BVwG I407 1423348-1

I407 1423348-1Tribunal administratif fédéral8 avr. 2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG I407 1423348-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I407.1423348.1.00

Spruch

I407 1423348-1/25E

I407 1423347-1/17E

I407 1423349-1/17E

Schriftliche Ausfertigung eines gem. § 29 Abs. 2 VwGVG

mündlich verkündeteten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX (BF 1), geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, XXXX (BF 2), geb. XXXX und XXXX (BF 3), geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.11.2011, Zl. 11 09.958-BAT, Zl. 11 09.959 und Zl. 11 09.960-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A) beschlossen:

Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) zu Recht erkannt:

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird eine Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig erklärt.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin reisten mit einem Touristenvisum für Österreich über einen Direktflug von Kairo nach Wien-Schwechat legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 02.09.2011 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Hinsichtlich der Fluchtgründe gab der Erstbeschwerdeführer an:

"Ich bin Christ und habe nach den Unruhen in Ägypten Schwierigkeiten mit den Islamisten. Am 20.04.2011 haben sie versucht mich und meine Familie umzubringen. Sie haben meine Wohnung attackiert und versucht uns umzubringen. Ich habe mit meinem Schwager in Wien telefoniert. Er sagte mir ich soll mit meiner Familie nach Österreich kommen um die Sache zu vergessen. Wir sind als Touristen nach Österreich gekommen. Gestern habe mich mit meinem Schwiegervater telefoniert und er hat gesagt, die Islamisten hätten mich wieder gesucht und wollten mich umbringen. Aus diesem Grund will ich nicht nach Hause zurückkehren und stelle für mich und meine Familie einen Asylantrag." Auf die Frage, was der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab er an: "Von den Salafisten getötet zu werden".

3. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren und den Fluchtgründen der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin wie folgt an: "Wir sind Christen. Wir sind von Islamisten (Salafisten) bedroht worden. Mein Mann hat beschlossen nach dem wir m 20.04.2011 von den Islamisten bedroht worden sind nach Österreich zu kommen um hier Urlaub zu machen. Meine Brüder leben in Österreich und wir wollten bei ihnen ein paar Tage verbringen. Gestern hat mein Mann mit meinem Vater gesprochen und er hat ihn gewarnt nicht zurückzukommen, weil er von den Islamisten gesucht wird. Aus diesem Grunde will ich für und für meine Tochter, die ihr Leben lang bei mir gelebt hat um Asyl ansuchen." Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr befürchte, gab die Zweitbeschwerdeführerin an: "Angst von den Islamisten getötet zu werden".

4 In einer niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt vom 16.11.2011 führte dieser zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass ihn die Islamisten bzw. Salafisten hätten töten wollen. Die Wohnung der Beschwerdeführer sein in einem Haus gelegen, in dem auch Salafisten eine Wohnung besäßen hätten. Die Salafisten hätten dort häufig mit Gleichgesinnten Sitzungen abgehalten. Nachdem einige dieser Salafisten vor der Revolution festgenommen worden seien, hätten diese geglaubt, der Erstbeschwerdeführer hätte sie verraten und bei den Behörden eine Meldung über die Aktivitäten der Salafisten gemacht. Diese Annahme sei dadurch verstärkt worden, dass er auch Aufträge in den Büros des Innenministeriums und bei der Polizei durchgeführt habe und er hie und da nach Beendigung seiner Tätigkeit von einem Polizeiwagen nach Hause gebracht worden und dies den Nachbarn nicht verborgen geblieben sei.

4.1. Nach Ende der Revolution, ca. Ende März/Anfang April habe der Erstbeschwerdeführer auf seiner Festnetznummer erstmals Drohanrufe erhalten. Dabei sei er als "Ungläubiger" und "Christ" beschimpft worden und dabei auch mit dem Umbringen bedroht worden. Generell sei es die Zweitbeschwerdeführerin gewesen, die die Drohanrufe entgegengenommen habe, nachdem der Erstbeschwerdeführer bis in den Abendstunden gearbeitet hätte. Die Angaben seiner Frau hätte er jedoch nicht ernst genommen und als allgemeines Geschimpfe gewertet.

4.2. Am Abend des 20.04.2011 habe es lautstark an der Wohnungstür geklopft und sei dieses Klopfen von lauten Stimmen und Beschimpfungen begleitet gewesen. Dabei seien auch die Worte "Ihr Ungläubigen, ihr Kreuzanbeter wir werden auch umbringen" gefallen. Die Situation sei derart eskaliert, dass die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin geschrien hätten und der Erstbeschwerdeführer in der Zwischenzeit die Polizei und die Rettung zu verständigen versucht habe. Die Nachbarn der Beschwerdeführer seien durch den Tumult im Stiegenhaus aufmerksam geworden. Die Unruhestifter seien daraufhin abgezogen und hätten einige der Nachbarn noch versucht die Unruhestifter festzuhalten. Im Zuge des Tumultes seien auch zwei Schüsse abgefeuert worden. Während des Vorfalles habe die Drittbeschwerdeführerin einen Zusammenbruch erlitten. Ein Nachbar habe den Beschwerdeführer anschließend informiert, dass es sich bei den Unruhestiftern um Personen in weißen Kuftans gehandelt habe. Nach dem Eintreffen der Polizei, sei über den Vorfall ein Protokoll aufgenommen worden. Eine von der Polizei geforderte Personenbeschreibung und Informationen über die Leute habe der Erstbeschwerdeführer nicht abgeben können, da er die Unruhestifter persönlich nicht gesehen habe. In weiterer Folge seien die Beschwerdeführer mit Hilfe der Polizei um Mitternacht zu den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin gefahren. Dort hätten sie sich ca. vier Monate aufgehalten.

4.3. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er auch Angst um die minderjährige Drittbeschwerdeführerin habe, nachdem sie zuvor bereits in einem Vorfall verwickelt gewesen wäre. Dabei sei der Schulbus in dem die Drittbeschwerdeführerin gesessen sei, angegriffen worden. Der Busfahrer habe noch rechtszeitig wegfahren können. Zum damaligen Zeitpunkt haben der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin diesem Vorfall keine große Beachtung beigemessen. Nach dem persönlichen Angriff glauben sie nunmehr daran, dass es bei dem Vorfall mit dem Schulbus die Drittbeschwerdeführerin gezielt entführt hätte werden sollen.

4.4. Der ursprüngliche Plan sei gewesen, dass sich die Beschwerdeführer aufgrund der Vorkommnisse bei dem in Österreich lebenden Bruder der Zweitbeschwerdeführerin erholen und im Anschluss daran wieder nach Ägypten zurückkehren sollten, in der Hoffnung, dass sich die Lage beruhigt und verbessert hätte. Ein Telefonat mit dem Schwiegervater in Ägypten hätte jedoch ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer nach wie von den Salafisten gesucht werde und sie sich bei den Nachbarn der Beschwerdeführer nach dem Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers erkundigt hätten.

4.5. Nunmehr habe der Erstbeschwerdeführer Angst um sein Leben und um das der Zweitbeschwerdeführerin bzw. dass die Drittbeschwerdeführerin entführt werde oder dass eine Fatwa herausgegeben werde, wonach die Beschwerdeführer zu ermorden wären.

5. In einer niederschriftlichen Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt vom 16.11.2011 bestätigte diese hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers. Man habe den Erstbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und sie umbringen wollen. Es habe mit Drohanrufen an die Beschwerdeführer begonnen. Am Abend des 20.04.2011 habe sie ein massives Klopfen an der Wohnungstür gehört. Sie habe das Gefühl gehabt, die Türe würde demoliert werden. Während ihr Mann, der Erstbeschwerdeführer, telefoniert habe, habe sie lautstark um Hilfe gerufen, geschrien und so die Nachbarn vom Vorfall aufmerksam gemacht. Sie habe auch zwei Schüsse gehört. Danach hätten Nachbarn vor der Wohnungstüre, den Namen des Erstbeschwerdeführers gerufen und habe dieser schließlich die Türe geöffnet. Die Drittbeschwerdeführerin habe während des Vorfalles einen Zusammenbruch erlitten und habe sich die Zweitbeschwerdeführerin anschließend um die Tochter gekümmert. In weiterer Folge sei die Polizei erschienen und habe Ermittlungen aufgenommen. Mit Hilfe der Polizei seien die drei Beschwerdeführer zur Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gefahren. Ebenfalls habe die Zweitbeschwerdeführerin den Angriffsversuch auf den Schulbus der Drittbeschwerdeführerin geschildert. Auf Anraten des in Österreich lebenden Bruders der Zweitbeschwerdeführerin seien die drei Beschwerdeführer zur Erholung nach Österreich geflogen, jedoch mit der Absicht wieder nach Ägypten zurückzukehren. Während ihres Aufenthaltes habe sie ihr Vater telefonisch kontaktiert und ihnen mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer von den Salafisten nach wie vor - und mittlerweile auch in der Wohngegend ihres Vaters - gesucht werde.

6. Hinsichtlich der Fluchtgründe der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin gab die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 16.11.2011 an, dass sie Angst habe, dass die Drittbeschwerdeführerin entführt und der Erstbeschwerdeführer getötet werde. Zudem habe sie auch Angst, dass alle drei Beschwerdeführer getötet werden würden.

7. Mit Bescheid vom 21.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und sprach aus, dass ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt werde und dass er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Vorfall, wonach er sich durch Salafisten bedroht gefühlt habe, als glaubhaft zu werten sei. Nicht glaubhaft erachte das Bundesasylamt die Tatsache, wonach die Salafisten darüber hinaus ein Interesse an seiner Person hätten und in weiterer Folge auch nach ihm gesucht haben und er sich in seinem Herkunftsstaat nicht mehr frei bewegen könne. Der Erstbeschwerdeführer habe dahingehend äußerst vage und oberflächliche Schilderungen geäußert. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer rund vier Monate lang bei den Schwiegereltern in Ägypten gelebt und haben sich während dieses Zeitraumes keine Anzeichen ergeben, wonach er von den Salafisten gesucht werde. Zusätzlich verwies das Bundesasylamt auf grobe Widersprüche zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Vergleich zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin. Konkret habe, laut Angaben des Erstbeschwerdeführers, die zweite Tochter die drei Beschwerdeführer anlässlich einer Feier zum Abschluss des Sohnes seines Schwagers nach Österreich begleitet. Von einer derartigen Feier habe die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Angaben nichts erwähnt, sondern lag laut ihrer Aussage nach der Grund für die Mitreise der zweiten Tochter darin, dass sie den Beschwerdeführern zur Seite habe stehen wollen. Hinsichtlich des erwähnten Vorfalles, wonach der Schulbus mit der Drittbeschwerdeführerin als Insassin hätte entführt werden sollen, sehe das Bundesasylamt keinen Zusammenhang mit seiner Verfolgung.

8. Mit Bescheid vom 21.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ab und sprach aus, dass ihr der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt werde und dass sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der vom Zweitbeschwerdeführerin geschilderte Vorfall, wonach sie sich durch Salafisten bedroht gefühlt habe, als glaubhaft zu werten sei. Im Gegensatz dazu erachte es das Bundesasylamt jedoch als nicht glaubhaft, dass die Salafisten darüber hinaus ein Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers gehabt hätten und in weiterer Folge durch gezieltes Nachfragen nach ihm gesucht haben zumal die dahingehenden Äußerungen des Erstbeschwerdeführers äußerst vage und oberflächlich wären. Dass sich die Zweitbeschwerdeführerin deshalb in ihrem Herkunftsstaat nicht mehr frei bewegen könne, könne das Bundesasylamt nicht feststellen. Zudem hätten die Beschwerdeführer rund vier Monate lang bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in Ägypten gelebt und haben sich während dieses Zeitraumes keine Anzeichen ergeben, wonach der Erstbeschwerdeführer von den Salafisten gesucht werde. Zusätzlich verwies das Bundesasylamt auf grobe Widersprüche zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Vergleich zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin. Konkret habe die zweite Tochter die drei Beschwerdeführer, laut Angaben des Erstbeschwerdeführers, sie anlässlich einer Feier zum Abschluss des Sohnes seines Schwagers nach Österreich begleitet. Von einer derartigen Feier habe die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Angaben nichts erwähnt, sondern lag laut ihrer Aussage nach der Grund für die Mitreise der zweiten Tochter darin, dass sie den Beschwerdeführern zur Seite habe stehen wollen. Hinsichtlich des erwähnten Vorfalles, wonach der Schulbus mit der Drittbeschwerdeführerin als Insassin hätte entführt werden sollen, sehe das Bundesasylamt keinen Zusammenhang mit ihrer Verfolgung.

9. Mit Bescheid vom 21.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ab und sprach aus, dass ihr der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt werde und dass sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.). In ihrer Begründung verwies das Bundesasylamt darauf, dass die Zweitbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin der Drittbeschwerdeführerin, keine eigenen Fluchtgründe für sie vorgebracht habe. Den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, aber auch den Angaben des Erstbeschwerdeführers wurde in den jeweiligen Asylverfahren hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt, weshalb für das Bundesasylamt nicht glaubhaft gewesen sei, dass die angegebenen Fluchtgründe Auswirkungen auf die Drittbeschwerdeführerin haben könne.

10. Gegen die jeweiligen Entscheidungen des Bundesasylamtes erhoben die drei Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führten sie an, dass sämtliche Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes bereits bei der Erstbefragung und bei der weiteren Einvernahme dargelegt worden seien. Hinsichtlich des behaupteten Widerspruches wurde ausgeführt, dass die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerinnen erst zwei Tage nach dem Erstbeschwerdeführer nach Österreich gekommen seien und die besagte Feier stattgefunden habe, als die Zweitbeschwerdeführerin noch nicht in Österreich war. Deshalb habe im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin die Feier nicht erwähnt. Zudem haben die Beschwerdeführer stets die Wahrheit gesagt sowie alles in ihrer Möglichkeit stehende unternommen, um zur Wahrheitsfindung beizutragen und haben niemals ein Fluchtvorbringen konstruiert. In diesem Zusammenhang verwiesen die Beschwerdeführer auch darauf, dass ihre Verwandten zwar schon lange in Österreich leben würden, sie jedoch nie versucht hätten, nachzukommen bzw. erst jetzt nach Österreich gekommen seien, nachdem sich die Lage in Ägypten derart verschlechtert habe. Zudem habe das Bundesasylamt fälschlicherweise festgestellt, dass die Beschwerdeführer in keiner Weise vorgebracht haben, dass sie in Ägypten von den Salafisten gesucht würden und sie dadurch im Falle der Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt wären. Darüber hinaus verwiesen die Beschwerdeführer auf einen Auszug des Jahresberichtes 2011 der United States Commission on International Religious Freedom vom Mai 2011, in dem die Verfolgung von koptischen Christen aufgezeigt werde. Zusätzlich verwiesen die Beschwerdeführer auf einer vierseitigen handschriftlichen Schilderung des Erstbeschwerdeführers über die vorgefallenen Ereignisse sowie auf eine CD, auf der Informationen zu allen Vorfällen in Ägypten zwischen Salafisten und koptischen Christen, die sich seit Jänner ereignet hätten gespeichert seien. Ebenfalls waren der Beschwerde mehrere Online-Berichte über die Situation der Kopten in Ägypten, eine Bestätigung der Koptisch-Orthodoxen Diözese Österreich über die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer zur koptischen Religionsgemeinschaft, eine Schulbesuchsbestätigung der Drittbeschwerdeführerin, die deutschen Übersetzungen Geburtsurkunden der Beschwerdeführer, die Kopie eines Firmenbuchauszuges über einen Gastronomiebetrieb des Erstbeschwerdeführers, die Kopie einer Meldebestätigung des Erstbeschwerdeführers.

11. In einer Beschwerdeergänzung vom 03.04.2012 verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und auf eine Vervollständigung des Sachverhaltes hinzuwirken. Dahingehend habe es das Bundesasylamt unterlassen, konkrete Ermittlungen über die individuelle Gefährdungssituation der Beschwerdeführer anzustellen. Bei Einhaltung der Grundsätze der amstwegigen Ermittlungspflicht hätte die Erstbehörde zum Entschluss kommen müssen, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Bekenntnisses zum christlichen Glauben eine Verfolgung drohe. Des Weiteren sei die Bescheidbegründung unzureichend und treffe zum Teil nicht auf die Beschwerdeführer zu. Die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen lasse die Gefährdungslage der koptischen Christen entnehmen und zeige auch, dass seitens des ägyptischen Staates kein effektiver Schutz bestehe. Beigelegt waren dieser Beschwerdeergänzung eine chronologische Auflistung über die Koptenverfolgung in Ägypten für den Zeitraum 01.01.2011 bis 17.11.2011 und deren Online-Quelle.

12. In einer neuerlichen Beschwerdeergänzung vom 20.04.2012 brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Feststellung des Bundesasylamtes mangelhaft seien, da diese nicht festgestellt habe, welcher Religion die Beschwerdeführer angehören. Der Beschwerdeergänzung waren eine zwei Bestätigungen des Patriarchats der koptisch-orthodoxen Kirche in Österreich sowie zwei an den Erstbeschwerdeführer gerichtete Drohschreiben beigelegt.

13. Mit Schreiben vom 14.01.2013 erfolgte über die Caritas Wien eine neuerliche Stellungnahme der Beschwerdeführer, in der die konkrete Verfolgungssituation der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat nochmals konkret und ausführlich dargestellt wurde. Unter anderem wurde ergänzend vorgebracht, dass der der Schulbus, mit dem Drittbeschwerdeführerin grundsätzlich gefahren wäre, ein zweites Mal in einem Vorfall verwickelt gewesen sei. Bei diesem zweiten Vorfall, sei der Schulbus angehalten und von Unbekannten gezielt nach der Drittbeschwerdeführerin gefragt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Drittbeschwerdeführerin jedoch bereits in Österreich befunden. Von diesem Vorfall habe die Zweitbeschwerdeführerin durch ein Telefonat mit der Mutter einer ehemaligen Schulkollegin der Drittbeschwerdeführerin erfahren. Dabei sei ihr auch mittgeteilt worden, dass es bereits mehrere Versuche gab, den besagten Schulbus anzuhalten und sei dabei nach der Drittbeschwerdeführerin gefragt worden. Die Drittbeschwerdeführerhin habe nach Bekanntwerden des Inhaltes dieses Telefonats einen Nervenzusammenbruch bekommen und befinde sich diesbezüglich in psychologischer Betreuung.

14. Am 19.02.2014 legten die Beschwerdeführer neuerlich über die Caritas Wien ein Schreiben Ihres ägyptischen Rechtsanwaltes als neues Beweismittel vor.

15. Den Beschwerdeführern erhielten im Rahmen des Parteiengehörs des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2014 die Länderfeststellung zur Situation in Ägypten und die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu.

16. Mit Schriftsatz vom 22.10.2014 nahmen die Beschwerdeführer zum Parteiengehör Stellung. Die näheren Ausführungen betrafen vor allem den in den Länderfeststellungen angeführten Punkt der "Kopten und Konvertiten". Die Ausführungen der Beschwerdeführer wurden durch mehrere Berichte belegt und waren diese Berichte der Stellungnahme beigelegt.

16.1. In ihrer Stellungnahme verwiesen die Beschwerdeführer, dass ein Nachbar der Beschwerdeführer nach wie vor "hinter ihnen her sei". Dieser und andere Salafisten lasse dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin handgeschriebene Drohbriefe zukommen. Zudem könne auch ein, vom Vater der Zweitbeschwerdeführerin, beauftragter Rechtsanwalt keinen rechtlichen Schutz von seinen der öffentlichen Behörden erwirken und sei die Polizei nicht in der Lage, die Beschwerdeführer zu schützen bzw. verweigere im konkreten Fall ein Polizist die Annahme einer Anzeige. Zudem werde auch von der koptischen Kirche in Ägypten bestätigt, dass eine Verfolgungshandlung bzw. Morddrohungen der Salafisten gegen die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat vorliegen und eine Entführung der Drittbeschwerdeführerin bereits etliche Male versucht worden sei. Die Salafisten würden von einer Verfolgung nicht absehen und wären mittlerweile auch die Verwandten in Gefahr. Das Vorbringen der Beschwerdeführer finde Deckung in den Länderfeststellungen und könne nicht als unglaubwürdig bezeichnet werden.

16.2. Im Falle einer Rückkehr würden die Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren Verfolgung, einer Verschleppung, einer Entführung der Drittbeschwerdeführerin oder der Ermordung der gesamten Familie von seitens der islamistischen Fundamentalisten befürchten und wäre diese Verfolgung von privater Seite unmittelbar dem Herkunftsstaat zuzurechnen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei infolge der wirtschaftlichen - vor allem hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers - und die psychologische Auswirkungen - vor allem hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin - nicht zumutbar. Zumal gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass der Fall des Erstbeschwerdeführers bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad bzw. er eine gewisse Prominenz erreicht habe, sodass eine innerstaatliche Fluchtalternative trotzdem zu einer weiteren Verfolgung der Beschwerdeführer zur Folge hätte. Weiters sei für den Erstbeschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht aufgrund seines hohen Alters und seines Gesundheitszustandes (ein Großteil seines Dickdarmes sei entfernt worden) nicht denkbar.

16.3. Zur sozialen Verfestigung des Erstbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser mittlerweile das 63. Lebensjahr vollendet und er sich innerhalb weniger Jahre integriert habe. Er habe den nationalen Führerschein erworben und führe einen Gastgewerbebetrieb. Zudem sei er an einer österreichischen Universität inskribiert, von welcher er jedoch krankheitsbedingt für dieses Semester beurlaubt worden sei.

16.4. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich ebenfalls an einer österreichischen Universität inskribiert, um ihren universitären Abschluss aus Ägypten in Österreich anerkennen lassen zu können. Ein Deutschkurs auf Niveau A1 und A2 seien erfolgreich abgelegt worden.

16.5. Die Drittbeschwerdeführerin besuche derzeit die dritte Klasse einer Allgemeinbildenden Höheren Schule, nachdem sie die zweite Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg absolviert habe. Zudem habe sie sich sehr schnell integriert, habe viele Freunde und konnte sich innerhalb kurzer Zeit die deutsche Sprache aneignen. Derzeit befinde sich die Drittbeschwerdeführerin auch noch psychologischer Betreuung und mache Ihre Genesung große Fortschritte.

16.6. Der Stellungnahme waren ein Konvolut an Berichten über die Verfolgung koptischer Christen sowie die Verschleppung von koptischen Christinnen, ein Protokoll des ägyptischen Rechtsanwaltes der Beschwerdeführer sowie Dokumente zur Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich angeschlossen.

17. Vor dem BVwG fand am 19.02.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Erstbeschwerdeführer einvernommen wurde. Er bestätigte im Wesentlichen die Fluchtgeschichte, wie sie in den Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erhoben wurde. Er sei auf Grund von Operationen an Magen und Darm momentan geschwächt und müde. Der Parteienvertreter gab entsprechende Befundberichte zu Protokoll, welche als Anlage A zum Akt genommen wurden. Er sei jedoch arbeitsfähig und betreibe eine Pizzeria. Auch hier werden zum Beweis eine Firmenbuchauszug über die eine vorliegende Kommanditgesellschaft XXXX KG, eine Einkommensbestätigung für Herrn

XXXX und ein Auszahlungsjournal über die in der KG beschäftigten Dienstnehmer als Anlage B zu Protokoll genommen. Er habe zwei eheliche Töchter, die Drittbeschwerdeführerin und die 27-jährige XXXX, welche sich zurzeit mit einem Studentenvisum in Österreich aufhalte, um Pharmazie zu studieren. Zwei Brüder seiner Frau würden in Österreich leben. Seine Schwiegereltern hätten ein Wohnrecht in Österreich. Der RV gibt an, dass die Schwiegereltern eine Aufenthaltserlaubnis für Österreich hätten und pendeln. Die Beschwerdeführer würden in Österreich ihren Glauben aktiv ausüben. Das Gericht verschaffte sich einen Eindruck über die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers. Nach Beratungen mit dem Parteienvertreter ziehen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurück. Daraufhin wurde dieses Erkenntnis in der Verhandlung mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.2. Die Beschwerdeführer weisen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten auf. Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin konnten in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Beschwerdeführer sind koptischen Glaubens. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin ist unmündig und ledig.

1.3. Die Beschwerdeführer reisten am 25.08.2011 legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 02.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als fluchtrelevantes Vorbringen brachten sie im Wesentlichen vor, dass die Familie von einer salafistischen Gruppe in der Heimat bedroht worden sei. Zudem sei die Drittbeschwerdeführerin mit einer Entführung bedroht worden.

1.4. Weiters werden die Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in ihrem Herkunftsstaat und in Österreich der Entscheidung zugrunde gelegt und ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt.

1.5. Die Beschwerdeführer verfügen seit ihrer Einreise über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, bezogen keine Leistung aus der Grundversorgung und sind strafrechtlich unbescholten. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt.

1.6. Der Erstbeschwerdeführer ist 63 Jahre alt und leidet unter einer schweren Magen- und Darmerkrankung, deren Behandlung in seinem Herkunftsstaat begonnen und in Österreich fortgeführt wurde. Er ist durch ein selbständig erzieltes Einkommen selbsterhaltungsfähig, ist Arbeitgeber und trägt maßgeblich zum Unterhalt seiner Familie bei. In der Verhandlung konnte festgestellt werden, dass er passabel deutsch spricht. Er bemüht sich um Fortbildung in Österreich und ist eng in ein soziales Netzwerk und vor allem in seine hier lebende Familie integriert und aufenthaltsverfestigt. Er hat keine engen Beziehungen mehr zum Herkunftsstaat.

1.7. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in kurzer Zeit Sprachkurse für Deutsch absolviert und die Sprachprüfung A2 abgelegt. Sie betreibt ein Hochschulstudium. Ihre beiden Brüder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie unterstützt ihre im Heimatland traumatisierte Tochter und sorgt für adäquate medizinische Behandlung. Sie ist in die koptische Gemeinde in Wien sehr gut integriert. Sie hat keine Beziehungen mehr zum Herkunftsstaat, ihre Eltern leben teils in Ägypten, teils in Österreich mit einem Aufenthaltstitel.

1.8. Die Drittbeschwerdeführerin wurde in ihrem Heimatland durch einen Entführungsversuch traumatisiert und in Österreich behandelt. Sie hat Schlafstörungen und Panikattacken und ist sehr ängstlich. Es liegen eine kindliche Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine dissoziative Funktionsstörung und ein Verdacht auf eine spezifische Wahrnehmensstörung mit komorbider Aufmerksamkeitsschwäche vor. Hervorzuheben ist die verbale Intelligenz der Drittbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin erbringt trotz obenstehender Beeinträchtigungen sehr gute, sich kontinuierlich steigernde Schulleistungen. Dies ist durch die sich jährlich stark verbessernde Schulnotenleistung, besonders auch in Deutsch, gut nachvollziehbar. Sie hat keine Beziehungen mehr zum Herkunftsstaat.

1.9. Insgesamt konnte das erkennende Gericht den Eindruck gewinnen, dass bei der beschwerdeführenden Familie trotz der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer starke integrationsbegründenden Sachverhaltselemente im Vordergrund stehen: Die Selbsterhaltungsfähigkeit und Unterhaltsleistung des Erstbeschwerdeführers, die trotz seiner schweren Erkrankung, die enge geschwisterliche Anbindung der Zweitbeschwerdeführerin an österreichische Staatsbürger sowie ihre dokumentierten Deutschkenntnisse und ihr Hochschulstudium sowie die beeindruckenden Schulleistungen der traumatisierten Drittbeschwerdeführerin, die zudem noch unmündig ist und in etwa ein Drittel ihrer Lebenszeit in Österreich verbracht hat.

1.10. Die Beschwerdeführer waren in ihrem Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtsanwaltlich vertreten. Nach eigener Aussage und der Überzeugung des erkennenden Richters, der sich von der Tagesverfassung überzeugt und den Erstbeschwerdeführer ausführlich über seinen Gesundheitszustand befragt hat, war dieser in der Verhandlung verhandlungsfähig.

1.11. In der Verhandlung haben die Beschwerdeführer nach ausführlichen Beratungen mit ihrem Rechtsvertreter und durch eine von diesem im Namen der Beschwerdeführer abgegebene mündliche Erklärung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des bekämpften Bescheids zurückgezogen.

1.12. Der erkennende Richter gewann in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.02.2015 den Eindruck, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit sehr starkem innerfamiliären Zusammenhang handelt, die überaus um Integration in Österreich bemüht ist und dafür auch Sachbeweise vorliegen.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA), des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der dort am 19.02.2015 stattgefunden habenden Verhandlung.

2.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Strafregister sowie in das Auskunftssystem der Grundversorgung (GVS). Einsicht wurde genommen in folgende vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Dokumente: Führerschein, e-card, Firmenbuchauszug, Einkommenssteuerbescheid sowie eine Bestätigung der Steuerberatungskanzlei über das aktuelle Einkommen, ein Auszahlungsjournal der von ihm geführten KG sowie eine Bestätigungen über seine Teilnahme an einem Deutschkurs, in zwei Bescheide betreffend sein Universitätsstudium, in verschiedene medizinische Befunde sowie in verschiedene Empfehlungsschreiben. Die Zweitbeschwerdeführerin legte für sich zwei Prüfungszeugnisse über absolvierte Deutschkurse (A1 und A2), Empfehlungsschreiben und einen Bescheid über die Zulassung zum Universitätsstudium sowie die österreichischen Staatsbürgerschaftsurkunden ihrer beiden Brüder vor. Für die Drittbeschwerdeführerin legte sie verschiedene Schulzeugnisse und den Befundbericht einer klinischen Psychologin vor.

2.3.1. Der Erstbeschwerdeführer legte einen Befund der Fachärzte für innere Medizin Dr. XXXX vom 23.03.2012 vor, in dem ein Kurzdarmsyndrom nach Hemikolektomie rechts in Kairo 2010, ein St.p. Resektion Retroperitonaealfibrose, ein St.p. SPV (Ulc duodeni) 1976 und eine Hemicranie links diagnostiziert werden. Ferner legte er eine Bestätigung vor, der Fr. Dr. XXXX vom 22.01.2015 nachdem bei ihm in 2010 in Ägypten bei einem abdominalen Tumor eine Darmresektion durchgeführt wurde. Er sei derzeit unter regelmäßiger Dauertherapie bei einem Kurzdarmsyndrom. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Attest des Zentrums für Innere Medizin (Univ. Prof. Dr. XXXXXXXX XXXX) vor. Hier wird bestätigt, dass ein St.p. Hemikolektomie rechts wegen einer bindegewebigen mesenterialen Raumforderung besteht, die 2010 operativ entfernt wurde. Der Patient habe seither ca. 20 kg abgenommen und würde eine Gastroskopie und Coloskopie ablehnen. Der Dünndarm sei bakteriell fehlbesiedelt und der Patient würde daher mit Colidimin behandelt.

2.3. 2 Der Erstbeschwerdeführer legte eine Bestätigung der Steuerberaterin Frau Mag. XXXX, 1010 Wien vom 28.01.2015 vor, aus der zu entnehmen ist, dass er im vierten Quartal 2014 monatlich durchschnittlich ca. 1.500 € verdient habe. Ferner legte er einen Firmenbuchauszug vom 12.02.2015 über die XXXX KG vor. Aus diesem Firmenbuchauszug ergibt sich, dass er unbeschränkt haftender Gesellschafter dieser KG sei und seine Frau, die Zweitbeschwerdeführerin, als Kommanditistin eingetragen ist. Darüber hinaus legte er ein Auszahlungsjournal der XXXX KG vor, woraus zu entnehmen ist, dass die XXXX KG im Jänner 2015 sieben Dienstnehmer beschäftigt hat. Im Jänner 2014 sind es noch fünf Dienstnehmer gewesen. Weiters legte der Erstbeschwerdeführer einen Einkommenssteuerbescheid vom 05.02.2014 über das Jahr 2012 vor, wonach das Einkommen im Jahr 2012 € - 9.930,35 betragen habe und sich daher eine Einkommenssteuer von € - 494 ergeben habe.

2.3.3. Ferner legte der Beschwerdeführer einen Bescheid über die Zulassung zum Bachelor-Studium Kulturtechnik und Wasserwirtschaft für das Sommersemester 2012 als ordentlicher Studierender unter der Voraussetzung vor, dass er die Ergänzungsprüfung Deutsch positiv ablegt. Dieser Bescheid ist datiert mit 19.01.2012. Darüber hinaus legte er einen Bescheid vom 24.03.2014 der Universität für Bodenkultur vor, mit dem seinem Ansuchen um Beurlaubung stattgegeben wird. Der Beschwerdeführer legte eine Kursbestätigung der österreichischen Orient-Gesellschaft XXXX für einen Deutschkurs im Ausmaß von 20 Lektionen pro Woche vor, den er vom 11.03.2013 bis zum 13.06.2013 absolviert hat.

2.3.4. Der Erstbeschwerdeführer legte eine Bestätigung des Koptisch-Orthodoxen Patriarchats, Diözese Österreichs vor, nachdem er bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Kirchenkantine aktiv hilft. Der Erstbeschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung seinen nationalen Führerschein Nr. XXXX ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien am 04.07.2012 vorgelegt. Er legte ferner seine E-Card vor.

2.4.1. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ein Zeugnis vom 28.06.2012 über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs A1 und ein Zeugnis vom 21.02.2013 über eine erfolgreiche Teilnahme am Deutschkurs A2 vor. Ferner legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Bescheid vom 19.01.2012 über die Zulassung als ordentlich Studierende zum Bachelor-Studium Lebensmittel und Biotechnologie an der Universität für Bodenkultur Wien ab dem Sommersemester 2012 vor.

2.4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin legte Nachweise über die österreichische Staatsbürgerschaft ihrer Brüder XXXX, geboren am XXXX in XXXX und XXXX, geboren am XXXX in Kairo vor.

2.4.3. Ferner legte sie eine Bestätigung des Koptisch-Orthodoxen Patriarchats, Diözese Österreichs vor, dass sie in der Gemeinschaft voll integriert sei und dort die Sonntagsschulkinder betreue. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ferner eine Erklärung von Frau XXXX vor, dass diese eine österreichische Freundin der Familie XXXX sei und mit der Zweitbeschwerdeführerin enge Kontakte habe und in der Freizeit viel mit ihr unternehmen würde.

2.5.1.1. Für die Drittbeschwerdeführerin werden folgende Urkunden vorgelegt: Eine Schulbesuchsbestätigung der privaten Volksschule mit Öffentlichkeitsrecht XXXX, XXXX in 1070 Wien über den Besuch der vierten Klasse im Schuljahr 2011/2012, wonach bestätigt wird, dass sie in den Fächern Religion, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Textiles Werken sowie Bewegung und Sport jeweils mit "Sehr gut" beurteilt wurde. In den Fächern Fachunterricht sowie Deutsch, Lesen und Schreiben wurde sie jeweils nicht beurteilt. Sie hat an den verbindlichen Übungen Lebende Fremdsprache Englisch sowie Verkehrserziehung teilgenommen und ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes in der geltenden Fassung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Gemäß der Schulbesuchsbestätigung hat sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in die erste Klasse der Allgemeinbildenden Höheren Schule erfüllt.

2.5.1.2. Im vorgelegten Jahreszeugnis über den Schulbesuch in der ersten Klasse des Gymnasiums und Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums in der XXXX, 1070 Wien wurde die Drittbeschwerdeführerin in den Fächern Religion, Englisch, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werken sowie Bewegung und Sport mit "Sehr gut", in Mathematik mit "Gut" und in Deutsch mit "Genügend" beurteilt. Es wurde bestätigt, dass sie an der unverbindlichen Übung "Leseförderung" und "Fit in Deutsch" teilgenommen hat. Im vorgelegten Jahreszeugnis für die zweite Klasse des Gymnasiums in der Kenyongasse 4-12, 1070 Wien wurde die Drittbeschwerdeführerin in allen Gegenständen mit "Sehr gut" außer in Deutsch und in Physik jeweils mit "Befriedigend" beurteilt. In der Schulnachricht (Semesterzeugnis) über die Absolvierung des ersten Semesters der dritten Klasse im Gymnasium und Wirtschaftskundlichen Realgymnasium, Kenyongasse 4-12, 1070 Wien wird die Drittbeschwerdeführerin in allen Fächern mit "Sehr gut" und in Deutsch mit "Befriedigend" beurteilt.

2.5.2. Für die Drittbeschwerdeführerin wurde ein psychologischer Befund vom 24.06.2013 der Frau Dr. XXXX, Klinische Psychologin, XXXX, 1220 Wien vorgelegt. Darin wird berichtet: Die Drittbeschwerdeführerin erscheine in Begleitung ihrer Mutter. Die Mutter berichte von mehreren Vorfällen, insbesondere Entführungsversuch der Tochter und Mordversuch der Familie in Ägypten. Dies sei Anlass gewesen, nach Österreich zu kommen. Seitdem leide die Drittbeschwerdeführerin an Schlafstörungen und Panikattacken und sei sehr ängstlich. Zusammengefasst werden bei der Drittbeschwerdeführerin eine kindliche Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine dissoziative Funktionsstörung, ein Verdacht auf eine spezifische Wahrnehmensstörung mit komorbider Aufmerksamkeitsschwäche (ICD-10:

F32.1; F83; F90.8) diagnostiziert. Hervorzuheben sei die verbale Intelligenz der Drittbeschwerdeführerin. Es sei eine verminderte Daueraufmerksamkeitsleistung objektivierbar.

2.6. Der Verein "Integration Koptischer und Österreichischer Freundschaften" legte eine Bestätigung vor, dass die beschwerdeführende Familie ehrenamtliches Mitglied im Verein und neuen Zuwanderfamilien, die nach Österreich kommen, behilflich sei. Die Familie sei sehr bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Die Familie XXXX und XXXX bestätigt, dass sie als österreichische Familie mit der beschwerdeführenden Familie enge Kontakte haben und einen hohen Integrationsgrad bescheinigen können.

2.7. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, so-fern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.5. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

4.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

4.2. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

4.3. Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

4.4. Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von den Beschwerdeführern über ihre Rechtsvertreter erklärten Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts I. (Abweisung des Antrags hinsichtlich der Gewährung von Asyl) und II. (Abweisung des Antrags hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz) des bekämpften Bescheides rechtskräftig geworden. In diesem Umfang ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist.

4.5. Wäre ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides zurückgezogen haben, so wäre hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes neben der Überprüfung eines "real risk", das sich aus der allgemeinen, medizinischen, politischen, militärischen, wirtschaftlichen und Sicherheitslage für den Beschwerdeführer ergeben hätte können und dessen Eintrittswahrscheinlichkeit und zumindest potentielle Bedrohung für gerade sie sie hätten darlegen müssen, auch die Tatsachen berücksichtigt werden müssen.

Zu B)

5.1. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), der eine "einfachgesetzliche Richtschnur" zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen darstellt.

Diese Vorschrift lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens"

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.

der Grad der Integration,

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der in § 9 Abs. 2 BFA-VG festgelegte Kriterienkatalog entspricht im Wesentlichen jenem des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in den bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geltenden Fassungen. Dieser Katalog dient dazu, die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zur Zulässigkeit von Ausweisungen unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK "abzubilden" (vgl. die Erläuterungen zur mit BGBl. I 29/2009 kundgemachten Änderung des AsylG 2005, RV 88 BlgNR 24. GP, S 1 - 2; zur zusammenfassenden Darstellung von Kriterien anhand einschlägiger EGMR-Rechtsprechung s. z. B. VfSlg. 18.223/2007 und 18.832/2009). Daraus und unmittelbar aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Einzelfall, in dem die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, die schutzwürdigen subjektiven Interessen des Asylwerbers mit den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung unvoreingenommen abzuwägen, dabei insbesondere die genannten Kriterien zu berücksichtigen und wenn nötig die dafür notwendigen Ermittlungen anzustellen hat (vgl. zur insofern gleichgelagerten bisherigen Rechtslage die Erk. des VfGH vom 03.10.2013, U 477/2013 und vom 25.11.2013, U 983/2013).

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

5.2. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs 2 EMRK sind - wie in

§ 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. die Erk. des VfGH 12.06.2007, B 2126/06; vom 29.09.2007, B 1150/07; die Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

5.3. Die Beschwerdeführer leben seit 02.09.2011, sohin seit rund viereinhalb Jahren im Familienverband in Österreich. Sie sind - soweit aus der Aktenlage ersichtlich - ihren Mitwirkungspflichten am Asylverfahren gem. § 15 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. nachgekommen. Im Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass nur mehr sporadischer Kontakt zu im Ausland aufhältigen Familienangehörigen besteht. Die Zweitbeschwerdeführerin hat zwei Brüder, die über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Zwar hat der VwGH entschieden, dass die familiären Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern nur dann ein vom Schutzgehalt des Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben darstellen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten (vgl. VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720). § 9 Abs. 2 Z4 BFA-VG stellt jedoch ganz allgemein auf den Grad der Integration ab. Wenn nunmehr aber zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, so lässt allein diese verwandtschaftliche Beziehung zu österreichischen Staatsbürgern auf einen nicht unbeachtlichen Grad der Integration i. S. dieser Bestimmung schließen.

5.4. Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 (GK), 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).

5.5. Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff). Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist:

5.6. Die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass - so wie vorliegend - keine besonderen Umstände zulasten der Asylwerbers hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2006, GZ 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Die Beschwerdeführer haben keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen.

5.7. Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer ein erfolgreicher Arbeitgeber und Unternehmer ist, spricht für eine "gelungene Integration" i.S. dieser Judikatur.

5.8. Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Ünersdurchschnittliche schulische Leistungen liegen bei der Drittbeschwerdeführerin unstrittig vor. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Selbst bei - hier nicht vorliegendem - beträchtlichen öffentlichen Interesse an einer Ausweisung orientierte sich der Asylgerichtshof in seiner Rechtsprechung am Kindeswohl: "Angesichts dieser Sachlage müsste die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einerseits mit den Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich andererseits eindeutig gegen den Beschwerdeführer ausfallen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind jedoch nicht nur die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers, sondern auch die subjektiven Rechte des Kindes des Beschwerdeführers angemessen zu berücksichtigen:

(...)

Aus den zitierten Vorschriften zum Schutz des Kindeswohls, insbesondere Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC, ergibt sich also, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss und dass jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Eine Einschränkung dieser Rechte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des in Art. 52 Abs. 1 GRC geregelten Gesetzesvorbehaltes zulässig (vgl. EuGH 06.12.2012, C 356/11, C 357/11, RN 76; vgl. zu Art. 8 EMRK EGMR 28.06.2011, 55.597/09, Nunez, EGMR 31.01.2006, 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, sowie VfGH 18.06.2012, U 713/11).

Im vorliegenden Fall ist nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen rund einjährigen Sohn während der Zeiten der Berufstätigkeit der Mutter betreut und daher eine wichtige Bezugsperson für das Kind darstellt. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass - trotz der dargelegten schwerwiegenden Gründe für eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet - zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Wohl des Kindes, insbesondere dessen Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, eine Ausweisung des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig erscheinen ließe." (AsylGH 09.01.2013, A10 408.153-1/2009) Zum vierjährigen Aufenthalt einer Minderjährigen entschied das BVwG wie hier vorliegend: "Auch erfolgt eine Verwurzelung (im Aufenthaltsstaat) bei Kindern schneller als bei Erwachsenen (Asylgerichtshof vom 12.12.2012, D19 307.392-3/2008) und stellt die überwiegende Sozialisation von Kindern in Österreich ein maßgebliches Kriterium zu Gunsten der Antragsteller dar (Asylgerichtshof vom 26.2.2013, B9 300.142-2/2008). In Anbetracht des geringen Alters der Kinder und des unzweifelhaft engen Familienlebens, kommt nur eine gleichförmige Entscheidung der Eltern und Kinder in Betracht."

Zum fünfjährigen Aufenthalt eines erwachsenen Beschwerdeführers entschied das BVwG in W140 1417779-1/16E vom 23.03.2015: "Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2010, somit seit knapp fünf Jahren, in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, jedoch ist hier - im Sinne der unter Punkt 3.2. angeführten Judikatur - auch der Grad seiner Integration zu berücksichtigen.

Der Rechtsmittelwerber geht seit Jahren einer geregelten Tätigkeit nach, ist selbsterhaltungsfähig sowie Mitglied in einem Fußballklub wie auch beim Roten Kreuz und hat sich in Österreich ein soziales Netzwerk aufgebaut.

Des Weiteren hat der Genannte in Österreich erfolgreich an Deutschkursen teilgenommen, ein Sprachzertifikat (Niveaustufe B1 des Europarates) erworben und besitzt damit Deutschkenntnisse in ausreichendem Ausmaß. Er ist strafrechtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen.

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat besonders intensiv wären. Im Zusammenhalt mit der Aufenthaltsdauer und der wirtschaftlichen und sozialen Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist.

Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde."

Zwar begründet die bloß viereinhalbjährige Aufenthaltsdauer bei hervorragenden Integrationsleistungen die untere Grenze eines schützenswerten Privatlebens, in Zusammenschau mit dem Schutz des Familienlebens überwiegen diese Rechtsgüter jedoch eindeutig die in Art 8 Abs EMRK definierten öffentlichen Interessen überwiegen.

Die traumatisierte Drittbeschwerdeführerin hat sich in der Schule gut eingefügt und weist dort weit überdurchschnittliche Erfolge auf.

5.9. Die Beschwerdeführer sind seit ihrer Einreise im Jahr 2011 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Bei einer Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der der Beschwerdeverhandlungen persönlich von der Integration der Familie in Österreich überzeugen. Die Verfahrensdauer und die damit einhergehende lange Aufenthaltsdauer ist nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Die Beschwerdeführer haben ein intensives Privatleben im österreichischen Bundesgebiet entfaltet. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

5.10. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der sehr gut integrierten Beschwerdeführer auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Zusammengefasst war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005, für auf Dauer unzulässig zu erklären.

5.11. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin ist ihr gemeinsames minderjähriges Kind. Sie leben seit dem Jahr 2011 im gemeinsamen Haushalt, sodass eine Ausweisung jedenfalls einen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde. Es wird nicht verkannt, dass der Umstand, dass sich die Asylwerber ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, bei einer Interessenabwägung zu ihren Lasten zu werten sind, jedoch würde sich eine Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und/oder der Zweitbeschwerdeführerin ohne ihr gemeinsames Kind insbesondere vor dem Hintergrund, dass hierdurch auch die Bindung zwischen dem Asylwerber und deren zwölfjährigen Kind zerrissen würde, als unverhältnismäßig schwerwiegender Eingriff in das vorliegende Familienleben darstellen, zumal ein solcher Eingriff besonders bei Kindern geringen Alters generell besonders schwer wiegt (vgl. hierzu auch Berrehab gg Niederlande, EuGRZ 1993, 547 = ÖJZ 1989, 220 u.a.). Eine Ausweisung des Kindes ist auf Grund des durch Integration erworbenen Privatlebens nicht tunlich. Eine "getrennte" Rückkehrentscheidung würde daher bei einer Interessensabwägung iSd

2. Abs. des Art. 8 EMRK das Recht auf Familienleben gem. Abs. 1 leg.cit. verletzen.

5.12. Auch das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit ist von Relevanz, ebenso wie der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 199; EGMR 6.2.2001, 44.599/98, Bensaid, Z 47). Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK kann aber auch vorliegen, wenn nicht der hier aufhältige pflegebedürftige Fremde selbst außer Landes geschafft werden soll, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibes des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/22/0022).

Die Zweitbeschwerdeführerin ist Hauptbezugsperson für ihre minderjährige, in Ausbildung befindliche Tochter, für deren medizinische Betreuung sie sorgt und der sie emotionaler Bezugspunkt ist. Die Zweitbeschwerdeführerin unterstützt auch ihren schwerkranken Gatten, den Erstbeschwerdeführer. Die ganze Familie ist intensiv in die hiesige koptische Gemeinde integriert. Eine getrennte Ausweisung würde daher unbestreitbar in unverhältnismäßiger Weise in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben sowohl der Beschwerdeführer eingreifen, da ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Familienmitgliedern besteht. Aber auch eine gemeinsame Ausweisung wäre auf Grund der hervorragenden Integrationsleistungen jedes einzelnen Familienmitglieds, beim Erstbeschwerdeführer die auf eigenem selbständigen Einkommen wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit, bei der Zweitbeschwerdeführerin ihre Deutschkenntnisse und das Studium sowie bei der Drittbeschwerdeführerin ihre exzeptionellen schulischen Leistungen ein nicht rechtmäßiger Eingriff in das Privatleben.

5.13. Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten und vor allem familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Der familiären Situation der Beschwerdeführer und der hohen Integrationsleistungen der Familienmitglieder wird im Rahmen der Interessenabwägung im vorliegenden Fall eine besondere Bedeutung zugemessen. Hinzu kommen die Tatsache, dass die Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen haben und der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass sie die österreichische Rechtsordnung - soweit ersichtlich - während des gesamten Aufenthaltes geachtet haben und zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden sind und sich Deutschkenntnisse erworben haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bestrebt sind, private Kontakte in Österreich auszubauen.

5.14. Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführer die zahlreichen der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen und diese besonders intensiven privaten und familiären Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen.

5.15. Wie der VwGH ausführt, kommt der Mitwirkungspflicht dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH GZ 94/20/0820 vom 26.07.1995). Während annähernd der gesamten Verfahrensdauer verfügten die Beschwerdeführer über einen Wohnsitz in Österreich, ihr Herkunftsstaat war in keiner Verfahrenslage unklar. Eine von den Beschwerdeführern zu vertretende lange Verfahrensdauer liegt nicht vor (vgl. VfGH GZ U477/2013 vom 03.10.2013, VfGH U2552/2013 vom 21.02.2014). Die unter II) in diesem Erkenntnis vorgenommenen Abwägungen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Aufrechterhaltung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens einerseits und der vom Wesensgehalt des Art. 8 EMRK geschützten Rechtssphäre der Beschwerdeführer schlugen daher eindeutig zu Gunsten des von den Beschwerdeführern in Österreich erworbenen Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens aus.

Auch bei der Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften sowie das Hintanhalten von Straftaten im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familien-lebens der Beschwerdeführer in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

5.16. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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