erteilt, diese Abschlüsse bei der Bank eingereicht um Kredite zu erhalten, Kundengelder auf das Geschäftskonto eingezahlt, Geldbeträge behoben und überhaupt am allgemeinen Geschäftsverkehr teilgenommen. Diese Umstände alleine würden einer Dienstnehmereigenschaft im Sinne von persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit widersprechen, sodass der Bescheidspruch aus diesbezüglich rechtswidrig sei.

Da das Rechtsmittel erfolgsversprechend erscheine, werde die aufschiebende Wirkung beantragt, da eine Gefährdung der Einbringlichkeit aufgrund der Vermögenslage des BF nicht bestehe.

3. Am 22.10.2010 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 15.01.2010 samt dem Versicherungsakt beim Landeshauptmann von Steiermark als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen des BF in seinem Einspruch (nunmehr Beschwerde) bezüglich der festgestellten Lohnsteuerpflicht zusammengefasst aus, dass sich der Bescheidspruch nicht explizit auf § 47 Abs. 1 EStG stütze. Zudem könne die belangte Behörde gemäß § 357 Abs. 1 ASVG iVm. § 38 AVG und § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG selbst beurteilen, ob das gegenständliche Dienstverhältnis der Lohnsteuerpflicht unterliegt. Im Zuge der Prüfreihenfolge sei zuerst die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von RK und als zweiter Schritt die Lohnsteuerpflicht zu überprüfen. Erst wenn diese Prüfung zu keiner Feststellung führe, sehe die gesetzliche Prüfreihenfolge eine Prüfung bezüglich des Vorliegens eines Werkvertrages vor. Die Zulässigkeit der Feststellung der Lohnsteuerpflicht durch die belangte Behörde ergebe sich auch aus der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066; vom 26.04.2006, Zl. 2003/08/0264). Zur wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit sei zu sagen, dass all die in der Beschwerde angeführten Tätigkeiten des RK solche im Zusammenhang mit Außenwirkung darstellen würden. Dass RK nach außen als Dienstgeber aufgetreten sei und alle mit dieser Funktion zusammenhängenden Aufgaben (scheinbar) erfüllt hat, sei angesichts der Tatsache, dass RK der "offizielle" Firmeninhaber des Einzelunternehmens gewesen sei, nur konsequent. Der BF selbst habe zu diesem Zeitpunkt über kein eigenes Gewerbe mehr verfügt. Den Ausführungen des BF, wonach RK Geldbeträge behoben und Kundengelder eingezahlt habe, würden die Angaben des RK entgegengehalten werden. Demzufolge habe RK nur nach vorheriger Anweisung des BF gehandelt, welcher das gesamte Rechnungswesen abgewickelt habe. RK habe keinerlei Einfluss auf die Akquirierung von Kunden, die Art der Bauausführung und die Kalkulation gehabt. Das Arbeitsmaterial sei vom BF beschafft und die anderen Arbeitnehmer von ihm ausgewählt und eingestellt worden. RK sei einzig mit der Erbringung gewöhnlicher Bauarbeitertätigkeiten befasst gewesen. Zusammenfassend habe RK keinerlei unternehmerische Entscheidungsbefugnis gehabt. Er habe eine erfolgsunabhängige monatliche fixe Entlohnung erhalten.

Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung trete die belangte Behörde nicht entgegen. Die belangte Behörde stelle den Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Mit Schreiben vom 05.03.2010 des Landeshauptmannes von Steiermark wurde dem BF bzw. seiner steuerlichen Vertretung der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen übermittelt.

Eine Stellungnahme langte nicht ein.

5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 01.04.2010, GZ: XXXX, wurde dem Antrag des BF entsprochen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 11.03.2014 vom Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde diesem vom Finanzamt Haftungsbescheide für den Zeitraum 2002 bis 2005 bezüglich Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Säumniszuschlages sowie eine diesbezügliche Berufungsvorentscheidung vom 08.07.2013, Steuernummer XXXX, vorgelegt, wonach der Berufung gegen die genannten Haftungsbescheide stattgegeben wurde und die Bescheide aufgehoben wurden, da das beabsichtigte Insolvenzverfahren (Schuldenregulierungsverfahren) des BF mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde. Von der Vorschreibung wurde daher mangels Durchsetzbarkeit gegenüber dem Abgabenschuldner gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO abgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

RK führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.04.2001 bis 30.11.2005 das Einzelunternehmen aufgrund seiner eigenen Gewerbeberechtigung.

Es ist unstrittig, dass RK An- und Abmeldungen von Fahrzeugen bei der Bezirkshauptmannschaft, An- und Abmeldungen von Dienstnehmern bei der Sozialversicherung und bei der Wirtschaftskammer sowie Aufträge zur Bilanzerstellung erteilt hat und nach außen als Dienstgeber und Firmeninhaber des Einzelunternehmens aufgetreten ist.

Es wird festgestellt, dass der BF faktisch im Innenverhältnis einen Großteil der unternehmerischen Tätigkeit des Einzelunternehmens übernommen hat. Er selbst hatte jedoch keine eigene Gewerbeberechtigung mehr.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Schilderung des Verfahrensgangs, insbesondere aus den wiedergegebenen Bescheid- und Beschwerdebegründungen, sowie der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes, mit welcher die Haftungsbescheide gegen den BF behoben wurden, und ist im Wesentlichen unstrittig. Strittig ist lediglich die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts und der damit verbundenen Feststellung der Dienstnehmereigenschaft des RK und der Dienstgebereigenschaft des BF für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Die belangte Behörde räumt auch unstrittig ein, dass RK im Außenverhältnis tatsächlich der "offizielle Firmeninhaber" des Einzelunternehmens gewesen sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

1.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall, wer (der BF oder RK) im Zeitraum von 01.04.2001 bis 30.11.2005 als Dienstgeber anzusehen ist und ob sich in weiterer Folge daraus eine Verpflichtung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen des BF sowie eine Vollversicherungspflicht in der Sozialversicherung in diesem Zeitraum im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG für RK ergibt.

Unter einem Beschäftigungsverhältnis im hier maßgeblichen Sinne ist nach der Rechtsprechung das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG steht, ist daher immer in Bezug auf eine bestimmte andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber (die Dienstgeber) zu prüfen. Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers ist in Abgrenzung von sonstigen Personen, die am Betriebsergebnis interessiert oder beteiligt sind oder in die Beziehungen zum Dienstnehmer eingebunden sind, bezogen auf diesen Fall zunächst wesentlich, wer (nach rechtlichen und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den für das Einzelunternehmen getätigten Geschäften, zu denen auch die Beschäftigung von Personen gehört, unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer solchen Person ist es, ob sie das Unternehmen selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw.) führt, wenn ihr nur im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme zusteht. An der Dienstgebereigenschaft einer Person ändert sich aber (jedenfalls) auch dadurch nichts, dass im Falle einer mit ihrem Wissen und Willen erfolgenden Betriebsführung durch einen Dritten dieser Dritte bei einzelnen betrieblichen Geschäften (so auch bei Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich der Weisungserteilung und der tatsächlichen Entgeltzahlung, als ‚Mittelsperson') nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebes im Gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zusteht. Darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den den Betrieb tatsächlich Führenden ‚ohne Wissen' oder sogar ‚gegen den Willen' des Dienstgebers erfolgt, kommt es bei Zutreffen der eben genannten Voraussetzungen nicht an. Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte derjenige, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich aus welchen Gründen immer um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine in seinem Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigte Person ausschließen, obwohl ihm eine echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmend ist. Bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb (im Sinne der zum Sozialversicherungsrecht der Bauern entwickelten Rechtsprechung) geführt wird, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob jene Person, deren Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Ob eine Person, die einen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr (im oben dargelegten Sinn) führt, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist für die Versicherungspflicht irrelevant (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2001/08/0130 mwN; 02.07.2008, Zl. 2007/08/0207).

Das Eigentum (Miteigentum) am Betrieb ist daher für die Beurteilung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, in erster Linie maßgebende rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, diesem nahekommenden Vereinbarung) statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Ein Betrieb eines Dienstgebers liegt also insbesondere dann vor, wenn dieser über eine eigene Betriebsstätte verfügt, die mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist und in welcher der in Frage kommende Dienstgeber die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung innehat. Aus der Ausübung einzelner Funktionen, wie der Aufnahme und der Entlassung von Arbeitnehmern, der Ausbezahlung der Löhne, der Entgegennahme von Bestellungen und der Durchführung von Kalkulationen kann hingegen für sich allein noch nicht auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen werden (vgl. VwGH 02.04.2008, Zl. 2007/08/0240 mwN).

Aus dem Vorangesagten ergibt sich weiters, dass die belangte Behörde nicht einen Feststellungsbescheid nur über die Dienstnehmereigenschaft erlassen darf, sondern immer auch den Dienstgeber zu prüfen hat (Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG4 (2014), § 35 Rz 17).

1.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus der soeben dargestellten Rechtslage Folgendes:

RK hat mit einer auf seine Person lautenden Gewerbeberechtigung ein Einzelunternehmen gegründet. Es wird auch seitens der belangten Behörde nicht bestritten, dass RK mit Außenwirkung als Dienstgeber und Unternehmer aufgetreten ist. Auch die bereits aufgezählten Handlungen, wie An- und Abmeldung von Firmenfahrzeugen bei der Bezirkshauptmannschaft, An- und Abmeldungen von Dienstnehmern bei der Sozialversicherung und Meldungen bei der Wirtschaftskammer udgl. mehr wurden von RK zumindest teilweise durchgeführt. Das Firmenbankkonto lautete auf seinen Namen, Vorschreibungen des Finanzamtes und der belangten Behörde zur Bezahlung von lohnabhängigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen wurden an RK gerichtet. Er war Eigentümer des Betriebes und als solcher daraus rechtlich verpflichtet.

Obwohl der BF wohl faktisch einen Großteil der Unternehmensführung übernommen hat, gehen aus dem gesamten Sachverhalt keine Anhaltspunkte hervor, wonach der BF von RK durch die Einräumung dinglicher oder obligatorischer Rechte aus der Führung des Betriebes berechtigt oder verpflichtet hätte. Dass RK faktisch wohl kein Einsichtsrecht in das Rechnungswesen gehabt hat, ändert an dessen rechtlich bestehenden Einsichtsrecht nichts.

Wie bereits ausgeführt, kommt es in Bezug auf das Bestehen der Dienstgebereigenschaft darauf an, wer aus dem Unternehmen rechtlich berechtigt und verpflichtet wird, unabhängig davon, ob faktisch ein Dritter das Unternehmen führt, solange eine rechtliche Einflussmöglichkeit besteht, was hier definitiv der Fall ist.

RK ist somit als Dienstgeber anzusehen und nicht der BF. Da ein Dienstgeber aber nicht zugleich sein eigener Dienstnehmer sein kann (Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG4 (2014), § 35 Rz 13), konnte eine weitere Prüfung der Dienstnehmereigenschaft des RK iSd. § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm. Abs. 2 ASVG unterbleiben.

Aus dem Umstand folgt weiters, dass - nachdem RK Dienstgeber und nicht Dienstnehmer und daher auch nicht der Versicherungspflicht in der Vollversicherung unterliegt - der BF mangels Dienstgebereigenschaft auch nicht zur Entrichtung der nachverrechneten Beiträge verpflichtet werden kann.

Da somit die Beurteilung der belangten Behörde, RK sei tatsächlich Dienstnehmer seines eigenen Unternehmens gewesen, unterliege daher der Vollversicherungspflicht und der BF sei daher zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zu verpflichten, durch ihre Feststellungen nicht gedeckt ist, war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben.

2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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