BVwG W113 2017607-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W113.2017607.1.00
Spruch
W113 2017607-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11-116023868, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 30.12.2010 wurde XXXX eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 von € 170,40 gewährt.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde XXXX keine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 gewährt, sondern ihr diesbezüglicher Antrag abgewiesen. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Übertragung von Zahlungsansprüchen negativ beurteilt wurde, da beim Bewirtschafterwechsel formale Fehler aufgetreten seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.09.2013, bei der AMA am selben Tag eingebracht, Berufung. Durch die Vorlage des Einantwortungsbeschlusses sei nachgewiesen worden, dass der durchgeführte Bewirtschafterwechsel vom 29.03.2011 ordnungsgemäß sei und werde daher um nachträgliche Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.11.2013 wies die AMA diese Berufung wegen Verspätung zurück. Begründend führte die AMA aus, der angefochtene Bescheid vom 30.12.2011 sei am 04.01.2012 versandt worden. Die Berufung sei mit 06.09.2013 datiert und übermittelt worden. In der Berufung sei kein Datum bezüglich des Erhalts des Bescheides angegeben. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gelte die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Somit gelte der angefochtene Bescheid als am 09.01.2012 zugestellt, weshalb die Übermittlung der Berufung spätestens am 23.01.2012 erfolgen hätte müssen.
Mit Schreiben vom 29.11.2013 legte die Beschwerdeführerin gegen diese Berufungsvorentscheidung ein Rechtsmittel mit der Bezeichnung "Berufung" ein. Sie bemerkte, die Berufungsvorentscheidung mittels RSb-Brief am 27.11.2013 erhalten zu haben. Im Übrigen brachte sie die Berufungsgründe aus ihrer ersten Berufung vor.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und wiederholte ihren Standpunkt aus der Berufungsvorentscheidung und dem angefochtenen Bescheid.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid ist mit 30.12.2011 datiert und wurde um den 09.01.2012 der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Berufung langte am 06.09.2013 bei der belangten Behörde ein.
Die Berufungsvorentscheidung vom 25.11.2013 wurde am 27.11.2013 zugestellt und wurde dagegen von der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel mit der Bezeichnung "Berufung" am 29.11.2013 erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Rechtsmitteln.
Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid um den 09.01.2012 zugestellt wurde, ergibt sich aus den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gegen die Berufungsvorentscheidung erhob die beschwerdeführende Partei ein Rechtsmittel mit der Bezeichnung "Berufung". Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist (vgl. VwGH 26.2.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten.
Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Beurteilungsgegenstand für das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid.
§ 26 ZustG "Zustellung ohne Zustellnachweis" lautet:
"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Die belangte Behörde liegt grundsätzlich richtig, wenn sie in ihrer Berufungsvorentscheidung die Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG so interpretiert, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe an das Zustellorgan, im Fall der Zustellung durch Zustelldienste, wie die Post, mit dem Tag des Poststempels zu laufen (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/ Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (2011) § 26 ZustG Rz 4).
Die belangte Behörde missachtet bei der Anwendung dieser Norm aber die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen hat, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten hat (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua).
Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht ein (VwGH 18.3.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.7.1995, 94/04/0061; 24.6.2008, 2007/17/0202). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa einen (wegen Verspätung zurückweisenden) Bescheid wegen Rechtswidrigkeit behoben, wo die dortige Behörde - ohne einen vorangehenden Verspätungsvorhalt zu machen - angenommen hat, dass der Poststempel das Datum des Tages der Postaufgabe darstellt. Der Gerichtshof führte aus, dass der Tag der Postaufgabe zwar grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen wird, der Gegenbeweis aber zulässig ist (mHa VwGH 13.02.1997, 94/09/0300). Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde daher dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.
Der Beschwerde ist dennoch kein Erfolg beschert. Nach den unwidersprochenen Angaben der belangten Behörde erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides unter Anwendung der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG am 09.01.2012. Letzter Tag der Rechtsmittelfrist wär somit der 23.01.2012 gewesen. Die gegenständliche Berufung, nunmehr Beschwerde, ist am 06.09.2013 bei der belangten Behörde eingelangt und mit selbigem Tag datiert. Mit der offenbaren Verspätung ihres Rechtsmittels ist die Beschwerdeführerin in der Berufungsvorentscheidung konfrontiert worden und stellt diese gleichermaßen einen "Verspätungsvorhalt" dar. Gründe dafür, dass ihre Berufung - aus welchen Gründen immer - rechtzeitig erfolgt ist, wurden von der Beschwerdeführerin aber nicht vorgebracht. Da die Beschwerdeführerin trotz Vorhalt - in der Berufungsvorentscheidung - keine Zweifel an den Angaben der belangten Behörde vorbrachte, ist von deren Richtigkeit auszugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.