BVwG L513 2103479-1

L513 2103479-1Tribunal administratif fédéral9 avr. 2015

Regest

Beleidigung, Ordnungsstrafe

Texte intégral

BVwG L513 2103479-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2103479.1.00

Spruch

L513 2103479-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 20.02.2015, Zl. 4135-071162-4B1/OS, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 34 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 20.02.2015 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich (in der Folge belangte Behörde), fest, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) auf Grund wiederholt beleidigender Eingaben eine Ordnungsstrafe im Ausmaß von € 100,00 zu leisten hat.

Begründend wurde ausgeführt, dass die bP zu ihrer Versicherungsangelegenheit ohne jede Veranlassung erstmals mit Schreiben vom 26.12.2012 an die belangte Behörde folgende beleidigende Eingabe richtete:

"Ich teile dem parasitären Parteifreunderl- und Pöstchen-Sicherungs-Verein meine Bruttoeinnahmen aus dem Waldgrundstück für 2012 mit: NULL Euro."

Mit Schreiben vom 07.01.2013 wurde von der Behörde an die bP mitgeteilt, bei künftigen Eingaben jedwede Form einer beleidigenden Schreibweise zu unterlassen, da ansonsten rechtliche Schritte nach § 34 AVG eingeleitet werden.

Trotz dieser Belehrung richtete die bP am 16.12.2013 ein Schreiben mit folgendem Wortlaut an die belangte Behörde:

"Ich teile dem Verwaltungsverein zum Selbstzweck mit staatlicher Lizenz zum Raub meiner Bruttoeinnahmen aus dem Waldgrundstück für 2013 mit: NULL Euro."

Am 21.12.2014 richtete die bP ein weiteres Schreiben an die belangte Behörde mit folgendem Wortlaut:

"Ich teile dem Schwanzlutscher-Verein der Bauern im Auftrag der Polit-Terroristen meine Bruttoeinnahmen aus dem Waldgrundstück für 2014 mit. NULL Euro."

Unter Bedachtnahme auf die von der bP in ihrer Beitragsangelegenheit wiederholt getätigten beleidigenden Ausdrucksweise in den angeführten Eingaben und in Relation zur Jahresvorschreibung zur bäuerlichen Unfallversicherung iHv € 166,32 (2014) und der Schwere der Beleidigungen ist eine Ordnungsstrafe von € 100,00 zu verhängen.

Mit Schreiben vom 08.03.2015 erhob die bP fristgerecht Einspruch (gemeint: Beschwerde) und führte im Wesentlichen aus, dass der von der Behörde zitierte Gesetzestext zu § 34 Abs 3 AVG nicht die Mindestanforderungen des Anstandes definiere sondern diese lediglich erwähne, ohne Angaben zu Dokumenten. Ein beleidigender Charakter könne damit nicht objektiv bewertet werden.

Die Bezeichnungen "parasitär", "Parteifreunderl- und Pöstchen-Sicherungs-Verein", "Verwaltungsverein zum Selbstzweck", "Schwanzlutscher-Verein der Bauern" sind zum einen durch Fakten, bezogen auf die SVA in Österreich, nachweisbar und somit nicht beleidigend und zum anderen im Rahmen der behördlich vorangetriebenen Dekadenz der Gesellschaft nicht mehr eindeutig als Beleidigung zu verstehen. Das Wort "parasitär" bedeutet schmarotzerhaft (Duden); andere Personen, Firmen oder Institutionen ausnutzend oder an ihnen bereichernd, ohne Gegenleistung zu erbringen (Wikipedia). SVA mit staatlich angeordneter Zwangsversicherung sind inhärent parasitär und begünstigen den sozialindustriellen Komplex, die Armutsverwaltung und die immer zahlreicher werdenden Einwanderer in das Sozialsystem, die keine Beiträge geleistet haben. Die Bezeichnung parasitär stellt auf den innewohnenden Missbrauch der SVA ab und ist daher nicht beleidigend. Nicht zuletzt profitiere auch die Bürokratie, die sich unbestreitbar verschiedene Privilegien sichert. Unbestreitbar sei auch, dass die SVA Vorfeldorganisationen der Parteien sind. Postenbesetzungen nach Maßgabe der Parteien und Parteibuchwirtschaft sind Praxis und der Hinweis darauf stellt keine Beleidung dar.

Weiters, im heutigen, dekadenten gesellschaftlichen Kontext, in dem die Dekadenz sogar von den Behörden vorangetrieben wird, ist fraglich, ob die Bezeichnung "Schwanzlutscher-Verein" eindeutig eine Beleidung darstellt. Vorgaben aus dem Bildungsministerium und Sozialministerium, Stichwort Frühsexualisierung der Kinder, Genderwahn, Leveling-up etc. haben das Ziel, eine desorientierte Gesellschaft zu schaffen. Eine orientierungslose Gesellschaft ist leichter zu manipulieren. Die Kinder kommen aus der Schule und wissen nicht, ob sie Männlein oder Weiblein sind. Mit anderen Worten ausgedrückt: die Politik kippt über den Weg der Behörden ihren ideologischen Dreck in die Gesellschaft und bei der Reflexion der angerichteten Brühe fühlt sich die Behörde beleidigt.

In der Folge werden gegenüber der SVA keine derartigen Begriffe mehr verwendet.

Der gegenständliche Verwaltungsakt ist am 19.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 20.02.2015 verhängte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, auf Grund wiederholt beleidigender Eingaben durch die bP eine Ordnungsstrafe im Ausmaß von € 100,00.

Die bP hat mit Schreiben vom 26.12.2012, 07.01.2013 und 21.12.2014 an die belangte Behörde folgende beleidigende Eingaben gerichtet:

"Ich teile dem parasitären Parteifreunderl- und Pöstchen-Sicherungs-Verein meine Bruttoeinnahmen aus dem Waldgrundstück für 2012 mit: NULL Euro."

"Ich teile dem Verwaltungsverein zum Selbstzweck mit staatlicher Lizenz zum Raub meiner Bruttoeinnahmen aus dem Waldgrundstück für 2013 mit: NULL Euro."

"Ich teile dem Schwanzlutscher-Verein der Bauern im Auftrag der Polit-Terroristen meine Bruttoeinnahmen aus dem Waldgrundstück für 2014 mit. NULL Euro."

Mit Schreiben vom 07.01.2013 wurde von der Behörde an die bP mitgeteilt, bei künftigen Eingaben jedwede Form einer beleidigenden Schreibweise zu unterlassen, da ansonsten rechtliche Schritte nach § 34 AVG eingeleitet werden.

II.2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu¿hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist, sodass Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach dem AVG wird in der Regel mit Beschwerde an das jeweils im Sachverfahren zuständige Verwaltungsgericht bekämpft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A)

II.3.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AVG in der zeitraumbezogenen Fassung lauten auszugsweise:

Gemäß § 34 Abs. 1 AVG 1991 hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

§ 34 Abs. 2 AVG bestimmt, dass Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zunächst zu ermahnen sind. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorheriger Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

Gemäß § 34 Abs. 3 AVG 1991 können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

II.3.3. Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 AVG dient nicht dem Schutz der in einer Eingabe kritisierten Person, sondern der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden. Es ist nicht Voraussetzung für eine Bestrafung, dass eine bestimmte Amtsperson beleidigt oder geschmäht wird, denn das durch die genannte Vorschrift geschützte Rechtsgut ist ausschließlich die Wahrung des Amtsansehens. Der Zweck der bezogenen Bestimmung liegt darin, der Behörde eine Ordnungsgewalt zur Wahrung des erforderlichen Anstandes im Verkehr mit Ämtern und Behörden einzuräumen (siehe Gaisbauer, Die beleidigende Schreibweise im Verwaltungsverfahren im Spiegel der Rechtsprechung, ÖGZ 10/95, Seite 22 mit zahlreichen Judikaturverweisen).

Hellbling hat im Kommentar zu den Verwaltungsgesetzen (Wien 1953, Band 1, Seite 233) ausgeführt, dass unter Eingabe jedes Schreiben zu verstehen ist, dass eine Behörde oder ein Amt veranlassen soll, sich mit dem Inhalt des Schreibens amtlich zu befassen. Bei der Prüfung, ob ein Schriftstück den Tatbestand der beleidigenden Schreibweise erfüllt, ist außer der in Betracht kommenden Stelle auch der sonstige Inhalt der Eingabe zu berücksichtigen (BGH. 19. Dezember 1936, SlG 1063 A).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (vgl. u.a. VwSlg 5.067 A/1959; VwSlg 14.064 A/1994). Die Überzeugung, berechtigte Kritik zu üben, rechtfertigt keine beleidigende Schreibweise. Auch eine Beleidigungsabsicht wird vom Tatbild des § 34 Abs. 3 AVG 1991 nicht gefordert (vgl. etwa VwGH 8.11.1996, 96/02/0463; VwGH 16.11.1993, 91/07/0084).

Eine Kritik ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gerechtfertigt, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstands entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 353 f, E 23 und E 26 zu § 34 AVG). Wer den Boden sachlicher Kritik verlässt und anderen Unfähigkeit, niedrige Gesinnung oder eine sittlich verpönte Vorgangsweise unterstellt, bedient sich einer beleidigenden Schreibweise.

Für eine Bestrafung wegen Übertretung des § 34 Abs. 3 AVG ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete (VwGH 4.9.1995, 94/10/0099).

Die Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG 1991 ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt (VwGH 28.9.1995, 94/17/0427). Hiebei darf nicht vom Wortsinn einer einzelnen Stelle ausgegangen werden, vielmehr muss auch der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtigt werden. Es kommt auf die Beleidigungsabsicht ebenso wenig an wie auf den Endzweck der Eingabe (vgl die Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 351, E 2b und 3a zu § 34 Abs. 3 AVG).

Betrifft eine Eingabe zwei oder mehrere Angelegenheiten, scheidet trotzdem eine zwei- oder mehrmalige Verhängung einer Ordnungsstrafe aus, da vom Zweck der Maßnahme her gesehen, die betreffende Person in Zukunft von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abgehalten werden soll. Es besteht daher keine Notwendigkeit zur nochmaligen Verhängung einer Ordnungsstrafe für dieselbe Ordnungswidrigkeit (VwGH 25.3.1987, 86/11/0145, verstärkter Senat).

§ 34 Abs. 3 AVG dient nicht dem Schutz der in einer Eingabe kritisierten Personen, sondern der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit den Behörden.

Auch die Überzeugung des Schreibers, seine Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen (vgl. u. v. VwGH vom 26.3.1996, 95/05/0029).

Eine beleidigende Schreibweise kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (vgl die Nachw bei Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I2, E 32 zu § 34 AVG).

Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zwecke der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. VwGH vom 26.3.1996, 95/05/0029).

II.3.4. Im vorliegenden Fall führt die bP in der Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern vom 20.02.2015 aus, dass der von der Behörde zitierte Gesetzestext zu § 34 Abs 3 AVG nicht die Mindestanforderungen des Anstandes definiere sondern diese lediglich erwähne, ohne Angaben zu Dokumenten. Ein beleidigender Charakter könne damit nicht objektiv bewertet werden. Dazu ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass unter Wahrung des Anstandes (Umgangsform) im Verkehr mit Behörden es nicht Voraussetzung ist, dass eine bestimmte Amtsperson beleidigt oder geschmäht wird. Der Zweck der bezogenen Bestimmung liegt darin, der Behörde eine Ordnungsgewalt zur Wahrung des erforderlichen Anstandes im Verkehr mit Ämtern und Behörden einzuräumen (siehe Gaisbauer, Die beleidigende Schreibweise im Verwaltungsverfahren im Spiegel der Rechtsprechung, ÖGZ 10/95, Seite 22 mit zahlreichen Judikaturverweisen).

Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, die Bezeichnungen "parasitär", "Parteifreunderl- und Pöstchen-Sicherungs-Verein", "Verwaltungsverein zum Selbstzweck", "Schwanzlutscher-Verein der Bauern" sind zum einen durch Fakten, bezogen auf die SVA in Österreich, nachweisbar und somit nicht beleidigend und zum anderen im Rahmen der behördlich vorangetriebenen Dekadenz der Gesellschaft nicht mehr eindeutig als Beleidigung zu verstehen, ist festzustellen, dass kritische Äußerungen an behördlichem Verhalten grundsätzlich zulässig sind, müssen sich aber in den Grenzen der Sachlichkeit und des Anstandes halten. Auch wenn man die von der bP vorgetragenen "Wortspenden" einer kritischen Äußerung zurechnen sollte, ist dennoch festzustellen, dass die Wortwahl die Grenzen der Sachlichkeit und des Anstandes verletzt. Jeder, der in der Handlung einer Behörde eine Überschreitung oder missbräuchliche Verwendung der Amtsbefugnisse erblickt, kann dies in einer dem Gesetz entsprechenden Form geltend machen, hat aber nicht das Recht, das Ansehen der Behörde durch unsachliche Schreibweise, welche die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt, herabzuwürdigen (vgl. VwGH 17.9.1980, 1188/80).

Wenn die bP vermeint, das Wort "parasitär" bedeutet schmarotzerhaft (Duden); andere Personen, Firmen oder Institutionen ausnutzend oder an ihnen bereichernd, ohne Gegenleistung zu erbringen (Wikipedia), ist darauf zu verweisen, dass die Sozialversicherungsanstalt ihrem gesetzlichen Auftrag nachzukommen hat. Wenn weiters moniert wird, die SVA mit staatlich angeordneter Zwangsversicherung sind inhärent parasitär und begünstigen den sozialindustriellen Komplex, die Armutsverwaltung und die immer zahlreicher werdenden Einwanderer in das Sozialsystem, die keine Beiträge geleistet haben. Die Bezeichnung parasitär stellt auf den innewohnenden Missbrauch der SVA ab und ist daher nicht beleidigend. Nicht zuletzt profitiere auch die Bürokratie, die sich unbestreitbar verschiedene Privilegien sichert. Unbestreitbar sei auch, dass die SVA Vorfeldorganisationen der Parteien sind. Postenbesetzungen nach Maßgabe der Parteien und Parteibuchwirtschaft sind Praxis und der Hinweis darauf stellt keine Beleidung dar. Vom erkennenden Richter ist vorerst darauf hinzuweisen, dass die Einrichtung "SVA" demokratisch legitimiert ist. Somit ist deren Aufgabenbereich konkretisiert und hat sich die SVA in ihrem zugewiesenen Zuständigkeitsbereich zu bewegen. Auch wenn gewisse Bestellungsvorgänge der genannten Institution von der Gesellschaft nicht immer nachvollzogen werden können, sollte auf die in einer Demokratie vorherrschenden Objektivierbarkeit verwiesen werden können. Die von der bP gewählte Wortwahl ist daher abzulehnen und entbehrt jedweder Sachlichkeit.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, im heutigen, dekadenten gesellschaftlichen Kontext, in dem die Dekadenz sogar von den Behörden vorangetrieben wird, ist fraglich, ob die Bezeichnung "Schwanzlutscher-Verein" eindeutig eine Beleidung darstellt. Vorgaben aus dem Bildungsministerium und Sozialministerium, Stichwort Frühsexualisierung der Kinder, Genderwahn, Leveling-up etc. haben das Ziel, eine desorientierte Gesellschaft zu schaffen. Eine orientierungslose Gesellschaft ist leichter zu manipulieren. Die Kinder kommen aus der Schule und wissen nicht, ob sie Männlein oder Weiblein sind. Mit anderen Worten ausgedrückt: die Politik kippt über den Weg der Behörden ihren ideologischen Dreck in die Gesellschaft und bei der Reflexion der angerichteten Brühe fühlt sich die Behörde beleidigt.

Auch wenn man bei diesem Vorbringen vom Standpunkt der bP ausgeht, können ihre Äußerungen nicht toleriert werden. Die von ihr getätigten Vergleiche bzw. Abhandlungen verlassen eindeutig den Boden sachlicher Kritik. Die Äußerungen sind in einer Art gehalten, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellen. Es ist ein Verhalten, welches jenes Maßhalten im Verkehr mit der Behörde vermissen lässt, das die Achtung vor der Behörde erfordert. Auch wenn die bP vermeint, dass ihre Kritik berechtigt ist, so vermag diese ihre beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen. Als erschwerend ist auch anzusehen, dass der bP anläßlich ihrer ersten - beleidigenden - Eingabe durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.01.2013 mitgeteilt wurde, bei künftigen Eingaben jedwede Form einer beleidigenden Schreibweise zu unterlassen.

Es bedarf somit keiner weiteren Erörterungen, dass sich die bP hier einer beleidigenden Schreibweise bedient hat, die eindeutig ein unangebrachtes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt.

II.3.5. Wie unter Punkt II.3.3. ausgeführt, dient die Vorschrift des § 34 Abs. 3 AVG nicht dem Schutz der in einer Eingabe kritisierten Personen, sondern der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit den Behörden (vgl. VfGH 12.3.1992, B101/91).

Zur verhängten Ordnungsstrafe vertritt der erkennende Richter die Ansicht, dass beim gegebenen Sachverhalt die Höhe der Ordnungsstrafe von 100 Euro angemessen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der hier vorliegenden Konstellation eine einheitliche Rechtsprechung und wird davon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine mündliche Verhandlung ist in erster Linie dann geboten, wenn der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erwiesen ist (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647). Wie der Verwaltungsgerichtshof in Zl. 2013/07/0038 vom 22.Mai 2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (siehe Urteil des EGMR vom 02.09 2004, Zl. 68087/01 Hofbauer/Österreich), ausgesprochen hat, sind die Anforderungen des Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder technische Fragen betrifft. Der Gerichtshof erwähnte in diesem Zusammenhang auch das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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