BVwG W124 1434802-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.1434802.1.00
Spruch
W124 1434802-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat an, ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, war im Herkunftsstaat in XXXX im Bundesstaat XXXX wohnhaft, reiste am 10.04.2013 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.04.2013 an, von 1998 bis 2010 die Grundschule in Indien besucht zu haben, XXXX als Muttersprache sowie XXXX zusprechen und zuletzt als Landwirt tätig gewesen zu sein. Seine Mutter würde noch im Herkunftsstaat leben, sein Vater sei bereits vor 10 Jahren verstorben, Geschwister habe er nicht. In Österreich bzw. der EU habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass sein Vater vor 10 Jahren krankheitsbedingt gestorben sei und dass die drei Brüder seines Vaters nun das Grundstück, welches der Beschwerdeführer von seinem Vater geerbt habe, (ihm) hätten wegnehmen wollen. Der Beschwerdeführer sei drei Mal angegriffen worden, sie wollten ihn umbringen. Seine Mutter habe aus Angst um sein Leben seine Ausreise organisiert. Die Kosten für die Reise hätten ca. 1 Million Rupien (ca. 15.800 €) betragen.
1.3. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 17.04.2013, in der Sprache XXXX gab er auf Befragen im Wesentlichen an, außer seiner Kurzsichtigkeit gesund zu sein. In Österreich lebe er von der Bundesbetreuung, habe keine Verwandten in Österreich, besuche auch keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich und sei auch nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation. Er befinde sich meistens im Zimmer und bete und verfüge über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Mutter in einem namentlich genannten Dorf im Bezirk XXXX gelebt. Er sei am 13.10.2012 per Flugzeug ausgereist. Er sei weder verheiratet, noch habe er Kinder. Er habe einen eigenen Reisepass besessen, welchen ihm der Schlepper nach der Reise abgenommen habe. Bei der Ausreisekontrolle habe es keine Probleme gegeben. In der Heimat habe er den Lebensunterhalt durch die Verpachtung eines Grundstückes finanziert. Er sei Viehzüchter gewesen. Seine Mutter lebe von den Einkünften aus der Pacht.
Zu seinen Gründen für die Ausreise befragt, brachte er vor, dass er drei Onkel väterlicherseits habe, welche ihn angegriffen hätten, um ihm sein Grundstück wegzunehmen. Diese Streitigkeiten hätten vor cirka drei Jahren begonnen. Nach dem Tod seines Vaters hätten seine Onkel das Grundstück haben wollen, weil es sehr viel wert sei. Seine Onkel hätten sehr gute Verbindungen zu Politikern und zur Polizei. Der Beschwerdeführer habe weder Anzeige erstatten können noch sich sonst irgendwie gegen seine Onkel wehren können. Diese hätten ihn zwei Mal angegriffen. Einmal mit Schwertern und Säbeln und ihn dabei am Daumen verletzt, das zweite Mal sei auf ihn geschossen worden, wobei er Glück gehabt habe und nicht getroffen worden sei. Seine drei namentlich genannten Onkel würden außerhalb seines Heimatdorfes wohnen, weitere Geschwister habe sein Vater nicht gehabt. Die Probleme hätten erst vor drei Jahren begonnen, weil das Grundstück damals von seiner Mutter auf ihn überschrieben worden sei. Seine Mutter habe alles in die Wege geleitet. Es handle sich um ein landwirtschaftliches Grundstück, welches an der Straße liege und deshalb so viel wert sei. Er habe es verpachtet, weil er gedacht habe, er und seine Mutter könnten davon leben. Er habe es an einen namentlich genannten Landwirt verpachtet, er habe fünf Felder für je 28.000 Rupien an diesen im Jahr 2012 verpachtet. Seine Onkel seien ebenfalls Landwirte und hätten auch mit Drogen gehandelt. Er habe gesehen, dass Politiker bei einem seiner Onkel aus und ein gehen würden.
Der erste Vorfall mit seinen Onkeln habe sich vor zwei Jahren ereignet. Der Beschwerdeführer sei unterwegs gewesen, als ihn sieben bis acht Männer angehalten hätten. Der Beschwerdeführer sei cirka einen halben Kilometer gelaufen und habe sich so auf einen Marktplatz retten können. Er habe diese Männer nie zuvor gesehen. Sie hätten ihn mit bösen Blicken angesehen und seien ihm nachgelaufen. Gesprochen hätten sie mit ihm nicht.
Zwei Monate nach dem ersten Vorfall (im Juni 2012) sei der nächste Vorfall gewesen. Es habe sich um vier Männer mit Pistolen gehandelt. Der Beschwerdeführer sei unterwegs von Verwandten zurück ins Dorf gewesen. Die Männer hätten in die Luft geschossen, weshalb er schnell mit seinem Motorrad davon gefahren sei. Die Männer seien in einem Auto gesessen, welches auf der Straße gestanden sei. Wahrscheinlich hätten diese ein Foto von ihm gehabt und hätten gewusst, dass er auf dieser Straße unterwegs sei. Sie hätten ihn umbringen wollen. Als er in die Nähe des Autos gekommen sei, hätten die Männer dieses gestartet und seien ihm gefolgt. Dann habe es drei Schüsse gegeben. Irgendwie habe er Glück gehabt und entkommen können. Er sei in das nächste Dorf gefahren, weiter durch enge Gassen, sodass das Auto ihm nicht habe folgen können. Er sei zu einem Freund gefahren und dort zwei Tage geblieben. Danach habe es keinen Vorfall mehr gegeben. Er habe sich wegen der Vorfälle zwei Mal an die Polizei gewendet. Das erste Mal, als die Männer hinter ihm hergelaufen seien. Es sei bei der Polizei alles aufgenommen worden, dann habe er gehen können. Es sei ihm Hilfe von der Polizei zugesichert worden, geschehen sei aber nichts. Das zweite Mal sei er bei der Polizei gewesen, zwei Tage danach, als er angeschossen worden sei. Es sei wieder alles aufgenommen worden, die Polizei habe gesagt, dass sie ermittle, er habe die Männer auch beschrieben, er habe diese auch nicht gekannt. Seine Mutter habe nie Schwierigkeiten mit den Onkeln gehabt.
Nach Juni 2012 habe es keine Vorkommnisse mehr gegeben. Er sei nicht vor Oktober 2012 ausgereist, weil er keinen Reisepass gehabt habe. Er nehme an, dass die Unbekannten mit seinen Onkeln in Zusammenhang stehen, weil seine Mutter ihm gesagt habe, dass sein Vater mit den Onkeln Streit gehabt habe. Er habe im Fall der Rückkehr Angst, umgebracht zu werden. Auf Nachfrage gab er an, sich zwei, drei Stunden nach dem ersten Vorfall an die Polizei in einem namentlich genannten Ort gewendet und einen Arzt aufgesucht zu haben. Er hätte nicht an einem anderen Ort innerhalb seines Herkunftsstaates leben könne, weil seine Onkel ihn überall gefunden hätten. Zu der ihm vorgehaltenen, in Indien bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative gab er an, dass man in Indien überall jemanden finden könne, wenn man wolle. Er sei nie von irgendjemanden (Onkel, Unbekannte) zu Hause aufgesucht worden. Die Onkel hätten ihm gesagt, dass er ihnen das Grundstück geben solle, ansonsten würden sie ihn umbringen. Dies sei nur einmal passiert, vor cirka zweieinhalb Jahren. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und Rückübersetzung.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.
Nach den Feststellungen zu Indien und dem Beschwerdeführer wurde beweiswürdigend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen einem Grundstücksstreit mit seinen drei Onkeln und Unbekannten (Komplizen), seit etwa drei Jahren Indien nun verlassen zu haben, sei nicht glaubhaft, weil er ansonsten wesentlich früher geflüchtet wäre, spätestens jedoch als auf ihn geschossen worden wäre. Es sei auch nicht glaubhaft, dass ein Interesse an seiner Person bestanden habe, weil er nach einem Mordversuch noch monatelang unbehelligt zu Hause habe leben können, ohne dass er untergetaucht wäre. Auch seien seine Angaben, dass im Juni 2012 auf ihn geschossen worden sei, nicht mit seinen Angaben in Einklang zu bringen, dass sich der erste Übergriff ungefähr vor zwei Jahren (also etwa im April 2011) und der zweite zwei Monate später (also etwa im Juni 2011) ereignet habe. Auch sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer deswegen auf einen anderen Kontinent geflüchtet sei, obwohl ihm klar gewesen sein hätte müssen, dass er sich durch Übersiedlung in einen anderen Teil Indiens etwaigen Übergriffen entziehen hätte können. Er habe einen wenig glaubhaften, kaum engagierten und unsicheren Eindruck hinterlassen, seine Angaben seien nur über Nachfrage und bruchteilhaft erfolgt.
Selbst unter der Annahme, dass sein Vorbringen den Tatsachen entspreche sei darauf hinzuweisen, dass er staatlichen Schutz bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen könne sowie dass auch aus der allgemeinen Lage in Indien eine Verfolgung seiner Person nicht abzuleiten sei.
1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.7. Gegen den im Spruch genannten angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung vollumfänglich angefochten werde. Er habe Indien aus asylrelevanten Umständen verlassen müssen, um eine Gefährdung für Gesundheit und Leben abzuwenden. Er habe am 09.04.2013, also zeitnah nach seiner Einreise, einen Asylantrag gestellt, nach seiner Erstbefragung am 12.04.2013 sei sein Verfahren am 17.04.2013 zugelassen worden und unmittelbar danach habe seine Einvernahme vor dem BAT stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe ein ausführliches, nachvollziehbares und glaubwürdiges Vorbringen erstattet und es hätte ihm daher Asyl oder in eventu subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Konkret habe der Beschwerdeführer einen Grundstückstreit geltend gemacht, Onkel hätten ihm nach dem Leben getrachtet, es habe tätliche Angriffe gegeben. Die Onkel hätten gute Verbindungen zu Politik und Polizei, unter anderem deswegen komme eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht. Die belangte Behörde könne die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht widerlegen und habe tatsächlich nicht einmal einen konkreten Versuch in diese Richtung unternommen. Es werde behauptet, der Beschwerdeführer habe nicht genügend berichtet, dies erweise sich bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls als aktenwidrig. Sofern die Behörde noch nicht von der Glaubwürdigkeit des persönlichen Vorbringens überzeugt gewesen wäre, hätte das Bundesasylamt einfach weiterfragen müssen. Fallbezogene Recherchen habe das Bundesasylamt nicht durchgeführt, weder zum Vorbringen noch zu der konkret behaupteten nicht existierenden innerstaatlichen Fluchtalternative.
Durch die rechtmissbräuchliche Zulassung des Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer in entscheidenden Rechten beschnitten worden. Die einzige Einvernahme habe am 17.04.2013 stattgefunden, am selben Tag wurde der negative Bescheid verfasst und dem Beschwerdeführer am unmittelbar folgenden Tag, in den Morgenstunden des 18.04.2013 ausgefolgt worden. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auf die Ausfolgung des Bescheides habe warten müssen, offensichtlich sei die negative Entscheidung bereits vorbereitet gewesen, bevor der Beschwerdeführer zur Einvernahme erschienen sei. Schon auf Grund der zeitlichen Abstände könne ausgeschlossen werden, dass sich das zur Entscheidung berufene Organ der belangten Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich auseinandergesetzt habe. Es ergebe sich, dass die Zulassung nur pro forma erfolgt sei, um die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung aus dem Verfahren "auszusperren". Der VfGH habe wiederholt betont, dass Flüchtlinge ein Recht auf Beratung und Vertretung im Verfahren haben. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer habe sich in der kurzen Zeit keine gewillkürte Rechtsvertretung suchen können. Dies habe die Behörde ausgenutzt und sei das Gegenteil einer fairen Verfahrensführung.
Zum persönlichen Gefährdungsvorbringen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser wegen unmittelbarer Gefährdung seiner Person habe flüchten müssen; aus seinen Aussagen ergebe sich, dass er schutzbedürftig sei und keine innerstaatliche Fluchtalternative habe finden können. Die Behörde habe seinen Ausführungen nichts Konkretes entgegenzusetzen vermocht und missbräuchlich nur willkürliche Behauptungen als Begründungen verwendet, denen jeglicher Begründungswert fehle. Die logische Begründung des Beschwerdeführers, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative im persönlichen Fall existiere, würde von der Behörde nicht beachtet. Ferner beinhalte der Bescheid ausschließlich allgemeine Länderfeststellungen ohne Bezug zum persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Ein besonderer Bezug werde von der Behörde auch gar nicht behauptet. Die bekämpfte Entscheidung sei daher mit "Willkürlichkeit" belastet. Ohne auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen, werde er allenfalls auf eine innerstaatliche Fluchtalternative und Arbeitsmöglichkeiten in Indien verwiesen ohne jegliche Angaben dazu, warum ihm dies persönlich möglich wäre und unter Verkennung des persönlichen im Konkreten unbestritten gebliebenen Vorbringens. Dem Beschwerdeführer sei auch gar keine Möglichkeit gegeben worden, zu den Anschauungen des zur Entscheidung berufenen Organs und zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Nach dem mündlichen Vorhalt der Länderberichte habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass jene Probleme von welchen diese handelten, nicht ein Problem darstellten, wenngleich ihm solche Verhältnisse bekannt seien. Auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme sei er nicht einmal hingewiesen worden; hätte er diese mit Hilfe einer Hilfsorganisation machen können, hätte dies insgesamt zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt. Da die belangte Behörde zu den grundlegendsten Punkten keine Erhebungen und Feststellungen getroffen habe und eine tatsächliche Beweiswürdigung nicht erkennbar sei, erscheine die Zurückverweisung unvermeidlich. Das zweiinstanzliche System zur besonders fairen Bearbeitung von Asylverfahren würde ansonsten ausgehöhlt. Ein Ausnahmefall, in welchem von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden könne, liege demnach nicht vor. Zur Ausweisung bediene sich die belangte Behörde wiederum nur leerer Floskeln ohne jeglichen tatsächlichen Begründungswert. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsamer, gesetzestreuer Mensch, welcher bereit sei, hier in Österreich jede ehrliche Arbeit anzunehmen. Personen wie den Beschwerdeführer benötige die Republik Österreich dringend. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer zwingend auszuweisen sei.
Beantragt wurde die Gewährung von Asyl, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. die Aufhebung von Spruchpunkt III. bzw. die Sache an das Bundesamt zurückzuverweisen und jedenfalls vor einer inhaltlichen Entscheidung eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
1.8. Anlässlich der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigter Weise nicht teilnahm, brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines anwaltlichen Vertreters im Wesentlichen Folgendes vor:
"[...]
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: XXXX.
R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: XXXX.
ER befragt die Beschwerdeführer ob sie die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Die Beschwerdeführer sind in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Ich kann an der heutigen Verhandlung teilnehmen, ich habe keine Krankheiten.
[...]
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF: Nein.
R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ja.
[...]
R: Wie ist Ihr Name? Schreiben Sie diesen bitte auf!
BF: XXXX.
R: Wo haben Sie in Indien genau gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen. Bitte geben Sie chronologisch Ihre Adressen an.
BF: Ich habe in Indien im Bundesstaat XXXX, Stadt XXXX, im Dorf XXXX gelebt.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse bis zur Ihrer Ausreise in Indien gelebt.
BF: Ja.
R: Haben Sie auch an einer anderen von Ihnen angegebenen Adresse gelebt?
BF: Nein.
R: Haben Sie an der von Ihren angegebenen Adresse alleine gewohnt?
BF: Nein, mit meiner Mutter.
R: Lebt Ihr Mutter noch an der von Ihnen angegebenen Adresse?
BF: Ja.
R: Haben Sie mit Ihrer Mutter Kontakt?
BF: Ja, aber nicht sehr viel.
R: Was heißt "nicht sehr viel"?
BF: Ich rufe sie alle paar Monate an.
R: Wie geht es Ihrer Mutter?
BF: Sie ist etwas kränklich, sie hat Kopfschmerzen, Bauchweh, Bauchschmerzen.
R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie in Indien absolviert.
BF: Ich habe in Indien 12 Jahre die Schule besucht.
R: Welchen Beruf haben Sie erlernt?
BF: Keinen.
R: Welche Sprache sprechen Sie neben Ihrer Muttersprache?
BF: Sonst keine.
R: Bei der Landespolizeidirektion haben Sie auch gesagt, dass Sie auch noch XXXX neben XXXX sprechen würden!
BF: Hindi ist unsere Nationalsprache, ich kann Hindi verstehen und auch Hindi sprechen.
R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Indien bestritten?
BF: Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet.
R: Haben Sie zu Hause eine eigene Landwirtschaft?
BF: Ja.
R: Haben Sie Geschwister?
BF: Nein.
R: Wie sind Sie aus Indien ausgereist?
BF: Ich bin in irgendein arabisches Land mit dem Flugzeug geflogen.
R: Von wo aus sind Sie in Indien weggeflogen?
BF: Von XXXX.
R: Wie weit ist das von Ihrem Heimatort entfernt, ungefähr?
BF: Ca. 2 Stunden entfernt, ich weiß nicht wie viele Kilometer, ca. 2 Stunden mit dem Bus.
R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?
BF: Ja.
R: Sind Sie bei Ihrer Ausreise kontrolliert worden?
BF: Ja.
R: Hat es bei Ihrer Ausreise irgendwelche Probleme gegeben?
BF: Nein.
R: Sind Sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist?
BF: Ja.
R: Wie viel Geld haben Sie dem Schlepper gezahlt?
BF: 850.000 indische Rupien (Anmerkung der D: ca. 11.000 Euro).
R: Woher haben Sie das Geld gehabt?
BF: Ich habe ein Teil meines Grundstückes verkauft.
R: Wann haben Sie das verkauft?
BF: Im Zuge der Vorbereitungen für meine Ausreise.
R: Wie bestreitet Ihre Mutter ihren Lebensunterhalt jetzt?
BF: Wir haben unser Grundstück verpachtet, durch den Pacht bestreitet sie ihren Lebensunterhalt.
R: Sie haben beim BAA gesagt, dass Sie nicht nur Landwirt gewesen wären, sondern auch Viehzüchter!
BF: Ja, wir hatten auch einige Tiere.
R: Wo ist Ihr Vater?
BF: Er ist verstorben.
R: Wann?
BF: Vor ca. 12 Jahren.
R: An was ist er verstorben?
BF: Er war eigentlich sehr jung, nur 33 Jahre alt, aber er war krank. Eines Tages ist er gar nicht aufgewacht.
R: Warum haben Sie dann Indien verlassen?
BF: Unser Grundstück ist sehr wertvoll. Mein Onkel väterlicherseits wollte unser Grundstück sich aneignen. Er hat mich bedroht, dass ich das Grundstück auf seinen Namen umschreiben soll, ansonsten würde er mich töten.
R: War das der ganze Vorfall, der Sie veranlasst hat, aus Indien auszureisen?
BF: Ja, wegen dieser Grundstücksstreitigkeiten und wegen 2 Übergriffe auf meine Person.
R: Wann haben denn diese Grundstückstreitigkeiten begonnen?
BF: Vor 5 Jahren.
R: Und warum haben die vor 5 Jahren begonnen?
BF: Vor 5 Jahren wurde eine Autobahn dort gebaut und deswegen sind die Grundstücke dort im Wert angestiegen und ist mein Onkel sehr gierig geworden.
R: Wie heißt Ihr Onkel, der so gierig geworden ist?
BF: Das sind 3 Onkeln, XXXX.
R: Mit welchem Onkel hatten Sie Schwierigkeiten. Sie hatten zuerst gesagt, Sie haben mit einem Onkel Schwierigkeiten, jetzt sagen Sie, dass Sie mit 3 Schwierigkeiten haben.
BF: Mit allen 3.
R: Inwiefern haben Sie mit allen 3 Schwierigkeiten?
BF: Alle 3 sind gemeinsam hinter mir hier.
R: Inwiefern haben Sie diese Schwierigkeiten?
BF: Alle 3 bedrohen mich, dass ich denen mein Grundstück überschreiben soll, ansonsten werden sie mich töten.
R: Auf welchen Namen ist das Grundstück jetzt geschrieben?
BF: Früher war das Grundstück auf den Namen meines Vaters und meiner Mutter, jetzt auf meinen Namen.
R: Wo leben die 3 Onkel?
BF: Sie leben etwas außerhalb von meinem Dorf.
R: Wie weit sind die Onkel von Ihnen entfernt?
BF: Soweit, wie die U3-Haltestelle (U3-Erdberg) von hier.
R: Und wie haben Sie das Grundstück bewirtschaftet?
BF: Meinen Sie, was ich darauf angebaut habe?
R: Wie Sie es bewirtschaftet haben?
BF: Weizen, Reis und Futter für die Tiere.
R: Haben Sie das selbst bewirtschaftet?
BF: Ja, alleine.
R: Beim BAA haben Sie gesagt, Sie hätten das Grundstück verpachtet, weil Sie gedacht hätten, dass Sie und Ihre Mutter von den Einkünften leben könnten!
BF: Ich habe das Grundstück verpachtet, als die Streitereien begonnen haben.
R: An wem haben Sie das verpachtet?
BF: XXXX.
R: Für wie viele Jahre haben Sie das verpachtet?
BF: Immer für 1 Jahr.
R: Wie viel Geld haben Sie dafür bekommen?
BF: Pro Feld 28.000 Rupien.
R: Was heißt "pro Feld"?
BF: Ich habe 5 Felder verpachtet.
R: Wie viele Felder haben Ihnen gehört?
BF: Diese 5.
R: Was machen Ihre Onkeln beruflich?
BF: Sie arbeiten auch in der Landwirtschaft, aber sie haben auch kriminelle Einkünfte z. B. von Drogen und haben auch Kontakte zu mächtigen Leuten.
R: Woher wissen Sie das, dass die Onkeln mit Drogen handeln?
BF: Die Drogenabhängigen kaufen die Waren von denen.
R: Sie haben zuerst von 2 Vorfällen gesprochen, was haben Sie da genau gemeint?
BF: Ich wurde im Jahre 2012 attackiert. Beim 1. Überfall habe ich auf meinen Feldern bei meinem Brunnen gearbeitet. Ich habe gesehen, dass 6 oder 7 Männer in meiner Richtung gekommen sind und bin dadurch aufmerksam geworden, weil sonst keiner dort war. Als sie ca. 100 Fuß zu mir gekommen sind, habe ich gesehen, dass sie auch Waffen bei sich trugen und ich habe auch gehört, dass sie gesagt haben, dass sie es als eine gute Gelegenheit finden, mich zu attackieren. Sie haben mich dann umringt und dann haben sie angefangen, auf mich einzuschlagen. Ich war alleine, dennoch gelang es mir, von dort zu flüchten. Ich bin dann ca. 1/2 km gerannt. Ich bin dann in einem Bazar angekommen, dort fand auch ein Volksfest statt und es waren sehr viele Leute dort anwesend. Von dort bin ich dann in die Felder vom Nachbardorf gerannt. Dann bin ich zu einem Sikhtempel gegangen und habe ihm gedankt, dass er mein Leben gerettet hat. Ich weiß nicht, ob diese Männer mich gesucht haben oder nicht.
R: Sie haben gesagt, Sie wissen nicht, ob die Männer Sie gesucht haben oder nicht. Haben Sie die Männer gekannt oder die Männer schon vorher gesehen?
BF: Nein.
R: Haben die Männer mit Ihnen gesprochen?
BF: Nein.
R: Was wollten die Männer von Ihnen?
BF: Ich glaube, meine Onkel haben diese Männer bezahlt, um mich zu töten. Da mein Onkeln mich mit dem Umbringen gedroht hätten.
R: Sie wüssten nicht, ob diese Männer Sie gesucht hätten oder nicht. Ist es jetzt eine Vermutung, dass die Männer von Ihrem Onkel geschickt worden sind oder wissen Sie das?
BF: Ich bin mir sicher, dass meine Onkeln diese Männer geschickt haben.
R: Wieso sind Sie sich so sicher?
BF: Weil ich ansonsten mit niemanden einen Feindschaft habe.
R: Wie hat sich das Ganze abgespielt? 8 Männer haben Sie umringt, wie ist Ihnen vor 8 Männern die Flucht gelungen.
BF: Ich habe Ihnen gesagt, dass es schon eine tätliche Auseinandersetzung gab und ich habe dann eine Gelegenheit gefunden, um zu flüchten.
R: Welche Gelegenheit haben Sie gefunden, um vor 8 Männern zu flüchten?
BF: Ich habe eine Gelegenheit gesucht und eine gefunden zu flüchten.
R: Welche Gelegenheit haben Sie da gefunden?
BF: Ich bin in der Mitte gestanden und die Männer haben mich umringt. Als ich das gesehen habe, bin ich sofort sehr aufmerksam geworden und habe mich vorbereitet. Als einer dann versucht hat, mich zu packen, gab es eine tätliche Auseinandersetzung. Ich habe ihn dann zur Seite geschoben und bin dann von dort geflüchtet.
R: Wie haben dann die übrigen Männer reagiert?
BF: Die sind alle hinter mir hergerannt, wie gesagt, nach einem 1/2 km bin ich in einer großen Menge Leute verschwunden.
R: Waren die Männer bewaffnet?
BF: Ja.
R: Welche Waffen haben die Männer bei sich getragen?
BF: 2 oder 3 Revolver und 2 oder 3 Schwerter.
R: Wo waren Sie zu dem Zeitpunkt, als Sie von den Männern attackiert worden sind?
BF: Ich war auf meinen Feldern und habe dort gearbeitet.
R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie unterwegs gewesen wären und im Zuge dessen von den Männern angehalten worden wären
BF: Das war beim 2. Vorfall.
R: Das haben Sie aber im Zuge des 1. Vorfalls gesagt!
BF: Nein.
R: Was haben Sie dann nach dem Sie sich beim Sikhtempel aufgehalten und ein Dankesgebet gesprochen haben, getan?
BF: Ich habe dort im Sikhtempel übernachtet.
R: Was haben Sie dann getan, nachdem Sie im Sikhtempel übernachtet haben?
BF: Ich bin dann nach Hause gegangen und habe meiner Mutter von dem Vorfall erzählte.
R: Was haben Sie dann mit Ihrer Mutter besprochen?
BF: Ich habe zu meiner Mutter gesagt, dass ich auf den Feldern gearbeitet habe, als plötzlich 7 Männer gekommen sind und mich attackiert haben.
R: War das das Ganze, was Sie mit Ihrer Mutter gesprochen haben?
BF: Das war alles.
R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie nach dem 1. Vorfall, als die Männer hinter Ihnen gelaufen seien, Sie zur Polizei gegangen seien. Heute sagen Sie, dass Sie im Anschluss daran zum Sikhtempel und dann zu Ihrer Mutter nach Hause gegangen. Was sagen Sie dazu?
BF. Ja, meine Mutter hat mich zu einer Anzeige geraten und deswegen bin ich zur Polizeistation zum Dorf XXXX gegangen und habe dort eine Anzeige erstattet.
R: Wo ist die Polizeistation im Dorf XXXX?
BF: XXXX Polizeistation.
R: Wann haben Sie dort die Anzeige gemacht?
BF: Am nächsten Tag nach dem Vorfall.
R: Was hat die Polizei zu Ihnen gesagt?
BF: Die Polizei befragte mich zur Beschreibung dieser Männer und ob ich sie erkannt habe. Ich habe gesagt, dass ich sie nie vorher gesehen habe und dass sie auch nicht aus meinem Dorf sind. Die Polizei meinte, dann werden sie versuchen mich zu finden.
R: Wie haben Sie die Männer beschrieben bei der Polizei?
BF: Ich habe die Männer beschrieben, wie ich sie wahrgenommen habe. 2, 3 waren ca. 1,83 m groß, sie waren etwas dunkel und hatten auch Narben im Gesicht. Sie waren gut gebaut.
R: Hat es dann noch einen Vorfall gegeben, nach diesem Ereignis bzw. wie viele Vorfälle hat es nach diesem gegeben?
BF: Es gab noch einen Vorfall nach diesem Ereignis.
R: Wie viele Vorfälle hat es insgesamt gegeben?
BF: 2.
R: Bei der Erstbefragung geben Sie nämlich an, dass es 3 Vorfälle gegeben hätte!
BF: Nein, ich habe gesagt, es gab 2 Vorfälle.
R: Wann war dann der 2. Vorfall?
BF: Das war auch im Jahre 2012, ca. 2, 3 Monate nach diesem Vorfall.
R: In welchem Monat?
BF: Es war im Sommer, ich kann mich an das Monat nicht mehr erinnern.
R: In welchen Monaten ist im Punjab der Sommer?
BF: April, Mai, Juni, Juli, August.
R: Was ist beim 2. Vorfall passiert?
BF: Ich war auf den Weg von meinen Verwandten nach Hause. Ich war auf einen Motorrad unterwegs und wollte rechts abbiegen. An dieser Kreuzung wartete ein Auto mit ca. 5 Männern drinnen, ich glaube sie hatten entweder mein Foto oder eine Beschreibung von mir. Denn nach dem Anschein nach, sah es so aus, als ob sie auf mich gewartet hätten. Als ich an das Auto vorbeigefahren bin, hat der Fahrer den Motor gestartet und ist hinter mir hergefahren, dann habe ich gehört, dass in meiner Richtung geschossen wurde. Ich habe Gas gegeben und bin in mein Dorf reingefahren. Die Gassen sind dort sehr eng und ein Auto kann dort nicht fahren. Es gab eine Trauerfeier, ich habe mein Motorrad dort stehengelassen und bin in diese Trauergästemenge hineingegangen. Von dort bin ich dann zu Fuß in das Nachbardorf gelaufen und bin von dort mit dem Bus zu einem Freund von mir gefahren. Ich hielt mich 2 Tage bei ihm auf, dann habe ich wieder eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Ich habe wieder gesagt, dass ich diese Leute nicht kenne, ich habe Anzeige gegen unbekannte Personen erstattet.
R: In welchem Dorf wohnte Ihr Freund, wo Sie sich 2 Tage lang aufgehalten haben?
BF: XXXX.
R: Wie heißt Ihr Freund, mit Vor- und Familienamen?
BF: XXXX.
R: Wo ist die genau Adresse, wo Ihr Freund wohnt in dem Dorf?
BF: Er wohnt in diesem Dorf XXXX, es gibt keine Hausnummern.
R: Was ist Ihr Freund von Beruf?
BF: Er ist Student und auch in der Landwirtschaft beschäftigt.
R: Wo studiert er?
BF: In XXXX.
R: Was studiert er?
BF: Es hat etwas mit Medizin zu tun.
R: Haben Sie einen Helm getragen, als Sie mit Ihrem Motorrad unterwegs waren?
BF: Nein.
R: Wie schnell sind Sie mit Ihrem Motorrad unterwegs gewesen?
BF: 150 km/h.
R: Ohne Helm?
BF: Ja.
R: Wie viele Männer sind denn in dem Auto gesessen?
BF: 4 oder 5.
R: Wie konnte Sie das erkennen?
BF: Das Auto war voll, ich weiß nicht genau, 4 oder 5.
R: Sind Sie sicher, dass Sie das bei 150 km/h erkennen konnten, wie viele Leute in dem Auto gesessen sind?
BF: Ich habe erst, nachdem sie in meiner Richtung geschossen haben, richtig Gas gegeben, davor war ich nicht so schnell unterwegs.
R: Wie oft haben sie auf Sie geschossen.
BF: Ich glaube, drei- oder viermal?
R: Waren es drei- oder viermal.
BF: Ich bin mir nicht sicher, ich war sehr verängstigt.
R: Wie lange sind Sie von den Tätern verfolgt worden?
BF: Ca. 15 - 20 Minuten sind sie hinter mir hergefahren.
R: Wo hat sich das Auto von den Tätern genau befunden, als es gestanden ist?
BF: Wollen Sie wissen, wie viele Kilometer?
R: Wo hat sich das Auto befunden?
BF: An der Kreuzung, wo ich rechts abgebogen bin.
R: Wie hat diese Kreuzung geheißen?
BF: In unsere Gegend gibt es keine Namen für die Kreuzungen, hier ist alles nummeriert mit Straßen- und Gassennamen, in unserer Gegend gibt es bei uns nicht.
R: Wie weit war das Dorf von dieser Kreuzung entfernt, in dem Sie dann gefahren sind?
BF: Ca. 1 km.
R: Haben Sie die Männer erkannt?
BF: Nein, ich habe sie noch nie gesehen.
R: Wie können Sie sich vorstellen, dass die Täter Sie mit den Schüssen nicht getroffen haben?
BF: Ich bin nicht gerade gefahren, sondern ich bin links und rechts gefahren (Schlangenlinien).
R: Sind Sie Schlangenlinien mit 150 km/h mit dem Motorrad gefahren?
BF: Ja, ich habe mich auch gebückt, um mein Leben zu retten.
R: Wo haben Sie sich dann im Dorf aufgehalten?
BF: Wie gesagt, es gab eine Trauerfeier. Ich habe mein Motorrad dort abgestellt und bin durch die Trauergäste durchgegangen. Dann bin ich zum Nachbardorf gegangen und habe einen Bus genommen. Zuvor habe ich das Motorrad abgestellt, wo die Trauerfeier stattgefunden hat.
R: Wie hat das Dorf geheißen, wo die Trauerfeier war?
BF: XXXX, das ist ein angrenzendes Dorf zu meinem Dorf, es ist nicht so bekannt wie mein Dorf, dort sind nur 25 - 30 Häuser.
R: Hat es in dem Dorf, in dem Sie sich bei Ihrem Freund aufgehalten haben, noch einen Vorfall gegeben?
BF: Nein.
R: Wie lange haben Sie sich bei Ihrem Freund aufgehalten?
BF: 2 Tage.
R: Wie lange haben Sie dann die Anzeige erstattet?
BF: Am selben Tag, als der Vorfall stattfand.
R: Beim BAA sagen Sie, auf die Frage, wann konkret Sie danach zur Polizei gegangen sind, dass Sie das 2 Tage danach gemacht haben.
BF: Ich glaube ich habe diese Anzeige binnen 2 Tagen erstattet, als ich bei meinem Freund war.
R: Wo haben Sie die 2. Anzeige erstattet?
BF: In derselben Polizeistation, wie die erste, nämlich in XXXX.
R: Was hat die Polizei dann aufgenommen?
BF: Dass was ich erzählt habe, ich habe den Vorfall beschrieben und den Polizisten gebeten, dass sie mir helfen sollen, da es bereits 2 Übergriffe auf meine Person gab.
R: Ist Ihnen von Seiten der Polizei Hilfe zugesichert worden?
BF: Ja, das sagen sie immer, er wer weiß, ob sie wirklich was unternommen haben.
R: Wie haben Sie die Täter beschrieben, haben Sie die Täter beim zweiten Mal gekannt?
BF: Da diese Männer im Auto saßen, habe ich sie nicht so gut sehen können.
R: Wie haben Sie die Täter der Polizei beschrieben?
BF: Ich habe sie nicht wirklich beschrieben, ich habe nur gesagt, es waren 4 oder 5 Männer in einem Auto.
R: Wann sind Sie dann aus Indien ausgereist?
BF: Am 13. Oktober 2012.
R: Hat es in der Zeit des Vorfalls im Sommer dieses Jahres und Ihrer Ausreise am 13. Oktober noch irgendwelche Vorfälle gegeben?
BF: Nein.
R: Warum sind Sie dann ausgereist, wenn es dann keine Vorfälle mehr gegeben hat?
BF: Ich hatte Angst um mein Leben. Ich bin mir sicher, wenn ich dort länger geblieben wäre, hätten meine 3 Onkeln einen 3. Vorfall geplant,
vielleicht wäre ich beim dritten Mal getötet worden. Ich konnte das nicht riskieren.
R: Wo haben Sie sich zwischen dem 2. Vorfall und Ihrer Ausreise aus Indien aufgehalten?
BF: Ich habe mich teilweise zu Hause aufgehalten und teilweise an verschiedenen Orten.
R: Was heißt "an verschiedenen Orten"?
BF: z. B. bei verschiedenen Verwandten und Freunden.
R: Wie weit sind die zu Ihrem Heimatdorf entfernt?
BF: Die Freunde sind in der Nähe und ich hielt mich bei jedem nur ein paar Tage auf. Die Verwandten sind ca. im Umkreis von ca. 50 km.
R: Warum sind Sie eigentlich nicht früher ausgereist, weil Sie Angst gehabt haben, umgebracht zu werden?
BF: Ich wollte eigentlich meine Mutter nicht verlassen, aber aus Angst um mein Leben, musste ich flüchten. Deswegen habe ich um eine Lösung gesucht.
R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?
BF: Ich habe Angst um mein Leben. Meine Onkels sind sehr mächtig und haben Kontakte zu Politiker, welche an die 1984-Ausschreitungen beteiligt waren, wobei 50.000 Männer in XXXX getötet wurden.
R: Woher wissen Sie das?
BF: Dieser Politiker heißt XXXX und das ist mir von den Medien bekannt.
R: Woher wissen Sie das, dass die Kontakte mit Politikern haben?
BF: Weil es öfters Autos mit rotem Licht vor deren Häusern anhalten, weil so etwas im Dorf ein Ereignis, weiß jeder, dass meine Onkel Kontakte zu wichtigen Leuten und Politiker haben und ganz Punjab weiß von seine Taten, aber niemand traut sich, gegen ihm vorzugehen.
R an BFV: Haben Sie noch eine Frage?
Der BFV beantragt die Zuziehung eines SV, ob die Anzeigen in XXXX vom BF gestellt wurden. Die innerstaatliche Fluchtalternative ist in den Länderberichten nur sehr oberflächlich, außerdem ist kein Schutz in der Konstellation des BF von Seiten der Polizei zu erwarten.
[...]
R an BF: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Durch die Caritas.
R: Gehen Sie sonst noch einer Erwerbstätigkeit nach?
BF: Nein.
R: Sind Sie verheiratet?
BF: Nein.
R: leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
R: Leiden Sie an einer Krankheit bzw. waren Sie im Krankenhaus wegen einer schweren Krankheit?
BF: Ich bin kurzsichtig und ich glaube, dass das schlechter wird und ich habe ab und zu Kopfweh.
R: Nehmen Sie Medikamente?
BF: Ich habe etwas von der Caritas bekommen, ich weiß nicht welche das sind.
R: Nehmen Sie diese?
BF: Ja.
R: Wie heißen die Tabletten?
BF: Ich weiß es nicht.
Der BF legt Tabletten vor, Bezeichnung "Mulitvitamin und Mulitmeraltabletten".
R: Woher sind diese Tabletten?
BF: Ein Inder hat sie mir gegeben.
Der BF legt Tabletten vor mit der Bezeichnung "Alram-D"
R: Für was sind die?
BF: Für die Verdauung, sie sind auch aus Indien.
Der BF legt ebenfalls Tabletten aus Indien vor, welche er gegen Kopfschmerzen nimmt.
R: Nehmen Sie, außer den vorgelegten Tabletten, noch andere?
BF: Nein, nur diese.
R: Haben Sie in Österreich eine schwere Verwaltungsübertretung begangen, z. B. Alkohol am Steuer?
BF: Nein.
R: Sind Sie in einem Verein, Kirche oder in einer Organisation tätig.
BF: Ja, ich gehe in den Sikhtempel.
R: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Nein.
R: Wie gestalten Sie sonst Ihre Freizeit?
BF: Ich habe keine Arbeit, ich "vergeude" meine Zeit, ich bekomme ab und zu Arbeit von der Caritas.
Der BF legt ein Schriftstück vor, auf den sich eine Adresse befindet. Seinen Angaben nach bekommt er dort manchmal Arbeit. Er gibt an, bisher dort nur 3 Tage, während meines gesamten Aufenthaltes in Österreich, bekommen zu haben.
Schriftstück wird als Beilage A zum Akt genommen.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Nein.
R: Verstehen Sie Deutsch?
BF: Ein wenig.
R: Besuchen Sie einen Deutschkurs?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Ich habe keine Kurse bekommen und ich habe auch keine fixe Unterkunft.
R: Wo wohnen Sie?
BF: Ich wohne teilweise in einem Caritasheim XXXX, aber sie lassen einen dort nicht dauerhaft wohnen.
R: Wo sind Sie gemeldet?
BF: XXXX.
R: Sind sie vorbestraft?
BF: Nein.
Sodann wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zu Indien samt einer dort bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative zur Kenntnis gebracht.
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.
(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)
Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.
(Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Justiz:
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)
Grundversorgung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)
In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.
(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)
Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
R: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF: Ich kann nach Indien nicht zurückkehren, weil meine Onkel sehr mächtig sind und haben die Ressourcen und Kontakte mich in jedem Landesteil ausfindig zu machen. Wenn sie mich töten, werden sie ohnehin unsere Grundstücke erben.
Sie haben von verschiedenen Einheiten erzählt, für mich kommt das nicht in Frage, dass sie mich schützen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im oben genannten Ort im Bundesstaat XXXX wohnhaft. Er ist weitgehend gesund (bis auf seine Kurzsichtigkeit), arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal er in Indien als Landwirt bzw. Viehzüchter erwerbstätig war und über (verpachteten) Grundbesitz verfügt. Er verfügt ferner über Schulbildung sowie verschiedene Sprachkenntnisse (XXXX) und seine Mutter, Verwandte und Freunde leben noch in Indien.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 10.04.2013 im Bundesgebiet, spricht nicht Deutsch, geht keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern war bisher nur drei Tage bei der Caritas beschäftigt. Er ist seit 10.12.2014 obdachlos gemeldet, jedoch unbescholten und hat in Österreich auch keine schwere Verwaltungsübertretung begangen. Er hat keine österreichischen Freunde, besucht aber den Sikh-Tempel. Er nimmt verschiedene (indische) Medikamente gegen Vitaminmangel, Kopfschmerzen und für die Verdauung, ansonsten leidet er an Kurzsichtigkeit. Er lebt im Bundesgebiet in keiner Lebensgemeinschaft, ist nicht verheiratet und hat auch keine Kinder. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch die Caritas.
1.2. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters vor etwa 12 Jahren und nachdem ihm seine Mutter die Grundstücke überschrieben hat von seinen drei Onkeln väterlicherseits seit 2010 mit dem Umbringen bedroht wird, falls er ihnen seine Grundstücke nicht überschreibe, weil die Grundstücke infolge eines Autobahnbaues 2010 dort wertvoll seien. Es ist ferner nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 2012 zwei Mal attackiert worden sei; das erste Mal cirka im April 2012 , als er von etwa sieben bis acht mit Revolvern sowie Säbeln und Schwertern bewaffneten Männern umringt worden sei, wobei er jedoch habe entkommen können. Es auch nicht glaubhaft, dass er etwa zwei Monate danach cirka im Juni 2012 auf dem Weg nach Hause auf seinem Motorrad von etwa vier bis fünf Männern in einem Auto verfolgt und beschossen, jedoch nicht getroffen wurde, und deshalb aus Indien geflüchtet ist, weil ihn seine Onkel auf Grund ihrer Beziehung zu Politikern und zur Polizei überall in Indien hätten finden können.
Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.
In eventu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte.
1.3. Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG).
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
2.2.1. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identidät (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem BVwG, auf Verwendung der Sprachen XXXX.
2.2.2. Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf die Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
2.2.3. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und der persönlichen Situation im Bundesgebiet stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem BVwG. Selbiges gilt für den Gesundheitszustand und die Berufs und Schulausbildung des Beschwerdeführers.
2.2.4. Die Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie enthalten unter anderem umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen, Punjab, Justiz, Sicherheitsbehörden, Grundversorgung, medizinische Versorgung sowie innerstaatliche Fluchtalternative/Rückkehr. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.
3.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat-neben der Erstbefragungeine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt wurden, welche vom Beschwerdeführer aber nicht hinreichend substantiiert beantwortet wurden und ihm die Behörde auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Überdies kann der allgemein in den Raum gestellten Behauptung, dass im Rahmen der Länderfeststellungen nicht auf die Situation des Beschwerdeführers abgestellt worden sei, nicht gefolgt werden. Der den Beschwerdeführer vertretene Verein bzw. Rechtsanwalt hat selbst in der von ihm eingebrachten Beschwerde nicht ausgeführt, weshalb für den Beschwerdeführer in Indien keine Existenzmöglichkeit besteht bzw. keine innerstaatliche Fluchtalternative in Frage kommt.
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer in einer Verhandlung vor dem BVwG noch einmal ausführlich die Möglichkeit eingeräumt sein Fluchtvorbringen darzulegen. So wie bereits vor dem Bundesasylamt, wurde auch in der Verhandlung vor dem BVwG, in Hinblick auf die fehelende Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegengehalten, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des BVwG bedurft hätte und somit auch dem Antrag zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer eine Anzeige bei der Polizei erstattet hat, nicht gefolgt wurde, als dies im Hinblick des unglaubwürdigen Vorbringens keinen Rückschluss auf das tatsächliche Geschehen zu lassen würde.
3.2. Das BVwG geht, wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat und daher nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in Indien von seinen Onkeln väterlicherseits wegen eines Streits um Grundstücke des Beschwerdeführers verfolgt wird; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
3.2.1. So ist es einerseits nicht schlüssig nachvollziehbar, dass wenn schon zwischen dem bereits vor 12 Jahren verstorbenen Vater und seinen Brüdern ein Streit bestanden haben soll, der Streit der Onkel mit dem Beschwerdeführer erst 2010 begonnen hätte, nachdem ihm die Grundstücke von seiner Mutter überschrieben wurden, und andererseits erscheint es nicht plausibel dass seine Mutter in der Zwischenzeit keine Probleme mit den Onkeln des Beschwerdeführers gehabt haben soll. Der Beschwerdeführer gab zwar zusätzlich als Grund dafür den Bau einer Autobahn 2010 an, wodurch die Grundstücke an Wert gewonnen haben sollen, dies steht jedoch wiederum mit seinen Angaben, dass ihm seine Mutter anlässlich der Bedrohung durch Unbekannte bereits von einem Streit seiner Onkel mit seinem Vater berichtet habe, nicht in Einklang. Schließlich behauptete er beim Bundesasylamt dazu weiteres, dass seine Onkel ihm vor cirka zweieinhalb Jahren (also etwa Ende 2010) gesagt hätten, er solle ihnen seine Grundstücke geben, ansonsten würden sie ihn umbringen. Insgesamt erscheint dem Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Grund für seine Bedrohung in sich nicht schlüssig bzw. steigerte er sein Vorbringen dazu.
Aber auch hinsichtlich der Zahl der Vorfälle konnte der Beschwerdeführer keine widerspruchsfreien Angaben machen, als er bei der Erstbefragung von drei Angriffen berichtete, hingegen beim Bundesasylamt und beim Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Befragung und Vorhalt lediglich zwei Vorfälle erwähnte.
Abgesehen davon ist es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer unter den von ihm geschilderten Umständen, dass ihn seine Onkel wegen eines Grundstückes umbringen hätten wollen, er im Jahr 2012 zwei Mal aus dem von ihm genannten Grund erfolglos attackiert worden wäre: So gab dieser hinsichtlich des ersten Vorfalls an, dass er von sieben bis acht mit Revolvern sowie mit Säbeln und Schwertern bewaffneten Unbekannten umringt und angegriffen worden wäre. Dennoch habe er seinen Angaben nach nahezu unversehrt entkommen können. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang zwar auf mehrmaliges Nachfragen in der Verhandlung vor dem BVwG immer wieder an eine entsprechende Gelegenheit gesucht und gefunden zu haben, um vor den Angreifern zu flüchten und führte schließlich aus, dass er einen der Angreifer nach einer tätlichen Auseinandersetzung zur Seite geschoben habe und daraufhin geflüchtet sei, doch ist diese Schilderung für das BVwG bei einer derartigen zahlenmäßigen Überlegenheit der Angreifer, welche den Angaben des Beschwerdeführers nach mit entsprechenden Waffen ausgestattet gewesen sind nicht nachvollziehbar und widerspricht gleichzeitig jeder Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer bei einer derartigen Übermacht an Verfolgern so einfach hätte entrinnen können. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass er den Aufenthaltsort, als sich der Vorfall ereignete, beim Bundesasylamt so schilderte, dass er unterwegs gewesen sei, als er von sieben bis acht Männern angehalten worden sei; er dann cirka einen halben Kilometer gelaufen sei und sich so auf einen Marktplatz retten habe können. Beim BVwG gab er hingegen an, auf den Feldern bei seinem Brunnen gearbeitet zu haben, als er sechs oder sieben Männer habe kommen sehen, welche bewaffnet gewesen seien. Diese hätten ihn umringt und begonnen auf ihn einzuschlagen. Dennoch sei es ihm gelungen zu flüchten und er sei nach ca. einem halben Kilometer auf einen Bazar gelangt. Den entsprechenden Vorhalt beim BVwG konnte er nicht nachvollziehbar entkräften.
Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall vor dem Bundesasylamt noch ausführte im Anschluss dessen sich an die Polizei gewandt zu haben, während er in der Verhandlung ausführte sich zunächst in einem Sikh-Tempel begeben und dort übernachtet zu haben und am nächsten Tag zu seiner Mutter gegangen zu sein, welcher er vom Vorfall erzählt habe. Erst auf Vorhalt der widersprüchlichen Angaben führte dieser aus auf Anraten seiner Mutter am nächsten Tag des Vorfalls zur Polizei gegangen zu sein.
Unabhängig davon ergeben sich aber auch hinsichtlich des zweiten von ihm geschilderten Vorfalls Ungereimtheiten: So führte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt aus, er sei etwa zwei Monate nach dem ersten Vorfall (im Juni 2012) auf dem Weg von Verwandten zurück ins Dorf gewesen, als vier Männer mit Pistolen in einem Auto ihn verfolgt und in die Luft geschossen hätten, sodass er mit seinem Motorrad schnell davon gefahren sei. Dann habe es drei Schüsse gegeben und habe er irgendwie Glück gehabt und entkommen können. Er sei in das nächste Dorf gefahren, weiter durch enge Gassen, sodass das Auto ihm nicht habe folgen können. Er sei zu seinem Freund gefahren und zwei Tage geblieben und habe sich zwei Tage nach dem Vorfall abermals an die Polizei gewendet. In der Verhandlung vor dem BVwG schilderte er den Vorfall zunächst zwar ebenso wie vor dem Bundesasylamt, dass er sich im Sommer 2012 zum Zeitpunkt dessen auf dem Weg von Verwandten nach Hause befunden habe, doch führte dieser des weiteres in Widerspruch zur Aussage vor dem Bundesasylamt aus nicht ins nächste Dorf, sondern in sein Dorf gefahren zu sein und erst von dort aus ins Nachbardorf gelaufen zu sein, von wo aus er mit dem Bus zu einem Freund gefahren sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt von vier Männern und nicht wie vor dem Bundesverwaltungsgericht von etwa fünf Männer ausging, die mit einem Auto die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgenommen haben sollen, ergeben sich auch hinsichtlich des Zeitpunktes bzw. des Zeitraumes der Anzeige wegen diesen Vorfall bei der Polizei Widersprüchlichkeiten. In der Verhandlung vor dem BVwG gab dieser zunächst an, dass er erst zwei Tage nach seinem Aufenthalt bei seinem Freund deswegen eine Anzeige erstattet habe. Im Widerspruch dazu führte er im Laufe der Verhandlung aus eine solche noch am selben Tag des Vorfalls erstattet zu haben. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor dem Bundesasylamt auf die konkrete Frage, wann er deswegen zur Polizei gegangen sei, ausgeführt habe dies zwei Tage nach diesen Vorfall gemacht zu haben, gab dieser wiederum ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, zu glauben diese Anzeige binnen zwei Tagen erstattet zu haben, als er bei seinem Freund gewesen sei.
Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen steht somit in wesentlichen Eckpunkten des Fluchtvorbringens nicht in Einklang, weshalb nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen werden kann. Dies insbesondere auch deshalb, weil er in nicht plausibler nachvollziehbarer Weise vorbrachte, die Distanz von etwa einem Kilometer (Kreuzung, von der aus die Täter die Verfolgung aufgenommen haben sollen bis zu dem vom Beschwerdeführer angefahrenen Dorf) mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h mit dem Motorrad ohne Helm in Schlangenlinien zurückgelegt zu haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt von den Tätern ca. 15 bis 20 Minuten verfolgt worden zu sein. Dies widerspricht allerdings schon den allgemeinen Naturgesetzen, als die vom Beschwerdeführer angegebene Strecke von einem Kilometer mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h in nur einem Bruchteil der vom Beschwerdeführer angegeben Zeit gefahren worden wäre.
Abgesehen davon hat dieser beim BVwG vorgebracht, dass es nach dem zweiten Vorfall keine weiteren Vorfälle gegeben habe, obwohl er erst im Oktober 2012 ausgereist ist. Seine weiteren Angaben in diesem Zusammenhang, sich teilweise zu Hause und teilweise bei verschiedenen Verwandten und Freunden im Umkreis bis zu ca. 50 Kilometer aufgehalten zu haben, stehen mit seinen weiteren Angaben auf die Frage, warum er nicht früher ausgereist sei, weil er seine Mutter eigentlich nicht habe verlassen wollen, nicht im Einklang.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer nach Ansicht des BVwG nicht in der Lage eine aktuelle oder künftig tatsächlich bestehende Gefährdung durch seine Onkel glaubhaft zu machen.
3.2.2. Außerdem handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituation durch seine Onkel, welche alle Sikhs gewesen seien, allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.
Zwar verkennt das BVwG nicht, dass es in Indien immer wieder zu Korruption im Sicherheitsbereich kommt, doch erwähnte der Beschwerdeführer keine tatsächliche Schutzverweigerung durch die Sicherheitsbehörden. Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus sich in beiden Angelegenheiten an die Polizei gewandt und eine Anzeige erstattet zu haben. Wenn der Beschwerdeführer angibt nicht zu wissen, ob die Polizei tatsächlich etwas unternommen hat, ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber anzuführen, dass dieser selbst nicht in der Lage war der Polizei die Täter näher zu beschreiben, sondern sich vielmehr auf die allgemeine Aussage darauf beschränkte, dass im Auto der Verfolger vier oder fünf Personen gesessen seien. Auf Grund dieser rudimentären Personenbeschreibungen muss selbst beiHer Heranziehung westlicher Ermittlungsstandards davon ausgegangen werden, dass entsprechende Nachforschungen einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen würden und nicht unbedingt zum entsprechenden Verhandlungserfolg führen müssten. Die Polizei wird insofern nicht in jedem Fall im Stande sein, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären; dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Polizeiliche Erhebungen in derartigen Bedrohungssituationen - wie vom Beschwerdeführer berichtet - können auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden. Unter diesen Umständen kann jedenfalls der allgemeinen Annahme des rechtsfreundlichen Vertreters, dass der Beschwerdeführer in dessen Konstellation keinen Schutz von der Polizei erwarten hätte, nicht gefolgt werden.
3.2.3. Selbst wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesasylamt und vom BVwG vorgehaltenen Möglichkeit sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in der Verhandlung vielmehr auf die allgemeine Aussage, dass man ihn in jedem Landesteil ausfindig machen könnte. Gleichzeitig räumte der Beschwerdeführer aber selbst ein, dass er sich nach dem zweiten Vorfall entweder zu Hause oder bei Freunden und Verwandten, in einem Umkreis von 50 km von seinem ursprünglichen Heimatort entfernten Orten, fast ein halbes Jahr vor seiner Ausreise aufgehalten hat, unbehelligt leben habe können, nicht gefunden worden wäre und keinen weiteren Übergriffen und Drohungen ausgesetzt gewesen wäre.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.
Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Sikhs haben darüber hinaus die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Bedürftigen Sikh wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln Nahrung und Unterkunft gewährt.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer (abgesehen von seiner Kurzsichtigkeit und den Umstand gegen Kopfschmerzen aus Indien stammende Tabletten und für die Verdauung aus Indien stammende Tabletten zu nehmen) um einen jungen gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er verfügt über zwölf Jahre Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, beherrscht neben seiner Muttersprache XXXX die Nationalsprache XXXX und ist daher davon auszugehen, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen bzw. in einem Sikh-Tempel Unterkunft und Nahrung gewährt zu bekommen. Im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich seine Gegner tatsächlich die Mühe machen sollte, gerade ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen, ebenso wenig ist - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte - ersichtlich, wie sie ihn überall in Indien finden sollten.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich selbst unter der Annahme des Zutreffens der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
4.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
4.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
4.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
4.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
4.2.3. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits oben unter 2.2. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):
4.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
4.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Es ist, wie bereits oben ausgeführt, auf Basis der Länderfeststellungen und im individuellen Fall nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer als im Wesentlichen gesunden, jungen Mann (bis auf seine Kurzsichtigkeit) mit zwölfjähriger Schulbildung, verschiedenen Sprachkenntnissen und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft eine Existenzsicherung in Indien, auch außerhalb seiner Heimatregion, beispielsweise in Großstädten wie Delhi, Mumbai oder Kalkuta, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten nicht möglich und zumutbar sein sollte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer zumindest über seine Mutter über ein familiäres und soziales Netz in Indien. Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
4.3.3. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, kurzsichtig zu sein und verschiedene Medikamente zu nehmen (indische Schmerzmittel, indische Verdauungs- und Vitaminpräparate).
Unbestritten ist, dass bei Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches auch die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Im konkreten Fall des Beschwerdeführers kann aufgrund seiner Kurzsichtigkeit und der von ihm geschilderten Einnahme von Medikamenten nicht davon ausgegangen werden, dass ein lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt bzw. im Falle einer Abschiebung nach Indien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Außergewöhnliche Umstände, welche bei einer Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten, haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht ergeben bzw. wurden auch nicht geltend gemacht und kann auf solche mangels vorgelegter Verordnungen oder Befunde nicht geschlossen werden.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass in Indien Medikamente (im eigenen Land hergestellte Generika) weit verbreitet verfügbar sind. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Dehli ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich, die Einfuhr aus dem Ausland ist möglich.
4.3.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
4.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)
4.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
4.4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (seit April 2013), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B):
4.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.